Urteil
8 O 191/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0520.8O191.19.00
2mal zitiert
22Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts xxxauf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und die Richterin xxxfür Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts xxxauf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und die Richterin xxxfür Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8 O 191/19 Verkündet am 20.05.2020 Fahrenbruch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht xxxIM NAMEN DES VOLKESUrteil Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz, den der Kläger wegen angeblich fehlerhafter Widerrufsbelehrung und angeblich fehlerhafter Pflichtangaben widerrufen hat. Mit Darlehensvertrag vom 22.02.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger, der insoweit als Verbraucher handelte, ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 20.070,91 € (Gesamtbetrag von 21.924,00 €) über eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten zu einem Sollzinssatz von 2,95 % (effektiver Jahreszins 2,99 %). Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 31 ff. d. A. Bezug genommen. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten PKW Skoda Octavia Combi RS 2.0 TDI, FIN xxx zum Kaufpreis von 18.700,00 €. Das Darlehen wurde im Februar 2017 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Es sollte in 72 Monatsraten zu je 304,50 € zurückgezahlt werden. Diese Raten zahlte der Kläger beginnend im März 2017 regelmäßig an die Beklagte. Bis zur Erklärung des Widerrufs zahlte der Kläger an die Beklagte auf diese Weise einen Gesamtbetrag von 6.699,00 €. Dem Darlehensantrag, von dem der Kläger eine Abschrift erhielt, waren die Darlehensbedingungen der Beklagten (Bl. 32 ff. bzw. 117 ff. d. A.) und die Widerrufsinformation vom 22.02.2017 (Bl. 35 bzw. 120 d. A.) beigefügt. Wegen deren Inhalt wird jeweils Bezug genommen auf Bl. 117 ff. und Bl. 120 d. A.. Des weiteren wurde dem Kläger die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Bl. 121 ff. d. A.) ausgehändigt. Mit Schreiben vom 17.01.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2019 zur Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten auf. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerrufs mit Schreiben vom 23.01.2019 und kündigte an, dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen. Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht nachkam, forderte dieser mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2019 die Beklagte erneut zur Rückabwicklung binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Der Kläger teilte in dem Schreiben außerdem mit, dass weitere Zahlungen auf das Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen würden. Im Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2020 zahlte der Kläger sodann 16 weitere monatliche Raten in Höhe von insgesamt 4.872,00 €. Seit Übergabe des PKW nutzte der Kläger diesen über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus mit einem entsprechenden Wertverlust. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht xxx sei gemäß § 29 ZPO aufgrund der Besonderheiten eines verbundenen Vertrages i.S.v. § 358 ZPO örtlich zuständig. Für den Klageantrag zu 1), mit dem klarstellend eine negative Feststellungsklage erhoben werde, ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts xxx aus § 29 ZPO, da die streitigen Verpflichtungen des Klägers aus dem Darlehensverhältnis, deren sich die Beklagten berühme, nach § 269 BGB am Wohnsitz des Klägers als Leistungsort zu erfüllen wären. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen verbundenen Vertrag i.S.v. § 358 BGB handele, schlage die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO auch auf die weiteren Klageanträge durch. Auch ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts xxx bei konsequenter und europarechtskonformer Rechtsanwendung auch aus § 29c ZPO analog. Zudem sei die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes auch aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten. Für die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene negative Feststellungsklage bestehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse; insbesondere gelte in diesem Fall kein Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Der erklärte Widerruf sei daher wirksam, insbesondere nicht verfristet. Die Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert und in der Vertragsurkunde seien nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB enthalten. Die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden: So fehle entgegen Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Angabe zur Art des Darlehens; es werde in den gesamten Vertragsunterlagen nur von „Darlehensvertrag“ gesprochen, was nicht hinreichend konkret und somit für den Verbraucher nicht transparent sei. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB fehle ein klarer und verständlicher Hinweis auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB. Der in den Darlehensbedingungen unter Ziff. 4 im letzten Satz enthaltene Hinweis sei versteckt, da der durchschnittliche Verbraucher ihn zum einen nicht unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ erwarte und er zum anderen auch optisch im Fließtext versteckt sei. Zudem sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen inhaltlich unzutreffend. Da der Darlehensvertrag und der Pkw-Kaufvertrag verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB seien, bestimme sich die Wertersatzverpflichtung des Verbrauchers nach §§ 357a Abs. 2 S. 2, 357 Abs. 7 BGB. Diese Wertersatzverpflichtung werde mit der in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen enthaltenen Regelung inhaltlich verkürzt dargestellt. Der Kläger rügt weiter, dass er auch nicht hinreichend über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung informiert worden sei. In der unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen enthaltenen Regelung fehle der Hinweis auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB. Darüber hinaus fehle die Aufklärung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, also das „Wie“ der Kündigung als Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Zudem enthalte der Darlehensantrag auf S. 3., letzter Kasten, eine fehlerhafte Belehrung über vertragliche Kündigungsrechte, da diese Klausel bei einem befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gegen § 499 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Zudem gehe aus den Auszahlungsbedingungen nicht deutlich hervor, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte, da sich der entsprechende Hinweis an anderer Vertragsstelle finde, wo der Kreditnehmer in regelmäßig nicht erwarte. Die Widerrufsbelehrung sei auch insoweit fehlerhaft, als sie eine fehlerhafte Tageszinsangabe enthalte, da aufgrund der vertraglich vereinbarten Auszahlung an den Händler keine Zinszahlungspflicht für den Verbraucher bestehe. Außerdem sei nach Ansicht des Klägers in der Vertragsurkunde das am Kaufvertrag beteiligte Autohaus bzw. der Autohändler als Darlehensvermittler unter Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben in Art. 247 § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 EGBGB nicht aufgeführt. Zudem werde entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB falsch über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung belehrt, da zwar die Angaben in Ziff. 2 c) der Allgemeinen Darlehensbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode zutreffend seien, aber gleichzeitig ausgeführt werde, dass die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolge. Die Belehrung sei daher widersprüchlich. Schließlich macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil des EuGH v. 26.03.2020, Az. C – 66/19 geltend, dass die Widerrufsinformation aufgrund der in ihr enthaltenen „Kaskadenverweisung“ nicht ausreichend klar und prägnant sei und daher gegen Unionsrecht, nämlich Art. 10 Abs. 2 lit. P) der Verbraucherkreditrichtlinie verstoße. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Wirkung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, da es in dem Fall, dass die Pflichtangaben nicht vollständig in der Vertragsurkunde benannt seien, nicht (mehr) auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankomme. Zudem habe die Beklagte - durch die Bezugnahme auf Kreditschutzbriefe und die Angabe des falschen Tageszinses - die Gestaltungshinweise nicht korrekt verwendet und sei somit inhaltlich von der Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB abgewichen. Der Kläger meint, dass der Beklagten ein Wertersatzanspruch für den Wertverlust des Fahrzeugs schon aufgrund der Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Belehrung nicht zustehe. Auch ein Wertersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer bestehe nicht, da § 357a BGB für nach dem 13.06.2014 begründete Vertragsverhältnisse die Wertersatzpflicht abschließend regele. Der Kläger hat ursprünglich in der Klageschrift den Klageantrag zu 1) als Hauptantrag gestellt und die Klageanträge zu 2), 4) und 5) als Hilfsanträge für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu 1). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 22.02.2017 mit der Darlehensnummer xxx über ursprünglich 20.070,91 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.01.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 6.699,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi RS 2.0 TDI, Fahrgestellnummer xxx zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 4.872,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 304,50 € seit dem 06.02.2019, seit dem 06.03.2019, seit dem 06.04.2019, seit dem 06.05.2019, seit dem 06.06.2019, seit dem 06.07.2019, seit dem 06.08.2019, seit dem 06.09.2019, seit dem 06.10.2019, seit dem 06.11.2019, seit dem 06.12.2019, seit dem 06.01.2020, seit dem 06.02.2020, seit dem 06.03.2020, seit dem 06.04.2020 sowie seit dem 06.05.2020 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; und für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs im Wege der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Skoda Octavia Combi RS 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer xxx zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts xxx. Sie vertritt die Auffassung, dass auch im Fall einer negativen Feststellungsklage, wenn aufgrund des Widerrufs ein Rückabwicklungsverhältnis begründet ist, welches zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensgebers führt, der Sitz des Kreditinstituts für die örtliche Zuständigkeit entscheidend sei und nicht der Wohnsitz des Darlehensnehmers. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei nicht wirksam. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Die verwandte Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und genieße daher die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Unabhängig davon, ob sie der Gesetzlichkeitsfiktion unterfalle, sei die Widerrufsbelehrung aber dennoch gesetzmäßig. Insbesondere der Hinweis in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen stehe weder im Widerspruch zu der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz noch bestehe ein Widerspruch zur Widerrufsinformation. Der Kläger habe zudem alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Diese könnten aufgrund des im Darlehensantrag enthaltenen Hinweises auch in den weiteren Vertragsunterlagen enthalten sein, also in den Darlehensbedingungen und den ausgehändigten Merkblättern, hier insbesondere in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“. Mit der Pflichtangabe gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB bzgl. der Art des Darlehens solle nur darüber informiert werden, ob es sich um ein „Gelddarlehen“ oder eine „sonstige Finanzierungshilfe“ handele und ob das Darlehen befristet oder unbefristet mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende sei. Diese Angaben seien im Darlehensantrag enthalten; die – nicht erforderliche – Begrifflichkeit „Annuitätendarlehen“ finde sich im Merkblatt „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“. Der Hinweis auf den Tilgungsplan befinde sich unter dem Oberpunkt „Besondere Gebühren und Leistungen“, weil es sich um eine besondere Leistung handele und sei für den maßgeblichen, angemessen aufmerksamen Verbraucher problemlos zu finden und zu erfassen. Über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren werde der Darlehensnehmer in Ziffern 7 und 8 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß und ausreichend informiert. Der Darlehensgeber müsse nur über den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsrechte hinweisen. Gleichwohl werde in Ziff. 7 auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hingewiesen; eines Hinweises auf die Norm des § 314 BGB oder der Wiedergabe von Formerfordernissen bedürfe es nicht. Der Darlehensvermittler sei auf der letzten Seite des Antrags als solcher und mit ladungsfähiger Anschrift angegeben worden. Die im Kasten am Ende der Darlehensbedingungen enthaltene Regelung zu nachträglichen Auszahlungsvoraussetzungen führe jedenfalls zu keiner Verundeutlichung der Widerrufsinformation mit der Folge, dass die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht erfüllt sei und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich der sog. Kaskadenverweisung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deren Übernahme aus der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der gesetzgeberischen Konzeption entspreche und daher zum Anlaufen der Widerrufsfrist führe. Hieran ändere auch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 nichts, da eine richtlinienkonforme Umsetzung im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption in Deutschland nicht möglich sei. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs nach § 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig wäre (keine Erfüllung Zug-um-Zug) und mangels eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Klägers im Wege der Vorleistungspflicht kein Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten vorliege. Zudem stehe der Beklagten wegen ihrer Ansprüche auf Zinsen (§ 357a Abs. 3 BGB) und Wertersatz (§ 357 Abs. VII BGB) ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Beklagte meint, der Kläger wäre im Falle des wirksamen Widerrufs zur Zahlung von Wertersatz für den (vollständigen) Wertverlust des Fahrzeugs aufgrund dessen Nutzung verpflichtet. Bei § 358 Abs. 4 S. 1 BGB handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Besonderheit, dass nur eine entsprechende Anwendbarkeit auf den Verbraucherdarlehensvertrag gegeben sein könne (und nicht um eine Rechtsgrundverweisung). Die Berechnung sei nach der Vergleichswertmethode vorzunehmen. Die Bezifferung des Wertersatzes müsse einem zweiten Verfahren vorbehalten bleiben, da Zustand und Laufleistung des Fahrzeugs nicht bekannt seien. Eine teilweise Bezifferung des aufgetretenen Wertverlustes sei mit 6.795,24 € möglich; hiermit erklärt die Beklagte hilfsweise (für den Fall eines wirksamen Widerrufs) die Aufrechnung gegenüber dem Klageantrag zu 2). Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. I. Die Klageanträge zu 1) bis 5) sind zulässig. Das Landgericht ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs.1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert über 5.000,00 € liegt. Das Landgericht xxx ist auch örtlich zuständig, und zwar sowohl für die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene negative Feststellungsklage als auch für die weiteren Klageanträge zu 2) bis 5). Die Kammer schließt sich insoweit der zunehmend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass für die negative Feststellungsklage eine örtliche Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers gegeben ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, Az. 31 U 35/19 m.w.N.) und diese auch für die weiteren Klageanträge aufgrund eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Verbraucherwohnsitz besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, Az. 31 U 114/18). Für die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene negative Feststellungsklage fehlt das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich mit einer Klage auf Leistung nicht abbilden (BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Fall verbundener Verträge handelt und die weiteren, auf Leistung gerichteten Klageanträge das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers abbilden dürften. Denn mit einer Entscheidung über die Leistungsanträge auf Rückzahlung stünde nicht rechtskräftig fest, dass infolge des Widerrufs kein e weitere Erfüllung geschuldet ist, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 2.7.2019, Az. 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067; OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, Az. 31 U 114/18, juris Rn. 58 ff.). Soweit der Kläger die jetzigen Anträge zu 2), 4) und 5), die er ursprünglich als Hilfsanträge unter der innerprozessualen Bedingung der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu 1) gestellt hatte, nunmehr sämtlich als Hauptanträge stellt, handelt es sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. Die Erweiterung der Klage um den jetzigen Antrag zu 3) auf Rückzahlung der nach Widerruf noch gezahlten Raten ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ebenfalls zulässig. II. Die Klage erweist sich jedoch insgesamt als unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keine Verpflichtungen mehr aus dem streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag herleiten kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger konnte mit dem Schreiben vom 17.01.2019 den Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Dem Kläger stand ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle der ordnungsgemäßen Belehrung und Informationserteilung über die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor Vertragsschluss 14 Tage und im Falle der nachträglichen Belehrung oder Informationserteilung einen Monat, §§ 355 Abs. 2, 356b Abs. 2 S. 3 BGB. Hier wurden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten und ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen – diese sowie insbesondere auch das Merkblatt „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ tragen sämtlich das Datum 22.02.2017 – die Informationen sämtlich bei Vertragsschluss erteilt, so dass, beginnend mit Vertragsschluss am 22.02.2017 die zweiwöchige Widerrufsfrist zur Anwendung kommt. Das Widerrufsschreiben vom 17.01.2019 war damit verfristet. a) Die Widerrufsfrist hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger bei Vertragsschluss nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre oder das Vertragsdokument nicht oder nicht in ausreichendem Maße die Pflichtangaben für Verbraucherdarlehensverträge enthalten hätte. Die Beklagte erfüllt vielmehr im Wesentlichen die erforderlichen Pflichtangaben; etwaige diesbezügliche Beanstandungen haben jedenfalls keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht des Klägers bzw. die Ingangsetzung der Widerrufsfrist. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wegen des Fehlens der erforderlichen Angaben zur Art des Darlehens geltend. Die gesetzliche Pflichtangabe nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Art des Darlehens betrifft die Art des Darlehens nach den §§ 491 ff. BGB (also etwa Verträge nach §§ 504 oder 505 BGB oder ein Leasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe). Zur Art gehört auch die nähere Ausgestaltung des Vertrages, z.B. ein Darlehen mit oder ohne bestimmte Laufzeit und/oder regelmäßige Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, Art. 244 § 3 EGBGB Rn. 2). Für die gesetzliche Pflichtangabe ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aus dem Vertragstext hervorgeht, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/19, juris Rn. 51 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Dass es sich vorliegend um ein solches Darlehen handelt, ergibt sich bereits aus den Angaben auf Seite 1 des Vertragstextes, wo die Vertragsdaten sowie sie Anzahl und Höhe der Tilgungsraten genannt sind. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht vor und steht dem Beginn der Widerrufsfrist daher nicht entgegen. bb) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass der Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan nicht klar und verständlich sei und daher gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBG verstoßen werde. Es überzeugt nicht, wenn der Kläger rügt, dass der Satz „Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit unentgeltlich einen Tilgungsplan verlangen.“ in Ziff. 4 der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ regelrecht versteckt sei. Die Kammer teilt bereits nicht die Auffassung des Klägers, dass der durchschnittliche Verbraucher einen solchen Hinweis auf eine unentgeltliche Leistung nicht unter der gewählten Überschrift suchen würde. Das wäre nur der Fall, wenn die Überschrift suggerieren würde, dass hier nur Leistungen aufgenommen wurden, die besonders vergütet werden müssen. In diesem Sinn ist die Überschrift ihrem Wortsinn nach aber nicht zu verstehen. Allein aus dem Umstand, dass nach dem Wort „Besondere“ zuerst die Gebühren und dann die Leistungen genannt sind, folgt dies nicht. Vielmehr geht es um besondere Gebühren und besondere Leistungen, und zwar in dem Sinn, dass diese nur in bestimmten Situationen zum Tragen kommen oder die nur auf besonderes Anfordern gewährt werden. Letzteres ist bei einem Tilgungsplan, den der Darlehensnehmer anfordern muss, der Fall. Im Übrigen macht die Formulierung „unentgeltlich“ dem verständigen Verbraucher deutlich, dass keine sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt des Tilgungsplans vorliegen müssen und dieser insbesondere nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängig ist. Auch in inhaltlicher Hinsicht erweist sich der erteilte Hinweis als ausreichend; insbesondere muss der Inhalt des Tilgungsplans in dem Hinweis nicht erläutert werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, Art. 244 § 6 EGBGB Rn. 3). Der Gesetzgeber verlangt vielmehr (lediglich) einen Hinweis auf den Anspruch des Verbrauchers, einen solchen Tilgungsplan verlangen zu können. Die nicht gesondert hervorgehobene Wiedergabe der Pflichtangaben im Fließtext von AGB begegnet darüber hinaus grundsätzlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, juris Rn. 24; BGH, Urteil v. 22.05.2012, Az. II ZR 2/11, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil v. 15.10.2019, Az. 6 U 225/18, juris Rn. 45 f. zu einer ähnlichen Vertragsbestimmung). cc) Der Kläger kann ein unbeschränktes Widerrufsrecht auch nicht daraus ableiten, dass ein Verstoß im Rahmen der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorliegt, weil die Angaben im Vertragstext zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages durch den Kreditnehmer nicht transparent und verständlich seien. (1) Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten. Diesen Anforderungen genügen die Angaben unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dort ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB nicht explizit enthalten ist. Soweit in der Vergangenheit streitig war, ob der Darlehensnehmer – jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen – auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren ist oder ob es eines solchen Hinweises nicht bedarf, ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass es bei befristeten Verträgen einer Unterrichtung über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, juris Rn. 29-39 juris). Auf einen Verstoß gegen die Pflichtangaben im Rahmen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB mangels eines Hinweises auf § 314 BGB kann der Kläger daher ein unbeschränktes Widerrufrecht vorliegend nicht stützen. (2) Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Kläger beanstandet, dass der Darlehensantrag auf S. 3., letzter Kasten, eine fehlerhafte Belehrung über vertragliche Kündigungsrechte enthalte, da diese Klausel bei einem befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gegen § 499 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Nach § 499 Abs. 1 BGB ist in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Da es sich vorliegend um ein befristetes Allgemein-Verbraucherdarlehen handelt, ist diese Regelung einschlägig, so dass keine über die nach dem Gesetz bestehenden Kündigungsmöglichkeiten hinausgehenden Beendigungsmöglichkeiten vereinbart werden können bzw. eine derartige abweichende Vereinbarung nach § 512 BGB unwirksam ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, da dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Widerrufsmöglichkeit des Darlehensnehmers/Verbrauchers hat. Das OLG Stuttgart hat in der beklagtenseits zitierten Entscheidung vom 15.06.2018, Az. 6 U 245/17 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16 ausgeführt, dass in dem Fall, dass der Verbraucher durch die eigentliche Widerrufsinformation ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wird, diese Widerrufsinformation ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch verliert, dass in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Bank eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll, wenn der Verbraucher dadurch nicht den – ggf. schädlichen – Eindruck gewinnen kann, die ihm erteilte Widerrufsinformation solle geändert werden bzw. sei betroffen. Insoweit hat bereits der BGH in dem genannten Urteil v. 10.10.2017 entschieden, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst Recht, und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.04.2019, Az. XI ZR 511/18). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Klausel in den allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten betrifft die nachträgliche Bestimmung zusätzlicher Auszahlungsbedingungen durch die Bank und die Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzungen durch den Darlehensnehmer. Dies berührt erkennbar nicht die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers, also dessen Möglichkeit, sich ohne Angabe von Gründen einseitig durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Folge der (möglicherweise) unzulässigen Klausel in den Darlehensbedingungen der Beklagten ist daher vorliegend jedenfalls nicht, dass die Widerrufsfrist des Verbraucherdarlehensvertrages für den Kläger nicht zu laufen begonnen hat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Widerrufsinformation als solche in einer drucktechnisch gesondert gestalteten Widerrufsbelehrung, getrennt von den Darlehensbedingungen der Beklagten, erteilt wurde. (3) Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass aus den Auszahlungsbedingungen nicht deutlich hervorgehe, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge, da sich der entsprechende Hinweis an anderer Vertragsstelle finde, wo der Kreditnehmer ihn regelmäßig nicht erwarte, ist zwar zutreffend, dass sich im Vertrag kein Abschnitt speziell zu den Auszahlungsbedingungen findet. Allerdings findet sich auf Seite 5 des Vertrages ein Kasten, in dem es heißt, dass der Darlehensnehmer hiermit ein Darlehen in bezeichneter Höhe und zu den aufgeführten Bedingungen beantragt. Weiter heißt es dort, dass das Darlehen bei Annahme des Darlehensantrags an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden soll, wobei der Darlehensvermittler in dem darunter befindlichen Kasten genannt ist (vgl. Bl. 120 d. A.). Zudem ist auch in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite auf Seite 1 „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ ausgeführt, dass der Kaufpreis an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma und die Prämie an den Versicherer ausgezahlt wird. Dies dürfte sich nicht als intransparent darstellen. Im Übrigen gilt insoweit auch das obige Argument, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, Einfluss auf die Widerrufsmöglichkeit des Kreditnehmers zu nehmen bzw. diesen im Hinblick auf den Lauf der Widerrufsfrist zu verwirren. dd) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 EGBGB vor. Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 EGBGB in dem Fall, dass bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Darlehensvermittler beteiligt ist, dieser mit Name und Anschrift im Vertrag anzugeben ist, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auf der letzten Seite des Darlehensantrags die xxx als Darlehensvermittler benannt und mit Anschrift angegeben ist. Ein Verstoß ist daher insoweit nicht festzustellen. ee) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger einen Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wegen der nach seiner Ansicht inhaltlich unzutreffenden Belehrung über die Widerrufsfolgen. Vielmehr sind weder die Widerrufsinformation selbst noch der weitere Hinweis in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen im Ergebnis unter diesem Aspekt zu beanstanden. Die insoweit in der Widerrufsinformation verwendete Klausel (“[...] hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“) entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). Darauf, ob der weitere Hinweis der Beklagten zu den Folgen des Widerrufs in Nr. 6 der Darlehensbedingungen zutreffend ist (“Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.“), kommt es entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht an. Denn nach der oben bereits genannten Rechtsprechung des BGH wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Nichts anderes gilt vorliegend für die Widerrufsinformation, so dass offen bleiben kann, ob der Hinweis zutreffend ist. Davon abgesehen ist der Hinweis in Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den auch insoweit abzustellen ist, aber auch nicht fehlerhaft. Dem vom Kläger als denkbar konstruierten Missverständnis, hier werde die Wertersatzpflicht gegenüber dem gesetzlichen Maß erweitert, unterliegt der Verbraucher schon deswegen nicht, weil er die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig“ war. Das entspricht aber dem Gesetz (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, juris Rn. 55 ff. m.w.N.). ff) Soweit der Kläger mangels seiner Ansicht nach zutreffender Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB beanstandet, kann im Ergebnis dahinstehen, ob die erteilten Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Pflichtangaben entsprechen. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, sondern es gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Urteil v. 10.09.2019, Az. 6 U 209/18; OLG Köln, Urteil v. 28.11.2018, Az. 24 U56/18). Eine evtl. fehlerhafte Angabe berührt daher nicht das Widerrufsrecht. b) Da nach alledem weder von einer fehlerhaften oder unzureichenden Erteilung der nach §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben noch von einer sonst fehlerhaften Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und 5 EGBGB, also ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge aus der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, schon aus Rechtsgründen nicht mehr an. Im Ergebnis ist dies aber vorliegend der Fall. Die in dem Vertragsdokument enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht dem für verbundene Verbraucherdarlehensverträge – wie dem vorliegenden – vorgesehenen gesetzlichen Muster. aa) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte die Gestaltungshinweise nicht korrekt verwendet, insbesondere die Gestaltungshinweise 2a und 5a in unzulässiger Weise durch die Bezugnahme auf die Kreditschutzbriefe, die allerdings einen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag nach § 360 Abs. 2 S. 1 BGB darstellten, abgeändert habe und somit inhaltlich von der Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB abgewichen sei, trifft dies nicht zu. Es ist insoweit zutreffend, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation die Gestaltungshinweise 2a und 5a jeweils für den Fahrzeug-Kaufvertrag und die Anmeldung zum KSB/KSB Plus umgesetzt wurden. Dies ist aber nicht zu beanstanden, da es sich auch bei letzterem um einen verbundenen Vertrag handelt. Ein zusammenhängender Vertrag nach § 360 Abs. 2 S. 1 BGB kann auch in einer Neben- oder Zusatzleistung bestehen (z.B. einer Restschuldversicherung). Wird diese Leistung aus dem Darlehen finanziert, soll aber in der Regel ein Verbundgeschäft vorliegen, bei Bezahlung der Neben- oder Zusatzleistung aus Eigenmitteln dagegen ein zusammenhängender Vertrag (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 360 Rn. 3). Ausweislich der Darlehensunterlagen wurde der Beitrag zum KSB hier aus den Darlehensmitteln finanziert und direkt an den Versicherer ausgezahlt (vgl. Bl. 31, 121 d. A.), so dass ein verbundener Vertrag i.S.v. § 358 BGB gegeben ist. So hat etwa auch das LG Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 17.08.2017, Az. 12 O 256/16, juris Rn. 26; der Unterschied im dortigen Fall besteht lediglich darin, dass dort der Text nicht zweimal verwendet wurde, sondern eine „und/oder“- Kombination gewählt wurde). bb) Soweit der Kläger weiter meint, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund einer falschen Angabe des zu entrichtenden Tageszinses fehlerhaft sei und wegen der nicht richtigen Umsetzung des Gestaltungshinweises 3 daher die Gesetzlichkeitsfiktion nicht eingreife, überzeugt dies ebenfalls nicht. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass der vom Kläger beanstandete Satz wortgleich dem gesetzlichen Muster entspricht und daher schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass der Kreditnehmer in einer Fallkonstellation wie hier, in der nicht der finanzierte Kauf-, sondern der Kreditvertrag widerrufen wird, die Sollzinsen zu zahlen haben dürfte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v.15.10.2019, Az. 6 U 225/18, juris Rn. 33 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss v. 13.01.2020, Az. 11 U 91/19, Anl. B24 Bl. 401 ff.), die Belehrung daher insoweit nicht unrichtig ist. cc) Die Widerrufsfrist hat schließlich auch nicht deswegen nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung aufgrund der in ihr enthaltenen Kaskadenverweisung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht fehlerhaft ist. Die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung zum Beginn des Fristlaufs für das Widerrufsrecht verstößt zwar nach dem aktuellen Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) gegen europäisches Recht. Sie stellt sich danach als nicht ausreichend klar dar, da der Kläger als Verbraucher entgegen den Vorschriften – Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 – nicht hinreichend verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wurde. Denn die Belehrung verweist in Bezug auf den Fristbeginn darauf, dass die Frist erst mit Erhalt der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB zu laufen beginne und nennt beispielhaft einige der Pflichtangaben. Nach dem aktuellen Urteil des EuGH vom 26. März 2020 reicht ein solcher Verweis mit beispielhafter Nennung nicht aus, um die Widerrufsfrist wirksam in Gang zu setzen, da Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Denn vorliegend ist die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB anzuwenden. Nach dieser Regelung entspricht eine Widerrufsbelehrung, die dem Textmuster entspricht, gleichzeitig dem Gesetz. Dies führt hier dazu, dass die Aushändigung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung den Fristlauf wirksam in Gang zu setzen vermochte. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (so zuletzt BGH, Beschluss v. 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat und dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut entgegenstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2020, Az. 6 U 182/19 m.V.a. EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10; BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16). c) Mithin ist durch die seitens der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sowie die weiteren Vertragsinformationen die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden. Der erst mit Schreiben vom 17.01.2019 erklärte Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages durch den Kläger war daher verfristet. Die Beklagte kann damit aus dem weiterhin bestehenden Darlehensvertragsverhältnis mit dem Kläger die Zahlung der Tilgungsraten und Zinsen verlangen, so dass die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte negative Feststellungsklage unbegründet ist. 2. Mangels wirksamen Widerrufs des Klägers erweisen sich auch die übrigen Klageanträge zu 2) bis 5) als nicht begründet. III. Über die für den Fall der Zulässigkeit des Widerrufs gestellte Hilfswiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden, da der Klageantrag zu 1) bereits unbegründet ist und die Bedingung somit nicht eingetreten ist. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. xxx xxx xxx