Beschluss
62 StVK 19/24 Vollz
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:0819.62STVK19.24VOLLZ.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.06.230.04.2024 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.06.230.04.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. 3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. 62 StVK 19/24 Vollz Landgericht S. Beschluss In der Vollzugssache des O., geboren am 00.00.0000, derzeit in der Justizvollzugsanstalt S., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. aus A. g e g e n die Justizvollzugsanstalt S., vertreten durch den Leiter, Antragsgegnerin, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. durch die Richterin am Landgericht T. am 19.08.2024 beschlossen: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.06.230.04.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. 3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten wegen u.a. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgrund einer Verurteilung des Landgerichts R. vom 08.01.2020. Im Anschluss werden noch 31 Tage von ursprünglich 3 Monaten wegen Erschleichens von Leistungen sowie 163 Tage von ursprünglich 1 Jahr 4 Monaten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung vollstreckt. Zwei Drittel der Strafen werden am 24.10.2024 verbüßt sein; das derzeitige Haftende ist auf den 06.07.2027 notiert. Unter dem 06.03.2024 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Langzeitbesuchen mit seiner Ehefrau K. (geb. G.), welche zur Zeit Strafhaft in der JVA R. verbüßt, in der JVA R.. Dieser Antrag wurde durch die Antragsgegnerin zunächst mit Verweis auf die Nichterfüllung der Fristen gem. der Hausverfügung mit abschlägigem Votum versehen und letztlich abgelehnt. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers, wonach er sich bereits seit 2019 in Haft befinde und zunächst im Maßregelvollzug der LVR-Klinik Bedburg-Hau untergebracht gewesen ist, wurde der Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen durch die Antragsgegnerin erneut geprüft. Dabei hat die Antragsgegnerin nunmehr angenommen, dass die gem. Hausverfügung erforderlichen Fristen – unter Zugrundelegung des vorherigen Maßregelvollzugs – erfüllt seien. Der Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen wurde – mündlich – unter dem 24.04.2024 gleichwohl abgelehnt, weil es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um die seinerzeitige Mittäterin des Angeklagten gehandelt habe und vor der Gewährung von Langzeitbesuchen eine Besuchszusammenführung durchgeführt werden sollte, um die Beziehung des Antragstellers und seiner Ehefrau zu bewerten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.04.2024. Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung des Langzeitbesuchs zu seiner Ehefrau rechtswidrig war. Insoweit sei ihm von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass in der JVA R. drei erfolgreiche Besuchszusammenführungen Voraussetzung für den Langzeitbesuch erforderlich seien. Dies stelle eine pauschale und unzulässige Reduktion der Ermessensausübung dar. Zwar begründete § 19 IV StVollzG NRW keinen Anspruch auf einen Langzeitbesuch. Vorliegend sei jedoch kein Ermessen ausgeübt worden, wenn ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal durch die Antragsgegnerin geschaffen werde. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass der Familienschutz aus Art. 6 GG in die Abwägung mit einzubeziehen sei. Bei der Ehefrau des Angeklagten handele es sich um eine in Art. 6 GG ausdrücklich geschützte Person, für die gerade der Langzeitbesuch grds. gedacht sei, um die mit der Ehe verbundene Intimität zu ermöglichen. Der Antragsteller beantragt, die mündliche Versagung des Langzeitbesuchs vom 24.04.2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer diesbezüglich neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Maßnahme zu Recht abgelehnt worden sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzte. Mit Antragserwiderung vom 07.05.2024 (Bl. 8 ff. d. Akte) führt die Antragsgegnerin zunächst die Umstände der ursprünglich mangels Fristeinhaltung abgelehnten Entscheidung sowie des Fortgangs des Antragsverfahrens. Insoweit führt sie aus, dass auf entsprechende Anträge das Begehren des Antragstellers nochmals überprüft worden sei, wonach die gem. Hausverfügung erforderliche Haftzeit von sechs Monaten durch Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug im Zeitpunkt der Antragstellung erreicht war, sodass er insoweit erneut zu bescheiden gewesen sei. Bei der Entscheidung zur Versagung von Langzeitbesuchen sei insoweit maßgeblich gewesen, dass es sich bei der Ehefrau des Antragstellers um seine damalige Mittäterin gehandelt habe. Weiter führt die Antragsgegnerin die Umstände der derzeitigen Inhaftierung aus dem Urteil des Landgerichts R. vor, wobei u.a. festgestellt worden sei, dass der Antragsteller und seine Ehefrau durch den gewinnbringenden Verkauf des Antragstellers von Heroin u.a. ihre eigenen Betäubungsmittel finanziert hätten. Weiter führt die Antragstellerin aus, dass gem. Hausverfügung vor der Zulassung eines Langzeitbesuchs mindestens ein Besuch mit der Besucherin und dem Inhaftierten stattfinden solle, bei dem sich der Sozialdienst ein Bild über die Beziehung machen könne. Aufgrund der gegenwärtigen Inhaftierung der Ehefrau sei dies vorliegend nicht möglich. Ein abschließendes Votum des Sozialdienstes sei insoweit nicht möglich. Positiv sei zu bewerten, dass es sich bei dem Kontakt um die Ehefrau des Antragstellers handele, was die Beziehung als förderungswürdig erscheinen lasse. Kritisch sei anzumerken, dass es sich um die Mittäterin der abgeurteilten Straftat handele. Insoweit werde empfohlen, den Antragsteller zunächst für überwachte Besuche in die JVA R. zu überstellen, sodass ggf. durch die JVA R. eine Beurteilung der Besuche erfolgen könne. Dabei sei Rücksprache mit der JVA R. gehalten worden, wonach die Ehefrau des Antragstellers bislang keinen Antrag auf Langzeitbesuch gestellt habe und eine Prüfung der JVA R. in dieser Sache somit nicht erfolgt sei. Ergänzt worden sei zudem, dass für die Gewährung eines solchen Langzeitbesuchs überwachte Besuche in der JVA R. vorgeschaltet und entsprechend durchgeführt werden müssten. Der Antragsteller erhielt die Antragserwiderung zur Kenntnis und Stellungnahme. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass nach vorläufiger Prüfung Ermessensfehler nicht vorliegen dürften. Hierauf nahm der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.05.2024 ergänzend Stellung (Bl. 17-19 d. Akte) und führt aus, dass eine Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung sei nicht erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin Ermessen ausgeübt habe. Die insoweit nunmehr vorgebrachte Ermessensausübung sei unzulässig, da verspätet. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Erwägungen seien dem Antragsteller nicht eröffnet worden. Zudem sei die – nunmehr – ausgeübte Ermessensentscheidung fehlerhaft, da es eine unzulässige Vorabreduzierung der Ermessensausübung darstelle, mittels Verweises auf die Hausordnung vor einem Langzeitbesuch einen regulären Besuch zu fordern. Der Sozialdienst der Antraggegnerin könne sich recht simpel ein Bild von der Ehefrau des Antragstellers verschaffen, indem er eine Auskunft bei dem Sozialdienst der JVA R. einhole. Zudem habe das OLG Celle mit Beschluss vom 19.09.2023 (Az. 1 Es 228/23 (StrVollz)) bereits angenommen, dass die Versagung eines Langzeitbesuchs aufgrund von gemeinsamen kriminellen Aktivitäten oder des Verdachts auf Rauschmittelkonsums nur dann versagt werden könne, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte gegeben seien. Diese konkreten Anhaltspunkte seien hier – so der Antragsteller – nicht gegeben. Zudem werde der grds. Schutz der Familie lediglich erwähnt und keinesfalls in rechtsfehlerfreier Art und Weise in das Ermessen einbezogen. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers vom 30.05.2024 hat das Gericht die Antragsgegnerin um Klarstellung gebeten, wann dem Antragsteller mit welcher Begründung die ablehnende Entscheidung bekanntgemacht worden ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2024 (Bl. 25 ff. d. Akte) ausgeführt, dass der Entscheidung vom 24.04.2024 die Stellungnahme des Sozialdienstes zugrunde gelegt worden sei, wonach mit Verfügung vom 16.04.2024 auf die Inhaftierung der Ehefrau Bezug genommen worden sei. Die entsprechende Verfügung des Sozialdienstes (Bl. 44-45 d. Akte) fügte die Antragsgegnerin ebenso wie die gesamte Verlaufsdokumentation des Antrags (Bl. 28-43 d. Akte) bei. Insoweit sei dem Antragsteller bekanntgemacht worden, dass die Vollzugskonferenz dem Langzeitbesuch grds. positiv gegenübergestellt sei, allerdings mit der Voraussetzung einer vorgeschalteten Besuchszusammenführung. Dabei habe, wie sich aus dem Bericht des Sozialdienstes ergebe, die Inhaftierung der Ehefrau hinsichtlich der Besuchszusammenführung maßgeblich den Ausschlag gegeben. Zudem habe – so die Antragsgegnerin weiter – der Antragsteller mit Antrag vom 04.01.2024 (der ebenfalls anliegt) entgegen seinen Ausführungen in dem Antrag vom 06.03.2024 die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin als endgültig beendet erklärt. Da er einen Langzeitbesuch eben mit der Lebenspartnerin beantragt habe, von der er getrennt zu sein schien, sei vor allem eine Besuchszusammenführung zwingend erforderlich. II. Der gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG zulässige – insbesondere gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG fristgerechte – Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache unbegründet. 1. Rechtsgrundlage für den Antrag auf Erteilung der erbetenen Besuchserlaubnis bilden die §§ 18 Abs. 1 Nr. 1,19 StVollzG NRW. Die Gewährung von mehrstündigen, unbeaufsichtigten Besuchen (Langzeitbesuchen) ist gemäß § 19 Abs. 4 StVollzG NRW davon abhängig, dass sie zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Gefangenen geboten erscheinen und verantwortet werden können. Als Rechtsfolge des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW hat die Anstalt bei Vorliegen der Voraussetzung eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Langzeitbesuche, sondern lediglich auf eine fehlerfreie Ermessensausübung (s. näher OLG Celle BeckRS 2023, 26607 Rn. 14 zu der vergleichbaren Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 2 S. 2 NJVollzG). Dabei kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung erlangen (vgl. etwa BVerfG BeckRS 2018, 27494; zu einer langdauernden Versagung von Langzeitbesuchen während der Covid-19-Pandemie KG BeckRS 2021, 51143 Rn. 20). 2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ergibt die Überprüfung der durch den Antragsteller angegriffenen Entscheidung keine Fehler zum Nachteil des Antragstellers. a) Die Antragsgegnerin hat dabei in rechtsfehlerfreier Weise bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW verneint. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Besuchskontakt um einen solchen handelt, zu dem ein besonderes, langfristiges Näheverhältnis erforderlich, das familiär oder partnerschaftlich oder in gleichwertiger Weise begründet ist. Die Langzeitbesuche müssen zur Förderung oder zum Erhalt der genannten Kontakte geboten erscheinen. Danach müssen die Langzeitbesuche zur Erreichung des Vollzugszieles nicht bloß geeignet, sondern geradezu erforderlich sein. Schließlich müssen die Langzeitbesuche verantwortbar sein. Die Verantwortbarkeit muss mit Blick auf Belange der Anstalt, des Gefangenen, des Besuchers und der Allgemeinheit gegeben sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden (s. NRWLT-Drs. 16/5413, 103). b) Die Antragsgegnerin hat dabei zunächst festgestellt, dass es sich bei dem gewünschten Besuchskontakt um die Ehefrau des Antragstellers und damit grds. um einen förderungswürdigen Kontakt handele. Ob es sich vorliegend auch um einen gebotenen und verantwortbaren Kontakt handelt, hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht festzustellen vermocht, wobei sie dies damit begründet hat, dass es sich bei der Ehefrau des Antragstellers um dessen ehemalige Mittäterin handele und diese zur Zeit ebenfalls inhaftiert sei, weshalb die Beurteilung der Beziehung nicht abschließend möglich sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass gem. Hausverfügung vor der Gewährung von Langzeitbesuchen zunächst mindestens ein Besuch mit der Besucherin und dem Inhaftierten stattzufinden habe, damit eine Beurteilungsgrundlage geschaffen werden könne. Vorliegend sei dies – aus den angegebenen Gründen – nicht möglich gewesen, weshalb eine Besuchszusammenführung vorgeschlagen worden sei, ehe ein Langzeitbesuch gewährt werden könne. c) Die Entscheidung der Antragsgegnerin trägt die – derzeitige – Ablehnung des Langzeitbesuchs. Der Umstand, dass es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um die damalige Mittäterin handelt, ist für die Entscheidung, ob ein Kontakt förderungswürdig erscheint oder nicht, von Bedeutung. Ohne vorherigen Kontakt des Antragstellers und seiner Ehefrau ist eine Entscheidung der Antragsgegnerin dahingehend, dass es sich um eine bestehende und feste Partnerschaft handelt, die – gemessen an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW – im Hinblick auf die Vollzugsziele des Antragstellers zu fördern sei, nicht möglich. Deswegen hat die Antragsgegnerin diesen Grund in zulässiger Weise dafür benannt, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW nicht positiv feststellen zu können. Nicht ausreichend ist dabei allein der Umstand, dass es sich bei dem Besuchskontakt um die Ehefrau des Antragstellers handelt, weil das Gesetz bereits verlangt, dass es sich um ein langfristiges Näheverhältnis, das familiär oder partnerschaftlich oder in gleichwertiger Weise begründet ist, handelt. Erst bei Bejahung dieses Kriteriums stellt sich die Frage, ob der Kontakt geboten und verantwortet werden kann. Dabei ist auch die von der Antragsgegnerin benannte Bedingung zur Überprüfung der weiteren Voraussetzungen – die Durchführung einer Besuchszusammenführung – geeignet, sich ein Bild über die Beziehung des Antragstellers und seiner Ehefrau zu machen, wenn diese etwa im Rahmen eines überwachten Besuchskontaktes aufeinandertreffen. Andere Mittel, wie etwa die Einholung einer Stellungnahme des Sozialdienstes der JVA R. – wie der Antragstellervertreter ausgeführt hat – sind nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage herbeizuführen. Insbesondere vermittelt eine derartige Stellungnahme lediglich ein Bild über die Ehefrau als solche, nicht jedoch – was hier erforderlich ist – ein Bild über die Beziehung des Antragstellers und seiner Frau. Andere Umstände, wonach – auch ohne entsprechenden überwachten Kontakt – festzustellen wäre, dass es sich bei der Ehefrau um einen unter die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW fallenden Kontakt des Antragstellers handelt, und die die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin den Umstand, dass es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um dessen Ehefrau handelt, als förderungskritisch bewerten und infolge dessen – ohne weitere objektive Anhaltspunkte für die Bewertung der Beziehung – zu dem Ergebnis gelangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW – insbesondere der Gebotenheit und Verantwortung – nicht bejaht werden kann. Dabei ist auch der Umstand, dass die Hausordnung der Antragsgegnerin vorsieht, dass der Gewährung von Langzeitbesuchen mindestens ein durch den Sozialdienst überwachter Besuch stattfinden soll, unerheblich. Bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW regelt die Anstalt die nähere Ausgestaltung der Besuche. Die durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Hausordnung benannte Regelung ist dabei insbesondere geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW zu überprüfen. Hierfür bedarf es einer objektiven Grundlage, die in ausreichendem Maße die Überprüfung der Beziehung und des Kontakts durch den Sozialdienst erlaubt. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Regelung in der Hausordnung als „Soll“-Vorschrift bezeichnet ist, weshalb nicht zwingend – auch nicht im Fall des Antragstellers – mehrere überwachte Besuche erforderlich sind, um eine Entscheidung über den Langzeitbesuch zu treffen. d) Das Gericht geht auch davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit dieser Begründung abgelehnt hat. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 30.05.2024 meint, die Antragsgegnerin habe ihm für die Ablehnung des Antrags lediglich als Begründung benannt, dass in der JVA R. drei erfolgreiche Besuchszusammenführungen Voraussetzung für den Langzeiturlaub seien können, überzeugt dies nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2024 die Verfügung des Sozialdienstes, verfasst von Frau Y. vom 16.04.2024 übersandt, im Rahmen derer sich die Ablehnung – wie dargelegt – auf das fehlende abschließende Votum des Sozialdienstes stützt, da vorherige Besuche aufgrund der Inhaftierung der Ehefrau nicht möglich gewesen seien und die Mittäterschaft ein ungünstiges Kriterium für die Bewertung der Förderungswürdigkeit darstelle, sodass zunächst eine Besuchsüberstellung angeregt werde. Diese Verfügung datiert zeitlich vor der Ablehnung des Antrags, sodass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb dem Antragsteller eine andere Begründung – ohne Bezug zur Antragsgegnerin – genannt worden sei. e) Damit kommt es auf die Frage des Ermessens vorliegend gar nicht an; insbesondere auf den von dem Antragstellervertreter benannten Umstand, dass die Antragsgegnerin sich im Zuge der Entscheidung nicht ausreichend mit dem Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 GG auseinandergesetzt habe. Dabei ist – den Ausführungen des Antragstellervertreters folgend – zwar grds. davon auszugehen, dass mit Blick auf den Schutz der Ehe und Familie die Aufrechterhaltung von Kontakten und damit auch die Ermöglichung von Intimitäten innerhalb der Ehe förderungswürdig erscheint. Dies erfordert zunächst jedoch, dass ausgehend von der Stabilität der Beziehung und dem Verhältnis der Ehegatten zueinander ein Bild gewonnen werden kann, welches – die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW tragend – im Lichte der Strafvollzugsinteressen gefördert werden kann. Dabei ist die von dem Antragstellervertreter benannte Entscheidung des OLG Celle vom 19.09.2023 (Az. 1 Ws 228/23 (StrVollz), wonach für die Versagung von Langzeitbesuchen bei Verstrickung in gemeinsame kriminelle Aktivitäten oder Betäubungsmittelkonsum stets konkrete Tatsachen für die Gefahr bestehen müssen, dass der Langzeitbesuch zu unerlaubten Absprachen missbraucht würde, für die hiesige Entscheidung nicht vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag zugrunde, dass sich die Haftanstalt bereits durch vorangegangene überwachte Besuche ein Bild von der Beziehung des dortigen Antragstellers hat machen können, ohne dass Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Langzeitbesuchs ersichtlich waren. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, weil es aufgrund der Inhaftierung auch der Ehefrau des Antragstellers bisher nicht zu überwachten Besuchen gekommen ist, vermöge derer sich die Antragsgegnerin von der Förderungsbedürftigkeit des ehelichen Kontakts überzeugen konnte und somit auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW – zur Zeit – nicht bejaht werden können. Daher ist die Entscheidung der Antragsgegnerin wonach – mangels objektiver Grundlage aufgrund der Inhaftierung der Ehefrau und damit einhergehend fehlenden Besuchskontakten – eine abschließende Bewertung des Kontakts nicht möglich sei, nicht zu beanstanden. f) Das Gericht hat bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller mit Datum vom 04.01.2024 im Rahmen des Einweisungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, eine von ihm beantragte Berücksichtigung von Besuchszusammenführungen in der JVA R. könne aufgrund einer endgültigen Trennung von seiner Ehefrau als hinfällig betrachtet werden. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2024 diesen Umstand nunmehr ebenfalls zur Begründung der Ablehnung des Langzeitbesuchs anführt, hatte dies unberücksichtigt zu bleiben, weil aus dem Inhalt der Verfügung des Sozialdienstes sowie aus der Antragserwiderung nicht ersichtlich ist, dass dieser Umstand bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt wurde und in die Entscheidung mit eingeflossen ist. Insoweit handelt es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 4 StPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. IV. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. T.