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Urteil

8 O 132/22

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:1207.8O132.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, jedoch bemessen nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrage leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, jedoch bemessen nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrage leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem bestrittenen Sturzereignis geltend, das sich unter dem 12.02.2021 in der I.-straße in Y. zugetragen haben soll. Bei der I.-straße handelt es sich um eine enge Anliegerstraße mit geringer Verkehrsbedeutung, die beidseitig von Gehwegen gesäumt ist. In der Woche vor dem 12.02.2021 hatte es stark geschneit, so dass die Straße und die Gehwege mit Schnee bedeckt waren. Im Radio waren die Bürger darüber informiert worden, dass aufgrund dieser Umstände nur die Hauptstraßen geräumt werden könnten. Am 12.02.2021 herrschte eine durchschnittliche Tagestemperatur von um die -8°C bei klaren und sonnigen Verhältnissen. Auf der I.-straße hatten sich matschige Fahrspuren gebildet. Die Beklagte hatte an diesem Tag morgens gegen 04:00 Uhr und abends gegen 18:00 Uhr die Straßen im Stadtgebiet kontrolliert. Den Winterdienst lässt die Beklagte durch den D. ausführen. Die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten sind nicht übertragen. Bei der Klägerin wurde am 12.02.2021 eine Plattenosteosynthese im U. Y. durchgeführt, wobei streitig ist, ob diese OP wegen des behaupteten Sturzgeschehens erfolgte. Über die Therapie, die Befundung und die Behandlung berichtete das Krankenhaus unter dem 15.02.2021 (Bl. 7 d. A.) in einem Arztbrief. Die Bewegungsmöglichkeiten der Klägerin waren durch das eingebrachte Osteosynthesematerial eingeschränkt und eine von ihr eingehaltene Schonhaltung führte zu „Problemen“ und Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich und sie musste sich sechs krankengymnastischen und 6 osteopathischen Behandlungen unterziehen. In der Zeit vom 26.03.21 bis zum 26.04.2021 begab die Klägerin sich zur Behandlung in eine Reha-Einrichtung und war letztlich bis zum 11.05.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie muss sich weiteren krankengymnastischen Maßnahmen und Lymphdrainagen unterziehen. Am 09.03.2022 unterzog sie sich einer weiteren OP, in deren Rahmen das unter dem 12.02.2021 eingebrachte Osteosynthesematerial entfernt wurde. Dieser Operation schloss sich ein weiterer Zeitraum von zwei Wochen an, in dem sie arbeitsunfähig erkrankt war. Anhaltend hat sie Belastungsbeschwerden beim Heben und Tragen. Die Klägerin behauptet, gegen 13:30 Uhr des 12.02.2021 ihre Wohnung in der I.-straße verlassen und bei dem Versuch, die Straße zu überqueren, auf einer Anhäufung matschigen Schnees zwischen den in der Schneedecke eingetragenen Fahrspuren ausgerutscht zu sein, sich dann langgelegt zu haben und hierdurch eine distale gering dislozierte Radiusfraktur links erlitten zu haben. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe aufgrund des Sturzes ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gegenüber der Beklagten wegen der nicht erfolgten Räumung der Wege und Straßen zu. Zudem seien ihr Behandlungskosten und Zuzahlungskosten i.H.v. 461,19 € sowie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von krankengymnastischen Behandlungen Parkgebühren von weiteren 20,40 € entstanden, die von der Beklagten zu tragen seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen 481,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche materiellen und künftigen, gegenwärtig noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die sie durch den Unfall vom 12.02.2021 auf der I.-straße in Y. erlitten hat bzw. noch erleidet, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die das geschilderte Sturzgeschehen insgesamt bestreitet, behauptet, jedenfalls dort, wo Fußgänger gezwungen sind, Fahrbahnen zu betreten, gestreut bzw. geräumt zu haben. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei ihr nicht anzulasten, da sie die Räum- und Streupflicht auf den Fahrbahnen außerhalb der Bereiche, in denen diese zwingend die Straße betreten müssen, nicht dem Schutz von Fußgängern diene. Die Klägerin sei vorliegend aber nicht gezwungen gewesen, vor ihrem Haus die Straße zu überwinden. Vielmehr sei es ihr zuzumuten gewesen, die Straße an der Kreuzung zur S.-straße. zu überqueren. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, das verlangte Schmerzensgeld sei überhöht und die Behandlungskosten nicht schlüssig dargetan, zumal es sich um „normale Rechnungen“ handele, die von der Krankenkasse übernommen würden. Letztlich sei die Feststellungsklage unzulässig, da der Haushaltsführerschaden nach 1 ½ Jahren bezifferbar und auch keine weiteren Schäden zu erwarten seien. Entscheidungsgründe: A) Die zulässige Klage ist unbegründet. I) Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 € und Schadensersatz i.H.v. 481,59 € aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW i.V.m. 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu. Nach § 839 Abs. 1 S. 1 hat ein Beamter für den Fall, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei Art. 34 S. 1 GG bestimmt, dass die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienste derjenige steht, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Der Beklagten ist keine Amtspflichtverletzung anzulasten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die vorhandene Schneedecke auf der Fahrbahn der I.-straße zu beseitigen. I) Grundsätzlich gehört zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, zu enthalten (BGH NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13). Dazu gehört auch die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, soweit diese als eine öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet und diese den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erfüllende Amtspflicht auferlegt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 7, juris). Diese Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach grundsätzlich keine – die Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB bedingende –Amtspflicht, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht die aus den §§ 823, 836 BGB hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 4, juris; OLG Saarbrücken Urt. v. 16.10.2014 – 4 U 168/13, BeckRS 2015, 6192 Rn. 30; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 233). Eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist jedoch dann konstituiert, wenn der Landesgesetzgeber eine Verkehrssicherungspflicht den Gemeinden als eine ausschließlich öffentlichrechtliche Pflicht zugewiesen hat, die in den Bereich ihrer hoheitlichen Betätigung fällt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70 –, Rn. 10, juris). Durch die Regelungen in den §§ 9, 9a StrWG NRW ist die Verkehrssicherungspflicht für die Straßen und Wege in Träger der Straßenbaulast zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht erhoben, die in den Bereich ihrer hoheitlichen Betätigung fällt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.9.2015 – 11 U 86/13, BeckRS 2016, 8878 Rn. 21). Die Träger der Straßenbaulast haben gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StrWG nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand nach S. 3 der Regelung vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen. Die Regelungen in § 9a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StrWG konkretisieren dies weitergehend dahin, dass die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegen, wobei die Straßen so herzustellen und zu unterhalten sind, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Für Gemeindestraßen ist die Beklagte nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagte für die vermeintliche Sturzörtlichkeit versicherungspflichtig ist. II) Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm Beschl. v. 2.6.2021 – 11 U 93/20, BeckRS 2021, 23607 Rn. 10). Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist auch die winterliche Räum- und Streupflicht, die eine konkrete Gefahrenlage voraussetzt. Dies ist bei einer Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag der Fall. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH NJW-RR 2017, 858 Rn. 7). Seit jeher ist diese Verkehrssicherungspflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt worden (BGH Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 86/15, BeckRS 2015, 13679 Rn. 16, beck-online). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt danach im Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften, dass die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind und für Fußgänger die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege zu bestreuen sind (BGH NZV 1995, 144; BGH Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 86/15, BeckRS 2015, 13679 Rn. 16, beck-online). Um die Entsprechung der Straßen und Wege mit diesen Anforderungen sicherzustellen, obliegt einer verkehrssicherungspflichtigen Kommune die regelmäßige Überprüfung der Straßen und Wege in ihrem Gemeindegebiet, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Pflichtige muss daher die Straßen und Wege regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Kontrollen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und Wege und ihrer Gefährlichkeit, wobei Umfang und Intensität wiederum durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt sind (OLG Hamm NVwZ-RR 2021, 333 Rn. 16). III) Nach dieser Maßgabe befand die I.-straße sich indes nicht in einem verkehrspflichtwidrigen Zustand. Die I.-straße ist eine enge Verbindungsstraße, die in 75 Metern Entfernung vom Gerichtsgebäude belegen und – gerichtsbekannt – von ersichtlich geringer verkehrstechnischer Bedeutung ist. Besteht schon eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, die Fahrbahn eis- und schneefrei zu halten, nicht (OLG Hamm Urt. v. 6.3.2009 – 9 U 153/08, BeckRS 2009, 12085), war sie in Ansehung der verkehrstechnischen Bedeutung der Straße nicht einmal verpflichtet, an den Straßenüberquerungen für eine schneefreie Fläche zu sorgen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die von der Klägerin betretene Straße durch in die Schneedecke eingetragene Fahrspuren womöglich erhöht und daher schwieriger zu überqueren war. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Straßen von untergeordneter Bedeutung eine Schneedecke liegen bleibt, in die sich durch Benutzung Fahrspuren und damit Höhenunterschiede in der Schneedecke einstellen. Dieser Zustand kann keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht auslösen, da ansonsten mit der Zeit jede untergeordnete Straße, für die kein Winterdienst zu leisten ist, zu einer Gefahrenstelle würde, die eine Winterdienstpflicht auslöst und letztlich eine Überforderung der Gemeinde bei den Winterdienstmaßnahmen begründen würde (OLG Hamm Urt. v. 6.3.2009 – 9 U 153/08, BeckRS 2009, 12085, beck-online). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Straße sei im Bereich des Kreisverkehrs mit der S.-straße/I.-straße/J.-straße ebenfalls nicht geräumt gewesen, so dass sie in jedem Falle an einer nicht geräumten Stelle die Straße überqueren musste, gereicht ihr – den Vortrag als wahr unterstellt – dies nicht zum Vorteil. Denn auch dieser Bereich ist als Nebenstraßenbereich mit untergeordneter verkehrstechnischer Bedeutung einzuordnen. Bei der S.-straße. handelt es sich um eine Einbahnstraße und das Stichstück der J.-straße erschließt nur wenige Häuser und endet in einer Sackgasse. II) Da eine Ersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach nicht besteht, bleibt auch das Feststellungsbegehren ohne Erfolg. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 6.481,59 €