Beschluss
3 T 97/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:0919.3T97.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.05.2022 (Az. 6 XVII 372/16 R) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.05.2022 (Az. 6 XVII 372/16 R) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen 3 T 97/226 XVII 372/16 RAmtsgericht Iserlohn beschlossen: Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.05.2022 (Az. 6 XVII 372/16 R) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist als Betreuer der Betroffenen bestellt. Er führt die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung. Unter dem 04.05.2022 hat der Beschwerdeführer einen Vergütungsantrag in schriftlicher Form eingereicht. Unter dem 05.05.2022 wies ihn die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Antrag nicht der Form des § 14b FamFG entspreche. Mit Beschluss vom 17.05.2022 hat das Amtsgericht Iserlohn den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betreuer habe die gesetzlich vorgeschriebene Form des § 14b FamFG nicht eingehalten. Seit Inkrafttreten der vorgenannten Norm zum 01.01.2022 seien u.a. Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Form könne nicht verzichtet werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit seiner in schriftlicher Form eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, die teleologische Auslegung der Gesetzesnorm führe zur Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Iserlohn. Die Verpflichtung aus § 14b FamFG, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, sei vielmehr rollenbezogen auszulegen, so dass sie nur bei beruflicher Tätigkeit in der Funktion eines Rechtsanwalts, nicht jedoch bei Tätigkeit als „berufener unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten" (§ 3 I BRAO), wie dies insbesondere bei der Betreuungstätigkeit der Fall sei, greife. Der Vergütungsantrag sei ersichtlich als Betreuer — unter Anwendung des VBVG — gestellt worden, nicht unter Anwendung des RVG und habe keinerlei ersichtlichen Bezug zu einer anwaltlichen Tätigkeit Mit Beschluss vom 24.05.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, in vorliegendem Verfahren sei die Bestellung des Beschwerdeführers als "Berufs"betreuer erfolgt. Die berufsmäßige Führung der Betreuung schließe gemäß §§ 1908 i Abs. 1 BGB i.V.m. 1836 Abs. 1 und 1 Abs. 1 VBVG gerade aus, dass diese nebenberuflich oder privat geführt werde. Zum anderen erhalte der Betreuer seine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG nach der höchsten Vergütungstabelle C, weil er Rechtsanwalt sei (abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung). Dies müsse zu einer Anwendbarkeit des § 14b FamFG führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze und Stellungnahmen verwiesen. II. Die Beschwerde ist durch amtsgerichtliche Zulassung nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG statthaft. Sie ist jedoch nicht formgerecht eingelegt und daher unzulässig. Im Einzelnen: Die mit Schriftsatz vom 18.05.2022 eingelegte Beschwerde ist nicht formgerecht i.S.v. § 14b FamFG eingereicht worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist §14b FamFG vorliegend einschlägig. Danach sind „schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen durch einen Rechtsanwalt […] als elektronisches Dokument zu übermitteln“. 1. Die elektronische Übermittlungspflicht setzt zunächst – nach dem insoweit eindeutigem Wortlaut der Norm – voraus, dass das Gesetz für die zu übermittelnden Anträge oder Erklärungen ein Schriftformerfordernis vorsieht, d.h. der Antrag bzw. die Erklärung eine eigenhändige Unterzeichnung voraussetzt (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 14b Rn. 5). Ist die schriftliche Form demgegenüber nicht zwingend vorgeschrieben, so sollen die Anträge elektronisch übermittelt werden. Ein Verstoß zieht eine Sanktion nicht nach sich (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 14b Rn. 6), d.h., dem Rechtsanwalt steht es insoweit anheim, den Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. Für die Einlegung der Beschwerde sieht das Gesetz eine zwingende Schriftform vor, § 64 Abs. 2 S. 1, 4 FamFG. Dieses Schriftformerfordernis führt daher hinsichtlich der Einlegung einer Beschwerde zu der Pflicht der elektronischen Übermittlung nach § 14 b FamFG, wenn die Übermittlung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. 2. Der Anwendung des § 14 b FamFG im vorliegenden Fall steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht entgegen, dass er als „Berufsbetreuer“ handelt. Die Norm des § 14b FamFG ist nämlich nicht rollen-, sondern vielmehr statusbezogen auszulegen. Adressat der Norm sind Rechtsanwälte und Notare sowohl als Vertreter eines Beteiligten als auch bei eigener persönlicher Verfahrensbeteiligung, aber auch berufsmäßiger Wahrnehmung bestimmter Ämter, Verfahrensbeistand oder –pfleger, Betreuer oder Vormund (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 14b Rn.8.). Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass eine Betreuertätigkeit nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gehört. Die Betreuertätigkeit setzt weder spezifische juristischen Kenntnisse oder eine juristische Ausbildung voraus, noch erfolgt sie aufgrund eines Mandats, sondern vielmehr aufgrund einer gerichtlichen Bestellung. Indes richtet sich die in § 14b FamFG normierte Nutzungspflicht an einen Personenkreis, bei dem aufgrund des Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucksache 17/12634 S. 3).Die Annahme einer erhöhten Zuverlässigkeit wird zwar aus dem ausgeübten Beruf - wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater – geschlussfolgert, ist indes nicht auf diese Rolle begrenzt. Vielmehr kann nach Auffassung der Kammer die erhöhte Zuverlässigkeit aufgrund des Status eines Rechtsanwalts, also aus der bloßen Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe – unabhängig davon ob er im konkreten Fall tatsächlich als Rechtsanwalt auftritt – gefordert werden. Die Kammer legt § 14b FamFG und die damit einhergehende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs daher statusbezogen aus. Dafür spricht letztlich auch die Rechtsklarheit. Eine rollenbezogene Auslegung des § 14b FamFG würde für jeden Einzelfall eine stetige Prüfung der Rolle des von § 14b FamFG erfassten Personenkreises erfordern. Dies dürfte sich im Einzelfall, jedenfalls dann, wenn die Rechtsanwälte in ihrer Rolle als Berufsbetreuer ihre Korrespondenz – wie in der Praxis häufig und so auch vorliegend – über die Kanzleianschrift mit entsprechendem Briefkopf führen, als schwierig erweisen. Zuletzt darf nach Ansicht der Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 14 b FamFG der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs dient. Denn die Vorschrift enthält eine sich an § 130d ZPO orientierende Regelung. § 130d ZPO wiederum ist in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl I 3786). Der Gesetzeszweck einer Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs kann nur bei weitem Verständnis der diesbezüglichen Normen erreicht werden. Eine solche weite Auslegung der Vorschriften und damit auch des § 14b FamFG bedingt daher aus Sicht der Kammer, dass nicht die enge, einzelfall- und damit rollenbezogene Auslegung greift, sondern dem Gesetzeszweck nur eine weites, statusbezogenes Verständnis der,der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften in Betracht kommt (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, zu der entsprechenden Regelung in § 52d FGO, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 4 V 1340/22 –, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe, in dieser Angelegenheit nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Kostenerhebung aus Billigkeitserwägungen abzusehen, bestehen nicht. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 70 Abs. 1, 2 FamFG.