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Schlussurteil

2 O 117/18

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0106.2O117.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Erbe und Rechtsnachfolger seiner am 29.01.2016 verstorbenen Ehefrau, Frau D (nachfolgend: Patientin). Die Patientin wurde am 29.09.2014 wegen brennender abdomineller Schmerzen im Oberbauch mit Ausstrahlung nach retrosternal in der Zentralen Notaufnahme im Krankenhaus der Beklagten vorstellig. Bei der Patientin bestanden die Vordiagnosen einer idiopathischen pulmonal arteriellen Hypertonie (IPAH) mit chronischem Cor pulmonale und ein Parkinson-Syndrom vom Äquivalenztyp. Die klinische Untersuchung der Patientin zeigte neben einem chronisch reduzierten Allgemein- und sehr schlankem Ernährungszustand einen mäßigen Druckschmerz im Epigastrium, keine Resistenz, keine peripheren Ödeme. Bei aktueller Beschwerdefreiheit und geplanter neurologischer Aufnahme für den Folgetag zur neuen medikamentösen Einstellung des Parkinson-Syndroms wurde die Patientin in der Abteilung für Neurologie aufgenommen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte weitere Diagnostik zur Abklärung der Oberbauchbeschwerden. Eine am 01.10.2014 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte eine normal große Gallenblase mit unauffälliger Wand; auch die Koloskopie vom 02.10.2014 und die Ösophagus-Gastro-Duodenoskopie vom 09.10.2014 waren unauffällig. Das Röntgen-Thorax vom 10.10.2014 zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13.06.2014 unveränderte Dilatation der zentralen Pulmonalarterien mit Kalibersprung bei bekannter pulmonal-arterieller Hypertonie. Am Abend des 11.10.2014 klagte die Patientin erneut über Oberbauchschmerzen. Die durchgeführte Röntgen-Thoraxuntersuchung zeigte ein unverändertes Bild; das Röntgen-Abdomen zeigte keinen pathologischen Befund. Eine am 13.10.2014 um 1:04 Uhr veranlasste Sonographie des Abdomen ergab nunmehr eine Dreischichtung der Gallenblasenwand mit umgebendem Ödem und Verdacht auf freie Flüssigkeit. Die weitere Sonographie um 9:24 Uhr führte zu der Diagnose einer steinfreien Gallenblasenentzündung ohne Stauung der Gallenflüssigkeit bei geringgradiger Aszites. Noch am selben Tag fanden ein internistisches sowie ein chirurgisches Konsil statt. Die Ärzte sprachen sich zunächst für eine medikamentöse Therapie und ggfs. einen operativen Eingriff für den Folgetag aus. Ebenfalls am 13.10.2014 fand ein chirurgisches Aufklärungsgespräch über die Entfernung der Gallenblase durch eine Bauchspiegelung statt. In Vorbereitung der Operation wurde die Anti-Koagulation der Patientin pausiert und angeordnet, dass die Patientin am Folgetag nüchtern bleiben sollte. Eine Antibiose mit Cefuroxim 3 x 1,5 g und Clont 2 x 500 mg intravenös sowie einer Ampulle Konakion intravenös wurden eingeleitet. Am 14.10.2014 ergab die klinische Untersuchung einen weiterhin bestehenden akuten Schmerz im rechten Oberbauch mit lokaler Abwehrspannung. Die behandelnden Chirurgen stellten die Operationsindikation, eingestuft als Notfall mit ASA III. Das anästhesiologische Aufklärungsgespräch wurde mit der Klägerin um 10:00 Uhr geführt. Um 10:55 Uhr wurde mit der Narkoseeinleitung begonnen. Nach Intubation mit Kreislauf unterstützender Medikation entwickelte die Patientin beim Einrichten auf die OP-Säule ca. 30 Minuten nach Narkoseeinleitung einen Blutdruckabfall mit Sauerstoffsättigungs- und CO2-Abfall, der zu einem Herz-Kreislauf-Versagen führte. Die Gabe von Noradrenalin Bolusinjektionen verlief frustran, so dass eine Herzdruckmassage unter einmaliger Gabe von Suprarenin durchgeführt wurde. Nach 3-5 Minuten zeigte sich ein wiederhergestellter Kreislauf. Wegen des Verdachts eine Lungenembolie aufgrund gestauter Halsvenen wurde eine Lysetherapie eingeleitet. Zu der Durchführung der geplanten Cholezystektomie kam es nicht mehr. Die Patientin wurde stattdessen auf die Intensivstation verlegt. Gegen 19:00 Uhr entwickelte die Patientin unter Beatmung und Kreislauf unterstützender Medikation nach einer Tachykardie eine plötzliche Asystolie, so dass erneut eine kardiopulmonale Reanimation über 15 Minuten durchgeführt wurde. Unter Fortführung der intensivmedizinischen Therapie blieben die Kreislaufverhältnisse danach stabil. Ein am 15.10.2014 veranlasstes CT von Thorax und Schädel zeigte eine globale Herzinsuffizienz; es war keine Lungenembolie aktuell nachweisbar. Es fanden sich keine Hinweise auf eine aktuelle abgelaufene Ischämie oder zerebrale Blutungen. Die echokardiographische Untersuchung ergab eine gute systolische linksventrikuläre Funktion bei Rechtsherzdilatation, keine pulmonale Embolie. Nach Umstellung der Antibiotikatherapie auf ein Breitspektrumantibiotikum (Piperacillin/Tazobac) und Fortsetzung der antibiotischen Therapie mit Meropenem aufgrund ansteigender Infektparameter heilte die Cholecystitis aus. Am 25.10.2014 wurde die Patientin auf die periphere kardiologische Station zur Therapie der Dyspnoe bei dekompensierter pulmonalarterieller Hypertonie verlegt. Am 12.11.2014 erfolgte nach Stabilisierung zur weiteren Therapieoptimierung und Mobilisation die Verlegung in das Sankt V-Krankenhaus XXX zur geriatrischen früh rehabilitativen Komplexbehandlung. Am 13.12.2014 wurde sie in die häusliche Pflegeversorgung entlassen. Am 03.11.2015 leitete der Kläger für die Patientin ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein. Diese erteilte am 04.01.2018 einen gutachterlichen Bescheid dahingehend, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass die Narkoseeinleitung mitursächlich für das eingetretene Herzkreislaufversagen der Patientin gewesen sei, möglicherweise aufgrund einer stattgehabten Lungenembolie. Zwar habe der Gutachter ausgeführt, die Entstehung der Lungenembolie könne nicht mit der Form der Narkoseeinleitung in Verbindung gebracht werden und hätte auch nicht durch eine andere Narkoseeinleitung verhindert werden können. Auch das ärztliche Mitglied habe festgestellt, es handele sich bei dem Eintritt einer Lungenembolie nicht um ein eingriffsspezifisches Risiko einer Narkose, da diese das Gerinnungssystem nicht wesentlich beeinflusse und eine Thrombose bzw. Thromboembolie dadurch nicht hervorgerufen werden könne. Vielmehr könne das Auftreten einer Lungenembolie in Zusammenhang mit dem chirurgischen Prozedere, dem Pausieren der Macumarbehandlung zum Zwecke der Operationsdurchführung stehen. Eine Thrombose könne sich im Übrigen auch unbemerkt schon Anfang Oktober gebildet haben. All dies ändere jedoch nichts daran, so der Bescheid, dass das aufgrund der pulmonal-arteriellen Hypertonie bestehende erhöhte Narkoserisiko sich dadurch verwirklicht habe, dass ein akutes Rechtsherzversagen eingetreten sei, dessen Genese letztlich nicht eindeutig zu klären sei. Das ärztliche Mitglied habe hierzu ausgeführt, dass ein laparoskopischer Eingriff zu einem erhöhten Beamtungsdruck mit konsekutivem Anstieg des pulmonal-arteriellen Widerstandes und somit zur einer Verschlechterung der kardiopulmonalen Situation führe. Eine der Hauptkomplikationsmöglichkeiten bei einem operativen Eingriff in Narkose sei bei einer Patientin mit pulmonaler Hypertonie die Entstehung von pulmonalen Embolien oder tiefen Venenthrombosen. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei im Rahmen der Cholezystektomie nicht ordnungsgemäß über mögliche konservative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden, die im Hinblick auf die Grunderkrankung der Patientin, einer pulmonalen Hypertonie, vorrangig hätten durchgeführt werden müssen, um eine Narkose zu vermeiden. Eine absolute Indikation zur Cholezystektomie habe nicht bestanden. Es sei auch keine rechtzeitige Narkoseaufklärung mit der Möglichkeit einer Bedenkzeit von 24 Stunden erfolgt. Die Narkoseeinleitung sei mitursächlich für das eingetretene Herzkreislaufversagen gewesen. Die Patientin sei bis zur ihrem Lebensende ein Pflegefall gewesen; sie habe einer 24-stündigen intensiven Pflege durch den Kläger bedurft. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 55.000,00 € für angemessen. Dieses setze sich zusammen aus einem Betrag von 40.000,00 € für seine verstorbene Ehefrau und 15.000,00 € für ihn selbst, da er bis heute unter den Erinnerungsbildern an seine „dahinsiechende“ Ehefrau leide. Er habe für die 14-monatige Pflege seiner Ehefrau sein Leben selbst „geopfert“. Der Kläger meint, ihm stehe ein materieller Schadensersatzanspruch für die von ihm geleistete Pflege seiner Ehefrau von 2.250,00 € monatlich, mithin 31.500,00 € zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nicht weniger als 55.000,00 € betragen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 31.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, alternative Behandlungsmöglichkeiten mit der gleichen Erfolgsaussicht hätten nicht bestanden. Bei Durchführung einer perkutanen Drainage liege die 30-Tage-Mortaliätat höher als bei einer frühen Cholezystektomie. Nach aktuellen Studien erhielten etwa die Hälfte der Patienten, die sich zunächst einer konservativen Behandlung unterzogen hätten, gleichwohl eine Cholezystektomie. Die Lungenembolie bzw. eine Thrombose seien kein eingriffstypisches Risiko einer Narkose. Der Verlauf habe unabhängig von der erfolgten Narkoseeinleitung insbesondere unter Berücksichtigung der Grunderkrankung der Patientin eintreten können. Die Diagnose einer Lungenembolie sei nicht objektiv und sicher zu belegen. Die genaue Genese der akuten Rechtsherzdekompensation sei nicht geklärt. Die Beklagte erhebt den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Beklagte bestreitet die von dem Kläger behaupteten Gesundheitsschäden der Patientin, soweit sie nicht ihrer Dokumentation entsprechen, mit Nichtwissen. Jedenfalls fehle es an einem kausalen Zusammenhang zu einem etwaigen ihr anzulastenden Fehlverhalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. X und Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 11.07.2019 (Bl. 106 ff. d. A.) sowie hinsichtlich dessen mündlicher Erläuterungen auf die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2020 (Bl. 168 ff. d. A.) und vom 09.12.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen und/oder materiellen Schadensersatz aus §§ 1922, 280 Abs. 1, 630a BGB und § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Ein für den Eintritt des reanimationspflichtigen Herz-Kreislauf-Versagens der Patientin ursächlicher Behandlungsfehler lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat für diese Folge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung einzustehen. Bei dieser Beurteilung folgt die Kammer den Feststellungen der Sachverständigen Dr. X und Dr. I in ihrem schriftlichen Gutachten vom 11.07.2019 nebst mündlicher Erläuterungen am 26.02.2020 und 09.12.2020, weil die Sachverständigen ihre Feststellungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Gerichtsakte und mit den Einwendungen der Parteien und deren Erklärungen im Termin überzeugend begründet haben. Ferner haben sich die Sachverständigen sorgfältig und umfassend mit den dem Kommissionsbescheid der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 04.01.2018 zugrundeliegenden Gutachten von Dr. C und Dr. C2 auseinandergesetzt. Es lässt sich nicht feststellen, dass den Behandlern haftungsbegründende Behandlungsfehler unterlaufen sind. Die geplante Cholezystektomie vom 14.10.2014 war indiziert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X war die Indikation auf der Basis der sonographischen und der klinischen Befunde am Operationstag gegeben. Bei wie hier bei der Patientin bestehenden wiederholten Schmerzen im rechten Oberbauch, dem Nachweis von erhöhten Entzündungswerten, klinisch deutlichem Druckschmerz im rechten Oberbauch mit Abwehrspannung, sonographisch gesicherter Dreischichtung und Wandverdickung der Gallenblase bestehe die Indikation zur zeitnahen Cholezystektomie. Ein Zuwarten, ob unter weiterer Antibiotikagabe sich die Entzündung rückläufig zeige, sei deshalb nicht angezeigt gewesen, da die konservative Therapie eine geringere Ausheilungschance biete, bei zugleich hohem Letalitätsrisiko im Falle einer Sepsis, sollte die Gallenblasenwand perforieren. Dann wäre der Krankheitsverlauf nicht mehr umkehrbar. Da auf der Basis der sonographischen Befunde generell nicht feststellbar sei, in welchem Ausmaß die Entzündung der Gallenblasenwand vorangeschritten sei mit der reellen Gefahr, dass eine Perforation unmittelbar bevorstehe, und zudem hier unter der am Vortag eingeleiteten Antibiotikatherapie keine Besserung der klinischen Symptome eingetreten sei, sei die Abwägungsentscheidung zur Operation zutreffend und fachgerecht getroffen worden. Eine Haftung der Beklagten ist auch unter dem Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung zu verneinen. Die Patientin wurde zunächst unstreitig am Vortag der Operation am 13.10.2014 in ausreichendem Maße über die generellen Risiken des bevorstehenden Eingriffs aufgeklärt. Unstreitig hat eine Aufklärung durch die Verwendung des standardisierten „Pro-Compliance-Aufklärungsbogen“ stattgefunden, den die Patientin unterschrieben hat. In dem Aufklärungsbogen wird insbesondere auf die Komplikationen einer Cholezystektomie, insbesondere handschriftlich ergänzt auf die Risiken einer Thrombose und Embolie, hingewiesen, wobei die Operation vorliegend aufgrund der in der Operationsvorbereitung aufgetretenen Komplikation eines Herz-Kreislauf-Stillstandes nicht mehr stattgefunden hat. Einer weitergehenden Aufklärung über sonstige konservative Behandlungsalternativen, so der Vorwurf des Klägers, bedurfte es nicht. Anderweitige konservative Methoden, die gleichermaßen indiziert gewesen sind, aber wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen haben (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 313/03, juris), sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens sowie dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. X ist nicht festzustellen, dass hier die geplante Cholezystektomie und die konservative Antibiotikagabe eine echte Behandlungsalternative darstellen. Auch unter Einbeziehung der Vorerkrankungen der Patientin bildet die Antibiotikatherapie keine Behandlungsmethode mit geringeren Risiken und gleichen Erfolgschancen. Das Risiko einer Thrombosebildung infolge des Pausierens der Anti-Koagulation der Patientin in Operationsvorbereitung, welches sich hier vermutlich verwirklicht habe, sei dabei im Verhältnis zu den Risiken im Falle einer perforierten Gallenblase geringer zu bewerten. Das Pausieren der Anti-Koagulation stelle letztlich ein standardmäßiges Vorgehen dar, wobei die Anti-Koagulation nicht vollständig aufgehoben werde, vielmehr werde ab einem Quickwert von 50 %, d. h. die Blutverdünnung und die Koagulation seien in gleichen Teilen vorhanden, operiert. So sei auch hier vorgegangen worden; während am 13.10.2014 noch ein Quickwert von 25 % bestanden habe, was einer Blutverdünnungstherapie entspreche, war der Wert auf 47 % vor der Operationseinleitung am 14.10.2014 angestiegen. Zwar, so führt es der Sachverständige Dr. I in Auseinandersetzung mit dem Kommissionsbescheid aus, sei die Gefahr eine Thrombose unter Macumar-Gabe äußerst gering, so dass unter einer fortgesetzten Antibiose ohne operationsvorbereitende Maßnahmen dieses Risiko herabgesetzt geblieben wäre. Auch bestehe bei dem Krankheitsbild der Patientin einer pulmonalen arteriellen Hypertonie, bei der per se eine höhere Rechtsherzbelastung bestehe, ein erhöhtes Risiko einer Erhöhung des rechtsventrikulären Drucks. Jedoch werde in der Regel durch die Stabilisierung der Sauerstoffsättigung und des Blutdrucks unter Narkosebedingungen eine Aggravierung der Rechtsherzbelastung ausgeschlossen. Selbst wenn man danach von einem risikoärmeren Vorgehen durch Fortsetzung der Antibiotikatherapie ausgehen würde, da allgemeine Operationsrisiken, die mit den Vorerkrankungen der Patientin in Zusammenhang stehen, ausgeschlossen worden wären, verbliebe das erhöhte Letalitätsrisiko bei Nichtanschlagen der Antibiose, welches die chirurgische Therapie (binnen 72 Stunden) zum Mittel der Wahl mache. Dies hat der Sachverständige Dr. X im Kammertermin am 09.12.2020 nochmals klargestellt. Aus der ex ante-Sicht des Behandlers sei nicht sicher vorherzusehen, dass die konservative Behandlung erfolgreich sein würde. Die rein konservative Therapie der akuten Cholezystitis sei zwar initial möglich, allerdings komme es nach alleiniger konservativer Behandlung bei mehr als einem Drittel der Patienten zu Komplikationen oder wiederholten stationären Notaufnahmen aufgrund von biliären Schmerzen. Bei mindestens 30 % der Patienten werde im weiteren Verlauf eine Cholezystektomie erforderlich. Im Hinblick auf die ungewisse Prognose kann danach aus Sicht der Kammer nicht von gleichen Erfolgschancen gesprochen werden; die Entfernung der Gallenblase beendet den potentiell lebensbedrohlichen Zustand stattdessen unmittelbar. Darüber hinaus stellt auch die Cholezystotomie (Gallenblaseneröffnung) und Anlage einer Drainage der Gallenblase nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X keine echte Behandlungsalternative dar. Die Punktion der Gallenblase sei bereits im maßgeblichen Zeitraum, hier dem Jahr 2014, keine gängige Behandlungsmethode gewesen; man habe die Punktion im Jahr 2014 nicht vorgenommen. Zum Stand heute, auch mit Weiterentwicklung der operativen Methoden, könne man dies anders bewerten. Ohnedies, hiervon ist die Kammer anhand der Ausführungen des Sachverständigen Dr. X überzeugt, hätte die Cholezystotomie im Falle der Patientin ein weitaus höheres Blutungsrisiko bedeutet, als dies bei der Cholezystektomie bestanden hätte. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, die Punktion erfolge durch die Haut und Leber in die Gallenblase unter Ultraschallkontrolle; ein anderer Y-Weg sei anatomisch ausgeschlossen. Aufgrund des Zugangsweges durch die Leber erhöhe sich das Blutungsrisiko generell und bei einer Macumar-Patientin im Hinblick auf die noch vorhandene Anti-Koagulation erneut zusätzlich, begünstigt durch den ohnehin erhöhten pulmonalen Druck aufgrund der bestehenden Hypertonie. Jedoch ist die Aufklärung der Patientin über die Risiken einer Narkose nach Beurteilung der Kammer nicht rechtzeitig erfolgt. Der Fehler bleibt indessen haftungsrechtlich ohne Folgen, weil sich ein Narkoserisiko vorliegend gerade nicht verwirklicht hat. Zu Recht beanstandet der Kläger die zeitliche Nähe zwischen der am Morgen des Eingriffs um 10:00 Uhr erteilten Narkoseaufklärung und der die Cholezystektomie vorbereitenden Narkoseeinleitung um 10:55 Uhr. Die der Patientin erteilte Aufklärung war verspätet, weil ihr Narkoserisiken erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung mitgeteilt wurden. Die Freiheit eines Patienten zur Entscheidung über Zustimmung oder Ablehnung eines ärztlichen Eingriffs ist nur dann gewahrt, wenn die Aufklärung nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch rechtzeitig stattfindet. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn dem Patienten Gelegenheit bleibt, die für und wider den Eingriff sprechenden Gründe ohne vermeidbaren Zeitdruck gegeneinander abzuwägen. Außer bei ganz einfachen Eingriffen oder bei Notfällen soll die Aufklärung deshalb spätestens am Vortrag des Eingriffs erfolgen, unter Umständen auch schon früher (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1995 – VI ZR 95/94, VersR 1995, 1055; BGH, Urteil vom 14.11.1995 – VI ZR 359/94, VersR 1996, 195). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gewahrt. Wenngleich der Klägerin das Vorgehen und die damit verbundenen Risiken, u. a., durch Pausieren des Macumar, schon am Vortag dargestellt wurden, blieb ihr nach der am 14.10.2014 erfolgten Narkoseaufklärung, in der erstmals die erhöhten Risiken einer Vollnarkose im Falle einer pulmonalen Hypertonie angesprochen wurden, keine Zeit für eine ruhige Abwägung und Entscheidung. Vielmehr wurde weniger als eine Stunde im Anschluss an die Aufklärung mit der Narkoseeinleitung begonnen. Damit war der weitere Ablauf vorgegeben, den die Klägerin selbst nicht mehr aufhalten konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Verkürzung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sonderlage oder gar des Notfalls zu rechtfertigen, da am Vortag, dem 13.10.2014, noch nicht festgestanden habe, ob die Cholezystektomie durchgeführt werden würde; die Befunde des Folgetages seien abzuwarten gewesen wie auch das Erreichen des zulässigen Quickwertes. Aus Sicht der Kammer spricht dies nicht dagegen, ebenso wie die Risikoaufklärung zur Operation auch die Narkoseaufklärung bereits Vortag, dem 13.10.2014, durchzuführen. Die Beklagte war aus den von ihr vorgetragenen Gründen nicht von der Verpflichtung, der Klägerin nach Narkoseaufklärung eine gewisse Zeit der Überlegung einzuräumen, entbunden. Gründe, die außerhalb der Klinikorganisation und der generellen Planung, wann ein Anästhesist hinzugezogen wird, liegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aufklärungspflichtverletzung steht aber in keinem haftungsrelevanten ursächlichen Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schaden der Patientin. Der Sachverständige Dr. I hat unter Auseinandersetzung mit dem Kommissionsbescheid überzeugend und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass sich vorliegend die Narkoserisiken, konkret eine erhöhte Rechtsherzbelastung, nicht ausgewirkt hätten. Dies sei anhand der Messwerte, wie sie im Narkoseprotokoll festgehalten seien, auszuschließen. Eine Rechtsherzbelastung würde erhöht durch einen deutlichen Abfall der Sauerstoffwerte (Hypoxie) und einen Anstieg der CO2-Werte (Hyperkapnie). Diese Werte seien bei der Patientin vom Zeitpunkt der Narkoseeinleitung bis zum Blutdruckabfall 30 Minuten später beim Einrichten auf der OP-Säule durchgehend im Normbereich gewesen. Vielmehr sei es erst in diesem Zeitpunkt (Einrichten auf der OP-Säule) zu einem massiven Blutdruckabfall mit Sauerstoffsättigungs- und CO2 Abfall gekommen, dessen Ursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Lungenembolie zu sehen sei, wobei der Thrombus sich durch den Transport und die damit verbundene Bewegung gelöst habe. Eine Lungenembolie, wenn sie auch in der später veranlassten Bildgebung aufgrund der erfolgreichen Lysetherapie nicht mehr habe nachgewiesen werden können, für die K2 die dokumentierten klinischen Parameter sprächen, habe zum Abfall der Sättigung, sodann zum Abfall der Herzfrequenz bis hin zum Kreislaufversagen geführt. Sie sei damit alleiniger Auslöser, wobei sie nicht im Zusammenhang mit der Narkose selbst stehe, da eine Narkose keinen Thrombus auslösen könne. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Mangels Bestehens einer Hauptforderung stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. S Dr. E B