Urteil
7 S 76/21
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:1028.7S76.21.00
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Tenor
Die Berufung gegen das am 08.10.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plettenberg - Az. 1 C 216/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das am 08.10.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plettenberg - Az. 1 C 216/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 08.10.2021 Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gem. §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den geltend gemachten Duldungsanspruch im Ergebnis zutreffend bejaht. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der in der Hauptsache gestellte Klageantrag – die Verurteilung zur Duldung des Betretens des streitgegenständlichen Grundstücks zur Überprüfung und Instandsetzung des dort befindlichen Stromkabels nebst den zugehörigen Einrichtungen zur Stromversorgung – bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klageschrift muss danach die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag haben. Bei auf Duldung gerichteten Ansprüchen ist der Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten zu umschreiben. Der Antrag muss die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der Duldungspflichtige im Falle seiner antragsgemäßen Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er hinzunehmen hat. Diese Festlegung darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Um die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch zu hohe Anforderungen unzumutbar zu erschweren, müssen allerdings gewisse verallgemeinernde Formulierungen zugelassen werden (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10 –, Rn. 15, juris; BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 ABR 11/11 –, BAGE 141, 360-366, Rn. 15; Becker-Eberhard in: MüKo ZPO, Y.. Aufl. 2020, § 253, Rn. 139). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag der Klägerin. Die betroffenen Grundstücke, die die Klägerin zu betreten begehrt und auf denen das streitgegenständliche Mittelspannungskabel liegen soll, sind konkret bezeichnet. Daneben ist ferner der Zweck angegeben, den die Klägerin mit dem Betreten der Grundstücke verfolgt: die Durchführung einer Überprüfung und Instandsetzung. Soweit es sich hier um verallgemeinernde Umschreibungen handelt, hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass in Ermangelung einer Möglichkeit der Untersuchung die Klägerin derzeit schlichtweg keine Möglichkeit hat, die vorzunehmenden Arbeiten konkreter zu fassen. Soweit die Beklagte weitergehend rügt, es gebe hinsichtlich der Personen keine Einschränkung, so ist zu sehen, dass das Urteil zwischen den Parteien ergangen ist und nicht gegenüber „irgendeiner Person auf der Straße“ wie die Beklagte befürchtet. Durch die Entscheidung wird die Beklagte lediglich gegenüber der Klägerin gebunden. Dies folgt unmittelbar aus § 325 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil nur im Verhältnis der tatsächlichen Parteien zueinander Wirkung entfaltet (subjektive Rechtskraft). Wer was durch wen zu dulden hat, steht daher von vornherein fest, wobei die Klägerin auch nicht gehalten ist, zu bestimmen, ob sie einen eigenen Mitarbeiter entsendet oder einen Subunternehmer. Soweit die Beklagte hingegen einwendet, es fehle auch eine zeitliche Einschränkung, berührt dies indes nicht die Bestimmtheit des Klageantrages, sondern die Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs an sich (s.u.). Letztlich ist die Situation auch nicht mit derjenigen vergleichbar, in denen der Vermieter Zutritt zur Wohnung des Mieters begehrt. Geht es in der vorgenannten Konstellation um das Betreten des durch Art. 13 Abs. 1 GG besonders geschützten Wohnraumes, bildet das hier gegenständliche Betreten eines Grundstücks keinen derart tiefgreifenden Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, dass zeitliche Einschränkungen des Betretungsrechts bereits in den Tenor aufgenommen werden müssten. 2. Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein Betretungsrecht des Grundstücks der Beklagten aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß §§ 1090, 1092 Abs. 3 BGB zusteht. a) Vorliegend sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gem. § 1090 Abs. 1 BGB, die in Abgrenzung von der gewöhnlichen Dienstbarkeit in § 1018 BGB nicht dem Eigentümer eines bestimmten – herrschenden – Grundstückes Rechte gewährt, sondern einer bestimmten Person, bestellt worden. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird durch vertragliche dingliche Einigung des Grundstückseigentümers mit dem Erwerber und Eintragung im Grundbuch begründet (§ 873 BGB). Dies ist hier der Fall, da für die Flurstücke 169 und 459 bereits am 29.04.1955 jeweils eine Leitungsdienstbarkeit bestellt worden ist. Unter dem 24.09.2004 erfolgte die Bestellung einer weiteren Dienstbarkeit schließlich auch für das Flurstück 454. b) Die Klägerin ist als nunmehr Berechtigte dieser Dienstbarkeiten auch aktivlegitimiert, wobei dem nicht bereits die Rechtsform der Klägerin entgegensteht, da bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1090 Abs. 1 BGB auch eine juristische Person wie die Klägerin in Gestalt einer GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) Berechtigte sein kann ( Hau/Poseck in: BeckOK BGB, 63. Ed. 01.05.2022, § 1090, Rn. 3). Ursprünglich wurde die Dienstbarkeit für das Flurstück 454 unter dem 24.09.2004 zwar zugunsten der P. bestellt. Auch die am 29.04.1955 für die Flurstücke 169 und 459 eingetragenen Dienstbarkeiten ist unter dem 09.11.1998 lediglich auf die P. umgeschrieben worden. Die Berechtigungen der Klägerin folgt jedoch daraus, dass die Rechte aus einem Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 der O. mit der P. mit Vertrag vom 04.08.2015 an die Z., als die die Klägerin seinerzeit noch firmierte, wirksam übertragen worden sind. aa) Die für die Flurstücke 169, 454 und 459 bestellte persönliche Dienstbarkeit wurde zunächst mit Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 von der P. an die O. übertragen. Aus § 1 Abs. 1 des als Anlage B. auszugsweise zu den Akten gereichten Netzpachtvertrages vom 18.12.2013 (Bl. 170 ff. d.A.) ergibt sich, dass gemäß § 1 Abs. 1 die P. an die O. das sich in ihrem Eigentum befindliche Stromversorgungsnetz, inklusive der Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen und -leitungen, der Hausanschlüsse, Mess-, Regel-, Steuer- und Zähleranlagen, der Ortsnetzstationen und der notwendigen Infrastruktur nebst dazugehörigen Grundstücken (nachfolgend „Pachtgegenstand" genannt) verpachtet. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages übernimmt die O. mit schuldbefreiender Wirkung zum Stichtag sämtliche dem Pachtgegenstand zuzuordnenden Rechte und Pflichten, insbesondere Verträge, Berechtigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Rechtsstellungen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Verpachtung erforderlich ist. In Zusammenschau mit § 4 Abs. 3 des Vertrages, wonach (neue) beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der P. bestellt werden sollen, wobei die O. diese dingliche Rechte entsprechend des vorstehenden Satz 1 ausüben soll, ergibt sich bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass sämtliche bestehenden beschränkt persönliche Dienstbarkeiten auf die O. übertragen werden sollen. Die Berufung wendet insoweit zwar zu Recht ein, dass das Amtsgericht den nur auszugsweise zu den Akten gereichten Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 nicht als Beweismittel zur Überzeugungsbildung für die streitige Frage des Abschlusses und Inhalts des Netzpachtvertrages heranziehen durfte. Nach § 420 ZPO erfolgt der Beweisantritt durch private Urkunden im Sinne von § 416 ZPO durch Vorlage, wobei die Urschrift vorzulegen ist. Dies ist hier allerdings nicht geschehen, sondern es ist erstinstanzlich nur ein mit Schwärzungen versehenes Scan-Produkt vorgelegt worden. Auf eine solche Urkunde kann das Gericht seine Überzeugung allerdings nur stützen, wenn die Urkunde vom Gegner nicht bestritten wird ( Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 420 ZPO, Rn. 3). Die Beklagte hat allerdings den entsprechenden Vortrag mit Nichtwissen bestritten und auch nach Vorlage der Auszüge des Vertrages weiterhin gerügt, ohne das vollständige Vertragsexemplar nicht zur Prüfung befähigt zu sein. Damit hat sie jedenfalls die Vollständigkeit der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO angegriffen, wodurch dem Amtsgericht ein Rückgriff auf den auszugsweise vorgelegten Pachtvertrag als Urkundsbeweis verwehrt war. Da der genannte Pachtvertrag auch auf den Hinweis der Kammer vom 23.02.2022 nicht vollständig von der Klägerin vorgelegt wurde, wurde dieser Mangel auch im Berufungsverfahren nicht behoben. Jedoch hat die Klägerin durch die Zeugen M. und E. den Beweis für ihre entsprechenden Behauptungen geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand deren Einvernahme nicht bereits entgegen, dass nicht das gesamte Vertragswerk des Pachtvertrages vorgelegt wurde. Denn zum Eintritt in die Beweisaufnahme ist das Gericht verpflichtet, wenn der Vortrag der Klägerin schlüssig ist. Das ist der Fall, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 565/16 –, BGHZ 216, 245-260, Rn. 33). Diesen Grundsätzen folgend war gerade nicht zu verlangen, dass die Klägerin zur weiteren Substantiierung den kompletten Vertrag vorlegt. Konsequenz der Argumentation der Beklagten wäre jedoch, dass Beweis zu lediglich mündlich geschlossenen Verträgen nicht durch Zeugen erbracht werden könnte. Verfehlt sind auch die Ausführungen der Beklagten dazu, dass ein Zeuge den rechtlichen Zusammenhang oft nicht beurteilen könne. Darum geht es vorliegend nicht, sondern nur darum, den Inhalt des Vertrages, wie er von der Klägerin vorgetragen und auch durch die Auszüge teilweise weiter konkretisiert ist, zu bestätigen. Rechtliche Schlüsse werden von den Zeugen nicht verlangt. Nach der insoweit zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 so wie er auszugsweise als Anlage B. zu den Akten gereicht worden ist zwischen der P. und der O. geschlossen wurde. Die Aussagen in der Verhandlung vom 16.09.2022 vernommenen Zeugen E. und M. waren insoweit positiv ergiebig. So bekundete der Zeuge E., dass er den Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 kenne. Er sei seit dem Jahr 2017 Geschäftsführer der P. und habe den Vertrag in dieser Funktion unterzeichnet. Das Stromnetz sei seit über 20 Jahren an die O. verpachtet. Auf Vorhalt der der Kammer vorliegenden Auszüge des Netzpachtvertrages erklärte der Zeuge E., dass diese mit dem ihm vorliegenden, vollständigen Vertragsexemplar identisch seien. Dies gelte insbesondere für die Regelung des § 4. Der Vertrag sei „so“ geschlossen und mit der Unterzeichnung gültig geworden. Er sei nach wie vor Grundlage der Tätigkeit der Klägerin. Damit korrespondierend schilderte der Zeuge M., der als Leiter der Netzwirtschaft der Klägerin tätig ist, dass er den Netzpachtvertrag kenne und er eine Kopie aus dem Archiv vorliegen habe. Diese stimme mit den der Kammer vorliegenden Auszügen überein. Der Netzpachtvertrag sei nach wie vor Grundlage der Betreibung des Stromnetzes. Im Konzessionsgebiet der K. sei die Klägerin die einzige Stromnetzbetreiberin. Beide Zeugen sind gleichermaßen überzeugend. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Sie schilderten die ihnen bekannten Vorgänge angemessen detailreich. So ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge E. als Geschäftsführer der T. nähere Angaben zum Vertragsinhalt machen kann, zumal er diesen Vertrag selbst unterschrieben hat. Dass der Zeuge M. als Leiter der Netzwirtschaft der Klägerin den Vertrag kennt und einordnen kann, ist nachvollziehbar, da der Vertrag noch heute als Grundlage der Betreibung des Stromnetzes dient. Auf der anderen Seite haben beide Zeugen auch Erinnerungs- oder Wissenslücken unumwunden zugeben. Dies gilt beim Zeugen E. insbesondere für den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 04.08.2015, bei dem er nicht involviert war. Der Zeuge M. hingegen konnte vorwiegend Angaben dazu machen, welcher Vertrag welchen Inhalt hat und die Grundlage für seine Arbeit bildet. Nähere Einzelheiten konnte der Zeuge M. nicht erinnern. Die Schilderungen beider Zeugen waren insoweit ohne jeden Belastungseifer. Dass die Zeugen ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben, ist nicht erkennbar. Soweit sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 des Netzpachtvertrages ergibt, dass die Übertragung von einzelnen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag und/oder dieses Vertrages im Ganzen der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei bedarf, ist auf den nachfolgenden Satz abzustellen. Denn nach § 12 Abs. 1 S. 2 des Netzpachtvertrages gilt die Zustimmung als erteilt im Falle der Übertragung des Vertrages im Ganzen an ein mit der O. im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen. Die Voraussetzungen dieser Zustimmungsfiktion liegen hier vor. Denn der Netzpachtvertrag wurde mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 18.12.2013 auf die Z., unter der die Klägerin vormals firmierte, übertragen. Ausweislich des Absatzes 2 der Vorbemerkungen des besagten Ausgliederungs- und Übernamevertrages ist die O. in voller Höhe, also mit 44.100.000,00 EUR, am Stammkapital der Z. beteiligt (Bl. 1.042 d.A.). Insoweit handelt es sich bei der Z. um ein mit der O. verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, also um ein solches, welches im Verhältnis zur O. in Mehrheitsbesitz steht und an dem die O. mit Mehrheit beteiligt ist (§ 16 AktG). Die Übertragung der persönlichen Dienstbarkeit auf die O. war dabei auch im Hinblick auf § 1092 BGB wirksam. Von dem in § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Grundsatz, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar ist, macht Abs. 3 S. 1 der Regelung eine Ausnahme. Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der P. stehen Leitungsrechte an dem in Rede stehenden Grundstück zu. Dass diese zur Durchleitung von Elektrizität dienen, steht vorliegend außer Zweifel. Bei der P. handelt es sich auch um eine juristische Person. bb) Die Rechte aus dem Netzpachtvertrag vom 18.12.2013, wozu insbesondere die für die Flurstücke 169, 454 und 459 bestellten persönlichen Dienstbarkeiten zählen, wurden anschließend mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 04.08.2015 von der O. an die Klägerin übertragen. Die Auslegung des Vertragswerks nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass auch die insoweit bestellten persönlichen Dienstbarkeiten auf die Klägerin übergehen sollen. So ist in § 1 Abs. 3 lit. e) des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der O. und der seinerzeit noch als Z. firmierenden Klägerin geregelt, dass alle dem Unternehmensbereich „Netze Strom, Gas, Wasser“ zuzuordnenden Verträgen wie Anlage Y. der Bezugsurkunde N. im Einzelnen aufgeführt, insbesondere Nutzungs-, Miet-, Pacht-, Liefer-, Dienstleistungs-, Betriebsführungs-, Bezugs-, Versicherungs- und Lizenzverträge, auf die Klägerin übertragen werden. Bereits aus der Formulierung „alle dem Unternehmensbereich ‚Netze Strom‘ […] zuzuordnenden Verträge“ wird deutlich, dass sämtliche Rechte und Pflichten auf die Klägerin übertragen werden sollte. Unterstrichen wird dies noch durch die anschließende Aufzählung verschiedener Vertragsarten, wobei unter den genannten Pachtverträgen auch insbesondere der Netzpachtvertag vom 18.12.2013 zu fassen ist. Dieser wird dann auch in der Bezugsurkunde vom 31.07.2015, auf die konkretisierend verwiesen wird, ausdrücklich genannt. Aufgrund dieses konkreten Verweis ist es eindeutig, dass die damaligen Vertragsparteien – die O. und die Klägerin – auch die Rechte aus dem Netzpachtvertrag vom 18.12.2013, wozu – wie erörtert – insbesondere die an den hier gegenständlichen Flurstücken bestellten persönlichen Dienstbarkeiten zählen, auf die Klägerin übertragen wollten. Sind bezüglich des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 04.08.2015 und der Bezugsurkunde vom 31.07.2015 erstinstanzlich von der Klägerin ebenfalls nur Auszüge vorgelegt worden, durfte das Amtsgericht zur Überzeugungsbildung auch insoweit nicht allein auf diese Dokumente abstellen. Denn auch insoweit wurde jedenfalls die Vollständigkeit der Urkunden im Sinne von § 419 ZPO von der Beklagten bestritten. Hinsichtlich des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 04.08.2015 ist dieser Mangel jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens dadurch behoben worden, dass die Kammer den Vertrag vom Handelsregister angefordert und vollständig zur Akte genommen hat (vgl. Feskorn in: Zöller, a.a.O., § 432, Rn. 1). Der Beklagten wurden insoweit auch mit Verfügung vom 14.06.2022 Einsicht in die Gerichtsakte gewährt (Bl. 1.077 d.A.). Nach dem so in das Verfahren eingeführten Inhalt des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages einerseits und den Angaben des Zeugen M. zur Bezugsurkunde vom 31.07.2015 im Rahmen der in der Berufungsverhandlung vom 16.09.2022 durchgeführten Beweisaufnahme andererseits, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der in der Bezugsurkunde vom 31.07.2015 bezeichnete Netzpachtvertrag vom 18.12.2013 mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 04.08.2015 auf die Klägerin übertragen wurde. Anders als der Zeuge E., der weder zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag noch zur Bezugsurkunde Angaben machen konnte, konnte sich der Zeuge M. an beide Dokumente erinnern. So gab er an, dass 2017 eine große Netzgesellschaft gegründet worden sei und er in diesem Rahmen Kenntnis von den Dokumenten erlangt habe. In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sei geregelt, dass die Rechte, die von der P. auf die O. übertragen wurden, von Letzterer auf die Z. übergehen. Auf Vorhalt der der Kammer vorliegenden Auszüge der Bezugsurkunde erklärte der Zeuge M., dass diese mit der ihm vorliegenden, vollständigen Urkunde identisch seien. Dies bilde die Grundlage für die Betreibung des Stromnetzes insbesondere für die K., da die Klägerin in diesem Konzessionsgebiet die einzige Netzbetreiberin sei. Auch die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sind glaubhaft, da er gut nachvollziehbar den Inhalt der Verträge, welche die Grundlage für seine Tätigkeit der Klägerin bilden, wiedergeben konnte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. steht auch insoweit nicht in Frage. Hinsichtlich der Übertragbarkeit der persönlichen Dienstbarkeiten auf die Klägerin im Hinblick auf § 1092 BGB gelten die Ausführungen zu Ziff. II. 2. b) aa) entsprechend. c) Die von der Klägerin begehrte Duldung ist auch von dem Umfang der ihr zustehenden Dienstbarkeit umfasst. Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich gem. § 1091 BGB im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten, wobei damit die Intensität, mithin die Art und Weise der Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit gemeint ist, die durch Vereinbarung der Parteien bestimmt werden kann ( Mohr in MüKo BGB, a.a.O., § 1091 Rn. 4). Inhalt und Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit folgen aus der Grundbucheintragung. Nach der Rechtsprechung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt ( Mohr in: MüKo BGB, a.a.O., § 1090, Rn. 10). aa) Hinsichtlich der Flurstücke 454 und 169, für die mit Vertrag vom 06.09.2004 in Anlage C. eine Dienstbarkeit bestellt worden ist, folgt bereits aus der Formulierung der Bewilligung, dass das Grundstück „jederzeit“ zum Zwecke des Betriebes, der Unterhaltung und der Erneuerung der unterirdisch verlegten Leitung betreten und befahren werden darf. Die von den Beklagten verlangten Beschränkungen auf bestimmte Tageszeiten finden insoweit nicht im Ansatz Widerhall. Soweit auf Grundlage der §§ 1090 Abs. 2, 1020 BGB freilich weiterhin die Pflicht zu einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit besteht, in deren Rahmen es einer Abwägung mit den Interessen des Eigentümers bedarf ( Mohr in: MüKo BGB, a.a.O., § 1091, Rn. 7), folgt daraus keine weitergehende Beschränkung. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass an einer gesicherten und unterbrechungslosen Stromversorgung, die durch Kabelschäden gefährdet werden kann, ein überragendes gesamtgesellschaftliches und wirtschaftliches Interesse besteht, welches es erforderlich macht, notwendige Reparaturmaßnahmen zeitnah und ohne nötige Einschränkungen und Hindernisse realisieren zu können. Mit einem solchen Gedanken ist es nicht vereinbar, wenn die durch die Dienstbarkeiten Berechtigten auf bestimmte Zeiten beschränkt würden, um eine unterbrechungslose Stromversorgung herzustellen. Wesentliche Beeinträchtigungen hat der Beklagte für das Industriegelände, auf dem ein Museum betrieben wird, nicht geltend gemacht. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, inwieweit seine Interessen nachhaltig beeinträchtigt sind, wenn nachts Reparaturarbeiten auf diesem Grundstück an einem Kabel durchgeführt werden müssen. Was die bereits im Jahre 1955 eingetragene Dienstbarkeit für das Flurstück 459 anbelangt, so spricht diese zwar nicht von Betrieb, sondern nur der Beseitigung von Schäden und stellt auch nicht klar, dass dies jederzeit erfolgen darf. Die Dienstbarkeit macht allerdings auch keine zeitliche Einschränkung, sodass nach der Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der vorangehend genannten Aspekte auch eine jederzeitige Benutzung für das Flurstück 459 möglich ist. Eine Selbstverständlichkeit ist dabei, dass die Berechtigung zur Beseitigung von Schäden auch deren Erforschung beinhaltet. bb) Soweit die Beklagtenseite meint, dass das Amtsgericht noch weitergehend hätte ermitteln müssen, ob überhaupt ein solches beschädigtes Kabel über das Grundstück des Beklagten verläuft, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn die Beklagte räumt auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 18.01.2021 selbst ein, dass über das Grundstück tatsächlich ein defektes Kabel verläuft (Bl. 73 d.A.). Auch hat die Beklagte nicht weiter bestritten, dass die Fotos in Anlage W. (Bl. 159 f. d.A.) auf dem Grundstück liegende Kabel zeigen, sondern nur eingeworfen, dass ein Schaden nicht zu erkennen sei. Hinzu kommt, dass nicht nur ein Kabelplan mit Anlage Q. (Bl. 10 d.A.) vorgelegt ist, aus dem sich die Gewährung eines Kabels ergibt, sondern auch in dem Bewilligungsvertrag mit dem Eigentümer unter § 1 eine Linienführung von Leitungen betreffend die Flurstücke in Bezug genommen ist. All diese Punkte lassen es jedenfalls mit Blick auf die Dienstbarkeit ausreichen, der Klägerin Zugang zu dem Grundstück zu gewähren, um den konkreten Verlauf dieses Kabels festzustellen. Überhaupt macht die Beklagte nicht geltend, dass noch andere Elektrizitätsgesellschaften Leitungen über das Grundstück verlegt haben. Entsprechende Rechte ergeben sich auch nicht dem Grundbuch. d) Die der Klägerin zustehende Dienstbarkeit ist nicht erloschen. Eine Dienstbarkeit kann erlöschen, wenn sie dem Berechtigten auf Dauer keinen Vorteil mehr bietet, weil es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann und sie – sei es auch durch Änderung der Umstände –niemandem mehr einen erlaubten Vorteil zu bieten vermag ( Mohr in: MüKo BGB, a.a.O., § 1091, Rn. 2). Für entsprechende Umstände ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet sein, der sich auf das Erlöschen der Dienstbarkeit beruft (BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 – V ZR 177/82 –, Rn. 17, juris). Anhaltspunkte, die für ein Erlöschen der Dienstbarkeit sprechen können, sind von der Beklagten nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte argumentiert, der auf dem Grundstück gelegene Betrieb im Jahr 2017 in die Insolvenz gegangen und das Stromkabel werde seitdem nicht mehr benötigt, überzeugt dies nicht. Es kann vorliegend keine Rede davon sein, dass von dem Leitungsrecht kein Gebrauch mehr gemacht werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin immerhin seit dem Jahr 2019 um eine Reparatur des Stromkabels bemüht. Ein Interesse an der Nutzung der Leitung kann der Klägerin nicht ernsthaft abgesprochen werden. Dies ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Korrespondenz mit der Beklagten über den Zutritt zu ihrem Grundstück zwecks Besichtigung der Leitung und zum anderen aus der anschließenden gerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs im Rahmen dieses Verfahrens. e) Die Klägerin ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Gebrauchmachen von der Dienstbarkeit gehindert. Zwar kann der Ausübung der Dienstbarkeit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht ( Mohr in: MüKo BGB, a.a.O., § 1018 Rn. 65). Solche Umstände sind von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten allerdings nicht dargetan und im Lichte der vorangehenden Ausführungen, die sich teilweise mit den im hiesigen Zusammenhang anzustellenden Erwägungen überschneiden, auszuschließen. In die Leere geht daher auch der Einwand der Beklagten, wegen der Kündigung der schuldrechtlichen Verträge sei die Klägerin an der Ausübung der Dienstbarkeit gehindert. Fällt die oftmals die Bestellung der Dienstbarkeit flankierende schuldrechtliche Abrede zwischen den Parteien weg, hat das, wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dienstbarkeit ( Hau/Poseck in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1090, Rn. 16). Ausnahmefälle, die vorliegend eine abweichende Beurteilung gebieten, wie etwa die Vereinbarung einer Bedingung, sind hier nicht gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen. 3. Die Androhung von Ordnungsmaßnahmen bei der Verurteilung zur Duldung einer Handlung folgt aus § 890 Abs. 1 ZPO; die Erforderlichkeit ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO, damit im Falle einer Zuwiderhandlung vollstreckt werden kann. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO besteht nicht. Weder handelt es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch ist angesichts der dargelegten Rechtslage die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).