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Urteil

41 KLs 7/18

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2020:0107.41KLS7.18.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 3 Monate als vollstreckt erklärt werden.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:                               §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 223, 230, 239 Abs. 1, 316, 52, 69, 69a StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 3 Monate als vollstreckt erklärt werden. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 223, 230, 239 Abs. 1, 316, 52, 69, 69a StGB Gründe: I. Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in D1-S1 geboren und wuchs im Haushalt seiner Eltern in E1-N1 auf. Der Angeklagte hat zwei Brüder und eine Schwester. Seine Eltern trennten sich im Jahr xxxx. Allerdings hatte der Angeklagte auch nach der Trennung regelmäßig Kontakt zu beiden Elternteilen, da beide weiterhin – wenn auch in getrennten Wohnungen – in E1-N1 leben. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. Die vierjährige Grundschulzeit verlief unauffällig. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst eine Realschule, wechselte aber nach zweieinhalb Jahren wegen schlechter schulischer Leistungen auf eine Hauptschule. Diese besuchte er bis zur 8. Klasse. Seinen Hauptschulabschluss holte er in der Folgezeit auf einem Berufskolleg nach. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, brach diese aber wegen schlechter schulischer Leistungen schon nach wenigen Monaten wieder ab. Nachdem er in der Folgezeit seinen Führerschein gemacht hatte, begann er im Jahr xxxx als Paketzusteller zu arbeiten, übte aber zwischendurch auch andere Tätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete er als Beifahrer für einen Subunternehmer der H1 in E1. Im November xxxx lernte der Angeklagte über Freunde die Zeugin C1 C2 kennen und führte mit ihr bis xxxx eine Beziehung. Für die Zeugin C2 war es die erste feste Beziehung. Der Angeklagte war zuvor über einen Zeitraum von circa ein bis eineinhalb Jahren mit einer anderen jungen Frau zusammen gewesen, mit der er aufgewachsen war. Bereits während der Beziehung mit der Zeugin C2 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, die Zeugin D2 V1, kennen und ging mit ihr, obwohl er weiterhin offiziell mit der Zeugin C2 liiert war, eine Beziehung ein, aus der eine am xx.xx.xxxx geborene Tochter hervorging. Nachdem die Zeugin C2 von der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin V1 erfahren und dieser ihr gegenüber eingeräumt hatte, dass die Zeugin V1 ein Kind von ihm erwartete, beendete sie die Beziehung zu dem Angeklagten. Nach der Trennung von der Zeugin C2 führte der Angeklagte die Beziehung mit der Zeugin V1 fort und heiratete sie am xx.xx.xxxx. Aus der Ehe ging eine weitere Tochter hervor, die am xx.xx.xxxx geboren wurde und derzeit auf der Neu- und Frühgeborenen-Intensivstation der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E2 behandelt wird. Der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx enthält folgende Eintragungen: 1. Am xx.xx.xxxx sah die Staatsanwaltschaft E1 (Az. xxx Js x/xx) in einem Verfahren wegen schweren Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 2. Am xx.xx.xxxx stellte das Amtsgericht E1 (Az. xx Js xxx Js xxxx/xx – xxx/xx) ein Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 JGG ein. 3. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (Az. xxx Ds xxx Js xxx/xx – xx/xx) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR, entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für deren Neuerteilung bis zum xx.xx.xxxx. 4. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (Az. xxx Ds xxx Js xxxx/xx – x/xx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx. 5. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (Az. xxx Ds xxx Js xxx/xx – xxx/xx) unter Einbeziehung der unter Ziffer 4 genannten Entscheidung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx. 6. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx (Az. xxxxxx) – bestandskräftig seit dem xx.xx.xxxx – untersagte das Polizeipräsidium E1 als Waffenbehörde dem Angeklagten den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition. 7. Durch Strafbefehl vom xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (xxx Cs xxx Js xxx/xx – xxx/xx) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Tatzeitpunkt war der xx.xx.xxxx. Der Strafbefehl ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde am xx.xx.xxxx vollständig gezahlt. Mit Beschluss des Landgerichts I2 vom xx.xx.xxxx (gl. Az.) wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. II. Am xx.xx.xxxx fuhr der Angeklagte mit einem weißen Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxxx zur I1 Straße xx in I2, der Wohnanschrift der Zeugin C1 C2, stellte sein Fahrzeug vor dem Haus ab. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers, welches in der Fahrerkabine neben dem Fahrersitz mit einer Doppelsitzbank ausgestattet war. Der hinter der Fahrerkabine befindliche Laderaum ist durch eine feste Trennwand von dem Fahrerbereich abgetrennt und sowohl durch eine seitliche Schiebetür als auch einen Heckzugang erreichbar. Wegen der näheren Einzelheiten des Fahrzeugaufbaus und -ausstattung wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder, Bl. 140 bis 150 d. A., verwiesen. Um 00:50 Uhr wählte der Angeklagte die Mobilfunknummer der Zeugin C2. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Zeugin noch in der Wohnung ihrer Eltern auf, die auf derselben Etage wie die Zeugin im Haus I1 Straße 62 wohnen. Obwohl ihr weder der Name noch die Telefonnummer des Anrufers angezeigt wurde, entschloss sich die Zeugin, den Anruf entgegenzunehmen, begab sich in den Hausflur und nahm das Gespräch dort an. Die Zeugin erkannte den Angeklagten nicht sogleich an der Stimme, weil er undeutlich sprach. Gleichzeitig hörte sie von draußen ein Fahrzeug hupen. Der Anrufer sagte zu der Zeugin: „… ich bin da. Komm!“ In diesem Moment erkannte die Zeugin, dass es sich bei dem Anrufer um den Angeklagten handelte, mit dem sie ab xxxx für eineinhalb Jahre ein Paar gewesen war und von dem sie sich getrennt hatte, nachdem dieser sie betrogen hatte. Die Zeugin C2 sagte zu dem Angeklagten, dass sie nicht herunterkommen werde. Daraufhin hupte der Angeklagte erneut und sagte zu ihr, dass er hochkommen werde, falls sie, die Zeugin, nicht zu ihm herunterkomme. Da die Eltern der Zeugin C2 nicht gut auf den Angeklagten zu sprechen waren und sie befürchtete, dass die Situation eskalieren werde, wollte die Zeugin auf jeden Fall verhindern, dass der Angeklagte zu ihr hoch kommt - zumal sie aufgrund der undeutlichen und verwaschenen Aussprache des Angeklagten schloss, dass dieser in einem Maße alkoholisiert war, das ihr bislang unbekannt war, obwohl sie aus ihrer gemeinsamen Zeit wusste, dass der Angeklagte regelmäßig Alkohol trinkt und den Angeklagten bereits mehrfach alkoholisiert erlebt hatte. Aus diesem Grund versuchte sie den Angeklagten von seinem Plan, zu ihr hoch zu kommen, abzubringen, und forderte ihn auf, wieder wegzugehen. Da der Angeklagte jedoch darauf beharrte, hoch kommen zu wollen, nahm sie um 00:54 Uhr per WhatsApp Kontakt zu der Zeugin W1 C3, einer Freundin, auf, schilderte ihr die Situation und bat sie um Rat. Nachdem sie zunächst einige Nachrichten ausgetauscht hatten, telefonierten die beiden Freundinnen miteinander und überlegten, wie sich die Zeugin C2 verhalten sollte. Um 01:37 Uhr teilte die Zeugin C2 der Zeugin C3 dann per WhatsApp mit, dass sie herunter gehen und den Angeklagten auffordern wolle, zu fahren. Anschließend rief sie erneut bei der Zeugin C3 an und bat sie, am Telefon zu bleiben, ging die Treppe hinunter und trat vor die Tür. Der Angeklagte war allerdings in der Zwischenzeit bereits weggefahren. Aus diesem Grund ging die Zeugin C2 wieder hinein, beendete das Telefonat mit der Zeugin C3 und begab sich in ihre Wohnung. Bis 02:26 Uhr versuchte der Angeklagte sodann nochmals insgesamt 26 Mal die Zeugin C2 anzurufen. Hierüber kommunizierte die Zeugin C2 von 02:21 Uhr bis 02:26 Uhr per WhatsApp mit der Zeugin C3, die ihr riet, das Handy auszuschalten und „sich nicht mehr verarschen zu lassen“. Wie von der Zeugin C3 geraten, ignorierte die Zeugin C2 diese Anrufe. Auch die weiteren 21 Anrufe des Angeklagten in der Zeit von 02:26 bis 02:57 Uhr ignorierte sie. Erst den 22. Anruf des Angeklagten um 02:57 Uhr nahm sie schließlich entgegen. Der Angeklagte fragte sie, wo sie sei und bat sie zu kommen, was die Zeugin allerdings ablehnte und ihn aufforderte wegzugehen. Anschließend entspann sich eine Diskussion zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin bat, ihn wenigstens für fünf Minuten zu treffen. Da sich die Zeugin auf der einen Seite fragte, was der Angeklagte, den sie seit Sommer xxxx nicht gesehen und zu dem sie seitdem nur sporadisch Kontakt per WhatsApp gehabt hatte, wolle, und auf der anderen Seite befürchtete, dass der Angeklagte sonst gar nicht weggehen werde, ließ sie sich darauf ein, ein paar Minuten mit ihm zu sprechen und forderte den Angeklagten auf, aus dem Auto zu steigen und zur Haustür zu kommen. Die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt mit einer Jogginghose, einem Top und einer Sportjacke mit Reißverschluss bekleidet war und davon ausging, nach einem kurzen Gespräch wieder in ihre Wohnung zurückzukehren, ging auf Socken die Treppe hinunter und öffnete unten angekommen die Haustür. Auf die Frage, was er wolle, sagte der Angeklagte zu ihr, dass er sie vermisse und morgen zur Armee müsse. Dann umarmte er die Zeugin und versuchte, sie auf den Mund zu küssen. Dabei bemerkte die Zeugin C2, dass der Angeklagte stark nach Alkohol roch. Zudem sprach der Angeklagte undeutlich und verwaschen und machte auf die Zeugin insgesamt einen stark alkoholisierten Eindruck. Obwohl die Zeugin ihn wegschubste und immer weiter in den Hausflur zurückwich, folgte ihr der Angeklagte in den Hausflur und versuchte immer wieder, die Zeugin zu umarmen und zu küssen. Dabei sagte er zu der Zeugin: „…komm, wir gehen.“ Die Zeugin erwiderte, dass sie nirgendwo mit ihm hingehen werde, und er nun gehen müsse. Der Angeklagte umarmte sie allerdings weiterhin. Um der Situation zu entkommen, tat die Zeugin so, als wolle sie sich darauf einlassen, mit ihm zu gehen, wandte sich zur Treppe und gab vor, nur noch kurz nach oben gehen zu müssen, um ihren Schlüssel zu holen. Der Angeklagte durchschaute jedoch den Plan der Zeugin, auf diese Weise der Situation zu entkommen, packte die Zeugin, die bereits einen Fuß auf die erste Stufe der Treppe gesetzt hatte, am Arm und zog sie in Richtung der Haustür, die er mit der freien Hand öffnete. Obwohl die Zeugin versuchte, sich irgendwo festzuhalten, gelang es dem Angeklagten, die Zeugin auf diese Weise aus der Haustür ins Freie zu ziehen. Dort versuchte die Zeugin weiter, sich an irgendetwas festzuhalten. Dadurch kamen beide auf den Stufen vor der Haustür zu Fall. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin wieder aufgestanden waren, stellte sich der Angeklagte hinter die Zeugin, ergriff ihre Hüften und schob sie zur Beifahrertür des vor dem Haus abgestellten Lieferfahrzeugs. Obwohl sich die Zeugin C2 wehrte und den Angeklagten anschrie, dass sie nicht mitkommen wolle, gelang es dem Angeklagten, die Beifahrertür zu öffnen, die Zeugin auf den Beifahrersitz zu setzen und die Beifahrertür zu schließen. Obwohl der Angeklagte anschließend um das Fahrzeug herumgehen musste, um zur Fahrertür zu gelangen, war die Zeugin durch sein Verhalten derart eingeschüchtert, dass sie gar nicht erst versuchte, zu fliehen. Der Angeklagte setzte sich auf den Fahrersitz, startete den Motor und fuhr in schnellem Tempo vorbei am Landgericht über den Autobahnzubringer (I3straße / T1straße) auf die BAB xx in Fahrtrichtung E1. Während der Fahrt zog der Angeklagte die Zeugin C2 zu sich herüber, drückte ihren Kopf trotz heftiger Gegenwehr der Zeugin in seinen Schoß fixierte sie mit seinem Ellenbogen in dieser Position und forderte sie auf, seinen Penis zu küssen. Als die Zeugin auf seinen Arm einschlug und ihn anflehte aufzuhören, schrie der Angeklagte die Zeugin an, sie solle „die Fresse halten und ihn küssen“ und schlug sie ins Gesicht. Als er die BAB xx erreicht hatte, gestattete der Angeklagte der Zeugin, sich wieder aufzurichten und forderte sie auf, sich auf seinen Schoß zu setzen, was die Zeugin, die aus Angst vor dem Angeklagten jede Gegenwehr aufgegeben hatte, auch tat. Anschließend forderte der Angeklagte die Zeugin auf, sich auszuziehen. Als die Zeugin dieser Aufforderung nicht sofort nachkam, schrie er die Zeugin an, sie solle „die Fresse halten und sich ausziehen“, kniff ihr in die Brust und begann, der Zeugin die Jogginghose und die Unterhose auszuziehen. Dabei ließ er das Lenkrad los, wodurch er für einen kurzen Moment die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und das Fahrzeug zu Schleudern begann. Der Angeklagte brachte daraufhin das Fahrzeug wieder unter Kontrolle und hielt das Lenkrad im weiteren Verlauf der Fahrt mit der linken Hand fest, während er mit der rechten Hand die Zeugin C2 weiter entkleidete. Diese gab aus Angst vor dem Angeklagten jeden Versuch, sich gegen die Handlungen des Angeklagten zu wehren, auf. Dadurch gelang es dem Angeklagten, die nur locker sitzende Jogginghose und die Unterhose der Zeugin bis zu ihren Knöcheln herunter zu ziehen. Anschließend zog er der Zeugin auch die Sportjacke, das Top und den BH aus. Dabei kniff der Angeklagte die Zeugin, die ihm zugewandt neben ihm saß, wiederholt in die linke Brust und biss ihr in den Arm. Als er die Zeugin vollständig entkleidet hatte, griff er der Zeugin mit der rechten Hand in den Schritt und führte, was für die Zeugin schmerzhaft war, gegen ihren Willen einen Finger in ihre Scheide ein. Dabei forderte er sie auf, ihre Beine auseinander zu machen. Obwohl ihm die Zeugin sagte, dass er ihr weh tue und ihn aufforderte, aufzuhören, beließ der Angeklagte seinen Finger zunächst weiter in der Scheide der Zeugin. Als er den auf dem Gebiet des E1er Stadtteils X1 gelegenen Autobahnrastplatz erreicht hatte, fuhr der Angeklagte von der BAB xx ab und hielt auf dem Rastplatz an. Er stieg aus dem Fahrzeug und ging vorne um das Fahrzeug herum zur Beifahrertür. Die Zeugin C2 nutze dies, um zurück auf den Beifahrersitz zu rutschen und sich ihre Unterhose und ihre Jogginghose hochzuziehen. Ob es ihr darüber hinaus gelang, auch die Sportjacke wieder anzuziehen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte öffnete die Beifahrertür, packte die Zeugin, die aus Angst vor dem Angeklagten von jeder weiteren Gegenwehr absah, und trug sie zum hinteren Bereich des Fahrzeugs. Dort öffnete er die Schiebetür des Laderaums, setzte die Zeugin auf der ansonsten leeren Ladefläche ab, stieg ebenfalls in den Laderaum und schloss von innen die Schiebetür. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, sie hinzuknien, was diese auch tat. Anschließend öffnete er seine Hose, zog diese herunter, zwang die Zeugin, seinen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erigierten Penis in den Mund zu nehmen und vollzog mit ihr zunächst den Oralverkehr. Die Zeugin hatte, was dem Angeklagten auch bewusst war, aus Angst vor ihm aufgegeben, sich zu wehren. Anschließend drehte er die Zeugin um und zog ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Hose herunter – der genaue Zeitpunkt der Entkleidung der Zeugin konnte nicht näher festgestellt werden; möglicherweise zog der Angeklagte der Zeugin auch schon die Hose herunter, als er seine eigene Hose öffnete und herunterzog. Er forderte sie auf, sich hinzuknien, was diese auch tat. Dabei stützte sie sich mit den Händen an der Wand des Laderaums ab. Anschließend drang der Angeklagte gegen den Willen der Zeugin, die, was dem Angeklagten bewusst war, aus Angst vor dem Angeklagten jede Gegenwehr eingestellt hatte, hinter ihr stehend mit seinem Penis in die Scheide der Zeugin ein und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr. Ob der Angeklagte dabei einen Samenerguss hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach einigen Minuten zog der Angeklagte mit den Worten: „… ich muss jetzt schlafen.“ unvermittelt seinen Penis aus der Scheide der Zeugin und zog seine Hose hoch. Anschließend öffnete er die Tür des Laderaums, stieg aus und trug die Zeugin zurück in den Fahrgastraum des Transporters. Dort setzte er sie auf den Beifahrersitz. Er selbst setzte sich auf den Fahrersitz und zündete sich eine Zigarette an. In der Hoffnung, dass der Angeklagte ihr nichts mehr antun werde, wenn sie sich ruhig verhielt, bat die Zeugin, die sich in der Zwischenzeit wieder angekleidet hatte, den Angeklagten, ihr auch eine Zigarette zu geben. Nachdem der Angeklagte geraucht hatte, schlief er ein. Als die Zeugin C2 hörte, dass der Angeklagte schnarchte, rief sie eine weitere enge Freundin, die Zeugin C1 V2, an. Als die Zeugin V2 das Gespräch annahm, sagte die Zeugin C2 leise und mit zitternder Stimme, sie sei vergewaltigt worden, und beendet das Gespräch. Sodann schrieb sie der Zeugin Kevser V2 eine WhatsApp-Nachricht. Darin berichtete sie der Zeugin, dass sie der Angeklagte mitgenommen habe. Anschließend übermittelte sie mit ihrem Handy ihren Standort und bat die Zeugin V2, zu ihr zu kommen und ihr zu helfen. Währenddessen fiel der Kopf des schlafenden Angeklagten nach vorne auf die Hupe, wodurch dieser erwachte. Um zu verhindern, dass der Angeklagte bemerkte, dass die Zeugin C2 versuchte, über ihr Mobiltelefon Hilfe zu holen, verbarg die Zeugin ihr Mobiltelefon schnell unter ihrem Fuß. Der Angeklagte stieg aus, lief vorne um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür und forderte die Zeugin C2 auf, auf den Fahrersitz zu rutschen. Nachdem die Zeugin das getan hatte, legte er sich selbst so auf den Beifahrersitz, dass sei Kopf auf dem Schoß der Zeugin C2 lag. Als er wieder eingeschlafen war, wechselte die Zeugin C2 weitere WhatsApp-Nachrichten mit der Zeugin V2. Zusätzlich schrieb sie in der Zeit von 04:00 Uhr bis 04:01 Uhr per WhatsApp insgesamt acht Nachrichten an die Zeugin C3. Die erste, um 04:00 Uhr versandte Nachricht enthielt lediglich das Wort „Moter“. Es folgte eine weitere Nachricht mit dem Wort „Hilf“. Um 04:01 Uhr sandte sie eine weitere Nachricht, die das Wort „M8r“ enthielt. Es folgten, ebenfalls um 04:01 Uhr fünf weitere Nachrichten mit dem Inhalt „Bitte“, „Komm“, „Er hat“, „Mich“ und „Entführt“. Obwohl die Zeugin C2 im Folgenden sowohl die Zeugin C3 als auch die Zeugin V2 bat, sie abzuholen und nicht die Polizei zu rufen, verständigten beide Zeuginnen die Polizei. Die zu der Zeugin V2 geeilten Polizeibeamten baten die Zeugin V2, der Zeugin C2 eine Nachricht zu schicken und sie nach dem Kennzeichen des Fahrzeugs zu fragen, was die Zeugin V2 auch tat. Da der Angeklagte tief und fest schlief, traute sich die Zeugin C2, auszusteigen und kurz das Kennzeichen abzulesen. Da sie befürchtete, dass ihr noch Schlimmeres passiere, wenn sie auf dem Rastplatz in ein fremdes Auto steige, sah die Zeugin C2 davon ab, die Gelegenheit zu nutzen und zu fliehen. Stattdessen setzte sie sich wieder auf den Fahrersitz des Transporters, übermittelte der Zeugin V2 das Kennzeichen und wartete auf das Eintreffen Polizei. Als die Zeugin C2 um 04:53 Uhr bemerkte, dass sich die Zeugen POK’in Q1 und PK M1 mit ihrem Streifenwagen dem Transporter näherten und hinter dem Fahrzeug anhielten, öffnete die Zeugin C2 die Fahrertür des Transporters, sprang heraus, lief auf Socken auf den Streifenwagen zu, öffnete eine der hinteren Türen des Streifenwagens und setzte sich auf die Rückbank. Dort brach sie in Tränen aus und berichtete stockend und unter Tränen von einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf sie. Währenddessen begab sich der Zeuge PK M1 zu dem Transporter, fand den Angeklagten in der Fahrerkabine und führte ihn aus dem Fahrzeug. Dabei wirkte der Angeklagte benommen und zeitlich und örtlich orientierungslos. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Kleidung fand der Zeuge PK M1 in der Hosentasche des Angeklagten ein aufklappbares Einhandmesser. Ein um 05:25 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,63 mg/l aus. Die Analyse der dem Angeklagten am xx.xx.xxxx um 10:06 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 ‰. Eine weitere, um 10:36 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt fahruntüchtig war, was der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch hätte erkennen können und müssen. Bei der Begehung der Tat war weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben, noch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben. III. 1. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten, den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom xx.xx.xxxx durch seinen Verteidiger eine von diesem vorformulierte und verlesene Erklärung abgegeben und diese anschließend mündlich ergänzt: Er habe die Zeugin C2 im November xxxx kennen gelernt. Sie seien schnell ein Paar geworden. Sie hätten sich fast jeden Tag getroffen. Er habe die Zeugin immer mit dem Auto abgeholt. Er habe dabei immer in der Nähe der Haustür gewartet, da sie sich nur heimlich hätten treffen können, weil die Eltern der Zeugin, insbesondere ihr Vater, nichts von der Beziehung hätten wissen dürfen. Die Zeugin habe dann immer einen Grund erfunden, um vor die Tür zu gehen. Zum Beispiel habe sie vorgegeben, Zigaretten holen oder sich mit Freundinnen treffen zu wollen. Ende Dezember xxxx habe dann der Vater der Zeugin herausgefunden, dass sie zusammen gewesen seien, und habe ihn kennenlernen wollen. Er sei damit einverstanden gewesen, weil er die Zeugin zu diesem Zeitpunkt auch habe heiraten wollen. Der Vater der Zeugin habe ihm dann aber verboten, seine Tochter alleine zu sehen. Anfang xxxx habe er ihm verboten, die Zeugin weiter zu sehen, und ihm sinngemäß gesagt, dass er nicht in die Familie passe und er, der Angeklagte, das zu akzeptieren habe. Es sei dann zu einem großen Streit zwischen der Zeugin C2 und ihren Eltern gekommen. Sie hätten sich dann in der Folgezeit heimlich nachts getroffen. Die Zeugin sei dabei immer heimlich aus dem Haus gekommen, als alle geschlafen hätten. Sie habe dabei immer im Vorfeld die Schuhe ausgezogen, damit sie keinen Krach im Hausflur machte. Er habe sie dann an der Haustür abgeholt und sei mit ihr weggefahren. Sie seien dann immer zu abgelegenen Parkplätzen oder Wäldern gefahren. Sie hätten dabei keinen Stammplatz gehabt. Es habe auch Zeiten gegeben, in den sie bis morgens zusammen gewesen seien und im Auto geschlafen hätten. Es sei dann auch zwischen ihnen zum ersten Sex im Auto gekommen. Das sei auf einem Parkplatz zwischen E1-F1 und I4 gewesen. Die Zeugin habe dabei ganz normal mitgemacht. Bis November xxxx hätten sie sich oft getroffen und auch wiederholt Sex im Auto gehabt. Woanders sei das ja wegen ihrer Eltern nicht gegangen. Im Dezember xxxx habe er dann seine jetzige Ehefrau kennen gelernt. Im gleichen Monat habe er dann auch aufgrund einer Geschlechtserkrankung im Krankenhaus behandelt werden müssen. Offensichtlich habe die Zeugin eine vaginale Entzündung gehabt und er habe sich bei ihr angesteckt. Die Zeugin sei dann immer mit Schuldgefühlen zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Im Anschluss hätten sie bis August xxxx wieder ganz normal Kontakt gehabt. Er habe zu dieser Zeit sowohl mit der Zeugin C2 als auch mit seiner heutigen Ehefrau geschlafen. Im Sommer xxxx sei die Zeugin auch bei ihm zu Hause gewesen und habe sich dort „frei“ bewegt. Ihre Eltern seien zu dieser Zeit für drei Wochen in der U1 gewesen. Sie hätten dabei auch wiederholt Sex in der Wohnung gehabt. Das hätten dann auch sein Bruder und dessen Ehefrau mitbekommen. Seine Mutter sei zu dieser Zeit ebenfalls in der U1 gewesen. Ende August xxxx habe er dann erfahren, dass seine jetzige Ehefrau ein Kind von ihm erwarte. Er habe sich dann langsam von der Zeugin C2 entfernt und ihr gesagt, dass sie keine Zukunft hätten. Letztlich habe er den Kontakt zu ihr abgebrochen, weil er ja nicht seine Tochter verlassen könne, um zu der Zeugin C2 zu gehen. Die Zeugin habe ihn zurückhaben wollen. Er habe ihr dann gesagt, dass er Vater werde. Das habe sie erst gar nicht glauben wollen und dann gesagt, dass er irgendwann genauso leiden werde, wie sie jetzt leide. Dafür werde sie schon sorgen. Das habe die Zeugin auch seiner Schwägerin geschrieben. Am xx.xx.xxxx sei dann seine Tochter M2 geboren. Bis Mai/Juni xxxx habe er dann gar keinen Kontakt mehr zu der Zeugin C2 gehabt. Er habe ihr dann ein Zettel zukommen lassen, auf dem er um ihren Rückruf gebeten habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt Probleme mit seiner Ehefrau gehabt und habe mit jemandem vertraulich reden wollen. Er habe lieber mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin C2, reden wollen, als mit seinen Geschwistern. Er habe sich bei der Zeugin C2 immer wohl gefühlt. Nach ein paar Tagen habe die Zeugin ihn angerufen. Er habe sich für sein „Schlussmachen“ entschuldigt und ihr angeboten, dass er ihr bei ihren Problemen helfen würde. Irgendwann im Juli xxxx habe ihn die Zeugin dann angerufen. Offensichtlich seien die Eltern der Zeugin wieder in der U1 gewesen. Sie habe gesagt, dass sie ihn vermisse und ihn sehen wolle. Die Zeugin habe an diesem Abend offensichtlich zu viel getrunken. Er habe ihr gesagt, dass sie ein wenig weniger trinken solle und sie sich an diesem Tag nicht sehen können. Nach ein paar Tagen oder Wochen hätten sie dann wieder telefonischen Kontakt gehabt. Er könne allerdings nicht mehr genau sagen, wann dies gewesen sei. Sie hätten sich dann auch wieder getroffen. Es sei wie früher gewesen. Sie hätten dann auch wieder Sex im Auto gehabt. Danach seien die Kontakte wieder weniger geworden. Manchmal habe er nicht geantwortet, weil er keine Lust gehabt habe, sich mit ihr zu treffen. Manchmal habe sie nicht geantwortet. Im Februar xxxx habe er dann die Zeugin angerufen. Sie habe gemeint, er solle warten. Er habe sofort gewusst, dass ihre Eltern in der Nähe gewesen sein. Die Zeugin lasse ihr Handy immer nur auf lautlos, damit ihre Eltern nichts mitbekommen. Deswegen habe er sie mehrmals anrufen müssen, damit sie sieht, dass er angerufen habe. Das sei zwischen ihnen immer so gewesen. Irgendwann sei sie dann ans Telefon gegangen, aber nur kurz, weil ihre Schwester ins Zimmer gekommen sei. Er habe dann noch mehrmals angerufen. Er habe sie treffen wollen. Sie habe gesagt, dass dies nicht sofort ginge, weil ihre Eltern noch wach wären. Er sei dann von E1 nach I2 gefahren. Dabei sei er nüchtern gewesen. Er habe zuvor mit seinem Vater auf die Kinder aufgepasst. Als er in I2 angekommen sei, habe das die Zeugin erst nicht geglaubt. Er habe einmal kurz hupen sollen. Das habe er dann auch gemacht. Die Zeugin sei dann irgendwann heruntergekommen und habe die Tür aufgemacht. Sie habe wieder keine Schuhe angehabt, um keinen Lärm zu machen. Auch habe sie das Licht im Hausflur ausgelassen. Sie habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe gesagt: „Nichts, nur dich sehen und wenn du Lust hast bis morgen wieder wachbleiben.“ Sie habe ihn angeguckt und habe nicht gewusst, was sie sagen solle. Dann habe sie gesagt, dass sie keine Schuhe dabei habe. Er habe sie dann ins Auto getragen. Die Zeugin habe noch vorher an der Tür den Schnapper betätigt, damit sie die Tür nicht aufschließen müsse, wenn sie wieder nach Hause komme. Die Zeugin sei dann völlig freiwillig ins Auto gestiegen. Als sie auf dem Beifahrersitz gesessen habe, habe er noch um das Auto herumgehen müssen, um zum Fahrersitz zu gelangen. Dabei sei die Beifahrertür nicht verriegelt gewesen. Er sei dann losgefahren. Sie habe noch gesagt, dass sie wieder zu Hause sein müsse, bevor jemand im Haus aufsteht. Beim Fahren habe sie ihn angeguckt und gesagt: „Es ist wie früher, als wir damals die Nächte durchgemacht haben.“ Als sie auf der Autobahn gewesen seien, habe die Zeugin auf dem mittleren Sitz gesessen und ihn angelächelt. Sie habe gesagt, dass ihr warm sei, und habe ihre Jacke ein wenig aufgemacht. Die Zeugin sei während der ganzen Fahrt angezogen gewesen und habe sich, wenn überhaupt, nur an ihn gekuschelt. Er habe sie beim Fahren weder auf dem Schoß gehabt, noch habe er sie ausgezogen oder ihr gar einen Finger in die Scheide gesteckt. Er habe dann auf dem Rastplatz angehalten. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen. Auf diesem Rastplatz seien sie zum ersten Mal gewesen. Sie hätten dort erst geredet und geraucht. Er habe ihr dann über seine Probleme mit seiner Ehefrau erzählt und gesagt, dass er sie, die Zeugin, vermisse. Das sei auch der Grund gewesen, warum er an diesem Abend nach I2 gefahren sei. Er habe Streit mit seiner Frau gehabt. Er habe dann aus einem Fach unter dem Beifahrersitz eine große Flasche Sky-Wodka hervorgeholt und den gesamten Inhalt in eine fast leere Fanta-Flasche gefüllt. Die Zeugin habe allerdings nichts trinken wollen, weil ihr die Mischung zu stark gewesen sei. Nachdem er dann etwa die Hälfte der Wodka/Fanta-Mischung getrunken habe, habe sie ihn gefragt, wie er sie jetzt noch nach Hause fahren wolle. Er habe ihr gesagt, dass er nur ein wenig ausnüchtern müsse. Sie seien sich dann nähergekommen und schließlich nach hinten ins Fahrzeug gegangen, weil die Ladefläche des Kleintransporters groß gewesen sei. Zudem seien sie in dem geschlossenen Laderaum vor möglichen Blicken DS2 geschützt gewesen. Im Laderaum hätten sie, so, wie es auch immer in der Vergangenheit gewesen wäre, einvernehmlichen Sex gehabt. Die Zeugin habe ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie mit ihm keinen Sex haben wolle. Es sei wie immer gewesen. Soweit bei der Zeugin Verletzungen festgestellt worden seien, resultierten diese daraus, dass die Zeugin auf Schläge beim Sex stehe. Anschließend hätten sie sich dann wieder angezogen und in die Fahrerkabine begeben. Dort hätten sie wieder geraucht. Währenddessen habe er die zweite Hälfte der Wodka/Fanta-Mischung getrunken und von seinen Problemen erzählt. Er sei dann in den Armen der Zeugin eingeschlafen. Sie habe ihm gesagt, er solle ruhig „kurz pennen“. Sie würde ihn wecken, wenn sie fahren müssen. Wenn er dann immer noch nicht fahren könne, würde sie eine Freundin rufen. Er sei dann wach geworden, als die Polizei gekommen sei. Warum die Polizei dort gewesen sei, habe er erst später erfahren. Er hoffe, dass sich die Zeugin nicht an ihm rächen wolle, weil er nun Ehefrau und Kinder habe. Er vermute aber, dass sie Angst vor ihrer Familie habe. Sie könne eher mit der Aussage leben, dass sie vergewaltigt worden sei, als dass sie ihren Eltern gestehen müsse, dass sie außerehelichen Sex gehabt habe. b) Diese Erklärung des Angeklagten ist unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen dabei insbesondere auf der glaubhaften Aussage der Zeugin C2 sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK N2, KHK S2, KOK I5, POK’in A1, POK I6, PK M1, C3 und V2, der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen M3, dem in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 vom xx.xx.xxxx sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Befundberichten der M4 L2 GbR vom xx.xx.xxxx bezüglich der dem Angeklagten um 10.06 Uhr und 10:36 Uhr entnommenen Blutproben, dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten im Rahmen der Blutentnahme gefertigten ärztlichen Befundbericht der Ärztin C4 sowie dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten gemäß §§ 83 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 POG NRW erstellten Behördengutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx. aa) Die Zeugin C2 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte und sie seien von November xxxx bis zum Beginn ihrer Ausbildung im Sommer xxxx ein Paar gewesen. Die Beziehung zu dem Angeklagten sei anfangs sehr schön gewesen, später aber nicht mehr so. Er sei nicht mehr nett, sondern ihr gegenüber aggressiv gewesen. Er habe sie fertig gemacht und habe sie mit Worten erniedrigt. Das sei kurz vor Ende der Beziehung gewesen. Er habe ohne Erklärung Schluss gemacht. Sie habe allerdings nach ein paar Tagen geträumt, dass er ein Kind habe. Auf seinem Facebook-Profil habe sie dann einen Eintrag gefunden, dass er verlobt sei. Sie habe dann Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen. Diese habe aber nur gesagt, dass da was sei. Er hat mir dann geschrieben, dass er ein Kind bekomme. Für sie sei die Beziehung beendet gewesen, als sie dies erfahren habe. Sie habe ihn geliebt. Er habe sie entjungfert. Sie habe sich deshalb gezwungen gefühlt, bei ihm zu bleiben. Der Geschlechtsverkehr, bei dem sie entjungfert worden sei, habe ungefähr im September xxxx stattgefunden und sei von ihr nicht gewollt gewesen. Er habe im Auto mit ihr schlafen wollen und die Türen abgeschlossen. Er habe sie festgehalten. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Das habe ihn aber ebenso wenig interessiert wie der Umstand, dass sie bei dem Geschlechtsverkehr starke Schmerzen gehabt habe. Soweit es auch in der Folgezeit zu Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei, habe sie das so hingenommen, weil sie der Ansicht gewesen ist, dass das nun einmal zu einer Beziehung gehöre. Spaß habe sie daran jedoch keinen gehabt. Der Sex sei ihr zu derb und rau gewesen. Sie habe auch ihren Freundinnen hiervon erzählt. Nach dem Ende der Beziehung habe es von ihr aus keinen Kontakt mehr gegeben. Der Angeklagte habe ihr aber nach einem Jahr einen Zettel geschrieben, dass sie ihn anrufen solle. Das habe sie auch getan. Er habe sich treffen wollen. Er habe auch immer mal wieder per WhatsApp Kontakt gesucht. Der Vorfall in der Nacht vom xx.xx.xxxx habe sich wie folgt ereignet: Sie wohne in der I1 Straße 62 in I2. Sie habe dort eine eigene Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrer Schwester bewohne. Am Abend des xx.xx.xxxx sei sie allerdings bei ihren Eltern gewesen, die in der ihrer Wohnung gegenüber liegenden Wohnung wohnten. Dort habe sie nach Mitternacht einen Anruf erhalten. Sie habe allerdings nicht sehen können, wer sie da anrufe. Sie sei daher aufgestanden und in den Hausflur gegangen. Dort habe sie das Gespräch angenommen. Sie habe eine männliche Stimme gehört, die Stimme aber nicht sofort erkannt. Der Anrufer habe zudem undeutlich gesprochen. Gleichzeitig habe sie draußen ein Hupen gehört. Das Hupen habe sie auch durch das Telefon gehört. Die männliche Stimme am Telefon habe zu ihr gesagt: „Ich bin da. Komm!“ Sie erinnere sich aber nicht mehr ganz genau an das, was gesagt wurde. Sie habe aber erkannt, dass es sich bei dem Anrufer um den Angeklagten handele, mit dem sie bis xxxx für ca. anderthalb Jahre ein Paar gewesen sei. Sie habe dem Angeklagten gesagt, dass sie nicht zu ihm herunterkommen werde. Er habe dann sofort wieder gehupt und zu ihr gesagt, dass er zu ihr hochkommen werde, falls sie nicht zu ihm herunterkomme. Ihre Eltern seien allerdings nicht gut auf den Angeklagten zu sprechen. Die würden ihn nicht mögen. Sie habe auf jeden Fall verhindern wollen, dass er hochkomme. Sie habe daher mit ihm diskutiert und versucht, ihm zu erklären, dass das so nicht gehe. Er solle wieder fahren. Sie habe Angst vor ihm gehabt und habe keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm haben wollen. Sie habe dann gemerkt, dass er nicht gehen werde und dass es eskalieren werde. Sie habe daher ihre Freundin, die Zeugin W1 C3, angerufen, ihr von der Situation berichtet und sie gefragt, wie sie ihn „wegkriegen“ solle. Sie habe ihre Freundin gebeten, am Telefon zu bleiben, und ihr gesagt, dass sie nun zu dem Angeklagten herunter gehen und ihm sagen werde, dass er endlich abhauen solle. Das habe sie dann auch gemacht. Die Zeugin C3 sei währenddessen am Telefon geblieben. Sie habe vom Hausflur aus nach draußen geschaut. Der Angeklagte sei allerdings nicht mehr da gewesen. Daraufhin sei sie wieder hinaufgegangen und habe das Gespräch mit der Zeugin C3 beendet. Ein paar Minuten später habe sie dann mehrere anonyme Anrufe bekommen. Diese habe sie allerdings zunächst ignoriert. Nach dem 20. Anruf oder so sei sie dann doch drangegangen. Da sei der Angeklagte wieder dran gewesen. Er habe gefragt, wo sie sei und dass sie kommen solle. Sie habe wieder „nein“ gesagt und ihm gesagt, dass er gehen solle. Er habe dann gesagt: „5 Minuten, bitte“. Daraufhin habe sie habe zu ihm gesagt, dass er aus dem Auto steigen und zur Haustür kommen solle. Sie habe sich auf ein paar Minuten Gespräch mit ihm eingelassen, da sie sonst nicht gewusst habe, wie er wieder weggehe. Sie sei dann auf Socken nach unten zur Haustür gegangen. Die Wohnungstür habe sie offengelassen. Sie sei ja davon ausgegangen, dass sie wirklich nur ein paar Minuten reden würden und sie danach wieder in ihre Wohnung gehen werde. Sie habe zu dieser Zeit eine Jogginghose getragen, eine Sportjacke mit Reißverschluss und darunter ein Top. Unten im Hausflur habe sie durch die Glasscheibe der Haustür sehen können, dass dort jemand stehe. Sie habe die Haustür geöffnet und gesehen, dass es sich um den Angeklagten gehandelt habe. Sie habe ihn gefragt, was er wolle und warum er zu ihr komme. Sie habe ihn seit Sommer xxxx nicht gesehen und sie hätten nur wenig Kontakt über WhatsApp gehabt. Sie habe sich einfach gefragt, was er wolle. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie vermisse und morgen zur Armee müsse. Er habe sie umarmt und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Das habe sie nicht gewollt, habe ihn weggeschubst und sei immer weiter in den Hausflur zurückgewichen. Er sei aber immer wieder auf sie zugekommen und habe versucht, sie zu küssen. Er habe sie auch weiter umarmt. Er habe auch ihre Arme genommen und gewollt, dass sie ihn umarme. Dann habe er gesagt: „Komm, wir gehen!“ Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgendwo mit ihm hingehen werde und nun wieder in ihre Wohnung müsse. Auch er müsse gehen. Er habe sie allerdings immer noch umarmt und sie nicht losgelassen. Sie habe dann so getan, als würde sie sich darauf einlassen und mit ihm gehen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nur noch kurz hochgehen müsse, um ihren Schlüssel zu holen. In Wahrheit habe sie aber oben bleiben wollen. Sie habe bereits den Fuß auf der ersten Treppenstufe gehabt. Da habe er aber wohl gemerkt, dass sie das nicht ernst gemeint habe, habe plötzlich ihren Arm umklammert und sie in Richtung der Haustür gezogen. Er habe sie mit einem Arm gehalten und mit der anderen Hand die Tür geöffnet. Sie habe noch versucht sich festzuhalten, damit er sie nicht mitnehmen könne. Das habe aber nicht richtig geklappt. Sie seien dadurch beide auf den Boden gefallen. Das sei draußen gewesen. Vor der Haustür seien Treppen und vor diesen Treppen seien sie gefallen. Der Angeklagte und auch sie seien dann wieder aufgestanden. Der Angeklagte habe sich hinter sie gestellt und ihre Hüften ergriffen. Auf diese Weise habe er sie zum Auto geschoben. Sie seien dann an der Beifahrerseite seines Autos angekommen. Das sei ein großes weißes Auto gewesen von einem Paketdienst. Der Angeklagte habe die Beifahrertür geöffnet und sie ins Auto geschoben. Sie habe geschrien: „Was denkst du, was machst du? Ich will doch nicht mit dir kommen … Lass mich … Ich will dich nicht!“ Das Fahrzeug habe vorne eine durchgehende Sitzbank mit drei Sitzen gehabt. Sie habe erst mal ganz rechts gesessen. Der Angeklagte sei dann ums Auto herumgegangen, sei eingestiegen und losgefahren. Er sei sofort und sehr schnell losgefahren. Als der Angeklagte auf dem Fahrersitz gesessen habe, habe er angefangen sie zu quälen. Er habe sie gebissen, gekniffen in den Hintern, die Brust, den Arm und das Bein. Er habe sie von ihrem Platz zu sich herübergezogen und ihren Kopf in seinen Schoß gedrückt. Er habe ihren Kopf mit seinem Ellenbogen festgehalten, sodass sie nicht mehr hochgekommen sei. Sie habe sich gewehrt und auf seine Arme geschlagen. Sie habe geschrien und sich gewehrt. Es sei aber alles nur noch schlimmer geworden. Als sie auf ihrem Schoß gelegen habe, habe er sie auch in das Gesicht geschlagen und sie gekniffen. Sie habe ihn angebettelt, dass er aufhören solle. Er habe aber nicht aufgehört. Es sei schlimmer geworden. Irgendwann habe er sie aufgefordert, dass sie sich auf seinen Schoß setzen solle. Er habe geschrien: „Komm sofort hierher!“ und habe ihr in die Brust gekniffen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und einfach alles gemacht, was er gewollt habe. Irgendwann habe sie aufgehört, sich zu wehren. Sie habe sich dann auf seinen Schoß gesetzt, so wie er es gewollt habe. Als sie auf seinem Schoß gesessen habe, habe er gesagt: „Zieh dich aus, sofort!“ Sie habe sich aber nicht ausgezogen. Da habe er angefangen, ihre Kleidung auszuziehen. Er habe ihr die Jogginghose heruntergezogen, mit der Unterhose zusammen. Sie wisse nicht mehr, ob er das mit einer Hand oder mit beiden Händen getan habe. Sie habe aber das Gefühl gehabt, dass er das Lenkrad kurz losgelassen habe. Das Auto habe kurz geschleudert. Er habe dann das Lenkrad mit einer Hand festgehalten. Mit der anderen Hand habe er es geschafft, ihre Jogginghose herunterzuziehen. Die Jogginghose habe auch nur ganz locker gesessen. Sie habe nicht mitgeholfen, sich auszuziehen. Die Hose sei bis zu ihrem Knöchel heruntergezogen gewesen. Er habe dann den Reißverschluss von ihrer Sportjacke geöffnet und habe sie komplett ausgezogen. Er habe sie weiter angeschrien und sie habe Angst vor ihm gehabt. Letztlich sei sie komplett nackt gewesen und habe bei ihm auf dem Schoß gesessen. Sie erinnere sich noch daran, dass es ihr unangenehm gewesen sei, weil andere Leute von außen hereinschauen konnten. Sie habe die Lichter anderer Autos gesehen. Links von ihr habe sie einen Lkw gesehen. Das sei ihr unangenehm gewesen. Er habe geschrien: „Macht die Beine breit!“ und habe ihr seinen Finger reingemacht. Sie habe einen Schmerz in ihrer Scheide gespürt. Sie meine, es wäre seine rechte Hand gewesen. Er habe auch nicht aufgehört. Irgendwann seien sie dann auf dem Rastplatz gewesen. Sie habe die Stelle nicht gekannt. Sie habe nur gewusst, dass sie auf einem Rastplatz waren. Vorher habe sie mitbekommen, dass sie am Landgericht vorbei auf die Autobahn gefahren seien. Sie wohne ja in der Nähe. Sie könne aber nicht sagen, auf welche Autobahn er gefahren sei. Auf dem Rastplatz sei sie sofort auf den Beifahrersitz gesprungen und habe ihre Hose hochgezogen. Währenddessen sei er ausgestiegen. Sie wisse nicht mehr, ob sie auch noch schnell ihre Strickjacke wieder angezogen habe. Er sei dann an ihre Tür gekommen und habe diese von außen geöffnet. Sie habe sich nicht mehr getraut, etwas zu sagen. Er habe sie gepackt und sei dann mit ihr nach hinten an das Auto gegangen. Er habe die Schiebetür aufgemacht und sie im Auto abgesetzt. Da habe es keine Sitze oder so gegeben. Da sei nur eine große Fläche gewesen. Er selbst sei auch mit eingestiegen und habe die Tür von innen zugemacht. Er habe dann ihre und seine Hose heruntergezogen. An die genaue Reihenfolge erinnere sie sich allerdings nicht mehr. Er habe sie dann an den T2rn heruntergedrückt und aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Sie habe gesehen, dass er seinen Penis aus der Hose gepackt habe. Soweit sie sich erinnere, sei der Penis nicht steif gewesen. Sie habe dann seinen Penis in den Mund nehmen müssen. Sie habe vor ihm gesessen und er habe sie zu seinem Penis gedrückt. Das sei ein paar Minuten so gegangen. Er habe ihren Kopf genommen, sodass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Dann habe er sie umgedreht. Sie habe sich dann hinknien sollen. Sie habe sich an der Tür von dem Auto abgestützt. Er sei dann von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen. Sie habe das nicht gewollt, habe aber schon aufgehört gehabt, sich zu wehren. Er habe ihre Hände festgehalten. Das sei mehrfach so passiert. Er habe gewusst, dass sie das nicht wolle. Sie habe aus Angst nichts gesagt. Sie habe sich vorher ja genug gewehrt. Nach einigen Minuten habe er auf einmal aufgehört und gesagt: „Ich muss jetzt schlafen.“ Ob er einen Samenerguss gehabt hat, wisse sie nicht. Er sei dann ausgestiegen, habe sie wieder genommen und sie auf den Beifahrersitz gesetzt. Dann habe er sich auf den Fahrersitz gesetzt und sei eingeschlafen, nachdem er eine Zigarette geraucht habe. Auch sie habe ihn um eine Zigarette gebeten, in der Hoffnung, dass er ihr nichts mehr tue. Sie habe dann sofort ihren Freundinnen geschrieben, als sie gehört habe, dass er geschlafen habe. Er habe geschnarcht. Irgendwann habe sein Kopf auf dem Lenkrad gelegen. Dabei sei er auf die Hupe gekommen. Dadurch sei er wach geworden. Sie habe dann ihr Handy unter ihrem Fuß versteckt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sehe, dass sie mit ihren Freundinnen schreibe. Als er aufgewacht sei, sei er ausgestiegen und auf ihre Seite gekommen. Er habe die Beifahrertür aufgemacht und gesagt: „Rutsch!“ Sie sei dann auf den Fahrersitz gewechselt. Er habe sich hingelegt und habe mit seinem Kopf auf ihren Beinen gelegen. Sie habe gewartet, bis er wieder eingeschlafen war. Dann habe sie wieder mit ihren Freundinnen geschrieben. Sie habe geschrieben, dass sie der Angeklagte entführt und vergewaltigt habe. Beide Freundinnen seien aber nicht gekommen, sondern hätten die Polizei gerufen. Sie selbst habe die Polizei nicht rufen wollen. Als sich ein Polizeiwagen dem Fahrzeug genähert habe, sei sie ausgestiegen, zum Polizeiwagen gelaufen, habe die Tür aufgemacht und sei in das Polizeiauto eingestiegen. Sie sei vorher nicht weggelaufen, weil sie auf einem ihr unbekannten Rastplatz gewesen seien und sie habe Angst gehabt, ihr werde, wenn sie in ein fremdes Auto steige, noch Schlimmeres passieren. Auf die Frage der Kammer, ob der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei, erklärte die Zeugin, dass er „besoffen“ gewesen sei. Er habe nach Alkohol gerochen. Zudem habe sie das auch an seiner Stimme gehört. Dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei, habe sie auch schon am Telefon gemerkt. Es komme häufiger vor, dass er trinke. Während der Fahrt oder auf dem Rastplatz habe der Angeklagte aber keinen Alkohol getrunken – er habe auf dem Rastplatz nur eine Zigarette geraucht. Auf die Fragen des Verteidigers erklärte die Zeugin, dass sie ihre Beziehung zunächst offen geführt hätten, dann aber im Geheimen, weil ihre Eltern ihn nicht gewollt hätten. Ihre Eltern hätten ihn aber gekannt. Nach der Trennung habe es keinen Kontakt mehr zwischen ihnen gegeben, auch nicht über SMS oder WhatsApp. Ob auf dem Rastplatz andere Personen gewesen wären, die ihr hätten helfen können, wisse sie nicht, da sie dort keinen Menschen gesehen habe. Auf die weitere Frage des Verteidigers, ob sie bei dem Angeklagten ein Messer gesehen habe, erklärte sie, dass sie kein Messer gesehen habe, aber aus ihrer Beziehung wisse, dass der Angeklagte stets ein Messer bei sich trage. Er sei früher Lieferant bei H1 gewesen. Auf die Frage des Verteidigers, mit wem sie über den Vorfall gesprochen habe, erklärte die Zeugin, dass sie detailliert das noch niemandem erzählt habe, nur der Polizei. Ihre Familie wisse aber Bescheid. Seit der Tat habe sie seitdem keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt. Auf Vorhalt des Verteidigers, dass die Zeugin der Zeugin C3 am xx.xx.xxxx in dem verlesenen WhatApp-Chat geschrieben habe, dass sie „bis heute Herzrasen wegen ihm bekomme“ (Blatt 213 d. A.), erklärte die Zeugin, dass sie Herzrasen bekomme, weil sie Angst vor dem Angeklagten habe. Auf Fragen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, ob dies bis heute noch so sei, erklärte die Zeugin, dass dies der Fall sei, immer wenn es um die hier in Rede stehende Tat gehe. Sie sei nach der Tat nur beim Hausarzt gewesen. Der habe ihr ein Medikament verschrieben, durch das sie entspannen und schlafen könne und bessere Laune habe. bb) Die Kammer ist dieser Aussage der Zeugin C2 uneingeschränkt gefolgt und hat sie zur Grundlage der hier getroffenen Feststellungen gemacht. Denn die Kammer ist nach sorgfältiger Analyse ihrer Aussage zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussage der Zeugin nur damit zu erklären ist, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dabei ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat (sog. Nullhypothese; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt. 45, 164-182, Rn. 12). Allerdings war diese Hypothese im vorliegenden Fall zu verwerfen, weil alle weiteren, von der Kammer zur Prüfung dieser Annahme aufgestellten Hypothesen, die eine mögliche Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage der Zeugin hätten liefern können, zurückzuweisen waren. Das gilt insbesondere für die Hypothese der intentionalen Falschaussage in Form der Lügenhypothese, die Hypothese der unsachgemäßen Mehrbelastung, die Hypothese der unbewussten Falschaussage in Form der Suggestionshypothese und die Projektionshypothese. Im Einzelnen: (1) Die Zeugin C2 war uneingeschränkt aussagetüchtig. Bei der in der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Fähigkeit der Zeugin, Erlebtes nachvollziehbar wiederzugeben, eingeschränkt gewesen sein könnte. Die sexuell erfahrene Zeugin, die als medizinische Fachangestellte tätig ist, war vielmehr in der Lage, eine selbständige Darstellung des in Rede stehenden Geschehens zu geben, Fragen inhaltlich zutreffend zu erfassen und aus eigener Perspektive verständlich zu beantworten. Aus ihrer Aussage ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für Fehlwahrnehmungen oder Störungen des Erlebnisgedächtnisses, die auf eine etwaige Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung hätten hindeuten können. Derartige Umstände werden auch vom Angeklagten nicht aufgezeigt. (2) Da die hier gegebene Aussagetüchtigkeit allerdings im Umkehrschluss grundsätzlich auch die Möglichkeit in sich trägt, dass die Zeugin die von ihr bekundeten Vorgänge erfunden hat, hat die Kammer anschließend die Hypothese aufgestellt, die Zeugin habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Diese Hypothese war allerdings zurückzuweisen. Denn die Kammer ist aufgrund eines Vergleichs zwischen der Aussagekompetenz der Zeugin und der Qualität ihrer Aussage davon überzeugt, dass die Zeugin nicht in der Lage gewesen wäre, eine derart komplexe Aussage zu erfinden. (a) Denn die Aussage der Zeugin C2 enthält zum einen zahlreiche inhaltliche Merkmale, die als sog. Realkennzeichen auf die Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage hindeuten. Die Zeugin hat die Ereignisse in der Nacht des xx.xx.xxxx zu Beginn ihrer Vernehmung zunächst im Rahmen eines in freier Rede gehaltenen ausführlichen Berichts minutiös und detailreich geschildert. Ihre Aussage war dabei nicht nur in sich stimmig und lebensnah. Ihre Darstellung der Ereignisse war vielmehr über den gesamten Tatzeitraum hinweg, beginnend mit dem ersten Anruf des Angeklagten gegen 01:00 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei auf dem Rastplatz gegen 05.25 Uhr, derart präzise und anschaulich, dass es der Kammer ohne weiteres möglich war, die von ihr bekundeten Vorgänge wie einen Film vor dem inneren Auge ablaufen zu lassen, ohne dass dabei auch nur die geringsten Widersprüche oder Brüche zutage getreten wären. Auch fügten sich ihre Antworten auf die ihr im Anschluss ergänzend gestellten Fragen jeweils mühelos in das von ihr gezeichnete Bild des Tathergangs ein. Zudem enthält die Aussage der Zeugin hier gleich eine ganze Reihe von äußerst ausgefallenen Details, die von einer lügenden Zeugin nicht zu erwarten gewesen wären. So schildert die Zeugin, dass der Angeklagte jedes Mal gehupt habe, wenn sie sich geweigert habe, seiner Aufforderung, herunter zu kommen, Folge zu leisten. Auch habe sie während der Fahrt auf der Autobahn auf dem Schoß des Angeklagten Platz nehmen müssen und sei anschließend von ihm entkleidet worden, während er in deutlich alkoholisiertem Zustand den Transporter gesteuert habe. Zudem habe der Angeklagte während des von ihm erzwungenen Vaginalverkehrs plötzlich mit den Worten „Ich muss jetzt schlafen…“ aufgehört und sich die Hose wieder hochgezogen. Anschließend sei er auf dem Fahrersitz mit dem Kopf auf dem Lenkrad eingeschlafen, wodurch nach einiger Zeit die Hupe des Transporters ertönt und der Angeklagte wieder aufgewacht sei. Soweit der Angeklagte in seiner in der Hauptverhandlung vom xx.xx.xxxx durch seinen Verteidiger Erklärung behauptet, dass es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, die Zeugin C2 während der Fahrt zu entkleiden, übersieht er, dass schon allein die Kraft- und Größenverhältnisse der Beteiligten – der Angeklagte wiegt ausweislich des ärztlichen Befundberichts des Zeugen C4 97 kg und ist 1,80 m groß, die Zeugin C2 wiegt ausweislich der Angaben des sachverständigen Zeugen M3 51 kg und ist 1,58 m groß – es ihm ohne weiteres ermöglichen, die Zeugin während der Fahrt zu entkleiden, zumal die Zeugin hier bekundet hat, sie habe zu diesem Zeitpunkt schon aufgehört, sich zu wehren. Zudem verknüpft die Zeugin den von ihr geschilderten Vorgang des Entkleidens hier zusätzlich mit einer Komplikation im Handlungsverlauf und der Darstellung, wie der Angeklagte darauf reagiert hat. So hat die Zeugin angegeben, dass das Fahrzeug kurzzeitig ins Schleudern geraten sei, weil der Angeklagte zunächst beide Hände vom Lenkrad genommen hatte. Diese Situation habe der Angeklagte dann dadurch gelöst, dass er im Folgenden das Lenkrad mit einer Hand festgehalten und sie, die Zeugin, mit der anderen Hand weiter entkleidet habe. Auch der Umstand, dass die Zeugin bekundet hat, der Angeklagte habe plötzlich – wahrscheinlich ohne zum Samenerguss gekommen zu sein – mit dem Bemerken, er müsse jetzt schlafen, aufgehört, spricht hier dafür, dass die Zeugin das von ihr bekundete Geschehen tatsächlich erlebt hat. Denn von einer lügenden Zeugin wäre eine solche Äußerung nicht zu erwarten gewesen, da es sich hierbei um ein Detail handelt, das für den Angeklagten eher positiv ist. Auch für ein weiteres außergewöhnliches Detail liefert die Zeugin eine lebensnahe und ohne weiteres einleuchtende Erklärung, die sich mühelos in das von ihr geschilderte Geschehen einfügt. So erklärt die Zeugin den Umstand, dass sie keine Schuhe getragen hat, als sie in den Streifenwagen der Zeugin POK’in Q1 und des Zeugen PK M1 gestiegen ist, damit, dass sie, als sie das zweite Mal zur Haustür heruntergegangen sei, ja davon ausgegangen sei, nach einem kurzen Gespräch mit dem Angeklagten wieder in ihre Wohnung zurückzukehren. Auch andere, von der Zeugin geschilderte Details fügen sich nahtlos in den von ihr wiedergegeben Handlungsablauf ein. Das wird z. B. an der Stelle deutlich, an der die Zeugin erwähnt, sie habe bereits den Fuß auf der ersten Treppenstufe gehabt, als der Angeklagte bemerkt habe, dass sie nur vorgegeben habe, nur noch kurz in die Wohnung zurückzumüssen, um ihren Schlüssel zu holen. Dies passt nicht nur zu der vorangegangenen Aussage, sie sei in dem Bestreben, die Versuche des Angeklagten, sie zu umarmen und zu küssen, abzuwehren, immer weiter in den Hausflur zurückgewichen. Vielmehr stimmen hier Aussage („ich muss nur noch einmal kurz in die Wohnung“) und Körperhaltung („bereits den Fuß auf der ersten Treppenstufe“) exakt überein. Zudem enthält die Aussage der Zeugin auch solche Details, bei denen die Zeugin damit rechnen musste, dass sie überprüft werden würden. Das gilt zunächst für die von der Zeugin angegeben Uhrzeiten der Anrufe des Angeklagten. Denn diese können ohne weiteres anhand der in den Mobiltelefonen der Zeugin und des Angeklagten gespeicherten Anrufhistorie nachvollzogen werden. Zudem findet sich in der Aussage der Zeugin C2 die Schilderung eines Gesprächs mit der Zeugin C3. Auch insoweit musste die Zeugin C2 davon ausgehen, dass ihre Angaben, sie habe nach dem ersten Anruf des Angeklagten ihre Freundin, die Zeugin C3, angerufen, ihr von dem Verhalten des Angeklagten berichtet und gebeten, in der Leitung zu bleiben, während sie nach unten gehe, um dem Angeklagten zu sagen, dass er endlich abhauen solle, ebenso durch eine Befragung der Zeugin C3 überprüft werden würde, wie ihre weitere Aussage, dass sie das Gespräch mit der Zeugin beendet habe, nachdem sie aus dem Hausflur nach draußen geschaut, dort aber niemanden gesehen habe. Auch bei ihrer Schilderung des Verhaltens des Angeklagten während der Fahrt musste sie davon ausgehen, dass ihre Angaben überprüft werden würden, da sowohl die Bisse, Kniffe und Schläge als auch das Einführen eines Fingers in die Vagina der Zeugin Spuren hinterlassen haben müssen, die durch eine gerichtsmedizinische Untersuchung und einen DNA-Test überprüfbar sind. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin zu der Position ihrer Hände bei dem von ihr beschriebenen Vaginalverkehr auf der Ladefläche des Transporters. Neben der bereits erwähnten Komplikation, dass das Fahrzeug „ein bisschen geschleudert“ habe, als der Angeklagte bei dem ersten Versuch, ihr die Jogginghose auszuziehen, wohl für einen kurzen Moment das Lenkrad losgelassen habe, schildert die Zeugin auch weitere Komplikationen im Handlungsablauf und deren Überwindung. So seien sie und der Angeklagte vor den zur Haustür des Hauses I1 Straße 62 führenden Treppen zu Fall gekommen, weil sie sich gegen seine Versuche, sie zum Fahrzeug zu zerren gewehrt und versucht habe, sich irgendwo festzuhalten. Der Angeklagte habe sie dann von hinten um die Hüfte gefasst und auf diese Weise auf die Beifahrerseite des Fahrzeugs geschoben. Auch hat die Zeugin berichtet, dass der Penis des Angeklagten zunächst nicht erigiert war, als er hinten auf der Ladefläche seine Hose geöffnet hat, und sich erst während des von ihm erzwungenen Oralverkehrs soweit aufrichtete, dass er im Anschluss daran vaginal in sie eindringen konnte. Hinzu kommt, dass die Zeugin bereitwillig offenlegt, wenn sie sich in einem Punkt unsicher ist. Das gilt z.B. für die Frage, mit dem Finger welcher Hand der Angeklagte während der Fahrt in ihre Vagina eingedrungen sei. Hier erklärt die Zeugin, dass sie glaube, es sei die rechte Hand gewesen, und fügt an, dass sie sich nicht mehr genau erinnere. Auch wisse sie nur noch, dass sie noch schnell die Hose wieder hochgezogen habe, als der Angeklagte auf dem Rastplatz angehalten habe und ausgestiegen sei. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie sich auch noch schnell ihre Strickjacke wieder angezogen habe. Von einem lügenden Zeugen wäre eher zu erwarten, dass er solche Lücken schließt. Die Aussage der Zeugin enthält zudem keinerlei Hinweise auf eine überschießende Belastungstendenz. Vielmehr ist die Zeugin bemüht, das Verhalten des Angeklagten bei aller persönlichen Betroffenheit sachlich und ohne jedwede Dramatisierung zu beschreiben. Dabei verzichtet sie vollständig darauf, den Angeklagten stärker zu belasten, als dies nach dem von ihr geschilderten Sachverhalt ohnehin schon der Fall ist. So stellt sie auf die Frage des Verteidigers des Angeklagten ausdrücklich klar, dass sie nicht gesehen habe, dass der Angeklagte ein Messer bei sich getragen habe, obwohl es ihr angesichts des von ihr geschildert sehr aggressiven Verhaltens des Angeklagten während der Fahrt ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht nur zu behaupten, sie habe gesehen, dass der Angeklagte ein Messer bei sich trage, sondern darüber hinaus auch zu behaupten, der Angeklagte habe sie mit dem Messer bedroht, ohne die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ernsthaft zu gefährden. Insoweit beschränkt sie sich allerdings auf die Aussage, dass sie aus ihrer Beziehung wisse, dass der Angeklagte als H1-Mitarbeiter stets ein Messer bei sich trage. Daneben wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihre Schilderung des Verhaltens des Angeklagten um die Behauptung zu ergänzen, der Angeklagte habe sie nicht nur angeschrien, sondern auch massiv beleidigt. Auch der Umstand, dass die Zeugin in ihrer Schilderung der Ereignisse eigene Empfindungen wiedergibt, spricht hier dafür, dass ihre Aussage der Wahrheit entsprach, zumal ein Teil dieser Empfindungen hier durchaus einen inneren Zwiespalt der Zeugin erkennen ließ und damit geeignet war, die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe nach wie vor Interesse an ihm gehabt, zu stützen. So hat die Zeugin bekundet, dass sie verhindern wollte, dass der Angeklagte zu ihr nach oben komme, weil ihre Eltern nicht gut auf ihn zu sprechen seien. Sie räumte ein, sie sei durchaus neugierig gewesen, zu erfahren, was der Angeklagte wolle. Die von ihr geschilderten Empfindungen und Gefühle waren allerdings jeweils der Situation angemessen und fügten sich zwanglos in das von ihr wiedergegebene Geschehen sein. So ist es angesichts des von ihr bekundeten Umstands, dass links neben ihnen ein Lkw gewesen sei, ohne weiteres plausibel, wenn sie schildert, dass es ihr unangenehm gewesen sei, als sie nackt auf ihm in der Fahrerkabine des Transporters gesessen habe und die Scheinwerfer der anderen Autos gesehen habe. Auch gibt ihre Aussage, sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt, eine Gefühlsregung wieder, die schon allein aufgrund des überfallartigen Vorgehens des Angeklagten ohne weiteres nachvollziehbar ist, zumal die Zeugin weiter bekundet hat, der Angeklagte habe sie während der Fahrt angeschrien, sie solle sich ausziehen. Soweit der Zeugin z.B. in der Frage des Verbleibs ihres BH‘s eine gewisse Hilflosigkeit anzumerken ist, hierfür eine plausible Erklärung zu finden(„Der war dann auch weg.“), passt auch dies zu dem von ihr geschilderten überfallartigen Vorgehen des Angeklagten, das bei der Zeugin ein Gefühl des Ausgeliefertseins ausgelöst haben muss. Zudem passt ihre Aussage, sie habe Schmerzen empfunden, als der Angeklagte unvermittelt mit einem Finger seiner Hand in ihre Scheide eingedrungen sei, ohne weiteres zu dem von ihr beschriebenen Vorgang. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprach zudem, dass die Zeugin nicht nur ihre Empfindungen während des von ihr bekundeten Geschehens wiedergegeben hat, sondern auch während ihrer gesamten Vernehmung sichtlich betroffen wirkte und insbesondere bei der Wiedergabe der an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen erkennbar bemüht war, die Fassung nicht zu verlieren. Dabei passten die von der Zeugin während ihrer Vernehmung gezeigten Gefühlsregungen gut zu den von ihr geschilderten Vorgängen und wirkten durchweg authentisch. Dass die Zeugin gleichwohl in der Lage war, auch noch nach so langer Zeit eine derart exakte Schilderung des Tathergangs zu liefern, ist nach Überzeugung der Kammer zum einen dem schon in der Art und Weise ihres Berichts zum Ausdruck kommenden, bei aller auch im Rahmen ihrer Vernehmung immer wieder deutlich gewordenen erheblichen persönlichen Betroffenheit nüchtern-analytischen Charakter der Zeugin, der gut zu dem von der Zeugin ausgeübten Beruf einer medizinischen Fachangestellten passt, geschuldet. Zum anderen ist ihre Aussage das Ergebnis ihres in ihrer nach Abschluss ihrer Vernehmung an das Gericht gerichtete Frage „Ist es jetzt vorbei?“ zum Ausdruck kommenden unbedingten Willens, ihr Wissen so lange und in allen Details zu konservieren, bis sie ihre Aussage vor Gericht machen konnte, um sich nicht ein zweites Mal durch eine möglicherweise lückenhafte oder ungenaue Aussage von dem Angeklagten zum Opfer machen zu lassen. Dass die Zeugin in Wirklichkeit sehr viel stärker unter den Folgen der Tat leidet, als sie im Rahmen der Vernehmung in dem erkennbaren Bemühen, dem Angeklagten auch nicht den geringsten Anhaltspunkt zu der Annahme zu geben, er habe sie gebrochen, offen zeigen wollte, wird allerdings daran deutlich, dass sie am Ende ihrer Vernehmung auf die Nachfrage der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einräumen konnte, dass sie bis heute Angst vor dem Angeklagten empfinde, wenn es um das hier in Rede stehende Ereignis gehe, und von ihrem Hausarzt Medikamente erhalten habe, die ihr helfen würden, zu entspannen, zu schlafen und bessere Laune zu haben. (b) Neben den zahlreichen Realkennzeichen in der Aussage der Zeugin C2 spricht hier auch die Aussagekonstanz dafür, dass die Zeugin die von ihr bekundeten Vorgänge tatsächlich erlebt hat. Denn der von der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung minutiös geschilderte Tathergang findet sich ebenso wie eine Vielzahl der von der Zeugin erwähnten Details auch schon in den vorangegangenen Aussagen der Zeugin wieder. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben der Zeugin C2 in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx mit ihren Angaben in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin POK’in A1 am Morgen des xx.xx.xxxx, ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durch KHK N2 vom xx.xx.xxxx sowie ihren Angaben gegenüber den Zeuginnen V2 und C3. (aa) Die Zeugin POK’in A1 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sie habe am Morgen des xx.xx.xxxx die erste Vernehmung der Zeugin C2 durchgeführt. Die Zeugin C2 habe ihr gegenüber angegeben, sie sei nach unten gegangen. Der Angeklagte habe vor ihrer Haustür gestanden. Der Angeklagte habe sie festgehalten und ins Auto gezerrt. Dann sei er mit ihr direkt auf die Autobahn gefahren. Während der Fahrt habe sie sich ausziehen sollen. Sie habe das nicht gewollt. Insbesondere habe sie ihren Pullover nicht ausziehen wollen. Der Angeklagte habe dann nachgeholfen. Er habe sie während der Fahrt angeschrien und ihr in die Brust gekniffen. Sie habe auch ihren Kopf in seinen Schoß legen müssen. Die Zeugin C2 habe ihr gegenüber weiter angegeben, dass der Angeklagte auf einem Rastplatz bei E1 angehalten habe. Dort habe er die Zeugin auf die Rückbank des Autos verbracht und vergewaltigt. Sie habe hinten auf der Rückbank gelegen. Es sei normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Anschließend hätten sie sich wieder vorne in das Fahrzeug gesetzt und der Angeklagte sei eingeschlafen. Nachdem der Angeklagte eingeschlafen sei, habe die Zeugin C2 ihren Freundinnen WhatsApp-Nachrichten geschickt und sie um Hilfe gebeten. Sie habe diese Nachrichten aber noch einmal gelöscht, weil der Angeklagte aufgewacht sei. Der Angeklagte habe sie dann aufgefordert, mit ihm die Plätze zu tauschen, weil er so besser schlafen könne. Sie sei nicht weggelaufen, weil sie Angst gehabt habe. Auf Vorhalt, dass in der Vernehmungsniederschrift von ihr niedergelegt sei, dass ihr die Zeugin C2 auch davon berichtet habe, dass der Angeklagte während der Fahrt einen Finger in ihre Vagina eingeführt habe, erklärte die Zeugin, dass dies sein könne – konkret erinnern könne sie sich daran heute nicht mehr. Der Zeuge KHK N2, der die Zeugin C2 am Vormittag des xx.xx.xxxx ausführlich vernommen hatte, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, die Zeugin C2 habe ihm gegenüber angegeben, sie habe in der Nacht des xx.xx.xxxx einen anonymen Anruf erhalten. Sie habe das Gespräch entgegengenommen und an der Stimme des Anrufers erkannt, dass es sich um den Angeklagten gehandelt habe. Er habe sie aufgefordert, nach unten zu kommen. Als sie sich geweigert habe, habe er angefangen zu hupen. Er habe ihr auch gesagt, dass er, wenn sie nicht zu ihm herunterkomme, zu ihr hochkomme. Das habe die Zeugin vermeiden wollen. Sie habe eine Freundin angerufen und sie um Rat gefragt. Sie sei dann während des Telefonats nach unten gegangen, habe dort aber niemanden angetroffen. Einige Zeit später habe sie der Angeklagte erneut angerufen und sie gebeten, herunter zu kommen. Sie habe sich auf ein Gespräch an der Haustür eingelassen. Bei diesem Gespräch sei der Angeklagte allerdings immer zudringlicher geworden, so dass sie versucht habe, unter einem Vorwand wieder in ihre Wohnung zu gehen. Das habe aber nicht geklappt. Der Angeklagte habe sie gepackt und ins Auto geschoben. Das Auto sei ein Transporter gewesen. Anschließend sei er losgefahren. Während der Fahrt habe es ein weiteres Gerangel gegeben, in dessen Verlauf der Angeklagte ihren Kopf in seinen Schoß gedrückt habe. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe er sie entkleidet. Sie glaube, sie habe auch ein wenig mitgeholfen, die Sachen auszuziehen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Sportbekleidung und auch einen BH getragen. Der BH sei dann aber irgendwann ebenfalls aus gewesen, so dass sie nackt im Fahrzeug gesessen habe. Das sei ihr unangenehm gewesen. Während der Fahrt habe sie der Angeklagte auch in Brust und Arme gebissen und gekniffen. Er habe ihr auch in die Scheide gefasst. Der Angeklagte habe dann auf einem Rastplatz angehalten, sei ausgestiegen, habe die Beifahrertür geöffnet und sie nach hinten zur Ladefläche geführt. Die Zeugin habe gemeint, es sei ihr gelungen, sich vor Verlassen der Fahrerkabine teilweise wieder anzuziehen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits jede Gegenwehr aufgegeben. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie das nicht wollte. Auf der Ladefläche habe sie sich hinknien und den Oralverkehr an dem Angeklagten vollziehen müssen. Der Penis des Angeklagten sei zunächst nicht steif gewesen. Anschließend habe sie sich umdrehen müssen und der Angeklagte habe an ihr den Vaginalverkehr vollzogen. Nach einigen Minuten habe er auf einmal aufgehört und gesagt, er müsse jetzt schlafen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe. Der Angeklagte habe sich dann auf den Fahrersitz gesetzt und sei eingeschlafen. Sie habe sofort ihren Freundinnen geschrieben, als sie gehört habe, dass er schnarchte. Sein Kopf habe auf dem Lenkrad gelegen. Dadurch habe es auf einmal gehupt. Dadurch sei der Angeklagte wach geworden. Sie habe dann ihr Handy versteckt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sieht, wie sie mit ihren Freundinnen schreibe. Der Angeklagte sei dann ausgestiegen, habe die Beifahrertür geöffnet und sie aufgefordert, zu rutschen. Sie habe dann auf dem Fahrersitz gesessen. Der Angeklagte habe sich dann mit dem Kopf auf ihren Beinen hingelegt und sei wieder eingeschlafen. Da habe sie dann wieder mit ihren Freundinnen geschrieben, sie um Hilfe gebeten und ihnen mitgeteilt, dass der Angeklagte sie entführt und vergewaltigt habe. Sie habe dann auf die Polizei gewartet. Die sei dann auch gekommen und habe sie rausgeholt. Die Zeugin V2 hat bekundet, dass die Zeugin C2 ihr davon berichtet habe, dass sie von dem Angeklagten angerufen und aufgefordert worden sei, herunter zu kommen. Das habe sie auch getan, allerdings nebenbei mit der Zeugin C3 telefoniert. Unten habe sie aber zunächst niemanden angetroffen und sei wieder hochgegangen. Der Angeklagte habe sie dann erneut angerufen und aufgefordert, herunter zu kommen, was die Zeugin C2 auch getan habe. Sie habe keine Schuhe angehabt. Der Angeklagte habe sie mitgenommen und vergewaltigt. Zudem habe die Zeugin C2 ihr davon berichtet, dass der Angeklagte sie gebissen und geschlagen habe. Die Zeugin C3 hat glaubhaft bekundet, dass die Zeugin C2 ihr erzählt habe, dass sie zu dem Auto des Angeklagten hingegangen und eingestiegen sei. Dann sei er weggefahren. Er habe sie geschlagen und im Auto vergewaltigt. Als er eingeschlafen sei, habe sie ihr, der Zeugin C3, geschrieben. (bb) Der Vergleich der verschiedenen Aussagen der Zeugin C2 untereinander ergibt, dass die Angaben der Zeugin zu den Vorgängen in der Nacht des xx.xx.xxxx konstant sind und sich voneinander lediglich durch ihren Umfang und ihre Ausführlichkeit unterscheiden. Dabei weist die Aussage der Zeugin in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK N2 zwar wesentlich mehr Details – insbesondere zum Vortatgeschehen, zum Fahrzeug und zu dem Geschehen auf dem Rastplatz bei E1 – auf als in ihrer ersten Vernehmung durch POK’in A1, was jedoch dadurch erklärlich ist, dass die erste Vernehmungsbeamtin nach deren glaubhaften Bekunden nur deshalb mit der Erstbefragung beauftragt war, da sie die einzige weibliche Beamtin auf der Dienststelle gewesen war, jedoch über keine spezielle Ausbildung hinsichtlich der Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten verfügt. Der Zeuge KHK N2 ist dagegen im Fachkommissariat für Sexualstraftaten eingesetzt und mit einer weit ausführlicheren Vernehmung beauftragt worden. Gleichwohl finden sich die wesentlichen Elemente des von der Zeugin C2 in ihrer Vernehmung durch KHK N2 ausführlich geschilderten Tatgeschehens auch bereits in ihrer ersten Vernehmung durch POK’in A1. So findet sich die Beschreibung, dass die Zeugin C2 hinunter zur Haustür gegangen und diese geöffnet habe, ebenso in beiden Aussagen wieder, wie die Aussage, der Angeklagte habe sie ins Fahrzeug gezerrt und sei mit ihr direkt auf die Autobahn gefahren. Auch die Schilderung, dass der Angeklagte sie während der Fahrt angeschrien, ihren Kopf in seinen Schoß gedrückt, sie in die Brust gekniffen und gegen ihren Willen ausgezogen habe, findet sich in beiden Aussagen. Dass die Zeugin C2 auch schon bei ihrer ersten Vernehmung angegeben habe, der Angeklagte habe einen Finger in ihre Vagina eingeführt, war der Zeugin POK’in A1 zwar nicht mehr erinnerlich. Allerdings gab die Zeugin nach einem entsprechenden Vorhalt aus der von ihr gefertigten Vernehmungsniederschrift an, dass sie ein derartiges Detail nicht niedergeschrieben hätte, wenn ihr die Zeugin dieses nicht auch berichtet hätte. Auch die Schilderung, dass der Angeklagte auf einem Rastplatz in der Nähe von E1 angehalten und sie dort vergewaltigt habe, findet sich in beiden Aussagen. Gleiches gilt für die Aussage, der Angeklagte sei anschließend eingeschlafen, was sie dazu genutzt habe, per WhatsApp Hilfe zu holen. Soweit die Zeugin POK’in A1 bekundet hat, die Zeugin C2 habe in der durch sie durchgeführten Vernehmung angegeben, der Angeklagte habe sie auf die Rückbank verbracht und dort vergewaltigt, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Abweichung von ihren Angaben gegenüber dem Zeugen KHK N2 und in der Hauptverhandlung, wonach sie der Angeklagte auf der Ladefläche des Transporters vergewaltigt habe, keine Inkonstanz im Aussageverhalten der Zeugin C2 darstellt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage begründen könnte, sondern allein auf der fehlenden Ausbildung in Verbindung mit dem im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung deutlich erkennbaren Widerwillen der Zeugin POK’in A1 beruht, sich mit Sexualstraftaten zu befassen. Denn nachdem aufgrund der weiteren Vernehmung der Zeugin POK’in A1 deutlich wurde, dass die Zeugin davon ausging, dass es sich bei dem von ihr durchgehend als „Auto“ bezeichneten Fahrzeug um einen gewöhnlichen Pkw und nicht um einen Transporter mit einer geschlossenen Ladefläche gehandelt, räumt die Zeugin auf die Nachfrage, ob die Zeugin C2 ihr gegenüber tatsächlich davon gesprochen hat, dass sie auf der Rückbank vergewaltigt worden sei, selbst ein, dass sie, die Zeugin POK’in A1, sich das so vorgestellt habe. Gleiches gilt, soweit die Zeugin POK’in A1 bekundet hat, es habe sich um „normalen Geschlechtsverkehr“ gehandelt. Soweit die Zeugin C2 auch der Zeugin V2 von der Tat berichtet hat, steht deren Aussage über die von der Zeugin C2 ihr gegenüber gemachten Angaben zum Tathergang nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C2 in den polizeilichen Vernehmungen durch die Zeugen POK’in A1 und KHK N2. Vielmehr handelt es sich bei den von der Zeugin V2 glaubhaft bekundeten Angaben der Zeugin C2 gegenüber der Zeugin V2 lediglich um eine im Vergleich zu den Angaben der Zeugin in den beiden polizeilichen Vernehmungen komprimierte und auf die wesentlichen Elemente reduzierte Schilderung des Tathergangs, die keine zusätzlichen oder von den polizeilichen Vernehmungen abweichenden Angaben enthält. Soweit die Zeugin C3 abweichend schilderte, die Zeugin C2 habe ihr erzählt, sie sei zum Auto des Angeklagten hingegangen und eingestiegen, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um eine echte Inkonstanz, sondern lediglich um die Wiedergabe eines extrem oberflächlich von der Zeugin C2 geschilderten Tatgeschehens gegenüber ihrer Freundin C3. So gab die Zeugin C3 glaubhaft an, mit der Zeugin C2 nicht im Detail über die Tat gesprochen zu haben, weil sie auf der einen Seite angenommen habe, dass dies der Zeugin C2 unangenehm sei, und das auf der anderen Seite auch selbst nicht gewollt habe. Die Kammer ist nach dem persönlichen Eindruck, den sie im Rahmen der Hauptverhandlung von der Zeugin C3 gewinnen konnte, auch davon überzeugt, dass sie tatsächlich nicht näher mit der Zeugin C2 über das Geschehene gesprochen hat. Denn der Zeugin war schon allein das Thema Sexualität an sich derart peinlich, dass sie sichtlich bemüht war, sämtliche Fragen, die dieses Thema auch nur im Entferntesten berührten, möglichst wolkig und wortkarg zu beantworten, in der Hoffnung möglichst schnell andere Fragen gestellt zu bekommen. So erklärte sie z.B. auf die Frage, ob sie mit der Zeugin C2 denn nie darüber gesprochen habe, wie der Sex mit dem Angeklagten sei, nichts Genaues über das Intimleben der Zeugin C2 zu wissen. Auf Nachfrage ergänzte sie dann lediglich, dass die Zeugin C2 mit dem Angeklagten das gemacht habe, „was Paare so miteinander machen“. Genauere Angaben vermochte die Zeugin, die der Kammer insgesamt den Eindruck vermittelte, dass es sich ihrer Ansicht nach auch für eine enge Freundin nicht anschicke, allzu viele private Details über eine andere Person zu wissen, und derartige Dinge innerhalb der Familie zu klären seien, nicht zu bekunden. Bei ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Zeugin C2 dann nicht nur erneut sämtliche Elemente des Kerngeschehens wiederholt, die sie auch schon in den beiden vorangegangenen Vernehmungen geschildert hatte, sondern auch sämtliche Details, die sie bereits in ihrer Aussage gegenüber dem Zeugen KHK N2 erwähnt hatte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht hier insbesondere, dass die Zeugin trotz der zwischen der Vernehmung der Zeugin durch den Zeugen KHK N2 und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx liegenden rund 20 Monaten in der Lage war, sich an nahezu jedes Detail zu erinnern und den Geschehensablauf exakt übereinstimmend wiederzugeben. Diese erstaunlich große Übereinstimmung zwischen den beiden Aussagen nach Auffassung der Kammer ist nur dadurch zu erklären, dass die Zeugin den von ihr bekundeten Tathergang tatsächlich erlebt hat. Soweit sich in den Aussagen der Zeugin C2 eine Abweichungen finden lässt, spricht diese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, sondern deutet hier ebenfalls darauf hin, dass Aussage der Zeugin erlebnisbasiert ist und sie im Rahmen ihrer Aussage das Erlebte lediglich reproduziert hat. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst durchaus Unsicherheiten bezüglich der Frage erkennen lassen, ob der Angeklagte sie (allein) ausgezogen oder ob sie ein bisschen mitgeholfen habe, während sie es im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Zeugen KHK N2 noch für möglich gehalten hatte, „ein bisschen mitgeholfen“ zu haben. Soweit sie dann auf weitere Nachfrage des Verteidigers, ob sie nicht mitgeholfen habe, sich zu entkleiden, ausgesagt hat, sie habe nicht mitgeholfen, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Zeugin damit zum Ausdruck bringen wollte, ausschließlich von dem Angeklagten entkleidet worden zu sein und dabei in keiner Weise mitgewirkt zu haben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Zeugin die Frage des Verteidigers, ob sie nicht mitgeholfen habe, sich zu entkleiden, dahingehend – was in der Frage des Verteidigers mitschwang – verstanden hat, ob sie sich aus eigenem Antrieb ohne Handeln des Angeklagten ausgezogen habe, was die Zeugin sodann verneint hat. Dass die Zeugin definitiv jede Mithilfe negiert hätte, vermochte die Kammer ihrer Antwort in diesem Kontext nicht zu entnehmen. (c) Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin eine derartige Aussage nicht erfunden haben kann. Zwar ist die Zeugin C2 grundsätzlich in der Lage, Sachverhalte wie den hier in Rede stehenden wahrzunehmen, zu speichern und zu reproduzieren und so auch theoretisch in der Lage, etwa aufgrund von vorhandenen Wissensbeständen und oder Vorerfahrungen eine solche Darstellung zu erfinden. Allerdings hält es die Kammer für ausgeschlossen, eine derart komplexe Aussage so zu erfinden, dass sie logisch konsistent ist und inhaltlich keine Widersprüche aufweist, sie zusätzlich nicht nur mit einer Vielzahl von einer Überprüfung zugänglichen, sondern auch mit solchen Details zu versehen, die weder unter kognitivem, noch strategischem Aspekt in einer Falschaussage dieser Zeugin zu erwarten gewesen sind und diesen Sachverhalt dann über mehrere Vernehmungen hinweg mit einer mehr als 20monatigen Pause zwischen der letzten polizeilichen Vernehmung und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung so zu konservieren, dass die Kammer Mühe hatte, überhaupt Abweichungen zu finden. (3) Die Kammer ist zudem von der Validität der Aussage der Zeugin überzeugt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zum einen motivationale Aspekte berücksichtigt und zum anderen die Entstehungsgeschichte der Aussage daraufhin untersucht, ob und ggfls. in welchem Umfang sich hieraus suggestive Einflüsse ergeben oder ob die erhobenen Befunde gegen eine suggestive Beeinflussung der Zeugin sprechen. Diese Prüfung hat vorliegend allerdings ergeben, dass die Zeugin keinerlei Motiv für eine Falschaussage hatte und daneben weder Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Verzerrung vorlagen noch Suggestionen oder sonstige Fehlerquellen Einfluss im Sinne einer Verfälschung auf die Aussage genommen haben. (a) Im vorliegenden Fall hatte die Zeugin C2 bereits kein Motiv für eine Falschaussage. (aa) Zwar hat die Kammer in Erwägung gezogen, dass sich die Zeugin C2 an dem Angeklagten rächen wollte, weil die Zeugin C2 nach der Aussage der Zeugin C5 L3, der Schwägerin des Angeklagten, geäußert haben soll, dass der Angeklagte das (gemeint war die Trennung) noch bereuen werde. Allerdings muss diese Äußerung nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Zeugin C2 damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich an dem Angeklagten rächen wollte. Denn sie kann auch so verstanden werden, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte bereuen werde, sie für die Zeugin V1 verlassen zu haben, nur weil diese ein Kind von ihm erwartete. Hinzu kommt, dass diese Äußerung der Zeugin C2 nach Aussage der Zeugin C5 L3 unmittelbar, nachdem sich der Angeklagte wegen der Schwangerschaft der Zeugin V1 von der Zeugin C2 getrennt hatte, gefallen ist. Das legt es nahe, den von der Zeugin C5 L3 wiedergegebenen Satz vor allem als Ausdruck der Enttäuschung über das Verhalten des Angeklagten zu verstehen. Dafür spricht auch, dass die Zeugin C2 nach Angaben der Zeugin C5 L3 der Aussage, der Angeklagte werde das noch bereuen, den Satz angefügt hat, sie, die Zeugin C5 L3, solle aufpassen, nicht in gleicher Weise verlassen zu werden. Hinzu kommt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Tat bereits rund 18 Monate zurücklag, ohne dass die Zeugin C2 auch nur die geringsten Anstalten gemacht hätte, ihre Worte – sofern sie denn überhaupt als Ankündigung, sich an dem Angeklagten rächen zu wollen, zu verstehen sind – in die Tat umzusetzen, obwohl es nach der Einlassung des Angeklagten auch nach der Trennung noch zu einer ganzen Reihe von einvernehmlichen Sexualkontakten gekommen sein soll und die Zeugin damit reichlich Gelegenheit gehabt hätte, ihre Ankündigung in die Tat umzusetzen und den Angeklagten einer solchen Straftat zu bezichtigen. Warum sie dann ausgerechnet die hier in Rede stehende Situation genutzt haben soll, um ihren Plan, sich an dem Angeklagten zu rächen, umzusetzen, erschließt sich der Kammer nicht. Gegen die Annahme, die Zeugin hasse den Angeklagten und habe sich an ihm rächen wollen, spricht zudem, dass sich in der Aussage der Zeugin C2, wie bereits dargestellt, keine Hinweise auf eine etwaige überschießende Belastungstendenz finden lassen. Im Gegenteil hat die Zeugin durchaus positive Seiten des Angeklagten geschildert, indem sie auch erwähnt hat, dass die Beziehung anfangs sehr schön gewesen sei. Zudem hätte, wenn sich die Zeugin C2 tatsächlich an dem Angeklagten hätte rächen wollen, nichts näher gelegen, als unmittelbar die Polizei zu rufen, nachdem der Angeklagte eingeschlafen war. Dies hat die Zeugin allerdings nicht getan, sondern stattdessen, wie sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen C2, C3 und V2 und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 ergibt, ihre beiden Freundinnen nicht bloß darum gebeten, sie abzuholen, sondern auch versucht, die beiden Zeuginnen davon abzuhalten, ihrerseits die Polizei zu rufen. Die Zeugin C2 hat erst eingewilligt, die Polizei zu rufen, als beide Freundinnen ihr klar gemacht hatten, dass sie ihr nicht helfen und sie nicht abholen konnten. Gegen die Annahme, die Zeugin hasse den Angeklagten und habe sich an ihm rächen wollen spricht zuletzt auch der in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 vom xx.xx.xxxx. Daraus ergibt sich, dass die Zeugin C2 trotz der bereits rund 18 Monate zurückliegenden Trennung nach wie vor noch Interesse an dem Angeklagten hatte. So schrieb die Zeugin C2 der Zeugin C3 am xx.xx.xxxx um 00:20 Uhr per WhatsApp, dass „C6 (…) angerufen (habe)“. Anschließend erzählte sie ihrer Freundin, dass sie „bis heute herzrase wgen ihm (kriege)“ und ergänzte „Ich scheiss danach auf alle einfach“. Nachdem die Zeugin C3 um 00:21 Uhr geantwortet hatte „jaaa“ „Ich weiß“ „Bei mit GENAUSO“ „jedesmal ist das so bei mir“, entwickelte sich in der Folge bis 00:54 Uhr ein intensiver Austausch zwischen den beiden Freundinnen über ihre Gefühle in Bezug auf ihre jeweiligen Exfreunde. In diesem Zusammenhang schreibt die Zeugin C2 ihrer Freundin um 00:25 Uhr auch „Soll ich ihn anrufen fragen was er will ich will wissen“ „Vlt ist er besoffen und spuckt alles aus“ und fügt an „Bin so neugierig“. Gerade weil sich aus diesen Nachrichten ergibt, dass die Zeugin C2 dem Angeklagten nach wie vor zugetan war, ist die Annahme, die Zeugin habe sich an dem Angeklagten rächen wollen, fernliegend. (bb) Daneben hat die Kammer in Erwägung gezogen, dass die Zeugin C2 den Vorwurf, der Angeklagte habe sie verschleppt und vergewaltigt, nur deshalb erhoben haben könnte, um ihren Eltern, die jeden Kontakt zwischen der Zeugin und dem Angeklagten untersagt hatten, eine Erklärung für die Tatsache liefern zu können, dass sie früh morgens auf einem Rastplatz bei E1 gemeinsam mit dem Angeklagten in einem Fahrzeug angetroffen werden konnte, nachdem ihr klar geworden war, dass sie nicht damit rechnen konnte, dass sie von dem Angeklagten noch rechtzeitig nach Hause gebracht werden würde, bevor ihre Eltern bemerkten, dass die Tür ihrer Wohnung offen stand und sie nicht zu Hause war. Gegen diese Erwägung sprach allerdings, dass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts näher gelegen hätte, als unmittelbar die Polizei zu rufen, statt zunächst zu versuchen, die Zeuginnen C3 und V2 per WhatsApp dazu zu bewegen, sie möglichst „geräuschlos“ abzuholen. Das gilt umso mehr, wenn die Behauptung des Angeklagten zutreffen sollte, dass nach den moralischen und religiösen Vorstellungen ihrer Familie außerehelicher Geschlechtsverkehr eine Schande darstelle und eine Vergewaltigung ein geringeres Übel sei, als einvernehmlicher außerehelicher Geschlechtsverkehr. Denn gerade dann wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin sogleich die Polizei einschaltet, um bei ihrer Familie nicht die geringsten Zweifel aufkommen zu lassen, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. (cc) Gegen die Annahme, die Zeugin habe den Vorwurf der Vergewaltigung nur erfunden, weil ihre Freundinnen, die Zeuginnen C3 und V2 ihr per WhatsApp mitgeteilt haben, dass sie sie nicht abholen könnten, spricht auch der Umstand, dass die Zeuginnen C3 und V2 übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass die Zeugin C2 ihnen jeweils gleich in einer der ersten WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Zudem bestand für die Zeugin C2 auch kein Grund, gegenüber ihren Freundinnen ihrer Bitte, sie abzuholen, durch eine erfundene Vergewaltigung von vornherein mehr „Nachdruck“ zu verleihen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass diese ihr helfen werden. Denn sowohl der in der Hauptverhandlung verlesene Chatverkehr zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 als auch die Aussage der Zeugin C3 lässt auf ein tiefes Vertrauen zwischen beiden Zeuginnen schließen, so dass für eine derartige „Notlüge“ keinerlei Veranlassung bestand hätte. Denn schon der oben dargestellte Chatverlauf zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3, dass die Zeugin C2 der Zeugin C3 freimütig und ohne Vorbehalte über ihre innersten Gefühle berichtete, offenbart bereits eine enge und vertrauensvolle Beziehung der beiden Zeuginnen zueinander. Zudem ergibt sich aus dem verlesenen Chatverkehr, dass die Zeugin C2 der Zeugin C3 unmittelbar mitgeteilt hat, dass der Angeklagte vor Tür stehe und hupe, indem sie um 00:54 Uhr an die Zeugin C3 schreibt: „Ey er ist“ „unten“ „Er huppppt“. Direkt im Anschluss bittet sie die Zeugin C3 um Rat und schreibt „Ey der ist besoffen“ „EY WAS SOLL IXH MAVHEN“. Im weiteren Chatverlauf überlegen die beiden Freundinnen sodann, welche Ausrede die Zeugin C2 haben könne, um ihren Eltern erklären zu können, warum sie um diese Zeit noch einmal das Haus verlasse. Soweit die Zeugin C3 in diesem Zusammenhang um 01:16 Uhr schreibt „kank, wenn Du sagst du kommst wegen mir raus“ „Wird zu 100% dein Vater hierin kommen“ „Er weiß wo ich wohne“, ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass die Zeugin C3 die Frage der Zeugin C2 „Wenn ich runter gehe mit welcher ausrede komm ich raus“ „sag mir bitt2“ zunächst dahingehend falsch verstanden hat, dass die Zeugin C2 das Haus für eine längere Zeit verlassen wollte. Denn als die Zeugin C2 im weiteren Chatverlauf schreibt „Auch wenn die wissen das ich untwn war mir egal hauptsache die sehen ihn nicht“ „Ich mach ihn fertig und sage verpiss dich“ schlägt die Zeugin C3 sogleich vor „sag du warst kippen kaufen würd das gehen??“, was die Zeugin C2 mit den Worten „Aber vom feinsten“ kommentiert. Daran wird deutlich, dass die Zeugin C3 eine enge Vertraute der Zeugin C2 ist und sich, wie sich aus den um 01:24 Uhr versandten Nachrichten „C1 ich schwöre pass auf“ „Geh niemals in Auto rein“ ergibt, angesichts des ihr von der Zeugin C2 beschriebenen alkoholisierten Zustands des Angeklagten Sorgen um ihre Freundin machte. Auch der Umstand, dass sich die Zeugin C2 auch die Zeugin C3 kontaktiert, nachdem der Angeklagte eingeschlafen war, und ihr sogleich berichtet, dass der Angeklagte sie, die Zeugin C2, entführt und vergewaltigt habe, unterstreicht das enge Bindung der beiden Freundinnen. Soweit diese sich aus dem Chatverlauf ergebende enge und vertrauensvolle Bindung der Zeuginnen C2 und C3 zueinander in der im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussage der Zeugin C3 wesentlich weniger eng geklungen hat – die Zeugin C3 hat angegeben, um die Beziehung der Zeugin C2 zu dem Angeklagten lediglich zu wissen, dass die Beziehung glücklich gewesen sei, und sie über das Intimleben der beiden nichts Genaues wisse – wertet die Kammer vor diesem Hintergrund vor allem als Versuch, das Privatleben ihrer Freundin, der Zeugin C2 zu schützen. Soweit die Zeugin C3 weiter bekundet hat, sie habe mit der Zeugin C2 nicht im Detail über die hier in Rede stehenden Vorgänge gesprochen, hält es die Kammer zudem aufgrund des in dem dargestellten Chatverlauf deutlich werdenden sehr behutsamen und einfühlsamen Umgangs der Zeuginnen miteinander nicht für ausgeschlossen, dass die Zeugin C3 tatsächlich – wie von ihr bekundet – aus Sorge, dass dies der Zeugin C2 unangenehm sein könne, nicht mit der Zeugin C2 im Einzelnen über den Vorfall gesprochen hat, sondern es der Zeugin C2 überlassen hat, selbst zu entscheiden, wann sie was erzählen möchte – was einen weiterer Beleg eine enge Bindung zwischen den beiden Zeuginnen darstellt. Eine zumindest ähnlich enge Beziehung besteht zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin V2. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass die Zeugin V2 die erste Person war, mit der die Zeugin C2 Kontakt aufgenommen hatte, nachdem der Angeklagte eingeschlafen war – die Zeugin V2 hat hier glaubhaft bekundet, dass die Zeugin C2 sie unmittelbar angerufen und leise und mit zitternder Stimme gesagt habe, sie sei vergewaltigt worden. Die enge Beziehung der beiden Freundinnen zueinander wird auch daran deutlich, dass die Zeugin C2 – wie die Zeugin V2 glaubhaft bekundet hat – in der Woche nach der Tat bei der Zeugin V2 gewohnt hat, weil sie, die Zeugin C2, ihren Eltern nicht von der Tat habe berichten wollen. Zudem hat die Zeugin bekundet, dass sie wisse, dass die Zeugin C2 bereits während ihrer Beziehung zu dem Angeklagten mit diesem Geschlechtsverkehr gehabt, den Sex aber nicht so toll gefunden habe, weil er der Zeugin C2 zu hart und zu wenig liebevoll gewesen sei. Daneben hat die Zeugin auch bekundet, dass sie wisse, dass die Zeugin C2 darum gekämpft habe, dass ihr Vater der Beziehung zu dem Angeklagten irgendwann zustimmt. All dies belegt nicht nur ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der Zeugin C2 und der Zeugin V2, sondern auch, dass die Zeugin V2 – was an dem Umstand deutlich wird, dass die Zeugin ihre Freundin, die Zeugin C2 nach der Tat für eine Woche bei sich aufgenommen und sich um sie gekümmert hat – ohne weiteres bereit ist, der Zeugin C2 zu helfen. Dass sich die Zeugin C2 trotz dieser beiden engen Bezugspersonen gezwungen gesehen haben könnte, von vornherein der Wahrheit zuwider zu behaupten, sie sei vergewaltigt worden, nur um von den Zeuginnen (überhaupt) Hilfe zu erlangen, hält die Kammer für ausgeschlossen. (dd) Auch die vom Angeklagten angeführte konservative Einstellung der Familie C2, nach deren religiösen und moralischen Vorstellungen vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Schade darstelle, eine Vergewaltigung aber ein weniger schlimmes Übel darstelle als einvernehmlicher Geschlechtsverkehr, stellt, entgegen der Ansicht des Angeklagten, kein Motiv für eine Falschaussage dar. Denn die vom Angeklagten beschriebene – und zu seinen Gunsten als richtig unterstellte – Einstellung der Familie der Zeugin C2 würde nur dann ein Motiv für eine Falschaussage darstellen, wenn es in der fraglichen Nacht zum ersten Mal zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zwischen der Zeugin C2 und dem Angeklagten gekommen wäre. Dies war hier allerdings sowohl nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C2 als auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht der Fall. Denn sowohl die Zeugin C2 als auch der Angeklagte haben hier angegeben, im Herbst xxxx zum ersten Mal miteinander geschlafen zu haben. Auch berichten sowohl die Zeugin C2 als auch der Angeklagte, dass sie während ihrer Beziehung wiederholt miteinander geschlafen haben, ohne dass die Zeugin jemals eine dieser Situationen zum Anlass genommen hätte, den Angeklagten der Vergewaltigung zu bezichtigen. Gegen die Annahme, die Zeugin C2 habe den Angeklagten nur deshalb der Vergewaltigung bezichtigt, um gegenüber ihrer Familie als „unschuldig“ dazustehen, spricht auch der Umstand, dass die Zeugin C2 auch den Zeuginnen C3 und V2 gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe sie vergewaltigt. Hierfür hätte nämlich kein Grund bestanden, da beide Zeuginnen nach eigener Aussage wussten, dass die Zeugin C2 bereits während ihrer Beziehung zu dem Angeklagten mit diesem geschlafen hatte und dies zumindest nicht als moralisch verwerflich verurteilten. (b) Auch die Hypothese der unsachgemäßen Mehrbelastung ist zurückzuweisen. Denn die Aussage der Zeugin C2 in der Hauptverhandlung ist frei von Dramatisierungstendenzen und weist auch im Vergleich mit ihren vorangegangen Aussagen gegenüber der Zeugin POK’in A1 und gegenüber dem Zeugen KHK N2 keine Anhaltspunkte für eine Aggravation auf. Soweit sich die erste Aussage der Zeugin C2 gegenüber der Zeugin POK’in A1 von ihrer zweiten Aussage gegenüber dem Zeugen KHK N2 in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf vor allem dadurch unterscheidet, dass die Zeugin C2 nach der glaubhaften Aussage der Zeugin POK’in A1 bei der ersten Vernehmung ihr gegenüber nicht von Oralverkehr gesprochen hat, während sie bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen KHK N2 nach dessen glaubhaften Aussage angegeben hat, sie habe vor dem Angeklagten kniend an diesem den Oralverkehr vollziehen müssen, genügt dies allein allerdings noch nicht, um von einer bewussten Erweiterung des Tatvorwurfs im Sinne einer unsachgemäßen Mehrbelastung auszugehen. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Abweichungen zwischen der ersten und der zweiten Aussage und die größere Genauigkeit und höhere Detaildichte der zweiten Aussage, wie bereits dargestellt, ausschließlich auf die fehlende Ausbildung der Zeugin POK’in A1 und die damit verbundene nur oberflächliche Befragung der Zeugin C2 zurückzuführen sind, nicht aber auf eine bewusste Erweiterung der Tatvorwürfe durch die Zeugin C2. (c) Auch die Suggestionshypothese war hier zurückzuweisen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erwartungsgeleitete Befragung der Zeugin. Vielmehr sprechen alle Befunde dafür, dass die Zeugin von sich aus und ohne Vorgaben eigenständige Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat. (aa) Denn zum einen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin keine Anhaltspunkte für eine erwartungsgeleitete Befragung durch die Vernehmungsbeamten. Zudem enthalten die Aussagen der Zeugin C2 jeweils nachvollziehbare Gefühlsschilderungen, die eher auf einen Zugriff auf eigF2 Erleben sowie eine selbständige Aussagehaltung hindeuten als auf die bloße Wiedergabe von inhaltlichen Vorgaben. (bb) Zum anderen ist hier auch eine suggestive Beeinflussung der Aussage der Zeugin durch Personen aus ihrem privaten Umfeld auszuschließen. Denn die Zeugin hat bereits in ihrer Vernehmung durch die Zeugin POK’in A1, wie diese glaubhaft bekundet, mit Ausnahme des Oralverkehrs alle wesentlichen Aspekte des Tatgeschehens berichtet und angegeben, sie sei vergewaltigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie allerdings noch keinen Kontakt zu außerhalb des Polizeidienstes stehenden Personen, insbesondere zu Angehörigen oder Freund(inn)en gehabt, von denen eine etwaige suggestive Beeinflussung hätte ausgehen können. Soweit die Aussage der Zeugin C2 nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK N2 bei ihrer zweiten Vernehmung am Folgetag um das Element des erzwungenen Oralverkehrs ergänzt worden war und insgesamt deutlich mehr Details enthielt als ihre erste Aussage, hat die Kammer nicht übersehen, dass sich die Zeugin C2 nach der glaubhaften Aussage der Zeugin V2 nach dem Anschluss der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen zunächst in die Obhut ihrer besten Freundin, der Zeugin V2, begeben hatte, um nicht mit ihren Eltern über die in Rede stehenden Vorgänge sprechen zu müssen. Insoweit sind die Unterschiede zwischen ihren Angaben in der ersten und in der zweiten polizeilichen Vernehmung allerdings zum einen ohne weiteres mit der unterschiedlichen Ausbildung und Motivation der Vernehmungsbeamten zu erklären. Zum anderen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung der Zeugin C2 durch die Zeugin V2 vor ihrer zweiten Vernehmung zutage gefördert. Denn unabhängig davon, dass nicht festgestellt werden konnte, wann die Zeugin C2 zum ersten Mal mit der Zeugin V2 über die Tatnacht gesprochen hat, fanden sich in der Aussage der Zeugin V2 keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige suggestive Beeinflussung der Zeugin C2 durch die Zeugin V2. Vielmehr hat die Zeugin V2 freimütig berichtet, dass ihr die Zeugin C2 von den Vorgängen in der Nacht des xx.xx.xxxx eigenständig berichtet habe. Der sodann von der Zeugin V2 wiedergegebene Bericht der Zeugin C2 stellte allerdings, wie bereits dargestellt, lediglich eine extrem verkürzte Fassung ihrer Aussage in der ersten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin POK’in A1 dar. Soweit die Zeugin V2 weiter bekundet hat, sie und die Zeugin C2 redeten immer wieder über die Ereignisse in der fraglichen Nacht, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Zeugin V2 in diesen Gesprächen bewusst oder unbewusst suggestiv auf die Zeugin C2 eingewirkt haben könnte. Denn derartige suggestive Einflüsse hätten sich in der Aussage der Zeugin C2 in der Hauptverhandlung durch Abweichungen von ihren bisherigen Aussagen bemerkbar machen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr wies die Aussage der Zeugin C2 in der Hauptverhandlung derart viele Übereinstimmungen mit ihrer Aussage in der zweiten polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK N2 auf, dass die Kammer suggestive Einflüsse durch die Zeugin V2 zwischen diesen Aussagen für ausgeschlossen hält. Dass von der Zeugin C3 – unabhängig davon, dass nicht festgestellt werden konnte, wann das von der Zeugin geschilderte Gespräch mit der Zeugin C2 über die hier in Rede stehenden Vorgänge stattgefunden haben könnte –irgendwelche suggestiven Einflüsse ausgegangen sind, die sich verfälschend auf die Aussage der Zeugin C2 ausgewirkt haben könnten, hält die Kammer für ausgeschlossen. Wenn der Zeugin C2 durch die Zeugin C3 überhaupt irgendetwas suggeriert worden sein sollte, kann dies ausgehend von dem Aussageverhalten der Zeugin C3 in der Hauptverhandlung allenfalls darauf abgezielt haben, mit dem Thema Sexualität im Allgemeinen und mit den hier in Rede stehenden Vorgängen im Besondern nicht weiter behelligt werden zu wollen. (d) Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für etwaige autosuggestive Verfälschungen, da sich in den konstanten Aussagen der Zeugin nicht die geringsten Hinweise auf etwaige Tendenzen der Zeugin zu Ergänzungen, Dramatisierungen und Lückenfüllen finden, die auf derartige Prozesse hindeuten könnten. (e) Die Projektionshypothese war aufgrund der klaren individuellen Einbindung der Angaben in einen individuellen, auch durch objektive Merkmale feststellbaren Kontext zurückzuweisen. Zudem hatte die Zeugin bisher nach eigenen Angaben lediglich mit dem Angeklagten geschlafen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin insoweit ein anderweitig erlebtes Geschehen auf den Angeklagten übertragen haben könnte, bestehen nicht, zumal auch die Zeuginnen C3 und V2, die mit der Zeugin C2 eng befreundet sind und zumindest im Fall der Zeugin V2 auch durchaus detaillierte Kenntnisse über das Sexualleben der Zeugin C2 hatten, nicht von anderweitigen sexuellen Kontakten der Zeugin gesprochen haben. (4) War danach die Hypothese, die Zeugin C2 habe die Unwahrheit gesagt, zu verwerfen, galt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt. 45, 164-182, Rn. 12). cc) Das Ergebnis der Aussageanalyse wird auch noch dadurch untermauert, dass die Aussage der Zeugin C2 auch durch die Aussage die Aussage der Zeugin C3, den in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 vom xx.xx.xxxx, die Aussage des Zeugen KHK S2, die Aussage des sachverständigen Zeugen M3, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von den vom Zeugen M3 beschriebenen Verletzungen, die Aussage des Zeugen KOK I5, den Ergebnissen des Behördengutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx sowie der Aussage der Zeugin POK‘in Q1 gestützt wird. (1) Das von der Zeugin C2 geschilderte Detail, dass der Angeklagte gehupt habe, als sie sich geweigert hatte, findet zudem unmittelbar seinen Niederschlag in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 vom xx.xx.xxxx. Darin schreibt die Zeugin C2 im Rahmen einer um 00:17 Uhr begonnen Korrespondenz, in der sich die beiden Freundinnen über ihre Gefühle in Bezug auf ihre jeweiligen Exfreunde austauschten unmittelbar im Anschluss an drei Nachricht der Zeugin C3, in denen es heißt „Jz schon bin ich nicht mehr so traurig wie vorher bei mir ist nur schlimm ich sehe ihn zu oft“ „Hab ihn zu oft um mich herum“ „Egal kank lass nicht mehr darüber reden“ um 00:54 Uhr „Ey er ist“ „unten“ „Er huppppt“. Gerade diese ohne jeden direkten Zusammenhang mit den vorherigen Nachrichten versandten Nachrichten deuten aus Sicht der Kammer darauf hin, dass es sich bei diesen Nachrichten quasi um einen „Live-Bericht“ der Zeugin C2 handelt. Zudem deutet auch die äußere Form der Nachrichten darauf hin, dass etwas vorgefallen sein muss, das bei der Zeugin C2 zu einer unmittelbaren Anspannung geführt hat, da sich in diesem Moment auch der Schreibstil der Zeugin C2 erkennbar ändert. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatten die gewechselten Nachrichten einen ruhigen Austausch über die Gefühle der beiden Freundinnen über ihre jeweiligen Exfreunde zum Inhalt, der sich auch darin zeigte, dass die an die Zeugin C3 gerichteten Nachrichten der Zeugin C2 in der Regel aus ganzen Sätzen bestanden. So schrieb die Zeugin C2 u.a. um 00:23 Uhr „Sind nicht alleine“ „Du hast mich ich dich“ „Wir helfen uns“. Teilweise waren die Nachrichten der Zeugin C2 auch länger. So schrieb sie um 00:50 Uhr an die Zeugin C3: „Ja das ist jz eher vermissen du wirst das nicht komplett Vergessen aber dieses extrem vermissen daran gewöhnst du dich aber richtig wirst du bald selbst nichgt glauben können“. Soweit die Nachrichten Zeugin C2 allerdings schon zu diesem Zeitpunkt tendenziell eher einen geringen Umfang haben, ist dies zwangslos damit zu erklären, dass sich die Zeugin C3 nach ihren glaubhaften Bekundungen kurz zuvor von ihrem Freund getrennt und die Zeugin C2 in dieser Korrespondenz eher die Rolle der zuhörenden Freundin eingenommen hatte, die ihrer Freundin in einer schwierigen Lebenssituation beistehen wollte. Mit den um 00:54 Uhr versandten Nachrichten der Zeugin C2 ändert sich allerdings der Chatverlauf nicht nur dahingehend, dass die Antworten sowohl der Zeugin C2 als auch der Zeugin C3 deutlich kürzer werden. Auch die Rollenverteilung ändert sich erkennbar, weil es nunmehr die Zeugin C2 ist, die sich Hilfe suchend an ihre Freundin, die Zeugin C3, wendet. Zudem ergibt sich aus einer um 01:12 Uhr verschickten Nachricht, in der es heißt „Vörst Du mit“ und den auf die verneinende Antwort der Zeugin C3 folgenden Nachrichten „Ich hab verknüpfen gemacht“ „Damit du hörst wie krank“, dass die Zeugin C2 den Versuch unternommen hat, die Zeugin C3 mithören zu lassen. Dass es sich – wie von der Zeugin C2 konstant bekundet – bei dem von der Zeugin beschriebenen Hupen mehr als nur einmal vorgekommen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Chatverlauf. So schreibt die Zeugin C2 um 01:36 Uhr an die Zeugin C3: „Ich so ich komm nicht runter“ „Er so dann komm ich hoch“ „Und hupt“ (2) So stützt die Aussage des Zeugen KHK S2 die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie verschleppt und vergewaltigt. Denn der Zeuge hat bekundet, dass er in der Nacht des xx.xx.xxxx als Aushilfe in der Kriminalwache tätig gewesen sei. Er erinnere sich noch gut an die Zeugin C2. Die Zeugin habe zusammengekauert gewirkt und sichtlich unter dem Eindruck der Geschehnisse gestanden. Zudem stützt die Aussage des Zeugen KHK S2 auch die Aussage der Zeugin C2, der Angeklagte habe sie zunächst gegen 01:00 Uhr und später dann erneut mehrfach angerufen, wobei sie hinsichtlich der späteren Anrufe ergänzt, sie sei „nach dem 20. Anruf oder so“ drangegangen. Dies korrespondiert mit dem Ergebnis der Auswertung der in den Mobiltelefonen des Angeklagten gespeicherten Anrufhistorie durch den Zeugen KHK S2. Dieser hat in der Hauptverhandlung unter Verweis auf den von ihm am xx.xx.xxxx angefertigten Spurensicherungsbericht glaubhaft bekundet, er habe aufgrund von Hinweisen auf Telefonkontakte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin die in den beiden Mobiltelefonen des Angeklagten gespeicherte Anrufhistorie ausgewertet. Auf dem älteren, grauen Mobiltelefon der Marke Samsung habe er keine Anrufe bei der Geschädigten festgestellt. In der Nacht des xx.xx.xxxx seien auf diesem Mobiltelefon keine Anrufe oder Nachrichten gespeichert gewesen. Auf dem neueren, schwarzen Mobiltelefon der Marke Samsung S8 habe er allerdings um 00:10 Uhr insgesamt drei Anrufe bei der Zeugin C2 gefunden. Um 00:50 Uhr sei in der Anrufhistorie ein weiterer Anruf bei der Zeugin verzeichnet und um 01:12 Uhr sechs weitere. Um 02:26 Uhr habe der Angeklagte insgesamt 26 Mal bei der Zeugin C2 angerufen und um 02:57 Uhr weitere 22 Mal. (3) Auch die Aussage des mit der gynäkologischen Untersuchung der Zeugin C2 am Morgen des xx.xx.xxxx betrauten sachverständigen Zeuge J1 M3 stützt die Angaben der Zeugin C2. Denn zum einen ist die Aussage des sachverständigen Zeugen M3, der als Arzt insoweit über eine besondere Sachkunde verfügt, die Zeugin C2 habe seiner Meinung nach im Zeitpunkt der Untersuchung unter Schock gestanden, vor dem Hintergrund des von der Zeugin glaubhaft geschilderten Tatgeschehens plausibel. Zum anderen stützen die Angaben des sachverständigen Zeugen zu den von ihm bei der Zeugin C2 festgestellten Verletzungen deren Aussage, der Angeklagte habe sie am Arm festgehalten und in die Brust gekniffen. Denn der sachverständige Zeuge hat ausgesagt, er habe bei der körperlichen Untersuchung der Zeugin auf der linken Brust außen in einer Höhe von ca. 2 cm bis ca. 5 cm von oben ein kleines, frisches Hämatom festgestellt. Der linke Oberarm der Zeugin sei an zwei Stellen gerötet gewesen. Es habe so ausgesehen, als ob jemand die Zeugin festgehalten habe. Am linken Bein habe er zudem ein ca. 2 cm großes Hämatom gefunden. (4) Auch die von der Kammer in Augenschein genommenen, vom sachverständigen Zeugen M3 angefertigten Lichtbilder der Geschädigten, Bl. 151 bis 158 d.A. sowie Bl.1ff. des Sonderbands „Lichtbilder der Verletzungen der Geschädigten", auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), zeigen exakt die von dem Zeugen beschriebenen Verletzungen und stützen so zum einen die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie im Flur des Hauses I1 Straße xx am Arm gefasst und in Richtung der Haustür gezogen. Denn die von dem Zeugen M3 beschriebenen und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern festgehaltenen geröteten Stellen am linken Arm der Zeugin befanden sich exakt auf der Position oberhalb des Ellenbogens, an der sie nach der Beschreibung der Zeugin C2 zu erwarten gewesen waren, zumal die geröteten Stellen auch nach der fachlichen Einschätzung des sachverständigen Zeugen M3 so aussahen, als sei die Zeugin festgehalten worden. Zudem passt das kleine Hämatom am linken Bein zu dem von der Zeugin beschriebenen Sturz vor der zur Haustür führenden Treppe. Auch das Hämatom an der linken Brust passt zu der Aussage der Zeugin C2, der Angeklagte habe sie während der Fahrt in die Brust gekniffen. (5) Daneben stützt auch das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Behördengutachten der Sachverständigen Dr. L4 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx die Aussage der Zeugin C2. (a) Die Sachverständige Dr. L4 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat verschiedene Asservate auf DNA-Spuren untersucht und sichergestellte Spuren zunächst mit den DNA-Merkmalen der Zeugin C2 und des Angeklagten, von dem ihm eine Vergleichsprobe übersandt worden sei, verglichen. Hierzu hat der Sachverständige insgesamt jeweils 16 STR-Systeme - nämlich SE33, D21S11, VWA, TH01, FGA Fibra, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 – analysiert. Die anhand der vorgefunden Spuren durchgeführte Analyse autosomaler DNA-Merkmale (STR-Systeme) sei – so der Sachverständige - mittels der mittlerweile standardisierten und anerkannten Polymerase-Kettenreaktion (PCR) erfolgt, bei der die zu untersuchenden Bereiche millionenfach vervielfältigt, mittels Elektrophorese der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert werden. Dabei ermögliche die STR-Analyse nicht nur die Bestimmung des DNA-Identifizierungsmusters, sondern könne bei Mischspuren auch Hinweise auf die Mengenverhältnisse der einzelnen Spurenbestandteile (Hauptspur, Beimengung) geben. Zur Bewertung einer Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen einer Spur/eines Spurenanteils und einer Person werde als nationaler Konsens der Likelihood-Quotient berechnet. Bei dieser Berechnung würden anhand der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zwei einander ausschließende Hypothesen aufgestellt. Das Ergebnis gebe an, unter Annahme welcher Hypothese die nachgewiesenen DNA-Muster wahrscheinlicher auftreten. Die biostatistische Berechnungen seien unter Verwendung der Produktregel mit dem Standardprogramm „biostat08“ des BKA erfolgt. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Populationsdaten seien repräsentativ für die Bevölkerung der Region, in der die Straftat begangen worden und welche somit bei einer spurenkundlich unabhängigen biostatistischen Würdigung zu berücksichtigen sei. Die Datenbasis der Referenzpopulation sei veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) und werde von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für standardisierte Berechnungen verwendet. Die zur Berechnung herangezogenen DNA-Marker seien ungekoppelt, d.h. sie würden unabhängig voneinander vererbt. Werde bei der biostatistischen Berechnung der Schwellenwert von 30 Milliarden überschritten, erfolge eine Zuordnung der Spur/des Spurenanteils zu einer Person. Der Likelihood-Quotient basiere – sofern nicht anders ausgewiesen – auf der Annahme, dass zwischen den betrachteten Personen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. (b) Die auf dieser Grundlage von der Sachverständigen Dr. L4 gefundenen Ergebnisse stützen hier zwei Details, die die Zeugin C2 in ihrer Aussage konstant geschildert hat. (aa) Denn zum einen hat die Sachverständige die von den Nagelbetten der Finger der linken (Spuren 5.1 – 5.5) und der rechten Hand (Spuren 6.1 – 6.5) genommenen Abstriche auf DNA-Spuren untersucht. Dabei habe die Untersuchung des vom Fingernagelbett des rechten Daumens (Spur 6.1) genommenen Abstrichs in 16 STR-Systemen folgendes Ergebnis gehabt. Dabei werden die von der Sachverständigen ermittelten DNA-Merkmale mit hoher Signalintensität ohne Klammerzusatz dargestellt. Die von der Sachverständigen ermittelten DNA-Merkmale mit geringer Signalintensität wurden in Klammern hinzugesetzt: SE33: 17/18 (15/30.2); D21S11: 29/30 (32.2/33.2); VWA: 16/17 (18); TH01: 6/9.3 (8); FGA Fibra: 20/22 (19); D3S1358: 15/16; D8S1179: 12/17 (10/13); D18S51: 13/14; D1S1656: 12/15; D2S441: 11/14; D10S1248: 14/16; D12S391: 15/21 (18); D22S1045: 16 (11/15); D16S539: 11/13; D2S1338: 18/24 (16/17) und D19S433: 12/15 (14) Die Untersuchung des vom Fingernagelbett des rechten Mittelfingers genommenen Abstrichs in 16 STR-Systemen habe zu folgendem Ergebnis geführt, wobei auch hier die von der Sachverständigen ermittelten DNA-Merkmale mit hoher Signalintensität im Folgenden ohne Klammerzusatz dargestellt wurden, während die DNA-Merkmale mit geringer Signalintensität in Klammern hinzugesetzt wurden: SE33: 17/18 (15); D21S11: 29/30 (32.2/33.2); VWA: 16/17 (18); TH01: 6/9.3 (8); FGA Fibra: 20/22 (19); D3S1358: 15/16 (9); D8S1179: 12/17 (10/13); D18S51: 13/14 (16.2); D1S1656: 12/15; D2S441: 11/14; D10S1248: 14/16; D12S391: 15/21 (18); D22S1045: 16 (11/15); D16S539: 11/13; D2S1338: 18/24 (16) und D19S433: 12/15 (9/14) Bei der Untersuchung des vom rechten Ringfinger des Angeklagten genommen Abstrichs in 16-STR-Systemen seien folgende DNA-Merkmale nachgewiesen worden: SE33: 17/18 (30.2); D21S11: 29/30 (32.2); VWA: 16/17; TH01: 6/9.3 (8); FGA Fibra: 20/22 (19); D3S1358: 15/16; D8S1179: 12/17 (10/16); D18S51: 13/14; D1S1656: 12/15; D2S441: 11/14; D10S1248: 14/16 (15); D12S391: 15/21 (20); D22S1045: 16 (11/15); D16S539: 11/13; D2S1338: 18/24 (17) und D19S433: 12/15 Auch hier wurden die von der Sachverständigen ermittelten DNA-Merkmale mit hoher Signalintensität ohne Klammerzusatz dargestellt. Die DNA-Merkmale mit geringer Signalintensität wurden in Klammern hinzugesetzt. Zudem sei ihr gemeinsam mit den Proben für Vergleichszwecke ein Auszug aus der DNA-Analysedatei „DAD“ mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übersandt worden, das folgende DNA-Merkmale aufweise: SE33: 15/20.2; D21S11: 32.2/33.2; VWA: 16/18; TH01: 6/8; FGA Fibra: 19/19; D3S1358: 15/16; D8S1179: 10/13; D18S51: 14/14; D1S1656: 15/15; D2S441: 11/14; D10S1248: 14/14; D12S391: 18/18; D22S1045: 11/15; D16S539: 11/11; D2S1338: 16/17 und D19S433: 14/15 Zudem habe sie eine Vergleichsprobe der Zeugin C2 in 16 STR-Systemen untersucht und folgendes DNA-Profil festgestellt: SE33: 17/18; D21S11: 29/30; VWA: 16/17; TH01: 6/9.3; FGA Fibra: 20/22; D3S1358: 15/16; D8S1179: 12/17; D18S51: 13/14; D1S1656: 12/15; D2S441: 11/14; D10S1248: 14/16; D12S391: 15/21; D22S1045: 16/16; D16S539: 11/13; D2S1338: 18/24 und D19S433: 12/15 Bei einem Abgleich der auf den Fingernagelbettabstrichen gefundenen DNA-Merkmale mit dem DNA-Profil der Zeugin C2 und dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten in den 16 STR-Systemen bestehe aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran, dass die Mehrheit des Zellmaterials jeweils von der Zeugin C2 stamme. Der Angeklagte komme als (Mit-)Verursacher der Beimengungen in Betracht. Der Bewertung liege folgende Biostatistik zugrunde: Die Zeugin C2 komme als Verursacherin der dominierenden DNA-Merkmale in Betracht. Die festgestellte Übereinstimmung sei unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen biostatistisch bewertet worden: Hypothese A: Die dominierenden DNA-Merkmale stammen von der Zeugin C2. Hypothese B: Die dominierenden DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit der Zeugin C2 nicht blutsverwandten Person. Dabei seien die in der Spur dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, als bei Zutreffen der Hypothese B. Die Untersuchung der übrigen Nagelbett-Abstriche habe ergeben, dass die Mehrheit des Zellmaterials an dem Zeigefinger und dem kleinen Finger der rechten Hand dem Angeklagten selbst zuzuordnen sei, wobei teilweise die Zeugin C2 als Verursacherin der Beimengungen in Betracht kommt. Gleiches gelte für das an dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Ringfinger der linken Hand gesicherte Zellmaterial. Der Abstrich des Fingernagelbetts des kleinen Fingers der linken Hand habe zu wenig DNA für eine Analyse enthalten. Das in dem Fingerbett des linken Mittelfingers gesicherte Zellmaterial habe ein zumeist dominierend gleichwertiges Gemisch von DNA-Merkmalen, wie sie der Angeklagte und die Zeugin C2 aufwiesen, enthalten, so dass der Angeklagte und die Zeugin als Verursacher dieser Spur in Betracht kämen. Vereinzelt seien weitere Merkmale beigemengt gewesen. Auf eine biostatistische Bewertung sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse der an dem Daumen, dem Mittelfinger und dem Ringfinger der rechten Hand des Angeklagten gesicherten Spuren verzichtet worden. Die Kammer schließt sich diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Denn die Kammer hat weder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, noch an der ordnungsgemäßen Durchführung der DNA-Untersuchung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung sieht auch die Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Mehrheit des in dem Nagelbett des rechten Daumens, des rechten Mittelfingers und des rechten Ringfingers gesicherten Zellmaterials jeweils von der Zeugin C2 stammt. Dieses Ergebnis stützt das von der Zeugin konstant geschilderte Detail, dass ihr der Angeklagte während der Fahrt auf der Autobahn einen Finger in die Vagina eingeführt habe, wobei sie meinte, es habe sich um einen Finger der rechten Hand gehandelt. Dass nach dem Ergebnis der DNA-Analyse die Mehrheit des an dem Zeigefinger und dem kleinen Finger der rechten Hand des Angeklagten gesicherten Zellmaterials dem Angeklagten selbst zuzuordnen ist und die Zeugin C2 allenfalls als Verursacherin der Beimengungen in Betracht kommt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein das Fehlen von entsprechenden DNA-Spuren bedeutet nicht, dass der Angeklagte die Zeugin nicht auch mit diesen Fingern berührt haben kann. Denn auch wenn das Vorhandensein von DNA-Spuren bei einem Einführen eines oder mehrerer Finger in die Vagina und dem damit einhergehenden erheblichen Kontakt mit Körperflüssigkeiten eher zu erwarten ist, als bei bloßem Hautkontakt, bei dem es nicht zwingend zu einer Übertragung von Körperzellen kommen muss. (bb) Zum andern wird auch die Aussage der Zeugin C2, der Angeklagte habe sie in den Arm gebissen, durch das Ergebnis der von der Sachverständigen Dr. L4 durchgeführten DNA-Analyse gestützt. Die Sachverständige hat nämlich neben den o.g. Spuren auch einen vom sachverständigen Zeugen Dr. M3 genommenen Abrieb der geröteten Stellen am linken Arm der Zeugin C2 (Spur 7) untersucht und dabei Speichel nachgewiesen. Der zu diesem Zweck durchgeführte immunologische Amylase-Test Speichel habe – so die Sachverständige – ein schwach positives Signal gezeigt. . Eine anschließendeAnalyse der aus dem Abrieb gewonnenen DNA in 16 STR-Systemen führte zu folgendem Ergebnis: SE33: (17/18,15/30.2); D21S11: 29/30, 32.2/33.2; VWA: 16 /17 18; TH01: 6 /9.3, 8; FGA Fibra: 20/22,19; D3S1358: 15 / 16 ; D8S1179: 12/17, 10/13 (16); D18S51: 13/ 14 ; D1S1656: 12/ 15 ; D2S441: 11 / 14 ; D10S1248: 14 /16; D12S391: 15/21, 20; D22S1045: 16, 11/15; D16S539: 11 /13; D2S1338: (18/24; 16/17) und D19S433: 12/15, 14 (13) Auch hier wurden die von der Sachverständigen ermittelten DNA-Merkmale mit hoher Signalintensität ohne Klammerzusatz dargestellt. Die DNA-Merkmale mit geringer Signalintensität wurden in Klammern hinzugesetzt. DNA-Merkmale, die zwei Personen zufällig gemeinsam besitzen, wurden durch eine Unterstreichung kenntlich gemacht. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es handele sich um ein dominierend gleichwertiges Gemisch von Merkmalen, wie sie die Zeugin C2 und der Angeklagte aufwiesen. Vereinzelt seien weitere Merkmale beigemengt. Aus gutachterlicher Sicht bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass neben der Zeugin C2 selbst auch der Anklagte zu dem dominierenden Anteil der Spur beigetragen habe. Dieser Bewertung liege folgende Biostatistik zu Grunde: Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale ließen sich durch die Zeugin C2 und den Angeklagten vollständig erklären. Da es sich um einen Abrieb vom Körper der Zeugin handele, könne ihre Spurenbeteiligung vorausgesetzt werden. Ausgehend davon werde die festgestellte Übereinstimmung unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen bewertet: Hypothese A: Die dominierenden DNA-Merkmale stammen von der Zeugin C2 und dem Angeklagten. Hypothese B: Die dominierenden DNA-Merkmale stammen von der Zeugin C2 und einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Eine Gegenüberstellung dieser Hypothesen ergebe, dass die in der Spur dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei, als bei Zutreffen der Hypothese B. Ausgehend von diesen auch insoweit in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und unter Berücksichtigung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung sieht auch die Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Angeklagte zu dem dominierenden Anteil der Spur beigetragen hat. Damit stützt sowohl das Ergebnis der DNA-Analyse als auch das schwach positive Signal des immunologischen Amylase-Tests das von der Zeugin konstant geschilderte Detail, dass der Angeklagte sie in den Arm gebissen habe. (c) Auch die Übrigen Ergebnisse der von der Sachverständigen durchgeführten DNA-Untersuchung stützen die Aussage der Zeugin C2. Denn auch wenn sich aus den übrigen Ergebnissen der DNA-Untersuchung des Kranzfurchenabstrich, des an und in der Scheide der Zeugin C2 gesicherten Zellmaterials und die Position der Handabdrücke im Fahrzeug keine Rückschlüsse auf einen entgegenstehenden Willen der Zeugin C2 ziehen lassen, weil sich eine solche Spurenlage auch bei einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr ergeben hätte, stimmen gleichwohl sämtliche Befunde exakt mit den Angaben der Zeugin überein. (6) Auch die Aussage der Zeugin POK’in Q1 spricht hier für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin C2. Denn die Zeugin POK’in Q1 hat glaubhaft bekundet, die Zeugin C2 sei bei Eintreffen des Streifenwagens sogleich auf der Fahrerseite aus dem Transporter gesprungen und auf Socken auf den Streifenwagen zugelaufen. Dort angekommen habe die Zeugin C2 sofort eine der hinteren Türen des Streifenwagens geöffnet, sei eingestiegen und dann in Tränen ausgebrochen. Sie habe zunächst keinen Satz herausgebracht und dann, wenngleich ihr, der Zeugin POK’in Q1, Einzelheiten nicht mehr erinnerlich seien, unter Tränen von einem sexuellen Übergriff ihres Exfreundes, des Angeklagten, auf sie berichtet. Die Kammer ist insbesondere deshalb von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin POK’in Q1 überzeugt, weil die Zeugin nicht nur eine ganze Reihe von Details geschildert hat, die mit der Aussage der Zeugin C2 korrespondieren, wie z.B. den Umstand, dass die Zeugin auf der Fahrerseite ausgestiegen ist und keine Schuhe getragen hat, sondern zudem in ihrer Vernehmung geschildert hat, wie verwundert sie über diese Situation gewesen sei. Dieses Gefühl der Verwunderung, das als Realkennzeichen darauf hindeutet, dass die Aussage der Zeugin auf der Erinnerung an eine tatsächlich erlebte Begebenheit hindeutet, erklärt die Zeugin nachvollziehbar damit, dass es ihr in 25 Dienstjahren noch nicht passiert sei, dass jemand derart freiwillig in ihren Streifenwagen gestiegen sei. Soweit der Zeuge PK M1, der zusammen mit der Zeugin POK’in Q1 im Streifenwagen gesessen hatte, abweichend davon bekundet hat, der Angeklagte sei auf dem Fahrersitz, die Zeugin C2 sei auf dem Beifahrersitz gewesen, war dies nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin C2 und der Zeugin POK’in Q1 zu begründen. Denn seine Erinnerung war bezüglich dieser Detailfragen nur noch rudimentär vorhanden, wie er im Laufe seiner Vernehmung einräumte. Lediglich in Bezug auf den Zustand des Angeklagten waren seine Erinnerungen noch etwas konkreter, was allerdings angesichts des Umstands, dass er sich nach eigenen Angaben im Rahmen des Einsatzes mit dem Angeklagten beschäftigt hatte, auch zu erwarten war. So konnte sich der Zeuge noch daran erinnern, dass der Angeklagte benommen und zeitlich und örtlich nicht orientiert gewesen sei, was der Zeuge darauf zurückgeführt hat, dass der Angeklagte wohl geschlafen habe – was wiederum die Aussage der Zeugin C2 stützt, der Angeklagte habe bei Eintreffen des Streifenwagens geschlafen. Auch konnte sich der Zeuge daran erinnern, dass er bei der Durchsuchung des Angeklagten bei diesem ein Messer gefunden hatte. Allerdings blieben auch hier seine Erinnerungen zunächst auf den Umstand beschränkt, dass der Angeklagte ein Messer bei sich getragen hatte. Eine konkrete Erinnerung daran, wie das Messer beschaffen war, kam erst nach einem entsprechenden Vorhalt aus dem von dem Zeugen am xx.xx.xxxx gefertigten Vermerk zurück. Gleiches gilt für den vom Zeugen bei dem Angeklagten durchgeführten Atemalkoholtest. Auch hier erinnerte sich der Zeuge zunächst nur daran, dass er bei dem Angeklagten einen solchen Test durchgeführt habe. Erst auf den konkreten Vorhalt aus seinem Vermerk vom xx.xx.xxxx erinnerte er sich daran, den abgelesenen Wert von 0,63 mg/l schriftlich fixiert und anschließend in seinen Vermerk übernommen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon ausgegangen, dass auch seine Aussage, die Zeugin C2 sei auf dem Beifahrersitz gewesen, nicht auf einer konkreten Erinnerung beruht, sondern lediglich eine Schlussfolgerung aus dem Umstand darstellt, dass der Zeuge PK M1 an die Fahrertür des Fahrzeugs herangetreten ist und dort den Angeklagten antraf. Denn dass sich die Zeugin C2 noch in der Fahrerkabine des Transporters befunden haben könnte, als der Zeuge PK M1 an das Fahrzeug herangetreten ist, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin POK‘in Q1, nach der die Zeugin C2 in dem Moment aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, als der Streifenwagen in der Nähe des Transporters angehalten habe, ausgeschlossen. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf dem Fahrersitz gesessen habe, lässt sich den Bekundungen des Zeugen PK M1 insoweit auch nicht hinreichend entnehmen. Es erscheint insoweit aufgrund der Beschaffenheit der Sitzbank des Transporters ebenso möglich, dass der Zeuge PK M1 den Angeklagten lediglich mit dem Kopf auf dem Fahrersitz angetroffen hat. (7) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C2 spricht daneben auch die äußere Form der von ihr in der Zeit von 04:00 Uhr bis 04:01 Uhr verfassten, in der Hauptverhandlung verlesenen acht kurzen WhatsApp-Nachrichten an die Zeugin C3. So schrieb die Zeugin um 04:00 Uhr zunächst das Wort „Moter“. Es folgte eine weitere Nachricht mit dem Wort „Hilf“. Um 04:01 Uhr sandte sie eine weitere Nachricht, die das Wort „M8r“ enthielt. Es folgten, ebenfalls um 04:01 Uhr fünf weitere Nachrichten mit dem Inhalt: „Bitte“, „Komm“, „Er hat“, „Mich“ und „Entführt“. Der Umstand, dass die Zeugin einen solchen Satz normalerweise, wie sich – wie bereits dargestellt – aus dem übrigen, von dem Austausch ganzer Sätze oder Satzfolgen geprägten Chatverlauf ergibt (s.o.), in einer einzigen Nachricht versandt hätte, deutet zum einen darauf hin, dass diese Nachrichten in großer Verängstigung, Heimlichkeit und Eile getippt worden sind, was mit der von der Zeugin C2 beschriebenen Angst korrespondiert, der Angeklagte könnte erneut aufwachen und bemerken, dass sie versuche, Hilfe zu holen. Zum anderen deutet ein solches Kommunikationsverhalten darauf hin, dass sich die Zeugin hilflos fühlt und sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befindet. Dies wird dadurch gestützt, dass sich ein ähnliches Kommunikationsverhalten auch an anderer Stelle im Chat, nämlich bereits drei Stunden zuvor, findet. Auch zu diesem Zeitpunkt befand sich die Zeugin C2 in einer emotionalen Ausnahmesituation und fühlte sich hilflos, weil sie gerade bemerkt hatte, dass der Angeklagte vor der Tür stand. Als Reaktion schrieb die Zeugin C2 um 00:54 Uhr an die Zeugin C3: „Ey er ist“ „unten“ „Er huppppt“. Direkt im Anschluss bittet sie die Zeugin C3 um Rat und schreibt „Ey der ist besoffen“ „EY WAS SOLL IXH MAVHEN“. Auch in dieser Nachrichtenfolge ist die Information, dass der Angeklagte vor der Tür stehe und hupe, auf mehrere, unmittelbar hintereinander versandte Nachrichten verteilt. Dieses Kommunikationsverhalten wiederholt sich auf in der Zeit zwischen 02:21 Uhr und 02:22 Uhr. In diesem Zeitraum sendet die Zeugin C2 in kurzer Folge die folgenden fünf Nachrichten an die Zeugin C3: „Ey jz ruft er ganze zeit an“ „!“ „!“ „!“ „Jede sek“. Nachdem ihr die Zeugin C3 geraten hat, das Handy auszumachen und sich „nicht mehr verarschen zu lassen“, entspricht der Schreibstil der Zeugin C2 wieder dem vorherigen Schreibstil. Denn die Zeugin schreibt um 02:26 Uhr „Ey der ruft die ganze zeitttt annn ich kann nicht mal gucken wie man sprt“. Um 02:43 Uhr folgen dann die beiden vorerst letzten Nachrichten, die wie folgt lauten: „Lass morgen bitte mit dem bastard treffen reicht mir“ „Ntm (Kuss-Smiley)“. Gerade vor dem Hintergrund, dass diese letzten beiden Nachrichten dafür sprechen, dass sich die Zeugin C2 beruhigt und für sich entschieden hatte, die Situation am folgenden Tag zu klären, sprechen die ab 04:00 Uhr in unmittelbarer Folge versandten acht Nachrichten für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin C2, da sie darauf hindeuten, dass sich die Zeugin erneut in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden und sich vollkommen hilflos gefühlt hat – was durch das von ihr bekundete Geschehen zwanglos zu erklären ist. (8) Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Zeugin C2 im Tatzeitraum lediglich Socken trug und keine Schuhe bei sich führte, für die Richtigkeit ihrer Angaben. Denn es mag noch angehen, dass sich die Zeugin auf Socken zur Haustür herunterschleichen wollte, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Eltern doch noch zu wecken. Allerdings deutet der Umstand, dass sie dabei keine Schuhe bei sich trug, darauf hin, dass sie nicht vorhatte, das Haus zu verlassen. Denn selbst wenn die Erklärung des Angeklagten zutreffen sollte, dass die Zeugin auch in der Vergangenheit wiederholt auf Socken zur Haustür heruntergeschlichen ist, um anschließend mit ihm wegzufahren, hält es die Kammer schon nach allgemeiner Lebenserfahrung für ausgeschlossen, dass sie auch nur bei einer dieser Gelegenheiten keine Schuhe mit sich geführt haben könnte, um diese sodann vor der Haustür anzuziehen. Dies gilt umso mehr, als sich die hier in Rede stehenden Vorgänge in einer Nacht Anfang Februar ereignet haben und der Angeklagte selbst nicht behauptet, er habe der Zeugin vorab gesagt, wohin er mit ihr fahren wolle. dd) Auch das Rahmengeschehen, welches der Angeklagte in seiner in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx durch seinen Verteidiger verlesenen und von diesem vorformulierten Erklärung behauptet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C2 zu begründen. Denn die als „Einlassung“ bezeichnete Erklärung des Angeklagten, bei der es sich der Sache nach um eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO handelt, wurde erst zu einem Zeitpunkt abgegeben, nachdem sämtliche der seitens der Staatsanwaltschaft angebotenen Beweise erhoben worden waren und die erkennbar versucht, alle bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beweise in einen Kontext einzubetten, der das von der Zeugin C2 glaubhaft geschilderte Geschehen als eine Art „einvernehmliche Neuauflage“ einer in der Vergangenheit wiederholt geübten Praxis zwischen den Beteiligten erscheinen lassen soll. Diese „Einlassung“ des Angeklagten ist indes bereits für sich genommen nicht glaubhaft. (1) Zum einen ist es nicht glaubhaft, die Zeugin habe sich aus dem Haus geschlichen, um sich mit ihm zu treffen. Zwar vermag die Kammer dem Angeklagten dabei noch so weit zu folgen, dass es nicht gänzlich fernliegend erscheint, dass sich die Zeugin auf Socken die Treppe heruntergeschlichen hat, um insbesondere ihre Eltern nicht zu wecken, und dies auch schon in der Vergangenheit wiederholt der Fall war. Allerdings widerspricht es jeder Lebenserfahrung, anzunehmen, die Zeugin haben bei diesen Gelegenheiten nicht jeweils Schuhe mit sich geführt, um diese anzuziehen, bevor sie das Haus verließ und in das Fahrzeug des Angeklagten stieg. Das gilt umso mehr in der hier in Rede stehenden Situation, da der Angeklagte der Zeugin auch nach eigener Einlassung nicht mitgeteilt hatte, wohin er mit ihr fahren wollte, und die Zeugin aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit dem Angeklagten nicht damit rechnen konnte, von diesem in eine Wohnung oder ein Hotelzimmer gebracht zu werden. Zudem ist es nicht vorstellbar, dass es die Zeugin C2 riskiert hätte, das Haus ohne Schuhe zu verlassen, da es ihr dann, insbesondere bei den in Februarnächten gewöhnlich vorherrschenden winterlichen Temperaturen, unmöglich gewesen wäre, bei der erst in den frühen Morgenstunden zu erwartenden Rückkehr notfalls bitten zu können, ein Stück von ihrer Wohnanschrift entfernt anzuhalten, und das letzte Stück zurück zu laufen und sich auf diese Weise heimlich wieder in ihre Wohnung zu schleichen, anstatt Gefahr zu laufen, durch ein auffällig vor dem Haus haltendes Fahrzeug den Argwohn ihrer Eltern zu wecken. (2) Zum anderen ist es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte hier behauptet, die Zeugin habe einvernehmlich mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen. Denn unabhängig davon, dass die ansonsten wortreiche und detaillierte Erklärung des Angeklagten mit der Formulierung „sie hätten im Laderaum, wie sie es auch immer in der Vergangenheit gehabt hätten, einvernehmlichen Sex gehabt“ gerade in dem entscheidenden Punkt auffallend vage wird, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Zeugin mit dem Angeklagten schlafen wollte. Denn die Zeugin hat hier glaubhaft bekundet, dass sie an dem Sex mit dem Angeklagten keinen Spaß gehabt habe. So habe schon ihr „erstes Mal“ im Auto stattgefunden. Dabei habe sie der Angeklagte festgehalten und sich nicht dafür interessiert, dass sie dabei starke Schmerzen verspürt habe. Danach habe sie es lediglich hingenommen, wenn der Angeklagte mit ihr habe schlafen wollen. Das Gericht ist dieser Aussage auch uneingeschränkt gefolgt. Denn die Aussage der Zeugin C2 war auch in diesem Punkt glaubhaft. Die Zeugin hat nämlich auch mit ihrer besten Freundin, der Zeugin V2, über den Sex mit dem Angeklagten gesprochen. Diese hat bekundet, dass die Zeugin C2 den Sex mit dem Angeklagten „nicht so toll“ gefunden habe. Der Sex sei „nicht liebevoll, sondern hart“ gewesen. Dass die Zeugin vor diesem Hintergrund, wie der Angeklagte in seiner Erklärung glauben machen will, unbedingt mit ihm schlafen wollte, ist nach Überzeugung der Kammer selbst dann absolut unglaubhaft, wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass die Zeugin C2 im Tatzeitpunkt noch grundsätzliches Interesse an dem Angeklagten hatte. Dass die Zeugin, die zum einen auf die Kammer bei ihrer Vernehmung einen empfindsamen und zerbrechlichen Eindruck gemacht und zum anderen den Sex mit dem Angeklagten ohnehin als zu wenig liebevoll und erfüllend in Erinnerung hatte, es gerade auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten abgesehen hätte, hält die Kammer selbst dann für ausgeschlossen, wenn die Schilderungen der Zeugin C3 über ihre gerade vollzogene Trennung von ihrem Freund, die die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen, bereits dargestellten Chatverkehr zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 entnommen hat, bei der Zeugin C2 eine Sehnsucht nach Nähe und Zweisamkeit ausgelöst haben sollten, weil die Zeugin C2 u.a. am xx.xx.xxxx um 00:20 Uhr der Zeugin C3 per WhatsApp geschrieben hat, dass „C6 (…) angerufen (habe)“ , sie „bis heute herzrase wgen ihm (kriege)“ und „danach auf alle scheisse“Denn auch wenn die Zeugin um 00:25 Uhr die Zeugin C3 schrieb, sie sie „so neugierig“, was der Angeklagte wolle: Von dem Angeklagten hätte sie, davon ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C2 und V2 über das nicht nur wenig einfühlsame, sondern vielmehr geradezu rücksichtslose Verhalten des Angeklagten beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs überzeugt, weder das eine noch das andere bekommen. (3) Aus denselben Gründen sieht die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an, die bei der Zeugin C2 am Morgen des xx.xx.xxxx festgestellten Hämatome seien damit zu erklären, dass die Zeugin auf Schläge beim Sex „stehe“. (4) Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe sich auch noch nach der Trennung im Sommer xxxx mit der Zeugin C2 getroffen, wobei es wiederholt auch zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zwischen ihnen gekommen sei, hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben. Zwar mag es zutreffen, dass eine feste Beziehung den Angeklagten nicht davon abhält, neben seiner Partnerin auch mit anderen Frauen sexuell zu verkehren. Denn der Angeklagte hat hier selbst eingeräumt, während der Beziehung mit der Zeugin C2 nicht nur Kontakt zu einer B1 G1 gehabt zu haben, sondern darüber hinaus auch mit seiner heutigen Ehefrau, der Zeugin V1, geschlafen und mit dieser gemeinsam ein Kind gezeugt zu haben. Allerdings haben entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Angeklagten weder der Bruder des Angeklagten, der Zeuge F2 L3, noch seine Schwägerin, die Zeugin C5 L3, Kontakte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C2 bestätigt, die nach dem Sommer xxxx lagen. Vielmehr haben beide Zeugen bestätigt, nichts mehr von der Zeugin C2 gehört zu haben, nachdem die Zeugin V1 von dem Angeklagten schwanger war und sein Kind geboren hat. Hinzu kommt, dass, selbst wenn es auch nach der Geburt seines ersten Kindes weitere Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C2 gegeben haben sollte, vor der hier in Rede stehenden Tat jedenfalls eine längere Pause gegeben haben muss. Dies ergibt sich aus einer Auswertung des Chatverkehrs auf dem Handy des Angeklagten, wonach es jedenfalls in der Zeit vor Januar xxxx über einen langen Zeitraum keinerlei Kontakte zwischen den Beteiligten gegeben hat. Denn am xx.xx.xxxx schreibt die Zeugin C2, die entgegen der Einlassung des Angeklagten in den auf dem „älteren“ graue Mobiltelefon der Marke Samsung gespeicherten WhatsApp-Kontakten nicht unter ihrem eigenen Namen, sondern bezeichnenderweise unter dem Namen „Baran“ geführt wird, bei dem es sich nach der Einlassung des Angeklagten um dessen besten Freund handelt, um 17:29 Uhr an den Angeklagten „Ach du lebst“. Auf die Frage des Angeklagten, warum er nicht leben solle, antwortete sie am xx.xx.xxxx um 22:26 Uhr „Weil du lange unerreichbar warst“. Der folgende Chat zwischen der Zeugin C2 und dem Angeklagten lässt zwar erkennen, dass die Zeugin C2 immer noch Interesse an dem Angeklagten hatte, enthält aber keine Hinweise darauf, dass es zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx zu einem Treffen zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen ist. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass der Angeklagte zwar diverse Versuche unternommen hat, die Zeugin zu treffen, diese dies‘ aber immer abgelehnt hat. So lehnt die Zeugin u.a. eine am Vortag geäußerte Bitte des Angeklagten, sich wenigstens 30 Minuten mit ihr zu treffen, am xx.xx.xxxx um 13:42 Uhr wie folgt ab: „Du bist immer noch verheiratet und es ist mir bewusst, deswegen ich will gar kein Kontakt gar nichts.“ Soweit die Zeugin C2 im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, es habe nach der Trennung keinen Kontakt mit dem Angeklagten, auch nicht über SMS oder WhatsApp, ist dies nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C2 in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen sind die hier wiedergegebenen Nachrichten, derart oberflächlich, dass nicht auszuschließen ist, dass die Zeugin dies nicht als „Kontakt“ bezeichnen würde. Zum anderen ist es nicht auszuschließen, dass die Zeugin die Frage des Verteidigers auf länger zurückliegende Zeiträume bezogen und die derart „tatnah“ gewechselten Nachrichten bereits dem hier in Rede stehenden Tatgeschehen zugeordnet hat. 3. Die Feststellung, dass die Zeugin C2 die Zeugin V2, unmittelbar nachdem er Angeklagte das erste Mal eingeschlafen war, angerufen, der Zeugin V2 leise und mit zitternder Stimme berichtet hat, sie sei vergewaltigt worden, und anschließend das Gespräch beendet hat, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin V2, die genau dies im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat. 4. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tat ein Messer bei sich geführt hat, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen PK M1, der bekundet hat, er habe den Angeklagten am Morgen des xx.xx.xxxx auf dem Rastplatz X1 durchsucht und dabei in der linken Hosentasche des Angeklagten ein aufklappbares Einhandmesser gefunden. Dass der Angeklagte dieses Messer auch bei dem Tatgeschehen auf der Ladefläche des Transporters bei sich trug, entnimmt die Kammer der getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte unmittelbar nach den sexuellen Handlungen in der Fahrerkabine einschlief und sich lediglich einmal auf die Beifahrerseite begab, um auf der Doppelsitzbank bequemer schlafen zu können, ohne dass die Zeugin C2 in dieser Zeit ein gesondertes Einstecken eines Messers bemerkt hat und auch der Angeklagte nicht behauptet, das Messer erst nach dem Geschehen in die Hosentasche gesteckt zu haben. 5. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig war, beruht auf einer Rückrechnung der sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Befundberichten der M4 L2 GbR vom xx.xx.xxxx ergebenden Blutalkohol-Mittelwerte auf den Tatzeitpunkt. a)Nach dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Befundbericht der Ärztin K1 C4 vom xx.xx.xxxx wurden dem Angeklagten am xx.xx.xxxx um 10:06 Uhr und 10:36 Uhr Blutproben entnommen. Die um 10:06 Uhr entnommene Blutprobe wies nach dem ärztlichen Befundbericht der M4 L2 GbR vom xx.xx.xxxx einen Blutalkohol-Mittelwert von 0,80 ‰ auf. Die um 10:36 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholmittelwert von 0,71 ‰ auf. Ausgehend von diesem Befund war die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten im Tatzeitpunkt durch Rückrechnung zu ermitteln. Dabei hat die Kammer den dem Angeklagten günstigsten gleichbleibenden stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ zugrunde gelegt (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 316 Rn. 19). Da die Zeugin C2 hier glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe weder während der Fahrt noch auf dem Rastplatz Alkohol getrunken, und der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen gegen 03:00 Uhr vor der Haustür des Hauses I1 Straße 62 in I2 gestanden hat, waren bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt zusätzlich die ersten beiden Stunden, also im vorliegenden Fall die Zeit bis 05:00 Uhr, von der Rückrechnung auszunehmen (Fischer, a.a.O.). Ausgehend von dem Entnahmezeitpunkt war daher der von der M4 L2 GbR ermittelte Blutalkohol-Mittelwert von 0,8 ‰ um 5 x 0,1 ‰, mithin um 0,5 ‰ zu erhöhen. Danach ergibt sich hier eine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von 1,30 ‰. (0,8 ‰ + 5 x 0,1‰). Dieser rechnerisch ermittelte Wert korrespondiert auch mit dem Umstand, dass der Zeuge PK M1 bekundet hat, er habe am xx.xx.xxxx um 05:25 Uhr auf Grundlage eines freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests eine Atemalkoholkonzentration von 0,63 mg/l ermittelt. Diese Atemalkoholkonzentration entspricht einer ungefähren Blutalkoholkonzentration von 1,26 ‰. Diese Blutalkoholkonzentration führt sicher zu einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum. Denn der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit liegt für den Führer eines Kraftfahrzeugs bei 1,1 ‰ (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89-99, Rn. 22). Dieser Grenzwert ist hier mit der für den Tatzeitraum ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ überschritten. b)Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei bei Fahrtantritt nüchtern gewesen und die am xx.xx.xxxx um 10:06 Uhr und 10:36 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration rühre allein daher, dass er nach Beendigung der Fahrt auf dem Rastplatz eine große Flasche Sky-Wodka in eine Fanta-Flasche, in der sich nur noch ein kleiner Rest Fanta befunden habe, umgefüllt und anschließend den Großteil dieser Mischung allein getrunken habe, war dies‘ nicht glaubhaft. Denn zum einen hat die Zeugin C2 glaubhaft bekundet, dass sie bereits bei dem ersten Telefonat mit dem Angeklagten gegen 01:00 Uhr bemerkt habe, dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich alkoholisiert war. Diese Aussage korrespondiert mit einer WhatsApp-Nachricht, die die Zeugin C2, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat vom xx.xx.xxxx ergibt, um 00:54 Uhr an die Zeugin C3 verschickt hat. Darin heißt es: „Ey der ist besoffen.“ Um 01:17 Uhr schrieb die Zeugin eine weitere WhatsApp-Nachricht an die Zeugin C3, in der es heißt: „Er ist besoff)ffen“. Dass es sich um eine auch für den Angeklagten außergewöhnlich starke Alkoholisierung gehandelt hat, ergibt sich aus dem um 01:36 Uhr zwischen der Zeugin C2 und der Zeugin C3 gewechselten Nachrichten. Der insoweit maßgebliche Teil des Chats begann mit zwei unmittelbar aufeinander folgenden Nachrichten der Zeugin C2 an die Zeugin C3, in denen sie schrieb: „So behindert besoffen hab icj nie erlebt.“ „Er kommt normalerweise noch bisschen klar.“ Die Zeugin C3 antwortete: „Der war schon immer so Alta“ Darauf antwortete die Zeugin C2: „Jaaaa aber so krass nocj nieee:“ Zum anderen hat die Zeugin C2 hier auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, der Angeklagte habe in ihrer Gegenwart keinen Alkohol getrunken. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er sei, was sein Vater, der Zeuge H2 L3, bezeugen könne, nüchtern gewesen, als er sich am xx.xx.xxxx gegen 01:00 Uhr auf den Weg nach I2 gemacht habe, hat die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben zutage gefördert. Die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen H2 L3 war nämlich unergiebig. Denn der Zeuge hat ausgesagt, er habe die Wohnung seiner Exfrau, zu der er sich im Tagesverlauf mit dem Angeklagten, seinen jüngeren Kindern und seinen Enkelkindern begeben habe, bereits gegen 21:00 / 22:00 Uhr verlassen, nachdem alle Kinder im Bett gewesen seien. Der Angeklagte sei in der Wohnung geblieben. Was sich in den folgenden Stunden ereignet hat, entzog sich folglich der Kenntnis des Zeugen. Hinzu kommt, dass der mit der Sicherung der im Transporter vorhandener Spuren beauftragte Zeuge KOK I5 glaubhaft bekundet hat, er habe auf Bitten des Zeugen KHK T2 bei der Spurensicherung den Innenraum des Transporters auch nach alkoholischen Getränken durchsucht, im Fahrzeug allerdings lediglich eine Fanta-Flasche und ein paar Red-Bull-Dosen gefunden, die in der Fahrerkabine gelegen hätten. Dass der Zeuge KOK I5 nicht überprüft hat, ob sich in der Fanta-Flasche Alkohol befunden hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt würde, dass sich in der Fanta-Flasche noch Reste eines Wodka-Fanta-Gemischs befunden hat, würde dies nicht ohne weiteres für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten sprechen, da der Angeklagte ein solches Gemisch auch zu jedem anderen Zeitpunkt hätte herstellen können. Das Vorhandensein eines Wodka-Fanta-Gemischs in der Fanta-Flasche wäre nur dann ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, wenn im Rahmen der Spurensicherung auch eine leere Wodkaflasche der Marke Sky gefunden worden wäre. Denn eine solche Flasche hätte sich noch im Fahrzeug befinden müssen, da der Angeklagte zum Einen behauptet hat, erst auf dem Rastplatz das Gemisch angefertigt zu haben und nicht behauptet hat, die leere Flasche weggeworfen zu haben. Dies war hier allerdings nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK I5 nicht der Fall. Denn der Zeuge hat ausgesagt, dass die Fanta-Flasche und die Red-Bull-Dosen die einzigen Getränkebehälter gewesen seien, die er bei der Durchsuchung des Fahrzeugs gefunden habe. Auch im Fach unter dem Beifahrersitz habe sich keine Wodkaflasche befunden. 4. Trotz der hier ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰ hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten oder eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ergeben. Gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht hier vor allem das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten. Dass er nach der Aussage der Zeugin C2 zusammen mit ihr vor den Stufen der zu ihrer Haustür führenden Treppe gefallen sei, stellt nach Auffassung keinen Hinweis auf eine womöglich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dar. Denn der Sturz erklärt sich ohne weiteres damit, dass die Zeugin C2 ausgesagt hat, dass sie zu Fall gekommen seien, weil sie versucht habe, sich irgendwo festzuhalten, als der Angeklagte sie aus dem Hausflur in Richtung des Transporters gezogen habe. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug nach der Aussage der Zeugin C2 während der Fahrt kurzzeitig ein bisschen geschleudert hat, unterstreicht lediglich die sich schon aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt gegebene Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und stellt keinen Hinweis auf eine etwaig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit dar. Denn die Ursache für den kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führt die Zeugin allein darauf zurück, dass der Angeklagte bei dem Versuch, sie auszuziehen, für einen kurzen Moment beide Hände vom Lenkrad genommen habe. Dass der Angeklagte aber auch zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt in der Lage war, auf diese Situation zu reagieren, wird anhand der weiteren Aussage der Zeugin deutlich, nach der der Angeklagte im Folgenden das Lenkrad mit einer Hand festgehalten habe, während er sie mit der anderen Hand weiter entkleidet habe. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen PK M1 unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei benommen und zeitlich und örtlich orientierungslos wirkte, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunt aufgehoben oder auch nur eingeschränkt gewesen sein könnte. Denn der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass er vermutet habe, dass der Angeklagte geschlafen habe, was sich mit der Aussage der Zeugin C2 und der eigenen Einlassung des Angeklagten deckt. Eine Auswirkung der Alkoholintoxikation auf das Zentrale Nervensystem in dem Sinne, dass der Angeklagte erheblich vermindert in der Lage gewesen wäre, seiner vollständig erhaltenen Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, liegt insoweit – auch mangels neurologischer Ausfallerscheinungen – nicht vor. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB) der schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB), der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht. VI. 1. Für die Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. a) Der Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB sieht für schwere Vergewaltigung Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Da § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB selbst kein Höchstmaß vorsieht, ist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre. Für minder schwere Fälle der schweren Vergewaltigung reduziert § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB das Strafmaß auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Für Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 2 StGB) sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) ist dem § 316 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Letzteres ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Da die schwere Vergewaltigung, die Freiheitsberaubung, die Körperverletzung und die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vorliegend in Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB) zueinander stehen, ist bei der Aburteilung der verfahrensgegenständlichen Tat allerdings gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB allein der Strafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB maßgebend. Danach ist in einem solchen Fall die Strafe dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe androht. Dies ist hier § 177 Abs. 7 StGB. b) Im Hinblick auf den danach maßgeblichen Strafrahmen des § § 177 Abs. 7 StGB hatte sich die Kammer bei der Strafzumessung zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB vorlag. aa) Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 46, Rn. 85 m. w. N.). bb) Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung nicht nur sämtliche Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 7 StGB, sondern mit der Freiheitsberaubung (§ 139 StGB) und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Erschwerend kam hier hinzu, dass sich die Tathandlungen hier über einen Zeitraum von ca. einer Stunde erstreckt haben. Zu Lasten des Angeklagten waren zudem die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, auch wenn diese – was die Kammer nicht verkannt hat – mit Ausnahme der mit Blick auf den hier in Rede stehenden Tatvorwurf eher zu vernachlässigende Vorverurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (s.o. I.3) – nicht einschlägig waren. Vor diesem Hintergrund überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände allerdings nicht in einem Maße, dass die Annahme eines minder schweren Falls hier geboten gewesen wäre. 2. Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB ist für die Tat vom xx.xx.xxxx bei umfassender Abwägung aller bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) nach Überzeugung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren tat- und schuldangemessen. 3. Von dieser Freiheitsstrafe war allerdings entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 StGB ein Zeitraum von drei Monaten wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als verbüßt anzusehen. Denn im vorliegenden Fall ist es bei Verfolgung der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Tat zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Nachdem dem Angeklagten die am xx.xx.xxxx beim Landgericht I2 eingegangene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I2 vom xx.xx.xxxx aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden vom xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx zugestellt war, wurde das Verfahren bis zur Verfügung des Vorsitzenden vom xx.xx.xxxx, mit der mögliche Termine im Oktober und November xxxx abgefragt wurden, nicht mehr gefördert. Vor dem Hintergrund, dass damit zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung Mitte November xxxx mehr als 16 Monate lagen, reichte nach Auffassung der Kammer, obgleich konkrete Nachteile für den nicht in Haft befindlichen Angeklagten nicht festgestellt werden konnten, allein die ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zu deren Kompensation (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, BGHSt 52, 124-148, Rn. 56) nicht mehr aus. Vielmehr war es erforderlich, einen nach Umständen des Falls angemessenen Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, a.a.O.). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die lange Verfahrensverzögerung vornehmlich darauf beruhte, dass das Verfahren aufgrund der vorhandenen und durch die infolge einer Überlastung des hiesigen Schwurgerichts zusätzlich erforderlich Übernahme eines Teils der neu eingehender Schwurgerichtssachen entstandene Belastung der Kammer und wegen zuvörderst zu bearbeitender Haftsachen nicht terminiert werden konnte. Die unterlassene Förderung des Verfahrens wiegt allerdings vorliegend nicht so schwer, wie es nach der bloßen Dauer des Nichtbetreibens den Anschein haben könnte, da die Kammer unter dem xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx, geprüft hat, ob eine Terminierung möglich ist und das Verfahren nach Wegfall der Hinderungsgründe vorrangig zu terminieren versucht hat. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht der Kammer erforderlich aber auch ausreichend, drei Monate der hier verhängten Freiheitsstrafe von 8 Jahren für vollstreckt zu erklären. VII. Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe war dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03 –, Rn. 10, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme liegen hier auch keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände vor, welche die hierdurch begründete Vermutung widerlegen könnten, dass das Fahren des Täters im fahruntüchtigen Zustand die Ungeeignetheit des Angeklagten offenbart. Vielmehr bestätigt gerade der Umstand, dass der Angeklagte nach den hier getroffenen Feststellungen getrieben von dem Wunsch, die Zeugin schon während der Fahrt zu entkleiden, das Lenkrad losgelassen und dadurch kurzzeitig die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, die hier durch § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründete Vermutung, dass eine Teilnahme des Angeklagten am Kraftfahrzeugverkehr insbesondere nach seinen charakterlichen Voraussetzungen zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Da der Angeklagte danach ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Einer weiteren Prüfung, ob die Maßregel zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB), bedurfte es gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht. Für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist war der zunächst der hierfür maßgebliche Rahmen zu bestimmen. Dieser beträgt gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Im vorliegenden Fall war allerdings zu berücksichtigen, dass gegen den Angeklagten in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden war. Denn der Angeklagte war hier mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom xx.xx.xxxx (Az. xxx Ds xxx Js xxx/xx – xx/xx) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt worden. Zugleich war ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre bis zum xx.xx.xxxx für deren Neuerteilung angeordnet worden (s. o. I.3). Zudem war der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom xx.xx.xxxx (Az. xxx Ds xxx Js xxxx/xx – x/xx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Zugleich war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx angeordnet worden (s.o. I.4). Diese Sperre war anschließend durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom xx.xx.xxxx (Az. xxx Ds xxx Js xxx/xx – xxx/xx), durch das der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E1 vom xx.xx.xxxx (s.o. I.4) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt worden war, noch einmal bis zum xx.xx.xxxx verlängert worden (s.o. I.5). Vor diesem Hintergrund betrug das Mindestmaß der Sperre im vorliegenden Fall gemäß § 69a Abs. 3 StGB abweichend von § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich ein Jahr. Da allerdings im vorliegenden Fall dem Angeklagten mit Beschluss des Landgerichts I2 vom xx.xx.xxxx die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden war, reduzierte sich die Mindestfrist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 1 StGB grundsätzlich um die Zeit, in der dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Da die Mindestfrist allerdings gemäß § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB drei Monate nicht unterschreiten darf, war für die Dauer der Sperre im vorliegenden Fall ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren maßgeblich. Ausgehend von diesem Rahmen war unter Abwägung der für die Anordnung der Maßregel bestimmenden Kriterien (BGHSt. 15, 397) eine Sperre von zwei Jahren anzuordnen. Dabei hat die Kammer insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte hier deshalb kurzzeitig die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, weil es ihm in den Sinn gekommen ist, die neben ihm sitzende Zeugin C2 zu entkleiden, obwohl er in diesem Moment gerade auf einer Autobahn unterwegs war. Dieses Verhalten des Angeklagten offenbart, dass er nicht in der Lage ist, seiner sexuellen Begierde auch nur das geringste Hemmungsvermögen entgegen zu setzen, und ohne weiteres bereit ist, seine eigene Bedürfnisse rücksichtslos auf Kosten der berechtigten Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer, sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen, sogleich in die Tat umzusetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte selbst dann nicht von seinem für die übrigen Verkehrsteilnehmer äußerst gefährlichen Verhalten abgelassen hat, als er kurzzeitig die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. Das von der Zeugin C2 beschriebene kurze Schleudern des Fahrzeugs hat den Angeklagten nämlich nicht etwa dazu veranlasst, sein Vorhaben aufzugeben, sondern hat lediglich dazu geführt, dass der Angeklagte das Lenkrad fortan mit einer Hand festgehalten hat, während er die Zeugin mit der freien Hand weiter entkleidet hat. Dies hat allerdings die von seinem Verhalten ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer allenfalls geringfügig reduziert. Denn zum einen war der Angeklagte nach wie vor durch das Entkleiden der Zeugin C2 abgelenkt. Zum anderen bestand auch mit einer Hand am Lenkrad jederzeit die Gefahr, dass er durch eine Abwehrbewegung der Zeugin erneut die Kontrolle über das Fahrzeug hätte verlieren können. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende Sorg- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern wiegt hier umso schwerer, als der Angeklagte, wenngleich die Kammer hier zugunsten des Angeklagten aufgrund der Uhrzeit von einer eher geringen Verkehrsdichte ausgeht, nach Aussage der Zeugin C2 jedenfalls so schnell gefahren ist, dass es ihm möglich war, einen Lkw zu überholen. Hinzu kommt, dass die im Mai xxxx wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeordnete und in der Folge zweimal wegen Verstößen gegen § 21 Abs. 1 StVG verlängerte Sperre nicht dazu geführt hat, dass der Angeklagte gelernt hätte, den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen sorgfältig voneinander zu trennen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach den hier getroffenen Feststellungen während der Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ erneut erheblich alkoholisiert war. Umstände, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte die in seinem Verhalten zutage getretenen charakterlichen Mängel zeitnah überwinden werde, waren nicht ersichtlich. Vielmehr macht seine durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung vom xx.xx.xxxx deutlich, dass er trotz des Konsums eines erheblichen Teils des Wodka-Fanta-Gemischs auf die Frage der Zeugin C2, wie er sie jetzt nach Hause fahren wolle, geantwortet haben will, dass er nur ein wenig ausnüchtern müssen. Das offenbart, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt weder der Wirkung von Alkohol noch der von dieser Wirkung ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst war. Dass sich seine diesbezügliche Einstellung zwischenzeitlich geändert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die hier angeordnete Sperrfrist von 2 Jahren war angesichts des wiederholten Verstoßes gegen § 316 StGB und des Umstands, dass auch die bereits in der Vergangenheit verhängte Sperrfrist nicht ausgereicht hat, um die bei dem Angeklagten bestehenden charakterlichen Mängel zu beseitigen, sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren Sinne (§ 62 StGB). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.