Urteil
2 O 206/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0422.2O206.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger bestellte im Autohaus M GmbH verbindlich am 27.05.2011 das streitgegenständliche Fahrzeug W2 Tiguan 2.0 TDI 4-Motion mit der FIN XXX , der mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, dessen Herstellerin die Beklagte ist, ausgestattet ist. Als Liefertermin wurde Juni 2011 vereinbart. Der Gesamtkaufpreis betrug 40.294,02 Euro. Es handelte sich um einen Neuwagen. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen wird im streitgegenständlichen Fahrzeug über eine Abgasrückführung geregelt. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt damit erneut an dem Verbrennungsvorgang teil. In dem Fahrzeug ist ein System verbaut, das die Abgasrückführung bei kühleren und höheren Temperaturen (dem sogenannten „Thermofenster“) reduziert. Die Motorsteuerung des Pkw war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1 läuft. Beim Betrieb im Straßenverkehr schaltet die Motorsteuerung hingegen in den sogenannten Modus 0. Der Modus 1, der NOx optimiert ist, führt zu einer höheren Abgasrückführungsrate und ist aktiv im NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus), der bei der Typengenehmigung Anwendung findet. Der Modus 0 führt das, dass im Straßenbetrieb durch eine geringere Abgasrückführungsrate mehr Stickoxide ausgestoßen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass es sich bei dieser Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 S. 1, 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handelt. Das Bundesamt ordnete am 15.10.2015 den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 189 EUR5 an, da es sich nach seiner Ansicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Beklagten wurde auferlegt, die Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und die Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen. Die betroffenen Halterinnen und Halter sollten durch den Hersteller aufgefordert werden, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen und dort in den vorschriftsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Oktober 2015 erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt den von der Beklagten vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich. Die Beklagte plante für die 2,0 Liter Motoren – wie dem vorliegenden – lediglich ein Software-Update. Eine Konzeptsoftware war am 25.11.2015 bereits entwickelt. Allerdings musste die Konzeptsoftware noch für die verschiedenen Fahrzeug- und Motorvarianten feinabgestimmt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt machte seine Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmeplan von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig. Die Freigabe für das Software-Update für die einzelnen Fahrzeugmodelle erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2016. In der Folgezeit wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das Software-Update durchgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolglos zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 40.294,00 EURO Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKW nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief auf. Der Kläger hatte sich am 22.12.2018 für das Musterfeststellungsverfahren angemeldet. Diese Anmeldung nahm er zum 30.07.2019 zurück. Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 22.04.2020 129.837 km. Der Kläger lässt sich für die Nutzung des Fahrzeugs einen Betrag von 15.031,27 € schadensmindernd anrechnen. Ausgehend von dem Kaufpreis von 40.294,02 € unter Abzug von 15.031,27 € ergibt sich die von ihm geltend gemachte Klageforderung i.H.v. 25.262,75 €. Der Kläger ist der Auffassung, er könne einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf eine Verletzung der Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung stützen, da es sich bei der zunächst in seinem Fahrzeug verbauten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Gegen die Beklagte bestehe ein Anspruch nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB. Hierzu behauptet der Kläger, der Einbau einer gesetzeswidrigen Manipulationssoftware habe alleine dem Zweck der Kostensenkung gedient, da sich die Beklagte nicht in der Lage gesehen habe, einen Dieselmotor zu akzeptablen Kosten zu produzieren, der über eine die gesetzlichen EU-Vorgaben einhaltende Abgasreinigung verfüge. Des Weiteren sei ein Teil des Motors beeinflusst worden, den ein technischer Laie – wie der Kläger – keinesfalls durchschauen könne. Die Beklagte habe damit die Unterlegenheit des Kunden ausgenutzt. Der Kläger habe kein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erworben. Bei entsprechender Kenntnis hätte der Kläger vom Kauf Abstand genommen. Aufgrund der Kenntnis des Vorstandes vom Einbau der Software habe auch Kenntnis bestanden, dass die Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche objektiv mangelhaft seien, weshalb deren Schädigung billigend in Kauf genommen worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, er habe ebenfalls einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 UWG. Der Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe durch die wahrheitswidrige öffentliche Bekanntmachung, dass die gesetzlichen Abgasnormen eingehalten würden, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen. Bei Kenntnis dieses Verstoßes hätte der Kläger kein Interesse an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, es bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 GWB/Art. 101 AEUV. Hierzu behauptet er, die Beklagte habe vorsätzlich gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen, indem sie sich mit vier anderen deutschen Autoherstellern umfangreich abgesprochen habe. Bei Kenntnis des Klägers, dass es keinen Wettbewerb zwischen den Autoherstellern gebe, hätte er vom Kauf Abstand genommen. Der Kläger behauptet, er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass der Fortbestand der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges oder das Fahrzeug durch mögliche Folgeschäden durch das Software-Update gefährdet sei. Es seien Folgemängel in Gestalt von Leistungsverlust, erhöhter Kraftstoffverbrauch, erhöhte Roh-Partikelemissionen, erhöhte CO2-Emissionen, Ruckeln des Motors, verkürzte Lebensdauer des Rußpartikelfilters aufgrund der erhöhten Partikelbildung, Versottung von Abgaskanälen und erhöhtem Nachfüllbedarfs des „AdBlue“ zu erwarten. Er habe vor ca. 4 Jahren versucht , ein neues Auto eines anderen Herstellers zu erwerben. Für das streitgegenständliche Fahrzeugen seien im lediglich 13.000,00 EUR geboten worden, obwohl das Fahrzeug noch einen Wert von über 20.000,00 EUR gehabt haben müsse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.262,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 40.294,00 EUR seit dem 27.05.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W2 Tiguan 2.0 TDI 4-Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke W2 vom Typ Tiguan 2.0 TDI 4-Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX durch die Beklagte resultieren. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 297,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihn von weiteren Kosten in Höhe von EUR 1.668,38 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet hierzu, der Kläger habe aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung zur Dieselthematik im Herbst 2015 sowie des Informationsangebots der Beklagten im Internet Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt. Jedenfalls hätte sich die Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges aufdrängen müssen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe. Hierzu behauptet sie, dass der Kaufvertragsabschluss für den Kläger weder ungewollt noch nachteilig gewesen sei. Die Annahme, dass das Fahrzeug alle genehmigungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Emissionsverhalten erfülle und zulässig im Straßenverkehr betrieben werden können, liege grundsätzlich jedem Fahrzeugerwerb zu Grunde und sei daher kein konkretes Kaufmotiv. Der Kläger habe das Fahrzeug zudem nach Vertragsschluss über einen langen Zeitraum beschwerdefrei und ohne Einschränkungen genutzt. Das Fahrzeug sei jederzeit technisch sicher und uneingeschränkt für den vorgesehenen Zweck brauchbar gewesen. Zudem habe es vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten im September 2015 keine öffentlichen Diskussionen über NOx-Werte auf dem Prüfstand gegeben, sodass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger bei Vertragsschluss darüber keine Gedanken gemacht habe. Sie meint, der Kläger müsse sich jedenfalls die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen. Die Beklagte weist zudem den Vorwurf vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens und die Verwirklichung des Betrugstatbestandes zurück. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellten keine Schutzgesetze dar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein – unterstellter – Verstoß gegen § 16 UWG keinen kausalen Schaden des Klägers verursacht hätte. Ebenfalls sei nicht klar, welchen Schaden der Kläger bei einen Verstoß gegen § 1 GWB/Art. 101 AEUV erlitten haben wollte. Die Beklagte behauptet, aufgrund der Installation des Software-Updates habe das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten. Die relativen Gebrauchtwagenrestwerte der Dieselfahrzeuge rund um das Bekanntwerden der EA189-Thematik im September 2015 und danach seien bei einem leicht steigenden Trend der relativen Restwerte grundsätzlich stabil geblieben. Dieser Trend habe sich bis Mitte 2017 fortgesetzt. Erst als Folge der intensivierten Berichterstattung über mögliche Fahrverbote von Dieselfahrzeugen in Deutschland sei ab dem dritten Quartal 2017 ein moderater Rückgang von Gebrauchtwagenrestwerten von Dieselfahrzeugen aller Hersteller zu beobachten (3 % - 5 %-Punkte). Im Ergebnis wirkten sich daher die politischen Diskussionen um Fahrverbote in deutschen Innenstädten und nicht die EA189- Thematik auf die Entwicklung der Restwerte aller Dieselfahrzeuge aus. Die Durchführung des Software-Updates habe auch zu keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt. Eine Gefahr des Entzugs der TG-Typengenehmigung drohe nicht. Die seitens des KBA erlassenen Nebenbestimmungen zu den EG-Typgenehmigungen habe sie umgesetzt. Die Behörde habe das Update freigegeben und damit bestätigt, dass die Fahrzeuge jedenfalls nach dem Update rechtmäßig seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht nicht, so dass unmittelbar vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden. Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird auch nicht über § 311 Abs. 3 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis auch zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in An-spruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Herstellerin des Pkw nicht vor. Ausgangspunkt hierbei ist, dass grundsätzlich nur die Vertragspartei des angebahnten Vertrages aus dem Vertrag selbst haftet. Hierzu hat die Rechtsprechung jedoch im Laufe der Jahrzehnte Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei ausnahmsweise persönlich (früher aus cic, nun-mehr § 311 Abs. 3 BGB) haftet, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte war nicht die Agierende in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger einerseits und der Autohändlerin andererseits. Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich durch letztgenannte geführt. Die Grundsätze der "Prospekthaftung" sind nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Unter Prospekthaftung versteht man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKo/Emmerich, BGB, 7. Auflage, § 311 Rn. 135). Man unterscheidet innerhalb der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 7. Auflage, § 311 Rn 135). Ein Fall der "Prospekthaftung im engeren Sinne" liegt ganz offensichtlich nicht vor. Der BGH definiert den Prospekt als marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder doch den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (BGHZ 191, 310, Rn. 20 ff.). Bei dem vorliegenden Werbeprospekt über einen Pkw ist der Anwendungsbereich nicht er-öffnet. Die Prospekthaftung ist nicht auf Geschäfte im allgemeinen Rechtsverkehr anwendbar. Demnach gibt es keine generelle Haftung für den Inhalt von Geschäftsprospekten (BGH, NJW 1981, 2810, 2811). Auch ein Fall der "Prospekthaftung im weiteren Sinn" ist vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. Diese Grundsätze würden zu Lasten eines Nichtvertragsteils nur dann eingreifen, wenn die Beklagte als Dritte bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus eventuellen Werbeaussagen der Beklagten über Fahrzeuge der Art des Kaufgegenstandes lässt sich hierfür zu Gunsten der Klägerin nichts ableiten. Diese Umstände sind über § 434 Abs. 1 S. 3 hinreichend abgesichert. Von daher besteht keinerlei Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten besonderen Umstände für Kapitalanleger auf den Autokäufer anzuwenden. Ein vergleichbares Papier, das die Entscheidung des Käufers in ähnlicher Weise bestimmt wie ein Anlageprospekt, ist beim Kauf von hochwertigen Verbrauchsgütern wie etwa Personenkraftwagen nicht auszumachen (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 87). Ein Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte kein sonstiges absolutes Recht des Klägers verletzt hat. Auch wenn der streitgegenständlichen Pkw infolge der eingebauten Software mit einem Mangel behaftet war, führt der Erwerb einer mangelhaften Sache nicht zu einer Verletzung absoluter Rechte. Dem Kläger steht auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB kein Anspruch gegen die Beklagte zu, da der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betruges nicht hinreichend darstellen konnte. Der Kläger hat grundsätzlich die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011 – VI ZR 367/09, Rn. 13, juris; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 81) und damit die Verwirklichung des gesamten subjektiven und objektiven Tatbestandes des § 263 StGB, wobei die Beklagte als juristische Person selbst keinen Straftatbestand erfüllen kann. Vielmehr ist analog § 31 BGB ein Verhalten ihrer Organe darzulegen, das den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei sämtliche Merkmale in derselben Person erfüllt sein müssen, damit diese als natürliche Person gegen § 263 StGB verstoßen hat. Die Beklagte haftet danach nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt, wobei ein verfassungsmäßiger Vertreter auch ein nicht zum Vorstand gehörender Angestellter sein kann, wenn ihm wichtige Angelegenheiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen worden sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (vgl. BGHZ 49,19; 98, 1854; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 31, Rn. 6, 9). Dies ist vom Kläger im Einzelnen darzulegen. Der Kläger konnte nicht schlüssig und substantiiert vortragen, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten eine Täuschungshandlung ihm gegenüber vorgenommen hat oder ihm ein Unterlassen zur Last liegt. Der Kläger konnte Behauptungen nur unsubstantiiert ins Blaue -auf der Grundlage von Presseberichten- hinein aufstellen. Weder konnte er eine Handlung nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme und Tatort hinreichend beschreiben noch ein Unterlassen. Die Substantiierung des klägerischen Anspruchs kann auch nicht der Beklagten im Wege der sekundären Darlegungslast auferlegt werden. Dem Kläger hätte es oblegen, hinsichtlich einer oder mehrerer der „involvierten“ Personen und Vorstände zumindest eine schlüssige Hypothese unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale des objektiven und subjektiven Betrugstatbestands aufzustellen. Müsste die Beklagte hierzu vortragen, wäre sie dazu verpflichtet sich selbst bzw. ein Vorstandsmitglied zu belasten. Eine solche Verpflichtung besteht selbst im Strafprozessrecht nicht. Daher kann dies im Zivilprozess erst Recht nicht gelten. Zwar hat die Beklagte aufgrund der in ihrem Hause verfügbaren Daten zur Organisationsstruktur im fraglichen Zeitraum, zu den an den möglicherweise entscheidenden Stellen tätigen Mitarbeitern und aufgrund der vorhandenen – teilweise noch zu sichtenden - analog oder digital gespeicherten Daten weitaus größere Möglichkeiten der Aufklärung als die Klägerseite. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine erfolgreiche Aufklärung mit Sicherheit erfolgt ist oder in absehbarer Zeit erfolgen kann. Die Beklagte hat dies bestritten und ist derzeit zu einer näheren Darlegung des Ermittlungsstandes auch nicht verpflichtet. Gerade hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands durch die möglicherweise an einer Täuschungshandlung beteiligten Personen erscheint dies auch ohne weiteres plausibel. Denn selbst dann, wenn einer Person bestimmte Handlungen nachgewiesen werden können, ist es ungleich schwerer, ihr auch die korrespondierenden Kenntnisse, die mindestens billigende Inkaufnahme bestimmter Nachteile für die Endkunden und die spezifische stoffgleiche Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Zudem müsste die Beklagte dann negative Tatsachen darlegen und notfalls unter Beweis stellen, indem sie gehalten wäre, vorzutragen, aus welchen Gründen jegliche nur denkbare Möglichkeit, dass eines ihrer Organe oder verfassungsmäßigen Vertreter Kenntnis vom etwaig deliktischen Handeln nachgeordneter Mitarbeiter hatte und dieses mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung billigte, ausscheidet. Der Grundfall einer sekundären Darlegungslast ist aber genau anders herum gestaltet, indem eine an sich darlegungspflichtigen Partei, die aber eine negative Tatsache darlegen und beweisen müsste, von dieser Last entbunden wird, wenn dem Gegner der entsprechende positive Vortrag ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Vorliegend würde bei Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten daher der Sinn der Konstruktion in sein Gegenteil verkehrt (vgl. dazu auch Pfeiffer, ZIP 2017, S. 2077 ff.). Jedenfalls fehlt es aber auch an Umständen, welche den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB ausfüllen würden. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschen-den oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm "stoffgleich" sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m. w. N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m. w. N.). Soweit der Kläger einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 1 O #####/####, 1 O #####/####, Rn. 19, juris). Denn die Beklagte hat durch die behauptete Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit des Klägers erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte hat durch den etwaigen "Betrug" insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens des Klägers darstellen. Dem Kläger steht überdies auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Gem. § 6 Abs. 1 EG-FGV hat der Inhaber einer EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die - wie für Kraftfahrzeuge - eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer derartigen, insbesondere gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind; § 27 EG-FGV. Ob es sich bei § 27 EG-FGV auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (ablehnend: LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 O XXX/XX-, Rn. 199, juris), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat eine etwaige Schutzgesetzverletzung bereits nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Verletzung des § 27 EG-FGV setzt voraus, dass eine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, was indes nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung verweist Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG auf Art 18 der Richtlinie, welcher lediglich normiert, dass der Hersteller jedem produzierten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine in Amtssprache abgefasste Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt (Abs. 1, 2), die fälschungssicher (Abs. 3) und vollständig ausgefüllt ist (Abs. 4). Art. 18 der Richtlinie #####/####/EG normiert daher lediglich formale Anforderungen an eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Die Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt daher lediglich, dass ein individuell produziertes Fahrzeug dem Typ entspricht, den die zuständige Behörde, hier das Kraftfahrt-Bundesamt, geprüft und typengenehmigt hat. Eine eigene Erklärung des Herstellers dahingehend, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist darin nicht enthalten, sondern allein die Erklärung des Herstellers dahingehend, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Für ein derartiges Verständnis spricht auch die Gesetzessystematik. § 25 EG-FGV enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass erforderlicher Maßnahmen sowie Nebenbestimmungen und die Rücknahme sowie den Widerruf der Typengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Fall, dass es feststellt, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Etwaige materiell-rechtliche Verstöße bereits des genehmigten Typs führen daher nicht kraft Gesetzes zur Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (so auch LG Hagen, Urteil vom 05. Mai 2017, 8 O 135/16; Kammer, Urteil vom 07. Februar 2018 - 2 O 86/17), sondern ihnen soll die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen (etwa auch durch bloße Nebenbestimmungen) begegnen können. Ein Anspruch auf Rückabwicklung ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 16 UWG. Der Kläger hat zunächst keine einzige Werbemaßnahme der Beklagten konkret dargelegt. Weiter und erst Recht hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen wollte. Dem Täter des § 16 Abs. 1 UWG muss es darum gehen, dass der Verkehr die Leistung, die er tatsächlich anbietet, für besonders günstig hält, weil die Leistung in Bezug auf Qualität und Preis besonders vorteilhaft ist und/oder die Bedürfnisse des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf das angebotene Produkt aus anderen Gründen besonders befriedigt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG a. F. auch BGHSt 27, 293). Vorliegend geht die Darlegung des Klägers allenfalls und auch insoweit nicht hinreichend vereinzelt dahin, dass mit der tatsächlich nicht gegebenen Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schadstoffwerte nach EU 5 geworben wurde, die damals alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten. Damit wurde also kein besonderer Vorteil angepriesen, auf den sich die Absicht der Verantwortlichen der Beklagten bezogen haben könnte. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1GWB/Art. 101 AEUV zu. Gemäß § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Der Kläger als Verbraucher insoweit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 – KZR 75/10). Der Kläger hat aber jedenfalls keinen Schaden nachgewiesen. Ein auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützter Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 – KZR 75/10; Bornkamm in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 58). Die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen ist dabei anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Die Preisbildung wird von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst. Daher genügt es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (vgl. ebd.) Dem Kläger steht überdies auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten auch zuzurechnen und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Ein in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit aus dem mit einem Vertragshändler abgeschlossenen Kaufvertrag bestehender Schaden des Klägers wurde nicht in sittenwidriger Art und Weise herbeigeführt. Ein Verhalten ist dann objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist es hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig“ Geltenden eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. BGH NJW 2012, 1800, 1803). Um aber eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, ist der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich von § 826 BGB daher nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung grundsätzlich gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Das Vermögen eines Dritten dürfe nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen sein (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.). Gemessen an diesen vorgenannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, welches auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst wäre. In der behaupteten Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, mag ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge liegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, zitiert nach BeckRS 2019, 20495). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung jedoch erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16, juris Rn. 18). Dies führt auch nicht zu unbilligenden Ergebnissen. Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt. In aller Regel verfügen sie über Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Kaufvertragsrechts, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, ist dies kein Argument für eine Auffangfunktion und somit eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass es bei der Entwicklung und dem Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung auf Beklagtenseite und dem hiermit verbundenen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 primär um Kostenersparnis respektive Gewinnmaximierung gegangen sein soll, eine Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Dies stellt in einem marktwirtschaftlichen System grundsätzlich kein beanstandungswürdiges Verhalten dar, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, wessen Vorteil diese Gewinnmaximierung dienen soll (zum Beispiel: Vorstand / konkrete –ggf. an der Entwicklung der entsprechenden Software beteiligte- Mitarbeiter / Aktionäre; vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15). Die bloße Gewinnmaximierung ist in einer wirtschaftsliberalen Marktordnung, die den Marktakteuren den Ausgleich gegenläufiger Interessen auf dem Boden von Verhandlungen grundsätzlich selbst überlässt, ein legitimes Ziel. Dem Kunden bleibt es unbenommen, auf das illegale Handeln der Beklagten adäquat zu reagieren, indem sie ihr persönliches Marktverhalten entsprechend umstellen und auf den Erwerb von Fahrzeugen aus dem Beklagtenkonzern verzichten. Das Marktverhalten der Kunden ist für einen Fahrzeughersteller wie die Beklagte die zentrale Wettbewerbsgröße, mit der dem einzelnen Verbraucher gegenüber dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben wird, dessen Marktverhalten (im vorliegenden Fall die Manipulation der Motorsoftware) zu sanktionieren. Die streitgegenständliche Konstellation gibt keinen Anlass, in die selbstregulierenden Kräfte des Marktes über das Verdikt der Sittenwidrigkeit korrigierend einzugreifen. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Beklagte die unzulässige Abschalteinrichtung in einen millionenfach verkauften Motor eingesetzt hat und damit eine hohe Zahl von Käufern getäuscht wurden, kein besonderes Unwerturteil (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18). Die vorwerfbare Sittenwidrigkeit muss gerade im Verhältnis zum Endverbraucher bzw. zum Geschädigten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – VI ZR 6/90, juris Rn. 16f.). Maßgebend ist allein das Relativverhältnis Schädiger zu Geschädigtem, unabhängig davon ob auch andere Personen durch dasselbe Verhalten des Schädigers geschädigt sein könnten. Darüber hinaus hat der Kläger das Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung durch die maßgeblichen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Allein die Behauptung, bestimmten Personen sei der Einbau der Software bekannt gewesen, genügt nicht. Erforderlich wäre es darzulegen und unter Beweis zu stellen, wer die Schädigungshandlung vorgenommen und hierbei über den Vorsatz verfügt hat, dem Kläger in sittenwidriger Art und Weise zu schädigen. Insbesondere war - ebenso wie im Rahmen des § 263 StGB - erforderlich, dass die benannten Personen in ihre Vorstellungen nicht nur den Einsatz der Software aufgenommen haben, sondern auch jeweils mit der Möglichkeit rechneten, der Einbau der Software werde ans Licht kommen (so Riehm, DAR 2016, 13), und daraus resultierende Schäden Dritter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung zumindest billigend in Kauf nahmen. Dieser Schädigungsvorsatz ist neben dem getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit erforderlich. Der Antrieb eines Unternehmens, sich im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen, ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn darauf vertraut wird, dieses Vorgehen werde nicht auffallen. Dies steht einer billigenden Inkaufnahme entgegen. Vor diesem Hintergrund besteht ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 831 BGB. Sofern Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten, ist zudem zweifelhaft, ob ihr Handeln noch in Ausführung der Verrichtung im Sinne des § 831 BGB erfolgte (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1899). Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht nach dem Vorgenannten bereits kein Schadensersatz zu. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auch der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet. In Ermangelung eines Anspruchs auf Rücknahme des Fahrzeugs kann die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB geraten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. S2 Dr. E B