Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die O., vertreten durch den Vorstand, K.-straße, M., zur Schadennummer N02, 11.904,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.480,37 € seit dem 22.03.2022 und aus 3.424,01 € seit dem 24.05.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer, L.-straße, H., 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 774,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 684,00 € seit dem 24.05.2022 und aus 90,00 € seit dem 09.07.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung seines PKW durch bei einem Sturm umherfliegende Gartenmöbel geltend. Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer des PKW mit dem amtl. Kennz. N03, Seat Ibiza 1,0 TSI S&S DSG Edition mit 999 ccm Hubraum und 81 KW. Das Fahrzeug wurde im Jahr 2019 erstmals für den Straßenverkehr zugelassen. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug der G. GmbH. In Abschnitt X Nr. 3 des Leasingvertrages ist geregelt, dass der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Ansprüche nach einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen. Das Fahrzeug wurde am 19.02.2022 am späten Nachmittag auf dem Parkplatz vor dem Haus, E.-straße, J. geparkt. Es war zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt. Das Haus E.-straße steht im Eigentum der Beklagten zu 1) und wird von den Beklagten zu 2) und 3) aufgrund Mietvertrags bewohnt. Vom 19.02. bis 21.02.2022 zogen die Sturm-/Orkantiefe „Zeynep“ und „Antonia“ u.a. über die Region T.. Vor diesen hatte u.a. der Deutsche Wetterdienst DWD gewarnt und im Fernsehen wurde eine Unwetterwarnung bekannt gegeben. Durch das Sturmtief Zeynep traten im Binnenland orkanartige Böen und Orkanböen mit Windgeschwindigkeiten zwischen 110 km/h und 140 km/h auf. Das Sturmtief „Antonia“ führte zu Orkanböen bis zu 149 km/h. Durch den Sturm flog u.a. der auf der Terrasse der Wohnung der Beklagten zu 2) und 3) stehende Glastisch auf den PKW des Klägers und beschädigte diesen. Am Morgen des 22.02.2022 stellte die Ehefrau des Klägers insoweit eine massive Beschädigung der gesamten Karosserie und des Dachs fest. Auf dem Fahrzeug befanden sich eine Vielzahl von Scherben, die nicht von den Fahrzeugscheiben stammten, sondern von außen auf das Fahrzeug aufgetragen wurden. Insoweit fand die Ehefrau des Klägers am Fahrzeug einen auf den 21.02.2022 datierenden Zettel vor, der folgenden Inhalt hatte: „Guten Tag, es tut uns leid, aber so wie es aussieht, sind letzte Nacht, bei dem Sturm, unsere Terrassenmöbel auf Ihr Auto geflogen. Wir haben unseren Versicherer bereits informiert. Um die Schadensregulierung einzuleiten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. S.. E.-straße J. Tel. N04“ Der hierdurch am Fahrzeug entstandene Schaden betrug laut einem von der Kaskoversicherung des Klägers eingeholten Gutachten vom 04.03.2022 8.480,37 € (netto). Ferner erlitt das Fahrzeug eine Wertminderung von 1.200,00 €. Mit Schreiben vom 14.03.2022 forderte der Kläger vom Haftpflichtversicherer der Beklagten Erstattung der vorgenannten Reparaturkosten, der Wertminderung sowie einer Kostenpauschale von 25 € unter Fristsetzung zum 21.03.2022. Ferner wurde zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € nach einem Gegenstandswert von 9.750,37 € aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung lehnte mit Schreiben vom 18.03.2022 eine Haftung ernsthaft und endgültig ab. Der Kläger ließ die Schäden am Fahrzeug in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 05.04.2022 und wegen Nacharbeiten vom 05.05. bis zum 06.05.2022 reparieren, wofür Reparaturkosten in Höhe von 12.054,38 € anfielen, die dem Kläger von der Werkstatt in Rechnung gestellt wurden (Anlage K15, Bl. 77 ff. der Akte). Die Kaskoversicherung des Klägers, U., zahlte am 12.05.2022 auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 11.904,38 € (Anlage K24, Bl. 147 der Akte). Den Restbetrag in Höhe von 150 € zahlte der Kläger an die Werkstatt. Die Kaskoversicherung ermächtigte den Kläger mit Schreiben vom 22.06.2022 (Bl. 148 der Akte), die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger macht nunmehr folgende Schäden geltend: Kosten der durchgeführten Reparatur 12.054,38 € Wertminderung 1.200,00 € Nutzungsausfallschaden 774,00 € Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 973,66 € Die Klage wurde der Beklagten zu 2) am 30.04.2022 und den Beklagten zu 1) und zu 3) am 03.05.2022 zugestellt. Die Klageänderung vom 19.05.2022 wurde am 23.05.2022 zugestellt und die Klageänderung vom 23.06.2022 am 08.07.2022. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die Gartenmöbel nicht oder nur unzureichend gesichert. Hierfür spreche ein Anscheinsbeweis. Auch die Beklagte zu 1) hafte jedenfalls als Eigentümerin. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.505,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer W., V. und WE., L.-straße, H., 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schäden im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 21.02.2022 auf dem Parkplatz vor dem Haus E.-straße in J. zu ersetzen, insbesondere die Mehrwertsteuer und den Nutzungsausfallschaden nach durchgeführter Reparatur. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2022 den ursprünglich fiktive Reparaturkosten in Höhe von 8.505,37 € betreffenden Klageantrag dahin geändert, dass er nunmehr die Erstattung tatsächlicher Reparaturkosten verlangt und beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.054,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 8.505,37 EUR seit dem 22.03.2022 und aus 3.549,01 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner hat er weitergehend klageerweiternd beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 684,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die O., vertreten durch den Vorstand KN., K.-straße, M., 11.904,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 8.505,37 € seit dem 22.03.2022 und aus 3.549,01 € seit Rechtshängigkeit zur Schadennummer N02 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer W., V. und WE., L.-straße, H., 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzgemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2022 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 774,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Gartenmöbel seien mit Gummi-Spannbändern gesichert gewesen, die sowohl an den umlaufenden Blumenkästen, als auch in den Holzdielen am Boden eingehakt gewesen seien. Diese Konstruktion habe sich in den letzten 10 Jahre bewährt und sei auch „sturmerprobt“. Der Beklagte zu 3) sei in der Sturmnacht um ca. 0.00 Uhr sogar noch einmal draußen gewesen, um zu kontrollieren, ob noch alles fest sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 31.01.2023 persönlich angehört. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) weitestgehend begründet; gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet. 1. Die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmtheit des Klagegrundes liegt vor, da die Klage dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger mit seinen auf Zahlung an die Leasinggesellschaft und an die Kaskoversicherung gerichteten Klageanträgen fremde Ansprüche – nämlich auf die Kaskoversicherung übergegangene bzw. der Leasinggesellschaft als Eigentümerin zustehende – Ansprüche im eigenen Namen geltend macht und dass der Kläger, soweit er Zahlung an sich verlangt, eigene Schadensersatzansprüche als Leasingnehmer erhebt. Soweit der Kläger fremde Ansprüche geltend macht, ist er hierzu prozessführungsbefugt, weil er zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen seitens der Leasinggeberin im Rahmen des Leasingvertrages und darüber hinaus auch mit Erklärung der Leasinggeberin vom 06.06.2022 (Bl. 118 der Akte) ermächtigt wurde, und seitens der Kaskoversicherung mit Schreiben vom 22.06.2022 (Bl. 148 der Akte). 2. Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang begründet und nur zu einem geringen Teil unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 2) und zu 3) Ersatz der Kosten für die durchgeführte und bezahlte Reparatur in der beantragten Weise – Zahlung in Höhe von 11.904,38 € an die Kaskoversicherung und Zahlung in Höhe von 150,00 € an sich – gem. §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB verlangen. Soweit der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 11.904,38 € geltend macht, ist er nach dem zuvor Genannten prozessführungsbefugt und macht er seiner Kaskoversicherung zustehende Ansprüche geltend. Mit Begleichung der dem Kläger in Rechnung gestellten Reparaturkosten hatte zunächst der Kläger als Leasingnehmer Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen als sog. Haftungsschaden (BGH, Urteil vom 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 26 mwN; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 452), wobei der Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen ist, die dann den Kläger mit der Geltendmachung des übergangenen Anspruchs ermächtigt hat. Soweit der Kläger weitere 150,00 € an Reparaturkosten ersetzt verlangt, macht er einen eigenen Anspruch in Form des in dieser Höhe – aufgrund eigener Zahlung – bei ihm verbliebenen Haftungsschadens geltend und ist insoweit selbst aktivlegitimiert. Die für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Rechtsgutsverletzung liegt in der Beschädigung des Fahrzeuges, die nicht nur eine Verletzung des Eigentums der Leasinggeberin, sondern auch des berechtigten Besitzes des Klägers als Halter und Leasingnehmer darstellt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weshalb ihnen ein schuldhaftes Unterlassen vorzuwerfen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48 Rn. 6 mwN). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11; NJW 2013, 48 Rn. 7 mwN). Vorliegend haben die Beklagten zu 2) und 3) durch Aufstellen und Stehenlassen der Gartenmöbel auf der im ersten Obergeschoss befindlichen Dachterrasse eine Gefahrenlage dahin geschaffen, dass – wie verständiger Sicht eines objektiven Dritten naheliegend möglich erscheint – in Fällen starken Sturmes die Gefahr begründet wird, dass diese beweglichen Gegenstände von Windstößen erfasst und von der Dachterrasse hinunter auf die Parkplätze vor dem Haus geweht werden können. Daraus folgt eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass jedenfalls bei Unwetterwarnungen vor Sturm-/Orkantiefen – wie hier: Zeynep und Antonia – ausreichende Maßnahmen zu treffen waren, um zu verhindern, dass die Gartenmöbel auf die Parkplätze vor dem Haus geweht werden. Dies hätte geschehen können entweder durch den angekündigten Sturm-/Orkantiefen standhaltende Befestigungen (unter Verwendung hinreichend starker Befestigungen und Verankerungen) oder durch Unterstellen der Gartenmöbel für die überschaubare Zeit des Sturmes (bspw. innerhalb des Hauses). Solche aus Sicht eines verständigen Dritten ausreichende Vorkehrungen haben die Beklagten zu 2) und zu 3) dabei schuldhaft nicht getroffen. Insoweit trägt zwar grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagten trifft aber, weil der Kläger keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, im Einzelnen darzulegen, welche geeigneten Sicherheitsvorkehrungen sie vorgenommen haben, und zwar so konkret, dass sich aus der Darlegung die Erfüllung der Verkehrssichtungspflichten erhellt. Ferner spricht im vorliegenden Fall auch ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen eines Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen vom äußeren Hergang der Schadensentstehung auch auf einen Sorgfaltspflichtverstoß geschlossen werden (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 102). Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass Gartenmöbel nach einer erfolgten Sturmwarnung durch Sturm von einer Dachterrasse geweht werden und auf vor dem Gebäude stehende Fahrzeuge stürzen, lässt typischerweise darauf schließen, dass die Gartenmöbel nicht ausreichend vor Sturmböen gesichert wurden. Der Anscheinsbeweis wird vorliegend nicht durch den pauschal vorgebrachten Einwand erschüttert, bei Orkanböen handele es sich um eine Art höhere Gewalt. Denn vorliegend war aufgrund der Sturmwarnungen gerade mit starken Böen zu rechnen. Diese erreichten aber nach dem unstreitigen Vorbringen lediglich bis 149 km/h, was lediglich einer Windstärke bis zu 13 entspricht und sich somit im Bereich der Unwetterwarnung, auf welche ausreichend reagiert werden musste, entspricht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2010 – 13 U 145/09 –, Rn. 11, juris: zu § 836 BGB). Ebenso wenig wird der Anscheinsbeweis durch den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten zu den von ihnen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen erschüttert, wobei dieser auch nicht dazu ausreicht, die den Beklagten zu 2) und 3) obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag ergibt sich schon nicht, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) aus verständiger Sicht eines objektiven Dritten ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Insoweit fehlen bereits nähere Angaben dazu, dass und wie insbesondere der große Glastisch, der auf den PKW stürzte und der nach den Angaben der Beklagten im Termin Maße von 270 x 90 cm hatte, ausreichend gesichert war. Der Vortrag in der Klageerwiderung erschöpft sich in der Angabe, die Möbel seien mit Spannbändern an den umlaufenden Blumenkästen und am Dielenboden gesichert worden, woraus sich nicht erhellt, wie genau diese Sicherung erfolgte und wieso dies hätte ausreichen sollen. Konkrete Angaben zur Art der im Schadensfall verwendeten Bänder, deren Haken, ihrer Befestigung an den Gartenmöbeln (insbesondere am Tisch) und ihrer Verankerung insbesondere am Dielenboden fehlen. Ebenso wenig erschließt sich solches aus dem schriftsätzlichen Vortrag, die Festigkeit sei noch in der Sturmnacht kontrolliert worden. Soweit die Beklagten zur Illustration Lichtbilder vorgelegt haben (Bl. 132 ff. der Akte), zeigen diese – wie die Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung klargestellt haben – weder den beim Sturm von der Terrasse hinuntergewehten Tisch, welcher ein großer Esstisch mit den Maßen 270 x 90 cm mit acht Stühlen war (bei dem abgebildeten Tisch handelt es sich um einen kleineren Stehtisch mit Hochstühlen), noch zeigen die Bilder die konkrete Art der Befestigung, mit welcher der von der Terrasse gewehte Tisch im Schadenszeitpunkt befestigt worden war. Insbesondere waren in der Sturmnacht nach eigenem Vortrag – und wie die Beklagten im Rahmen der Anhörung klargestellt haben – lediglich Gummibänder im Einsatz, nicht – wie auf Bl. 132 der Akte zu sehen – feste Bänder. Es ist schriftsätzlich auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Esstisch eine dem Lichtbild auf Bl. 132 der Akte vergleichbare Metall-Griffleiste im Bereich der Tischplatte hatte, was bei einem Esstisch auch baulich eher ungewöhnlich wäre, und dass und wie die Gummibänder am Tisch befestigt und insbesondere am Boden verankert worden sein sollen. Die vorgelegten Lichtbilder haben mithin für die Darlegung der konkreten Sicherungsmaßnahmen an den konkret vom Sturm weggewehten Gartenmöbeln keine Aussagekraft. Auch über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus vermochte die persönliche Anhörung keine weiteren Umstände erhellen, welche zur Erschütterung des für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sprechenden Anscheinsbeweises oder zur Erfüllung der diesbezüglichen sekundären Darlegungslast geeignet waren. Die Beklagten haben insoweit selbst angegeben, vor den Sturmnächten keine (besonderen) Maßnahmen getroffen zu haben, die über die üblicherweise von ihnen im Herbst bis zum Frühjahr angebrachten Befestigungen hinausgingen. Mithin wurden mit Blick auf die Sturmwarnungen gerade keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen. Was die von den Beklagten ohnehin für den Herbst/Winter angebrachten üblichen Befestigungsmaßnahmen anbelangt, so haben die Beklagten lediglich ausgeführt, es seien Gummibänder um die zusammengestellten Möbel herum angelegt worden und diese Umspannung sei dann mit weiteren Bändern u.a. mit dem Dielenboden verbunden worden. Wie dabei der große Glastisch gegen ein vertikales Abheben durch starke Sturmböen gesichert wurde, erschließt sich hieraus aber nicht. Denn weder das (seitliche) Umspannen mit Gummibändern, noch die Befestigung der umspannenden Gummibänder mit dem Boden stellt eine geeignete Vorkehrung gegen eine Bewegung nach oben dar, mit welcher bei vorausgesagtem schweren Sturm aber zu rechnen war. Zudem war auch die von den Beklagten beschriebene Befestigung am Dielenboden ersichtlich nicht ausreichend. Eine Verankerung in Form eines (Karabiner-)Hakens an einer fest mit dem Boden verbundenen Öse oder Ähnlichem wurde gerade nicht vorgenommen. Vielmehr wurde, wie die Beklagten ausgeführt haben, der am Ende des Gummibandes befindliche Haken lediglich zwischen die Ritzen des Bodendielen gesteckt und durch Drehen in Querstellung zum Verlauf der Ritzen gebracht und so lediglich verkeilt. Dass bei Zugkräften aus unterschiedlichen Richtungen, wie sie bei auf die Flächen der Gartenmöbel auftreffenden Sturmböen zu erwarten sind, und entsprechender Bewegung an den Bändern sich die bloß zwischen die Ritzen der Dielen gesteckten Haken wieder in Parallelstellung zum Verlauf der Ritzen drehen und dazwischen wieder hinausrutschen können, war dabei sichtlich zu befürchten und wurde durch eine solche Art der Befestigung gerade nicht verhindert. Die von den Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung beschriebenen Maßnahmen erhellten mithin auch keine sichere Verankerung am Boden, wobei selbst bei einer – unterstellt sicheren – Verankerung an den Blumenkästen die Verankerung insgesamt nicht als sicher anzusehen war, weil die Blumenkästen lediglich zu einer Seite (oder maximal zwei Seiten) des Tisches vorhanden waren und die Unsicherheit der Befestigung am Boden mindestens an zwei Seiten des Tisches zum Tragen kam. Überdies erhellen die Angaben der Beklagten auch nicht, dass die verwendeten Gummibänder überhaupt einer Zugkraft standhalten konnten, um den angekündigten starken Stürmen zu trotzen. Insoweit wusste der Beklagte zu 3) nicht anzugeben, um was für Gummibänder genau und mit welcher Zugkraft es sich handelte. Die Anbringung irgendwelcher Gummibänder stellt dabei aus Sicht eines umsichtigen Dritten keine geeignete Sicherung für den Fall angekündigter schwerer Stürme dar. Die Gummibänder wurden dabei auch nicht gerade zum Zwecke der Befestigung für den vorausgesagten schweren Sturm (beschafft und) angebracht, sondern stellten lediglich die übliche Befestigung über den Herbst und Winter dar. Dass die Befestigung 10 Jahre schon in dieser Weise vorhanden gewesen sei, ohne dass die Möbel vom Wind ergriffen wurden, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal weder konkret vorgetragen ist, noch die Anhörung ergab, wie genau die Befestigung des weggewehten Tisches und der Stühle am Schadenstag erfolgt war und dass eine solche Befestigung in identischer Weise die Jahre ausreichte. Ungeachtet dessen kann das Ausbleiben eines Schadens viele Gründen haben, insbesondere darin liegen, dass die Möbel zuvor nicht in derselben Weise den Kräften eines Sturms – wie für den Schadenstag vorhergesagt – ausgesetzt waren oder glücklicherweise die unsichere Konstruktion gehalten hat. Auch gegen einen PKW-Fahrer spricht bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis für die Verletzung seiner Pflichten im Straßenverkehr, der sich nicht durch Vortrag erschüttern lässt, er sei in den letzten 10 Jahren häufiger vom Verkehr abgelenkt gewesen, zu nah aufgefahren oder zu schnell gefahren, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist. Mithin erschüttern weder der schriftsätzliche Vortrag, noch die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Parteianhörung den bestehenden Anscheinsbeweis, dass sie keine ausreichende Sicherung ihrer Gartenmöbel vorgenommen haben. Der Vortrag erhellt auch keine Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten. Die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung der Beklagten nach § 447 ZPO lagen mangels Einwilligung des Klägers nicht vor. Eine förmliche Parteivernehmung war auch nicht von Amts wegen nach § 448 ZPO veranlasst. Insoweit fehlt es – auch nach Anhörung der Beklagten – an dem hierfür notwendigen Anbeweis und gebot überdies auch das im Rahmen des § 448 ZPO dem Gericht zustehende Ermessen keine förmliche Parteivernehmung. Denn die Beklagten, die lediglich durch die – von ihnen angesichts des von ihnen am PKW des Klägers hinterlassenen Zettels nicht erwartete – Ablehnung der Schadensregulierung seitens ihrer Versicherung ungewollt in einen Prozess hineingezogen wurden, waren schon im Rahmen ihrer Parteianhörung erkennbar um Aufklärung bemüht. Insoweit sprach auch nach Durchführung der Parteianhörung nichts dafür, dass gerade die Anordnung einer förmlichen Parteivernehmung weitergehende Erkenntnisse als die Parteianhörung zutage bringen könnte. Gegen die Aufrichtigkeit der Beklagten im Rahmen ihrer Parteianhörung hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken; lediglich genügten die von den Beklagten geschilderten Maßnahmen bzw. Umstände nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Mithin ist aufgrund des bestehenden Anscheinsbeweises – aber auch unter Berücksichtigung einer jedenfalls bestehenden sekundären Darlegungslast – von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Insoweit spricht auch ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Beklagten, wobei gegen die Beklagten offensichtlich kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit – wie ggf. bei Fehlen jedweder Befestigung in der vorhergesagten Sturmnacht – zu erheben ist, weil sie immerhin (irgend-)einen Versuch der Befestigung unternommen haben. Aufgrund des Anscheinsbeweises ist von einfacher Fahrlässigkeit, welche für die Haftung der Beklagten genügt, auszugehen. Ebenso spricht ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Rechtsgutsverletzung. Denn es hat sich das typischerweise bestehende Risiko, zu dessen Abwendung die Verkehrssicherungspflicht dient, realisiert, indem die Möbel von der Dachterrasse auf den auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten PKW geweht wurden. Soweit es den geltend gemachten Sachschaden, der aus der Beschädigung des PKW resultiert, anbelangt, ist dieser im Umfang der unstreitig für die Reparatur des Fahrzeuges notwendigen und angefallenen Kosten gem. §§ 249 ff. BGB zu erstatten, wobei aus den eingangs genannten Gründen in geltend gemachter Höhe Zahlung an die Kaskoversicherung und im Übrigen Zahlung an den Kläger verlangt werden kann. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger als weiteren Schaden auch Erstattung der zulasten der Eigentümerin des Fahrzeuges (Leasinggeberin) unstreitig entstandenen Wertminderung in Höhe von 1.200 € verlangen, wobei der Kläger aufgrund der erteilten Ermächtigung Zahlung an diese verlangen kann. Ferner kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen aus eigenem Recht auch Ersatz des zuletzt nicht mehr – jedenfalls nicht substantiiert – bestrittenen Nutzungsausfallschadens für 18 tatsächlich angefallene Reparaturtage in Höhe von unstreitig 774 € verlangen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €, wobei sich ein etwaiger Freistellungsanspruch spätestens durch die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des regulierungsbevollmächtigen Haftpflichtversicherers (Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB) in deren Schreiben vom 18.03.2022 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Hinsichtlich des Sachschadens in Höhe der Reparaturkosten folgt der Zinsanspruch für einem Teilbetrag von 8.480,37 € aus §§ 288, 286 BGB, und zwar jedenfalls ab dem geltend gemachten Zeitpunkt nach Ablauf der zum 21.03.2022 gesetzten Zahlungsfrist, mithin ab dem 22.03.2022. Soweit weitergehend Zinsen aus weiteren 25 € (also aus 8.505,37 € statt 8.480,37 €) verlangt werden, besteht diesbezüglich kein Zinsanspruch. Das Zinsverlangen bezieht sich insoweit ersichtlich auf den – wie der Klägervertreter im Termin klargestellt hat: nach der Antragsänderung vom 23.06.2022 nicht mehr streitgegenständlichen – Anspruch auf Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale von 25 €, welcher vorgerichtlich und zunächst auch noch mit der Klageschrift geltend gemacht wurde. Auf eine solche Kostenpauschale besteht indes außerhalb eines Verkehrsunfalls, der hier nicht vorliegt, kein Anspruch, weshalb für einen solchen Anspruch auch keine Zinsen verlangt werden können. Hinsichtlich des – bis zur Erreichung der vollständigen Reparaturkosten – weitergehenden Betrages in Höhe von 3.574,01 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB ab dem 24.05.2022 (Tag nach Zustellung der Klageerweiterung), wobei dies einerseits die titulierten Zinsen aus 3.424,01 € und anderseits aus 150,00 € betrifft. Der Zinsanspruch betreffend die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.200 € folgt jedenfalls für die Zeit ab dem 22.03.2022 aus §§ 288, 286 BGB. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung folgt der Zinsanspruch im tenorierten Umfang auf Grundlage der jeweiligen, die Rechtshängigkeit begründenden Zustellungszeitpunkte aus §§ 288, 291 BGB. Weitergehend geltend gemachte Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht zu. 3. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet. Eine Haftung wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Inhaberin der Sachherrschaft über die Gartenmöbel scheidet aus. Die Beklagte zu 1) ist nicht Beisitzerin der Wohnung, von deren zugehöriger Terrasse aus die Gartenmöbel auf das Fahrzeug des Klägers flogen. Die Wohnung wird nur von den Beklagten zu 2) und 3) als Mieter bewohnt. Damit aber hatte die Beklagte zu 1) keine Sachherrschaft über die Gartenmöbel. Ferner ist die Beklagte zu 1) auch nicht (Mit-)Eigentümerin der Gartenmöbel. Vielmehr sind allein die in der Wohnung wohnenden Beklagten zu 2) und zu 3) Eigentümer der Gartenmöbel, wofür schon deren alleiniger Besitz spricht. Insoweit hat der Kläger das von den Beklagten auch bestrittene (Mit-)Eigentum der Beklagten zu 1) weder näher substantiiert, noch unter Beweis gestellt. Nach Anhörung der Beklagten standen zudem die Eigentums- und Besitzverhältnisse – wie von den Beklagten glaubhaft angegeben – auch nicht mehr im Streit. Eine Verkehrssicherungspflicht als bloße Hauseigentümerin traf die Beklagte zu 1) bzgl. dort von den Beklagten zu 2) und 3) als Mieter aufgestellten Gartenmöbel nicht. Ebenso wenig haftet die Beklagte zu 1) aus § 836 BGB, weil die Gartenmöbel keinen Teil des Gebäudes darstellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO, wobei das Teilunterliegen des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) geringfügig iSv § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO und für die vollstreckbaren Kosten der Beklagten zu 1) aus §§ 708 Nr. 11, 2. Fall, 711 ZPO.