OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 45/23

LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2024:0920.1O45.23.00
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO steht einem wirksamen Erlassvertrag über den Pflichtteil des Schuldners zu dessen Lebzeiten nicht entgegen, wenn der Abschluss des Vertrages vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfolgte.(Rn.36) (Rn.38) 2. Der Nachlassinsolvenzverwalter kann die Voraussetzungen des § 852 ZPO jedenfalls dann herbeiführen, wenn er hierzu vom Nachlasspfleger ermächtigt worden ist.(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. jeweils hälftig. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO steht einem wirksamen Erlassvertrag über den Pflichtteil des Schuldners zu dessen Lebzeiten nicht entgegen, wenn der Abschluss des Vertrages vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfolgte.(Rn.36) (Rn.38) 2. Der Nachlassinsolvenzverwalter kann die Voraussetzungen des § 852 ZPO jedenfalls dann herbeiführen, wenn er hierzu vom Nachlasspfleger ermächtigt worden ist.(Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. jeweils hälftig. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage des Klägers zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg; die Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig. Sie unterliegen daher beide der Abweisung. I. Nur die Klage des Klägers zu 1. als Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass des verstorbenen pflichtteilsberechtigten Schuldners ist zulässig. Soweit der Kläger zu 1. einen Anspruch auf Pflichtteil (§ 2303 BGB) geltend macht, ist er hierzu gemäß § 80 InsO allein prozessführungsbefugt. § 852 ZPO steht der Annahme seiner Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. Hiernach ist der Anspruch auf den Pflichtteil zwar nur der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann der Pflichtteilsanspruch indes bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH NZI 2009, 191 Rn. 14 mit Verweis auf BGHZ 123, 183 [185 ff.] = NJW 1993, 2876; NJW 1997, 2384). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse (BGH a.a.O. m.w.N.). § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem bedingten Insolvenzbeschlag nicht entgegen. Aus der Massezugehörigkeit des Pflichtteilsanspruchs folgt konsequenterweise, dass der Kläger zu 2. als Nachlasspfleger nicht prozessführungsbefugt ist und seine Klage daher von Anfang an unzulässig ist. Die Klage des Klägers zu 1. ist auch mit Blick auf § 254 ZPO zulässig. II. Die Klage des Klägers zu 1. ist jedoch unbegründet. Dem Kläger zu 1. steht schon auf der ersten Stufe kein auf den Pflichtteilsanspruch gerichteter Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB zu. 1. Der Schuldner hat nämlich nach dem Versterben des Erblassers mit der Beklagten wirksam einen Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB geschlossen, um auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Ein erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ist auch in mündlicher Form als Erlassvertrag wirksam, da die Formvorschrift des § 2348 BGB nur den Verzicht vor dem Erbfall erfasst (so bereits LG Koblenz BeckRS 2020, 50931 Rn. 23; LG Mosbach BeckRS 2020, 33371 Rn. 32; LG Deggendorf BeckRS 2019, 31855 Rn. 16). a) Vom Vorliegen eines in mündlicher Form und nach Maßgabe des § 151 BGB geschlossenen Erlassvertrages zwischen dem Schuldner und der Beklagten ist die Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der informatorischen Anhörung der Beklagten überzeugt. Beide Zeugen bekundeten nämlich, dass der Schuldner zu dessen Lebzeiten ihnen gegenüber – aber auch gegenüber der Beklagten – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, auf einen ihm gegen die Beklagte zustehenden Pflichtteilsanspruch zu verzichten. aa) Die Zeugin K, die Tochter des Schuldners, berichtete von mehreren Gesprächen zwischen ihrem Vater und ihr, die den Tod ihres Opas und des Vaters des Schuldners sowie hiermit zusammenhängende Erbansprüche gegen die Beklagte betroffen hätten, in deren Rahmen der Schuldner zum Ausdruck gebracht habe, auf den ihm zustehenden Erbteil zu verzichten. Hierüber sei auch mit der Mutter der Zeugin, der damaligen Partnerin des Schuldners, gesprochen worden. Das "Finanzielle" sei in der Familie schließlich dann irgendwann dergestalt geklärt gewesen. Diese Entscheidung habe der Schuldner aufgrund großzügiger Unterstützung seiner Eltern zu Lebzeiten und des Umstandes, dass er nach dem Versterben der Beklagten ohnehin als einziger Sohn erben würde, bewusst getroffen. Die Zeugin selbst vermochte sich jedenfalls an ein Gespräch in Anwesenheit der Beklagten zu erinnern, in dem der Schuldner (auch) dieser gegenüber erklärt habe, dass er von ihr mit Blick auf das Erbe "nichts haben wolle", er also zumindest sinngemäß den Pflichtteilsverzicht gegenüber der Beklagten erklärt habe. bb) Der Zeuge K, seinerzeit Schwager des Schuldners, schilderte, dass bereits vor dem Versterben des Vaters des Schuldners auch sein eigener Vater verstorben sei und er sich daher, jedenfalls nach dem Tod des Vaters des Schuldners, mit diesem auch über erbrechtliche Belange ausgetauscht habe. Er, der Schuldner, habe in diesem Zusammenhang geäußert, auf alles ihm Zustehende zu verzichten. Der Zeuge legte weiter dar, dass der Schuldner dies auch gegenüber seiner Mutter, der Beklagten, geäußert habe. Er sei bei einem solchen Gespräch zwar nicht selbst zugegen gewesen. Der Schuldner habe ihm jedoch hiervon mehrfach erzählt. cc) Wenngleich beide Zeugen nicht (mehr) im Stande waren, konkrete Einzelheiten (wie etwa den Zeitpunkt) zu dem Gespräch zwischen dem Schuldner und der Beklagten anzugeben, steht für die Kammer in Ansehung ihrer schlüssigen und glaubhaften Darlegungen bei einer Gesamtschau zur Überzeugung fest, dass der Schuldner zu Lebzeiten gegenüber der Beklagten jedenfalls sinngemäß erklärt hatte, auf Pflichtteilsansprüche gegen sie zu verzichten, was diese gemäß § 151 S. 1 BGB ohne entsprechende Erklärung ihm gegenüber auch angenommen hatte. Die Zeugen konnten übereinstimmend und auch überzeugend davon berichten, dass in der Familie des Schuldners offen und mehrfach (auch) über finanzielle, das Erbe nach dem Tod des Vaters des Schuldners betreffende Belange gesprochen worden ist. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass bei mindestens einem dieser Gespräche die Beklagte zugegen und Erklärungsempfängerin gewesen ist. Insoweit waren insbesondere die Angaben des Zeugen K überzeugend, vermochte sich dieser doch daran zu erinnern, dass nach dem Tod seines eigenen Vaters innerhalb seiner Familie über diese Belange gerade nicht gesprochen worden ist. Dass der Zeuge insoweit eine Unterscheidung vornahm, ließ seine Angaben in besonderem Maße ereignisbasiert und glaubhaft erscheinen. Die Kammer hat keine Veranlassung, den Schilderungen der Zeugen keinen Glauben zu schenken. Sie decken sich im Übrigen mit den Angaben, die die Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO äußerte. b) Obschon bei Abschluss des Erlassvertrages mit der Beklagten bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des pflichtteilsberechtigten Schuldners eröffnet worden war (27.05.2019) und der – bis zuletzt nicht geltend gemachte – Pflichtteilsanspruch mit Eintritt des Erbfalls (16.03.2020) aufschiebend bedingt in die Insolvenzmasse gefallen war, konnte der Schuldner wirksam auf seinen Pflichtteil verzichten. Das Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO steht einem wirksamen Erlassvertrag nicht entgegen. Hiernach sind Verfügungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse trifft, (absolut) unwirksam. Der Begriff der Verfügung ist dabei weit auszulegen und erfasst alle Verfügungen im materiell-rechtlichen Sinne (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 81 Rn. 4). aa) Ohne Weiteres unterfiele der Erlassvertrag zwar der Unwirksamkeit nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO, wenn der pflichtteilsberechtigte Schuldner nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO auf den insolvenzbefangenen Pflichtteilsanspruch verzichtet hätte. In diesem Fall wäre nämlich der Zugriff der Insolvenzgläubiger auf den Pflichtteilsanspruch vereitelt worden. bb) Im vorliegenden Fall erfolgte der Abschluss des Erlassvertrages jedoch vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, da die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erst mit Rechtshängigkeit der Klage, d.h. mit Zustellung an die Beklagte am 13.05.2024, bewirkt worden sind. Ob in diesem Fall auch das Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO eine Unwirksamkeit des Erlassvertrages zur Folge hat, ist streitig und wurde soweit ersichtlich bislang in der Rechtsprechung noch nicht entschieden (zum Streitstand eingehend Scheuing, Der Pflichtteilsanspruch in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, 2016, S. 200 ff.). Während dies mit Verweis auf den Wortlaut des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO bisweilen bejaht wird (Ivo, ZErb 2003, 250 (254); Messner, ZVI 2004, 433 (438); Staudinger/Herzog (2021), BGB § 2317 Rn. 231), erachtet eine andere Auffassung einen Verzicht unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Zwecks von § 852 ZPO grundsätzlich als wirksam (Goltzsche, DNotZ 2009, 862 (867); BeckOK-BGB/Müller-Engels, 71. Ed. Stand: 01.05.2024, § 2317 Rn. 20; NK-BGB/Grziwotz, 3. Aufl. 2022, BGB § 2317 Rn. 40). Die Kammer schließt sich ausdrücklich letztgenannter Auffassung an. Für den hier vorliegenden Fall des Verzichts vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO ist § 81 Abs. 1 S. 1 InsO mithin teleologisch zu reduzieren (so auch Scheuning, a.a.O., S. 203). Entscheidend ist nämlich, dass der Pflichtteilsanspruch nur und erst dann verwertet werden darf, wenn der Insolvenzschuldner die Voraussetzungen des § 852 ZPO bewirkt hat. Solange die unbeschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs vom Schuldner nicht herbeigeführt worden ist, besteht kein Zugriff der Insolvenzgläubiger hierauf, sodass für die Kammer ein mit § 81 Abs. 1 S. 1 InsO adressiertes Schutzbedürfnis der Nachlassinsolvenzgläubiger nicht ersichtlich ist. Erst mit unbeschränkter Pfändbarkeit ist der Pflichtteilsanspruch überhaupt werthaltig. Hinzukommt, dass der Pflichtteilsberechtigte, wenn ihm denn die (Nicht-)Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs obliegt, ein berechtigtes Interesse daran haben kann, diesen nicht nur nicht geltend zu machen, sondern sogar wirksam auf ihn zu verzichten. Nur so kann der Schuldner des Pflichtteilsanspruches, dem Schutzzweck des § 852 ZPO entsprechend, sofort und endgültig aus einer persönlichen Haftung entlassen und von dem Risiko befreit werden, doch noch in Anspruch genommen zu werden (überzeugend Scheuing, a.a.O., S. 202; Goltzsche, a.a.O.). 2. Vor diesem Hintergrund kann es grundsätzlich auf sich beruhen, ob – was bislang soweit ersichtlich in der Rechtsprechung ebenfalls noch nicht entschieden worden ist – der Nachlassinsolvenzverwalter kraft Amtes dazu berechtigt ist, die Voraussetzungen des § 852 ZPO herbeizuführen, wenn und soweit der Schuldner zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat (zum Entfall des Schutzzwecks von § 852 ZPO nach dem Tod des Schuldners nur OLG Brandenburg ErbR 2011, 248 (250)). Nach Auffassung der Kammer hätte dies auch deswegen dahinstehen können, weil der Nachlassinsolvenzverwalter hier durch gleichzeitige (jedoch unzulässige) Klageerhebung des Klägers zu 2. als Nachlasspfleger zur Herbeiführung der Voraussetzungen von § 852 ZPO durch Rechtshängigmachen der Klage ermächtigt worden ist (vgl. auch Scheuing, a.a.O., S. 196 f.). Wenn nämlich nach der Rechtsprechung des BGH die Entscheidung darüber, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt wird, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben soll (BGH NJW 2011, 1448 Rn. 10), nach dessen Tod hingegen ohne Weiteres die Erben und der Testamentsvollstrecker hierzu befugt sind (BGH NJW 2015, 59 Rn. 10), dürfte Gleiches auch für den Nachlasspfleger gelten. Dieser hat schließlich mit Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, den (letztlich aufgrund des Erlassvertrages gar nicht mehr bestehenden) Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend machen und verwerten zu wollen. 3. Da der Stufenklage mangels dem Grunde nach bestehenden Pflichtteilsanspruches bereits auf der ersten Stufe der Erfolg zu versagen ist, unterliegt die Klage auch auf den weiteren Stufen und damit insgesamt der Abweisung. Die weiteren Stufen teilen mithin das Schicksal der Auskunftsstufe. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 44 GKG. Die Kläger machen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte als Erbin des am 16.03.2020 verstorbenen R. Der Kläger zu 1. ist Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass des am 26.03.2021 verstorbenen Schuldners R. Über dessen Vermögen wurde zu dessen Lebzeiten mit Beschluss des Insolvenzgerichts D vom 27.05.2019 (Geschäfts-Nr.: 2 IN 100/19) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Geschäfts-Nr.: 3 VO 700/21) bestellte das Amtsgericht B den Kläger zu 2. zum Nachlasspfleger. Das Insolvenzgericht leitete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 20.12.2021 in das Nachlassinsolvenzverfahren über. Der Vater des Schuldners, R, war am 16.03.2020 in D verstorben. Er hatte mit seiner Ehefrau, der Beklagten, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben und den Schuldner als Schlusserben eingesetzt hatten. Der Schuldner machte seinen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten gegenüber der Beklagten nicht geltend. Der Kläger zu 1. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2022 mit Frist bis zum 15.12.2022 zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses und Wertermittlung auf. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 17.12.2022 teilweise Auskunft und verwies auf zwei in den Nachlass fallende Grundstücke in der Ortslage G. Mit Schreiben vom 08.02.2023 legitimierte sich die damals bevollmächtigte Rechtsanwältin M für die Beklagte und lehnte eine weitergehende Auskunft und Wertermittlung ab. Der Kläger zu 1. ist der Auffassung, dass der zur Insolvenzmasse gehörende Pflichtteilsanspruch des Schuldners der Zwangsvollstreckung unterliege und von ihm geltend gemacht bzw. verwertet werden könne. Eine beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs komme aufgrund des Versterbens des Schuldners nicht (mehr) in Betracht. Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der ersten Stufe a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 16.03.2020 verstorbenen R zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Ergebnis umfasst: aa) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren. bb) Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). cc) Alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogener Zuwendungen), i. die der Erblasser in seinen letzten 10 Jahren getätigt hat; ii. die der Erblasser an seine Ehefrau/die Beklagte während der Ehezeit getätigt hat; iii. die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalts getätigt hat. dd) Alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge. ee) Alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat. ff) Den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist. b) den Wert des im Grundbuch von G, Blatt 287, eingetragenen Grundstücks und des im Grundbuch von G, Blatt 562, eingetragenen Grundstücks jeweils durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag, dem 16.03.2020, zu ermitteln. 2. Die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der zweiten Stufe für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist. 3. Die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der dritten Stufe an den Kläger zu 1. den Pflichtteil und eine etwaige Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/8 des sich aus der Auskunft und Wertermittlung ergebenden Nachlasswerts nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Schuldner bereits zu Lebzeiten in mündlicher Form auf seinen Pflichtteil ihr gegenüber verzichtet habe. Im Übrigen meint sie, dass dessen Entscheidung, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten nicht geltend zu machen, für den Kläger zu 1. Bindungswirkung entfalte. Er dürfe eine unbeschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nicht bewirken, sodass ein etwaiger Pflichtteilsanspruch jedenfalls aus diesem Grund nicht zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden könne. Die Kammer hat insoweit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.08.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.