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Urteil

3 O 50/19

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0512.3O50.19.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. folgendes Grundstück an die Kläger lastenfrei in Abteilung III des Grundbuches zu je 1/2-Bruchteilsanteil aufzulassen und die entsprechende Eintragungsbewilligung zu erteilen:

Das Einfamilienhaus X.-straße, K., verzeichnet im Grundbuch von F., Blatt xxx, laufende Nummer xx, Flur x, Flurstück xx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen X.-straße, Grünland, Heide zur Größe von xxx m² nach Maßgabe des dem Erbvertrag vom 00.00.0000 des Notars P. in K., UR-Nr. N03 beigefügten Lageplans, auf den verwiesen wird und der Gegenstand des Erbvertrages ist, gelb umrandet und gelb schraffiert.

2. a) an die Klägerin zu 1.) 137.315,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.

2. b) an den Kläger zu 2.) 137.315,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, 1. folgendes Grundstück an die Kläger lastenfrei in Abteilung III des Grundbuches zu je 1/2-Bruchteilsanteil aufzulassen und die entsprechende Eintragungsbewilligung zu erteilen: Das Einfamilienhaus X.-straße, K., verzeichnet im Grundbuch von F., Blatt xxx, laufende Nummer xx, Flur x, Flurstück xx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen X.-straße, Grünland, Heide zur Größe von xxx m² nach Maßgabe des dem Erbvertrag vom 00.00.0000 des Notars P. in K., UR-Nr. N03 beigefügten Lageplans, auf den verwiesen wird und der Gegenstand des Erbvertrages ist, gelb umrandet und gelb schraffiert. 2. a) an die Klägerin zu 1.) 137.315,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen. 2. b) an den Kläger zu 2.) 137.315,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. 3 O 50/19 Landgericht HagenIM NAMEN DES VOLKESUrteil Tatbestand: Die Kläger nehmen den Beklagten auf Erfüllung eines Vermächtnisses aus einem Erbvertrag in Anspruch. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus zwei Erbverträgen ab, die die Erblasserin Frau W., geboren am 00. Dezember 0000, gestorben am 00. Oktober 0000, wohnhaft vormals X.-straße in K. mit dem Beklagten, den Eheleuten B. und Y. (Cousine der Erblasserin) in C. sowie der Klägerin zu 1.) geschlossen hatte. Hintergrund der erbvertraglichen Regelungen bezogen auf die Kläger war, dass letztere die Erblasserin zu ihren Lebzeiten gepflegt und in deren Wohnung betreut hatten; der Beklagte war der ehemalige, langjährige Steuerberater der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin hatte von ihrem vorverstorbenen Ehemann ein beträchtliches Vermögen geerbt, zu dem insbesondere umfangreicher Grundbesitz (bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ein beträchtliches Barvermögen auf diversen Konten und Depots sowie die alleinige Inhaberschaft der L. und der U. gehörte. Mit Erbvertrag vom 00.00.0000 des Notars P. in K., UR-Nr. N02 (Anlage K1) hatte die Erblasserin den Beklagten unter § 2 des Vertrages zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Unter § 3 Ziff. 4 des Erbvertrages findet sich folgende Regelung: „ Meine langjährige Haushälterin, Frau Q., geborene M., und ihr Ehemann, Herr J., erhalten mein derzeit von mir bewohntes Wohnhaus X.-straße, K. nebst Einrichtungsgegenständen zu je ½ Miteigentumsanteil. Herr J. erhält das Vermächtnis unter anderem für die mir gegenüber erbrachten unentgeltlichen und Betreuungsleistungen “. In dem Erbvertrag ist unter § 3 Ziff. 4 weiter geregelt, dass das Flurstück xx nicht im gesamten Umfang übergehen solle, sondern nur in dem Umfang, der sich aus dem dem Erbvertrag beigefügten Lageplan ergibt, dort gelb umrandet und gelb schraffiert (Bl. 17 d.A.). Weiter ist geregelt, dass die Kosten der Vermächtniserfüllung sowie eine anfallende Erbschaftssteuer der Erbe allein zahlen sollte; das Vermächtnis sollte mit dem Erbfall anfallen und sofort fällig sein. Der Erbvertrag wurde mit weiterem Erbvertrag vom 00.00.0000 abgeändert. Ausweislich der notariellen Urkunde UR-Nr. N03 des Notars P. in K. findet sich unter § 3 Ziff. 3 folgender Passus: „ Für den Fall, dass zu meinen Lebzeiten noch Grundstücke aus meinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz veräußert werden, werden jeweils 1/6 des Erlösbetrages dem Geldvermögen, dass für die Vermächtnisnehmer B. und Y., geborene T., bestimmt ist, zugeführt. Der verbleibende Erlösbetrag in Höhe von 2/3 verbleibt im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und ist für Reinvestitionen bestimmt .“ Unter Ziff. 5 findet sich folgender Passus: „ Meine langjährige Haushälterin, Frau Q., geborene M., und ihr Ehemann, Herr J., erhalten zu je 1/2-Anteil: a) Mein Geldvermögen im weitesten Umfange zu 1/3-Anteil, angelegt etwa auf Kontokorrentkonten, Geldmarktkonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots und ähnlichem, derzeit überwiegend angelegt bei der Volksbank im V., Wert derzeit ca. 750.316,98 Euro. Jedoch gehört das Guthaben auf Kontokorrentkonto Nr. N04, Volksbank im V., das zum land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gehört, nicht zum Vermächtnis. Es steht dem Erben zu. b) mein privates Kraftfahrzeug; dessen Eigentümerin ich bei meinem Versterben bin, c) meine privaten Wertgegenstände, wie Schmuck, Uhren, etc., d) sämtlichen Hausrat, der sich bei meinem Ableben im Einfamilienhaus X.-straße, K., befindet .“ Nach Abschluss der Erbverträge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Erblasserin und dem Beklagten. Im Jahr 2011 sowie ab dem Jahr 2015 veräußerte die Erblasserin einen Großteil der in ihrem Vermögen befindlichen Grundstücke (Anlagen B2 – B9), wobei sie den Veräußerungserlös bezogen auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht, wie im Erbvertrag vorgesehen, auf das im Erbvertrag vorgesehene Konto überwies, sondern den Erlös – trotz anfallender Einkommenssteuer – (zunächst) auf ihr Privatkonto mit den Endziffern -xxx transferierte. Im Jahre 2015 wandte die Erblasserin der Klägerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von insgesamt 140.000,00 Euro schenkweise zu; über die anfallende Schenkungssteuer erging im Juni 2016 ein Steuerbescheid (Anlage K6, Bl. 288 ff. d.A.). Ob die Kläger weitere Schenkungen von der Beklagten erhielten, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass ab dem Jahr 2011 von den Privatkonten der Erblasserin erhebliche Geldsummen abgehoben worden sind, und dass die Kläger die Erblasserin bei der Tätigung von Bankgeschäften begleiteten. Wo die abgehobenen Geldsummen verblieben sind, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 09.10.2017 verfasste die Erblasserin mithilfe von Frau I., die über eine ihr von der Erblasserin erteilte notarielle Vorsorgevollmacht verfügte, ein Schreiben an die Steuerberaterkammer E. in Z., in dem die Erblasserin schilderte, sich von dem Beklagten betrogen zu fühlen (Anlage K4, Bl. 284 ff. d.A.). Unter dem 11.10.2017 fertigte die Erblasserin ein handschriftliches Testament an, in dem sie den Beklagten enterbte und stattdessen die Klägerin zu 1.) als ihre Alleinerbin einsetzte (Anlage K3, Bl. 35 d.A.). Das Testament übergab sie dem Amtsgericht K.. Mit Schreiben vom 04.06.2018 erklärte die Erblasserin gegenüber der G. in H., dass es ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, sämtliche Einnahmen aus Grundstücks- bzw. Hausverkäufen trotz des Anfalls der Einkommensteuer sofort zu versteuern und auf die Möglichkeit der Reinvestition zu verzichten (Anlage K5, Bl. 287 d.A.). Nach dem Tode der Erblasserin eröffnete das Amtsgericht K. unter dem 15.11.2018 die Erbverträge und das Einzeltestament vom 11.10.2017. Die Kläger, die durch das Nachlassgericht von der Eröffnung informiert wurden, wandten sich am 12.11.2018 schriftlich per Einschreiben an den Beklagten, machten ihre Ansprüche aus dem Vermächtnis der Erblasserin geltend und baten ihn, „hierfür alles Nötige zu veranlassen“ (Bl. 36 d.A.). Da der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche in der Folgezeit nicht erfüllte, forderten die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 (Bl. 37 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 11.02.2019 auf, die Vermächtnisse aus den Erbverträgen des Notars P. zu erfüllen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2019 ließ der Beklagte erklären, dass innerhalb der gesetzten Frist die Erfüllung der Forderung nicht möglich gewesen sei. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2019 ließ er mitteilen, dass ein Vermächtnisanspruch der Kläger zwar bestehe, allerdings geprüft werde, ob ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, und verwies auf etwaige, seine erbvertraglichen Ansprüche beeinträchtigende Verfügungen der Kläger. Die Kläger antworteten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. März 2019, dass Zurückbehaltungsrechte zurückgewiesen würden. Etwaige Verfügungen, die die erbvertraglichen Ansprüche des Beklagten beeinträchtigen könnten, seien nicht erfolgt. Die Kläger setzten dem Beklagten eine weitere Frist bis zum 29.03.2019, seine Verpflichtung zu erfüllen. Die Frist ist ergebnislos verstrichen. Die Kläger sind der Ansicht, dem Beklagten stehe weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein aufrechenbarer Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch zu. Vielmehr befinde sich der Beklagte mit seiner geschuldeten Leistung in Verzug. Bei dem Passus in Ziff. 3 des Erbvertrages vom 00.00.0000 handele es sich lediglich um eine nicht bindende Absichtserklärung der Erblasserin, die seinerzeit den Hintergrund gehabt habe, im Falle einer Veräußerung entsprechender Grundstücke durch die Vornahme von Reinvestitionen Steuern einzusparen. Die Annahme einer Bindungswirkung widerspräche im Übrigen der Vorschrift des § 2286 BGB, nach der das Recht des Erblassers, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt werde. Die Erblasserin sei frei in ihrer Entscheidung gewesen, wie sie ihr Geld zu Lebzeiten investiere. Zwar hätten die seinerzeitigen Vertragsparteien unter Ziff. III. des Erbvertrages erklärt, dass sie sich einig darüber seien, dass die in § 3 (Vermächtnisse) getroffenen Verfügungen erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich seien. Bei der Angabe, wie Erlöse aus Grundstücksverkäufen behandelt würden, handele es sich jedoch nicht um eine zulässige erbvertragliche Verfügung i.S.v. § 2278 Abs. 2 BGB. Auf welche Konten die Erblasserin etwaige Erlöse aus Grundstücksverkäufen – insofern werde bestritten, dass diese überhaupt landwirtschaftliche Kaufpreiserlöse darstellten – transferiert habe, sei daher unerheblich. Im Übrigen habe der Beklagte bislang auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Guthaben auf den den Vermächtnisanspruch betreffenden Konten ausschließlich – was bestritten werde – aus Geldern herrührten, die sich aus den Veräußerungserlösen aus den Verkäufen von Land- und forstwirtschaftlichen Flächen speisten. Die Kläger räumen ein, es sei zwar zutreffend, dass sie – die Kläger – die Erblasserin seinerzeit zwecks Tätigung von Bankgeschäften zur Bank gefahren und begleitet hätten. Sie behaupten jedoch, dass es sich ihrer Kenntnis entziehe, was mit den abgehobenen Geldbeträgen passiert sei. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Untreuehandlungen ihrerseits abziele, sei dies bloße Spekulation. Schenkungen der Erblasserin in Beeinträchtigungsabsicht nach § 2287 BGB zu ihren – der Kläger – Gunsten lägen nicht vor. Es sei weder eine tatsächliche Beeinträchtigung eingetreten, noch habe die Erblasserin mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Motiv für die Schenkung an die Klägerin zu 1.) sei die Dankbarkeit für lebzeitige langjährige und überobligatorische Betreuung der Erblasserin und deren Absicherung für die Zukunft gewesen, womit ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorgelegen hätte. Schenkungen in Höhe von 140.000,00 Euro seien dem Kläger zudem bekannt und auch mit einer Erbschaftssteuer belegt worden. Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 09.06.2020, dem Beklagten zugestellt am 10.06.2020, um den Klageantrag zu 4. betreffend die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erweitert. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, folgendes Grundstück an sie lastenfrei in Abteilung III des Grundbuches zu je 1/2-Bruchteilsanteil an die Kläger aufzulassen und die entsprechende Eintragungsbewilligung zu erteilen: Das Einfamilienhaus X.-straße, K., verzeichnet im Grundbuch von F., Blatt xxx, laufende Nummer xx, Flur x, Flurstück xx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen X.-straße, Grünland, Heide zur Größe von xxx m² nach Maßgabe des dem Erbvertrag vom 00.00.0000 des Notars P. in K., UR-Nr. N03 beigefügten Lageplans, auf den verwiesen wird und der Gegenstand des Erbvertrages ist, gelb umrandet und gelb schraffiert. 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von den Kosten der notariellen Beurkundung, des Grundbuchvollzuges, der Vermessungs- und Katasterkosten sowie der Zahlung der Erbschaftssteuer für die Übertragung freizustellen. 3 a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 137.315,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2019 zu zahlen. 3 b) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 137.315,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2019 zu zahlen. 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.426,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und er Schadensersatzansprüche gegenüber den Klägern aufgrund von Untreue- oder Unterschlagungshandlungen aufrechenweise entgegenhalten könne. Der von den Klägern mit Klageantrag zu 3. geltend gemachte Zahlungsanspruch bezogen auf das Kontoguthaben der Erblasserin bestehe nicht. Das auf den Konten mit den Endziffern -xxx und -ccc vorhandene Guthaben stehe den Klägern nicht zu, weil es, so behauptet er – der Beklagte – ausschließlich aus Erlösen aufgrund der Veräußerung von Grundstücken aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz resultiere. Der Beklagte ist der Auffassung, die Veräußerungserlöse seien aufgrund des – rechtlich bindenden – Passus in Ziff. 3 des Erbvertrages vom 00.00.0000 nicht von dem den Klägern zustehenden Vermächtnis umfasst. Bei dem vorgenannten Passus handele es sich nicht um eine bloße Absichtserklärung der Erblasserin, sondern – wie sich schon aus der Stellung der Regelung unter Ziff. III „Vermächtnisse“ ergebe – um eine erbvertraglich bindende Vermächtnisanordnung. Hintergrund dieser Anordnung sei, so behauptet er – der Beklagte – der Wille der Erblasserin gewesen, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zu vereinigen, insgesamt zu erhalten und ihn – den Beklagten – zum „Hoferben“ zu machen. So habe es letztlich auch die Erblasserin selbst gesehen, da sie die aus den Grundstücksveräußerungen erhaltenen Erlöse entsprechend Ziff. 3 Satz 1 des Erbvertrages zu 1/3 den Eheleuten Prinz habe zukommen lassen. Der Beklagte behauptet hierzu weiter, dass in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.01.2017 einschließlich zum land- und forstwirtschaftlichen Besitz gehörige Grundstücke zu einem Gesamtbetrag in von 1.739.110,20 Euro veräußert worden seien (Aufstellung Anlage B1). Abzüglich der Reinvestition in Höhe von 266.667,00 Euro ergebe sich ein Betrag von 1.472.443,20 Euro, wovon den Eheleuten B. und Y. 490.814,40 Euro und ihm – dem Beklagten – 981.628,80 Euro zugestanden hätten. Diese Erlöse seien jedoch – insoweit unstreitig – nicht auf das landwirtschaftliche Konto mit den Endziffern -ttt, sondern auf das Konto mit den Endziffern -xxx transferiert worden. Rechne man die Erlöse aus der Veräußerung der den Eheleuten Prinz vermachten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke hinzu, insgesamt weitere 380.000,00 Euro, die auf das Konto mit der Endnummer -xxx geflossen seien, hätten sich dort zunächst 1.850.300,00 Euro befinden müssen. Dieses Vermögen sei zum Todeszeitpunkt allerdings nicht mehr vorhanden gewesen. Auf dem landwirtschaftlichen Konto mit den Endziffern -ttt habe sich (unstreitig) lediglich ein Guthaben von 819,00 Euro befunden, auf den übrigen in der Klageschrift genannten Konten ein Guthaben von 823.890,82 Euro. Von dem Konto mit den Endziffern -xxx sei noch zu Lebzeiten der Erblasserin, am 17.10.2017, zudem ein erheblicher Geldbetrag (600.000,00 Euro) auf das Konto mit den Endziffern -ccc überwiesen worden. Das dort vorhandene Guthaben in Höhe von 586.618,00 Euro zum Todeszeitpunkt stamme ausschließlich aus den Erlösen der land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungen. Die landwirtschaftlichen Verkäufe, die aufgrund des hohen Alters der Erblasserin und ihrer wirtschaftlichen Lage nicht erforderlich gewesen seien, hätten ausschließlich dazu gedient, Millionenbeträge zu erlösen und diese dann auf die in der Klage genannten Konten zu transferieren, um so unter Umgehung der erbvertraglichen Regelung den Klägern erhebliche weitere Beträge im Todesfall, nämlich die auf die Kläger dann entfallenden 274.630,27 Euro, zukommen zu lassen. Der Beklagte meint, ihm stünden unabhängig davon– bezogen auf den Klageantrag zu 3.) – jedenfalls aufrechenbare Gegenansprüche gegenüber den Klägern zu. Insofern erklärt er, bezogen auf den Klageantrag zu 3.a. der Klägerin, die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der unstreitig zu Lebzeiten der Erblasserin an sie schenkweise gezahlten 140.000,00 Euro, hilfsweise in Höhe weiterer 17.000,00 Euro (unberechtigte Kontenabhebungen oder böswillige Schenkung) sowie 12.000,00 Euro (von den Klägern rechtswidrig nach dem 27.09.2018 einverleibte Beträge). Weiter hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen von den Klägern einverleibter Barabhebungen seit dem 10.06.2016 bis zum 27.09.2018 in Höhe von insgesamt 282.000,00 Euro. Mit den durch die vorstehende Aufrechnung nicht untergegangenen Ansprüchen erklärt der Beklagte die Aufrechnung gegen den Klageantrag zu 3.b. Ihm – dem Beklagten – stünden Schadensersatzansprüche gegenüber den Klägern aufgrund der zu Lebzeiten an sie erbrachten Schenkungen der Erblasserin zu, da letztere die Erblasserin zu Verfügungen veranlasst hätten, die gegen § 2287 BGB sowie § 138 Abs. 1 BGB verstießen. Die Kläger hätten die Erblasserin dazu bestimmt, ihr Vermögen – zu ihren Gunsten und auf seine (des Beklagten) Kosten – erheblich zu schmälern. Hierzu behauptet der Beklagte, dass es nach Abschluss des Erbvertrages – in Anwesenheit und auf Veranlassung der Klägerin zu 1.) – zu kontinuierlichen Barabhebungen von den Konten der Erblasserin gekommen sei, und zwar bis einschließlich 27.09.2018 in Höhe von insgesamt 516.050.00 Euro. Die Kläger, die als ihre Pfleger in dem Haus der Erblasserin gewohnt hätten, seien die einzigen gewesen, die Zugriff auf diese erheblichen Summen gehabt hätten, die sich zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Vermögen der Erblasserin befunden hätten. Soweit sich die Kläger damit verteidigen, die Erblasserin habe ihnen Schenkungen gemacht, seien diese gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Erblasserin sei nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Dies ergebe sich aus den mit Schriftsatz vom 14.08.2020 vorgelegten ärztlichen Befundberichten, wonach die Erblasserin zumindest seit Mai 2015 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Geldgeschäfte auch nur im Geringsten zu regeln, noch nicht einmal tägliche kleine Ausgaben. Die vermeintlichen Schenkungen seien durch die Klägerin zu 1.) durch Ausnutzung mangelnden Urteilsvermögens der Erblasserin bzw. deren Willensschwäche erwirkt worden. Dies betreffe insbesondere den von den Klägern zugestandenen Betrag in Höhe von 140.000,00 Euro. Hierfür sprächen die Gesamtumstände. So sei ein Betrag von 120.000,00 Euro vom Konto der L. auf das Konto der Klägerin bei der Volksbank im V. überwiesen und noch am gleichen Tage abgebucht worden. Als Verwendungszweck sei „Geschenk" genannt, obwohl die L. in keinerlei Rechtsbeziehung oder persönlicher Beziehung zur Klägerin gestanden habe. Zudem hätten die Kläger selbst eingeräumt, dass die Erblasserin ihn – den Beklagten – habe enterben wollen, was für eine Benachteiligungsabsicht spreche. Soweit die Kläger etwaige Gegenleistungen i.S.v. Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht hätten, seien diese durch die von der Erblasserin an sie geleisteten monatlichen Vergütungen - ab dem Jahre 2011 bis zu ihrem Tode insgesamt 208.639,77 Euro - sowie das im Erbvertrag enthaltene Vermächtnis mehr als überkompensiert worden. In der Zeit vom 28.02.2011 bis kurz vor deren Tod seien Beträge von den Erblasserkonten in Höhe von insgesamt 516.050,00 Euro abgebucht worden, davon lediglich 2.500,00 Euro durch Überweisung, der Rest durch Barabhebunqen, die anfangs zwischen 23.000,00 Euro bis 37.650,00 Euro gelegen, im Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 27.09.2018 insgesamt 282.000,00 Euro betragen hätten. Diese Beträge hätten sich die Kläger durch Unterschlagungs- oder Untreuehandlungen, also durch strafbares Verhalten, oder durch Umgehung der erbvertraglichen Regelung zu land- und forstwirtschaftlichen Erlösen einverleibt. Schließlich zeige ein Vergleich der Vermögenslage der Erblasserin im Jahre 2011 und zum Zeitpunkt ihres Todes, dass in der Zwischenzeit erhebliche Geldbeträge an die Kläger geflossen sein müssen. Im Jahre 2011 habe das Vermögen der Erblasserin 783.040,82 Euro an Geldvermögen auf deren Konten betragen. Die Erblasserin habe seit 2011 an Einnahmen aus Kapitalvermögen, Rentenzahlungen, Pflegegeldzahlungen, Einnahmen aus Fort- und Landwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich sonstiger Einkünfte, insgesamt 2.884.920,57 Euro generiert. Dem stünden Ausgaben in Höhe von 1.013.826,50 Euro entgegen. Es ergäbe sich eine Differenz von 962.684,25 Euro, wovon 516.050,00 Euro auf die Barabhebungen, 140.000,00 Euro auf die vermeintlichen Schenkungen, 17.000,00 Euro auf die missbräuchlichen Kontoabhebungen, insgesamt 673.050,00 Euro, entfielen, so dass ein Betrag von 289.634,25 Euro gänzlich ungeklärt bleibe. Diesen Geldbetrag hätten sich die Kläger ebenfalls einverleibt. Der Beklagte meint, dass ihm gegenüber dem Klageantrag zu 1. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zustehe. Dieses folge aus den von der mit den Zahlungsansprüchen zu 3. erklärten Aufrechnung unberührten Schadensersatzansprüchen entweder aufgrund der mittäterschaftlich begangenen Straftaten oder aufgrund der ihnen noch durch die Erblasserin unter Verstoß gegen den Erbvertrag erteilten unentgeltlichen Vermögensmehrungen in Höhe von mindestens 380.000,00 Euro. Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.03.2021 nach Zustimmung der Kläger am 19.03.2021 und des Beklagten am 18.03.2021 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 23.04.2021 angeordnet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit Ausnahme des Klageantrages zu 2 zulässig und im zulässigen Umfang auch überwiegend – wie tenoriert – begründet. I. Der Klageantrag zu 3. a. ist zur Hauptsache zulässig und begründet. Der Klägerin zu 1. steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 137.315,14 Euro (nebst Zinsen) aus § 2174 BGB i.V.m. der Regelung unter II. § 3 Ziff. 5a des Erbvertrages vom 00.00.0000 zu, wonach beiden Klägern zu je 1/2 insgesamt ein 1/3-Anteil am Geldvermögen der Erblasserin, angelegt auf Konten, Sparbüchern und Depots, mit Ausnahme des Guthabens auf Kontokorrentkontos mit der Endziffer 7208, erhalten sollten. Maßgeblich ist insoweit – so ist der Passus im Erbvertrag auszulegen – der Kontostand zum Todeszeitpunkt, was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. 1. Die Klägerin hat den Anspruch hat den Anspruch durch Angabe der Kontostände zum Todeszeitpunkt der Erblasserin – insoweit von dem Beklagten unbestritten – der Höhe nach wie folgt beziffert: „Bilddatei“ 2. Das auf den vorgenannten Konten zum Todeszeitpunkt der Erblasserin vorhandene Guthaben ist auch vom Vermächtnisanspruch der Klägerin umfasst. a. Soweit der Beklagte einwendet, dass das Guthaben auf dem Konto mit der Endziffer 7ttt bereits nicht vom Vermächtnis erfasst sei, sondern allein ihm als Alleinerben der Erblasserin zustehe, mag dies so zutreffend sein, allerdings machen die Kläger einen Zahlungsanspruch aufgrund dieses Kontos – wie sich aus der oben aufgeführten Aufstellung ergibt – gar nicht geltend. b. Auch der Einwand des Beklagten, dass das auf den den Vermächtnisanspruch der Klägerin umfassenden Privatkonten der Erblasserin vorhandene Vermögen faktisch in seine – des Beklagten – Erbmasse falle, so dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Vermächtnisanspruch hierauf nicht beziehe, vermag im Ergebnis nicht durchzugreifen. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass die Erblasserin die Regelung in § 3 Ziff. 3 des Erbvertrages vom 11.04.2011 umgangen und die zu ihren Lebzeiten, nach Abschluss des Erbvertrages generierten Erlöse aus der Veräußerung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zum allergrößten Teil nicht dem Betriebsvermögen (Konto mit der Endziffer 7ttt) zugeführt und für Reinvestitionen genutzt, sondern ihrem persönlichen Vermögen zugeführt und auf Privatkonten transferiert habe. Sein Erbe sei durch diese – gegen die Regelungen im Erbvertrag verstoßenden – Transfers geschmälert. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, dass das auf den entsprechenden Konten vorhandene Vermögen allein aus der Veräußerung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke generierten Erlösen gespeist worden wäre, als zutreffend unterstellen würde, wäre dies für das Entstehen des Vermächtnisanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe indes unerheblich. aa. Die von dem Beklagten angenommene Umgehung der vorgenannten Regelung im Erbvertrag durch die Erblasserin kann sich bereits deshalb nicht auf das Entstehen des von der Klägerin geltend gemachten Vermächtnisanspruchs auswirken, weil die Regelung nicht an der erbvertraglichen Bindungswirkung teilnimmt. Bei der Regelung handelt es sich nämlich nicht um eine Verfügung i.S.v. § 2278 Abs. 2 BGB. Es handelt sich insoweit weder um eine Erbeinsetzung noch um eine Auflage i.S.v. §§ 2192 ff. BGB. Selbst wenn man – der Einordnung der betreffenden Regelung unter § 3 des Erbvertrages „Vermächtnisse“ folgend – annehmen würde, dass die Erblasserin dem Beklagten das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen im Wege eines Vorausvermächtnisses i.S.v. § 2150 BGB hat zukommen lassen wollen, greift die Regelung des § 2278 Abs. 2 BGB nicht durch, weil II. § 3 Ziff. 3 des Erbvertrages vom 11.04.2011 Regelungen enthält, die das Verhalten der Erblasserin zu ihren Lebzeiten betreffen. Dies betrifft sowohl die Anordnung, einen Teil des Erlöses an die Eheleute B. und Y. auszukehren, als auch diejenige, den anderen Teil des Erlöses dem Betriebsvermögen zuzuführen oder zu reinvestieren. Insoweit greift jedoch der Grundsatz des § 2286 BGB, wonach durch den Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt wird. Dass unter Ziff. III des Erbvertrages eine vertragsmäßige Bindung der Regelungen unter Ziff. II. ausdrücklich angeordnet worden ist, ist unerheblich, da es sich bei II. § 3 Ziff. 3 aus den dargelegten Gründen nicht um eine erbvertragliche Regelung handelt. Die Regelung kann – mangels erbvertraglicher Bindungswirkung – allenfalls eine schuldrechtliche Bindungswirkung entfalten. Denn grundsätzlich kann sich der Erblasser - neben seiner erbvertraglichen Bindung – auch durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr oder in einer bestimmten Weise zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 – V ZR 66/58 –, BGHZ 31, 13-24). Dies hilft dem Beklagten jedoch im Ergebnis nicht weiter. Denn ein Verstoß gegen eine solche schuldrechtliche Bindung vermag den hier geltend gemachten Vermächtnisanspruch der Klägerin nicht zu berühren, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber der Erblasserin wegen der Verletzung einer (schuldrechtlichen) Pflicht aus dem Erbvertrag auszulösen, mit denen nach Eintritt des Erbfalls das – allein dem Beklagten selbst angefallene – Erbe belastet wäre. bb. Ungeachtet der vorgenannten Rechtsfrage hat der Beklagte auch in tatsächlicher Hinsicht – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 19.03.2021 – nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Veräußerungserlöse hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gemäß § 3 Ziff. 3 des Erbvertrages zum Todeszeitpunkt der Erblasserin (noch) auf den vom Vermächtnisanspruch der Kläger betroffenen Konten mit den Endziffern -200 und -207 befanden. Zwar mag der Beklagte zunächst nachvollziehbar dargelegt haben, dass die Erblasserin zu Lebzeiten Erlöse aus der Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes generiert hat. Der Beklagte hat entsprechende notarielle Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Erblasserin die in Anlage B1 aufgeführten Grundstücke zu den angegebenen Kaufpreisen veräußert hat: „Bilddatei“ Soweit die Kläger – pauschal – bestreiten, dass es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, ist dieses Bestreiten, mit Ausnahme des Kaufgegenstandes aus Vertrag UR N05, nicht ausreichend. Der Beklagte hat mit den Anlagen B2 – B9 sämtliche notarielle Kaufverträge vorgelegt. Aus den vorgenannten Kaufverträgen geht der Kaufgegenstand ausdrücklich hervor. Bei allen veräußerten Grundstücken – mit Ausnahme des bebauten Grundstücks UR N05 – handelte es sich um Ackerland oder landwirtschaftliche Flächen. Allerdings wäre es, worauf die Kammer mit Verfügung vom 19.03.2021 hingewiesen hat, darüber hinaus erforderlich gewesen, dass der Beklagte schlüssig und für die Kammer im Einzelnen nachvollziehbar darlegt, dass das auf den vom Vermächtnisanspruch der Klägerin umfassten Konten vorhandene Guthaben aus den Veräußerungserlösen betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke resultiert. Dieser Darlegungspflicht ist der Beklagte – dem solche Darlegungen als Alleinerbe auch möglich sind – jedoch auch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.04.2021 nicht hinreichend nachgekommen. Zwar behauptet der Beklagte, dass der Kontostand der betroffenen Konten zum Todeszeitpunkt der Erblasserin, rechnete man die aus den Veräußerungen der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erzielten Erlöse heraus, einen negativen Stand ausweisen würden. Diese Behauptung hat der Beklagte jedoch nicht für die Kammer nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Beklagte behauptet, dass das Guthaben auf den Konten mit den Endnummern xxx und ccc „ ausschließlich aus der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stammten“, hat der Beklagte bereits widersprüchlich vorgetragen. Denn der Beklagte hat selbst, beispielsweise im Schriftsatz vom 07.02.2020, behauptet, dass die Erblasserin „keinen Finanzbedarf“ gehabt habe, da sie während des gesamten Zeitraums zwischen Abschluss des Erbvertrages und ihrem Tode über Guthaben auf verschiedenen Konten (auch ihren Privatkonten) in Höhe von mehreren Hundertausend Euro – ohne Berücksichtigung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen — verfügt habe, und dass die Erblasserin – auch ungeachtet der Veräußerungserlöse – erhebliche laufende Einkünfte aus unterschiedlichen Quellen eingenommen habe und ihr auch nach Abzug der laufenden Ausgaben ein deutliches Plus habe zustehen müssen. Das auf den betreffenden Konten zum Todeszeitpunkt vorhandene Guthaben kann daher schon nach eigenem Vortrag des Beklagten aufgrund der erheblichen sonstigen Zu- und Abflüsse nicht „ausschließlich“ durch eingenommene Veräußerungserlöse „gespeist“ worden sein. Im Hinblick auf das Konto mit der Endziffer -xxx mag der Beklagte dargelegt haben, dass die Erblasserin die o.g. Veräußerungserlöse nicht auf das landwirtschaftliche Konto mit den Endziffern -ttt, sondern auf das von dem Vermächtnisanspruch der Kläger berührte Konto mit den Endziffern -xxx transferiert hat, wovon 266.667,00 € (Buchung am 03.11.2011) unmittelbar für Reinvestitionen verbraucht worden sind. Betrachtet man allerdings die von dem Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.04.2021 beigebrachten Kontounterlagen betreffend das Konto mit der Endziffer -xxx, fällt auf, dass auf diesem Konto im nachgewiesenen Zeitraum vom 00.00.0000 bis 14.07.2018 nahezu täglich erhebliche Zu- und Abgänge stattgefunden haben. So sind von dem Konto einerseits Beträge im teilweise fünfstelligen Bereich abgegangen, jedoch dem Konto andererseits auch Beträge im teilweise fünfstelligen Bereich gutgeschrieben worden. Auf diese erheblichen Zu- und Abgänge im genannten Zeitraum ist der Beklagte jedoch im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2021 nicht (hinreichend) eingegangen. Er hat seinen Vortrag vielmehr darauf konzentriert, die Eingänge der Veräußerungserlöse auf dem genannten Konto nachzuweisen, ohne (hinreichend) auf die Kontobewegungen im Übrigen einzugehen. So ist der Beklagte beispielsweise auf aus den Kontoauszügen ersichtliche Überweisungen im sechsstelligen Bereich (z.B. am 02.11.2011, 12.11.2015, 05.07.2018) gar nicht eingegangen; diese finden auch in den Aufstellungen („Herkunftsnachweisen“) des Beklagten (Bl. 826, 827 EA) keine Erwähnung. Soweit der Beklagte dort unter Punkt 3. (Bl. 827 EA) behauptet, dass das Konto mit den Endziffern -xxx ohne die Kaufpreiszahlungen ein Soll von 136.370,28 € aufgewiesen hätte, erscheint dies ohne weitere Erläuterung und Aufschlüsselung der im Einzelnen zugrunde gelegten Beträge, die auf den Stichtag 19.04.2018 bezogen sind, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ist mit Vorlage dieser als Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz beigefügten Aufstellung seiner Darlegungspflicht letztlich nicht (hinreichend) nachgekommen. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass der Habenstand dieses Kontos am Todestag sich aus unterschiedlichen Quellen speist, ohne dass dem Beklagten die Darlegung gelungen ist, in welchem Umfang die streitgegenständlichen Veräußerungserlöse hierbei eine Rolle spielen. Dass das auf dem Konto mit der Endziffer -ccc zum Todeszeitpunkt der Erblasserin vorhandene Guthaben vollständig oder auch nur teilweise (in Höhe eines konkret bezifferbaren Betrages) aus den erzielten Veräußerungserlösen stammt, hat der Beklagte ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Es mag zunächst zutreffend sein, dass von dem Konto -xxx am 17.10.2017 ein Betrag in Höhe von insgesamt 600.000,00 € (in drei Einzelüberweisungen à 200.000,00 Euro) auf das Konto der Erblasserin mit den Endziffern -ccc umgebucht worden ist. Dass aber der vorgenannte Betrag in Höhe von 600.000,00 Euro, wie der Beklagte behauptet, vollständig (oder auch nur teilweise) aus den erzielten und auf das Konto mit den Endziffern -xxx überwiesenen Veräußerungserlösen „gespeist“ worden wäre, ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht nachvollziehbar dargelegt, da der Beklagte auf die zahlreichen zwischenzeitlichen Bewegungen auf dem Konto -xxx nicht ausreichend eingegangen ist. Die Kammer kann hiervon ausgehend rechnerisch überhaupt nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe das zum Todeszeitpunkt vorhandene Guthaben auf dem Konto -ccc aus Veräußerungserlösen stammt. Auch Punkt 2. des „Herkunftsnachweises“ (Bl. 827 EA) vermag insoweit nicht zur Erhellung beizutragen, da der Beklagte sich damit begnügt hat, den (nicht näher aufgeschlüsselten) Stand des Kontos -xxx zum Stichtag 26.05.2015 aufzuführen, die „weiteren Kaufpreiszahlungen“ hinzuzurechnen und den „Kontostand nach Umbuchung“ zu nennen, ohne überhaupt auf zwischenzeitliche Kontenbewegungen auf dem Konto -xxx eingegangen zu sein. Die Kammer ist insoweit auch nicht verpflichtet, den Kontostand zu den jeweils vom Beklagten genannten „Stichtagen“ selbst aus den dem Schriftsatz beigelegten Kontoauszügen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 14.07.2018 (knapp 200 Seiten) zu errechnen; eine bloße schriftsätzliche Bezugnahme auf die Kontoauszüge reicht insoweit nicht aus. Vielmehr wäre es, worauf die Kammer mit Beschluss vom 19.03.2021 ausdrücklich hingewiesen hat, Sache des – insoweit als Steuerberater hinsichtlich der Aufstellung und Darlegung von Zahlenwerken auch geschulten und beruflich erfahrenen – Beklagten gewesen, insoweit nachvollziehbar vorzutragen. 3. Der Vermächtnisanspruch der Klägerin ist auch nicht durch eine erklärte Aufrechnung des Beklagten erloschen. Eine Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB liegt nicht vor, da dem Beklagten gegenüber der Klägerin keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 hat der Beklagte klargestellt, in welcher Reihenfolge er die geltend gemachten Gegenforderungen zur Aufrechnung stellen will. Dazu im Einzelnen: a. Der Beklagte hat zunächst ausdrücklich die (hilfsweise) Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch „wegen der an die Klägerin zu Lebzeiten gezahlten 140.000,00 Euro“ erklärt. Dass es eine – vollzogene – Schenkung der Erblasserin an die Klägerin in Höhe von 140.000,00 Euro im Jahre 2014/2015 gegeben hat, ist unstreitig; die Kläger haben dies selbst eingeräumt. aa. Hinsichtlich dieser Schenkung macht der Beklagte zunächst geltend, sie sei nichtig gewesen nach § 138 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin diese „durch Ausnutzung des mangelnden Urteilsvermögen der Erblasserin bzw. deren Willensschwäche“ erwirkt habe. Wäre dem so, könnte in die Erbmasse ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Erblasserin gegenüber der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB wegen eines möglicherweise unwirksamen Schenkungsvertrages – also eine Leistung ohne rechtlichen Grund – gefallen sein, der gemäß § 1922 BGB auf den Beklagten als Erben der Erblasserin übergegangen wäre. Mit seinem Vortrag reißt der Beklagte zwei voneinander zu trennende rechtliche Gesichtspunkte an, nämlich zum einen die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin (bei fehlender Geschäftsfähigkeit wäre die abgegebene Erklärung nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig) und zum anderen die Frage einer Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Schenkungsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin oder eine Sittenwidrigkeit des Schenkungsvertrages begründen, ist der Beklagte, der sich hierauf im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs beruft. Allerdings hat der Beklagte weder eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Schenkung, noch eine Sittenwidrigkeit des Schenkungsvertrages schlüssig und substantiiert dargelegt. Der Vortrag des Beklagten zur fehlenden Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ist auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin am 10.06.2020 nicht hinreichend konkretisiert worden. Die Kammer hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass insoweit nähere Umstände dargelegt werden müssen, aus denen sich eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt ergibt. Derartige Umstände hat der Beklagte jedoch auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 nicht dargelegt. So lassen sich bereits aus den von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Attesten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erblasserin ab dem Jahr 2015 an einer ihre Geschäftsfähigkeit ausschließenden Form und Ausprägung von Demenz erkrankt war. Aus dem vorgelegten Bericht der behandelnden Ärzte des Krankenhauses K. betreffend einen Krankenhausaufenthalt der Erblasserin Ende April/Anfang Mai 2015 ergibt sich, dass letztere „kontaktfähig“ und „zum Zeitpunkt der Datenerhebung orientiert“ war. Die behandelnden Ärzte haben der Erblasserin lediglich – auf Grundlage eines durchgeführten „Uhrentests“ – den „ Verdacht “ einer Demenz mit „bestehen Einschränkungen in den instrumentellen Aktivitäten des täglichen Lebens“ sowie einer „ leichten kognitiven Einschränkung“ attestiert. Entsprechendes findet sich auch in dem vorgelegten Bericht des Krankenhauses K. betreffend einen Krankenhausaufenthalt im September/Oktober 2015. Darin findet sich insbesondere der Hinweis der behandelnden Ärzte, dass die Erblasserin „zu allen Qualitäten orientiert“ gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer schweren, ihre Geschäftsfähigkeit aufhebenden Demenz finden sich in den vorgenannten Arztberichten nicht. Im Übrigen hat der Beklagte auch weiterhin nicht dargelegt, wie sich die von ihm behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin in deren Verhalten, Lebensführung und vorgenommenen Verfügungen konkret geäußert haben soll. Der Vortrag des Beklagten, die Beklagte habe keine Geldgeschäfte selbstständig führen, nicht mehr mit Geld umgehen und nicht einmal kleine tägliche Ausgaben erledigen können, ist mangels Nennung konkreter Gegebenheiten oder Vorfälle zu pauschal. Die Vernehmung der benannten Zeugen sowie die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens liefen demnach auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Abgesehen davon hat der Beklagte selbst eine Vielzahl notarieller Verträge vorgelegt, die sogar nach 2015 abgeschlossen worden sind. Aus keinem der Verträge ergibt sich, dass der beurkundende Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der – persönlich anwesenden – Erblasserin gehabt hätte. Teilweise findet sich in den Urkunden der Passus, dass keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bestanden. Dass diese Verträge ebenfalls wegen etwaiger Unwirksamkeit rückabzuwickeln wäre, meint der Beklagte selbst nicht. Betrachtet man schließlich die vorgerichtliche Korrespondenz und auch das von der Erblasserin im Jahre 2017 erstellte handschriftliche Testament, hat die Erblasserin beim Erstellen zwar Hilfe in Anspruch genommen, dass sie zu diesem Zeitpunkt jedoch gänzlich geschäftsunfähig gewesen wäre, dazu finden sich keinerlei Hinweise. Entsprechendes gilt für den Vortrag, der Schenkungsvertrag sei sittenwidrig. Insoweit hat der Beklagte – auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer – lediglich pauschal vorgetragen, dass die Kläger die aufgrund der Erkrankung der Erblasserin vorhandene Willensschwäche und das mangelnde Urteilsvermögen ausgenutzt hätten. Wie oben dargelegt, fehlt bereits hinreichender Vortrag zu einem mangelnden Urteilsvermögen oder einer Willensschwäche, die die Klägerin zudem – auch hierzu fehlt schlüssiger Vortrag – ausgenutzt haben müsste, was Vorsatz voraussetzt. bb. Auch ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB scheidet aus, da es insoweit an einer beeinträchtigenden Schenkung i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB fehlt. Danach kann der Erbe, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Zwar findet die Norm aufgrund der insoweit eingetretenen erbvertraglichen Bindung der Erblasserin gegenüber dem Beklagten hier Anwendung. Denn eine solche Bindung ist jedenfalls anzunehmen, wenn im Erbvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass eine Bindung der Parteien zustande kommen sollte. Hier ergibt sich dies ausdrücklich aus den Erbverträgen (Ziff. II § 4 im Erbvertrag vom 00.00.0000; Ziff. III im Erbvertrag vom 00.00.0000), wonach die Regelungen zur Erbeinsetzung und den Vermächtnissen bindend sein sollten. Es handelt sich insoweit auch um eine zulässige erbvertragliche Regelung i.S.v. § 2278 Abs. 2 BGB. Es ist indes nicht feststellbar, dass es sich bei der – unstreitigen – Schenkung der Erblasserin an die Klägerin um eine beeinträchtigende Schenkung i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Beeinträchtigung i.S.d. Norm trägt grundsätzlich der Beklagte als Anspruchssteller. Zu beachten ist, dass von einer Beeinträchtigungsabsicht auszugehen ist, wenn die vom Erblasser vorgenommene Schenkung nach der Sachdarstellung des Vertragserben als unvereinbar mit der durch den Erbvertrag gebotenen Vertragstreue erscheint. Es ist dann Sache des Beschenkten darzulegen, aus welchen Gründen die Schenkung doch mit der erbvertraglichen Bindung des Erblassers vereinbar ist (vgl. MüKoBGB/Musielak, 8. Aufl. 2020, BGB § 2287 Rn. 26 m.w.N.). Allerdings hat der Beklagte das Vorliegen einer beeinträchtigenden Schenkung nicht hinreichend dargelegt. Zum einen läge eine beeinträchtigende Schenkung zunächst nur dann vor, wenn durch die Schenkung überhaupt die dem Beklagten zustehende Erbmasse geschmälert worden wäre. Hierzu fehlt jeglicher substantiierter und im Einzelnen nachvollziehbarer Vortrag des Beklagten. Was die Überweisung in Höhe von 20.000,00 Euro vom Privatkonto der Erblasserin mit der Endziffer -ccc an die Klägerin angeht, war dieses Konto im Übrigen letztlich auch von dem hier streitgegenständlichen Vermächtnisanspruch der Klägerin umfasst. Es stellt sich danach die Frage, ob die Klägerin nicht zu Lebzeiten der Erblasserin zumindest zu einem Teil (nämlich in Höhe der aufgrund des Vermächtnisses zustehenden 1/6) einen Geldbetrag erhalten hat, der ihr aufgrund des Vermächtnisanspruchs ohnehin zugestanden hätte, so dass die Erbmasse in dieser Höhe gar nicht geschmälert worden wäre (das wären konkret 3.333 Euro). Die weiteren 120.000,00 Euro hat die Klägerin demgegenüber –unstreitig – von dem Geschäftskonto der L., also dem Betriebsvermögen der Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Erblasserin ausweislich des Erbvertrages war, erhalten. Jedoch hat der Beklagte auch insoweit nicht vorgetragen, dass die 120.000,00 Euro ohne die Schenkung im Erbe noch vorhanden gewesen wären, also zum Todeszeitpunkt Betriebsvermögen der Gesellschaft bestand, das um die 120.000,00 Euro geschmälert war. Zum anderen müsste die Erblasserin mit Beeinträchtigungsabsicht gegenüber dem Beklagten gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist insoweit das Motiv des Erblassers zur Vornahme der Schenkung zu ermitteln. Der BGH hat an die Stelle einer Abwägung und Gewichtung verschiedener Motive als entscheidendes Kriterium die Frage gesetzt, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der durch Erbvertrag berufene Erbe wesentliche Vermögensteile des Erblassers erhält, ohne dafür diesem eine angemessene Gegenleistung zu erbringen (vgl. MüKoBGB/Musielak, 8. Aufl. 2020, BGB § 2287 Rn. 12 mit zahlreichen Nachw. aus der BGH-Rspr.). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist danach anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Schenkung ist danach in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der beim Abschluss des Erbvertrages vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Person einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er ihm genehmer ist. Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere persönliche Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann aber andererseits bejaht werden, wenn der Erblasser eine Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und ggf. auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird. Eine weitere Rechtfertigung kann die Schenkung als Dank für noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege sein. Schließlich kann auch das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse sein, wenn der Erblasser durch die Schenkung eine ihm nahestehende Person an sich binden will (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. dazu BGH NJW 1992, 2630; BGH NJW 1973, 240 ff; BGH NJW-RR 1986, 1135; BGHZ 66, S. 8 FF; BGHZ 77 S. 264 ff; BGHZ 82, S. 274 ff; BGHZ 83, S. 44 ff; BGHZ 88, S. 269 ff; OLG Hamm Urt. v. 21.7.2009 – 10 U 30/09, BeckRS 2010, 3240, beck-online) Die Klägerin hat – im Rahmen der oben dargelegten sekundären Darlegungslast – unter Beweisantritt behauptet, dass Motiv für die Schenkung die Dankbarkeit für lebzeitige langjährige Betreuung der Erblasserin, wie es sich auch schon aus dem Erbvertrag ergibt, und deren Absicherung für die Zukunft, gewesen sei, worin ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gelegen habe. Dies erscheint zunächst nachvollziehbar, da unstreitig ist, dass die Klägerin die Erblasserin tatsächlich in ihren letzten Lebensjahren betreut und gepflegt hat. Dieses Motiv, das ein die Beeinträchtigungsabsicht ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin darstellen würde, hat der Beklagte – unter Würdigung aller Umstände des Falles – im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer nicht widerlegen können. Zwar ist dem Beklagte zuzugeben, dass sich ein Indiz für eine bei der Erblasserin vorhandene Beeinträchtigungsabsicht konkret bezogen auf die Schenkung in Höhe von 120.000,00 Euro daraus ergeben könnte, dass als Verwendungszweck der Überweisung „Geschenk" genannt sei, obwohl die L., von deren Geschäftskonto die Erblasserin die Überweisung vorgenommen hat, in keinerlei Rechtsbeziehung oder persönlicher Beziehung zur Klägerin gestanden hat. Hierzu ist allerdings zu sagen, dass die Erblasserin letztlich Alleingesellschafterin der L. und damit auch Inhaberin des Betriebsvermögens der Gesellschaft war. Allein der Umstand, dass die Erblasserin eine Überweisung von dem Geschäftskonto vorgenommen hat, vermag eine Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin noch nicht zu belegen. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass der Betrag in Höhe von 120.000,00 Euro aus dem Erlös des Objekts R. gestammt habe, der ausschließlich den Eheleuten B. und Y. habe zustehen sollen, kann er hieraus keine Rechte ableiten. Denn soweit die Erblasserin in beeinträchtigender Absicht ein Vermächtnis der Eheleute B. und Y. geschmälert hätte, lag jedenfalls keine Beeinträchtigungsabsicht gegenüber dem Beklagten vor. Weiter mag zutreffend sein, dass der Wille der Erblasserin, sich von dem Erbvertrag – aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zerwürfnisses mit dem Beklagten – loslösen zu wollen, vorliegend letztlich unstreitig zutage getreten ist. Allerdings muss die Beeinträchtigungsabsicht auch konkret hinsichtlich der geschenkten 140.000,00 Euro vorliegen. Gegen eine Beeinträchtigungsabsicht sprechen nach Ansicht der Kammer dabei allerdings folgende Umstände:  Die Schenkung der 140.000,00 Euro ist nicht „heimlich“, sondern – ausweislich des Steuerbescheides – „offiziell“ und damit auch für den Beklagten sichtbar vorgenommen worden (vgl. OLG Hamm, a.a.O..; BeckOGK/Müller-Engels, 1.4.2020, BGB § 2287 Rn. 67).  Der Geldbetrag in Höhe von 140.000,00 Euro fällt im Vergleich zu der Gesamthöhe der Vergütung, die die Klägerin erhalten hat, sowie dem Wert des Vermächtnisses, nicht besonders ins Gewicht. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2018 für die Pflege der Erblasserin Beträge in Höhe von insgesamt rund 200.000,00 Euro netto erhalten habe, mag dies „auf den ersten Blick“ hoch erscheinen, berechnet man hiervon ausgehend allerdings eine monatliche Vergütung, kommt man auf einen Betrag von rund 2.000,00 Euro, was als Vergütung für die Haushalts- und Pflegedienste der Klägerin nach Ansicht der Kammer durchaus innerhalb des üblichen und erwartbaren Rahmens liegt.  Dabei ist insbesondere zu sehen, dass die Klägerin unstreitig deutlich überobligatorische Pflegeleistungen erbracht hat. Sie hat im Haushalt der Erblasserin gewohnt, sich in deren letzten Lebensjahren – unstreitig – „rund um die Uhr“ um sie gekümmert und sie bei Besorgungen des täglichen Lebens begleitet. Dabei handelt es sich um Leistungen, die auch in moralischer Hinsicht besonders hoch einzuschätzen sind.  Ausweislich der von der Erblasserin verfassten vorgerichtlichen Korrespondenz ging es ihr wohl hauptsächlich darum, sicherzustellen, dass sie die land- und forstwirtschaftlich bestimmten Grundstücke veräußern könne, ohne den Erlös zu reinvestieren (wenngleich das im Jahre 2017 verfasste handschriftliche Testament demgegenüber zeigt, dass die Erblasserin zuletzt lieber sie als den Beklagten als Erben gesehen hätte). Nach alledem hat der Beklagte nicht widerlegen können, dass die Erblasserin die Schenkung aus den von der Klägerin nachvollziehbar vorgetragenen Motiven (Dank für Pflege, Absicherung für die Zukunft) verfügt hat. bb. Weiter hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einem gegenüber der Klägerin bestehenden Ersatzanspruch wegen „vollmachtsmissbräuchlicher Verfügungen“ bzw. „unberechtigter Kontenabhebungen oder böswilliger Schenkungen“ in Höhe von 17.000,00 Euro und sowie „von der Klägerin oder dem Kläger rechtswidrig nach dem 27.09.2018 einverleibter Beträge“ in Höhe von 12.000,00 Euro. Allerdings ist der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – unsubstantiiert geblieben. (1) Soweit der Beklagte behauptet, dass die Kläger die vorgenannten Beträge „entweder aufgrund gemeinschaftlicher Tatbegehung entweder zu Lebzeiten oder unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin an sich genommen oder zu deren Lebzeiten geschenkt erhalten“ hätten, ist dieser Vortrag bereits deshalb unschlüssig, weil er einander ausschließende Alternativen beinhaltet, ohne anzugeben, in welchem Verhältnis die von ihm vorgetragenen Varianten stehen sollen. (2) Wie oben dargelegt, ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass ein etwaiger Schenkungsvertrag nach § 105 Abs. 2 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre, so dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB nicht in Betracht kommt. (3) Soweit der Beklagte sich auf eine Schenkung der Erblasserin in Höhe der genannten Beträge an die Klägerin (oder die Kläger?) berufen möchte, käme erneut ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen hat der Beklagte jedoch – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 nicht ausreichend dargelegt. Ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt – neben der Beeinträchtigungsabsicht – im Übrigen voraus, dass tatsächlich Schenkungen im Verhältnis der Erblasserin an die Klägerin vorlägen. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Beklagte als Anspruchsteller. Hierzu reicht jedoch weder der Vortrag, dass es – wenn auch im unstreitigen Beisein der Kläger – Barauszahlungen von den Konten der Erblasserin im genannten Zeitraum gegeben hat, noch ein pauschaler Vergleich der Vermögenslage der Erblasserin im Jahre 2011 und zum Todeszeitpunkt. Die Kläger räumen zwar ein, dass sie die Erblasserin regelmäßig bei Bankbesuchen begleitet hätten. Sie bestreiten aber, das der Erblasserin von den Banken ausgezahlte Geld selbst erhalten oder an sich genommen zu haben. Sie behaupten, nicht zu wissen, was die Erblasserin mit dem abgehobenen Geld gemacht habe. Angesichts des Bestreitens hätte es dem Beklagten oblegen, zumindest Indizien dafür vorzutragen, dass die Kläger das der Erblasserin ausgezahlte Geld – schenkweise – erhalten haben, etwa dass sich die Vermögenslage der Kläger im maßgeglichen Zeitraum erheblich gebessert hätte, sie bestimmte Anschaffungen gemacht hätten oder z.B. Reisen angetreten hätten, die sie sich sonst nicht hätten leisten können. Ein Indiz wäre beispielsweise auch, dass sich die Kläger in den Räumlichkeiten der Bank oder gegenüber Bankmitarbeitern „verdächtig“ verhalten und das Geld an sich genommen hätten. Denkbar wäre auch, dass Bekannte, Nachbarn oder andere Personen „verdächtige“ Umstände in Bezug auf die Kläger mitbekommen hätten. Hierzu trägt der Beklagte allerdings nichts vor. Allein der Umstand, dass die Kläger im Haushalt der Erblasserin lebten, sie pflegten und zu Bankbesuchen begleiteten, reicht insoweit nicht aus. Auch der Umstand, dass die Erblasserin die Klägerin – ausweislich des handschriftlichen Testaments – zu ihrer Alleinerbin bestimmen wollte, ist nicht ausreichend, denn dies besagt nichts darüber, ob die Erblasserin der Klägerin zuvor bereits Schenkungen gemacht hatte. Zu sehen ist auch, dass die Kläger nicht die alleinigen Kontaktpersonen der Erblasserin waren. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz der Erblasserin hatte diese beispielsweise auch engen Kontakt zu den Eheleuten NY., die ihr offensichtlich in finanziellen Dingen geholfen haben und die – jedenfalls Frau NY. – über eine notarielle Vorsorgevollmacht verfügte. Die Eheleute NY. sind im Erbvertrag gar nicht bedacht; denkbar wären insoweit auch ausgleichende Schenkungen der Erblasserin an sie. Dann wären aber die Kläger im Hinblick auf einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gar nicht passivlegitimiert. (2) Ebenso unsubstantiiert ist die pauschale Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten „Unterschlagungs- oder Untreuehandlungen“ begangen. Insoweit will der Beklagte wohl einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB oder § 266 StGB zur Aufrechnung stellen. Hier fehlt es aber an jeglichem differenzierenden Vortrag zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Strafrechtsnormen. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich in bloßer – pauschaler – Spekulation und ist auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 – nach entsprechendem Hinweis der Kammer – nicht konkretisiert worden. cc. Schließlich hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch in Höhe von 282.000,00 Euro aufgrund von Barabhebungen der Erblasserin vom 10.06.2016 bis zum 27.09.2018 erklärt. Hier gilt jedoch das oben Gesagte entsprechend. Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs hat der Beklagte trotz Hinweises der Kammer nicht ausreichend dargelegt. dd. Soweit der Beklagte - zumindest konkludent - die hilfsweise Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe der durch die Erblasserin generierten land-und forstwirtschaftlichen Veräußerungserlöse erklärt hat, besteht jedenfalls aus den oben dargelegten Gründen – mangels erbvertraglicher Bindungswirkung von Ziff. II. 3) im Erbvertrag vom 00.00.000 – kein Ausgleichsanspruch des Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch nicht vorgetragen, dass zwischen der Erblasserin und den Klägern ein entsprechender Schenkungsvertrag i.S.v. § 516 BGB zustande gekommen ist; eine bloß „faktische Schenkung“ oder Vermögensmehrung aufseiten der Kläger reicht insoweit nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt dies eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vorliegen (vgl. nur BGH NJW 1982, 43 m.w.N.). Daraus folgt, dass die Kläger von den – ihren Vermächtnisanspruch möglicherweise erhöhenden – Überweisungen und den Veräußerungen überhaupt gewusst haben müssten, und dass sie sich mit der Erblasserin insoweit über eine unentgeltliche Zuwendung geeinigt haben müssten. Allerdings hat der Beklagte noch nicht einmal vorgetragen, dass die Kläger von den land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffenden Veräußerungen überhaupt gewusst hätten. Soweit der Beklagte hinsichtlich der die land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungserlöse den bloßen, nicht auf Tatsachen gestützten Verdacht äußert, die Kläger hätten die Verfügungen bzw. Kontentransfers „deliktisch bewirkt“, gilt das oben Gesagte bereits entsprechend. Der Vortrag ist nicht ansatzweise substantiiert. ee. Soweit der Beklagte – zumindest konkludent – die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 100.000,00 Euro wegen „Zahlungen der Erblasserin an eine polnische Baufirma“ erklärt hat, hat er diese Aufrechnungserklärung mit Schriftsatz vom 14.08.2020 (Bl. 517 EA) zurückgenommen. II. Der Klägerin zu 1.) steht im Rahmen des Klageantrags zu 3. a. gegenüber dem Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu, dies jedoch erst ab dem 12.02.2019. Zinsen können nach §§ 286, 288 BGB ab Verzugseintritt geltend gemacht werden. Für den Verzugseintritt nach § 286 Abs. 1 BGB reicht allerdings nicht die bloße Fälligkeit der Forderung – hier waren nach dem Erbvertrag die Vermächtnisansprüche mit Eintritt des Erbfalls sofort fällig -, sondern es bedarf in der Regel zusätzlich einer Mahnung. Mangels Leistungszeitbestimmung i.S.v. § 286 Abs. 2 BGB und Vortrags der Kläger hinsichtlich sonstiger, eine Mahnung entbehrlich machender Umstände, kann eine Mahnung nur in den vorgerichtlichen Schreiben der Kläger oder ihres Vertreters liegen. Mahnung bedeutet Aufforderung zur Leistung. Die in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung muss eindeutig und bestimmt sein. Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig. Der Gläubiger muss jedoch – für den Schuldner erkennbar – klar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 Rn. 51, BGB § 286 Rn. 51 m.w.N.). Mit Schreiben vom 12.11.2018 haben die Kläger den Beklagten aufgefordert, „alles Nötige (in Bezug auf das geltend gemachte Vermächtnis) zu veranlassen“. Hieraus geht allerdings noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte auch die erbvertraglich vorgesehenen Leistungen erbringen soll. Vielmehr kann die Forderung der Kläger auch so verstanden werden, dass der Beklagte zunächst entsprechende Vorbereitungshandlungen (z.B. Ermittlung der genauen Höhe der Kontostände für den Zahlungsanspruch etc.) vornimmt. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 ist der Beklagte aufgefordert worden, das Vermächtnis zu erfüllen. Ihm ist dort eine Frist bis zum 11.02.2019 gesetzt worden. Verzug ist daher erst ab dem 12.02.2019 eingetreten. III. Der Klageantrag zu 3. b. ist in der Hauptsache ebenfalls zulässig und begründet. Dem Kläger zu 2.) steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 137.315,14 Euro nebst Zinsen aus § 2174 BGB i.V.m. der Regelung unter II. § 3 Ziff. 5a des Erbvertrages vom 00.00.0000 zu. Dass der Kläger zu 2.) selbst am Abschluss des vorgenannten Erbvertrages nicht beteiligt war, ist insoweit unerheblich, da der Erbvertrag ihm gegenüber ein einseitig erklärtes Vermächtnis der Erblasserin enthält, was ohne weiteres zulässig und möglich ist. 1. Zur Anspruchshöhe sowie den Erwägungen betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungserlöse geltend die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 2. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB wegen der Schenkung in Höhe von 140.000,00 Euro kommt – bezogen auf den Kläger zu 2.) – bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an der Passivlegitimation des Klägers zu 2.) fehlt. Er ist nicht Beschenkter, vielmehr ist Beschenkte – jedenfalls ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides – die Klägerin zu 1.). Differenzierter Vortrag des Beklagten fehlt insoweit. Im Übrigen gilt das oben Gesagte zur Schlüssigkeit des Vortrags entsprechend. 3. Auch hinsichtlich der übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche gilt das oben Gesagte entsprechend. IV. Der Kläger zu 2.) hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 12.02.2019. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II wird Bezug genommen. V. Auch der Klageantrag zu 1.) ist zulässig und begründet. Die Kläger können von dem Beklagten die Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung für das im Klageantrag zu 1.) näher bezeichnete Grundstück verlangen. 1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den Klägern der geltend gemachte Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB i.V.m. Ziff. II 4. a. des Erbvertrages vom 00.00.0000 zusteht. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Gegenüber dem Beklagten haben die Kläger somit einen Anspruch auf Abgabe einer Erklärung nach §§ 873, 925 BGB. Denn für ein Grundstücksvermächtnis – wie vorliegend die Übertragung des Eigentums an dem vermachten Grundstück – sind Einigung und Eintragung im Grundbuch nach §§ 873, 925 BGB notwendige Erfüllungshandlungen. Es bedarf also einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung zwischen dem Beklagten, der als Erbe zunächst nach § 1922 BGB Eigentümer des mit dem Vermächtnisanspruch der Kläger belasteten Grundstücks geworden ist, sowie den Beklagten. Die vom Beklagten abzugebende Willenserklärung wird gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils fingiert (das gilt auch für die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung: vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 19 Rz. 9). 2. Der Anspruch ist auch fällig. Insbesondere steht dem Beklagten entgegen seiner Auffassung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB aufgrund von „Gegenansprüchen“ aus § 2287 BGB sowie aus Deliktsrecht nicht zu. Auch hier geltend die vorstehenden Ausführungen zu den vermeintlichen Gegenansprüchen des Beklagten entsprechend. Solche sind nicht feststellbar. VI. Der Klageantrag zu 2.) ist demgegenüber bereits unzulässig. Es steht zwar zwischen den Parteien nicht in Streit, dass der Beklagte aufgrund der Regelung in Ziff. II. 4) a) und d) des Erbvertrages vom 00.00.0000 verpflichtet ist, die Kosten der Vermächtniserfüllung in Bezug auf das zu übertragende Grundstück (Klageantrag zu 1.) sowie die hierfür anfallende Erbschaftssteuer zu tragen. Den Klägern steht ein entsprechender Freistellungsanspruch nach §§ 2174, 257 BGB zu. Allerdings ist der Klageantrag zu 2.) so, wie er gestellt worden ist, unzulässig. Denn soweit die Kläger von dem Beklagten Freistellung von den Kosten der notariellen Beurkundung, des Grundbuchvollzuges, der Vermessungs- und Katasterkosten sowie der Zahlung der Erbschaftssteuer für die Übertragung des vermachten Grundstücks verlangen, handelt es sich um Kosten, die derzeit noch gar nicht angefallen und von den Klägern nicht beziffert worden (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind; die Kläger begehren also eine künftige Leistung des Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO liegen indes nicht vor. Da keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, scheidet § 257 ZPO aus. Die §§ 258, 259 ZPO setzen einen nach Grund und Höhe bestimmbaren Anspruch voraus; sind die maßgebenden Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, bleibt nur die Feststellungsklage (vgl. BGH VersR 1969, 715, 716; OLG Köln VersR 1988, 1185, 1186; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 1994 – 7 U 283/92 –, Rn. 24, juris). Abgesehen davon, dass Vortrag der Kläger dazu fehlt, in welcher Größenordnung die geforderten Kosten entstehen könnten (insbesondere Wert des Grundstücks), ist deren Größenordnung auch faktisch derzeit noch nicht absehbar. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin haben die Kläger ihre Klage nicht – etwa auf eine ggf. zulässige Feststellungsklage nach § 256 ZPO – umgestellt, sondern den in der Klageschrift angekündigten (unzulässigen) Klageantrag zu 2.) ausdrücklich in unveränderter Form gestellt. VII. Der Klageantrag zu 4.) ist unbegründet. Ein Anspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB besteht nicht. Soweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden, können diese als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn sich der Beklagte bei erstmaliger Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verzug befand. Denn der Erstattungsanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487 Rn. 25 m.w.N.). Wie im Rahmen des Zinsanspruchs dargelegt, ist nicht schlüssig vorgetragen, dass die Kläger den Beklagten vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt hätte, oder aber dass eine Mahnung entbehrlich gewesen wäre. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 2.)), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) aus § 709 S. 1 ZPO, im Übrigen aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 836.760,54 Euro festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem Streitwert für die Klageforderungen in Höhe von 562.130,27 Euro (250.000,00 Euro hinsichtlich Klageantrag zu 1.), 37.500,00 Euro hinsichtlich Klageantrag zu 2.) (geschätzt nach § 3 ZPO: 15 % des angenommenen Verkehrswerts des Grundstücks), 274.630,28 Euro hinsichtlich Klageantrag zu 3.)) sowie den von Beklagtenseite zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen, über deren (Nicht-)Bestehen die Kammer im Urteil jedenfalls bis zu Höhe der Klageforderungen zu 3.a. und 3.b ( 274.630,27 Euro ) entschieden hat (vgl. § 45 Abs. 3 GKG). O. N. S.