Beschluss
3 T 141/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2023:0208.3T141.22.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 17.05.2022 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 25.04.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Beschwerdegegner vom 01.04.2022 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde vom 17.05.2022 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 25.04.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Beschwerdegegner vom 01.04.2022 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner. Gründe: I. Mit am 05.11.2020 beim Amtsgericht Lüdenscheid eingegangener Klageschrift begehrte der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls von den Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte zu 1 und hiesige Beschwerdeführerin ist die Haftpflichtversicherung des auf Beklagtenseite Unfallbeteiligten Fahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 2 und Fahrer die Beklagte zu 3 war, bei welchen es sich um die hiesigen Beschwerdegegner handelt. Die Klage wurde sämtlichen Beklagten mitsamt der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 26.11.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.12.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, bestellte sich Herr Rechtsanwalt T als Bevollmächtigter der Beschwerdegegner und zeigte für diese Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 30.11.2020, bei Gericht eingegangen am 02.12.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin und erklärte, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch vollumfänglich bezahlt werde, schloss sich für den Fall der Erledigungserklärung dieser an und erklärte die Kostenübernahme. Der klägerische Prozessbevollmächtigte erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt und Herr Rechtsanwalt T schloss sich der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 06.01.2021 wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beschwerdeführerin auferlegt und der Streitwert auf 4.773,68 € festgesetzt. Herr Rechtsanwalt T stellte sodann einen Kostenfestsetzungsantrag und bezifferte die Kosten ausgehend von einer 1,6-fachen Gebühr wegen der Vertretung von zwei Auftraggebern auf insgesamt 600,71 €. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25.04.2022 wurden die Kosten antragsgemäß gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob sie die sofortige Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts für die Beschwerdegegner nicht notwendig gewesen sei. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor. II. 1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begründet. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. a) Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. Ein solcher besteht für den Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung regelmäßig dann nicht, wenn er gemeinsam mit dem Versicherer verklagt wird. Im Haftpflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer E.1.2.4 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH NJW-RR 2004, 536; KG Berlin, Beschluss vom 30.05.2008 – 1 W 89/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2022 – 18 W 67/22). Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 II Abs. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch macht (oder im amtsgerichtlichen Prozess sich persönlich zur Verteidigung aller Beklagter meldet) und es auf Grund der Sachlage an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt (BGH NJW-RR 2004, 536; KG Berlin, Beschluss vom 30.05.2008 – 1 W 89/08). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weswegen die Beauftragung eines eigenen Anwalts für den Versicherungsnehmer – den Halter des Fahrzeugs und damit den Beklagten zu 2 – nicht erforderlich war. b) Diese Grundsätze sind nach hiesiger Auffassung auch auf den Fahrer – hier die Beklagte zu 3 – als nach A.1.2 AKB lediglich „mitversicherte“ Person übertragbar (ohne tiefergehende Begründung so auch: OLG München, Beschluss vom 06.06.1997 – 11 W 1605/97). Nach F.1 AKB sind auch mitversicherte Personen an die Prozessführungsbefugnis des Versicherers gebunden. Der Fahrer steht zwar nicht in einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zur Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer, sodass er grundsätzlich dem Versicherer gegenüber nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25. 11. 1963 - II ZR 54/61), hier steht aber nicht primär eine Pflicht des mitversicherten Fahrers gegenüber dem Versicherer, sondern ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer im Streit. Es ist auch sachgerecht, dass der Fahrer insoweit durch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gebunden wird, da er auch als Fahrer die Pflicht hat, vor Fahrtantritt sicher zu stellen, dass eine Versicherung besteht (§ 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG). In dem Fall hat der Fahrer Kenntnis davon, ob ein Versicherer zur Prozessführung befugt ist, oder nicht. Sollte hingegen eine Leistungsfreiheit für den Versicherer wegen für den Fahrer nicht erkennbarer Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bestehen, so ist diese gegenüber dem Fahrer bei Kfz-Haftpflichtversicherungen nach F.3 AKB eingeschränkt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1, 2 ZPO). 4. Der Beschwerdewert wird auf 600,71 € festgesetzt. Dies entspricht dem Beschwerdebegehren (§ 3 ZPO).