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Beschluss

3 T 58/22

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:0421.3T58.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 20.03.2022 (Az. 88 XIV(B) 59/22) rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 20.03.2022 (Az. 88 XIV(B) 59/22) rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Die Betroffene ist thailändische Staatsangehörige und reiste - nach eigenen Angaben - am 10.12.2021 mit einem Touristenvisum nach Frankreich ein. Zum Zeitpunkt einer ordnungsrechtlichen Kontrolle am 19.03.2022 hielt sich die Betroffene in der W-Straße in Hagen auf. Die Betroffen konnte hier lediglich ihre thailändische ID-Card, nicht hingegen einen Aufenthaltstitel oder ähnliches vorweisen. (vgl. Bl. 3ff. d. e-Akte). Die Betroffene wurde wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts am 19.03.2922 vorläufig festgenommen. Mit Ordnungsverfügung der Stadt Hagen vom 20.03.2022 ist die Betroffene ausgewiesen worden (Bl. 11ff. d. e-Akte), wobei die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Die Betroffene wurde ferner aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 27.03.2022 zu verlassen. Für den Fall, dass die Betroffene der freiwilligen Ausreise nicht nachkommt, wurde die Abschiebung nach Thailand angedroht. Die Betroffene wurde am 20.03.2022 in Haft genommen; am gleichen Tag beantragte die Stadt Hagen die Anordnung der Abschiebehaft von 12 Wochen beim Amtsgericht Hagen. (Bl. 7ff. d. e-Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mindestens ein Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG bei der Betroffenen vorliege. Hinsichtlich der Dauer der Sicherungshaft wurde ausgeführt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine Abschiebung im vorliegenden Fall nicht innerhalb von drei Monaten möglich sei. Ferner, dass „der zuvor beantragte Zeitraum nach hiesiger Erfahrung bei der gegebenen Sachlage für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung benötigt" werde. (Bl. 9 d. e-Akte). Die Betroffene wurde am 20.03.2022 im Beisein von Vertreterinnen des Ausländeramtes und einem Dolmetscher vom Amtsgericht persönlich angehört. Wegen F-Straße wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 29f. d. e-Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht Hagen ordnete daraufhin antragsgemäß den Gewahrsam zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung bis zum Ablauf des 20.06.2022 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gem. §§ 40, 422 FamFG an. Die Betroffene wurde am selben Tag in die Gewahrsahmseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim gebracht und dort aufgenommen. Gegen den Beschluss legte die Betroffene, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, mit Schreiben vom 23.03.2022 und 31.03.2022, Beschwerde ein. Ferner enthielt das Schreiben vom 23.03.2022 den Antrag, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht Hagen half den Beschwerden mit Beschluss vom 11.04.2022 nicht an und legte die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die hiesige Kammer hat den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20.03.2022, mit dem die Sicherungshaft der Betroffenen angeordnet worden ist, mit Beschluss vom 12.04.2022 aufgehoben. Die Betroffene wurde sodann aus der Haft entlassen. II. Der zulässige Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig und hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Im Einzelnen: 1. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung folgt zunächst daraus, dass die Betroffene keine Möglichkeit hatte, der mit der Ausreiseverfügung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 20.03.2022 gesetzten Ausreisefrist bis zum 27.03.2022 freiwillig nachzukommen, da sie bereits am 20.03.2022 in Haft genommen worden ist. Die Ausländerbehörde hätte zunächst den Ablauf der ausdrücklich gesetzten Ausreisefrist abwarten müssen, bevor sie die Sicherungshaft beantragt. Denn indem die Behörde der Betroffenen ausdrücklich eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt hat, hat sie der Betroffenen gegenüber zu erkennen gegeben, die Ausreisepflicht erst nach Ablauf der Frist vollziehen zu wollen (vgl. auch § 50 Abs. 2 AufenthG). Ansonsten liefe die gesetzte Ausreisefrist nach Sinn und Zweck vollständig ins Leere. Die Betroffene vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise in Sicherungshaft zu nehmen, stellt nach Ansicht der Kammer einen gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. 2. Ferner ist die Anordnung rechtswidrig, weil der Haftantrag aufgrund formeller Mängel unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 164/17, juris Rn. 4). Der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 20.03.2022 genügt diesen Anforderungen nicht. Vorliegend fehlt es an der Nennung jeglicher konkreter, auf den Einzelfall bezogener Tatsachen zum Zeitpunkt sowie zur Art und Dauer der Abschiebung. Im Haftantrag ist noch nicht einmal ein vorgesehener Termin für eine Abschiebung benannt worden, geschweige denn überhaupt angegeben, auf welche Weise die Abschiebung durchgeführt werden soll. Eine konkrete Flugbuchung ist offensichtlich nicht erfolgt. Der entsprechende Passus im Haftantrag erschöpft sich in allgemein gehaltenen Floskeln ("erfahrungsgemäß"), die keinen hinreichenden Bezug zum Einzelfall herstellen. Insgesamt fehlt der Kammer schlichtweg jeglicher Anhaltspunkt, um gemäß § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG prognostizieren zu können, ob die Abschiebung innerhalb angeordneten Haftdauer erfolgen kann. Die beantragte Haftdauer ist mit 12 Wochen auch keinesfalls so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XIII ZB 78/20 –, Rn. 9, juris). Des Weiteren fehlen im Antrag Angaben zur Zustellung der darin in Bezug genommenen Ausreiseverfügung vom 20.03.2022. Ein zulässiger Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Ausführungen dazu enthalten, dass und auf welcher Grundlage der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ergibt sich die Ausreisepflicht der Betroffenen - wie hier - aus einem vollziehbaren Bescheid, muss dieser Bescheid im Antrag nicht nur ausdrücklich benannt, sondern auch dargelegt werden, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen wird (BGH Beschl. v. 15.12.2020 – XIII ZB 93/19, BeckRS 2020, 41557). Daran fehlt es vorliegend. Die vorgenannten, erheblichen Mängel führten jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war. Auf die Beschlussgründe wird ergänzend Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Dabei waren die notwendigen Auslagen der Betroffenen der antragstellenden Behörde aufzuerlegen, da sich hier Mängel des Haftantrages in der Feststellung der Rechtswidrigkeit niedergeschlagen haben (vgl. Drews in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 430 FamFG, Rn. 6a).