Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn (Az. 41 C 34/19) wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1. an den Kläger 1.340,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen, 2. den Kläger von den Kosten des Kfz-Sachverständigen Z aus Za zu der Gutachtennummer XXX in Höhe von 305,26 € freizustellen und 3. den Kläger von den Kosten der Rechtsanwaltssozietät S und Kollegen aus Iserlohn in Höhe von 139,83 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. GRÜNDE: I. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an ihn in Höhe von 3.350,00 € nebst Zinsen sowie zu seiner Freistellung Sachverständigenkosten in Höhe von 787,54 € und von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 €. Zur Begründung rügt der Kläger im Wesentlichen, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt habe. Dem Beklagten sei ein erheblicher Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Die Kammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T wegen der Beweisfragen im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 06.02.2020 (Bl. 323 eA). Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen wird Bezug genommen auf sein Gutachten vom 24.08.2020 (Bl. 359 ff. eA). Mit Zustimmung beider Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 07.10.2020 angeordnet, im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO zu entscheiden und eine Schriftsatzfrist bis zum 30.10.2020 gewährt. Der Kläger trägt zur Frage eines ihn treffenden Verschuldens weiter vor, dass er sich aus seiner Position nicht nur lediglich mit Minimalgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h habe annähern dürfen, denn ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer habe in der konkreten Situation nicht damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer mit hoher Geschwindigkeit verbotenerweise links die gestaute Fahrzeugkolonne passieren würden, ohne auf den Querverkehr zu achten. Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, nach dem Gutachten des Sachverständigen sei für den Beklagten zu 1) die Kollision unvermeidbar gewesen. Selbst wenn für den Beklagten zu 1) keine Unabwendbarkeit anzunehmen wäre, träte die auf Beklagtenseite allenfalls in Ansatz zu bringende Betriebsgefahr zurück. Denn der Kläger falle nicht unter den Schutzbereich des § 5 StVO und könne aus einem vermeintlichen Verstoß keine Vorteile ziehen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) verboten gewesen sein solle. Den Kläger als einen aus einem Grundstück F-T5 hätten die höchsten Sorgfaltspflichten getroffen. Von ihm sei eine deutlich unter 5 km/h liegende Einfahrgeschwindigkeit zu verlangen gewesen, so dass sein Verkehrsverstoß aufgrund der rekonstruierten Anstoßgeschwindigkeit von 15 km/h so schwer wiege, dass die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurücktrete. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erstattung des ihm durch den Verkehrsunfall vom 24.09.2018 erlittenen Schadens nebst Zinsen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1VVG, 421 BGB. a) Beide Parteien haben grundsätzlich für die Folgen des Unfalls einzustehen, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die Kollision hat sich bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs und des Motorrads des Beklagten zu 1) ereignet. Die Haftung beider Parteien ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist offensichtlich nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 StVG wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen, denn der Unfall war für keine Seite unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die mindestens die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist dabei auf das Verhalten eines sog. „Idealfahrers“ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019 – Az. 7 U 38/18, in: RuS 2019, 221; König in: Hentschel/König/Dauer, T-T5, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG, Rz. 22). Wie noch aufzuzeigen ist, fallen vorliegend beiden Unfallbeteiligten Verkehrsverstöße zur Last, so dass bereits vor diesem Hintergrund kein unabwendbares Ereignis gegeben ist. Ein Idealfahrer in der Situation des Klägers hätte sich in die Mendener T5 vielmehr so vorsichtig und aufmerksam hinein getastet, dass er das herannahende Motorrad des Beklagten früh genug gesehen und rechtzeitig angehalten hätte, bevor es zu der Kollision gekommen wäre; umgekehrt hätte ein Idealfahrer in der Situation des Beklagten zu 1) mit Fahrzeugen gerechnet, die von der Parkfläche in möglicherweise entstehende Lücken hineinfahren, und er hätte deswegen sein Motorrad besonders langsam bewegt und sich vergewissert, ob seine Fahrspur frei bleibt und nötigenfalls angehalten. Beides aber ist nicht geschehen. b) Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt daher gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang von den Umständen und davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil, hier also von dem Beklagten zu 1) oder dem Kläger, verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind dabei nur solche Umstände in die Abwägung einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Diese müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa: OLG Köln, Urteil vom 12.07.2012 – 8 U 60/11, Rn. 25, juris). (1) Dem Kläger ist neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Pkw ein erheblicher Verkehrsverstoß anzulasten. Denn er hat gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen, als er von dem Grundstück der Fa. Zookauf auf die Mendener T5 eingefahren ist. Diese Vorschrift verpflichtet den von einem Grundstück auf die T5 F-T5 dazu, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Kläger war danach gehalten, äußerst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Dem hat er nicht entsprochen. (aa) Insofern spricht schon – vom Amtsgericht zutreffend erkannt – der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den F-T5, wenn es – wie hier - im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, T-T5, 44. Aufl 2017, § 10 Rz. 11 m.w.n.). (bb) Den Anscheinsbeweis hat der Kläger auch nicht entkräftet. Der Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Gegner des Beweisbelasteten Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden zu verneinen wäre (Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2012, 13 117/12, NJW-RR 2013, 930 m.w.N.). Derartige Umstände, unter denen eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des wartepflichtigen Klägers hier ausnahmsweise nicht anzunehmen wäre, hat der Kläger nicht beweisen. So hat der Kläger nicht dargetan und bewiesen, dass der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hätte. Der Beklagte hat nach den Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen T, der der Kammer aus anderen Verfahren als erfahrener, sachkundiger und zuverlässiger Sachverständiger bekannt ist, die am Unfallort auf der Mendener T5 geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. S. 9 des Gutachtens) mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 – 40 km/h (S. 15 des Gutachtens) vielmehr eingehalten. Ferner kann der Kläger sich zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 2) habe hier die Linksabbiegerspur schon gar nicht befahren dürfen, da er tatsächlich überhaupt nicht habe nach links habe einbiegen wollen. Zwar hat der Sachverständige dem Kläger insofern zugestimmt, dass der Beklagte mit einer solchen Geschwindigkeit und in einer so aufrechten Fahrposition gefahren sei, die nicht geeignet gewesen seien, um nach links in die Einfahrt abzubiegen (S. 15 des Gutachtens). Allerdings änderte selbst ein unrechtmäßiges Befahren eines nur für Linksabbieger vorgesehenen Bereichs zur Geradeausfahrt durch den Beklagten zu 1) nichts an dessen Vorfahrt, die der Kläger als einbiegender Querverkehr zu wahren hatte. Auch sonst hat der Kläger keine besonderen Umstände bewiesen, die die Vermutung einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung durch den Kläger entkräften könnten. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Beklagtenfahrzeug auf dem Linksabbiegerbereich der Mendener T5 für ihn völlig unerwartet erschienen und nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr hätte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten schon während der Anfahrt wahrnehmen können und müssen, denn ihn trafen insofern besonders hohe Sorgfaltsanforderungen. Ein an einer W-T5 Wartepflichtiger, der – wie hier der Kläger - durch eine Lücke nach links auf die T5 einbiegen möchte, muss nämlich damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf der T5 an einer dort vorhandenen Kolonne vorbeifahren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, 7 U 56/18, r+s 2019,44, Rz. 22); als Wartepflichtiger muss er sich, wenn er einen von der Kolonne nicht in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht einsehen kann, in die T5 hineintasten, bis er einen Überblick hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1991, 9 U 9/91, NZV 1992, 238). Dabei ist schon Schrittgeschwindigkeit zu hoch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017, I 1 U 147/16, NJW- RR, 2017,922, Rz. 42). Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er ist zur Überzeugung der Kammer zu schnell gefahren, um Umschau halten und bei Bedarf noch reagieren zu können. Zwar hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, die Geschwindigkeit des klägerischen Pkw könne nicht bestimmt werden, da weder die exakte Endlage, noch die Bewegungsparameter nach der Kollision bekannt seien (Seite 12 des Gutachtens). Jedoch hat der Gutachter sodann überzeugend auf einen Anfahrvorgang des Klägers aus dem Stand heraus (wie vom Kläger selbst geschildert) und mit mäßiger Beschleunigung abgestellt und eine Geschwindigkeit von 15 km/h unterstellt (Seite 13 des Gutachtens). Dem folgt die Kammer. Anhaltspunkte dafür etwa, dass der Kläger noch langsamer als „mäßig“ beschleunigt hätte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Gegenteil meint die Berufung weiterhin, der Kläger habe sich keineswegs nur mit einer Minimalgeschwindigkeit von max. 5 km/h annähern dürfen. Mit Schrittgeschwindigkeit jedenfalls ist der Kläger nicht gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h (= Schrittgeschwindigkeit) hätte er den Unfall nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vermeiden können, was aber nicht geschehen ist. Erschwerend kommt im Hinblick auf die an den Kläger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen aus Sicht der Kammer hinzu, dass der Sachverständige ausgeführt hat, für beide Beteiligten hätten aufgrund des Verkehrsaufkommens Sichtbehinderungen bestanden (Gutachten, Seite 13 Mitte). Der Kläger hätte somit bemerken müssen, dass er selbst nicht die gesamte T5 übersah, und demzufolge auch sein eigenes Fahrzeug nicht von überall gesehen werden konnte. Er hätte dies zum Anlass für eine größere Sorgfalt beim Einfahren nehmen und sich notfalls einweisen lassen müssen. Danach steht für die Kammer ein erheblicher, die Betriebsgefahr seines Pkw erhöhender, schuldhafter Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO fest. (2) Der Beklagte zu 1) muss sich allerdings ebenfalls einen Verkehrsverstoß entgegen halten lassen, der die Betriebsgefahr seines Motorrads erhöhte. (aa) Insoweit ist er zwar, wie anhand der Lichtbilder des klägerischen Fahrzeugs erkennbar ist und vom Sachverständigen bestätigt wurde (S. 6 des Gutachtens), nur gegen die hintere Hälfte der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs und nicht - wie bei einem klassischen Auffahrunfall, der einen Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden begründete, gegen dessen Heck gefahren. (bb) Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe gar nicht wie von ihm behauptet nach links auf den Q2 einbiegen wollen, sondern er habe die Linksabbiegerspur verkehrswidrig zum Überholen der Kolonne genutzt und sei entgegen § 5 StVO zu schnell gefahren. Denn als Teilnehmer des Querverkehrs kann sich der Kläger auf einen möglichen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 StVO nicht stützen, da er nicht dessen Schutzbereich unterfällt (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, 7 U 56/18, r+s 2019., 44 f., Rz. 26 m.w.N.). (cc) Jedoch hat der Beklagte zu 1) - entgegen der amtsgerichtlichen Einschätzung – erheblich gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er die Linksabbiegerspur mit einer in der konkreten Situation nicht angepassten Geschwindigkeit und ohne die gebotene Aufmerksamkeit befuhr. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Beklagte vorfahrtsberechtigt war und dass auch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten seine Vorfahrt nicht beseitigte. Aber auch sein Vorfahrtsrecht entband ihn nicht von der aus § 1 Abs. 2 StVO folgenden Verpflichtung, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Dieser hat der Beklagte zu 1) hier nicht entsprochen. Er war nicht sorgfältig genug. Eine besondere Sorgfalt beim Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne war von ihm deswegen zu fordern, weil stockender Verkehr herrschte und kurz vor ihm, auf Höhe des Q der Fa. Zookauf erwartbare Lücken gelassen worden waren. Diese hatte der Kläger zu nutzen versucht, um nach links einzubiegen. Damit hätte der Beklagte zu 1) hier rechnen und er hätte sich darauf einrichten müssen. Denn nach der obergerichtlichen „Lückenrechtsprechung“ muss ein Verkehrsteilnehmer, der links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Einmündung auf Lücken in der Kolonne achten; er hat sich darauf einzustellen, dass diese möglicherweise vom Querverkehr genutzt werden und muss damit rechnen, dass ein die Lücke ausnutzender Verkehrsteilnehmer dabei nur unter Schwierigkeiten an der Fahrzeugschlange vorbei Einblick in seinen Fahrstreifen nehmen und das Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeuge beobachten kann. Er darf sich der Lücke deswegen nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017, I 1 U 147/16, NJW- RR 2017,922, Rz. 36 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, r+s 2019, 44 f. Rz. 27 m.w.N.). Dies muss aus Sicht der Kammer umso mehr gelten, wenn der Verkehr in beiden Fahrtrichtungen gleichzeitig stockt und dann – wie hier geschehen - zwei Lücken auf gleicher Höhe frei gelassen werden. Dass an einer solchen Stelle gerade einem F-T5 Fahrzeug eine Lücke geboten werden soll, liegt besonders nahe. Diese für den Bereich von T2 entwickelte „Lückenrechtsprechung“ ist nach Auffassung der Kammer auch auf den vorliegenden, keine T4 sondern eine Einfahrt aus einem Grundstück betreffenden Fall anwendbar. Die Frage, ob die dargestellte Rechtsprechung (zumindest) auch auf verkehrsreiche Grundstücksausfahrten übertragbar ist, ist umstritten (zum Meinungsstand: vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Aus Sicht der Kammer ist eine Übertragung jedenfalls auf gut erkennbare Grundstücksausfahrten mit erhöhtem Verkehrsaufkommen angebracht. Für eine Anwendung auch im vorliegenden Fall spricht insbesondere, dass für die Einfahrt auf den Q2 sogar eine gesonderte Linksabbiegerspur eingerichtet worden ist, wie es sonst üblicherweise eher vor T2 geschieht. Die Gefahren- und Interessenlage ist somit an dieser Stelle offenbar vergleichbar mit der an einer T3 im Sinne der „Lückenrechtsprechung“. Vor diesem Hintergrund war vorliegend angesichts des unstreitig stockenden Verkehrs die vom Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit der konkreten Situation nicht angepasst. Für den Beklagten zu 1) war bei Annäherung an die Einfahrt des Q offensichtlich und es war ihm (der behauptet hatte, dort abbiegen zu wollen) auch bekannt, dass es die streitgegenständliche Q-Platz gab, aus der Fahrzeuge einbiegen könnten. Er hätte damit rechnen müssen, dass Fahrer versuchen würden Lücken zu nutzen, um vom Q2 auf die T5 einzufahren. Deswegen hätte er sich nur mit erhöhter Aufmerksamkeit fortbewegen und sich der Q-Platz nur unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm ggfs. sofortiges Anhalten ermöglichte. Dies hat er nicht getan. Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen T Dieser hat festgestellt (Seite 16 des Gutachtens), dass der Beklagte zu 1), wäre er anstelle von 35-40 km/h mit nicht mehr als 28 km/h gefahren, den Unfall hätte vermeiden können. Seine Ausgangsgeschwindigkeit war demnach zu hoch. Er ist somit entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht hinreichend rücksichtsvoll, da nicht anhaltebereit gefahren. (3) Die Gesamtabwägung der vorstehend beschriebenen beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge führt unter Berücksichtigung auch der wechselseitigen Betriebsgefahren nach Ansicht der Kammer zu einer Verantwortlichkeit des wartepflichtigen Klägers von 60% und des vorfahrtsberechtigten Beklagten von 40 % für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Auf Seiten des Klägers gewichtet die Kammer dabei dessen qualifizierten Vorfahrtsverstoß als besonders erheblich; der Kläger hat der Linksabbiegerspur hier nicht die gebotene Beachtung beigemessen und er hat sich trotz des starken Verkehrsaufkommens offenbar allein auf die Kommunikation mit den ihm die Lücken gewährenden Fahrern verlassen, ohne den vom Beklagten befahrenen, für ihn nicht einsehbaren Bereich hinreichend zu bedenken. Da jedoch gerade zu den Hauptverkehrszeiten auf überfüllten Straßen auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot für den Straßenverkehr eine elementare, in ihrer Bedeutung für den Straßenverkehr nicht zu unterschätzende Grundregel darstellt, gewichtet die Kammer auch den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) als gravierend, wenn auch als nicht ganz so erheblich wie den des wartepflichtigen Klägers. c) Demnach kann der Kläger wie unter Ziffer 1. tenoriert von den Beklagten als Gesamtschuldnern 40% Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens nebst Zinsen verlangen. (1) Der ersatzfähige Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers beläuft sich dabei unstreitig auf 3325,00 €; 40 % davon sind 1330,- €. (2) Des weiteren haben die Beklagten dem Kläger 40 % der allgemeinen Kostenpauschale von 25,- € zu ersetzen, somit 10,- €. (3) Die auf die so tenorierte Hauptforderung i.H.v. 1.340,- € zugesprochen Zinsen ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, ab dem 12.12.2018. Ab diesem Tag ist Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingetreten. Denn hinsichtlich des Verzugseintritts beruft sich der Kläger zurecht auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 11.12.2018, mit dem sie ihre Einstandspflicht endgültig zurückgewiesen hat. Die Beklagten haben den Verzugseintritt seit dem 12.12. 2018 insoweit ohne näheren Vortrag zu einer behaupteten Zahlung eines Rechtsschutzversicherers und somit unsubstantiiert bestritten. 2. Nachdem der Kläger aufgrund von Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 1.030,30 € die Klage i.H.v. 242,76 € zurückgenommen hat, verbleibt ein anhand der korrigierten Sachverständigenrechnung vom 15.10.2018 (Bl. 114 eA) ermittelter Freistellungsbetrag von Sachverständigenkosten i.H.v. 305,26 €. Insofern schätzt die Kammer den als Sachverständigenkosten insgesamt angemessenen Betrag auf 763,15 €. Dieser Betrag ergibt sich als Summe des Grundhonorars für die Gutachtenerstellung und der weiteren vom Sachverständigen in seiner korrigierten Rechnung vom 15.10.2018 zugrunde gelegten Kostenpositionen. Das Grundhonorar für die Gutachtenerstellung hat die Kammer dabei entgegen der Sachverständigenberechnung nicht auf 550,- €, sondern auf 529,50 Euro festgesetzt. Dieser Betrag erscheint als Mittelwert der Tabellenwerte des Korridors HB V der BVSK – Honorarbefragung 2018 bei einem Schadenwert von bis zu 3.500,- € angemessen. Die Kammer hält es in diesem Fall auch für angebracht, zur Bestimmung des Grundhonorars auf die Tabellenwerte dieser Honorarbefragung abzustellen. Zwar lag die Honorarbefragung 2018 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Oktober 2018 noch nicht vor. Jedoch wurde die Befragung zwischen März und Oktober 2018 durchgeführt, wie den Erläuterungen zur Honorarbefragung zu entnehmen ist, sodass das Rechnungsdatum in den Erhebungszeitraum fällt. Die Ergebnisse dieser Honorarbefragung stellen daher nach Auffassung der Kammer den passenden Vergleichsmaßstab dar. Hinzukommen die vom Sachverständigen addierten Einzelpositionen gemäß Rechnung vom 15.10.2018. Einwendungen dagegen haben die Beklagten nach erfolgter Korrektur der Sachverständigenrechnung nicht mehr konkret vorgebracht. Auch sind die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Sätze für die einzelnen Positionen richtig und sie entsprechen den von der Kammer auch sonst in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegten Sätzen. Von dem so ermittelten zusätzlichen Schadensbetrag i.H.v. 763,15 € schulden die Beklagten dem Kläger als weiteren Schadensersatz die Freistellung in Höhe von 40 % , somit i.H.v. 305,26 €. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Abtretung an den Sachverständigen gerügt haben, ist die unter dem 15.05./25.07.2019 erfolgte Rückabtretung der Ansprüche an den Kläger zu berücksichtigen, aufgrund welcher der Kläger insoweit wieder aktivlegitimiert ist. 3. Daneben ergibt sich zugunsten des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten als Schadensposition nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 VVG, wobei erneut nur der zugesprochene Betrag zugrundezulegen ist. Bei einem berechtigten Gegenstandswert i.H.v. (1330,- € + 10,- € + 305,26 € = ) 1.645,26 € ergibt sich entsprechend der klägerischen Berechnung ein Anspruch auf Freistellung von Kosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr (97,50 €) zzgl. der Auslagenpauschale von 20,- € und zzgl. 19% Umsatzsteuer = 139,83 €. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation in zweiter Instanz bestreiten, weil die vorgerichtlichen Kosten von der Rechtsschutzversicherung gezahlt worden seien, handelt es sich um unbeachtliche Spekulation. 4. Die weitergehende Klage war abzuweisen und die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es wurden höchstrichterlich und obergerichtlich anerkannte Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall angewendet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.137,54 EUR festgesetzt.