Beschluss
1 T 107/23
LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Angaben in einer Drittauskunft des Bundeszentralamts für Steuern zu zwischenzeitlich erloschenen Kontoinhaberschaften bzw. Verfügungsberechtigungen des Schuldners sind mangels dahingehenden Auskunftsrechts des Gläubigers unkenntlich zu machen (vergleiche BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - I ZB 55/21, MDR 2022, 1051).(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Vollstreckungsgericht - vom 04.04.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angaben in einer Drittauskunft des Bundeszentralamts für Steuern zu zwischenzeitlich erloschenen Kontoinhaberschaften bzw. Verfügungsberechtigungen des Schuldners sind mangels dahingehenden Auskunftsrechts des Gläubigers unkenntlich zu machen (vergleiche BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - I ZB 55/21, MDR 2022, 1051).(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Vollstreckungsgericht - vom 04.04.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den seine gegen die vom Obergerichtsvollzieher weitergeleitete Vollstreckungsauskunft eingelegte Erinnerung zurückweisenden Beschluss war insgesamt der Erfolg zu versagen. I. Die sofortige Beschwerde ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Vielmehr hat das Amtsgericht die vom Obergerichtsvollzieher auf der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Auskunft vorgenommenen Schwärzungen zu Recht für rechtmäßig erachtet. Insoweit wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Gläubigers in seiner Beschwerdebegründung bietet keine Veranlassung, eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher gem. § 802l Abs. 2 ZPO die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Daten zu überprüfen und die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlichen Daten unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken hat. Sodann ist der Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher über das Ergebnis seines Ersuchens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilungspflicht des Gerichtsvollziehers wird durch den Gesetzeswortlaut insoweit eingeschränkt, als sie sich nicht auf die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlichen Daten bezieht. Die in den §§ 802a ff. ZPO getroffenen Regelungen dienen dazu, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Zweck des § 802l ZPO liegt darin, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Hiernach ermöglicht die Regelung, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung typischerweise Informationen zu Vermögenswerten des Schuldners vorliegen und soll die Gefahr, die einer effektiven Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers durch falsche Angaben des Schuldners über seinen Vermögensstand und die fehlende Möglichkeit begrenzen, seine Angaben wirksam überprüfen zu können. Dieser Zweck könnte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden, wenn der Gerichtsvollzieher etwa die vom Bundeszentralamt für Steuern gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO mitgeteilten und von ihm i.S.v. § 802l Abs. 2 ZPO als für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich angesehenen Daten über die Konten Dritter, hinsichtlich derer der Schuldner verfügungsberechtigt ist und die möglicherweise Vermögenswerte des Schuldners erschließen könnten, in der dem Gläubiger gem. § 802l Abs. 3 ZPO geschuldeten Auskunft unkenntlich macht (BGH, Beschl. v. 24.03.2022, Az. I ZB 55/21). Indes ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das vom Gläubiger mit seiner Erinnerung begehrte Verlangen der Übersendung einer ungeschwärzten Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern erforderlich ist, um die mit ihr bezweckten Ziele bzw. die Verwirklichung des Gesetzeszweckes, den Schuldner ohne größeren Aufwand zur richtigen und vollständigen Vermögensangabe anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, zu erreichen. Unzweifelhaft gehören hierzu auch Angaben über Einkünfte des Schuldners, die auf das Konto eines Dritten überwiesen werden bzw. besteht insoweit möglicherweise ein pfändbarer Anspruch des Schuldners gegen den Dritten, wenn er über dessen Konto seinen Zahlungsverkehr abwickelt und für das Drittkonto verfügungsberechtigt ist. Außerdem kommt ein pfändbarer Herausgabeanspruch nach § 667 BGB in Betracht. Allerdings hat das Amtsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dies sämtlichst nur für Konten gelten kann, für die der Schuldner aktuell Inhaber/verfügungsberechtigt ist. Soweit diese Inhaberschaft/Verfügungsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, zwischenzeitlich aber beendet worden ist, kann ein Gläubiger hierauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Wege der Zwangsvollstreckung zurückgreifen. Selbst wenn sich daraus ableiten lässt, inwieweit der Schuldner zu wem und wo frühere Beziehungen gepflegt hat, lässt sich aus derartigen Angaben allein noch nichts für deren Erforderlichkeit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung entnehmen. Vielmehr könnte aus der Beendigung der Beziehung gerade der Schluss auf eine Beendigung der Überweisung von Einkünften des Schuldners auf dieses Drittkonto bzw. das Nichtbestehen pfändbarer Ansprüche des Schuldners insoweit gezogen werden, wenngleich hierfür vorliegend ebenso wenig hinreichende Anhaltspunkte bestehen, wie für die vom Gläubiger aufgestellte Vermutung. Da mithin diesbezügliche Angaben dem Gläubiger für die durchgeführte Zwangsvollstreckung keinerlei Nutzen bringen und zudem Datenschutzaspekte zu berücksichtigen sind, besteht insoweit für den Gerichtsvollzieher keine Mitteilungspflicht gem. § 802l ZPO. Wie vom Amtsgericht bereits mitgeteilt, lässt sich der in der beigezogenen Sonderakte des Obergerichtsvollziehers enthaltenen Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern entnehmen, dass sich die Schwärzungen sämtlichst auf Kontoinhaberschaften bzw. Verfügungsberechtigungen des Schuldners beziehen, die sämtlichst bereits vor der vom Gläubiger am 11.02.2023 beantragten bzw. Anfang März 2023 erteilten Drittauskunft endeten. Nach alledem war die sofortige Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. II. Die Kostentragungspflicht des Gläubigers hat ihre Grundlage in den gesetzlichen Regelungen. III. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr sind in der oben genannten höchstrichterlichen Entscheidung die maßgeblichen Aspekte bezüglich Erforderlichkeit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Anlehnung an den Gesetzestext bereits hinreichend erörtert worden.