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Beschluss

1 T 176/23

LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zwar ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsbehörde als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird. Die Doppelrolle eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Betreuungsbehörde, der gleichzeitig ehrenamtlicher Betreuer ist, kann aber von dritter Seite als Interessenkonflikt wahrgenommen werden, so dass diese Möglichkeit der Betreuerbestellung rechtlichen Bedenken begegnet.(Rn.8) (Rn.10) (Rn.13) (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsbehörde als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird. Die Doppelrolle eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Betreuungsbehörde, der gleichzeitig ehrenamtlicher Betreuer ist, kann aber von dritter Seite als Interessenkonflikt wahrgenommen werden, so dass diese Möglichkeit der Betreuerbestellung rechtlichen Bedenken begegnet.(Rn.8) (Rn.10) (Rn.13) (Rn.16) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht entgegen ihrem Vorschlag nicht ihren als Sachbearbeiter tätigen Mitarbeiter ... als ehrenamtlichen Betreuer eingesetzt hat, sondern in Ermangelung anderer ehrenamtlicher Betreuer an der im Rubrum genannten Berufsbetreuerin festgehalten hat. Nachdem für den betreuungsbedürftigen Betroffenen zunächst dessen Mutter als Betreuerin bestellt war, wurde diese aufgrund ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes im Januar 2022 als Betreuerin entlassen, es wurde die o.g. Berufsbetreuerin eingesetzt. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung sprach sich die Beschwerdeführerin im Januar 2023 dafür aus, die Berufsbetreuerin abzuberufen und als ehrenamtlichen Betreuer den Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ... einzusetzen, da derzeit ein anderer ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung stehe. Auf Nachfrage des Amtsgerichts ergänzte die Beschwerdeführerin im Mai 2023, dass die durch die hauptamtliche Tätigkeit des Mitarbeiters bestehende Arbeitsbelastung der Übernahme einer (weiteren) ehrenamtlichen Betreuung nicht entgegenstehe. Mit Beschluss vom 12.06.2023 hat das Amtsgericht beschlossen, die Betreuung bis zum 05.06.2030 zu verlängern und es bei der bisherigen Berufsbetreuerin zu belassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar könne der Betreuungsbedarf auch durch einen ehrenamtlichen Betreuer gedeckt werden, ein solcher stehe aber nicht zur Verfügung, da die Einsetzung des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin wegen des zu befürchtenden Interessenkonfliktes nicht in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 03.07.2023 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, wegen deren Begründung auf Blatt 122 ff Bezug genommen wird. In einer Stellungnahme vom 07.09.2023 hat sie ergänzende Ausführungen gemacht (Bl. 139 ff), nachdem das Amtsgericht am 31.07.2023 beschlossen hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Betreuungsbehörde gemäß § 303 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Sie bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht davon abgesehen, den hauptamtlich als Sachbearbeiter der zuständigen Betreuungsbehörde tätigen Mitarbeiter zum ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen. 1. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Betreuungsbehörden als ehrenamtliche Betreuer gesetzlich nicht ausgeschlossen ist und vereinzelt in der Rechtsprechung auch schon als möglich angesehen wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.04.1993 - 3 Z BR 46/93). Die Kammer verkennt auch nicht, dass das Gesetz sogar die Bestellung der Betreuungsbehörde selbst als Betreuer ermöglicht (sog. Behördenbetreuer, § 1818 Abs. 4 BGB). 2. Gleichwohl überwiegen die Bedenken der Kammer im Hinblick auf die vom Amtsgericht zu Recht angesprochene Möglichkeit, dass von dritter Seite ein Interessenkonflikt wahrgenommen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, die eigentliche Entscheidung über die Betreuerbestellung wie auch die Kontrolle der Tätigkeit des Betreuers durch das Amtsgericht erfolgt und nicht durch die Betreuungsbehörde. Gleichwohl ist nicht zu unterschätzen, wie wichtig die Unterstützung des Amtsgerichts durch die Betreuungsbehörde in diesem Zusammenhang ist: Die von der Betreuungsbehörde verfassten Sozialberichte (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtOG) stellen ein ganz wesentliches Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dar, da die Betreuungsbehörde - ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend - aufgrund ihrer eigenen Ermittlungstätigkeit, ihrer Expertise und ihrer Personalkapazitäten ganz maßgeblich zur Aufklärung der Lebensumstände der Betroffenen beiträgt und dem Amtsgericht damit eine wertvolle Hilfestellung leistet. Vor diesem Hintergrund kann nicht unberücksichtigt bleiben, welchen Eindruck es auf die Verfahrensbeteiligten, aber auch auf andere Betreuerinnen und Betreuer machen kann, wenn die Kolleginnen und Kollegen eines ehrenamtlich tätigen Betreuers bestätigen, dass die Betreuung ohne Probleme erfolgt und auch weiterhin im bisherigen Umfange erforderlich ist. Ebenso ist der vom Amtsgericht angesprochene Umstand zu berücksichtigen, dass in der Wahrnehmung der Bezugspersonen des Betroffenen - über dessen persönliches Umfeld hinaus auch die Bediensteten der Pflegeeinrichtung - die Doppelrolle eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Betreuungsbehörde, der gleichzeitig ehrenamtlicher Betreuer ist, sicher nicht immer mit der notwendigen Differenzierung gesehen werden kann und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa von Seiten einer Pflegeeinrichtung der Person mit einer solchen Doppelrolle ein größeres Entgegenkommen zuteilwird als einem anderen ehrenamtlichen Betreuer. Dabei kommt es für die Kammer in keiner Weise darauf an, ob sich die beiden angesprochenen Gefahren im konkreten Falle verwirklichen könnten: Das Gericht hat keinerlei Anlass, in irgendeiner Weise an der Integrität des genannten Mitarbeiters oder an der Neutralität und Professionalität der Betreuungsbehörde zu zweifeln. Es geht der Kammer allein darum, nicht durch strukturelle Verquickungen Ansatzpunkte für den bösen Schein entstehen zu lassen, irgendwie wasche womöglich eine Hand die andere. 3. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Beschwerde angeführten Einwände zwar zutreffend, vermögen aber die vorstehend genannten Bedenken nicht auszuräumen. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass im konkreten Falle ein sehr überschaubarer Betreuungsbedarf bestehe, so kann dies schon deshalb nicht entscheidend sein, weil der Aufgabenkreis des Betreuers sehr weit gefasst ist und unter anderem auch die Gesundheitssorge umfasst, was sehr schnell sehr weitreichende Entscheidungen erforderlich machen kann. Soweit weiterhin darauf abgestellt wird, dass das Gesetz auch die Möglichkeit eines "Behördenbetreuers" zulässt, darf aber auch nicht verkannt werden, dass diese gesetzliche Möglichkeit nicht gleichrangig neben den anderen Möglichkeiten der Betreuerbestellung angesiedelt ist, sondern als "ultima ratio" anzusehen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.04.1993 - 3 Z BR 46/93) und daher aus dieser Möglichkeit keinerlei Schlussfolgerungen darüber gezogen werden können, ob die Bestellung eines Mitarbeiters der Betreuungsbehörde zum ehrenamtlichen Betreuer Bedenken begegnet oder nicht.