Urteil
49 KLs 15/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:0122.49KLS15.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Altena vom 16.02.2021 (Az. 4 Ls 20/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten wegen überlange Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften: §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52, 54, 55 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Altena vom 16.02.2021 (Az. 4 Ls 20/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten wegen überlange Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52, 54, 55 Abs. 1 StGB Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in G. geboren. Er wuchs auf dem elterlichen Hof in der Gemeinde C. auf, den er mittlerweile in dritter Generation führt. Im Alter von ca. vier Jahren kam er in den Kindergarten, ehe er auf der Grundschule eingeschult wurde. Nach seiner Grundschulzeit wechselte er auf die Realschule, durchlief diese regelgerecht und erlangte den Realschulabschluss. Hiernach begann er eine Ausbildung als Landwirt, bei welcher er ein Jahr in einem Fremdbetrieb und zwei Jahre auf dem Hof des Vaters die Ausbildung absolvierte. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung besuchte er zwei Jahre lang die Schule und erlangte einen Abschluss als Betriebswirt. Er pachtete im Jahr 2005 den Hof von seinem Vater und übernahm diesen im Jahr 2013 vollständig. Aktuell hält er insbesondere ca. 80 Stück Vieh zur Mast, wobei die Bewirtschaftung derzeit nur einen bescheidenen Gewinn abwirft. Seine frühere Ehefrau lernte er im Jahr 2013 kennen und hat mir ihr eine im Jahr 2016 geborene Tochter und einen im Jahr 2018 geborenen Sohn. Die Trennung erfolgte im Jahr 2020. Seit dem Jahr 2021 hat er eine neue Lebensgefährtin, welche – ebenso wie sein Vater – auf dem Hof lebt. Die Beziehung ist bislang kinderlos und seine Lebensgefährtin hat auch keine Kinder mit in die Beziehung gebracht. Der Angeklagte hat im Übrigen zwei jüngere Schwestern. Aktuell verdient er ca. 2.500,00 Euro im Monat, wovon er hingegen 500,00 Euro pro Monat an seinen Vater aus der Hofübernahme, ca. 600,00 Euro an Kindesunterhalt und ca. 800,00 Euro an sonstigen laufenden Verbindlichkeiten zu zahlen hat. Alkohol trinkt er lediglich in Maßen, während er Betäubungsmittel nach eigenen Angaben nie regelmäßig konsumiert hat. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit Kopfbeteiligung, erlitt er nicht. Er gilt bezüglich der hiesigen Verurteilung als nicht vorbestraft, allerdings wurde er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 16.02.2021 (Az. 4 Ls – 619 Js 272/19 – 20/20), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen unerlaubten Waffenbesitzes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Wegen des festgestellten Sachverhaltes hatte das Amtsgericht auf den Anklagesatz der Staatsanwaltschaft V. vom 12.06.2020 Bezug genommen. In diesem heißt es: „Der Angeklagte bewahrte am 28.05.2019 in seiner Wohnung in der Hausstätte 2 in C. die nachfolgend aufgeführten erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionen auf, obwohl er wusste, dass er nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte: - 48 Patronen (Kaliber 38) - 14 Patronen (Kaliber 9x19) - 20 Patronen (Kaliber 22 long rifle) - 27 Patronen (Kaliber 8 x 57mm) - 8 Patronen (Kaliber 7,5 x 55mm) - eine Hahndoppelflinte - eine Maschinenpistole der Marke Zagi M91 (Kaliber 9 mm luger) - einen Double-Action-Revolver der Marke Astra, Modell Cadix 384 (Kaliber 38 Spezial) - ein Repetiergewehr der Marke Glenfield, Modell 25 (Kaliber 22 l.r.) mit Schalldämpfer - eine Einzelladebüchse der Firma Anschütz (Kaliber 5,6 mm) - 63 Patronen der CCI (Kaliber 22 l.r.) - 15 Patronen, Flobert Rundkugel (Kaliber 6 mm) - ein halbautomatisches Selbstladegewehr, Modell Carbine M1 (Kaliber 30 Carbine) - eine Bockdoppelflinte (Kaliber 12/70) - eine halbautomatische Selbstladepistole der Marke unique, Modell Mikros (Kaliber 6,35 mm Browning) mit zwei Patronen (Kaliber 6,35 mm) - ein Revolver der Marke Smith & Wesson, Modell 455 MK II Hand Ejektor (Kaliber 455 MKI) - ein Revolver der Marke Smith & Wesson, Modell 27-2 (Kaliber 357 Magnum). (…)“ In der Strafzumessung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 16.02.2021 heißt es sodann: „Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte umfassend geständig und unbestraft war.“ Die durch das Amtsgericht L. ausgesprochene Geldstrafe trägt der Angeklagte aktuell in monatlichen Raten á 50,00 Euro ab; sie ist noch nicht vollständig vollstreckt. II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte bewirtschaftete seine Hofstelle in C. in den Jahren 2018 / 2019 unter anderem mit Milchkühen. Dadurch, dass er die Tätigkeit jedenfalls bis in das Jahr 2019 nicht ohne fremde Hilfe bewerkstelligen konnte, beschäftigte er des Öfteren mit Gastarbeiter, welche häufiger aus B. oder Y. stammten. Aus diesem Grund beschäftigte er ca. ab März 2018 auch den aus B. stammenden E. A., mit dem er eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.500,00 € vereinbarte, die zu einem großen Teil bar bezahlt werden sollte. Der Angeklagte war mit der Arbeit von E. A. zunächst zufrieden und beschloss daher, diesen kurz nach Beginn der Tätigkeit weiter zu unterstützen. So beschaffte er E. A. irgendwann eine Wohnung in der unmittelbaren Nähe des Hofes zu einem Mietzins von 530,00 Euro, damit dieser seine Frau und seinem Sohn aus B. zu sich holen konnte, wobei seine Frau in der Folgezeit zeitweise für den Angeklagten im Haushalt arbeitete. Insoweit hatten der Angeklagte und E. A. besprochen, dass die Miete geteilt und die von E. A. zu tragende Hälfte des Mietzinses von dessen Vergütung abgezogen werden sollte. Außerdem finanzierte der Angeklagte E. A. einen Führerschein, für welchen der Angeklagte ca. 3.000,00 Euro verauslagte, und kaufte einen alten Audi 80 für mehrere hundert Euro, wobei der genaue Kaufpreis nicht festgestellt werden konnte. Im Gegenzug für diese Finanzierungen sollten vom Lohn des E. A. weitere 250,00 Euro im Monat einbehalten werden. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt vor dem März 2019 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen E. A. und dem Angeklagten allerdings. Wenngleich die genauen Umstände hierfür nicht festzustellen waren, so fühlte sich jedenfalls die Familie des E. A. auf dem Hof nicht mehr wohl und verspürte auch Angst vor dem Angeklagten. Aus diesem Grund entschied sich E. A. gemeinsam mit seiner Familie, den Hof des Angeklagten am 00.00.0000 zu verlassen, ohne diesem vorher Bescheid zu geben und vorübergehend nach B. zurückzukehren. Ob und wenn ja in welcher Höhe Forderungen zwischen dem Angeklagten und E. A. zu diesem Zeitpunkt noch bestanden, konnte nicht sicher festgestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Angeklagten wegen der erfolgten Finanzierungen Zahlungsansprüche gegen E. A. in Höhe von zwei Monatslöhnen – sprich 3.000,00 Euro - zustanden. 2. Tatbegehung durch den Angeklagten Nachdem sich E. A. Anfang März 2019 vom Hof des Angeklagten entfernt hatte, war letzterer erheblich verärgert. E. A. kehrte allerdings ca. eine Woche nachdem er den Hof verlassen hatte aus nicht näher feststellbaren Gründen ohne seine Familie auf den Hof zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte unmittelbar zugegen und führte E. A. in einen Keller oder Garagenraum, um diesen dort zunächst festzuhalten. Im Keller- bzw. Garagenraum angekommen, fesselte er E. A. mit einer an der Wand befestigten Eisenkette an den Händen sowie um den Hals und erklärte ihm, dass dieser nunmehr ein oder zwei Monate auf dem Hof arbeiten müsse, um seine angeblich bestehende Schuld zu begleichen. Außerdem zeigte er E. A. eine ungeladene Gaspistole und fuchtelte vor diesem drohend mit der Waffe, wobei er die Absicht hegte, dass E. A. derartig Angst verspürt, dass dieser die aus Sicht des Angeklagten bestehende Schuld auf dem Hof abarbeitet. Angesichts seiner Fesselung an Händen und Hals war E. A. die gesamte Nacht nicht mehr in der Lage, den Keller- bzw. Garagenraum zu verlassen. Er verspürte außerdem derartig Angst, dass er fortan ohne Lohn auf dem Hof die ihm durch den Angeklagten zugewiesene Arbeit verrichtete, ohne dass er in den folgenden Nächten erneut festgekettet wurde. E. A. arbeitete nach der Tatnacht für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen für den Angeklagten, ehe er mit Hilfe von T. J. und D. Z., einem anderen Q. Gastarbeiter, vom Hof fliehen und die Tat gegenüber der Polizei zur Anzeige bringen konnte. E. A. verspürt auch noch rund fünf Jahre nach der Tat ganz erhebliche Angst vor dem Angeklagten, wobei er insbesondere in Sorge ist, dass dieser ihm nachstellt und für seine Aussage gegenüber Polizei und Gericht zur Rechenschaft zieht. Im Tatzeitraum waren weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben, noch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. 3. Verfahrensverlauf Nachdem die Tat durch E. A. zur Anzeige gebracht worden war, wurden bis Dezember 2020 verschiedene Ermittlungen angestellt, welche ohne nennenswerte Verzögerungen durchgeführt wurden. Hiernach kam es zu einer ca. fünfmonatigen Verzögerung, nachdem die Vernehmung des Zeugen J. durch die Polizei erst am 07.05.2021 vorgenommen wurde, ohne dass zwischenzeitlich andere Ermittlungshandlungen erfolgt sind. Ab Juli 2021 wurden bis zur Anklageerhebung am 10.05.2022 keine nennenswerten Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen. Nach Anklageerhebung konnte das Verfahren aufgrund der hohen Kammerauslastung und angesichts vorrangig zu bearbeitender Haftsachen bis zum 11.07.2023 nicht gefördert werden, ehe Termine für die Hauptverhandlung abgestimmt wurden, welche schließlich zwischen dem 08.01.2024 und dem 22.01.2024 durchgeführt wurde. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung. Die getroffenen Feststellungen zu der bestehenden Vorstrafe, welche aber aus rechtlichen Gründen nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen war, weil Tatzeitpunkt und Verurteilung nach dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Tat liegen, beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden, Bundeszentralregisterauszug vom 20.12.2023 sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsgerichts L. vom 16.02.2021 (Az. 4 Ls 20/20) sowie der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen zugrundeliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V. vom 12.06.2020 (619 Js 272/19). Die Feststellungen zum diesbezüglichen Vollstreckungsstand beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche dieser auf Vorhalt der Vollstreckungsübersicht (Anlage II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15.01.2024) gemacht hat. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen einschließlich der subjektiven Tatseite beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der – soweit seine Wahrnehmung reichte – die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Sache aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Der Angeklagte hat das festgestellte Tatgeschehen in der Hauptverhandlung vom 08.01.2024 zunächst über eine Verteidigererklärung, deren Inhalt er sich zu Eigen gemacht hat, vollumfänglich eingeräumt. Der Zeuge A. sei ca. ein Jahr vor der Tat zu ihm als Gastarbeiter auf den Hof gekommen und habe sich dort gut eingeführt. Man habe einen Monatslohn in Höhe von 1.500,00 Euro vereinbart, der teilweise in bar gezahlt worden sei. Dadurch, dass er mit der Tätigkeit des Zeugen A. zufrieden gewesen sei, habe er für ihn und seine Familie auf dessen Wunsch eine Wohnung zu einem Preis von 530,00 Euro im Monat angemietet und einen Führerschein sowie ein altes Auto vorfinanziert, weshalb man vereinbart habe, dass die Hälfte der Miete der Wohnung sowie weitere 250,00 Euro vom vereinbarten Lohn einbehalten werden. Irgendwann habe sich das Verhältnis – wobei der Angeklagte sich dies nicht erklären konnte – allerdings verschlechtert, weil sich der Zeuge A., was der Angeklagte nicht habe nachvollziehen können, schlecht behandelt gefühlt habe. Eines Tages im März 2019 habe der Zeuge A. den Hof verlassen und auch die für ihn angemietete Wohnung sei leer gewesen. Dies habe ihn, den Angeklagten, sehr verärgert und er habe geglaubt, dass der Zeuge A. dies von Anfang an geplant habe. Er sei davon ausgegangen und gehe auch heute noch davon aus, dass ihm gegenüber dem Zeugen noch Zahlungsansprüche in Höhe von mindestens zwei Monatslöhnen zugestanden hätten. Der Angeklagte räumte sodann explizit durch eine eigene Erklärung ein, dass er den Zeugen A., nachdem dieser nach kurzer Zeit später wieder auf den Hof zurückgekehrt sei, in einen Kellerraum auf dem Hof verbracht habe, ehe er ihn dort mit einer Eisenkette an den Händen gefesselt und mit einer Eisenkette, die an der Wand befestigt gewesen sei, am Hals festgekettet habe. Außerdem habe er mit einer ungeladenen Gaspistole vor dem Zeugen A. herumgefuchtelt, um ihn hiermit Angst einzujagen und ihm deutlich zu machen, dass etwas passieren würde, sollte er erneut selbstständig den Hof verlassen. Er habe gewollt, dass der Zeuge A. für zwei Monate auf dem Hof arbeitet, um die vermeintlichen Schulden abzuarbeiten. Insgesamt habe er den Zeugen A. eine Nacht wie beschrieben festgekettet. In den folgenden Wochen, in denen sich der Zeuge A. wieder auf dem Hof und der Umgebung habe bewegen können, habe dieser für ihn gearbeitet, sei aber nach sechs Wochen geflüchtet. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln. Das Geständnis ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Angeklagte hat hierbei nicht nur das Kerngeschehen eingeräumt, sondern auch umfassende und detaillierte Angaben dazu gemacht, wann der Zeuge A. auf den Hof gelangt ist und wie sich die Arbeitsbeziehung untereinander über die Monate entwickelt hat. Der Angeklagte war aufgrund der für ihn eher ungewohnten Situation einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zwar überaus nervös, hat aber das Kerngeschehen der Tat auch nochmals eigenständig eingeräumt, ohne hierfür eine Verteidigererklärung zu bemühen. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spricht ferner, dass er bestimmte Erinnerungslücken freimütig eingeräumt hat. So konnte er sich auf Nachfrage nicht mehr erinnern, ob er mit der Gaspistole den Zeugen A. wörtlich mit dem Tod bedroht hat. Seine Erklärung, dass er das nicht mehr wisse, sondern lediglich noch in Erinnerung habe, dass er dem Zeugen A. deutlich gemacht habe, dass etwas passiere, wenn dieser sich nicht füge, spricht für eine im Übrigen wahrheitsgemäße Aussage, da es sich bei der gestellten Frage um ein Detail handelt, welches angesichts des Zeitablaufs leicht in Vergessenheit geraten konnte. Es ist außerdem kein Grund erkennbar, weswegen sich der Angeklagte zu Unrecht hätte belasten sollen. b) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht außerdem, dass sich diese weitgehend mit den Schilderungen des Zeugen A. deckt. Der Zeuge A. hat inhaltlich gleichlautend wie er Angeklagte geschildert, wie er auf den Hof gelangt und wie sich das Verhältnis zwischen ihm sowie seiner Familie und dem Angeklagten mit der Zeit entwickelt hat. Nachdem er am Tattag auf den Hof zurückgekommen sei, habe ihn der Angeklagte in eine Garage verbracht, in der bereits an einer Wand Eisenketten befestigt gewesen seien. Er sei sodann an den Händen und am Hals mit Eisenketten gefesselt worden. Der Angeklagte habe hierbei eine wie eine scharfe Pistole aussehende Waffe in der Hand geführt und verlangt, dass er für ihn für einen Monat ohne Entlohnung arbeite. Er habe daraufhin die gesamte Nacht angekettet in der Garage zugebracht, hiernach wieder die Arbeit auf dem Hof aufgenommen und habe dabei wieder in der angemieteten Wohnung übernachten können. Aus Angst habe er den Hof nicht verlassen. Nachdem der Angeklagte ihm nach einem Monat gesagt habe, dass er noch einen Monat arbeiten müsse, sei er im Mai 2019 mit Hilfe der Zeugen J. und Z. vom Hof geflohen und habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Schilderungen des Zeugen A. waren glaubhaft. Der Zeuge konnte den Sachverhalt insgesamt im Kern- sowie im Randgeschehen detailliert, plausibel und widerspruchsfrei beschreiben. Für eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen sprach hierbei insbesondere, dass er den Sachverhalt insgesamt ruhig schilderte, wenngleich die Angst gegenüber dem Angeklagten spürbar war und durch den Zeugen auch ausdrücklich kommuniziert wurde, als sich der Angeklagte für die Tat entschuldigte und dem Zeugen die Zahlung von 2.000,00 Euro anbot. Trotz der geschilderten Ängste und des langen Zeitablaufs konnte der Zeuge den Sachverhalt durchaus präzise wiedergeben, wobei für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen insbesondere auch sprach, dass sich diese mit der Einlassung des Angeklagten insbesondere im Kernbereich gedeckt hat. Soweit der Zeuge A. davon sprach, dass er in einem Garagenraum festgehalten worden sei, während der Angeklagte von einem Kellerraum gesprochen hatte, handelte es sich hierbei um eine unwesentliche Abweichung, wobei die Kammer davon ausgeht, dass derselbe Raum gemeint war und lediglich unterschiedlich bezeichnet wurde. Soweit der Zeuge angegeben hat, der Angeklagte habe zunächst nur eine Arbeitsleistung von einem Monat und erst später einen weiteren Monat verlangt, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Zwar ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Zeuge insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat; die Kammer vermochte aber nicht auszuschließen, dass der Zeuge den Angeklagten angesichts dessen, dass dieser die deutsche Sprache nur sehr eingeschränkt beherrscht und er in der Tatsituation sicherlich äußerst angespannt war, bei dessen ersten Forderung schlicht falsch verstanden hatte. Insoweit ist die Kammer daher der Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach er bereits von Beginn an die Ableistung von zwei Monaten Arbeit gefordert habe. Keine konkreten Angaben konnte der Zeuge A. zu den von dem Angeklagten erhaltenen Zahlungen machen. Er bestätigte die Angabe des Angeklagten, dass ein Teil des vereinbarten Lohns bar ausgezahlt worden sei. Der Angeklagte habe ihm immer mal wieder Bargeldbeträge gegeben. Zu Höhe und Frequenz der Zahlungen vermochte der Zeuge jedoch keine Angaben zu machen, auch nicht dazu, ob letztlich tatsächlich jeden Monat die mit dem Angeklagten vereinbarten Einbehalte gemacht worden seien. Letztlich konnte die Kammer daher nicht ausschließen, dass dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt noch ein Zahlungsanspruch gegen den Zeugen A. zustand, welcher der Höhe nach der Summe von zwei Monatslöhnen entsprach. Den von dem Angeklagten finanzierten Pkw hat der Zeuge nach eigenen Angaben mit nach B. genommen. c) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A. im Übrigen sprechen die Bekundungen des Zeugen PHK S. a.D., die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Dieser Zeuge schilderte, dass im Jahr 2019 drei Personen die Polizeiwache betreten hätten und einen aus seiner damaligen Sicht unglaublichen Vorfall angezeigt hätten, wonach einer der Anzeigeerstatter, ein H. Gastarbeiter, auf einem Hof in C. an Händen und Kopf angekettet worden und mit einer Handfeuerwaffe bedroht worden sei, um zur Erbringung einer Arbeitsleistung gebracht zu werden. Durch die Schilderungen des Zeugen PHK S. a.D. wird deutlich, dass der Zeuge A. das Kerngeschehen bereits vor mehreren Jahren gleichlautend angezeigt hat. Insoweit sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen PHK S. a.D., dass dieser sich an den Vorfall deshalb so genau erinnern konnte, weil die Anschuldigungen nicht nur erheblich, sondern für diesen auch sehr ungewöhnlich waren. Der Zeuge konnte sich deshalb auch noch genau daran erinnern, dass er die Anzeigeerstatter nochmals explizit auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen habe, da er den Sachverhalt erst kaum habe glauben können. d) Anhaltspunkte für eine tatzeitbezogene Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. IV. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB kam angesichts des Umstandes, dass die Kammer nicht auszuschließen vermochte, dass dem Angeklagten gegen den Zeugen A. zum Tatzeitpunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der dem Zeugen abgenötigten Arbeitsleistung zustand, nicht in Betracht. V. Hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des §§ 239 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat indes eine Strafrahmenverschiebung aufgrund des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes durch einen erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass im Ergebnis ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe der Entscheidung zugrunde lag. 1. Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB liegt vor. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt worden ist, von Strafe absehen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB setzt als „Täter-Opfer-Ausgleich“ einen sogenannten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019 – 1 StR 591/18, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 05.11.2014 – 1 StR 327/14, Rn. 55, juris). Hierbei steht es dem kommunikativen Prozess nicht entgegen, wenn der Verteidiger gegenüber dem Opfer die Entschuldigung sowie die geständige Einlassung formuliert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – 4 StR 139/20, Rn. 8, juris). Der Angeklagte hat sowohl durch eigene Ausführungen sowie im Wesentlichen über eine Erklärung seines Verteidigers gegenüber dem Nebenkläger sein Verhalten bedauert und ausdrücklich die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Ferner entschuldigte sich der Angeklagte über seinen Verteidiger gegenüber dem Nebenkläger und bot in der Hauptverhandlung einen Betrag von 2.000,00 Euro an. Der Nebenkläger, der noch sichtlich unter dem Eindruck der Tat aus dem Jahr 2019 stand und erkennbar große Angst vor dem Angeklagten verspürte, war sich zwar zunächst unsicher, ob er neben der Entschuldigung den Betrag von 2.000,00 Euro annehmen sollte, weil er fürchtete, dass er nach der Entgegennahme des Betrages neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt sein würde. Der Angeklagte sprach den Nebenkläger sodann allerdings nochmals direkt an und bekräftigte, dass sich der Nebenkläger keine Sorgen machen müsse, er ernsthaft Wiedergutmachung leisten wolle und der Nebenkläger sich in der Zukunft nicht mehr fürchten müsse. In der Folge nahm der Nebenkläger die Zahlung der 2.000,00 Euro an, nachdem dieser sich zwischen den ersten beiden Hauptverhandlungsterminen rechtlich beraten lassen hatte. Der Angeklagte hat durch die Zahlung des vorgenannten Geldbetrages erhebliche eigene Anstrengungen auf sich genommen. Wie bereits ausgeführt verbleibt ihm nach Abzug aller Kosten im Monat lediglich ein geringer Betrag zur freien Verwendung, so dass der Betrag für ihn durchaus mit Schwierigkeiten aufzubringen war. In Anbetracht der Tatintensität und der Tatfolgen für den Nebenkläger fällt der gezahlte Betrag auch nicht unangemessen niedrig aus. Dass gegebenenfalls ein vollständiger Schadensausgleich nicht erfolgt ist, ist für die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB unerheblich. Denn es reicht aus, wenn der Täter das Ziel eines Schadensausgleichs ernsthaft erstrebt. Insbesondere ist eine vergleichende Gegenüberstellung von zivilrechtlich geschuldetem Schadenersatz allenfalls eine Orientierungshilfe, um das ernsthafte Erstreben nach Wiedergutmachung zu ermitteln. Allerdings führt dies gerade nicht zu dem Rückschluss, dass es damit an einer „umfassenden Wiedergutmachung“ fehlt, da andernfalls jeder zwischen Täter und Opfer geschlossene Vergleich, der nicht zu einem vollständigen zivilrechtlichen Ausgleich führt, aus dem Anwendungsbereich des § 46 a Nr. 1 StGB herausfallen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 – 2 StR 203/18, Rn. 22, juris). 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen umfassendes Geständnis berücksichtigt. Ferner hat die Kammer bedacht, dass die Tat bereits ca. fünf Jahre zurückliegt, er sich seitdem nichts hat zu Schulden kommen lassen und er durch die lange Dauer des Verfahrens belastet wurde. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, sich gegenüber dem Nebenkläger entschuldigt hat und an diesen einen erheblichen Geldbetrag als Wiedergutmachung geleistet hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er durch die Tat zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und der Nebenkläger auch nach fünf Jahren von der Tat noch nachhaltig beeindruckt ist und – was plausibel kommuniziert wurde – immer noch große Angst vor dem Angeklagten verspürt. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. 3. Mit der Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht L. war gemäß §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten sowie seiner Taten ist unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts L. ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche gemäß § 54 Abs. 3 StGB einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten entspricht, erachtet die Kammer ausgehend von der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen. VI. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Der Angeklagte ist bislang weder vorbestraft und hat die Verantwortung für seine Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt. Darüber hinaus ist er selbstständiger Landwirt und erwirtschaftet eigenständig seinen Lebensunterhalt. In Anbetracht der Tatsache, dass er außerdem in den vergangenen Jahren seit der Tat nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Ferner sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben, die es im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung als nicht unangebracht erscheinen lassen, trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, die sich in der Strafhöhe widerspiegelt, die Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen. Denn der Angeklagte hat im Verfahren zum einen Wiedergutmachung geleistet. Zum anderen hat er durch die lange Dauer des Strafverfahrens eine besondere Belastung durch die hiermit verbundene Ungewissheit des Verfahrensausgangs erfahren. VII. Von der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer wegen der langen Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt erklärt. Denn es lag vorliegend eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 MRK vor, so dass im Sinne der sogenannten Vollstreckungslösung analog § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Hinsichtlich des Maßes des für vollstreckt zu erklärenden Teils hat die Kammer bedacht, dass als Bemessungsgrundlage der Umfang der staatlich verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die konkreten Auswirkungen auf die Angeklagten, nicht hingegen die Höhe der Strafe, maßgeblich ist (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage 2022, § 46 Rn. 135). Die Kammer hat vorliegend berücksichtigt, dass die dargelegte Verzögerung in keiner Weise durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, für diesen aber zu einer lebensnahen Belastung geführt hat. Insoweit dauerte insbesondere das Ermittlungsverfahren bereits mehrere Jahre, ehe es zu einer Anklage kam und auch das gerichtliche Verfahren benötigte aufgrund der genannten Umstände eine durchaus erhebliche Zeitspanne, ehe die Hauptverhandlung beginnen konnte. Die hiermit verbundene Ungewissheit war derart erheblich, weswegen die bloße Feststellung einer erheblichen Verzögerung nicht mehr als ausreichend war, um dem Ausmaß der Verzögerung und den damit verbundenen Belastungen Rechnung zu tragen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.