Beschluss
8 O 95/21
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:0303.8O95.21.00
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Tenor
Die Tätigkeit des Sachverständigen XXX ist mit einem Stundensatz in Höhe von 115,00 € zu vergüten.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Tätigkeit des Sachverständigen XXX ist mit einem Stundensatz in Höhe von 115,00 € zu vergüten. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Auf Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX vom 24.01.2022 war der Stundensatz für seine Tätigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 JVEG auf 115,00 € festzusetzen. 1. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 JVEG in Verbindung mit dessen Anlage 1 unabhängig von der individuellen Qualifikation des Sachverständigen oder des Schwierigkeitsgrades des zu erstattenden Gutachtens im Grundsatz allein nach dem in Frage kommenden Sachgebiet und der jeweiligen Honorargruppe (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 05.04.2006 - Az. 1 Ws 177/06). Wird allerdings eine sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist der Stundensatz für die Vergütung nach § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. Eine Zuordnung der Leistung des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX zu einem der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebiete ist vorliegend nicht möglich. Ausweislich des Beweisbeschlusses vom 26.11.2021 geht es um die Fragestellung, ob von den gefällten Fichten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der angrenzenden XXX ausging. Insoweit hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass das in der früheren Fassung der Anlage 1 existierende Sachgebiet Nr. 13.3 "Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung im Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau" ersatzlos gestrichen wurde. Eine Zuordnung zum Sachgebiet Nr. 14 "Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau" der aktuellen Fassung der Anlage 1 kommt vorliegend nicht in Betracht, da hierunter insbesondere Gutachten zu Fragen des Anlegens von Gärten, Teichen und Wegen oder der gewerblichen Produktion von Pflanzen fallen (Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 14), während hier der Schwerpunkt auf der Beurteilung des Zustandes der Bäume und der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auf der angrenzenden XXX liegt. Soweit bei der Beauftragung eines Baumsachverständigen auch eine Zuordnung zum Sachgebiet Nr. 7 "Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien" in Betracht kommt, wenn es um ein Gutachten wegen einer Gehölzwertermittlung geht (vgl. Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 10), ist ein derartiger Fall vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Auch eine Zuordnung zu einem der anderen in der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebiete kommt für die hier zu erbringende Leistung des Sachverständigen nicht in Betracht. Nachdem mangels Einverständnisses beider Parteien mit dem von dem Sachverständigen angeregten Stundensatz die Vereinbarung einer besonderen Vergütung nach § 13 Abs. 1 JVEG nicht erfolgen konnte, war der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen daher gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1 , 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen zu dessen privatwirtschaftlich erzielten Stundensätzen und den ihm von anderen Gerichten für die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen zugebilligten Stundensätze von 115,00 €, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass für Zweifel hegt, erachtet die Kammer vorliegend ihm Rahmen ihres Ermessens den Stundensatz von 115,00 € für angemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass für die - vergleichbare - sachverständige Tätigkeit wegen des sturmbedingten Umstürzens eines Baumes von einem Privatgrundstück auf öffentliches Gelände auch schon ein Stundensatz von 120,00 € für angemessen erachtet wurde (vgl. Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 10 unter Verweis auf LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 01.08.2019 - Az. 10 O 6636/18). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.