Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren in die Urkunden und Belege der ehemaligen Fa. T GbR, die den nachfolgend bezeichneten Buchungen zugrunde liegen: Konto 2100 Buchungen 31.12.2017 Gegenkonto 4948 Tel. HP 571,20 (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto2200 1.822,32 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2101 172.379,45 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 40.304,62 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2103 29.003,09 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2104 42.908,32 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2105 47.600,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2106 7.758,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2108 5.500,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2151 22.260,75 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 1805 Generalumkehr -350.237,48 €(Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 40.304,62 (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2150 2.139,54 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2010 240.100,66 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2010 110.138,82 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2010 Generalumkehr -240.100,66 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2010 Generalumkehr -110.136,822 € (Haben) Konto 2101 Buchungen 31.12.2017 Gegenkonto 4948 Tel. 571,20 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6000 PrivBeleg 629,54 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 belege rp 978,08 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6600 rp belege 31,09 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6605 rp belege 126,01 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6610 rp belege 41,92 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6640 rp belege 70 % 374,48 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6680 rp 93,46 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6805 rp 8,32 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6305 rp 926,30 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6631 rp 440,24 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6815 rp 202,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6845 rp 307,51 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6859 rp 55,67 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 1406 rp 795,87 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 rp 172.379,45 € (Haben) Konto 2103 Buchungen 31.12.2017 Gegenkonto 2105 mtl. Hauskonto 5199 12*2.500,00 € 30.000,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2105 5199+4300+10000+6800-3500 17.600,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6301 miete 7 2.506,81 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4947 12xcls 9.424,80 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4639 12xcls 1.980,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4639 12xcls 504,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4639 12xGLE c 1.783,20 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4639 12xGLE c 390,96 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 4947 12xGLE c 8.488,08 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6805 Generalumkehr -897,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 29.003,09 € (Haben) Konto 2104 Buchungen 02.01.2017 Gegenkonto 6500 vers mk hp 6668 1.209,41 € (Soll) 02.01.2017 Gegenkonto 6500 vers mk hp 6665 1.565,63 € (Soll) 02.01.2017 Gegenkonto 6500 vers mk hp 6661 1.090,85 € (Soll) 23.03.2017 Gegenkonto 6500 STEUERN MK HP 6668 342,00 € (Soll) 23.03.2017 Gegenkonto 6500 jürgens 36,89 € (Soll) 26.07.2017 Gegenkonto 6500 steuer hp 6665 469,00 € (Soll) 16.11.2017 Gegenkonto 6500 autolack schlüter 142,80 € (Soll) 20.11.2017 Gegenkonto 6500 khoschi 2.000,00 € (Soll) 24.11.2017 Gegenkonto 6500 khoschi 1.000,00 € (Soll) 18.12.2017 Gegenkonto 6500 khoschi 1.000,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 3.762,45 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 306,09 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 3.601,20 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 leasing hp 6668 13.740,48 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 leasing hp 6665 12.057,72 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 eker hp 6665 1.111,42 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6500 eker hp 6668 1.472,18 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 42.903,32 € (Haben) Konto 2105 Buchungen 31.12.2017 Gegenkonto 2103 mtl. Hauskonto 5199 12*2500,00 € 30.000,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2103 5199 4300+1000 ... 17.600,00 € (Soll) 31.12.2018 Gegenkonto 2100 47.600,00 € (Haben) Konto 2151 Buchungen 16.06.2017 Gegenkonto 1800 1.537,49 € (Soll) 11.07.2017 Gegenkonto 1800 ESt 2011 1.829,11 € (Soil) 14.09.2017 Gegenkonto 1800 ESt III/17 9.905,00 € (Soll) 14.09.2017 Gegenkonto 1800 Soli III/17 544,00 € (Soll) 09.10.2017 Gegenkonto 1800 ESt Zinsen 2015 53,00 € (Haben) 16.10.2017 Gegenkonto 1800 Est 2016 1.404,00 € (Haben) 16.10.2017 Gegenkonto 1800 Soli 2016 74,85 € (Haben) 14.12.2017 Gegenkonto 1800 Est IV /17 9.455,00 € (Soll) 14.12.2017 Gegenkonto 1800 Soli IV/17 522,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 2100 22.260,75 € (Haben) Konto 2180 Buchungen 10.03.2017 Gegenkonto 1600 2.500,00 € (Haben) 08.04.2017 Gegenkonto 1600 300,00 € (Haben) 16.04.2017 Gegenkonto 1600 250,00 € (Haben) 15.05.2017 Gegenkonto 1600 350,00 € (Haben) 02.06.2017 Gegenkonto 2103 3.500,00 € (Soll) 02.06.2017 Gegenkonto 1600 100,00 € (Haben) 06.10.2017 Gegenkonto 2103 1.500,00 € (Soll) 06.10.2017 Gegenkonto 1600 1.500,00 € (Haben) Konto 3070 Buchungen 31.12.2017 Gegenkonto 7552 10.000,00 € (Soll) 31.12.2017 Gegenkonto 6825 gericht auflösung gbr 10.000,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 7552 gärtner 28.000,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 7552 gärtner 6.000,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 7552 timmer 2.500,00 € (Haben) 31.12.2017 Gegenkonto 6825 gericht 5.000,00 € (Haben) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600 € und für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die Klage hat allein in dem zum Klageantrag zu 1 gestellten Hilfsantrag Erfolg. Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Über die zunächst angekündigte Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, nachdem die Beklagte diese im Termin noch vor Stellung der Anträge wirksam gem. § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen hat, ohne dass es einer Zustimmung des Klägers hierzu bedurft hätte. A. Die Klage ist in den auf Feststellung gerichteten Hauptanträgen zu Ziff. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 nach § 256 ZPO unzulässig. Im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Abrechnungsverhältnis (siehe hierzu nachfolgend unter B.) unterfallen alle einzelnen B zwischen den Parteien in Ansehung der vormaligen gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit einer Durchsetzungssperre, da sie nur noch unselbständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung darstellen. Dabei ist zwar anerkannt, dass im Hinblick auf eine erstellte oder zu erstellende Schlussabrechnung bzw. Abschichtungs- oder Abfindungsbilanz auch über einzelne Punkte ggf. im X einer Feststellungsklage gestritten werden kann (vgl. BGHZ 1, 74; BGH NJW 1951, 360; BGH, Urteil vom 13.06.1957, II ZR 133/56, Juris Rn. 28). Es dahin stehen, ob nach dieser Rechtsprechung auch in Bezug auf die Schlussabrechnung streitige Punkte zwischen den Parteien, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht einmal als eigenständiges Rechtsverhältnis anzusehen wären (hier insbesondere die Hauptanträge zu Ziff. 4 bis 9), ausnahmsweise durch Feststellungsklage geklärt werden können. Denn auch im Rahmen der vorgenannten Rechtsprechung kann das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nur anerkannt werden, wenn durch die Feststellung der Streit der Parteien über den Abfindungs-/Ausgleichsanspruch beigelegt wird, wenn also das grundsätzliche Bestehen des Abfindungsanspruchs und die Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft außer Zweifel stehen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 738 Rn. 31). Angesichts der über die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge hinausgehenden Streitpunkte der Parteien, des insgesamt völlig vergifteten Verhältnisses der Parteien und der inzwischen unter dem Az. 2 O 389/21 eingereichten Klage aus einer von der Beklagten erstellten Schlussabrechnung auf Zahlung von 1,2 Mio. Euro ist auszuschließen, dass die hier begehrten – allein das Jahr 2017 betreffenden – Einzelfeststellungen überhaupt zur Beilegung des Abfindungs-/Schlussabrechnungsanspruches beitragen können oder die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft auf der Grundlage der begehrten Feststellungen zu irgendwelchen Zahlungen bereit wäre. Hinsichtlich der begehrten Feststellung zum Stand des Kapitalkontos zum 01.01.2017 (Hauptantrag 2) kommt hinzu, dass mittlerweile praktisch die gesamte Kapitalkontenentwicklung der Gesellschaft vor und nach diesem Stichtag zwischen den Parteien im Streit steht. Zu den Hauptanträgen zu 4 bis 9 kommt hinzu, dass eine Feststellung, was gegenüber der Finanzverwaltung zu berücksichtigen wäre, für die Schlussabrechnung der Parteien allenfalls indirekt relevant sein mag und im Übrigen – das heißt abseits der Schlussabrechnung – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis insoweit nicht erkennbar ist. B. Die Klage ist im Hauptantrag zu 1, dem Hauptantrag zu 3, dem Hauptantrag zu 11 und den beiden Hilfsanträgen zu den Anträgen 2 und 4-9 unbegründet. I. Der Hauptantrag zu 1 ist ungeachtet der auf „Auskunft“ lautenden einleitenden Formulierung im Ergebnis auf die Vorlage „einer geschlossenen schriftlichen Aufstellung nebst Belegen“, also auf Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2017 gerichtet. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Anspruch nach § 716 Abs. 1 BGB oder nach § 721 Abs. 2 BGB scheidet aus, da ein solcher Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlischt und der Kläger nach der rechtskräftigen Feststellung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 16.03.2020 (I-8 U 37/19) zum 31.03.2018 aus der GbR ausgeschieden ist. 2. Soweit dem Kläger als ausgeschiedenem Gesellschafter B nach § 810 BGB zustehen können, sind diese lediglich auf Bucheinsicht und nicht, wie hier geltend gemacht, auf Rechnungslegung gerichtet. II. Der Kläger hat aus den vorstehend unter I. genannten Gründen als ausgeschiedener Gesellschafter ebenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe der Summen- und Saldenliste zum Stichtag 31.12.2017, wie mit dem Hauptantrag zu 3 geltend gemacht. Es kann daher dahin stehen, ob er diese bereits erhalten hat oder nach seiner weiterhin aufrecht erhaltenen Behauptung nicht. III. Auch der Hauptantrag zu 11 ist unbegründet, da ein Anspruch auf Zustimmung zur Einholung von der (ehemaligen) Gesellschaft zustehenden Informationen bei Dritten dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zusteht und das Bucheinsichtsrecht nach § 810 BGB das Begehren des Klägers nicht deckt. Auch hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Informationen über die EDV-Anlage der Beklagten im Rahmen der dort etwaig zu nehmenden Einsicht in die elektronischen Bücher gem. § 810 BGB nicht ersichtlich seien. Auch fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dazu, dass die begehrten Informationen, die der Kläger nicht einmal genau spezifiziert, stattdessen auf den Rechnern der Fa. E selbst ersichtlich sein sollen. Die Behauptungen des Klägers sind vielmehr substanzlos und nach dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Zudem ist der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 810 BGB nur auf Einsicht in die elektronischen Bücher gerichtet und nicht darüber hinaus auch auf Einsicht in die technischen „Hintergrunddaten“, die Aufschluss über das Entstehen der Buchungsdaten geben können. Schließlich fehlt es insoweit für einen Anspruch aus § 810 BGB auch an einem rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme, da der Kläger hier bloße Ausforschung betreiben will. IV. Der auf Rechnungslegung gerichtete erste Hilfsantrag zu den Hauptanträgen 2 und 4-9, der mit Abweisung sämtlicher dieser Anträge prozessual anfällt, ist ungeachtet der Frage, ob ein Rechnungslegungsanspruch überhaupt in Betracht kommen mag, schon deswegen unbegründet, weil Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB immer nur auf die vom Schuldner eigenverantwortlich erstellte geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gerichtet ist und inhaltliche Vorgaben dazu, was diese Zusammenstellung im Einzelnen berücksichtigen kann oder muss, erst nach Vorlage einer solchen Rechnung im Streit um Ergänzung einer ggf. unvollständigen Rechnungslegung oder im Streit um die Sorgfältigkeit der Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB zu klären sind. V. Der zweite Hilfsantrag zu den Hauptanträgen 2 und 4-9 fällt nach dem Vorstehenden prozessual an, ist indes unbegründet. 1. Er ist auf Rechnungslegung zu der ehemaligen GbR für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 gerichtet. Als ausgeschiedener Gesellschafter hat der Kläger keine B mehr aus § 716 Abs. 1 BGB und § 721 Abs. 2 BGB. Die von der Beklagten im Rahmen von § 738 BGB geschuldete Schlussabrechnung bzw. Abschichtungsbilanz ist auf den Stichtag 31.03.2018 und nicht für den beantragten Zeitraum geschuldet und zudem inzwischen unstreitig erteilt, wenn sie auch inhaltlich umstritten sein mag. 2. Auch soweit der Kläger sein Begehren nunmehr damit begründet, ihm müsse ein X2 zur Verfügung stehen, den von ihm befürchteten Steuerschaden abzuwenden, ist kein Anspruch ersichtlich. Zu denken wäre insoweit an einen Anspruch des Klägers aus §§ 242, 259, 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag, wobei der Kläger in der Hauptsache auf eine Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt im X der Naturalrestitution hinaus will. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auf Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt gegen die Beklagte haben könnte und dieser Anspruch von der Durchsetzungssperre nicht erfasst wäre, folgte hieraus noch kein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Die B aus Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) sind Hilfsansprüche und dienen der Vorbereitung der Durchsetzung eines Hauptanspruches. Mit ihrer Hilfe soll es dem Gläubiger eines dem Grunde nach feststehenden bzw. festzustellenden Anspruches im Rahmen von Treu und Glauben ermöglicht werden, diesen der Höhe nach zu beziffern. Insoweit verfolgt der Kläger jedoch weder das Ziel der Bezifferung eines Hauptanspruches, noch geht es um nähere Aufklärung eines bestehenden Anspruchs. Vielmehr begehrt der Kläger durch die im Rahmen des Hilfsantrages erstrebten Auskünfte, in die Lage versetzt zu werden, prüfen zu können, ob ihm ein Anspruch auf die Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt überhaupt zusteht. Dies ist von den Hilfsansprüchen nach §§ 242, 259 BGB jedoch nicht gedeckt. C. Im Hilfsantrag zum Hauptantrag 1 ist die Klage indes aus § 810 BGB begründet. Der Kläger hat als ausgeschiedener Gesellschafter gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der durch Anwachsung beendeten GbR einen Anspruch auf Einsicht in die Bücher der ehemaligen GbR. Die Kammer geht im Einklang mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 16.03.2020 davon aus, dass die in Form einer GbR betriebene Steuerberatersozietät ohne Abwicklung beendet wurde und das Gesellschaftsvermögen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin angewachsen ist (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 736, Rn. 4; MüKoBGB/ Schäfer , 7. Aufl. 2017, BGB § 730 Rn. 78 m. w. N.). Es kann dahin stehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm an der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben, denn jedenfalls kommt die Kammer zu demselben Ergebnis. Denn der Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2007 enthält in § 21 Abs. 4 eine Fortsetzungsklausel, die nach dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter bei der in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm angenommenen einvernehmlichen Beendigung der Gesellschaft weiterhin Gültigkeit haben sollte. Schließlich ist die GbR errichtet worden, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die vormalige Einzelsteuerberaterpraxis des Beklagten zu übernehmen und die Nachfolge zu sichern; zur Erreichung dieses Ziels ist es von existentieller Bedeutung, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde. Zur weitergehenden Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in der genannten Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat seinen Anspruch auf bestimmte Buchhaltungsunterlagen beschränkt und hinreichend konkret bezeichnet, welche Unterlagen er einsehen möchte. Ausgehend von dem buchhalterischen Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ hat er die einzusehenden Belege anhand der konkreten Buchungen nach Konto, Buchungstag, Gegenkonto und Betrag im Einzelnen bezeichnet. Dem Kläger steht auch ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme zu. Dieses besteht immer dann, wenn die Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird (BGH, Urteil vom 08. April 1981 – VIII ZR 98/80 –, Rn. 12, juris). Die Urkunde, die Gegenstand des Begehrens ist, muss zumindest auch dazu bestimmt sein, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen oder seine rechtlichen Beziehungen zu fördern ( Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2019, § 810, Rn. 3). Unter anderem wird dies auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Geschäftsunterlagen angenommen, die Informationen darüber enthalten, ob ihnen Forderungen gegenüber der Gesellschaft (oder umgekehrt) aus der Zeit vor dem Ausscheiden zustehen (BGH, Urteil vom 08. April 1981 – VIII ZR 98/80 –, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 1995 – 20 W 124/95 –, Rn. 10, juris) bzw., ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem von der Gesellschaft errechneten Abfindungsguthaben und dem wirklichen Wert der Beteiligung besteht (BGH, Urteil vom 17. April 1989 – II ZR 258/88 –, Rn. 16, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Einsichtnahme soll dem Kläger dazu dienen, die Entwicklung der Kapitalkonten nachvollziehen und zu überprüfen. Bereits dieses allgemeine Begehren begründet ein ausreichendes Interesse des Klägers an der Bucheinsicht, ohne dass es darauf ankommt, ob er ausreichend konkrete Verdachtsmomente zu fehlerhaften oder manipulierten Buchungen vorgetragen hat. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird nach § 3 ZPO wie folgt festgesetzt, wobei die nicht zur Entscheidung angefallene Hilfswiderklage nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist: Hauptantrag zu 1 500 Euro Hauptanträge zu 2 bis 11 zusammen 50.000 Euro Hilfsantrag zu 1 500 Euro Hilfsanträge zu 2, 4-9 zusammen 500 Euro Summe 51.500 Euro Ein Grund zur Zulassung der Berufung für die Beklagte ist nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .