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Beschluss

41 Qs 32/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2020:1104.41QS32.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 11.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06.08.2020 (Az.: 66 Gs 1232/20) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 11.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06.08.2020 (Az.: 66 Gs 1232/20) wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Gründe: I. Der Beschuldigte wendet sich mit der von seiner Verteidigerin eingelegten Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung. Zur Begründung der Anordnung vom 06.08.2020 führte das Amtsgericht aus, aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses (Erkenntnisse der Telefonüberwachung) bestehe gegen den Beschuldigten u.a. der Verdacht der Geldwäsche. Der Beschuldigte bringe sich aus eigenen finanziellen Interessen in die Geschäfte der O. und der V. ein, deren Geschäftsführer der Mitbeschuldigte Y. ist. Auf dem Konto der O. seien insgesamt 330.000 € eingegangen, die durch Barabhebungen und Überweisungen dem Autohandel Y. sowie der V. zugeflossen seien. Überweisungen seien als Zahlungen von Rechnungen gekennzeichnet, obwohl die O. keinen Barbetrieb unterhalte. Es bestehe der Verdacht, dass Betriebsausgaben fingiert worden seien, um die Steuerlast zu minimieren. Es sei zudem Mobiliar für 270.000 € verkauft worden, dessen Erwerb aus den Geschäftsunterlagen der O. nicht zu entnehmen sei, sodass insoweit der Verdacht der Geldwäsche bestehe. Auch seien nicht unerhebliche Einnahmen auf dem Konto der UG in bar eingezahlt worden, ohne das ein Abfließen von Geld für den Erwerb der verkauften Ware festgestellt werden könne. Die O. sei letztlich nach drohender Insolvenz unter Nutzung gefälschter Ausweisdokumente an die nicht existierende Person E. übertragen worden. Der Beschuldigte J. sei maßgeblich in die Geschäfte des Y. eingebunden gewesen. Die Durchsuchung werde daher voraussichtlich zur Auffindung von Hinweisen hinsichtlich der Beschaffung der Alias-Personalie des E. und hinsichtlich der Herkunft der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft führen, sowie Hinweise auf die zwischen den Beschuldigten bestehenden Absprachen liefern. Die Anordnung wurde auf §§ 102, 105 StPO gestützt. Die angeordnete Durchsuchung wurde ausweislich der Beschwerdebegründung am 12.08.2020 durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 hat die Verteidigerin des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06.08.2020 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass der notwendige doppelte Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen den Beschuldigten J. nicht dargetan sei. Das Amtsgericht habe nicht dargelegt, in welcher Form der Beschuldigte J. ein eigenes finanzielles Interesse an den Geschäften der Gesellschaft habe. Der pauschale Geldwäscheverdacht gegen den Beschuldigten, der mit den genannten Firmen in keinerlei rechtlicher Beziehung stehe, werde nicht konkretisiert. Völlig unklar bleibe zudem, aus welcher Katalogstraftat des § 261 StGB die an die Firmen gelangten Gelder stammen sollten. Vielmehr habe die Durchsuchung dem Zweck dienen sollen, Hinweise zur Herkunft der Gelder der genannten Firmen aufzufinden, um sodann den Geldwäscheverdacht gegen den Beschuldigten J. zu begründen. Die Durchsuchung sei mithin eine bloße Ausforschungsmaßnahme. Das Amtsgericht Hagen hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Beschwerde des Beschuldigten unter dem 23.10.2020 nicht abgeholfen. Es sei nicht erforderlich, dass die im Beschluss genannten Tatsachen bereits die Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand ermöglichen. Es genüge die bloße Wahrscheinlichkeit, dass die Tatsachen vorliegen, denn deren Überprüfung sei gerade Ziel des Einschreitens. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06.08.2020 ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis des von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Beschuldigten entfällt nicht durch den Vollzug der Maßnahme, sondern wandelt sich – zumindest bei grundrechtsrelevanten Eingriffen wie hier – in das Interesse der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme um. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist nach eigener Sachprüfung der Kammer unbegründet. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war rechtmäßig. Gem. § 102 StPO kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Für die Durchsuchung nach § 102 StPO bedarf es weder eines hinreichenden noch eines dringenden Tatverdachts, sodass ein Anfangsverdacht ausreichend ist. Erforderlich ist aber der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Ist eine konkrete Straftat noch nicht bekannt, so kann ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat auch durch an sich legales Handeln begründet werden, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Eine genaue Tatkonkretisierung ist nicht erforderlich; es müssen aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, also Erkenntnisse dahingehend, dass Handlungen vorliegen, die einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen. Der Verdacht der Geldwäsche gegen den Beschuldigten beruht vorliegend auf dem Ermittlungsergebnis zu Fallakte 7, 8 und 18 des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Finanzermittlungen über das Konto der O., über welches der Beschuldigte Y. verfügungsberechtigt ist, ergibt sich u.a. der Eingang einer Zahlung über 230.000 € vom L. für den Erwerb des Inventars der G., betrieben durch die O.. Aus den weiteren Finanzermittlungen ist ein Betrieb einer Bar nicht nachvollziehbar. Es fehlen Gehaltszahlungen, Einkaufszahlungen für Getränke etc, als auch Hinweise darauf, aus welchen Mitteln das verkaufte Mobiliar erworben wurde. Abgeflossen ist das Geld an die V. und den Autohandel Y.. Aus der Auswertung der Chats zwischen den Beschuldigten J. und Y. ergibt sich, dass die Beschuldigten J. und Y. über die Abwicklung der O. schreiben und der Beschuldigte J. bittet, ihm die Unterlagen der O. zu schicken, er mache dann einen Termin beim Notar. Der Beschuldigte J. lässt zudem Geld bringen, wobei zu vermuten steht, dass es insoweit um die Begleichung der offenen Verbindlichkeiten über 13.975 € geht, die das Bestreben des Y. zur Übertragung der Gesellschaft ausgelöst haben. Die Auswertung des Mobiltelefons des Y. hat zudem verschiedene Chatgruppen zur Firma N. ergeben, in denen der Beschuldigte J. unter seinem Alias-Namen Z. Anweisungen zum Geschäftsbetrieb gibt. Der Herkunft der Mittel zum Betrieb der N. ist nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die Gesellschaft O. und die V. wurden letztlich mittels gefälschter Ausweispapiere übertragen an eine Alias- Personalie E.. Zwar zeigt das Ermittlungsergebnis bislang isoliert betrachtet nur legales Handeln des Beschuldigten J., sein Engagement für die Firmen und deren Geschäftsführung sowie Übertragung lässt jedoch den Anfangsverdacht zu, dass er neben den weiteren Mitbeschuldigten ein finanzielles Interesse an dem Betrieb der Firmen und an den über diese Firmen getätigten Geldgeschäfte hat. Damit besteht der Verdacht, dass er selbst Vermögen in die Gesellschaften einbringt, das über den Scheinbetrieb einer Bar (O.) sowie eines Geschäfts für Kraftsportnahrung (V.) nach den ungeklärten Zu- und Abflüssen auf deren Konten auf weitere Konten, insbesondere solche des Y. abfließen. Soweit die Verteidigung vorträgt, dass zum Anfangsverdacht der Geldwäsche auch gehört, dass etwaige Gelder aus einer Katalogstraftat des § 261 StGB stammen, ist dem zuzustimmen. Zur Herkunft der Gelder verhält sich der Beschluss des Amtsgerichts nicht ausdrücklich. Anders als die Verteidigung meint, findet hier aber keine Verfolgung aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur K. statt. Auf Bl. 597 d.A. ist der Verdacht der Ermittlungsbeamten dokumentiert, dass die Gelder aus Straftaten im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stammen sowie aus Gewaltkriminalität. Insoweit würden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten J. alias Z. als Mitglied des U. geführt. Damit liegt auch ein zureichender Anfangsverdacht hinsichtlich der kriminellen Herkunft der Gelder vor. Das Ermittlungsergebnis begründet zudem einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer der Urkundenfälschung und mittelbaren Falschbeurkundung gegen den Beschuldigten J. (Fallakte 34), weil dieser nach der Auswertung der Chats an der notariellen Übertragung der Gesellschaften mittels gefälschter Ausweispapiere maßgeblich mitgewirkt hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO genügt es, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung – das Auffinden von Beweismitteln – erreicht werden kann. Die Durchsuchung versprach, Unterlagen, insbesondere Schriftverkehr auf Datenträgern, in der Wohnung des Beschuldigten aufzufinden, die dessen Beteiligung an den Straftaten betreffend die Herkunft des Geldes sowie der Beschaffung der Alias-Personalie belegen. Die Sachen sind auch Beweismittel i.S.d. § 102 StPO. Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 94 Rn. 5). Die potentielle Beweisbedeutung des Gegenstandes ist erforderlich und ausreichend (BGH NStZ 1981, 94; KK-StPO/Greven, 7. Aufl. 2013, § 94 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 6). Der amtsgerichtliche Beschluss vom 06.08.2020 erfüllt im Übrigen die an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Er grenzt die zu durchsuchenden Räume, Personen und Sachen klar ein, benennt die in der Wohnung vermuteten Beweismittel und nennt den gegen den Beschuldigten bestehenden und die Durchsuchung veranlassenden Verdacht der Geldwäsche und weiterer Straftaten. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung nicht eigenverantwortlich selbst geprüft hätte, ergeben sich ebenso wenig wie für eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Die Anordnung der Durchsuchung muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, d. h. es dürfen keine anderen, weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2008, Az.: 2 BvR 1800/07, zitiert nach BeckRS 2010, 51388 Rn. 20). Nur im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (BVerfGE 115, 166, 197; BVerfG, Beschluss vom 28.09.2008, Az.: 2 BvR 1800/07, zitiert nach BeckRS 2010, 51388 Rn. 20). Vorliegend war die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten geeignet, Erkenntnisse zu erbringen, die für die Aufklärung seiner Beteiligung an den Aktivitäten des Y. sowie der eigenen Beteiligung an den Geschäften im Zusammenhang mit der Betreibung der O. sowie der C. von Bedeutung sind. Auch standen keine milderen, gleich geeigneten Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Mögliche Vorermittlungen durch Abfragen der bestehenden Konten der Gesellschaften sowie Auswertung der Mobiltelefone des Y. sind durchgeführt worden. Nur die Durchsuchung versprach das Auffinden von konkreten Beweismitteln für den Verdacht auf Geldwäschehandlungen. Aufgrund des hohen Auffindeverdachts von diesbezüglichen Beweismitteln in der Wohnung des Beschuldigten war die Anordnung der Durchsuchung auch angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.