Beschluss
1 T 70/20
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0514.1T70.20.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der vormaligen Antragsgegnerin zu 3 vom 16.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 19.12.2020 abgeändert. Der Antragstellerin werden die der vormaligen Antragsgegnerin zu 3 entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der vormaligen Antragsgegnerin zu 3 vom 16.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 19.12.2020 abgeändert. Der Antragstellerin werden die der vormaligen Antragsgegnerin zu 3 entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: Zu Recht begehrt die vormalige Antragsgegnerin zu 3 analog § 269 Abs. 3 S. 2 Kostenerstattung durch die Antragstellerin, nachdem diese ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, soweit er zunächst auch gegen die Antragstellerin zu 3 gerichtet war, zurückgenommen hat. Das selbständige Beweisverfahren kennt kein Obsiegen und Unterliegen, weshalb grundsätzlich keine Kostenentscheidung zugunsten oder zu Lasten eines Beteiligten ergeht. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist daher grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon regelt § 494a Abs. 2 ZPO. Sieht der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses ab, soll der Antragsgegner so gestellt werden, als habe er obsiegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Rücknahme des Antrags vor Beweisaufnahme dar. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem die Kostenfolge ausgesprochen werden kann und haben sich die Parteien nicht anderweitig über die Kostentragung geeinigt, ergeht Beschluss in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Insbesondere deckt § 494a Abs. 2 ZPO die Antragsrücknahme vor Beweisaufnahme nicht ab (BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03 - zitiert nach juris, dort Tz. 13). Die grundsätzliche Möglichkeit der Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wird von den Beteiligten und vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt. Streitig ist hier allein, ob die Regelung auch dann greift, wenn der Auftrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht insgesamt, sondern nur gegen einzelne Beteiligte zurückgenommen wird. Diese Frage ist zu bejahen. Die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass das selbständige Beweisverfahren insgesamt durch Antragsrücknahme vor Durchführung der Beweisaufnahme beendet wird. Nimmt der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nur gegen einen Antragsgegner zurück, besteht für diesen keine anderweitige Möglichkeit, seine Kosten erstattet zu erhalten. § 494 Abs. 2 ZPO ist für ihn mangels Beweisaufnahme nicht anzuwenden. Er kann regelmäßig nicht damit rechnen, seine Kosten im Hauptsacheverfahren zu realisieren. Für eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 28.04.2015 - VI ZB 36/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 8) bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens von einer Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abzusehen ist, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist und dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch sind. Ist eine solche Identität nicht festzustellen, ist damit der X-Weg zur Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO eröffnet. So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin zu 3 mit Schriftsatz vom 26.03.2020 zurückgenommen. Der Beweisbeschluss ist erst danach, am 03.06.2019, ergangen. Es ist kein Hauptsacheverfahren anhängig und auch nicht damit zu rechnen, dass die vormalige Antragsgegnerin zu 3 an einem Hauptsacheverfahren beteiligt wird und dort ihre Kosten realisieren kann. Ausweislich der Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin zu 3 vom 21.01.2019 und der Antragstellerin vom 26.03.2019 beruht der Antrag gegen die vormalige Antragsgegnerin zu 3 auf einer Verwechslung der Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge durch die Antragstellerin. Das Beweisverfahren soll die Verursachung von Schäden am Fahrzeug der Antragstellerin durch einen Lastkraftwagen klären, der - wie sich nach Aufklärung der Kennzeichenverwechslung herausstellte - nicht bei der Antragsgegnerin versichert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts wurde das Kosteninteresse der Antragsgegnerin zu 3 zugrunde gelegt. Dieses wurde in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr zu einem Gegenstandswert des Beweisverfahrens von bis zu 2.000 € angesetzt.