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Urteil

4 O 209/24

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:1015.4O209.24.00
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Leitsätze

1. Wird eine Klage entgegen § 130d S. 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument sondern auf herkömmlichem Weg übermittelt (hier: per Post) und liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO nicht vor, kann der darin liegende Verstoß gegen § 130d ZPO nicht im Wege der Nachreichung der Klageschrift durch Übermittlung als elektronisches Dokument geheilt werden.2. Die unter Verstoß gegen § 130d ZPO erfolgte Klageerhebung ist unwirksam und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.3. Für eine Widerklage fehlt es an der besonderen Prozessvoraussetzung einer rechtshängigen Klage mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Widerklage als unzulässig abzuweisen ist.

Tenor

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Klage entgegen § 130d S. 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument sondern auf herkömmlichem Weg übermittelt (hier: per Post) und liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO nicht vor, kann der darin liegende Verstoß gegen § 130d ZPO nicht im Wege der Nachreichung der Klageschrift durch Übermittlung als elektronisches Dokument geheilt werden.2. Die unter Verstoß gegen § 130d ZPO erfolgte Klageerhebung ist unwirksam und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.3. Für eine Widerklage fehlt es an der besonderen Prozessvoraussetzung einer rechtshängigen Klage mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Widerklage als unzulässig abzuweisen ist. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 % als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 O 209/24 Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn D Q, Lstraße 40a, H, 2. der Frau B Q, geborene E, Lstraße 40a, H, Kläger und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigter zu 1, 2:Rechtsanwalt Dr. C , gegen 1. Frau E M, Lstraße 40b, H, 2. Herrn Dr. E M, Lstr. 40 b, H, Beklagte und Widerkläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte T hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2024durch den Richter am Landgericht Dr. L-G als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 % als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten in der Sache über das Recht der Beklagten, Grundstücke der Kläger für die Durchleitung von Abwasser zu nutzen, und die Pflicht der Kläger, Baumaßnahmen für eine Abwasserleitung zu dulden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22.04.2024 per Post Klage beim Amtsgericht eingereicht (Bl. 1 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.06.2024 haben die Beklagten auf die Klage erwidert und Widerklage erhoben (Bl. 52 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 05.07.2024 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit unter der Annahme, der Streitwert der Widerklage überschreite die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts, an das Landgericht verwiesen. Mit Terminverfügung vom 12.07.2024 hat das Landgericht Termin zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit bestimmt. Hierbei hat es darauf hingewiesen, dass die Klage entgegen § 130d S. 1 ZPO per Post eingereicht worden sei, ohne dass dargetan und glaubhaft gemacht wurde, dass die Einhaltung des § 130d S. 1 ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Die Klageerhebung sei deshalb unwirksam und die Klage unzulässig. Mangels wirksamer Klage sei auch die Widerklage, welche eine wirksame und rechtshängige Klage voraussetze, unzulässig (Bl. 85 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 16.07.2024 eine eingescannte Fassung der Klageschrift vom 22.04.2024 per beA an das Landgericht übermittelt mit dem Bemerken, er „reiche […] die Klage vom 22. April 2024 ersatzweise als elektronisches Dokument nach“. Mit Verfügung vom 30.07.2024 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine voraussetzungslose Heilung des Verstoßes gegen § 130d ZPO durch Nachreichung der Klageschrift auf elektronischem Wege zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt nicht – insbesondere nicht in §§ 130a, 130d ZPO – vorgesehen sei. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage und Widerklage bestünden daher fort (Bl. 157 f. d.A.). In ihrer Klage vom 22.04.2024 haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Abwässer des Grundstücks Gemarkung H, Flur 8, Flurstück 273, über das Grundstück der Kläger, Gemarkung H, Flur 8, Flurstück 116, zu führen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Im Termin zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit beantragen die Beklagten, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten zu gestatten, in dem Flurstück 949 der Gemarkung H Flur 8 eine Abwasserleitung vom Flurstück 273 aus zu verlegen und im Flurstück 949 im Bereich der Einmündung der Entwässerungsleitung des Flurstücks 116 ein Schachtbauwerk zu errichten. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihre Widerklage zulässig sei. Eine Widerklage könne auch dann erhoben werden, wenn eine Klage unzulässig sei. Entscheidungsgründe I. Nach erfolgter Rücknahme der Klage war nur noch über die Widerklage zu entscheiden; diese war als unzulässig abzuweisen. 1. Über die Klage selbst war nicht mehr zu entscheiden, weil diese mit Schriftsatz vom 02.08.2024 (Bl. 181 d.A.), der den Anforderungen der §§ 130d S. 1, 130a ZPO entsprechend als elektronisches Dokument übermittelt wurde, wirksam zurückgenommen wurde. Bezogen auf die vormalige Klage selbst kann deshalb dahinstehen, dass die Klageeinreichung gegen § 130d ZPO verstieß. Der Verstoß ist insoweit lediglich noch für die Frage nach der Zulässigkeit der Widerklage relevant. 2. Die Widerklage war als unzulässig abzuweisen. Sie ist unzulässig, weil die besonderen Prozessvoraussetzungen für eine Widerklage nicht vorliegen. Besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage ist, dass bei ihrer Erhebung eine Klage bereits und noch rechtshängig ist (BGH, Urt. v. 18.04.2000 – VI ZR 359/98 juris Rn 10 = NJW-RR 2001,60; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 33 ZPO, Rn. 20; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 33 Rn. 6). Um Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 ZPO zu bewirken, muss die Klage zwar nicht zulässig und begründet sein; erforderlich ist aber, dass die Klage formell ordnungsgemäß erhoben wurde (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 261 ZPO, Rn. 2). Die Klage muss insoweit wirksam erhoben sein (Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 261 Rn. 2). Formelle Mängel der Klageerhebung hindern die Rechtshängigkeit allerdings nicht, wenn sie mit rückwirkender Kraft geheilt oder mit Wirkung ex nunc nachgeholt werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 261 Rn. 17). Vorliegend verstieß die Klageerhebung gegen § 130d ZPO, was die Unwirksamkeit der Klageerhebung zur Folge hatte und weshalb es an der besonderen Prozessvoraussetzung einer wirksamen und rechtshängigen Klage fehlt. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes: a) Die Einhaltung des § 130d ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Der Gegner kann auf die Einhaltung weder verzichten, noch kann er sich rügelos einlassen (BT-Drs 17/12634 S. 27 f.). b) Die Einreichung der Klage verstieß gegen § 130d S. 1 ZPO, wobei die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung per Post nach § 130d S. 2 u. 3 ZPO nicht vorlagen. Nach § 130d S. 1 ZPO sind insbesondere schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Nutzungspflicht knüpft insoweit an die Stellung des Einreichers als Rechtsanwalt an. § 130d S. 1 ZPO gilt für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, S. 28; OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2022 - I-8 U 23/22, juris Rn 4). Ob im Verfahren Anwaltszwang besteht, ist unerheblich (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.07.2022 - 26 W 4/22, MDR 2022, 1368; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 3). Im Streitfall hat der Rechtsanwalt der Kläger die Klage per Post bei dem Amtsgericht eingereicht und damit gegen § 130d S. 1 ZPO verstoßen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nach § 130d S. 2 ZPO zulässige (Ersatz-)Einreichung lagen dabei nicht vor. Gemäß § 130d S. 2 ZPO bleibt dann, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach § 130d S. 3, 1. Hs. ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat grundsätzlich zusammen mit der Einreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d S. 3 ZPO kommt ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, juris Rn. 11; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 8 mwN). Im Streitfall erfolgte bei der Einreichung der Klage am 22.04.2024 keinerlei Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Soweit hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 16.07.2024 (Bl. 92 f. d.A.) allgemein gehaltene Ausführungen gemacht wurden, kommt es nicht darauf an, ob diese inhaltlich ausreichen würden. Denn es liegt ersichtlich kein Fall vor, in dem ausnahmsweise eine Nachholung der Glaubhaftmachung überhaupt möglich wäre. Weder musste mit der Klageeinreichung eine Frist gewahrt werden, noch ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass wegen der Frist nicht mehr genügend Zeit für eine Glaubhaftmachung zusammen mit der Einreichung blieb. Abgesehen davon, dass schon deshalb eine Nachholung überhaupt ausscheidet, wären die Ausführungen im Schriftsatz vom 16.07.2024 drei Monate nach Einreichung der Klage auch weder unverzüglich, noch genügten diese inhaltlich zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit aus technischen Gründen. c) Der Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO wurde auch nicht durch die Nachreichung der eingescannten Klageschrift vom 22.04.2024 als Anlage zum Schriftsatz vom 16.07.2024 (Bl. 92 f. d.A. mit Anlage Bl. 94 ff. d.A.), der als elektronisches Dokument übermittelt wurde, geheilt. § 130d ZPO sieht lediglich im Falle einer technischen Störung eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Einreichung vor. Abgesehen von dieser Ausnahme, bei welcher der einreichende Rechtsanwalt von der Nutzungspflicht befreit ist, sind Heilungsvorschriften für einen Verstoß gegen § 130d ZPO gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Nachreichung als elektronisches Dokument ist allerdings in § 130d S. 3, 2. Hs. ZPO erwähnt. Sie hat – in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Ersatzeinreichung ausnahmsweise nach § 130d S. 2 u. 3, 1. Hs. ZPO zulässig ist – auf Anforderung des Gerichts zu erfolgen. Auch eine solche Nachreichung hat jedoch nicht die Wirkung einer Heilung. Vielmehr ist eine Ersatzeinreichung unter den Voraussetzungen des § 130d S. 2 u. 3, 1. Hs. ZPO ohnehin wirksam. Die Nachreichung nach § 130d S. 3, 2. Hs. ZPO soll vielmehr ersichtlich nur der erleichterten Bearbeitung durch das Gericht dienen, das dann den Schriftsatz in Form der Nachreichung elektronisch bearbeiten und weiterleiten kann. Ferner ist ein Fall der Nachreichung in § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO erwähnt. Die Vorschrift regelt den Fall, dass das elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist und dass der Einreicher das Dokument in geeigneter Form nachreicht. Keiner dieser im Gesetz vorgesehenen Fälle für eine Nachreichung liegt hier vor. Eine voraussetzungslose Heilung des Verstoßes gegen § 130d ZPO durch Nachreichung auf elektronischem Wege zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt ist dabei gesetzlich nicht – insbesondere nicht in §§ 130a, 130d ZPO – vorgesehen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 1; Schultzky MDR 2022, 201, 202). Auch eine Regelungslücke, die durch Analogie oder allgemeine Verfahrensgrundsätze geschlossen werden könnte, liegt nicht vor. Gegen eine unbewusste Regelungslücke spricht schon die Gesetzessystematik, die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber sowohl Ausnahmen von der Nutzungspflicht gem. § 130d S. 1 ZPO bedacht und in Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift geregelt hat, als auch Fälle der Nachreichung als elektronisches Dokument in seine Überlegungen einbezogen und in § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO sowie § 130d S. 3, 2. Hs. ZPO geregelt hat. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Fall einer Nachreichung als elektronisches Dokument übersehen haben könnte. Vielmehr hat er den Fall bedacht, aber nur für eng begrenzte Fälle vorgesehen. Dabei spricht nichts dafür, dass § 130d ZPO nur versehentlich keine Vorschrift für eine voraussetzungslose Heilung durch bloße Nachreichung enthält. Die Möglichkeit einer voraussetzungslosen Heilung durch Nachreichung zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt widerspräche auch dem Sinn und Zweck des § 130d ZPO. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634 S. 27 f.) hat der Gesetzgeber die zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden als für die Durchsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs notwendig angesehen. Denn selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte würde die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolge. Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, sehe daher § 130d S. 1 ZPO eine Pflicht für alle Rechtsanwälte und Behörden vor, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Einreichung sei eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung sei die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolge eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung könne auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen (§ 295 Abs. 2 ZPO) (BT-Drs. 17/12634 S. 27). Die zwingende Benutzung könne allerdings nicht gelten, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar sei. Für diesen Fall erlaube § 130d S. 2 ZPO eine Einreichung auf herkömmlichem Weg. Dies sei jedoch, um Missbrauch auszuschließen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. § 130d S. 2 ZPO sehe dabei im Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) ausgewichen werden könne, solange – etwa wegen eines Serverausfalls – die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich sei. Auf Anforderung des Gerichts seien Rechtsanwälte oder sonstige durch die Vorschrift betroffene Einreicher verpflichtet, eine Einreichung – bei Ersatzeinreichung in Papierform zusätzlich – in elektronischer Form vorzunehmen (BT-Drs. 17/12634 S. 27). Mithin liegt nach der Gesetzbegründung der zwingenden Nutzungspflicht des § 130d S. 1 ZPO das Anliegen des Gesetzgebers zugrunde, den elektronischen Rechtsverkehr durchzusetzen und Gerichte von Eingaben auf herkömmlichen Übermittlungswegen bis auf eng begrenzte Fälle freizuhalten. Die für einen Verstoß gegen § 130d ZPO vorgesehene Sanktion sieht der Gesetzgeber darin, dass eine unter Verstoß gegen § 130d ZPO abgegebene Prozesserklärung unwirksam und eine auf diesem Wege eingereichte Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Dieses Anliegen und die nach dem Willen des Gesetzgebers an einen Verstoß gegen § 130d ZPO anknüpfende Folge der Unwirksamkeit der Prozesserklärung und Abweisung einer unter Verstoß gegen § 130d ZPO eingereichten Klage durch Prozessurteil würde unterlaufen, wäre bei einer nicht auf elektronischem Wege erfolgen Klageeinreichung, die auch nicht ausnahmsweise nach § 130d S. 2 u. 3 ZPO zulässig war, eine Heilung durch Nachreichung zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt und ohne jede Voraussetzungen möglich. Eine solche – im Gesetz nicht vorgesehene – Heilung zuzulassen, würde bedeuten, dass ungeachtet der Voraussetzungen des § 130d ZPO ein Verfahren gefahrlos in beliebiger Einreichungsform eingeleitet und bis zu dem für eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil notwendigen Termin auch unter Verstoß gegen § 130d ZPO weiterbetrieben werden könnte. Die Abweisung der Klage könnte der Einreicher dann jederzeit dadurch vermeiden, dass er – noch bis zur letzten Minute – vor dem Termin seine Klageschrift und evtl. weitere unter Verstoß gegen § 130d ZPO erfolgte Eingaben dem Gericht nochmals elektronisch übermittelt. Würde dies zugelassen, liefen die – bis auf wenige Ausnahmen – zwingende Nutzungspflicht sowie die bezweckte Entlastung der Gerichte und der anderen Rechtsanwälte von nicht auf elektronischem Weg eingereichten Eingaben ins Leere und würde die vom Gesetzgeber gewollte Sanktion der Abweisung solcher Klagen durch Prozessurteil umgangen. Für eine derartige Aushöhlung der Nutzungspflicht des § 130d ZPO besteht dabei auch kein zwingendes Bedürfnis zum Schutz der – im Anwendungsbereich des § 130d ZPO denklogisch anwaltlich beratenen – Rechtssuchenden. Denn im Falle einer wegen Verstoßes gegen § 130d ZPO unwirksamen Klage wird diese – falls sie nicht zurückgenommen wird – lediglich durch Prozessurteil abgewiesen. Nach Rücknahme oder Abweisung durch Prozessurteil steht eine erneute Erhebung der Klage offen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Kosten für das unter Verstoß gegen § 130d ZPO eingeleitete Verfahren verursacht wurden. Durch eine Klagerücknahme werden aber die Gerichtsgebühren ermäßigt. Bei frühzeitiger Rücknahme können überdies auch Kostenerstattungsansprüche vermieden werden, etwa wenn die Rücknahme vor Bestimmung der Verfahrensweise durch das Gericht nach § 272 ZPO und vor Bestellung des gegnerischen Anwalts erklärt wird. Zudem hat der Rechtssuchende hinsichtlich der angefallenen Kosten gegen seinen Rechtsanwalt aufgrund des von diesem begangenen Verstoßes gegen § 130d ZPO einen Anspruch auf Freistellung unter dem Gesichtspunkt einer Anwaltshaftung. Das Gericht übersieht auch nicht, dass das Verfahrensrecht an anderer Stelle die Heilung von Formmängeln durch Nachholung bzw. Nachreichung zulässt. So war vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs anerkannt, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Klageschrift (§ 253 Abs. 1, Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden kann, dass sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem Gericht eingereicht worden (BGH, Urt. v. 03.03.2004 – IV ZR 458/02, juris Rn. 10). Eine solche Überlegung lässt sich aber nicht auf den Verstoß gegen § 130d ZPO übertragen. Denn Heilungsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen des Zweckes der Formvorschrift. Dabei dient das Unterschriftserfordernis betreffend eine Klageschrift dazu, verlässlich die Übernahme der Verantwortung für die Klageerhebung durch einen postulationsfähigen Anwalt und sein Wissen und Wollen um die Klageeinreichung festzustellen. Die Vorschrift des § 130d ZPO dient hingegen dem Zweck, den elektronischen Rechtsverkehr bei allen Anwälten – nicht nur einer Mehrheit – durchzusetzen und die Gerichte von Eingaben auf nicht elektronischem Weg freizuhalten. Diesem Zweck würde – wie ausgeführt – eine voraussetzungslose Heilung durch Nachreichung zuwiderlaufen. Dass der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die zur Entlastung der Justiz dienen, unheilbar sein und unweigerlich zur Abweisung einer Klage als unzulässig führen kann, ist dem Verfahrensrecht dabei keineswegs fremd. So hat der Bundesgerichtshof bspw. auch für das obligatorische Schlichtungsverfahren iSv § 15a EGZPO der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/980, S. 5 f) und dem daraus ersichtlichen Gesetzeszweck, der insbesondere in der Entlastung der Justiz besteht, entnommen, dass ein Verstoß nicht – insbesondere nicht durch Nachholung – heilbar ist (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145-151, Rn. 17 u. 18). Dies ist entsprechend für die zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130d ZPO anzunehmen. d) Der Verstoß gegen § 130d ZPO führt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und nach einhelliger Auffassung dazu, dass die vorgenommene Prozesserklärung nicht nur unzulässig, sondern unwirksam ist (BT-Drs 17/12634 S. 27 f: „nicht wirksam“; BGH, Beschl. v. 20.09.2022 – IX ZR 118/22, juris Rn. 14; BGH, Beschl. v. 30.03.2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 5 ff; BAG, Beschl. v. 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28 Rn. 33; OLG Düsseldorf, BEschl. v. 23.03.2022 – 12 U 61/21, MDR 2022, 913 = juris Rn. 8; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 130d Rn. 4; BeckOK ZPO/von Selle, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 130d Rn. 6; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 130d ZPO, Rn. 3). e) Mangels wirksamer Klageerhebung fehlte es für die Erhebung der Widerklage an der für sie insoweit notwendigen besonderen Prozessvoraussetzung. Aus dem Fehlen der besonderen Prozessvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage folgt, dass dem Gericht jede andere Entscheidung als die Abweisung der Widerklage als unzulässig verwehrt ist (BGH, Urt. v. 18.04.2000 – VI ZR 359/98, juris Rn 15). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO unter Berücksichtigung der vor dem Termin erfolgten Rücknahme der Klage. Die erfolgte Klagerücknahme führt dazu, dass zwar die anwaltlichen Verfahrensgebühren nach dem Gebührenstreitwert von Klage und Widerklage (5.000,00 € + 5.000,00 € = 10.000,00 €) angefallen sind. Die Termingebühren sind hingegen nur wegen der Widerklage und nach ihrem Wert (5.000,00 €) angefallen, was bei der Ermittlung der Kostenquote nach Verlustanteilen zu berücksichtigen war. Der Kosten-/Verlustanteil der Beklagten entspricht dem Anteil der durch die Widerklage (und insbesondere durch die im Termin allein wegen der Widerklage angefallenen Termingebühren) verursachten Kosten an den Gesamtkosten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 u. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt, wobei 5.000,00 € auf die Klage und 5.000,00 € auf die Widerklage entfallen. Insoweit gelten die bereits im Vorprozess gemachten Ausführungen des Landgerichts Hagen in seinem Urteil vom 23.11.2023 – 8 O 180/23 (bestätigt im Berufungsverfahren OLG Hamm – 5 U 36/24) hier entsprechend für die Klage und die Widerklage.