Der Angeklagte T. wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Freiheitsstrafe gelten wegen überlanger Verfahrensdauer drei Monate als vollstreckt. Der Angeklagte J. wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10,00 € verurteilt. Von der Geldstrafe gelten wegen überlanger Verfahrensdauer 90 Tagessätze als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Betreffend den Angeklagten J. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250.000,00 € angeordnet. Angewendete Vorschriften: Angeklagter T.: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3, S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 StGB Angeklagter J.: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 27, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe: I. 1. Angeklagter T. Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in C. I. geboren. Er hat keine Geschwister. Sein Vater arbeitete als kaufmännischer Angestellter. Seine Mutter war zunächst als medizinisch-technische Assistentin tätig, gab diese Tätigkeit später jedoch auf. Er besuchte den Kindergarten und die Grundschule regelrecht. Ab dem zehnten Lebensjahr ging er auf das U. Gymnasium in Q.. Das Abitur absolvierte er dort im Jahr 0000. Wehrdienst leistete er aufgrund einer Augenerkrankung nicht ab. Er besuchte nach dem Abitur drei Jahre die Fachhochschule in C. und legte 0000 die Staatsprüfung zum gehobenen, nichttechnischen Dienst ab. Im September 1988 trat er eine Stelle im Sozialamt an. Dort war ihm die Überprüfung der Vertriebeneneigenschaft von Geflüchteten übertragen. 1991 orientierte er sich beruflich um und trat eine Stelle im Personalamt in Q. an. Dort war er als Sachbearbeiter für Beamte tätig. Dies umfasste insbesondere deren Aus- und Fortbildung. 1997 wurde er stellvertretender Amtsleiter. Ab 2002 übernahm er die Leitung des Bereichs der Personalwirtschaft. 2004 wurde ihm die Leitung des Personalbereichs vollständig übertragen. Seine Ehefrau lernte er bei der Stadt Q. kennen und ist mit ihr seit 0000 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Er ist weiterhin bei der Stadt Q. beschäftigt, jedoch seit und aufgrund der Anklageerhebung im hiesigen Verfahren in einem anderen Aufgabenbereich, welcher sich vornehmlich mit der Digitalisierung befasst. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt und ist auch weiterhin verbeamtet. Er bezieht weiterhin Besoldung der Besoldungsstufe A14 und erlangt hierbei ein monatliches Nettogehalt von ca. 4.500 €. Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter J. Der Angeklagte J. wurde am 00.00.0000 in Q. geboren. Er hat zwei ältere Brüder und eine jüngere Schwester. Seine Eltern waren stets berufstätig. Sein Vater ist verstorben, als der Angeklagte vierzehn Jahre alt war. Er besuchte den Kindergarten regelrecht und wurde mit sechs Jahren eingeschult. Nachdem er zunächst aufgrund einer Sprachbarriere – in seinem Elternhaus wurde überwiegend türkisch gesprochen - ein Schuljahr wiederholen musste, durchlief er die Grundschule im Anschluss regulär. Anschließend besuchte er die Hauptschule und verließ diese nach der neunten Klasse. Er begann eine Ausbildung zum Maler/Lackierer. Eine Lungenerkrankung des Angeklagten führte zu einer Unverträglichkeit der bei dieser Ausbildung zu verarbeitenden Stoffe, sodass er sich beruflich umorientierte und eine Ausbildung als Kaufmann im Gesundheitswesen begann. Da er es als schwierig einstufte, in dieser Branche Fuß zu fassen, orientierte er sich wiederum um und bewarb sich bei der Stadt Q. als Überwachungskraft im ruhenden Straßenverkehr und wurde dort 2008 eingestellt. Ab dem 01.09.2009 wechselte er im Rahmen des Ordnungs- und Servicedienstes in den Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten. 2010 erkrankte der Angeklagte an Rheuma, wobei er diese Erkrankung selbst auf eine psychosomatische Problematik zurückführt. Da ihm der Betriebsrat daraufhin nahelegte, eine Tätigkeit im Innendienst zu übernehmen, ließ er sich 2013 in den sog. „Pool“ versetzen. Das sich in diesem „Pool“ befindliche Personal kann überall eingesetzt werden, wobei das Ziel auch hierbei eine langfristige Planung ist. Er absolvierte 2014 den „Verwaltungslehrgang I“ am Studieninstitut C. und legte am 00.00.0000 die Abschlussprüfung ab. Er wurde daraufhin von Juni 2014 bis September 2017 im A. der Feuerwehr Q. mit Verwaltungsaufgaben betraut. Zwischen September 2017 und Februar 2018 war er als Unterstützungskraft in der Wohnungsvermittlung eingesetzt. Im März 2018 kehrte er wieder in den Ordnungsdienst zurück. Im Bereich des Ordnungs- und Servicedienstes wurde er sodann in eine Planstelle eingewiesen. Nachdem 2019 seine Anstellung bei der Stadt Q. durch einen Auflösungsvertrag beendet wurde (siehe dazu die Feststellungen zur Sache), trat er eine Tätigkeit bei der Stadt D. an. Diese wurde seitens der Stadt D. mit Bekanntwerden der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Tatvorwürfe beendet. Seit September 2022 war der Angeklagte bei der Stadt R. bei der Kreisverwaltung angestellt. Zwar waren die hiesigen Tatvorwürfe der Kreisverwaltung bereits bei Einstellung des Angeklagten bekannt. Nachdem die Tatvorwürfe dort ebenfalls im Kollegenkreis publik wurden, ist es auch dort zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Sein dortiger Arbeitsvertrag lief bis zum 18.03.2023, er wurde jedoch schon vorher freigestellt. Seit dem 18.03.2023 ist er arbeitslos und bezieht keinerlei Leistungen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I steht ihm nicht zu, da seine Anstellung bei der Stadt R. keine zwölf Monate andauerte. Ihm wird bisher kein Bürgergeld gewährt, da das Jobcenter auf das bei ihm vorhandene Vermögen in Form der arrestierten Abfindungssumme in Höhe von 177.319,40 € verweist. Ansonsten verfügt er jedoch über keinerlei Vermögen. Er ist seit 2007 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder im Alter von sieben und zwölf Jahren. Während seines Lebenswegs hat er sich in unterschiedlichen Formen politisch engagiert. 2008 trat er in die Z. ein, verließ diese später jedoch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wieder. Daher gründete er die auf kommunalpolitischer Ebene agierende Wählergemeinschaft „H.“ - „gemeinsam für Q.“. Da sein politisches Engagement zu Konflikten im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Stadt Q. führte, gab er seinen Vorsitz im Rahmen der Wählergemeinschaft letztlich ab, begleitete das Projekt jedoch weiterhin. Seit Beginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Jahr 2019 befindet er sich in psychologischer Behandlung. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Zur Sache Im Jahr 2018 waren der frühere Mitangeklagte F. Bürgermeister der Stadt Q. und der Angeklagte T. sein Personalreferent. Der seit dem Jahr 2008 bei der Stadt Q. angestellte Angeklagte J. war seit März 2018 im Bereich Ordnungs- und Servicedienst eingesetzt und dort in eine Planstelle eingewiesen. Sein Jahresbruttogehalt betrug etwa 45.100 €. Die Zeugin M., die Bereichsleiterin des Ordnungsamtes, hatte es sich zum Ziel gesetzt, den Angeklagten J. aus ihrem Ressort loszuwerden. Ihre Motivation hierzu vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Die Arbeitsleistung des Angeklagten war in keiner Weise zu beanstanden. Er war zwar teilweise bei den Kollegen unbeliebt, was jedoch nicht auf konkrete Verhaltensverstöße seinerseits, sondern auf zwischenmenschliche Animositäten zurückzuführen war. Im persönlichen Umgang ließ er sich nichts zu Schulden kommen. Er hat einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn und brachte sich ein, wenn es um die Frage struktureller Veränderungen in der Behörde ging. So nahm er die Aufforderung seiner Vorgesetzten, der Zeugin M., ernst, sich zu einer beabsichtigten Einführung eines Mehrschichtsystems im Bereich des Ordnungsamtes zu äußern. Er erstellte insoweit ein eigenes Modell und versuchte, hiervon seine Vorgesetzte und seine Kollegen und Kolleginnen zu überzeugen. Dieses Engagement missfiel der Zeugin M., die den Angeklagten J. als Unruhestifter empfand und versuchte - obwohl es dafür objektiv gesehen keinen plausiblen Grund gab - gegen ihn Material zu sammeln. Solches war jedoch schlichtweg nicht vorhanden. Daraufhin beauftragte der frühere Mitangeklagte F. den Anklagten T. in dessen Funktion als Personaldezernent damit, das Problem schnell und diskret zu lösen. Der Angeklagte T. forcierte im Dezember 2018 ein Personalgespräch mit dem Angeklagten J.. Dem Angeklagten T. war bewusst, dass es keinen Grund gab, den Angeklagten J. zu kündigen, da ihm arbeitsrechtliche Verfehlungen nicht vorgeworfen wurden und daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Einverständnis des Angeklagten J. abhing. Der frühere Mitangeklagte F. teilte dem Angeklagten T. vor dem Gespräch mit, er solle alles versuchen, um das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt Q. und dem Angeklagten J. zu beenden. Der Angeklagte J. sei gegen Zahlung einer Abfindungssumme willens, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Am 08.01.2019 kam es auf Bitten des Angeklagten T. zu einem Gesprächstermin zwischen ihm und dem Angeklagten J.. Dem Angeklagten J. war vor diesem Termin der anvisierte Inhalt des Gesprächs nicht bekannt, sodass er vorsorglich in Begleitung seines Rechtsbeistands, des Zeugen Rechtsanwalts W., erschien. Bei dem Gesprächstermin eröffnete der Angeklagte T., dass die Stadt Q. nicht länger an einer Mitarbeit des Angeklagten J. interessiert sei. Zwar sei seine Arbeitsleistung nicht zu beanstanden, jedoch gäbe es Unstimmigkeiten mit Kollegen, was zu Unruhen geführt habe. Der Angeklagte J., der angesichts dessen, dass auch er sich bewusst war, dass ein Kündigungsgrund betreffend seine Person in keiner Weise gegeben war, mit einem solchen Anliegen nicht gerechnet hatte, wies auf seine finanziellen Verpflichtungen, insbesondere eine ausstehende Kreditsumme für sein Eigenheim in Höhe von 125.000 € hin. Ferner äußerte er die Angst, keine weitere Anstellung zu finden. Der Angeklagte T. gab daraufhin an, dass die Stadt bereit sei, eine sechsstellige Summe zu bezahlen. Dem Angeklagten J. wurde zunächst Bedenkzeit eingeräumt. Unmittelbar nach dem Gespräch teilte der Zeuge W. dem Angeklagten J. mit, dass er davon ausgehe, die Stadt Q. werde dem Angeklagten J. eine Abfindung in Höhe von 100.000 € anbieten. Er teilte ihm ferner mit, dass eine übliche Abfindung in vergleichbaren Fällen etwa im Bereich von 30.000 € liege und riet ihm dazu, das Angebot zunächst zu überdenken. Am 11.01.2019 kam es zu einem weiteren Treffen, an welchem ausschließlich die Angeklagten T. und J. teilnahmen. Der Angeklagte T. wollte die Personalangelegenheit betreffend den Angeklagten J. schnell und bequem lösen, um so einem Konflikt mit dem Bürgermeister aus dem Weg zu gehen. Daher eröffnete er dem Angeklagten J., dass die Stadt bereit sei, für sein Ausscheiden 250.000 € zu bezahlen. Der Angeklagte J. teilte dies nach dem Gespräch mit dem Angeklagten T. seinem Rechtsbeistand, dem Zeugen W., mit. Dieser zeigte sich über das Angebot fassungslos und äußerte dem Angeklagten J. gegenüber, dass man ihn augenscheinlich um jeden Preis loswerden wolle. Am 14.01.2019 verfasste der Zeuge W. für den Angeklagten J. einen Schriftsatz gerichtet an den Angeklagten T., in welchem er als Bedingung für den Auflösungsvertrag unter anderem aufstellte, dass der Angeklagte J. erst spätestens zu Ende August 2019 aus dem Dienst der Stadt ausscheide. Am 15.01.2019 teilte der Angeklagte T. dem Zeugen W. schriftlich als Einigungsvorschlag mit, dass neben der Abfindung in Höhe von 250.000 €, die zur Wahrung des sozialen Besitzstandes gezahlt werden sollte, sich diese für jeden vollen Monat, den der Angeklagte J. vor dem 31.08.2019 ausscheiden würde, um 3.700 € brutto erhöhen würde. Mit Email vom 15.01.2019 stimmte der Angeklagte J. den seitens des Angeklagten T. aufgestellten Vertragsbedingungen zu. Am 24.01.2019 unterzeichneten der Angeklagte J. und der Angeklagte T. einen Auflösungsvertrag, welcher Letzterer im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Q. unterschrieb. Unter § 2 dieses Vertrages wurde vereinbart, dass die Stadt Q. dem Angeklagten J. eine Abfindung in Höhe von 250.000 € bis zum 31.08.2019 zu zahlen habe. Am 27.02.2019 informierte der Angeklagte J. den Angeklagten T. per Email darüber, dass er eine Einstellungszusage seitens der Stadt D. erhalten habe. Einstellungsbeginn bei der Stadt D. war der 01.05.2019. Am 21.03.2019 schrieb der Angeklagte J. dem Angeklagten T. eine E-Mail und bat darum, dass die auf die Abfindungssumme anfallenden Steuern durch die Stadt Q. unmittelbar an das Finanzamt und ihm der entsprechende Nettobetrag überwiesen würde. Der Angeklagte T. fertigte am 27.03.2019 einen Aktenvermerk betreffend den Verlauf der Personalgespräche und die anvisierte Auflösung des Anstellungsvertrages des Angeklagten J. an. Er stellte hierbei zunächst den Verlauf des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten J. dar und gab an, die Zeugin M. sei wegen des – nach ihrer Auffassung - „selbstbewussten, besserwisserischen und einmischenden Wesens“ des Angeklagten J. von Anfang an gegen dessen Einsatz ab März 2018 im Ordnungsamt gewesen. Der Angeklagte T. legte ferner nieder, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten J. sei im Herbst 2018 unerträglich geworden, da sich Mitarbeiter von ihm verbal bedrängt und abfälligen Äußerungen ausgesetzt sahen. Der Angeklagte J. habe ein geplantes Wechselschichtsystem abgelehnt und seine Kollegen verbal unter Druck gesetzt, um das System zu verhindern. Angaben zu Inhalt, Zeit oder Ort der Äußerungen enthält der Vermerk nicht. Der Angeklagte T. führte weiter aus, dass die vorgetragenen Vorwürfe schwerwiegend seien und eine Kündigung rechtfertigen würden. Es sei jedoch niemand bereit, die Vorwürfe vor Gericht zu wiederholen. Daher sei ein Arbeitsgerichtsprozess nahezu vollständig aussichtslos. Die Abfederung eines eventuellen sozialen Abstiegs mache es erforderlich, den außergerichtlichen Verhandlungsspielraum weitestgehend auszuschöpfen. Hierbei nahm er Bezug darauf, dass der Angeklagte J. verheiratet sei, zwei Kinder habe und seit Anfang 2015 ein Eigenheim finanziere. Die Verweigerungshaltung des Angeklagten J. verbunden mit dem durch die politischen Aktivitäten zu befürchtenden Ansehensschaden der Stadt Q. im Falle einer gerichtlichen, öffentlichen Auseinandersetzung, die sich bei Anrufung des Landesarbeitsgerichts über mehrere Jahre hinzöge, sei mit dem sechsfachen des Jahresgehalts als angemessen bewertet. Daraus ergebe sich eine gerundete Abfindungssumme von 250.000 € brutto. Der Angeklagte T. wies ferner darauf hin, dass der Angeklagte J. zum 01.05.2019 eine Beschäftigung bei der Stadt D. gefunden habe. Er habe zwar zunächst beabsichtigt, bereits zum 31.03.2019 aus dem Anstellungsverhältnis mit der Stadt Q. auszuscheiden, habe jedoch überzeugt werden können, erst zum 30.04.2019 auszuscheiden, damit ein nahtloser Wechsel zum Anstellungsverhältnis bei der Stadt D. dokumentiert werden könne. Der Angeklagte T. legte in dem Vermerk ferner nieder, dass der Angeklagte J. gefordert habe, dass ihm die Abfindungssumme bis zum 31.03.2019 ausgezahlt werde, weswegen die Angelegenheit als sehr dringend zu betrachten sei. Der Angeklagte T. schrieb diesen Vermerk dem früheren Mitangeklagten F. zu, welcher die Auszahlung der Abfindungssumme bis zum 31.03.2019 handschriftlich anordnete. Die Abfindungssumme – bestehend aus 250.000 € brutto, sowie einen weiteren Betrag von 16.792,30 € dafür, dass der Beklagte nicht erst zum 31.08.2019, sondern bereits zum 30.04.2019 ausgeschieden ist – wurde wie folgt ausgezahlt: Am 27.03.2019 wurde seitens der Stadt Q. 177.319,40 € auf das Konto des Angeklagten J. überwiesen. Der Differenzbetrag zu 266.792,30 € wurde zwecks Begleichung der hierauf angefallenen Lohnsteuer auf Wunsch des Angeklagten J. unmittelbar durch die Stadt Q. an das Finanzamt überwiesen. Sowohl der Angeklagte T. als auch der Angeklagte J. erkannten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages, dass der Angeklagte T. in seiner Stellung als Personalreferent ebenso wie der frühere Mitangeklagte F. gegenüber der Stadt Q. dazu verpflichtet waren, sparsam und wirtschaftlich zu agieren. Die Angeklagten erkannten darüber hinaus, dass die mit dem Angeklagten J. getroffene Vereinbarung und die daraus folgenden Auszahlungen mit dieser Verpflichtung nicht in Einklang zu bringen waren und, dass der Stadt Q. durch die Abfindungsauszahlungen eine Vermögenseinbuße und ein Vermögensschaden in Höhe der Abfindungssumme entstand. 2. Nachtatgeschehen Nachdem die Tatvorwürfe bereits im April 2019 in der kommunalen Berichterstattung aufgegriffen wurden, versuchte die Stadt Q. die Thematik politisch aufzuarbeiten. Es wurde eine vertragliche Einigung zwischen der Stadt Q. und dem Angeklagten J. angestrebt, die die Rückabwicklung des Auflösungsvertrages zum Ziel hatte. Der Angeklagte J. signalisierte im Rahmen dieser Vertragsanbahnung gegenüber dem Zeugen V., welcher im Auftrag der Stadt Q. auftrat, bereit zu sein, die Abfindungssumme zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 20.11.2019 bat der Zeuge V. die Staatsanwaltschaft C. um eine Zusage dahingehend, dass die zwischenzeitlich auf dem Konto des Angeklagten J. arrestierte Abfindungssumme ausschließlich zu Gunsten der Stadt freigegeben würde. Ferner leitete er einen Entwurf des Rückabwicklungsvertrages weiter, der die Rückzahlung der Abfindungssumme unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses beinhaltete. Die Staatsanwaltschaft C. wies mit Schreiben vom 03.12.2019 im Hinblick auf den Vertragsentwurf auf rechtliche Bedenken hin, die darin wurzelten, dass die Risikoverteilung einseitig zu Lasten der Stadt Q. erfolge. Letztlich scheiterte daraufhin der Versuch einen entsprechenden Auflösungsvertrag zu schließen und sich außergerichtlich zu einigen. Die Stadt Q. forderte daraufhin im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vom Angeklagten J. klageweise die Rückzahlung der Abfindungssumme. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 wies das Arbeitsgericht die Klage in Höhe von 1.992,30 € auf Rückzahlung des für April 2019 gezahlten Bruttobetrages ab, da diese insoweit unzulässig sei. Im Übrigen gab es der Klage statt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Angeklagte J. rechtsgrundlos bereichert sei, da der Auflösungsvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht E. urteilte auf die Berufung des Angeklagten J. am 15.02.2022, dass die Klage abgewiesen werde, da der Auflösungsvertrag wirksam sei. Zur Begründung hat es unter anderem aufgeführt, dass der Auflösungsvertrag nicht nach § 134 BGB, § 266 StGB nichtig sei. Hierfür sei erforderlich, dass auch der Angeklagte J. eine Untreue gegenüber der Stadt Q. bezweckt habe. Insofern käme lediglich eine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB in Betracht. Ob der Angeklagte T. beziehungsweise der frühere Mitangeklagte F. eine Untreuehandlung im Sinne von § 266 StGB begangen haben, ließ das Landesarbeitsgericht offen. Es sei jedenfalls nicht nachweisbar, dass der Angeklagte J. diesbezüglich – hypothetisch betrachtet – vorsätzlich gehandelt habe. Dies begründete das Landesarbeitsgericht damit, dass keine Umstände vorlägen, aus denen sich ein vorsätzliches Verhalten ableiten ließe. Der Höhe der vereinbarten Abfindung lasse keine Schlüsse auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten J. auf eine etwaige Untreue durch den Angeklagten T. und den früheren Mitangeklagten F. zu. Insoweit sei zu sehen, dass es keine rechtlich verbindliche gesetzliche Regelung der zulässigen Höhe einer Abfindung gebe. Eine maximale Obergrenze lasse sich durch die Überlegung gewinnen, welche Kosten das Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber bis zu seiner rechtssicheren Beendigung verursacht. Bei einer Abfindung oberhalb dieser Höhe würde in der Regel keine hinreichende Berücksichtigung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers vorliegen. Diese Grenze liege vorliegend bei 1,4 Millionen Euro (40.000,00 Euro Jahreseinkommen multipliziert mit 29 Jahren Betriebszugehörigkeit zuzüglich 20 % Arbeitgeberanteil) und sei deutlich nicht erreicht. Im Übrigen ergebe sich auch nichts anderes aus den Umständen des Einzelfalls, da keine Gründe für eine Kündigung vorgelegen hätten und die Stadt Q. damit vom Einverständnis des Angeklagten J. abhängig gewesen sei. Ferner sei der Angeklagte unbefristet beschäftigt gewesen und habe bereits die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt, was bei positiver Bescheidung wiederum zu einem besonderen Kündigungsschutz geführt hätte. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. 3. Zum Verfahrensgang Die dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegende Strafanzeige ist bei der Staatsanwaltschaft C. eingegangen, nachdem die Tatvorwürfe bereits im April 2019 in der kommunalen Berichterstattung aufgegriffen wurden. Am 10.05.2019 wurde das Rathaus in Q. durchsucht; am 21.05.2019 wurden jeweils die Wohnräume des Angeklagten J. und des Angeklagten T. durchsucht. Der Angeklagte J. wurde zu diesem Zeitpunkt – sowohl bei der Staatsanwaltschaft, als auch bei der Polizei - noch als Zeuge geführt und wurde in dieser Eigenschaft erstmals am 21.05.2019 vernommen, nachdem er hierum bei der Durchsuchung seines Hauses mehrmals gebeten hatte. Die Anklageerhebung erfolgte am 13.11.2019 und erfolgte sowohl in Bezug auf die Angeklagten T. und J., als auch den früheren Mitangeklagten F.. Mit Beschluss vom 11.12.2020 eröffnete die Kammer das Hauptverfahren bezüglich des Angeklagten T. und des früheren Mitangeklagten F.. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten J. lehnte die Kammer aus tatsächlichen Gründen ab und begründete dies damit, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des subjektiven Tatbestandes des § 266 StGB nicht gegeben sei. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft C. am 17.12.2020 sofortige Beschwerde ein. Daraufhin hob das OLG E. am 04.03.2021 den angefochtenen Beschluss auf, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft C. auch hinsichtlich des Angeklagten J. zur Hauptverhandlung zu und eröffnete auch insoweit das Hauptverfahren. Der Verteidiger des früheren Mitangeklagten F. teilte der Kammer fernmündlich mit, dass dieser unter einer fortschreitenden Demenz leide. Daher beschloss die Kammer am 23.11.2021, dass über den früheren Mitangeklagten ein forensisch-psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten zu dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt werden solle. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten vom 21.05.2022 und vom 26.05.2022 beschloss die Kammer am 10.08.2022, dass das Verfahren hinsichtlich des früheren Mitangeklagten F. abgetrennt und gem. § 206a StPO eingestellt wird, da dieser dauerhaft verhandlungsunfähig sei. Der erste Hauptverhandlungstag fand sodann am 01.03.2023 statt, mithin fast vier Jahre nach Bekanntwerden der Vorwürfe. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, die jeweils auf den 06.02.2023 datieren. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten J. beruhen insbesondere auch auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, durch den Angeklagten T. verfassten schriftlichen Vermerk vom 27.03.2019, Bl. 194-198 des SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“. 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache einschließlich der subjektiven Tatseite beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Der Angeklagte J. hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der Angeklagte T. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag teilweise durch zu eigen gemachte Verteidigererklärung wie folgt eingelassen: Der Angeklagte J. sei zu seiner Dienstzeit bei der Stadt Q. in verschiedenen Ressorts eingesetzt gewesen. Über das dienstliche Verhalten des Angeklagten J. seien ihm mannigfache Beschwerden zugetragen worden, ohne dass diese jemals Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen seien. Die entsprechenden Ressortleiter hätten eine Neigung des Angeklagten J. zur Besserwisserei, Überheblich- und Uneinsichtigkeit beklagt. Dies sei auch dem Bürgermeister aufgefallen. Konkrete Beispiele zum Inhalt der Beschwerden seien ihm jedoch nicht erinnerlich. Im Sommer 2018 soll es zu einem Konflikt zwischen der Leiterin des Bereichs Sicherheit und Ordnung, der Zeugin M., und dem Angeklagten J. gekommen sein. Gegenstand dieses Konflikts sei eine – aus Sicht der Zeugin M. – „unverschämte“ Email des Angeklagten J. gewesen. Auch hierzu sei ihm nichts Konkretes bekannt. Die Zeugin M. habe das Verhalten des Angeklagten J. wohl als unangemessenes „Nörgeln“ aufgefasst. Darüber hinaus habe die Zeugin M. dem Angeklagten T. Emails von zwei Mitarbeiterinnen des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes sowie eines zwischenzeitlich ausgeschiedenen Praktikanten weitergeleitet. Diese hätten schwerwiegende Vorwürfe gegen den Angeklagten J. enthalten, seien aber auch unkonkret gewesen: es hätten sich weder Zeit, Ort noch Inhalt der dem Angeklagten J. vorgeworfenen Äußerungen aus diesen Emails ergeben. Es hätten jedenfalls keine Umstände vorgelegen, die eine Kündigung gerechtfertigt hätten. Er sei davon ausgegangen, dass bei einer Eskalation des Streits ein Arbeitsgerichtsprozess mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Um den Disput zwischen dem Angeklagten J. und der Zeugin M. zu klären, sei ein Gesprächstermin für den 08.01.2019 angesetzt worden. Der frühere Mitangeklagte F. habe ihn - den Angeklagten T. - zuvor per Email über Folgendes informiert: der Angeklagte J. sei gegen Zahlung einer nicht bezifferten Geldsumme durchaus willens, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Über die Quelle dieser Aussage könne er nur mutmaßen. Jedenfalls habe ihm der Bürgermeister vermittelt, er solle alles tun, was erforderlich sei, um den Angeklagten J. los zu werden. Den Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom 08.01.2019 hat der Angeklagte T. wie festgestellt geschildert. Er habe im Anschluss an das Gespräch eine Abfindungssumme von 250.000 € errechnet. Hierbei habe er die Wünsche beziehungsweise zu erwartenden Bedingungen des Angeklagten J. berücksichtigt. Der Angeklagte J. habe zwar im Gespräch weder konkrete Forderungen, noch Bedingungen gestellt; er habe dessen Bemerkungen insbesondere zur Finanzierung des Eigenheims jedoch so verstanden, dass er diese Summe zwingend abgelöst haben möchte. Ihm sei klar gewesen, dass er als Personaldezernent mit Haushaltsgeldern sparsam umgehen müsse und dass dem Angeklagten J. ein derart hoher Betrag unter keinem Gesichtspunkt zugestanden habe und dies auch nicht mit seiner Verpflichtung zu sparsamen und wirtschaftlichem Handeln vereinbar gewesen sei. Er habe jedoch so die Möglichkeit gesehen, einen – aus seiner Sicht – unbequemen Mitarbeiter los zu werden und sich daher über seine Bedenken hinweggesetzt. Angesichts des Auftrages des Bürgermeisters habe er sich gesagt, er müsse die Angelegenheit „irgendwie über die Bühne bekommen“. Im Rahmen des letzten Wortes äußerte er, dass er lediglich habe funktionieren wollen und einen bequemen Weg gesucht habe, um den Konflikt mit dem Bürgermeister nicht aushalten zu müssen. Sein Verhalten tue ihm nunmehr Leid. b) Das Geständnis des Angeklagten T. ist glaubhaft. Seine Angaben Angaben decken sich mit dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. So stimmt die Beschreibung des Ablaufs des Gesprächs am 08.01.2019 mit der von ihm vorgenommenen Verschriftlichung im Vermerk in der Personalakte des Angeklagten J. vom 08.01.2019, Bl. 164 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“, überein. In diesem geht der Angeklagte T. insbesondere auf die zur Bemessung der Abfindungshöhe herangezogenen Kriterien ein. So heißt es dort unter anderem, dass eine Abfindungssumme von 250.000 € zu zahlen sei, welche netto die Schulden für das Haus abdecke und darüber hinaus für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen solle. Der weitere Kommunikationsverlauf betreffend die Aushandlung der einzelnen Vertragsbedingungen zwischen den Angeklagten T. und J. sowie dessen Rechtsbeistand ergibt sich aus dem Schriftsatz des Zeugen W. an den Angeklagten T. vom 14.01.2019, Bl. 167- 168 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“, dem Schreiben des Angeklagten T. an den Zeugen W. vom 15.01.2019, Bl. 171 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“ und der Email des Angeklagten J. an den Angeklagten T. vom 15.01.2019, in welcher er den ausgearbeiteten Vertragsbedingungen zustimmt, Bl. 172 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“. Der Inhalt der Abfindungsvereinbarung ergibt sich aus dem Auflösungsvertrag vom 24.01.2019, Bl. 177- 178 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“. Aus der Email des Angeklagten J. vom 27.02.2019 ist ersichtlich, dass dieser noch vor Auszahlung der Abfindungssumme eine neue Anstellung bei der der Stadt D. gefunden hatte, Bl. 182-183 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“. Auch aus dem Aktenvermerk des Angeklagten T. vom 27.03.2019, Bl. 195- 198 d. SH „Personalakte und Aufhebungsvertrag J.“, ergibt sich, welche Kriterien bei der Bemessung der Abfindung zugrunde gelegt wurden. So heißt es dort, dass im Hinblick auf die finanziellen Verpflichtungen des Angeklagten betreffend seine Ehefrau, Kinder und das finanzierte Eigenheim die Abfindungssumme entsprechend hoch zwecks Abfederung eines sozialen Abstiegs ausfallen müsse. Relevant sei bei der Bemessung ferner, dass ein Arbeitsgerichtsprozess aussichtslos sei und sich über mehrere Monate hinziehen würde und sei mit einem enormen Ansehensschaden der Stadt verbunden wäre. c) Die Feststellungen zu den Arbeitsleistungen und dem dienstlichen Verhalten des Angeklagten J. beruhen auf der Vernehmung der ehemaligen Vorgesetzten und Kollegen des Angeklagten J.. Die Kammer hat hierzu die Zeugin M., die Leiterin des Ordnungsamtes und ehemalige Vorgesetzte des Angeklagten J., den Zeugen S., den ehemaligen Abteilungsleiter des Angeklagten J., sowie den Zeugen P., den ehemaligen Teamleiter des Angeklagten J., und dessen ehemaligen Kollegen, die Zeugen Y., O., K. und G. vernommen. Alle haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Arbeitsleistung des Angeklagten beanstandungsfrei gewesen sei. Viele Zeugen haben angegeben, auch persönlich gut mit diesem ausgekommen zu sein. Insbesondere die Zeugin Y., welche im Jahr 2018 sechs Monate die direkte Teampartnerin des Angeklagten J. war, hat angegeben, zu diesem bis zum Ende ein harmonisches Verhältnis gehabt zu haben. Sie habe sich auf diesen verlassen können und er habe einen starken Sinn für Gerechtigkeit gehabt. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin M. den Angeklagten J. im Visier gehabt habe, auch wenn ihr der Grund hierfür nicht bekannt sei. Auch der ehemals direkte Vorgesetzte des Angeklagten J., der Zeuge P., hat angegeben, keine persönlichen Probleme mit dem Angeklagten J. gehabt zu haben. Er habe zwar allgemein von Problemen zwischen dem Angeklagten J. und seinen Kollegen gehört, diese seien jedoch niemals an ihn persönlich heran getragen worden, sondern die Bereichsleiterin, die Zeugin M., habe sich der Angelegenheit angenommen und hierbei sowohl ihn, als auch den Zeugen S. als zuständige Zwischeninstanzen übergangen. Letztlich habe er den Angeklagten J. dennoch aus Gründen, die er nicht weiter konkretisieren könne, als Unruhestifter empfunden. Ihm sei jedenfalls noch erinnerlich, dass der Angeklagte J. sich selbst einmal als „Bosporuswalze“ aus der X. bezeichnet habe, die in Deutschland für Ordnung sorge. Soweit seine ehemaligen Kollegen teilweise angaben, eine Antipathie gegen den Angeklagten J. gehabt zu haben, haben sie allenfalls Gründe benennen können, die persönliche Animositäten begründet hätten, nicht jedoch solche, die geeignet gewesen wären, das Arbeitsklima nachhaltig zu stören. So hat die ehemalige Vorgesetzte des Angeklagten J., die Zeugin M., angegeben, sich gewünscht zu haben, dass der Angeklagte die Abteilung verlassen würde. Sie ist jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Gründe hierfür zu benennen und hat dies letztlich allgemein auf sein zwischenmenschliches Auftreten zurückgeführt. Er habe ihr im Sommer 2018 betreffend das Wechselschichtsystem eine E-Mail geschrieben, dessen konkreter Inhalt ihr nicht mehr in Erinnerung sei, deren Tonfall ihr jedoch missfallen habe. Sie habe sich hierdurch angegriffen gefühlt, ist aber auch insofern nicht in der Lage gewesen, diesen Vorwurf weiter zu konkretisieren. Die Zeugin K. hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte J. an seinem Schreibtisch im Großraumbüro ständig laut Musik gehört habe, was sie als störend empfunden habe. Ihr sei jedoch nicht mehr erinnerlich, ob sie ihn gebeten habe, dies zu unterlassen. Ferner habe er sie einmal telefonisch privat kontaktiert. Bei diesem Gespräch habe er ihr vorgeworfen, dass ein ehemaliger Kollege nur ihretwegen entlassen worden sei. Dieser sei tatsächlich entlassen worden, nachdem es unter anderem mit ihr zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Die Entlassung sei jedoch nicht hierauf zurückzuführen, weswegen ihr der Anruf des Angeklagten J. missfallen habe. Die Zeugin O. hat angegeben, der Angeklagte J. habe sich betreffend ihre Person abfällig bei anderen Kollegen geäußert. So habe er gegenüber dem Zeugen P. angegeben, die Zeugin verhalte sich wie eine Klassensprecherin. Ferner habe der Angeklagte J. gesagt, er würde ihr, falls er Bürgermeister werden sollte, beruflich Steine in den Weg legen. Auch habe er sie zeitweise ignoriert. d) Die Feststellungen zu den Äußerungen und Reaktionen des Zeugen W. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung sein Verhalten und seine gegenüber dem Angeklagten J. im Rahmen der Vertragsverhandlungen getätigten Äußerungen wie festgestellt geschildert. Die Angaben des Zeugen sind angesichts des Umstands, dass er sich hierdurch letztlich erheblich selbst belastet hat, auch besonders glaubhaft. e) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten T. beruhen auf dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass ihm klar gewesen sei, dass er mit den Haushaltsgeldern sparsam umgehen müsse und dass dem Angeklagten J. vor diesem Hintergrund ein derart hoher Betrag unter keinem Gesichtspunkt zugestanden habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er gegen seine Verpflichtung zu sparsamen und wirtschaftlichem Handeln verstoße. Er hat ferner angegeben, dass ihm bekannt gewesen sei, dass an der Arbeitsleistung des Angeklagten J. nichts auszusetzen gewesen sei und ihm letztlich nur völlig unkonkrete Verhaltensvorwürfe im zwischenmenschlichen Umgang gemacht wurden. Dementsprechend wusste er, dass im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Angeklagte J. weiterhin beanstandungsfreie Arbeit geleistet hätte und hierfür angemessen entlohnt worden wäre. Ihm war demzufolge auch bekannt, dass sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Stadt als kostenneutral dargestellt hätte, die Einverständniserklärung des Angeklagten J. zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses hingegen als wirtschaftlich wertlos. Ergo erkannte er nicht nur, dass die Auszahlung der Abfindungssumme gegen seine bestehende Vermögensbetreuungspflicht in Form der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß, sondern auch zu einer Vermögenseinbuße für die Stadt Q. führte. f) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten J. ergeben sich aus einem Rückschluss aus den festgestellten objektiven Tatsachen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass dem Angeklagten J. bewusst war, dass den Angeklagten T. als Personalreferenten der Stadt Q. grundsätzlich gegenüber dieser eine Vermögensbetreuungspflicht traf, welche unter anderem zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Diese Annahme beruht zum einen auf dem Umstand, dass es sich hierbei um einen allgemeinen, jedermann bekannten Grundsatz handelt; zum anderen auf einem Rückschluss aus dem Umstand, dass der Angeklagte J. im Tatzeitpunkt bereits über zehn Jahre städtischer Angestellter war, zwischenzeitlich am Studieninstitut C. den „Verwaltungslehrgang 1“ absolviert hatte und sich über mehrere Jahre aktiv in der Kommunalpolitik engagierte. Ferner ist die Kammer auch überzeugt davon, dass der Angeklagte J. die Verletzung dieser Pflicht seitens des Angeklagten T. erkannte. Erforderlich für die Feststellung des Vorsatzes im Hinblick auf die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des § 266 StGB ist, dass der Teilnehmer beziehungsweise Täter die der besonderen Pflichtenstellung des Täters zugrunde liegenden Tatsachen kennt und diese zutreffend einordnet. Der Pflichtenverstoß muss vom Tatvorsatz umfasst sein (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266 Rn. 317). Es bedarf insofern jedoch keiner exakten juristischen Subsumtion; ausreichend ist vielmehr, dass sich dem Angeklagten aufgrund seiner laienhaften Parallelbeurteilung der für die Unrechtsbegründung wesentliche Bedeutungsgehalt erschlossen hat (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 16 Rn. 70). Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns ergibt, ist dagegen nicht ausreichend, da diese kein gesamtbewertendes Merkmal darstellt (Schönke/Schröder Kommentar zum StGB, 30 Auflage 2019, § 266 Rn. 49). Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte J. gemessen an diesen Maßstäben erkannte, dass die Vereinbarung und Auszahlung der Abfindung von 250.000 € durch den Angeklagten T. als Gegenleistung für die Einverständniserklärung des Angeklagten J. in die Auflösung des Arbeitsvertrages die Grenzen des an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientierenden Verwaltungshandeln überschritt und damit eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht begründete. Der Angeklagte J. wusste, dass es für die Stadt Q. keinen objektiven Grund gab, sich von ihm zu trennen. Seine Arbeitsleistung war beanstandungsfrei, was ihm auch so eindeutig im Gespräch mit dem Angeklagten T. am 08.01.2019 bestätigt wurde. Daher erschloss sich dem Angeklagten J. auch, dass die Vereinbarung der Abfindungszahlung für die Stadt Q. ausschließlich wirtschaftlich nachteilig war, da – wie bereits dargelegt - das Einverständnis in die Auflösung eines Arbeitsvertrages erkauft wurde, dessen Fortbestand für die Stadt Q. jedoch kostenneutral gewesen wäre. Damit war dem Angeklagten J. zudem auch bekannt, dass seine – für die Stadt Q. wirtschaftlich betrachtet wertlose - Einverständniserklärung auf Grundlage völlig sachfremder Kriterien erkauft werden sollte: Spätestens mit der Verschriftlichung des Auflösungsvertrages war dem Angeklagten J. bewusst, dass die Abfindungssumme seine gesamten Immobilienschulden abdecken und eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhalten sollte. Die Intention Schulden des Beschäftigten in sechsstelliger Höhe mittels einer Abfindung auszugleichen stellt ein evident sachfremdes Kriterium dar, was ohne Zweifel auch der Angeklagte J. erkannte. Eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wäre allenfalls dann ein gegebenenfalls berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt gewesen, wenn die Angeklagten T. und J. tatsächlich davon ausgegangen wären, dass dem Angeklagten J. eine jahrelange Arbeitslosigkeit gedroht hätte. Dies war jedoch spätestens mit der Einstellungszusage der Stadt D. am 27.02.2019 zugunsten des Angeklagten J. nicht der Fall. Auch der Umstand, dass der Angeklagte J. anwaltlich beraten war, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Zeuge W. wies den Angeklagten J. gerade darauf hin, dass eine übliche Abfindung bei 30.000 € liege und zeigte sich fassungslos, als der Angeklagte J. ihm offenbarte, dass die Stadt bereit sei, 250.000 € zu zahlen. Diese Äußerungen und Reaktionen des Zeugen W. gegenüber dem Angeklagten J. lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass dessen Bösgläubigkeit hierdurch noch verstärkt wurde. Ihm war auf Grundlage der ihm seitens seines Rechtsbeistands mitgeteilten Informationen nämlich bekannt, dass die ihm angebotene Abfindungssumme die übliche Abfindungssumme exorbitant überstieg. Die oben dargelegten Indizien lassen in der Gesamtschau einzig und allein den Schluss zu, dass der Angeklagte J. auf Grundlage einer laienhaften Parallelwertung eine Gesamtbewertung der Umstände dahingehend vornahm, dass die Vereinbarung und Auszahlung der Abfindungssumme eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. sowie des früheren Mitangeklagten F. darstellte. Diese Gesamtschau an Indizien wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Angeklagte J. zunächst sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Polizei als Zeuge eingeordnet wurde. Unabhängig davon, dass sich diese Einstufung selbstredend ändern kann und für die Bewertung des Ergebnisses der Hauptverhandlung keinerlei Bindungswirkung entfaltet, ist sie darauf zurückzuführen, dass zu diesem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen nur Fragmente der Umstände bekannt waren, die letztlich erst in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass letztlich kein Zweifel daran besteht, dass der Angeklagte J. vorsätzlich handelte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten J. zunächst abgelehnt hat. Insofern lassen die Gesamtumstände, wie sie sich nach der Durchführung der Hauptverhandlung darstellen, nach Überzeugung der Kammer, nur den Schluss zu, dass der Angeklagte J. erkannte, dass sowohl der Angeklagte T. als auch der frühere Mitangeklagte F. gegen ihre Vermögensbetreuungspflicht verstoßen haben. Hierzu trug nicht ausschließlich, aber auch erheblich die Vernehmung des Zeugen W. bei. Nicht nur habe er den Angeklagten J. unmittelbar nach dem ersten Gesprächstermin mit dem Angeklagten T. auf die übliche Abfindungshöhe von 30.000 € hingewiesen, sondern sich außerordentlich fassungslos darüber gezeigt, dass man ihm letztlich 250.000 € geboten habe. Ferner hat sich ebenfalls (erst) im Laufe der Hauptverhandlung herauskristallisiert, dass sämtlichen am Auflösungsvertrag beteiligten Personen – inklusive dem Angeklagten J. - bekannt war, dass betreffend den Angeklagten J. nicht im Ansatz Umstände vorgelegen hätten, die eine Kündigung auch nur im Entferntesten gerechtfertigt hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hindert dessen Rechtskraftwirkung die hiesige Kammer nicht an einer Verurteilung des Angeklagten J.. Die tatsächlichen Feststellungen zivilrechtlicher Urteile – und damit die Frage, ob der Angeklagte J. die Pflichtverletzung des Angeklagten T. und des früheren Mitangeklagten F. erkannte – sind bloße Vorfragen und erwachsen nicht in Rechtskraft (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 322 Rn. 97). Im Übrigen ordnet das Landesarbeitsgericht nach Auffassung der Kammer die für die Beurteilung des Vorsatzes relevanten Umstände falsch ein. Der Umstand, dass allen am Auflösungsvertrag beteiligten Personen bekannt war, dass es keinerlei Gründe gab, die eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Angeklagten J. gerechtfertigt hätten, spricht nicht gegen, sondern im Gegenteil dafür, dass der Angeklagte die Pflichtverletzung des Angeklagten T. erkannte. Angesichts des Umstands der absolut beanstandungsfreien Arbeitsleistung des Angeklagten J. ist auch nicht nachvollziehbar, dass das Landesarbeitsgericht eine Abfindung von 1,4 Millionen Euro als zulässige Höchstgrenze und damit Referenzsumme festlegen will, welche letztlich auch für die Beurteilung des Vorsatzes von Bedeutung ist. Dies wäre nur dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte J. eine absolute Nichtleistung erbracht hätte. Da dies nicht der Fall war, wäre als übliche Abfindungssumme die Regelabfindung als Maßstab heranzuziehen gewesen, welche exorbitant überstiegen wurde, was wiederum für den Vorsatz des Angeklagten J. spricht, zumal es angesichts des nicht zu beanstandenden dienstlichen Verhaltens des Angeklagten J. überhaupt keinen Anlass für eine Kündigung und die Zahlung einer Abfindung gab. Auch die Annahme eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass der Angeklagte J. darüber hinaus erkannte, dass der Stadt Q. durch diese Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil in Höhe der Abfindung entstand. Auch dieser Umstand folgt aus einem Rückschluss aus den objektiven Umständen: Dem Angeklagten J. war bewusst, dass seine Arbeitsleistung beanstandungsfrei war und sich sein Einverständnis in den Auflösungsvertrag damit wie bereits dargestellt als wirtschaftlich wertlos darstellte. 2. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Aussage des Zeugen V.. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, in seiner Funktion als Verwaltungsjurist der Stadt Q. mit dem Angeklagten J., nachdem die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Tatvorwürfe im April 2019 bekannt wurden, Vertragsverhandlungsgespräche zwecks Rückabwicklung des Auflösungsvertrages geführt zu haben. Hierbei habe der Angeklagte J. sich auch zunächst bereit gezeigt, die Abfindungssumme unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses bei der Stadt Q. zurückzuzahlen. Der Vertragsabschluss sei letztlich nicht zustande gekommen, da die Stadt Q. sich zunächst bei der Staatsanwaltschaft C. habe rückversichern wollen, ob die arrestierten Gelder ausschließlich zu Gunsten der Stadt freigegeben würden. Nachdem die Staatsanwaltschaft C. auf die für die Stadt Q. ungünstige Risikoverteilung hingewiesen habe, habe man von der Unterzeichnung des Vertrages Abstand genommen. Die außergerichtliche Einigung sei anschließend gescheitert und die Stadt Q. habe den Angeklagten J. klageweise in Anspruch genommen. Die Aussage des Zeugen V. deckt sich mit dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, wie dem Schreiben des Zeugen V. im Auftrag der Stadt Q. vom 20.11.2019 mit beigefügtem Vertragsentwurf zur Rückabwicklung des Auflösungsvertrages, Bl. 280- 284 d. Bd. II und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft C. vom 03.12.2019, Bl. 279 d. Bd. II. Der Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus dem Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteils des Landesarbeitsgerichts E. vom 15.02.2022, Bl. 545 – 566 d. Bd. II. 3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen KHK N., welcher zu den am 10.05.2019 und 21.05.2019 erfolgten Wohnungsdurchsuchungen bei den Angeklagten T. und J., sowie der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten J. am 21.05.2019 ausgesagt hat. IV. 1. Angeklagter T. Der Angeklagte T. hat sich hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB strafbar gemacht. Dem Angeklagten T. oblag als Personalreferent und Beamter der Stadt Q. im Rahmen dieser Tätigkeit die Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Stadt Q. wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er verletzt. Das Merkmal der Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung und Betreuung fremder Vermögensinteressen knüpft an außerstrafrechtliche Normkomplexe und Wertungen an, die das Verhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und dem Vermögensverwalter im Einzelnen gestalten und so erst den Inhalt der – strafbewehrten – Pflicht und die Maßstäbe für deren Verletzung festlegen (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 28). Einen solchen untreuerelevanten Maßstab stellt das den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung überspannende haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 29). Diesen Grundsatz hat der nordrheinwestfälische Gesetzgeber für die kommunale Haushaltswirtschaft in § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW normiert. Den Grundsatz, dass der Staat nichts „verschenken“ darf, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten. Eine strafrechtlich relevante Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch besteht (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266 Rn. 294). Bei der praktischen Umsetzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit- und Sparsamkeit muss aber schon wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Erfolgskontrolle den einzelnen Verwaltungsträgern bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen belassen werden, der durch das Selbstverwaltungsrecht noch verstärkt wird (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 29). Eine Untreuestrafbarkeit kommt nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht. Das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellt nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266 Rn. 295). Regelmäßig liegt eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH Urteil vom 29.08.2007, 5 StR 103/07, Rn. 37). Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung kann bei der Zahlung einer Abfindung gerade dann zu verneinen sein, wenn bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Stadt als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Stadt zu höheren Zahlungen als die gewährte Abfindung ohne adäquate Gegenleistung verpflichtet gewesen wäre (BGH Urteil vom 09.12.2004, 4 StR 294/02). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein solcher evidenter und schwerwiegender Pflichtverstoß hier vor. Die Vereinbarung und Auszahlung einer Abfindung in Höhe von 250.000 € zugunsten des Angeklagten J. zu Lasten der Stadt Q. ist eine sachlich in keiner Weise gerechtfertigte und völlig unangemessene Leistung. Sie ist mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar. Es liegen – auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums und des Selbstverwaltungsrechts - keine Gesichtspunkte vor, die eine anderweitige Beurteilung zuließen. Mit der Abfindungszahlung sollte das Einverständnis des Angeklagten J. dahingehend erkauft werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Wie bereits dargelegt, lagen keine Umstände vor, die das Ziel, sich von dem Angeklagten J. arbeitsrechtlich zu trennen, überhaupt legitimiert hätten, geschweige denn das Ansinnen, dieses Ziel auch unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Aufwendungen zu erreichen. Zwar sind zur Beurteilung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch Interessen der effektiven und qualitativ befriedigenden Aufgabenerfüllung, Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation oder innerbetriebliche Harmonie berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266 Rn. 295). Umstände, die im Interesse der Mitarbeiterzufriedenheit und innerbetrieblichen Harmonie eine Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem Angeklagten J. und der Stadt Q. erfordert hätten, lagen jedoch gerade nicht vor. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war er weder ein nicht tragbarer Mitarbeiter, noch ein Unruhestifter. Auch bei den sonstigen, vom Angeklagten T. in Rahmen seines Vermerks vom 27.03.2019 niedergelegten Erwägungen zur Höhe der Abfindungszahlung handelt es sich wie bereits ausgeführt um völlig sachfremde Kriterien, die auch bei der Zugrundelegung des bestehenden Gestaltungs- und Entfaltungsspielraum der Verwaltung eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vollkommen offensichtlich nicht zu begründen vermögen. Durch die Vermögensbetreuungspflichtverletzung ist der Stadt Q. auch ein Vermögensnachteil entstanden. Der Abfindungsauszahlung in Höhe von 250.000 € stand wie bereits erörtert durch die Einverständniserklärung keine adäquate Gegenleistung des Angeklagten J. gegenüber, die den Vermögensabfluss auch nur teilweise kompensiert hätte. Angesichts der beanstandungsfreien Arbeitsleistung des Angeklagten J. wäre die Stadt Q. gerade nicht, wie die Verteidigung angeführt hat, bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu höheren Zahlungen als die gewährte Abfindung ohne Erhalt einer adäquaten Gegenleistung verpflichtet gewesen. Vielmehr hätten sich Gehaltszahlungen und Arbeitsleistung die Waage gehalten. 2. Angeklagter J. Der Angeklagte J. hat sich hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wegen Beihilfe zur Untreue gem. §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte J. hatte zwar Tatherrschaft, da die Ausführung der Haupttat maßgeblich von seinem Einverständnis abhing. Mangels Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt Q. ist er jedoch lediglich als Gehilfe strafbar. V. 1. Angeklagter T. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer betreffend den Angeklagten T. von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, auf welchen § 266 Abs. 2 StGB verweist und der eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorsieht. Die Kammer geht für den Angeklagten T. von einem besonders schweren Fall der Untreue aus. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Dies wird bei einem Vermögensverlust ab 50.000 € angenommen (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 263, Rn. 1224) und ist vorliegend mit einer Schadenssumme von 250.000 € um ein Vielfaches überschritten. Ferner liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB vor, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Diese Voraussetzung liegt hier betreffend den Angeklagten T., der in Ausnutzung seiner Stellung als verbeamteter Personalreferent der Stadt Q. handelte, ebenfalls vor. Die hierdurch indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe nicht entkräftet. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und die Tat auf keinen eigenen finanziellen Vorteil abzielte, wenngleich auf einen persönlichen Vorteil in Form der Lösung eines beruflichen Problems. Ferner liegt die Tat bereits längere Zeit zurück. Auch war dem Umstand der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Insbesondere aufgrund der öffentlichen Berichterstattung hat der Angeklagten T. sehr unter dem Verfahren gelitten. Er ist nicht vorbestraft und seit der Tat nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem hat er sich für sein Verhalten entschuldigt, wenngleich dies für eine Wiedergutmachung nicht ausreichen kann. Demgegenüber war zu seinen Lasten in die Bewertung miteinzustellen, dass zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt sind. Es ist auch ein enorm hoher Vermögensschaden entstanden, der die Wertgrenze zur Erfüllung des Regelbeispiels um ein Vielfaches übersteigt. Die strafmildernden Gesichtspunkte überwiegen demnach nicht in einer Weise, dass die die indizierte Annahme eines besonders schweren Falles entfallen würde. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer im Hinblick auf die in § 46 StGB aufgeführten Leitgedanken der Strafzumessung auch die bereits vorgenannten Gesichtspunkte unter jeweils erneuter Abwägung berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer weiterhin in die Abwägung mit einfließen lassen, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu ganz erheblichen beamtenrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten T. geführt hätte. Dies wäre angesichts des Umstands, dass der Angeklagte T. sich vor und nach der Tat nie hat etwas zu Schulden kommen lassen, nicht angemessen. Nicht nur, aber auch deshalb ist die Kammer unter der Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe geblieben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tatunrechts- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die Erwartung hat, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der nicht vorbestrafte, in gefestigten sozialen Strukturen lebende Angeklagte T. ist seit der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter J. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer betreffend den Angeklagten J. von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch der Angeklagte J. hat einen Vermögensverlust besonders großen Ausmaßes herbeigeführt, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB. Die hierdurch indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen Umstände bezüglich des Angeklagten J. entkräftet. Dies gilt allerdings nicht bereits ausschließlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Es war ferner die lange Verfahrensdauer miteinzustellen und der Umstand, dass der Angeklagte J. wegen der öffentlichen Berichterstattung sehr unter dem Verfahren gelitten hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und seit der Tat nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihm war ferner zugute zu halten, dass er zunächst versucht hat, an der Rückabwicklung des Vertrages mitzuwirken. Der Abschluss eines bereits durch die Stadt Q. entworfenen Rückabwicklungsvertrages ist letztlich gescheitert, nachdem die Staatsanwaltschaft C. auf Anfrage der Stadt Q. auf die Risikoverteilung zu Lasten der Stadt Q. hinwies. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten J. zu berücksichtigen, dass ihn keine eigene Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Stadt Q. trifft und die Einziehung von Taterträgen angeordnet wurde. Zu seinen Lasten war jedoch der enorm hohe Vermögensschaden zu berücksichtigen, welcher die Wertgrenze zur Erfüllung des Regelbeispiels um ein Vielfaches übersteigt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die für den Angeklagten J. sprechenden allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht in einer Art, die es rechtfertigen würden, die Indizwirkung der Erfüllung des Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue entfallen zu lassen. Allerdings hat der Angeklagte J. sich, weil ihn keine eigene Vermögensbetreuungspflicht traf, nur wegen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Unter Hinzunahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB hat die Kammer im Ergebnis keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen. Da hier ein vertypter Milderungsgrund in Zusammenhang mit den vorliegenden allgemeinen Strafzumessungskriterien zur Entkräftung der Regelwirkung geführt hat, bestand für die Kammer die Wahl, entweder den besonders schweren Fall zu verneinen und den Strafrahmen dem Grundtatbestand zu entnehmen oder aber den Sonderstrafrahmen für den besonders schweren Fall nach § 49 StGB zu mildern. Diese Wahl ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu treffen. Dabei kommt es darauf an, welcher Strafrahmen der Tat eher angemessen und für den Täter auch günstiger wäre. Hierbei ist zwar nicht zwingend der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung zu bringen; die Möglichkeit muss jedoch zumindest in die Abwägung einbezogen werden (OLG München, Beschluss vom 27.09.2007 – 4 St RR 165/07). Der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 266 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Eine gemäß § 49 StGB vorzunehmende Strafrahmenverschiebung des Sonderstrafrahmens nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB führt zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Nach nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Gesichtspunkte, erscheint es angemessen, vorliegend den niedrigeren Strafrahmen – mithin denjenigen des Grundtatbestands des § 266 Abs. 1 StGB – zur Anwendung zu bringen. Dieser war auch nicht nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Eine doppelte Milderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 und § 28 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, sofern sich die Gehilfenstellung aus dem Fehlen einer qualifizierten Pflichtenstellung ergibt (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266 Rn. 321 m.w.N.). Gleiches muss für den Fall gelten, dass – wie hier – unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB die Indizwirkung der Erfüllung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfällt und der Grundstrafrahmen zur Anwendung gebracht wird. Dem Angeklagten J. kam wie dargelegt Tatherrschaft zu und dessen Gehilfenstellung ergibt sich ausschließlich aus dem Fehlen einer qualifizierten Pflichtenstellung. Daher war im Ergebnis der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die genannten Strafzumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und ist so zu einer tatunrechts- und schuldangemessenen Geldstrafe gelangt in Höhe von 120 Tagessätzen . Die Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt und auf 10,00 € festgesetzt. Zwar bezog der Angeklagte im Zeitraum der letzten tatrichterlichen Verhandlung keinerlei Leistungen. Bis zum Vollstreckungszeitpunkt ergebende Veränderungen der Einkommensverhältnisse müssen jedoch bereits im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Diese Ausnahme gilt dann, wenn die Veränderung der Einkommensverhältnisse bereits im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung mit Sicherheit zu erwarten ist und die Veränderung nicht lediglich vorübergehender Dauer ist (BGH Urteil vom 28.04.1976, 3 StR 8/76). Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass der Angeklagte J. mit Vollstreckung des hiesigen Urteils anspruchsberechtigt sein wird, Bürgergeld zu beziehen und diese Leistungen auch in Anspruch nehmen wird. Mit Vollstreckung der hiesigen Einziehungsentscheidung wird der Grund des Anspruchssauschlusses hinsichtlich des Bürgergeldes in Form des vorhandenen Vermögens durch den auf das Konto des Angeklagten J. überwiesenen Anteil der Abfindungssumme in Höhe von 177.319,40 € entfallen, da diese Summe durch die Vollstreckungsbehörde eingezogen werden wird. Bei einem Empfänger von Bürgergeld ist regelmäßig eine Tagessatzhöhe von 10 € anzusetzen (BeckOK zum StGB, 56. Edition, Stand: 01.02.2023, § 40 Rn. 14). VI. Die Kammer hat wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des gegen die Angeklagten geführten Verfahrens und wegen der dadurch bedingten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer hinsichtlich des Angeklagten T. drei Monate und hinsichtlich des Angeklagten J. 90 Tagessätze der verwirkten Strafe als vollstreckt angesehen. Seit der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft C. am 13.11.2019 sind mehr als drei Jahre vergangen. Die verzögerte Durchführung der Hauptverhandlung ist insbesondere auf die Straferwartung im hiesigen Verfahren zurückzuführen und den Umstand, dass die ansonsten vorwiegend in der Kammer anhängigen Haftsachen priorisiert zu bearbeiten sind. Darüber hinaus wurde das Verfahren dadurch verzögert, dass die Kammer den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten J. am 11.12.2020 ablehnte und das Hauptverfahren bezüglich des Angeklagten J. sodann am 04.03.2021 durch das OLG E. eröffnet wurde. Ferner erfolgte eine weitere Verzögerung dadurch, dass ein Hinweis des Verteidigers des früheren Mitangeklagten F. auf dessen fortschreitende Demenz Anlass gab, diesen zunächst begutachten zulassen. Nachdem der entsprechende Beschluss der Kammer am 23.11.2021 erging, vergingen sechs Monate bis das forensisch-psychiatrische und das neuropsychologische Gutachten der Kammer im Mai 2022 vorlagen. Das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten wurde sodann im August 2022 abgetrennt und gem. §206a StPO eingestellt. Diese Verzögerungen sind im Verantwortungsbereich der Justiz zu verorten. Zur Kompensation genügen nicht allein die ausdrückliche Feststellung der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung. Deswegen gilt der bezifferte Teil von drei Monaten betreffend den Angeklagten T. und 90 Tagessätze betreffend den Angeklagten J. zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verzögerung als vollstreckt, was angesichts der Länge der Verzögerungen angemessen erscheint. Die Auswirkungen der Verfahrensdauer sind für die Angeklagten erheblich belastend gewesen. Dies kann bereits aus der Gesamtdauer des Strafverfahrens geschlossen werden, aber auch insbesondere aus dem enormen öffentlichen, medialen Interesse am Verfahren. Zugleich hat die Kammer im Rahmen der Höhe der Kompensation berücksichtigt, dass die Verfahrensdauer als solche und die hiermit verbundenen Belastungen der Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung allein noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. VII. Die Entscheidung betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf den §§ 73, 73c S. 1 StGB. Der Angeklagte J. hat als Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat, nämlich der durch den Angeklagten T. begangenen Untreuehandlung, 250.000 € erlangt. Dies gilt nicht nur, soweit dem Angeklagten J. eine Summe in Höhe von 177.319,40 € auf sein Konto überwiesen wurde, sondern auch, soweit die auf die Abfindungsauszahlung anfallende Steuerschuld durch die Stadt Q. unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wurde. Nach dem der Vorschrift des § 73 StGB zugrunde liegenden Bruttoprinzip sind wirtschaftlich messbare Vorteile in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 73 Rn. 34). Als Gegenstände des Erlangten kommen auch der geldwerte Vorteil in Form der ersparten Aufwendung und Befreiung von einer Verbindlichkeit in Betracht (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 73 Rn. 30). Die Befreiung von der Steuerschuld durch unmittelbare Weiterleitung an das Finanzamt war daher bei der Einziehungsentscheidung als messbarer wirtschaftlicher Vorteil ebenfalls miteinzustellen. Die Zahlung erfolgte zwar formal durch die Stadt Q., jedoch für und auf ausdrückliche Bitte des Angeklagten J. als Steuerschuldner. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.