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Beschluss

3 T 38/14

Landgericht Halle, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHALLE:2014:0424.3T38.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.03.2014 abgeändert: Der Antrag des Antragstellers vom 26.01.2014 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Schuldnerin wendet sich mit der rechtzeitig und auch sonst in zulässiger Weise eingelegten Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die aufgrund des Antrags des Beschwerdegegners ausgesprochen wurde, weil diese ihm binnen der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Vorfeld einer Kreditgewährung per E-Mail unrichtige Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht hat. 2 Wegen der vollständigen Sachverhaltsdarstellung und der Begründung der angegriffenen Entscheidung wird den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2014 Bezug genommen. II. 3 Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, denn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig: Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vollständig glaubhaft gemacht. 4 Nach der genannten Vorschrift kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Falschangaben schriftlich erfolgt sind. An der erforderlichen Schriftform fehlt es im vorliegenden Falle. 5 Nach § 126 Abs. 1 BGB erfordert die Schriftform eine Unterschrift des Erklärenden. 6 Daran fehlt es hier, denn die Schuldnerin hat die fraglichen Angaben per E-Mail gemacht und auch die als Anlage zur E-Mail beigefügte Aufstellung nicht unterschrieben. 7 Es besteht auch kein Anlass, nach Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO so geringe Anforderungen an die Form der Erklärung zu stellen, dass eine - nicht elektronisch signierte - E-Mail samt anliegender Auflistung ausreicht. 1. 8 Mit dem Schriftlichkeitserfordernis wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2006, IX ZB 19/05, unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 190 Begründung zu § 239 RegE - dort rechte Spalte, 2. Absatz). 9 Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszweckes hat es der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung genügen lassen, wenn der Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch gegenüber dem Vollstreckungsorgan unrichtige Angaben macht und die Niederschrift über die Vollstreckung unterzeichnet, in welcher ausdrücklich auf das die unrichtigen Angaben des Schuldners enthaltene Formular Bezug genommen wird. Der BGH führt dazu aus: 10 Der Schuldner hat aber auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. § 290 I Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 I Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Darauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an 11 Diese Begründung darf aber nicht dahingehend verstanden werden, dass jedwedes Verhalten, das dem Unrechtgehalt des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspricht, die dort angeordnete Sanktion nach sich ziehen kann. Auf die Anfertigung eines Schriftstückes im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB kann angesichts des klaren Wortlautes nicht verzichtet werden. So hat der BGH auch in der vorzitierten Entscheidung gerade darauf abgestellt, dass der Schuldner die Niederschrift über die Vollstreckung unterzeichnet hat. 12 Auch in der vom BGH angeführten und auszugsweise zitierten Entscheidung vom 11.09.2003 (IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139) war es so, dass der Schuldner zwar nicht selbst, wohl aber durch Dritte unrichtige schriftliche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht hatte - der BGH verzichtet in dieser Entscheidung nicht auf das Erfordernis einer Unterschrift, sondern stellt klar, dass es sich nicht um eine Unterschrift des Schuldners handeln muss. 13 Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (IX ZB 80/04), wo der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse blanko unterschrieben hatte und es dem Kreditvermittler überlassen hatte, das Formular auszufüllen. 14 Der der Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10 zugrundeliegende Sachverhalt ist den Gründen dieser Entscheidung nicht vollständig zu entnehmen; da es dort aber darum ging, dass der Schuldner seine Rechtsanwältin damit beauftragt hatte, Belege in seinem Namen an die entscheidenden Stellen weiterzuleiten, ist davon auszugehen, dass es nicht an einer Unterzeichneten Erklärung fehlte, sondern lediglich darum ging, ob diese der Schriftform genügende Erklärung vom Schuldner persönlich stammen muss - was der BGH erneut verneint. 15 Danach ist nicht ersichtlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine der Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB genügende Erklärung verzichtet - eine weite Auslegung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird nur insoweit praktiziert, als die schriftliche Erklärung nicht unbedingt vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss. 2. 16 Es ist auch nicht geboten, im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm Abstriche zu machen, etwa für Fälle, in denen Inhalt und Urheberschaft der Erklärung unstreitig sind oder in denen eine Form gewahrt wurde, deren Beweiswert dem der Schriftform ebenbürtig ist. 17 Der Gesetzgeber hat das Problem einer möglichen Überfrachtung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit Beweisaufnahmen über etwa abgegebene Erklärungen gesehen und im Sinne einer einfachen, stringenten Regelung dahingehend gelöst, dass nur in Schriftform abgegebene Erklärungen die Folge des § 290 InsO auslösen können - es ist nicht Sache der Gerichte, durch wertende Vergleiche Fälle zu entwickeln, in denen der Gesetzgeber dieselbe Rechtsfolge ebenfalls hätte anordnen können, und diese Fälle dann kurzerhand mit den gesetzlich geregelten Fällen gleich zu behandeln. Eine derartige erweiternde Auslegung findet ihre Grenze am Wortlaut, und für eine Analogie fehlt es an der Feststellung einer planwidrigen Lücke. III. 18 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX ZB 227/02). 19 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da sich die Entscheidung im Rahmen des Wortlautes des Gesetzes und der bislang hierzu in einheitlicher Weise ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen bewegt.