Beschluss
10a Qs 123/22
LG Halle (Saale) 10a. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gibt in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie wegen einer erforderlichen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Hierbei ist nicht nur auf bereits rechtskräftig verhängte Strafen abzustellen, sondern es sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16)). Nur wenn die Straferwartung im anhängigen Verfahren die Gesamtstrafenbildung lediglich ganz geringfügig beeinflussen kann, soll dieser Grundsatz nicht gelten.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 18.10.2022 (AZ: 10 Cs 615 Js 207291/22), mit dem die Bestellung des Rechtsanwalts ... als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt ... aus ... als notwendiger Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gibt in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie wegen einer erforderlichen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Hierbei ist nicht nur auf bereits rechtskräftig verhängte Strafen abzustellen, sondern es sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16)). Nur wenn die Straferwartung im anhängigen Verfahren die Gesamtstrafenbildung lediglich ganz geringfügig beeinflussen kann, soll dieser Grundsatz nicht gelten.(Rn.11) (Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 18.10.2022 (AZ: 10 Cs 615 Js 207291/22), mit dem die Bestellung des Rechtsanwalts ... als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, aufgehoben. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt ... aus ... als notwendiger Verteidiger bestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse. I. Das Amtsgericht Naumburg erließ unter dem 06.09.2022 gegen den Angeklagten einen (nicht rechtskräftigen) Strafbefehl. Darin verhängte es gegen ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 € wegen Beleidigung, begangen am 14.06.2022. Gegen den ihm am 28.09.2022 zugestellten Strafbefehl legte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2022, eingegangen beim Amtsgericht Naumburg per Fax am gleichen Tag, Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte er die Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO. Den Antrag auf Beiordnung lehnte das Amtsgericht Naumburg mit Beschluss vom 18.10.2022 ab. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Im Falle, dass der Angeklagte zu der ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Tat schuldig befunden werden sollte, drohe ihm lediglich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe. Es drohe auch kein Bewährungswiderruf in anderer Sache. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.10.2022 zugestellt wurde, wendet der Angeklagte sich über seinen Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde vom 26.10.2022, eingegangen beim Amtsgericht per Fax am gleichen Tag. Er wies darauf hin, dass gegen den Angeklagten weitere Verfahren anhängig seien (Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg, AZ: 713 Js 209138/22; Landgericht Halle, AZ: 9 Ns 5/22), in welchen ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Das vorliegende Verfahren könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Selbst wenn lediglich durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr drohe, sei ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Auch im Falle eines Bewährungswiderrufs sei anerkannt, dass ein - wenn auch geringfügiger - Tatvorwurf nicht isoliert betrachtet werden könne. Die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg beantragte unter dem 02.11.2022, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. In einem Schriftsatz vom 02.11.2022 erbat der Verteidiger die Benennung des polizeilichen Aktenzeichens und machte darüber hinaus „vorsorglich“ Ausführungen zur Zulässigkeit der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung. In dem Berufungsverfahren 9 Ns 5/22, in dem für Dezember 2022 die Hauptverhandlung anberaumt ist, war der Angeklagte erstinstanzlich wegen Diebstahls, begangen am 21.04.2021, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die tateinheitlich angeklagten Delikte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und vorsätzlichen Erwerbs und Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen sah das Amtsgericht nicht als erwiesen an. In dem Ermittlungsverfahren 713 Js 209138/22 ermittelt die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg gegen ihn wegen Diebstahls, begangen am 23.08.2022. II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 18.10.2022 (AZ: 10 Cs 615 Js 207291/22) ist gemäß §§ 304, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist bei dem Amtsgericht Naumburg eingegangen. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge gem. § 140 Abs. 2 StPO vor. Im Zuge der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zum 13.12.2019 ist die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ausdrücklich in den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO aufgenommen worden. Wesentliche inhaltliche Änderungen folgen aus dieser sprachlichen Anpassung nicht, denn auch den bisherigen Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" hat die Rechtsprechung maßgeblich mit Blick auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung interpretiert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 140 Rn 23). Die bislang in der Rechtsprechung gebildeten Grundsätze bleiben daher von Bedeutung. Unter der Geltung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. war bereits anerkannt, dass eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Zutreffend hat das Amtsgericht in seinem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der ehemals Beschuldigte in diesem Verfahren im Falle einer Verurteilung nicht mit einer so erheblichen Sanktion zu rechnen hat, welche die Beiordnung eines Verteidigers zwingend erfordert hätte. Allerdings gilt die Grenze grundsätzlich auch dann, wenn sie nur wegen einer erforderlichen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.05.2013 - 2 Ss 65/13 -, juris). Hierbei ist nicht nur auf bereits rechtskräftig verhängte Strafen abzustellen, sondern es sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) -, juris). Nur wenn die Straferwartung im anhängigen Verfahren die Gesamtstrafenbildung allenfalls unwesentlich beeinflussen könnte, soll dieser Grundsatz nicht gelten. Angesichts der Höhe der im Strafbefehl (AZ:10 Cs 615 Js 207291/22) benannten Geldstrafe in Relation zu der erstinstanzlich (nicht rechtskräftig) ausgeurteilten Freiheitsstrafe (AZ: 9 Ns 5/22) ist von einer solchen allenfalls unwesentlichen Beeinflussung nicht auszugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.