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Urteil

47 NBs 72/23

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2025:0225.47NBS72.23.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn – Schöffengericht - vom 21.09.2023 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn – Schöffengericht - vom 21.09.2023 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Das Amtsgericht Z. hat den Angeklagte mit Urteil vom 00.00.0000 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es bestehe hinsichtlich der bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot. Die Beweismittel seien willkürlich und durch einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß erlangt. Der zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss weise einen schwerwiegenden Verfahrensfehler auf und erscheine aus logischen Gründen grob fehlerhaft. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die in der Berufungshauptverhandlung wie aus dem Protokoll ersichtlich verlesen wurden, verwiesen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Hagen form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer angemessenen Freiheitsstrafe erstrebt. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, denn der Durchsuchungsbeschluss sei rechtmäßig ergangen, insbesondere liege kein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Ein Anfangsverdacht habe vorgelegen. Auch sei die Durchsuchung rechtmäßig erfolgt. Der Zeitablauf habe nicht entgegengestanden; es habe weiterhin eine Auffindevermutung gegeben. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat im tenorierten Umfang Erfolg. II. Der Angeklagte hat nach dem Besuch der Realschule eine Ausbildung zum Industriemechaniker absolviert. Zuletzt hat er im Sommer N01 den Abschluss der Sekundarstufe II nachgeholt. Er beabsichtigt, zum Sommersemester N02 ein Maschinenbaustudium zu beginnen und steht bei der TU Dortmund und einer Hochschule in Essen auf den Wartelisten. Leistungen nach dem BaföG bezieht er nicht. Der ledige Angeklagte hat keine Kinder und lebt alleine zur Miete. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten. 1. Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht Z. den Angeklagten in dem Verfahren N03 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von N04 Tagessätzen zu je N04,- € verurteilt. 2. Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Geldstrafe von N04 Tagessätzen zu je N04,- € verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von N13 Monaten verhängt (Az. N05). In den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafbefehls heißt es u.a.: „(...) Sie befuhren am 00.00.0000 gegen N06 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke Kreidler mit dem Kennzeichen N07 unter anderem die Seilerseestraße. Das Fahrzeug war fahrerlaubnispflichtig, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von 47 km/h aufwies. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie - wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. (...)“ 3. Schließlich wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Z. unter dem 00.00.N01, rechtskräftig seit dem 00.00.N01, in der Sache N08 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von N09 Tagessätzen zu je N04,- € verurteilt, und es wurde erneut eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt von nunmehr N10 Monaten. In den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls heißt es u.a.: „(...) Sie befuhren am N40.09.N01 gegen N11 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Nissan mit dem Kennzeichen R. 130 unter anderem die Rahmenstraße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie - wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Zudem standen Sie unter Betäubungsmitteleinfluss. (...)“ III. Am Vormittag des 00.00.0000 bewahrte der Angeklagte in der von ihm bewohnten Wohnung in der C. N12 in Z., in der sich zu diesem Zeitpunkt außer ihm und den polizeilichen Durchsuchungsbeamten keine Bewohner/-innen oder Besucher/-innen befanden, wissentlich folgende Betäubungsmittel auf: - In einem Druckverschlussbeutel N15 g netto gelblich-weiße, klumpige Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von N16 und mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt ca. N17 g Amphetaminbase, woraus sich ca. N18 Konsumeinheiten ergäben, wobei die Grenze zur nicht geringen Menge bei N19 g entsprechend N20 Konsumeinheiten zu je N21 g Amphetaminbase anzusetzen ist, - N22 Ecstasytabletten und - eine LSD – Pappe mit noch N23 LSD – Trips. Eine Erlaubnis zum Besitz dieser Betäubungsmittel hatte der Angeklagte, wie ihm bewusst war, nicht. Dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und der Angeklagte beabsichtigte, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, war für die Kammer entgegen der Anklage nicht festzustellen. Einen Anspruch auf Herausgabe der asservierten Betäubungsmittel und Gegenstände hat der Angeklagte nicht erhoben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vom 00.00.0000, Bl. 100 d.A.). IV. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. 1. a) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu seinem Familienstand, seinen Wohnverhältnissen, seiner Ausbildung sowie zu seinen Studienplänen beruhen zur Überzeugung der Kammer auf seiner den diesbezüglich getroffenen Feststellungen entsprechenden glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinerlei Anlass hat, wenngleich der Angeklagte weitere Fragen nicht beantworten wollte und keine ergänzenden Ausführungen tätigte. b) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des ihn betreffenden und vom Angeklagten anerkannten Bundeszentralregisterauszuges vom 04.N13.N01. Ergänzend beruhen sie hinsichtlich der beiden letzten Verurteilungen und der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf den in der Berufungshauptverhandlung wie aus dem Protokoll ersichtlich verlesenen Strafbefehle des Amtsgerichts Z. vom 00.00.0000 und vom 00.00.N01. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den weiteren Ergebnissen der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. b) Dass der Angeklagte am 00.00.0000 eine Wohnung in der C. N12 in Z. bewohnte, dass dort an diesem Tag eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme stattfand und dabei in der Wohnung wie festgestellt Amphetamin, Ecstasytabletten und LSD-Trips aufgefunden wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie aus den Inhalten verschiedener durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Schriftstücke und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern: (1) So ergibt sich die einleitende Feststellung, dass am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten in der C. N12 in Z. eine polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der neben den Durchsuchungsbeamten allein der Angeklagte zugegen war, aus den Angaben der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen F. und A. und dem diesbezüglichen Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung verlesenen und so eingeführten Durchsuchungsprotokolls des Zeugen KHK F. (Bl. N24 d.A.). So hat der Zeuge KHK F. glaubhaft und überzeugend angegeben, er sei als Polizeibeamter seit dem Jahr N25 im Drogendezernat tätig und mit dieser Sache befasst gewesen. Es sei auf seine Anregung hin für die Wohnung des Angeklagten ein Durchsuchungsbeschluss erlassen worden, den er, der Zeuge F., eine ganze Zeit später mit der Kollegin A. und eventuell – da sei er sich nicht mehr ganz sicher – mit der Kollegin N. vollstreckt habe. In der Wohnung sei allein der Angeklagte gewesen, den er belehrt habe. Die Wohnung sei unaufgeräumt gewesen. Auch die Zeugin A. hat ihre Erinnerungen an die Sache geschildert und unter Angabe von Details, aber auch unter Darstellung ihrer dem Zeitablauf geschuldeten Erinnerungslücken, überzeugend ausgeführt, dass sie sich an die Durchsuchung beim Angeklagten erinnere. Sie sei damals in der Ausbildung gewesen. Die Sache sei über drei Jahre her, aber sie wisse noch, dass sie bei der Durchsuchung dabei gewesen sei und sie erkenne ihn im Sitzungssaal auch wieder. Er sei alleine in der Wohnung gewesen. Auch an die Wohnung erinnere sie sich. Es sei unordentlich gewesen. Es sei schwierig gewesen, durch die Wohnung hindurchzukommen - überall habe sich Alles gestapelt. Die Fenster seien abgehangen gewesen, und im Wohnzimmer habe es kaum Tageslicht gegeben. Ergänzend ergeben sich der Ort der Durchsuchung - C. N12 in Z. – und ihre Zeit - 00.00.0000 von NN26 Uhr bis NN27 Uhr -, die Anwesenheit des Angeklagten ohne Hinzuziehung von Zeugen sowie die Erteilung seiner Zustimmung zur Durchsuchung aus dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen und eingeführten Inhalt des Durchsuchungsprotokolls des Zeugen F. (Bl.N28 d.A.). (2) Dass bei der Durchsuchung in der Wohnnung des Angeklagten Betäubungsmittel wie unter Ziffer III. festgestellt - der Art nach, in den festgestellten Mengen sowie mit der festgestellten Wirkstoffmenge - gefunden wurden, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen F. und A. sowie der weiteren Beweisaufnahme. So haben die Zeugen F. und A. bestätigt, bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Betäubungsmittel aufgefunden zu haben. Hierzu hat die Zeugin A. unter Hinweis auf Erinnerungslücken überzeugend ausgeführt, dass sie sich noch daran erinnere, dass sie im Wohnzimmer des Angeklagten Einmachgläser mit weißen Anhaftungen und ein Glas mit etwas Weißem darin gefunden hätten. Später habe sich herausgestellt, dass es Betäubungsmittel gewesen seien. Außerdem habe es mehr als eine Waage gegeben, und sie erinnere sich an eine Platte, die sie im Wohnzimmer gefunden hätten. Heute wisse sie, dass solche Platten zum Zurechtschieben von Konsumeinheiten dienten. An andere Betäubungsmittel habe sie keine Erinnerung. Der Zeuge F. hat die Angaben der Zeugin A. bestätigt. Der schon lange im Drogendezernat tätige und insoweit erfahrene Zeuge hat glaubhaft und überzeugend unter Schilderung von Details ausgeführt, im Wohnzimmer des Angeklagten hätten sie Einmachgläser mit Amphetamin gefunden, jedenfalls sei es augenscheinlich Amphetamin gewesen. Das erkenne man am Geruch. Im Nachgang erfolgte Tests hätten das bestätigt. Er habe das Gefundene gewogen, habe das Ergebnis aber nicht mehr nicht in Erinnerung. Abgesehen von dem Amphetamin hätten sie Ecstasytabletten gefunden. An die Anzahl könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, wo diese gefunden worden seien. Sie hätten seiner Erinnerung nach in der Wohnung außerdem eine Küchenwaage und Konsumutensilien, nämlich eine Platte und Schnupfröhrchen gefunden. Der genaue Bestand und die Art der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie die jeweiligen Mengen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Inhalt der in der Verhandlung verlesenen Urkunden: So ist in dem auszugsweise wie aus dem Protokoll der Berufungshauptverhandlung ersichtlich verlesenen Durchsuchungsbericht des Zeugen vom 00.00.0000 (Bl. N29 d.A.) ausgeführt, im Bereich des Wohnzimmertisches seien Eigenmachgläser festgestellt worden, die zum Teil von innen mit Amphetaminresten behaftet seien. In weiteren Eigenmachgläsern befänden sich konsumfähige Mengen Amphetamin; außerdem heißt es, auf dem Wohnzimmertisch hätten sich unter anderem zwei Druckverschlusstüten mit Ecstasytabletten und LSD – Pappen sowie weiteres Amphetamin befunden. Auf einem Tresen im Wohnzimmer sei eine Glasplatte mit zwei Lines Amphetamin gefunden worden und im Kühlschrank ein Glas mit Amphetamin. Insoweit hat der Zeuge F. glaubhaft ausgesagt, er habe die in der Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel danach wie üblich gezählt, fotografiert und gewogen, und er fertige in der Regel immer Vermerke über die sichergestellten Betäubungsmittel - so sei es auch hier gewesen. Wenn das Ergebnis der Wägung des Amphetamins, wie er es notiert habe, nicht mit der Mengenangabe im Wirkstoffgutachten übereinstimme, so liege das s.E. daran, dass Amphetamin flüchtige Lösungsmittel enthalte, die bis zur Untersuchung des Gutachters teilweise verdampften. Der Inhalt des Durchsuchungsberichts wird gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Asservate, die das Ergebnis der Durchsuchung dokumentieren und von denen der Zeuge F. gesagt hat, er habe sie gefertigt. Auf den Fotos sind u.a. Gegenstände wie von den Zeugen beschrieben zu erkennen. Die Fotos zeigen u.a. wie von den Zeugen beschriebene Gläser mit weißlichen Anhaftungen, aber auch Waagen, Druckverschlusstüten mit weißlichem Inhalt und Tabletten in verschiedenen Farben sowie ein buntes Bild, auf dem ein gemaltes Fahrrad zu erkennen ist, mit briefmarkenähnlich gezackten Teilstücken, unterschrieben mit „LSD-Pappe“. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt N30, d. A. Bezug genommen. Die Mengen sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus dem in der Verhandlung verlesenen und so eingeführten Wägeprotokoll des Zeugen F. vom NN31 (Bl. N32 d.A.). Darin heißt es, mit einer nicht geeichten Waage sei festgestellt worden, dass die aufgrund eines Geruchs –/Sichttests als Amphetamin bezeichnete Substanz ein Nettogewicht von N33 g habe. Weiter ist ausgeführt, dass N22 Stück Ecstasy sichergestellt worden seien, die mithilfe eines Geruchs –/Sichttests positiv getestet worden seien. Schließlich seien so N23 Stück LSD festgestellt worden. Die Feststellungen zu Art, Netto- und Wirkstoffmenge des Amphetaminasservats schließlich beruhen auf dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Behördengutachters M. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. (3) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf Schlussfolgerungen und Rückschlüssen aus den von der Kammer festgestellten objektiven Tatumständen. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. N39 BtMG schuldig gemacht. Ein Beweisverwertungsverbot steht der Verwertung der Zeugenaussagen, der Urkunden und der Fotos nicht entgegen. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar. Zum einen hatte der Angeklagte der Durchsuchung zugestimmt. Zum anderen ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 00.00.0000 8Bl: N36 f. d.A.) rechtmäßig ergangen, und die Durchsuchung ist rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Ermittlung der Voraussetzungen der Unverwertbarkeit der Beweismittel gelten dabei die Regeln des Freibeweises (vgl. KK-StPO/Krehl StPO § 244 Rn.N35 f.). (1) Die Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht Z. erfolgte rechtmäßig. Gemäß § 102 StPO kann bei dem, der einer Straftat verdächtig ist, die Durchsuchung u.a. der Wohnung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. (aa) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses einer Straftat verdächtig. Verdächtiger im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrung angenommen werden kann, dass sie als Täter einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt ein nicht ganz vager Anfangsverdacht. Bloße Vermutungen genügen nicht, ausreichend ist aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein solcher Anfangsverdacht gegen den Angeklagten war gegeben: Der Zeuge Y. hat - so ergibt es sich aus der in der Berufungsverhandlung mit den Beteiligten erörterten Strafanzeige - am 00.00.0000 Anzeige gegen eine Person namens „W.“, genannt „H.“, erstattet; diese wohne in der C. N12 in Z., wobei auf dem Klingelschild der Name „T.“ – somit der Name des später Angeklagten - stehe. Er, der Anzeigeerstatter, wisse von seiner Freundin S., die er an jenem Morgen „völlig zugedröhnt“ an der Bushaltestelle vor der C. N12 gefunden habe, dass sie von jener Person Drogen bekommen habe. Andere Personen namens B., K. und V. hätten ihm auch berichtet, dass „W.“ mit Drogen handele. Es sei Fakt, dass „H.“ ein stadtbekannter Dealer sei. Der Polizeibeamte KK G., der die Anzeige entgegen genommen hatte, hat insoweit gegenüber dem Zeugen F. angegeben, dass der Anzeigeerstatter offensichtlich Kenntnisse hinsichtlich der BTM-Szene habe und dass seine Angaben widerspruchsfrei gewesen seien sowie schlüssig geklungen hätten (Zwischenbericht des Zeugen F. vom 00.00.0000, Bl. N37 d.A.). Die weiteren Ermittlungen ergaben ausweislich des in der Berufungshauptverhandlung erörterten Zwischenberichts des Zeugen F. vom 00.00.0000 (Bl. N39) zudem, dass an der vom Zeugen Y. benannten Anschrift zwar kein W., wohl aber ein O. T. gemeldet sei, welcher bereits im Jahr N38 wegen des Besitzes von Amphetamin und Marihuana in Erscheinung getreten sei (Bl. N39). Damit war es aus Sicht des Ermittlungsrichters nicht rechtswidrig oder willkürlich, einen Anfangsverdacht dahingehend anzunehmen, dass der Angeklagte T., wohnhaft in der C. N12, mit Drogen handele. Aufgrund der namentlichen Übereinstimmung bzgl. des Klingelschildes, der Mitteilung des Szenenamens „H.“, des Hinweises auf einen „stadtbekannten Dealer“ unter der Benennung weiterer Zeugen wenigstens dem Vornamen oder Spitznamen nach, die vom Handeltreiben berichtet haben sollten, hat der Anzeigeerstatter ausreichende Details benannt, die in Verbindung mit dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen den Anfangsverdacht begründeten. Dass der Anzeigeerstatter auch selbst - wie die weiteren Ermittlungen ergeben hatten - in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten war und zudem eine offenbar beendete Beziehung zu der bei Anzeigeerstattung benannten Zeugin S. hatte, stand der gerechtfertigten Annahme des Anfangsverdachts nicht entgegen. Beides besagte nicht von vornherein, dass seine Angaben falsch waren. Auch stand der Annahme des Anfangsverdachts bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht entgegen, dass keine weiteren Zeugen vernommen worden waren. Insoweit hätte angesichts der typischerweise vorhandenen Vernetzungen im Drogenmilieu nur die Gefahr bestanden, dass nach deren Vernehmung der Angeklagte hiervon erfahren hätte und vorhandene Beweismittel in seiner Wohnung sofort vernichtet hätte. Es war klug, dass davon abgesehen worden war. (bb) Gerade weil keine weiteren Personen vernommen wurden - und außer dem Anzeigeerstatter und den involvierten Beamten niemand etwas von den laufenden Ermittlungen erfahren hatte - und vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten nicht bloß wegen der Vermutung angezeigt worden war, unerlaubt Betäubungsmitteln zu besitzen sondern wegen des Verdachts, unerlaubt mit ihnen Handel zu treiben, was nach kriminalistischer Erfahrung, so auch der Zeuge F. überzeugend, regelmäßig kein einmaliger Vorgang ist, sondern über einen längeren Zeitraum praktiziert wird, bestand auch sowohl bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses als auch im November 2021 noch eine Auffindevermutung für Beweismittel. (cc) Auch der Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten erörterten und verlesenen Durchsuchungsbeschlusses stand der Rechtsmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Durchsuchung nicht entgegen. Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel , wenn auch kurz, so doch so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Die aufzuklärende Straftat – in diesem Fall unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – muss so genau umschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90; BGH, Urteil vom N00. November 0000 – N39 StR 86/16 –, Rn. 14, juris) All dem wird der Beschluss (Bl. N36 f. d.A.) gerecht: So ist im ersten Satz der Gründe ist aufgeführt, dass der Beschuldigte im Verdacht stehe, aus seiner Wohnung heraus unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Dies ergebe sich aus den bisherigen Erkenntnissen. Sodann wird – quasi vertiefend – die Nacht vom N40./00.00.0000 angeführt. Ferner wird auf das einschlägige Inerscheinungtreten des Angeklagten verwiesen. Die Aufzählung der gesuchten Beweismittel runden das Bild ab. (2) Die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses vom 00.00.0000 (Bl. N36 f. d.A.) am 00.00.0000 war ebenfalls in zulässiger Weise erfolgt. Trotz des Zeitverstreichs war auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Durchsuchung abzusehen. Weder der Zeitablauf an sich noch die Befürchtung, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung ein Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer Straftat in der Nacht zum 00.00.0000 ohnehin nicht mehr zu erwarten wäre, standen der erfolgten Durchsuchung entgegen. Es war noch kein halbes Jahr seit Erlass des Durchsuchungsbeschlusses verstrichen. Dass bereits mehrere Monate verstrichen waren, begründete keine Unverhältnismäßigkeit angesichts des im Raum stehenden Delikts und des bedrohten Schutzgutes der Volksgesundheit. Es ging bei der Durchsuchung auch nicht etwa nur darum, lediglich eine einzelne Straftat vom April 2021 aufzuklären, sondern es ging ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses um den Verdacht des Handeltreibens generell. Insoweit hatte sich die Ermittlungslage auch nicht zwischenzeitlich in einer Weise geändert hat, dass sie eine Durchsuchung nicht mehr rechtfertigt hätte. Die Auffindevermutung für Beweismittel im Hinblick auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsgmitteln aus der Wohnung des Angeklagten heraus durch den Angeklagten bestand unverändert fort. Die aufgefundenen Beweismittel bestätigten dies schließlich. Vor diesem Hintergrund kam es mangels Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahmen auf die weitere Frage, ob nach der Durchsuchung als Ergebnis einer vorzunehmenden Interessenabwägung ausnahmsweise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 00.00.0000, 2 BvR 2225/08, juris, OS 2c; BGH Urteil vom N00.00.0000, N37 StR 546/06, juris, Rn. 20) ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen war, nicht an. VI. Der Angeklagte hat sich danach – auch wenn ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor dem Hintergrund möglichen ausschließlichen Eigenkonsums nicht feststellbar war - (jedenfalls) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, vierte Variante BtMG schuldig gemacht. VII. 1. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Regelstrafrahmen des § 29 a I BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. a) Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sodann einen minder schweren Fall i. S. d. § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen, der Freiheitsstrafe von nur drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 – 2 StR 294/16, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom N41.N25 – 2 StR 423/14, Rn. 14, juris). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 – 3 StR 224/14, Rn. 14, juris; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. N01, § 29a Rz. 127 m.w.N.). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt worden sind und nicht in Umlauf gelangten. Auch war zu sehen, dass die Tat über drei Jahre zurückliegt, ohne dass der Angeklagte erneut einschlägig aufgefallen wäre. Ferner war zu bedenken, dass der Angeklagte die Grenze zur nicht geringen Menge Amphetamin nicht in besonders hohem Maße überschritten hat. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Tat vom 00.00.0000 zeitlich mit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Z. vom 00.00.0000 zugrunde liegende Tat - ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, geahndet mit N04 Tagessätzen zu je N04 € und einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von N42 Monaten – gemeinsam hätte abgeurteilt werden können, wobei eine gemeinsame Verurteilung regelmäßig zu einer günstigeren Gesamtstrafe führt. Da dies unterblieben ist und die Geldstrafe vollstreckt ist, war im Rahmen der Strafzumessung ein Härteausgleich vorzunehmen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigten, dass er mehrere unterschiedliche verbotene Substanzen besessen hat, bei Begehung der Tat einschlägig vorbestraft war und nach der Tat trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens wieder straffällig wurde, wenn auch nicht in einschlägiger Art, was aber gleichwohl zeigt, dass ihn das laufende Strafverfahren unbeeindruckt lässt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stellt das vorliegende Tatbild alles in allem eine so erhebliche Abweichung vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dar, dass die Annahme eines minder schweren Falls unter Verzicht auf den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zur Vermeidung einer unangemessenen Härte geboten erscheint. b) Sodann hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die vorgenannten Kriterien erneut gegeneinander abgewogen ist zu einer tatunrechts- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von N43 Monaten gelangt. c) Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bedenken bestehen zwar, weil der Angeklagte nach dem 00.00.0000 bereits am 00.00.0000 wieder straffällig wurde und es auch danach noch zu einer weiteren Verurteilung kam. Immerhin aber handelt es sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich dieses Verfahren und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nun dauerhaft zur Warnung gereichen lässt und künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Die ihm auferlegten Arbeitsstunden werden ihn daran erinnern und die ihm zur Seite gestellt Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer wird in dabei unterstützen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz. Die VorsitzendeKubis