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Urteil

8 O 396/21

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:0915.8O396.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe, jedoch bemessen nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe, jedoch bemessen nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet. 8 O 396/21 Landgericht xxxIM NAMEN DES VOLKESUrteil Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Land im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für vermeintlich durch ein herabstürzendes Taubenei im xxx Rathaustunnel verursachte Lackschäden an seinem Fahrzeug. Die Portale des genannten Tunnels sind zur Vogelabwehr durch metallene Schutzvorrichtungen in Form von Spikes geschützt, die mit dem Lichtbild auf Bl. 96 dargestellt sind. Entlang der Tunneldecke sind mit einigem Abstand, der Vögeln Raum zum Aufenthalt bietet, zum einen Lichtkanäle und zum anderen Rohrleitungen geführt. Die insoweit bestehenden örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Lichtbild in Bl. 97 d. A., das insoweit in Bezug genommen wird. In welchen Abständen der Tunnel einer Streckenwartung- bzw. Kontrolle unterzogen wird, ist zwischen den Parteien streitig. Am 21.05.2021 teilte die Haftpflichtversicherung des xxx, an den der Kläger sich zwecks Schadensregulierung gewandt hatte, in einer E-Mail (Anl. K4 – Bl. 14 d. A.) mit, dass mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung und Verschuldens keine Einstandspflicht bestehe. Der Kläger ließ den xxx in der Folge mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2021 (Anl. K5 – Bl. 15 d. A.) unter Fristsetzung zum 10.08.2021 u.a. fruchtlos auffordern, einen Schaden i.H.v. 2.022,14 € auszugleichen. Mit Schreiben vom 01.09.2021 (Anl. K6 – Bl. 17 d. A.) teilte die Kreispolizeibehörde xxx gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers Folgendes mit: „Die Nistmöglichkeiten für Stadttauben sind im Bereich des Tunnels seitens der Tunnelbetreiber bekannt, weshalb entsprechende Metallhindernisse angebracht sind. Folglich waren im Rahmen der Verkehrssicherung keine weiteren Maßnahmen zu treffen. Gänzlich ausschließen wird sich bei Wildtieren ein derartiges, schadenverursachendes Ereignis nicht.“ Für weitere Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er sei mit dem unstreitig in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug am 29.03.2021 gegen 11:45 Uhr in den Rathaustunnel in xxx eingefahren. In diesem Moment sei etwas auf dem Dach seines Fahrzeugs mit einem lauten Knall eingeschlagen. Nach der Tunneldurchfahrt habe er sein Fahrzeug unmittelbar angehalten und festgestellt, dass das Impaktereignis durch ein Ei verursacht worden sei, dessen Inhalt sich – wie auf der Anlage K1 (Bl. 8 d. A.) ersichtlich – auf seinem Fahrzeugdach verteilt habe. Hierdurch seien auch nach einer Autowäsche und Lackaufbereitungsmaßnahmen persistierende – in Anlage K2 (Bl. 10 d. A.) bebilderte – Lackverfärbungen eingetreten, die nur durch eine Neulackierung mit einem Kostenanfall von 2.022,14 € netto zu beseitigen seien. Diese Kosten seien ortsüblich, erforderlich und angemessen. Weiter behauptet der Kläger zum Schadenshergang, dass Beamte der verständigten Polizei in der Folge bei Besichtigung des Fahrzeugs mitgeteilt hätten, dass es sich um ein Taubenei gehandelt haben müsse, welches aus einem Taubennest im Dachbereich des Rathaustunnels gefallen sei. Von dem Beamten sei ferner mitgeteilt worden, dass es sich um ein bekanntes Problem handele und der Vorfall kein Einzelfall sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, die auch den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor herabfallenden Taubeneiern umfasse. Für das beklagte Land sei der Vorfall auch vorhersehbar gewesen, da es sich nach den Angaben der Polizei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. In Ansehung des Vorfalls und der mit den Lichtbildern in Bl. 105 ff. festgehaltenen Verhältnisse erfüllten die Spikes zur Vogelabwehr ersichtlich nicht ihren Zweck. Zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sei es nicht nur erforderlich, sondern auch zumutbar, sog. Taubenabfangnetze anzubringen, die ein Nisten und Ansiedeln von Tauben unter dem Tunneldach unmöglich gemacht hätten. Der Kläger beantragt, 1) das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.022,14 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.03.2021 zu zahlen; 2) den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 179,27 € freizustellen. das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land, das sowohl den Schadenshergang als auch dessen Folgen mit Nichtwissen bestreitet, behauptet, der xxx – als zuständige Behörde – habe keine Kenntnisse von (wiederholten) Vorfällen der behaupteten Art und es lägen auch keine entsprechenden Polizeiberichte vor. Es vertritt die Auffassung, dass die von dem Kläger ersetzt verlangten Verbringungskosten fiktiv nicht erstattungsfähig seien. Im Übrigen vertritt das beklagte Land die Auffassung, dass es in jedem Falle durch die Anbringung der von dem Kläger benannten Stahlfänger/Spikes seiner Verkehrssicherungspflicht genügt habe und sich durch die unterstellte Schädigung lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, da nicht verhindert werden könne, dass Vögel im Straßenbereich nisteten. Der Spalt zwischen Lampenkonstruktion und Tunneldecke bzw. den Rohrleitungen, der den Vögeln Platz für den Aufenthalt biete, sei zugänglich zu halten und könnte nicht verhangen werden, was zudem zu einer Verdunkelung des Tunnels und der Einschränkung des Lichtraumprofils führe. Letztlich würden Tunnelerhaltungsmaßnahmen durch zusätzlichen Aufwand zur Entfernung etwaiger Netze erschwert werden und das Erfordernis von Streckensperrungen mit sich bringen. Maßnahmen durch die Anbringung von Fangnetzen seien daher nicht zumutbar und ohnehin nicht üblich, zumal nicht sicher sei, dass die Fangnetze den konkret behaupteten Schadensfall verhindert hätten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugen POK xxx und POK xxx. Für weitere Einzelheiten zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022 Bezug genommen. Im Übrigen hat das Gericht mit Beschluss vom 21.07.2022 Beweissicherungsmaßnahmen veranlasst. Hinsichtlich dessen Sachstands wird auf die Mitteilung des Sachverständigen vom 14.09.2022 Bezug genommen, die das Gericht nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022 zur Kenntnis genommen hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A) Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.022,14 € nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 179,27 € aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW i.V.m. 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu. I) Der Kläger ist für eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes beweisfällig geblieben. Eine solche bedingte, dass das für die Instandhaltung der Landesstraße zuständige Land eine etwaig vorhandene und bekannte Gefahrenstelle im Bereich des Tunnels in vorwerfbarer Weise nicht gegen ggf. regelmäßig herabfallende Taubeneier von dort nistenden Vögeln abgesichert hat. Das ist indes nicht der Fall. Im Einzelnen: 1) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, zu enthalten (BGH NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13). Dazu gehört auch die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, soweit diese als eine öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet und diese den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erfüllende Amtspflicht auferlegt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 7, juris). Diese Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StrWG NRW auch Tunnel gehören, ist ihrem Wesen nach grundsätzlich keine – die Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB bedingende –Amtspflicht, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht die aus den §§ 823, 836 BGB hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 4, juris; OLG Saarbrücken Urt. v. 16.10.2014 – 4 U 168/13, BeckRS 2015, 6192 Rn. 30; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 233). Eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist jedoch dann konstituiert, wenn der Landesgesetzgeber eine Verkehrssicherungspflicht dem Baulastträger als eine ausschließlich öffentlichrechtliche Pflicht zugewiesen hat, die in den Bereich ihrer hoheitlichen Betätigung fällt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 10, juris). Durch die Regelungen in den §§ 9, 9a StrWG NRW ist die Verkehrssicherungspflicht für die Straßen und Wege in Träger der Straßenbaulast zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht erhoben, die in den Bereich ihrer hoheitlichen Betätigung fällt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.9.2015 – 11 U 86/13, BeckRS 2016, 8878 Rn. 21). Die Träger der Straßenbaulast haben gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StrWG nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand nach S. 3 der Regelung vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen. Die Regelungen in § 9a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StrWG konkretisieren dies weitergehend dahin, dass die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegen, wobei die Straßen so herzustellen und zu unterhalten sind, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass das beklagte Land für den streitgegenständlichen Tunnel Baulastträger ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. 2) Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben deshalb im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm Beschl. v. 2.6.2021 – 11 U 93/20, BeckRS 2021, 23607 Rn. 10). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (BGH NJW 2014, 2104 Rn. 9). Um die Entsprechung der Straßen und Wege mit diesen Anforderungen sicherzustellen, obliegt dem Verkehrssicherungspflichtigen im Übrigen die regelmäßige Überprüfung der Straßen und Wege in ihrem Gemeindegebiet, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Pflichtige muss daher die Straßen und Wege regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Kontrollen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und Wege und ihrer Gefährlichkeit, wobei Umfang und Intensität wiederum durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt sind (vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2021, 333 Rn. 16). 3) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze unterliegt des dem Grunde nach keinem Zweifel, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Bausubstanz des zur Straße gehörenden Tunnels in einem Zustand zu halten, der eine Gefährdung der den Tunnel durchfahrenden Verkehrsteilnehmer – etwa durch herabfallende Teile – ausschließt. a) Vorliegend hat sich allerdings keine Gefahr dahingehend realisiert, dass das beklagte Land die Bausubstanz des Tunnels nicht in einem Zustand gehalten hat, dass unmittelbar von dieser keine Gefahr ausgeht. Vielmehr handelt es sich bei herabfallenden Vogeleiern von im Straßenraum nistenden Vögeln dem Grunde nach um nur schwerlich vorhersehbare Naturereignisse. Eine generelle Pflicht des Straßenbaulastträgers zu konstatieren, derlei Gefahren durch möglicherweise in den Straßenraum fallende Vogeleier abzuwenden, würde bedeuten, dass ihm Sicherungsmaßnahmen in Form der Anbringung von Netzen oder anderen Abwehr- und Rückhaltevorrichtungen an sämtlichen Vorsprüngen, Brücken, Straßenlaternen aber auch Bäumen und anderen in den Verkehrsraum ragenden Objekten, die theoretisch als Nistplatz in Betracht kommen, abgefordert würden. Abgesehen von den enormen Kosten, die für ein solches Unterfangen anfielen, gingen Sicherungsmaßnahmen in einem solchen Umfang auch mit einem ganz erheblichen Eingriff in das städtebauliche Erscheinungsbild aber auch die Natur einher. Dem gegenüber steht die aus Sicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers gänzlich entfernte Möglichkeit, durch ein in dem Moment seiner Passierfahrt aus welchen Gründen auch immer aus seinem Nest fallendes Vogelei, das sowohl nach seiner als auch des betroffenen Lackes Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verfärbungen in einer Fahrzeuglackierung zu verursachen, einen Schaden zu erleiden. Einer solchen Eventualität generell vorzubeugen, ist dem Baulastträger nicht nur in Ansehung des Aufwandes, sondern auch der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts unzumutbar und kann von einem verständigen Verkehrsteilnehmer auch nicht ernstlich erwartet werden. b) Eine andere Beurteilung ist lediglich dann veranlasst, wenn sich durch eine entsprechende Häufung von gleichgelagerten Ereignissen, die womöglich durch bauliche Besonderheiten im Bereich der Einfahrt des Rathaustunnels begründet sein mögen, für die Beklagte Hinweise auf eine besondere Gefahrenlage und damit eine gesteigerte örtliche Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung offenbarte, derer durch örtlich begrenzte (zumutbare) Maßnahmen beizukommen gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, wie diese Maßnahmen konkret auszusehen hätten, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Gefahrenlage durch wiederholt auf Fahrzeuge oder zumindest in den Straßenraum herabfallende Taubeneier bestand und dem Baulastträger auch bekannt war. Sowohl der Zeuge xxx als auch der Zeuge xxx haben im Rahmen ihrer Einvernahme angegeben, dass ihnen jeweils in ihren 10 bzw. 40 Jahren Dienstzeit in xxx keine gleichgelagerten Vorfälle bekannt geworden seien. Auch Rücksprachen mit Kollegen haben nach den Angaben beider Zeugen keine Erkenntnisse ergeben. Soweit der Kläger auf die Auskunft eines von ihm angesprochenen Taxifahrers abstellt, ergibt sich aus der in Bl. 104 d. A. wiedergegebenen Angabe, dass das Herabfallen von Taubeneiern ein bekanntes Problem sei, nicht, ob diese Angabe auch erfasst, dass diese Eier auf vorbeifahrende Fahrzeuge gefallen sind und Schäden verursacht worden sind. Im Übrigen belegte dies nicht, dass derlei Fälle dem Beklagten Land auch zur Kenntnis gebracht worden sind. Allein der Umstand, dass – auch nach den Angaben des Zeugen xxx – diverse Tauben den Tunnel als Nistplatz nutzen, veranlasst im Sinne der vorangehend dargestellten Ausführungen noch kein Tätigwerden. 4) Hinweise für die Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Kontrollpflichten bestehen ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass das Land konkret zu den Kontrollintervallen vorgetragen hat und es an dem Kläger ist, Verstöße hiergegen zu belegen, ist eine entsprechende Verletzung auch nicht Grundlage des Vorwurfs. Allein die Feststellung bei Kontrollen, dass Rohrleitungen und Lichtkanäle in dem Tunnel als Nistplätze tatsächlich genutzt werden, hätte dem beklagten Land im Lichte des Vorgesagten noch kein Anlass sein müssen, sämtliche möglichen Nisträume durch Netze und (weitere) Spikes abzusichern. 5) Nach alledem kommt es auch nicht auf die Frage an, ob das Ei nun von den Einrichtungen am Tunnelportal oder von den Licht- und Rohrkanälen innerhalb des Tunnels von der Tunneldecke gefallen ist. II) Da dem Kläger dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zusteht, kann er auch nicht die außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens ersetzt verlangen. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 2.022,14 € xxx Verkündet am 15.09.2022 xxx, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle