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Urteil

7 S 2/23

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:0823.7S2.23.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28.11.2022 (Az. 4 C 67/22) abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.583,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.512,68 EUR seit dem 29.03.2022 sowie aus 70,80 EUR seit dem 15.10.2022 sowie 280,60 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63% und die Beklagte zu 37%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.178,05 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28.11.2022 (Az. 4 C 67/22) abgeändert und insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.583,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.512,68 EUR seit dem 29.03.2022 sowie aus 70,80 EUR seit dem 15.10.2022 sowie 280,60 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63% und die Beklagte zu 37%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.178,05 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 06.03.2022 auf dem öffentlichen Parkplatz an der Stadthalle in Meinerzhagen ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs des Typs BMW 3er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen MK-XX. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherin des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MK-XC des Typs VW Bus. Am 06.03.2022 parkte der Kläger sein Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz an der Stadthalle in Meinerzhagen, wobei er sich weit rechts orientierte, sodass er teilweise schon in der rechts angrenzenden Parklücke stand. Links neben dem Fahrzeug des Klägers befand sich sehr viel Platz, die links angrenzende Parklücke war frei. Der Kläger wartete zunächst in seinem Wagen auf die Nachricht aus der Stadthalle, dass er zu einem PCR-Test erscheinen kann. In der Folge beabsichtigte der Zeuge X, mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug links neben dem Kläger einzuparken. Als der Kläger seine Fahrertür öffnete, kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit dieser. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Bei dem Unfall wurde am Fahrzeug des Klägers die Fahrertür gestaucht und beschädigt. Nach dem von ihm vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten des Sachverständigenbüros X1 vom 14.03.2022 belaufen sich die Reparaturkosten auf 3.087,80 EUR netto und die merkantile Wertminderung steuerneutral auf 200,00 EUR (Bl. 26 ff. d.A.). Hierfür berechnete der Sachverständige dem Kläger ein Sachverständigenhonorar von 819,02 EUR brutto (Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 21.04.2022 erklärte der Sachverständige X1 die Rückabtretung der Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kläger erklärte die Annahme der Abtretung. In der Folge ließ der Kläger sein Fahrzeug während eines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den Kosten dieser Reparatur schweigt er. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Reparaturkosten i.H.v. 3.087,80 EUR netto, eine merkantile Wertminderung i.H.v. 200,00 EUR, eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR und Sachverständigenkosten i.H.v. 819,02 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 4.131,82 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 EUR geltend und setzte der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 28.03.2022 (Bl. 22 ff. d.A.). Der Kläger hat unter anderem behauptet, der Zeuge X sei schneller als mit Schrittgeschwindigkeit und knapp bemessen an seinem Fahrzeug vorbei in die Parklücke gefahren. Er – der Kläger – habe seine Fahrertür nur wenige Zentimeter geöffnet als es zur Kollision gekommen sei. Zur Behebung des Schadens müsse ein Betrag von 3.087,80 EUR veranschlagt werden. Ihm stünden – so hat er klageerweiternd geltend gemacht – ferner weitere 177,00 EUR als Nutzungsausfallentschädigung zu. Während der Reparaturdauer von drei Tagen habe ihm das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden, er habe es während dieser Zeit jedoch benötigt und sich dazu einen Pkw eines Bekannten geliehen. Die Klageerweiterung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich Empfangsbekenntnis am 14.10.2022 zugestellt worden. An Sachverständigenkosten sei jedenfalls auch nach dem Vortrag der Beklagten ein Betrag von 688,25 EUR brutto erstattungsfähig – wegen des diesen Betrag überschießenden Teils in Höhe von 130,77 EUR hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Zuletzt hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.178,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 4.001,05 EUR seit dem 29.03.2022 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus weiteren 177,00 EUR zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 540,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter anderem behauptet, der Zeuge X sei mit dem Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit in die Parklücke eingefahren. Als er sich fast parallel zum klägerischen Fahrzeug befunden habe, habe der Kläger völlig unvermittelt die Fahrertür seines Fahrzeugs bis zum maximalen Öffnungswinkel aufgerissen, wobei die Tür in die linke Parkbox hineingeragt habe. Die Kollision sei für den Zeugen unvermeidbar gewesen. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass sich der Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Fa. Autohaus C, verweisen lassen müsse. Dort – so hat die Beklagte behauptet – fielen lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.630,22 EUR netto an. Das Amtsgericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022 persönlich angehört. Insbesondere hat es den Kläger zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten befragt, der sich dazu jedoch nicht geäußert hat. Nachdem das Amtsgericht darauf hingewiesen hat, dass es die Klage für unschlüssig halte (Bl. 187 ff. d.A.), hat das Amtsgericht die Klage ohne (weitere) Beweisaufnahme mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Unschlüssigkeit der Klage ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden sei. Da er den Schaden tatsächlich behoben habe, sei er auch im Falle einer fiktiven Abrechnung durch das Bereicherungsverbot auf die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten beschränkt, er könne nicht die fiktiven Nettokosten ersetzt verlangen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien jedoch nicht feststellbar, da er diese auch auf Nachfrage nicht offengelegt habe. Hierzu sei er jedoch verpflichtet gewesen, da er in dem vorliegenden Fall vorgetragen habe, sein Fahrzeug repariert zu haben (Bl. 197 ff. d.A.). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter form- und fristgerecht eingelegt hat und mit der die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts als fehlerhaft gerügt wird. In der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2023 – VI ZR 24/13 – habe – anders als hier – die Besonderheit vorgelegen, dass der dortige Kläger durch Vorlage der Reparaturrechnung das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten selbst als unzutreffend dargestellt habe. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 – 24 U 4397/20 – sei zu sehen, dass eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht entnommen werden könne, weil dies eine Aufgabe der Rechtsprechung zum Recht auf fiktive Abrechnung bedeuten würde. Das Amtsgericht Meinerzhagen verkenne, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte nicht verpflichtet sei, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Der Kläger beantragt, 1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.178,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 4.001,05 EUR seit dem 29.03.2022, sowie aus 177,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 540,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klage sei bereits aufgrund eines ausschließlich eigenen Verschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalls abweisungsreif gewesen. Darüber hinaus sei die Klage in der Tat unschlüssig. Das Amtsgericht habe zu Recht erkannt, dass die Ansprüche des Klägers schon deshalb nicht bestünden, da der Kläger sich durch die von ihm gewählte Abrechnung bereichere. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der Kläger als Geschädigter selbst eine vollständige Reparatur vortrage. Dadurch habe er das eigentliche Ziel, die Naturalrestitution, bereits nach eigenen Angaben erreicht, indem sich sein Fahrzeug nach durchgeführter sach- und fachgerechter Reparatur wieder in dem Zustand befinde, in dem es sich vor dem Schadensereignis befunden habe. Dem Geschädigten hier weiter eine Abrechnung des Schadens auf Basis einer Prognose zuzubilligen erscheine nicht sachgerecht. Vielmehr wisse der Geschädigte jetzt auf den sprichwörtlichen Cent genau, welchen Betrag er für die Reparatur aufgewandt habe und könne zugleich sicher ausschließen, dass sich dieser Schaden noch erhöhe. Der einzige Unterschied zwischen dieser Abrechnungsvariante und einer konkreten Reparatur [wohl: Abrechnung] liege in der nicht vorgelegten Rechnung. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 ebenfalls persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, FH und QH in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2024 vor der Kammer mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den zugehörigen Berichterstattervermerk vom 14.04.2023 (Bl. 358 ff. d.A.) und auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15.01.2024 (Bl. 416 ff. d.A.) Bezug genommen. In dem von der Kammer nachgelassenen Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Kläger – unbestritten – vorgetragen, dass er während der Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges von einem Bekannten privat ein Fahrzeug geliehen habe, dem er nach Rückerhalt seines reparierten Fahrzeuges für die Nutzung des Privatfahrzeuges Spritgeld in Höhe von ca. 50,00 EUR gegeben habe. II. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage und damit auch die Berufung unbegründet. 2. Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu. a) Da bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Pkw des Klägers beschädigt wurde, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG zunächst erfüllt. Ist – wie hier – unter zwei unfallbeteiligten Fahrzeugen ein Schaden entstanden, so hängt nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. b) Die Haftungsabwägung unterbleibt hier nicht deshalb, weil der Unfall für einen der beiden Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellen würde. Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 –, BGHZ 117, 337-345, Rn. 10). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“, wobei die Darlegungs- und Beweislast derjenige trägt, der die Unabwendbarkeit für sich reklamiert (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 17 StVG, Rn. 22, 23, 31 m.w.N). Vorliegend kann indes für keinen der Unfallbeteiligten positiv festgestellt werden, dass er diesen hohen Anforderungen genügt ist. Während ein Idealfahrer in der Situation des Zeugen X mit ausreichend Seitenabstand eingefahren wäre und die Fahrt bei einer erkennbaren Öffnung der Tür unterbrochen hätte, hätte ein Idealfahrer in der Situation des Klägers von dem Öffnen der Tür bei Einfahrt eines Fahrzeugs in die benachbarte Parklücke abgesehen. Auch aus der Anhörung des Klägers hierzu ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte, wenn der Kläger erklärt, dass die Tür nur minimal offen gewesen sei, als es gekracht habe. c) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge einzustellen. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2009 – VI ZR 221/08 –, Rn. 13, juris). aa) Die Beklagte hat einen Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO bewiesen. Zunächst ist zu sehen, dass bei sog. Parkplatzunfällen die Spezialregelungen der Straßenverkehrsordnung, wie etwa § 4 StVO oder § 14 StVO, regelmäßig keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. zu § 9 Abs. 5 StVO: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – I-7 U 58/20 –, Rn. 33, juris). Denn diese Vorschriften dienen in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs. Parkplätze dienen dagegen dem ruhenden Verkehr (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 1999 – 3 Ss OWi 990/99 –, Rn. 13, juris). Es ist deshalb auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO abzustellen, welches die Spezialregelungen überlagert und eine gegenseitige Verpflichtung für alle Verkehrsteilnehmer schafft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – I-1 U 101/19 –, Rn. 35 f., juris; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 1 StVO (Stand: 05.08.2024), Rn. 71). Die gegenseitigen Rücksichtspflichten der Benutzer der Parkplatzfahrbahn sind insoweit erhöht und einander angenähert (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, Rn. 11 ff., juris; OLG Hamm, ebd.). Aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot folgt jedoch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 StVO auch die Pflicht, sich auch auf einem Parkgelände vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch die Öffnung geschädigt wird (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 36, juris). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einem Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Türöffnenden führen, wenn feststeht, dass sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hat (vgl. Kammerurteil vom 21.10.2022 – 7 S 42/22; LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Februar 2022 – 13 S 135/21 –, Rn. 12, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08 –, Rn. 9, juris). Nach diesen Maßstäben spricht gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim Öffnen der Fahrertür und insoweit für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO. Denn der Unfall hat sich unstreitig im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet. Entsprechend hat der Kläger im Rahmen der Klage ausgeführt, dass der Zeuge Witulski „unmittelbar als er aus seinem Fahrzeug aussteigen wollte und dazu die Fahrertür nur wenige Zentimeter geöffnet hatte […] mit der nur wenige Zentimeter geöffneten Fahrertür [seines] Fahrzeugs […] kollidierte“ (Bl. 19 d.A.). Dem ist die Beklagte (naturgemäß) nicht entgegengetreten, sondern hat behauptet, dass der Kläger die Fahrertür des Fahrzeugs völlig unvermittelt bis zum maximalen Öffnungswinkel aufgerissen habe als sich der Zeuge Witulski bereits fast parallel zu dem klägerischen Fahrzeug befunden habe (Bl. 80 d.A.). Im Rahmen der Replik hat der Kläger nochmals bekräftigt, dass es in dem Moment, als er mit dem Arm die Tür weiter habe öffnen wollen, um sie komplett zu öffnen, schon einen lauten Knall gegeben habe (Bl. 100 d.A.). Mit diesem jedenfalls hinsichtlich der zeitlichen Abfolge übereinstimmenden Vortrag ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Türöffnung und damit die Voraussetzung für die Annahme des Anscheinsbeweises gegeben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat zudem in seinem schriftlichen Gutachten hierzu ausgeführt, dass die vorliegenden Beschädigungen – losgelöst von der Spurenlage innerhalb der Örtlichkeit – zwanglos erkennen ließen, dass das Beklagtenfahrzeug mit dem äußeren rechten Frontbereich gegen die Hinterkante der (geöffneten) Fahrertür des Klägerfahrzeugs gestoßen sei (S. 8 des Gutachtens, Bl. 423 d. A.). Die Kammer erachtet die Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung als zutreffend. Anhaltspunkte für Zweifel an der hinreichenden Fachkunde des Sachverständige Dipl.-Ing. T haben sich weder anhand seiner schriftlichen noch seiner mündlichen Ausführungen ergeben noch wurden solche dargetan. Seine Ausführungen beruhen auf einer umfassenden Würdigung des Sachstandes. Sie sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Den Anscheinsbeweis hat der Kläger weder erschüttert, noch widerlegt. Soweit der Kläger behauptet, er habe sich zuvor durch einen Blick in den linken Außenspiegel vergewissert, dass er ungehindert aussteigen könne (Bl. 100 d.A.), steht für die Kammer nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin Emsa Gürses aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing T fest, dass der Kläger bei der Öffnung der Tür den rückwärtigen Verkehr gerade nicht hinreichend beachtet hat. Der Kläger hat hierzu, persönlich gehört, zwar erklärt, dass er sich umgedreht habe, um die Tür aufzumachen, einen Schulterblick gemacht und in den Außenspiegel geschaut habe. Dann habe er die Tür aufgemacht. Bei lebensnaher Betrachtung ergibt sich schon aus den Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass der Zeuge X mit Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h) in die Parklücke eingefahren sei, dass der Kläger ein sich mit solch einer Geschwindigkeit näherndes Fahrzeug jedoch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Schulterblick hätte sehen müssen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Schulze zur von dem Zeugen X gefahrenen Geschwindigkeit an. Die Zeugin FH hat letztlich zwar bekundet, dass sich der Kläger umgedreht habe und die Tür habe aufmachen wollen. Er habe die Tür minimal aufgemacht und dann habe es schon den Knall gegeben. Dass sich der Kläger vergewissert habe, dass er ungehindert aussteigen könne, konnte die Zeugin FH danach aber gerade nicht bestätigen. Ihre Angaben waren diesbezüglich unergiebig. bb) Der Kläger hat seinerseits einen Verkehrsverstoß des Zeugen X bewiesen. (1) Der Kläger hat konkret einen Verstoß des Zeugen X gegen § 1 Abs. 2 StVO bewiesen. Ein solcher Verstoß liegt vor, da der Zeuge X den gebotenen Sicherheitsabstand zum Klägerfahrzeug unterschritten hat, ohne sich vorher versichert zu haben, dass in dem parkenden Fahrzeug keine aussteigewillige Person sitzt. Der Sicherheitsabstand kann nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I-19 U 57/14 –, Rn. 8, juris). Er muss aber jedenfalls so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 – VI ZR 297/79 –, Rn. 8, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2014 – 16 U 103/13 –, Rn. 21, juris). Nach durchgeführter Beweisaufnahme kommt die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Seitenabstand zwischen 20cm und 55cm betrug und damit selbst in dem für die Beklagte günstigsten Fall von 55cm zu gering war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge X in jedem Fall den Parkplatz des Klägers für sein Fahrmanöver mitnutzte. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Öffnungswinkel der Fahrertür des Klägerfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision ca. 35° betragen habe. Die Öffnungsweite der Tür gegenüber der linken Außenfläche des Fahrzeugs habe etwas mehr als 60 cm betragen. Der seitliche Abstand der Fahrzeugkonturen habe bei etwa 55 cm gelegen (S. 9 des Gutachtens, Bl. 424 d.A.). Die Fahrertür des klägerischen Pkw sei zum Zeitpunkt der Kollision nicht nur wenige Zentimeter geöffnet gewesen. Der Zeuge X sei daher nicht knapp bemessen am klägerischen Fahrzeug vorbei in die Parklücke gefahren. Der Abstand der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs zur Seitenfläche des Beklagtenfahrzeugs [gemeint: Klägerfahrzeugs] habe während des Einparkvorgangs plausibel mehr als 50 cm betragen. Aus der schrägen Positionierung des Beklagtenfahrzeugs in der dokumentierten Position sei aus technischer Sicht darauf zu schließen, dass es sich um einen typischen Einparkvorgang gehandelt habe, der bei harmonischer Fortsetzung dazu geführt hätte, dass das Beklagtenfahrzeug vollständig innerhalb der Begrenzung des angrenzenden Stellplatzes gestanden hätte. Unter Berücksichtigung der Position des Klägerfahrzeugs könne insofern aus technischer Sicht viel eher dargestellt werden, dass der Zeuge X zwar den benachbarten Stellplatz für den Einfahrvorgang mitgenutzt habe, jedoch in deutlichem Abstand zum Klägerfahrzeug in die Parklücke gefahren sei (S. 10 des Gutachtens, Bl. 425 d. A.). Ergänzend hat der Sachverständige hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2024 erklärt, dass im Grundsatz bei dem hier vorliegenden Schadensbild jede Türöffnungsweite darstellbar sei. Seine Herleitung, die er seinem schriftlichen Gutachten zugrunde gelegt hat, habe sich aus der Endstellung sowie dem Lenkeinschlag ergeben. Dieser Lenkeinschlag hätte das Fahrzeug plausibel in die Parkposition geführt. Wenn das Fahrzeug aber einen anderen Einschlag bei dem Heraussetzen gehabt hätte, wäre es auch ein anderer Seitenabstand zu dem parkenden Fahrzeug gewesen. Ausgehend von dem Bild 11 der Fotoanlage zum Gutachten (Bl. 436 d.A.) und ein einfaches Zurücksetzen mit entsprechenden Lenkeinschlag unterstellt, könne man den Seitenabstand auch mit weniger als 55cm darstellen. Andere Türöffnungsweiten könnten daher durchaus diskutiert werden. Eine Handbreit sei die Tür jedoch sicherlich nicht offen gewesen. Ab 20cm dürfte ein diskutabler Bereich liegen. Letztlich folgt die Kammer auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Seine Ausführungen waren detailliert, strukturiert, klar, anschaulich und nachvollziehbar. Schließlich hat sich der Zeuge X, obwohl er den Sicherheitsabstand unterschritten hat, nicht vorher dahingehend versichert, dass in dem parkenden Fahrzeug keine aussteigewillige Person sitzt und damit gegen das gesteigerte Rücksichtnahmegebot auf Parkplatzanlagen aus § 1 StVO verstoßen. Für die Konkretisierung der wechselseitigen Pflichten in einer Situation nach Art der hier interessierenden ist entscheidend, dass die Verkehrsfläche auf einer Parkplatzanlage nicht vom Vorwärtskommen, sondern vielmehr vom Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt wird. Das Gebot der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen entspringt nämlich dem Umstand, dass auf Parkplätzen vermehrt Fußgängerverkehr stattfindet, der Pkw-Verkehr maßgeblich durch die Suche nach freien Parkplätzen, durch ständiges Ein- und Ausparken und insbesondere auch durch Ein- und Aussteigen von Fahrzeuginsassen geprägt ist, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen. Daher muss derjenige, der auf einem Parkplatz in eine Parkbucht einfährt, neben welcher sich unmittelbar bereits ein anderes Fahrzeug befindet, jederzeit damit rechnen, dass in diesem Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet. Auch der Umstand, dass der in die Parklücke Einfahrende womöglich nicht erkennen kann, dass in dem neben ihm geparkten Fahrzeug sich noch aussteigewillige Personen befinden, entlastet Ersteren nicht, da der in die Parklücke Einfahrende jedenfalls damit rechnen muss, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Da der in die Parklücke Einfahrende daher jederzeit damit rechnen muss, dass in dem bereits daneben geparkten Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet, hat der Einfahrende im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang äußerste Sorgfalt zu beachten und darf dabei gerade nicht darauf vertrauen, wie im fließenden Verkehr, einfach einfahren zu dürfen (LG Wiesbaden, Urteil vom 12. April 2018 – 9 S 16/17, NJW-RR 2018, 865 Rn. 28, beck-online und vgl. AG Haßfurt, Urteil vom 20. März 2013 - 2 C 578/11, BeckRS 2013, 23049, beck-online m.w.N.). Damit, dass aus dem benachbarten und bereits parkenden Fahrzeug eine Person aussteigen könnte beziehungsweise tatsächlich aussteigen werde, hat der Zeuge X schon nicht gerechnet. Soweit der Zeuge X hierzu in seiner Vernehmung erklärt hat, dass er nicht gesehen habe, ob in dem Auto des Klägers jemand gesessen habe, entlastet ihn dies nach dem vorgenannten Maßstab jedenfalls nicht. (2) Der Kläger hat einen Verstoß des Zeugen X gegen § 3 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO jedoch nicht bewiesen. Mit Rücksicht auf Rangierende muss der die Fahrspuren zwischen den Parktaschen Befahrende stets bremsbereit sein; im Allgemeinen ist eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U 32/12 –, Rn. 16, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, § 8 StVO, Rn. 31a). Entgegen der Behauptung des Klägers ist der Zeuge X lediglich mit max. 7 km/h in die Parklücke gefahren. Hierzu kommt die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing Schulze. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten hierzu ausgeführt, dass, sich unter Hinzuziehung von Crashversuchen unter vergleichbarer Anstoßsituation aus technischer Sicht der Rückschluss ergebe, dass hier für das Beklagtenfahrzeug ein Geschwindigkeitsbereich bis 7 km/h plausibel anzusetzen sei. Höhere Geschwindigkeiten seien keinesfalls nachzuweisen (S. 11 des Gutachtens, Bl. 426 d.A.). Bei hoher Anstoßgeschwindigkeit entstehe hier regelmäßig die Situation, dass nicht lediglich (leichte) Stauchungen an der Türhinterkante entstehen, sondern dass der Kraftfluss durch das Türblech hindurch nach vorne bis in den Scharnierbereich durchgeleitet werde und dann im Weiteren auch Stauchungen an der Türvorderkante und Beschädigungen am Türscharnier verursacht würden. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall (S. 10 des Gutachtens, Bl. 425 d. A.). Es sei daher nicht nachzuweisen, dass der Zusammenstoß mit deutlich höherer Geschwindigkeit, als mit Schrittgeschwindigkeit erfolgt sei. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug im Bereich von Schrittgeschwindigkeit gefahren sei (S. 12 des Gutachtens, Bl. 427 d. A.). Auch den diesbezüglichen von der Sachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing Schulze geprägten nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. cc) In Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter weiterer Berücksichtigung der wechselseitig gleichgroßen Betriebsgefahren kommt die Kammer zu dem Ergebnis einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat durch die Türöffnung zunächst die prägende Unfallursache gesetzt. Der Kontakt zwischen den Fahrzeugen hätte nicht stattgefunden, wenn der Kläger mit dem Öffnen der Tür bis zum Abschluss des Einparkvorgangs des Zeugen X gewartet hätte. Hinzukommt der Verstoß des Klägers wegen mangelnder Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs beim Öffnen der Tür. Dem Sorgfaltsverstoß des Zeugen X – das Unterschreiten des gebotenen Sicherheitsabstands, ohne damit zu rechnen, dass aus dem benachbarten und bereits parkenden Fahrzeug eine Person aussteigen könnte beziehungsweise aussteigen werde – kommt nach der Auffassung der Kammer, gerade weil der Zeuge X zusätzlich die Parkfläche des Klägers für den Einparkvorgang mitbenutzt, ein derart hohes Gewicht zu, das einen Haftungsbeitrag der Beklagten von 40% rechtfertigt. d) Der Kläger kann mithin von der Beklagten Zahlung nach einer Quote von 40% verlangen. Grundsätzlich ist im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Darunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –, Rn. 9, juris). Dabei beschränkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gem. § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 –, Rn. 7, juris). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 –, Rn. 7, juris), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18 –, Rn. 9, juris). aa) Vorliegend hat der Kläger den Weg der fiktiven Abrechnung gewählt, indem er (hauptsächlich) die Zahlung der von dem Sachverständigenbüro ermittelten Reparaturkosten i.H.v. 3.087,80 EUR netto verlangt. Streitentscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob der Kläger insoweit verpflichtet ist, zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, konkret vorzutragen, zumal das Fahrzeug unstreitig fachgerecht repariert wurde. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu verschiedene Auffassungen vertreten: (1) Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2013 in einer Entscheidung mit einem zwar ähnlichen, aber doch zum Teil anders gelagerten Fall beschäftigt. Dort hatte der Geschädigte zwar auch die fiktive Abrechnung gewählt, gleichzeitig jedoch selbst zur Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Reparaturkosten vorgetragen. Insoweit betonte der Bundesgerichtshof zwar, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sei, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 –, Rn. 10, juris). Jedoch sei in dem dortigen Fall auf Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlege und sogar wahrgenommen habe. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, sei dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdiene, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (BGH, a.a.O., Rn. 11). (2) Diese Entscheidung verstehen der Kläger und Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur so, dass der Geschädigte bei einer nach seiner Darstellung sach- und fachgerechten durchgeführten Reparatur den tatsächlichen Aufwand nicht darlegen müsse (KG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 22 U 177/15 –, Rn. 7 ff., juris; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 24 U 4397/20 –, Rn. 8 ff., juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.06.2024), Rn. 147). Eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten, die im Übrigen auch anderen Entscheidungen des BGH widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 –, Rn. 14, juris) könne der Entscheidung schon deshalb nicht entnommen werden, weil dies eine Aufgabe der Rechtsprechung zum Recht auf fiktive Abrechnung bedeuten würde (KG Berlin, a.a.O., Rn. 9, juris). Eine andere Auffassung wäre mit der Möglichkeit des Geschädigten, Schadensersatz wahlweise auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten zu verlangen, auch kaum vereinbar und führe im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen. So könne ein Geschädigter zwar auf Gutachtenbasis abrechnen und erst nach erfolgter Schadensregulierung die Reparatur vollständig fach- und sachgerecht, aber zu niedrigeren Kosten durchführen lassen, während ihm diese Möglichkeit bei sofortiger Durchführung der Reparatur verwehrt wäre. Aus denselben Gründen könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger nach den Regeln der sekundären Darlegungslast gehalten wäre, (nur) dann substantiiert zu den tatsächlichen Reparaturkosten vorzutragen, wenn der Beklagte die (ihm allein mögliche) Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt, die tatsächlichen Reparaturkosten seien niedriger als die im Gutachten veranschlagten (OLG München, a.a.O., Rn. 13 f.). (3) Die Beklagte und weitere Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur sehen dies anders. Sie nehmen eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten an, wobei zur Begründung – soweit ersichtlich – pauschal auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 2016 – I-11 U 93/15 –, Rn. 5 f., juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. November 2016 – 7 U 20/16 –, Rn. 29 f., juris; Woitkewitsch, MDR 2015, 61-64; Exter, NZV 2017, 582). Teilweise wird ebenfalls vertreten, das Gericht könne die Vorlage der Reparaturrechnung fordern (vgl. dazu: OLG Hamm, ebd.; Wimber in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 249 BGB, Rn. 34a; Höpfner in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 249, Rn. 240) oder – soweit genügende Anhaltspunkte bestehen – den ersatzfähigen Mindestschaden gemäß § 287 ZPO anhand der Reparaturkostenkalkulation in dem vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten schätzen (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 31 ff.). (4) Die Kammer vertritt die Auffassung, die der Entscheidung des Amtsgerichts zuwiderläuft und eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten ablehnt. Der Gesetzgeber hat mit der Fassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ausdruck gebracht, dass es grundsätzlich auch Schadensersatz auf fiktiver Grundlage geben muss. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, hat dementsprechend auch der Geschädigte das Wahlrecht, auf welcher Grundlage er abrechnet. Zwar lässt sich bezogen auf den hiesigen Fall vertreten, dass der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass er sein Fahrzeug tatsächlich repariert hat und trotzdem die fiktive Abrechnung wählt. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug erst nach Regulierung des Schadens reparieren lässt gegenüber demjenigen übervorteilt würde, der bereits zuvor bzw. sofort repariert. Der Vorteil der Abrechnung auf fiktiver Basis ist es doch gerade, die Nettokosten nach dem Sachverständigengutachten einzufordern, um dann ggf. eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu finden. So ist anerkannt, dass der Geschädigte, die nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann verlangen kann, wenn die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, von Schwarzarbeitern, vom Geschädigten selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – IVa ZR 109/83 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 –, BGHZ 155, 1-8, Rn. 7). Der Befürchtung der letztgenannten Auffassung, der Geschädigte könnte sich durch die fiktive Abrechnung zu Unrecht bereichern, wird dadurch Rechnung getragen, dass auch insoweit nur die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt werden, die regelmäßig durch ein Schadensgutachten aufgeschlüsselt und beziffert werden. Bietet dieses Gutachten keine Anhaltspunkte für Mängel, dürfte auch kein Raum für eine Vorlage der Reparaturrechnung bestehen ( König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVG, Rn. 79) und bei Ausgleich dieser Kosten keine Bereicherung vorliegen. Daneben muss auch berücksichtigt werden, dass die Gegenauffassung den Geschädigten dazu zwingt, zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten vorzutragen, um seine Klage insoweit überhaupt schlüssig zu machen. Dazu ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht verpflichtet. Wollte der Geschädigte dagegen trotz tatsächlich durchgeführter Reparatur weiterhin auf fiktiver Grundlage abrechnen, wäre er gezwungen, die Reparatur vollständig zu verschweigen. Dies ist jedoch nicht mit den Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen sowie dem Beibringungsgrundsatz vereinbar, da der Geschädigte zu Vortrag genötigt wäre, den jedoch nicht er, sondern der Gegner liefern müsste. bb) Der Kläger hat danach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.132,38 EUR, der geltend gemachten Wertminderung in Höhe von 80,00 EUR sowie der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass an dem Klägerfahrzeug BMW durch den vorliegenden Kollisionskontakt die Fahrertür an der Hinterkante angestoßen worden sei. Hierbei seien Beschädigungen der Fahrertür entstanden, die nunmehr einen Austausch erforderlich machten (S. 6 des Gutachtens, Bl. 421 d. A.). Konkret kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis von Reparaturkosten in Höhe von 2.830,86 EUR/netto bzw. 3.368,84 EUR/brutto (S. 14 des Gutachtens, Bl. 429 d. A.). Die im Gutachten des SV X1 beschriebene Reparaturdurchführung sei im Wesentlichen aus technischer Sicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der Beklagten gemäß vorliegendem Prüfbericht seien insoweit jedoch ebenfalls als zutreffend zu bezeichnen. Unter Zugrundelegung der zum Unfallzeitpunkt gültigen Konditionen der Firma Autohaus C ergäben sich dann plausibel zu erwartende Reparaturkosten in Höhe von 2.830,96 EUR/netto bzw. 3.368,84 EUR/brutto (S. 14 des Gutachtens, Bl. 429 d. A.). Bezogen auf den Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Fa. Autohaus C, muss sich der Kläger daran festhalten lassen. Entgegen seiner Auffassung kann der Werkstattverweis auch erst im laufenden Rechtsstreit ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13 –, Rn. 7 ff., juris). Dass die Fa. Autohaus Bergland GmbH für den Kläger mühelos erreichbar, die Reparatur dort technisch gleichwertig und dem Kläger zumutbar wäre (vgl. dazu Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 154 ff.), steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Kammer kommt danach zu einem erstattungsfähigen Betrag für die Reparaturkosten, ausgehend von dem Betrag von 2.830,96 EUR/netto unter Berücksichtigung der Quote, in Höhe von 1.132,38 EUR. Die weiter geltend gemachten Positionen „Wertminderung“ und „Unkostenpauschale“ sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig (vgl. zur Wertminderung, die nach § 251 Abs. 1 Fall 2 BGB ersatzfähig ist: Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 168 ff.; vgl. zum Pauschalbetrag: BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 – VIII ZR 171/10 –, Rn. 27, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 73/14 –, Rn. 41, juris). Die Beklagte erhebt hiergegen auch keine Einwendungen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR ist die quotenmäßige Haftung abzuziehen, sodass ein Betrag von 80,00 EUR verbleibt. Die Unkostenpauschale war hingegen nicht zu reduzieren. cc) Der Kläger hat weiter gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 275,30 EUR. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat zwar vormals Streit über die Aktivlegitimation des Klägers und den Umfang der erstattungsfähigen Kosten bestanden. Jedoch hat der Kläger zwischenzeitlich eine Rückabtretungserklärung des Sachverständigenbüros X1 vorgelegt (Bl. 97 d.A.) und die Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten um 130,77 EUR zurückgenommen, sodass nunmehr noch ein Betrag von 688,25 EUR brutto verlangt wird. Zu den Sachverständigenkosten hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2024 unbestritten vorgetragen, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei und die Rechnung des Sachverständigen inklusive Mehrwertsteuer bezahlt worden sei. Danach kann der Kläger von dem geltend gemachten Betrag von 688,25 EUR brutto, inklusive Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, unter Berücksichtigung der Quote von der Beklagten Zahlung in Höhe von 275,30 EUR verlangen. dd) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 70,80 EUR. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich für die Dauer einer notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden – wie hier – fiktiv ab, kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer der im Gutachten zugrunde gelegten Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2020 – 13 U 2653/18 –, Rn. 6 m.w.N., juris). Diese liegt hier unstreitig bei drei Tagen (Bl. 28 d.A.). Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er sein Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei habe reparieren lassen. Sein Fahrzeug habe ihm von Montag bis Samstag, etwa sechs Tage, nicht zur Verfügung gestanden. Er habe sich einen Wagen von einem Bekannten geliehen, dem er dafür Geld gegeben habe. Mit dem „Leihwagen“ habe er Verwandte besucht und Kulturreisen unternommen. Er sei auf das Auto angewiesen gewesen. Wegen der weiten Strecken habe er auch kein Taxi fahren können. Mit dem „Leihwagen“ sei er in der ca. 200 km entfernten Hauptstadt, in anderen Städten und bei seinen Schwiegereltern, die etwa 3 bis 4 km entfernt wohnten, gewesen. Die Zeugin QH hat bekundet, dass die Reparatur ungefähr eine Woche gedauert habe. Sie seien in ihrer Heimat, in der Nähe der Hauptstadt, gewesen. Sie hätten auch Verwandte besucht, was zu Fuß schwierig sei, man benötige schon ein Auto. In der Zeit hätten sie ein anderes Auto, einen Audi, gehabt, der von einem Bekannten ihres Mannes gewesen sei. Die Angaben der Zeugin QH sind glaubhaft. Ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und stimmen auch mit den Angaben des Klägers überein. Die Angaben zeigen auch keine gesteigerte Begünstigungstendenz zum Vorteil des Klägers. In dem von der Kammer nachgelassenen Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Kläger – unbestritten – vorgetragen, dass er während der Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges von einem Bekannten privat ein Fahrzeug geliehen habe, dem er nach Rückerhalt seines reparierten Fahrzeuges für die Nutzung des Privatfahrzeuges Spritgeld in Höhe von ca. 50,00 EUR gegeben habe. Dem Kläger stand danach gerade kein Mietwagen zur Verfügung, sodass er dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Entschädigung des von ihm erlittenen Nutzungsausfalls hat. Die Höhe des Ersatzanspruchs für den Nutzungsausfall für die geltend gemachten drei Tage beträgt 59,00 EUR pro Tag (Gruppe G). Danach errechnet sich der Klägeranspruch von 70,80 EUR (3 x 59,00 EUR x 0,4). ee) Der Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem in der Sache gerechtfertigten Gegenstandswert von 1.583,48 EUR. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR. ff) Hinsichtlich der begehrten Verzugszinsen folgt der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem 29.03.2022 in Verzug. Der Kläger forderte sie mit Schreiben vom 15.03.2022 zur Schadensregulierung bis zum 28.03.2022 auf. Soweit der Kläger die Bezifferung seiner Ansprüche mit der Mahnung verbunden hat, ist dies für den Verzugseintritt unschädlich, da bis zum 29.03.2022 jedenfalls eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist abgelaufen ist (vgl. Ernst in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 286, Rn. 69). Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit dem 15.10.2022 ergibt sich aus § 291 S. 1 Hs. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klageerweiterung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich Empfangsbekenntnis am 14.10.2022 zugestellt worden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. 3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Danach erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013 behandelt den hier nicht gegebenen Fall, dass sich der Geschädigte selbst zu den tatsächlichen Reparaturkosten äußert. Die hier vorliegende Konstellation – der Geschädigte trägt eine fachgerechte Reparatur vor, schweigt aber zu den tatsächlichen Reparaturkosten – wird hingegen von den Obergerichten – zumindest im Ergebnis – unterschiedlich beurteilt. Die Kammer sieht danach die Notwendigkeit der Zulassung der Revision. Anders als andere Obergerichte meinen, ergibt sich die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht zweifelsfrei aus den zitierten Entscheidungen (vgl. a.A. OLG München, a.a.O., Rn. 24; KG Berlin, a.a.O., Rn. 27: „Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich zweifelsfrei aus den zitierten Entscheidungen“).