Urteil
4 O 435/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:1013.4O435.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin (im Folgenden wird unabhängig von dem Geschlecht der Partei das generische Maskulinum "der Kläger" verwandt) macht gegen die Beklagte Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs geltend. Mit Kaufvertrag vom 27.11.2017 erwarb der Kläger bei der N GmbH & Co. KG, einer Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke W mit Geschäftssitz in I, das Gebrauchtfahrzeug W U, FIN: WVGZZZ1TZHW067864, zu einem Kaufpreis von 26.500,00 €. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Kreditkosten betrugen insgesamt 3.596,37 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 288 (Euro 6). Die Kontrolle der Stickoxidemissionen wird im streitgegenständlichen Fahrzeug über eine Abgasrückführung geregelt. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt damit erneut an dem Verbrennungsvorgang teil. In dem Fahrzeug ist ein System verbaut, das die Abgasrückführung bei kühleren und höheren Temperaturen (dem sogenannten Thermofenster) reduziert bzw. gänzlich abschaltet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außentemperaturen dieses System aktiv ist. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Hierzu behauptet er, die Abgasreinigung sei nur bei höheren Außentemperaturen aktiv und werde außerhalb dieses Temperaturbereichs reduziert bzw. abgeschaltet mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Unter Zugrundelegung der in Deutschland üblichen Temperaturen halte das Fahrzeug die meiste Zeit des Jahres die vorgeschriebenen Stickoxidgrenzwerte nicht ein. Die Abgasrückführung werde bereits bei bestimmten Außentemperaturen, z. B. unter 15 Grad Celsius, reduziert oder ganz abgeschaltet. Im Schnitt läge das mittlere Temperaturmaximum aber bei 12,2 Grad Celsius. Die Reduktion der Abgasrückführung sei nicht zum Motorschutz erforderlich. Der Kläger meint daher, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Da ihn die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs entsprechend getäuscht habe, stünden ihm Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 EG-FGV sowie gem. § 831 BGB zu. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn im Wege des Schadensersatzes so stellen, wie dieser ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis des Sachverhalts und der Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis nicht abgeschlossen hätte. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2020 die teilweise in Höhe von 2.911,33 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ1TZHW067864 an ihn 27.185,04 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 05.12.2017 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ1TZHW067864 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.809,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur im Bereich zwischen -24 Grad Celsius und +70 Grad Celsius zu 100 % aktiv. Nur außerhalb dieses Temperaturbereiches sei die Abgasrückführung inaktiv. Letzteres sei zum Schutz des Motors, zum Bauteilschutz, notwendig. Die Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, das System zur Reduktion der Abgasrückführung sei keine unzulässige Abschaltvorrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Die Klage ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden (Bl. 125 d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreises nebst aufgewandter Kreditkosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt auf Zahlung von 27.185,04 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. 1. Der Kläger und die Beklagte sind unstreitig nicht durch einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug miteinander verbunden, sodass kaufvertragliche Ansprüche von vornherein ausscheiden. 2. Ebenfalls bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten weder ein selbstständiger Garantievertrag noch ein Auskunftsvertrag. Durch die Entgegennahme der von der Beklagten ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung ist weder ein selbstständiger Garantievertrag im Sinne des § 311 BGB noch ein Auskunftsvertrag mit der Beklagten zu Stande gekommen. Nach § 6 Abs. 1 EG-FGV (bzw. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG) ist der Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung verpflichtet. Darüber hinausgehende, besondere Erklärungen können dem Wortlaut der Übereinstimmungsbescheinigung nicht entnommen werden. Die Beklagte hat weder garantiert noch erklärt, dass das Fahrzeug mit sämtlichen geltenden Rechtsakten übereinstimme; vielmehr wird bestätigt, dass das Fahrzeug dem beschriebenen Typ vollständig entspricht (vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 31.08.2017 – Az. 3 O 21/17 (055)). 3. Ein Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger auch nicht aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann gemäß § 311 Abs. 3 BGB zwar auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 60 ff.). Die Eigenhaftung aufgrund eigenen wirtschaftlichen Interesses tritt indes nur ein, wenn der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird; er muss als „Quasi-Partner“ und als wirtschaftlicher „Herr des Geschehens“ oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 61). Eine Eigenhaftung wegen besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn die betreffende Person unmittelbar oder mittelbar durch eine für sie handelnde Person an den Vertragsverhandlungen teilgenommen hat (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 63). Die Beklagte war indes lediglich Herstellerin des Antriebs. Sie war in keiner Weise am Vertragsschluss beteiligt. Allein die Mitarbeiter des Händlers waren an dem Verkaufsgespräch mit dem Kläger beteiligt. Bei den Mitarbeitern des Händlers handelt es sich nicht um Vertreter oder Verhandlungsgehilfen der Beklagten. Ein etwaiges durch die Verkäuferin in Anspruch genommenes Vertrauen ist der Beklagten nicht zurechenbar. Ein über das allgemeine Absatzinteresse hinaus gehendes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an dem konkreten Vertragsschluss ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte vorliegend nicht als „eigentliche Herrin des Geschehens“ angesehen werden. 4. Deliktische Schadensersatzansprüche kann der Kläger gegen die Beklagte ebenfalls nicht geltend machen. a) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. aa) Ein in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit aus dem mit dem Vertragshändler abgeschlossenen Kaufvertrag bestehender Schaden des Klägers (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, zitiert nach BeckRS 2019, 20495) wurde indes nicht in sittenwidriger Art und Weise herbeigeführt. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig" Geltenden eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. nur: BGH NJW 2012, 1800, 1803). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein (vgl. dazu: Förster, in: Beck'scher Online-Kommentar, 48. Edition, § 826 BGB, Rn. 4 m. w. N.). Relevanter Maßstab ist die im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung (vorliegend dem Einbau der – nach Klägerauffassung unzulässigen – Abschalteinrichtung) herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis (grundlegend: BGH NJW 1975, 638, 639). Um eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, ist der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17, zit. nach juris; MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.). bb) Vorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel an der Erfüllung des ersten Tatbestandsmerkmals, der Schädigung des Klägers durch die Beklagte. Es ist zweifelhaft, ob dem Kläger durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Der Einbau eines Systems, das die zur Verringerung des Stickoxidausstoßes in einem Kraftfahrzeug eingesetzte Abgasrückführung bei niedrigen und hohen Außentemperaturen innerhalb eines sogenannten Thermofensters reduziert, stellt nicht per se einen deliktisch-schadensrechtlich relevanten Mangel des Fahrzeugs dar. Das von dem Kläger beanstandete Reduktionssystem betrifft den normgeprägten Bereich der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Einhaltung von diesbezüglichen Umweltschutzvorschriften. Das streitgegenständliche Fahrzeug verstößt nicht offensichtlich gegen die entsprechenden Normen, insbesondere verstößt das System zur Reduktion der Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen nicht evident gegen die maßgebliche Norm des Art. 5 VO (EG) 715/2007 (Fahrzeugemissionen-VO). Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 erfordert die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung unter normalen Betriebsbedingungen. Das bedeutet, dass außergewöhnliche Betriebsbedingungen bereits von der Einhaltung der in der Verordnung aufgestellten Abgasvorschriften dispensieren. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verbietet die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Um eine solche unzulässige Abschalteinrichtung handelt es sich bei dem in dem Fahrzeug der Klägerin verbauten System zur Reduktion der Abgasrückführung in einem bestimmten Temperaturbereich indes nicht von vornherein. Denn Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 erlaubt das Abschalten der Abgasreinigung dann, wenn dies notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Da Absatz 2 der genannten Norm auf Absatz 1 aufbaut und seinerseits keine Begrenzung auf außergewöhnliche Betriebsbedingungen kennt (die auch nicht notwendig ist, da Absatz 1 bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen schon für sich betrachtet nicht gilt), ist eine Abschaltvorrichtung auch unter normalen Betriebsbedingungen, also auch bei den üblichen Temperaturen in Deutschland, zulässig, wenn sie aus Motorschutzgesichtspunkten und zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs erforderlich ist. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 stellt keine quantitative Einschränkung auf, zu welchem Prozentsatz der Betriebsdauer des Fahrzeugs die Abschaltvorrichtung maximal aktiv sein darf, sondern kennt nur die qualitative Einschränkung der Notwendigkeit des Motorschutzes. Andere qualitative Einschränkungen des Inhalts, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen nur innerhalb eines von dem Verordnungsgeber vorgegebenen Temperaturbereichs (etwa nur bei außergewöhnlicher Kälte oder Hitze) erlaubt ist, können auch nicht durch Auslegung der Verordnung extrahiert werden. Das Telos der Verordnung, die Umwelt zu schützen, gibt keine verlässlich eruierbaren Parameter vor, in wie vielen Fällen des Betriebes des Fahrzeugs und unter welchen Bedingungen die Abgasreinigung eingeschaltet sein muss. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 regeln den Zielkonflikt zwischen Umweltschutz und Motor-/ Betriebsschutz, ohne über das Merkmal der Notwendigkeit des Motorschutzes und des sicheren Betriebs hinaus auch nur ansatzweise weitere Vorgaben zu machen, in welchem Maße von der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 Gebrauch gemacht werden kann. Darin mag ein legislatorischer Makel der Verordnung liegen, der aber nicht durch die gerichtliche Auslegung der Norm überwunden werden kann, ohne die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung zu überschreiten. Eine, wie von dem Kläger behauptet, größtenteils inaktive Abgasreinigung macht das streitgegenständliche Fahrzeug also nicht per se gesetzeswidrig und mangelhaft. cc) Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt aber jedenfalls keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019, 13 U 274/18; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19). Denn selbst wenn der Auffassung des Klägers entsprechend das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausginge, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt. Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht neben den oben unter I. 4. a) bb) genannten Argumenten auch der Umstand, dass weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp ausgehen. Es liegt damit jedenfalls keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es jedenfalls auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019, 13 U 274/18; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19). b) Da die Beklagte jedenfalls nicht vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verstoßen hat, scheidet nicht nur ein Anspruch aus § 826 BGB aus, sondern kommen auch andere deliktische Ansprüche des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 831 Abs. 1 S. 1 BGB) a priori nicht in Betracht. II. Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die reklamierten Zinsansprüche aus § 849 BGB und aus § 291 S. 1 Hs. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO nicht zu. III. Auch die Klageanträge zu 2) und 3) sind mangels Hauptanspruchs des Klägers gegen die Beklagte unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Bei einem Streitwert von zuletzt 27.185,04 € ist die Kostengrenze des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO überschritten.