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Urteil

21 O 89/21

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:0106.21O89.21.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 28.09.2021 (LG Hagen 21 O 89/21) wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 28.09.2021 (LG Hagen 21 O 89/21) wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung. Die Verfügungsklägerin betreibt u. a. auf der Internet-Handelsplattform eBay einen Online-Shop unter dem Verkäufernamen „XXX" Dort bietet die Verfügungsklägerin diverse Artikel an, auch Küchenartikel der Marke XXX. Der Verfügungsbeklagte betreibt u. a. auf der Internet-Handelsplattform Amazon einen Online-Shop mit der Bezeichnung „XXX". Dort bietet er eine Vielzahl von ähnlichen sowie identischen Produkten wie die Verfügungsklägerin und vor allem auch Küchenzubehör und Küchenmaschinen der Marke „XXX“. Am 16.09.2021 bot der Verfügungsbeklagte beispielsweise auch die „XXX — Küchenmaschine mit — WLAN — Funktion incl. Küchentücher" zum Preis von EUR 289,99 mit der ASIN XXX an. In der Produktbeschreibung stand dort „3 Jahre Garantie“, ohne dass diese in den weiteren Angaben näher erläutert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Screenshot (Anlage A4, Bl. 28 ff. eA) verwiesen. Wegen dieses Vorgangs mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2021 (Anlage K6, Bl. 39 f. eA) ab und begehrte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung bis zum 27.09.2021. Der Verfügungskläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Verfügungsbeklagte nicht die steitgegenständliche Garantieangabe erstellt habe und dass diese erst im Nachgang zum Einstellen des Angebots eingefügt worden sei. Sie selbst habe die Änderung nicht vorgenommen oder veranlasst. Die Garantieangabe sei mindestens vom 16.09.2021 bis zum 20.09.2021 abrufbar gewesen. Nach ihrer Ansicht sei dies zudem irrelevant, da der der Verfügungsbeklagte seiner Überwachungspflicht bei Angeboten bei Amazon nicht nachgekommen sei. Zudem bestünde der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.09.2021 (Bl. 44. ff. eA) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der u. a. der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, im Internet-Versandhandel für Fernabsatzverträge mit privaten Endverbrauchern Küchengeräte anzubieten und dabei folgende Angabe zu machen: "3 Jahre Garantie" ohne die Bedingungen der Garantie zur Verfügung zu stellen, wie am 16.09.2021 geschehen und aus der Anlage A4 zur Antragsschrift vom 27.09.2021 ersichtlich. Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2021 (Bl. 105 ff. eA) Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 28.09.2021 im Verfahren 21 O 89/21 aufzuheben. Er behauptet, die ASIN zu der Küchenmaschine habe bereits bei Amazon bestanden. Er böte seit 2020 XXX Maschinen an. Eine anderer Händler bei Amazon habe bei der zugehörigen ASIN die Garantieangaben angehängt, nachdem das Produkt bereits von ihm, dem Verfügungsbeklagten, ordnungsgemäß eingestellt worden sei. Er selbst habe erst am 20.09.2021 von dem Verstoß Kenntnis erlangt, ohne gegen eigene Prüfpflichten verstoßen zu haben. Er könne sich allein an Amazon halten und dürfe die Garantieangabe zu der ASIN nicht abändern. Die Verfügungsklägerin habe selbst die steitgegenständliche Garantieangabe zur ASIN am 20.09.2021 eingefügt, da sie – insoweit unstreitig – im Februar / März 2021 selbst die XXX Küchenmaschine beworben habe. Sie sei auch zu Abänderungen in der Lage. Die Verfügungsklägerin handele seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchlich. Sie böte nämlich unstreitig selbst bei Amazon ein Produkt mit fehlerhafter Garantieangabe an unter Bezugnahme auf die Anlage B11 (Bl. 166 ff. eA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO. Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin klagebefugt. Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB bzw. i.V.m. §§ 443, 479 BGB die tenorierte Unterlassung verlangen. Dass die streitgegenständliche Werbung mit einer dreijährigen Garantie ohne ergänzende Erläuterungen nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, steht dabei zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Verfügungsbeklagte kann sich dabei auch nicht auf eine fehlende Ursächlichkeit ihres Handelns berufen. Es liegt nämlich eine kausal adäquate Irreführung durch die Verfügungsbeklagte vor. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer (ASIN) aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit Anderer unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. BGH, GRUR 2016, 961 Tz. 31 ff., 37). Zudem unterliegt die Verfügungsbeklagte bei Werbung auf der Plattform Amazon einer Prüfpflicht, wenn der Plattformanbieter Angebotsänderungen durch Dritte zulässt (vgl. BGH, GRUR 2016, 936 Tz. 28). Das gilt auch bei der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2021, 6 W 18/21 unveröffentlicht unter Hinweis auf OLG Köln, MMR 2017, 703). Die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Dass die Verfügungsklägerin selbst ein Produkt mit unzureichenden Garantieangaben beworben hat, genügt insoweit nicht, weil es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. Der sog. Unclean hands-Einwand verfängt nur bei wechselseitiger Abhängigkeit der gegenseitig vorgeworfenen Rechtsverletzungen. Das heißt, die Verstöße müssen nicht nur gleichzeitig erfolgt, sondern auch gleichartig sein (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12 = BeckRS 2013, 16874), was aber dahingestellt bleiben kann. Denn der Einwand ist im Wettbewerbsrecht generell zu versagen, da hier auch Interessen der Allgemeinheit betroffen sind (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 11 Rn. 2.39 Papenhausen, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 1. Aufl., C. Rn. Rn. 498; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Rn. 183; jeweils m.w.N.). Es liegt auch kein besonderer Ausnahmefall dergestalt vor, dass die Verfügungsklägerin selbst die Änderung der Garantieangaben zu der beworbenen Küchenmaschine herbeigeführt hat und dies zur Abmahnung von Mitbewerbern ausnutzt. Entsprechenden streitigen Vortrag hat der Verfügungsbeklagte schon nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 , 97 ZPO. Die Entscheidung ist aus sich heraus vorläufig vollstreckbar.