Urteil
2 S 272/12
Landgericht Halle, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHALLE:2013:0301.2S272.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 ergangene Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das erst- und das zweitinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 2 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 3 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren rechtliche Richtigkeit mit Blick auf ihre Bindungswirkung nach § 31 Absatz 1 BVerfGG nicht mehr zu prüfen ist, ist der Empfang von Fernsehprogrammen über Satelliten grundsätzlich von dem durch Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gewährten Grundrecht auf Informationsfreiheit erfasst. Soweit die Informationsfreiheit wiederum nach Art. 5 Absatz 2 GG ihre Grenzen insbesondere im Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Absatz 1 GG findet, bedarf es im Ergebnis (auch für die gegebenenfalls geltungsreduzierende Auslegung vertraglicher Regelungen zwischen Vermieter und Mieter) einer Abwägung, welchem Interesse im jeweiligen Einzelfall der Vorrang gebührt. Dabei ist auf Seiten eines Ausländers besonders dessen Interesse einer Unterrichtung über das Geschehen in seinem eigenen Land und an der Aufrechterhaltung einer kulturellen und sprachlichen Verbindung durch den Konsum heimischer Fernsehprogramme zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1994, 1 BvR 439/93, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 17. März 2005, 1 BvR 42/03, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 21. November 2012, 2 BvR 2432/12, Rn. 1, zitiert nach Juris). 4 Für die Bewertung des Interesses des Beklagten, mittels des Konsums der Angebote eines Fernsehsenders aus seinem Heimatland das dortige Geschehen zu verfolgen, ist unerheblich, ob er schon längere Zeit in Deutschland lebt und mit einer deutschen Frau verheiratet sein mag. Soweit unstreitig ist, dass er Ausländer ist, versteht die Kammer dies so, dass er nach wie vor seine bisherige und nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Die Staatsbürgerschaft ist indes nach wie vor zentraler Ausdruck der eigenen nationalen Identität und Loyalität, und zwar auch nach einer Heirat mit dem Bürger eines anderen Staates. 5 Soweit die Klägerin darauf verweist, der Beklagte könne das Programm des fraglichen sudanesischen Fernsehsenders auch über das Internet empfangen, ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass auch alternative Empfangsmöglichkeiten, die nicht den Einsatz einer Satellitenschüssel voraussetzen, bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, ob das Aufstellen der Satellitenschüssel untersagt werden kann. Es trifft weiter zu, dass die Zumutbarkeit eines alternativen Empfangs nicht ohne weiteres schon daran scheitert, wenn der Empfang über Internet mit (moderaten) zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Klägerin muss nicht einen kostenlosen alternativen Weg des Fernsehempfanges durch einen Mieter aufzeigen, um eine Satellitenschüssel abwehren zu können. Allerdings muss diese Alternative auf der Grundlage der bei einem Mieter zu unterstellenden Kenntnisse, technischen Fähigkeiten und Konsumgewohnheiten zumutbar gewesen sein. 6 Hier mag man zunächst zu bedenken, dass der Betrachten eines Fernsehprogrammes jedenfalls über einen üblichen Rechner bei Einsatz eines Rechnerbildschirmes deutlich anders ausfällt als über einen Fernsehbildschirm. In der Regel ist dies nur aus deutlich geringerem Abstand möglich, gegebenenfalls auch nur aus eingeschränkteren Blickwinkeln, so dass die Verfolgung eines Programmes in entspannter Haltung aus dafür optimierten Sitzmöbeln (etwa einem Sofa oder Sessel) regelmäßig auf einen herkömmlichen Fernseher komfortabler gerät als bei Betrachtung eines Rechnerbildschirmes. Im Ergebnis stellt die Kammer hierauf – wie schon das Amtsgericht – nicht einmal ab. Wesentlicher ist, dass der Beklagten keinen Anlass hatte, darauf zu vertrauen, die Übertragung eines Fernsehprogrammes über eine Internetverbindung werde störungsfrei gelingen. Jedenfalls in Halle ist – gerichtsbekannt – auch bei Wahl einer "schnellen" Verbindung das Betrachten eines herkömmlichen Fernsehprogrammes einschlägiger deutscher Sender jedenfalls nicht durchgängig ohne Schwierigkeiten bei der Datenübertragung gewährleistet. Selbst wenn es so sein sollte, dass Besonderheiten der Datenleitungen zu Wohnungen des fraglichen Miethauses oder sonstige Besonderheiten ausschließen sollten, dass diese verbreiteten Beeinträchtigungen für den Beklagten auftauchen, musste er diese Besonderheiten nicht kennen. Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Einrichtung einer Verbindung zu dem Angebot des Senders "Sudan TV" sei mit wenigen Arbeitsschritten auf einem handelsüblichen Rechner möglich, ist zu berücksichtigen, dass das Gelingen von Konfigurationen für Internetverbindungen mindestens massiv von der technischen Vertrautheit der einrichtenden Person abhängt. Es entspricht bislang der Lebenserfahrung, dass von Anbietern als vermeintlich "leicht" angepriesene Installationsschritte auf Rechnern in der Praxis nicht selten gar nicht oder jedenfalls nur nach massivem Zeitaufwand gelingen, der eine erhebliche Frustrationstoleranz abverlangt. Es entspricht weiter der Lebenserfahrung, dass selbst die Beauftragung der Installation einer Internetverbindung durch marktführende Anbieter "aus einer Hand", die in Anspruch nehmen, hierzu auf qualifiziertes Fachpersonal zurückzugreifen, nach wie vor jedenfalls in Halle teilweise erhebliche Zeitdauern beansprucht und nicht ohne unübersehbare Rückschläge vonstatten geht. In dieser Konstellation musste sich der Beklagte nicht darauf verlassen, wenn die Klägerin ihm versicherte, der Empfang des Programmes des Senders "Sudan TV" sei leicht zu bewerkstelligen, sondern durfte die konventionellere Alternative eines Satellitenempfangs bevorzugen. Insoweit mag dahingestellt bleiben, ob sich hieran etwas geändert hätte, wenn die Klägerin ihm das Angebot einer Vorführung unterbreitet hätte, wie die Verbindung zu dem fraglichen Sender auf einem Rechner eingerichtet werden kann und in welcher Qualität dieser dann empfangen werden kann, womöglich sogar – nach von dem Beklagten geleisteten Anschluss eines Rechners an das Internet – die Unterstützung bei der konkreten Einrichtung der Verbindung zu dem Sender "Sudan TV" angeboten hätte. Dass die Klägerin eine solche Präsentation beziehungsweise Unterstützung angeboten hat, hat sie nämlich nicht vorgetragen. 7 Vor diesem Hintergrund verblieb jedenfalls bislang ein erhebliches Interesse des Beklagten an einem Satellitenempfang. 8 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das gegenläufige Interesse der Klägerin, die Installation einer Satellitenschüssel zu verhindern, als im Vergleich geringer gewichtet hat. 9 Insbesondere durfte das Amtsgericht für die Bemessung der optischen Beeinträchtigung des Wohnhauses auf das von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Foto mit einer Außenansicht der Hausfront als Teil des Tatsachenvortrages der Klägerin zurückgreifen. Aus diesem Foto ergibt sich, dass die Satellitenschüssel am markierten Fenster des Beklagten zwar erkennbar ist, so dass auch deshalb die Klägerin ein einsatzfähiges Interesse an einer Beseitigung hat. Die Schüssel ist indes nicht sehr auffällig, die optische Beeinträchtigung ist damit begrenzt. Von dem in der Berufungsbegründung ausgeführten äußeren Erscheinungsbild eines Forschungsinstitutes ist das Haus noch sehr weit entfernt. 10 Soweit die Klägerin im Termin vor der Kammer eine negative Vorbildwirkung der Satellitenschüssel für andere Mieter thematisierte, welche für die Klägerin auch mit Blick auf ihre eigene Vertragsbindung an einen Anbieter von Kabelprogrammen problematisch sei, ist dieser Aspekt in die Abwägung der gegenläufigen Interessen durchaus einzustellen. Die Kammer vermag durchaus nachzuvollziehen, dass die Durchsetzbarkeit des Verbotes eines Anbringens von Satellitenschüsseln gegenüber deutschen Mietern erschwert wird, wenn diese an der Wohnung des Beklagten und womöglich anderer ausländischer Mieter solche Schüsseln beobachten können. Indes ist gerade zentrales Element der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie ausländischen Mietern im Vergleich zu deutschen Mietern zusätzliche Rechte einräumt. Das daraus entstehende Gefälle einschließlich daraus unter Umständen erwachsender Probleme in der Kommunikation zwischen Vermieter und anderen Mietern sind eine von dem Bundesverfassungsgericht in Kauf genommene mögliche Folge seiner Rechtsprechung. 11 2. Der Umstand, dass die Satellitenschüssel des Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Gutachter nicht hinreichend sicher befestigt war und es auch jetzt noch zumindest an einer ausreichenden Erdung fehlen mag, erfordert keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 12 Allerdings schuldet der Beklagte eine sichere Anbringung. Er hat seine Satellitenschüssel nicht nur so sicher zu befestigen, dass auch bei stärkeren Winden ein Absturz ausscheidet, zumal dieser womöglich mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben von Mitbewohnern oder Passanten verbunden sein könnte. Ebenso muss der Beklagte auch die erforderliche Erdung herbeiführen. 13 Die vollständige Entfernung der Satellitenschüssel, wie sie die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag begehrt, ist zwar eine Möglichkeit, wie der Beklagte einen fortdauernden Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflichten vermeiden kann. Diesen Verkehrssicherungspflichten genügt er auch dadurch, dass er – sinnvollerweise durch einen Fachmann – eine ausreichend sichere Befestigung und eine Erdung nachholt. Hat der Beklagte damit mehrere Alternativen, wie er seinen Verpflichtungen nachkommen kann, kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Verurteilung nur zu einer dieser Alternativen betreiben. III. 14 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. 15 2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO in Verbindung mit § 713. 16 3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn man das von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegte Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2012 (67 S 507/11: Blatt 119 ff. d. A.) so verstehen wollte, dass es für dessen Entscheidung die Frage der Zugänglichkeit eines komfortablen Zuganges zu ausländischen Sendern über das Internet anders beantwortet als die Kammer. Bereits die Frage, ob dies objektiv so ist, kann sich etwa deshalb regional unterschiedlich gestalten, weil sie von der Ausführung der Datenleitungen in der jeweiligen Region abhängt. Soweit es weiter darauf ankommt, ob die jeweiligen objektiven Umstände auch so allgemein bekannt sind, dass ein Mieter einem Verweis darauf auch glauben muss, können sich weitere regionale Unterschiede ergeben. Darauf kommt es nicht einmal an. Wenn das Landgericht Berlin eine andere Bewertung vornehmen sollte, beruht dies nämlich nicht auf einer anderen rechtlichen Bewertung, sondern allenfalls darauf, dass das Landgericht Berlin womöglich andere tatsächliche Umstände (zur objektiven Qualität von Datenleitungen und deren Bekanntheit) als selbstverständlich unterstellt als die Kammer. Eine Klärung von Tatsachenfragen kann ein Revisionsverfahren aber nicht leisten: ein Revisionsgericht darf gar keine Tatsachen feststellen. Vielmehr kann es immer dazu kommen, dass Tatsachengerichte von unterschiedlichen Tatsachen ausgehen, ohne dass solche unterschiedlichen Tatsachenannahmen durch ein Revisionsgericht zusammengeführt werden könnten oder auch nur dürften.