OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 191/09

Landgericht Halle, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHALLE:2010:0326.2S191.09.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17. August 2009, Az. 93 C 731/09 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 389,31 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet. II. 2 Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 3 Die Klage ist unbegründet. 4 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 5 Der dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 23.10.2008 entstandene Schaden ist von der Beklagten vollumfänglich ausgeglichen worden. Ein weitergehender Anspruch des Klägers, der seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, ergibt sich vorliegend nicht, so dass dem Kläger weder ein Anspruch höherer fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 390,31 Euro noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 44,00 Euro zusteht. 6 Der Kläger muss sich im vorliegenden Fall bei der Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf eine günstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. 7 Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, kann zwar grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. 8 Indessen muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Rechnet der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt. Dies hat die Beklagte getan. 9 Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne der vorgenannten Norm zuzumuten ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer differenzierenden Betrachtungsweise zu beantworten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalrestitution als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 -, Juris). 10 a) Danach muss der Geschädigte sich jedenfalls dann auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese Reparatur technisch gleichwertig ist. 11 Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargetan, dass eine Reparatur in der von ihr benannten Werkstatt von Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Danach handelt es sich bei der Werkstatt um einen ausgewiesenen Fachbetrieb für Unfallinstandsetzung und Fahrzeuglackierung. Die dem Autohaus angeschlossene Werkstatt führt Reparaturen aller Marken nach den jeweiligen Richtlinien und Angaben der Fahrzeughersteller aus und verwendet hierbei Originalersatzteile. Bei der Werkstatt handelt es sich zudem um einen Kfz-Meisterbetrieb, der eine eigene Lackiererei betreibt. Die von der Beklagten benannte Werkstatt hätte den Schaden des Klägers auf der Grund der geringeren Stundenverrechnungssätze bei der Reparatur und Lackierung die vollständige Reparatur zu einem Preis von 1.786,98 Euro durchführen können. Dabei handelt es sich auch nicht um Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten der Haftpflichtversicherer, sondern um die dort für jedermann zugänglichen Preise. Dies folgt gleichermaßen aus dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger seinerseits nicht substantiiert entgegen getreten ist. Vielmehr hat er den Vortrag der Beklagten - insoweit unzulässig - lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr kann dem Kläger durchaus angesonnen werden, in gleichem Maße wie die Beklagte Erkundigungen zu der ihm von der Beklagten genannten Reparaturwerkstatt und deren Güte sowie zu den dort vorhandenen Stundenverrechnungssätzen einzuholen. Dies gilt umso mehr, als dass bereits Art und Höhe des Schadens dafür streiten, dass dieser Schaden auch von der Beklagten benannten Werkstatt gleichwertig repariert werden kann. Ausweislich des von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Gutachtens ist nämlich durch den Verkehrsunfall an seinem Fahrzeug lediglich der hintere Stoßfänger seitlich verkratzt, der Kotflügel unterhalb der Heckleuchte eingedellt und die linke äußere Heckleuchte verkratzt worden. Dementsprechend entfällt ein nicht unerheblicher Teil der Reparaturkosten allein auf Lackierarbeiten. 12 b) Wenngleich damit die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis feststeht, kann es zwar gleichwohl für den Geschädigten unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in der von dem Schädiger benannten Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt indessen nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen soll sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, eine Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bestreiten könnten (so nam. BGH, a.a.O.). Es mag dahinstehen, ob dies nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von drei Jahren gilt oder auch für ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahr Geltung beansprucht (insofern kritisch Kappus, NJW 2010, 582 ff.). Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs von zwölf Jahren ergibt sich danach keine Unzumutbarkeit für den Kläger, das Fahrzeug in der von der Beklagten genannten Reparaturwerkstatt reparieren zu lassen. 13 c) Eine derartige Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus anderen Umständen. Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage von Bedeutung gewinnen, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet wurde oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert wurde. Denn bei einem großen Teil des Publikums besteht die Einschätzung, dass bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur eines Kraftfahrtzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Dies rechtfertigt indessen nur dann, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Falle der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Derartige Umstände hat der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten allerdings nicht dargetan. Allein sein Vortrag, dass er sich zur Durchführung notwendiger Wartungen und Reparaturen an seinem Fahrzeug in der Vergangenheit stets an einen Mercedes-Fachbetrieb gewandt habe, reicht auf das Bestreiten der Beklagten nicht aus. Vielmehr hätte es auch insoweit dem Kläger oblegen, durch Darlegung einzelner Wartungen oder aber Vorlage von Rechnungen über die Durchführung von konkreten Reparaturen oder Wartungsarbeiten seinen Vortrag zu substantiieren. 14 2. Nachdem dem Kläger die Hauptforderung nicht zusteht, ist die Beklagte auch nicht zu einer über die bereits außergerichtlich beglichen Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Zahlung verpflichtet. 15 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO.