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Beschluss

2 T 251/11

LG Halle (Saale) 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2012:0321.2T251.11.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung nach Gewährung von Beratungshilfe ist eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.(Rn.8) 2. Soweit im Fall der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen die behaupteten Verletzungshandlungen unterschiedlichen Urhebern zuzuordnen sind, liegt auch bei gleichgelagerten Parallelfällen mehr als eine Angelegenheit im Sinne der §§ 15ff. RVG vor.(Rn.10) 3. In gleichgelagerten Parallelfällen steht dem Antragsteller jedoch wegen der im Erstverfahren gewährten Beratung regelmäßig eine andere Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zuzumuten ist.(Rn.10) 4. Erst wenn eine Möglichkeit der Selbsthilfe nicht angenommen werden kann, weil von einer wesentlichen Abweichung der Fallgestaltung vom Erstverfahren auszugehen ist, ist zu prüfen, ob auf Grund der Abweichung lediglich eine weitere Beratung oder auch eine Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) vom 24.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 17.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung nach Gewährung von Beratungshilfe ist eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.(Rn.8) 2. Soweit im Fall der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen die behaupteten Verletzungshandlungen unterschiedlichen Urhebern zuzuordnen sind, liegt auch bei gleichgelagerten Parallelfällen mehr als eine Angelegenheit im Sinne der §§ 15ff. RVG vor.(Rn.10) 3. In gleichgelagerten Parallelfällen steht dem Antragsteller jedoch wegen der im Erstverfahren gewährten Beratung regelmäßig eine andere Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zuzumuten ist.(Rn.10) 4. Erst wenn eine Möglichkeit der Selbsthilfe nicht angenommen werden kann, weil von einer wesentlichen Abweichung der Fallgestaltung vom Erstverfahren auszugehen ist, ist zu prüfen, ob auf Grund der Abweichung lediglich eine weitere Beratung oder auch eine Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist.(Rn.10) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) vom 24.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 17.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller beantragte in insgesamt zehn Teilverfahren Beratungshilfe, nachdem er in zehn Fällen wegen Urheberrechtsverletzungen wegen unberechtigten Herunterladens von Musik- und Filmwerken von unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzleien jeweils außergerichtliche Abmahnungen erhalten hatte. In den Teilverfahren 25 II 838/10 und 25 II 1013/10 war dem Antragsteller ein Beratungshilfeschein erteilt worden, in den übrigen Teilverfahren machte er über seinen Verfahrensbevollmächtigten nachträglich Beratungshilfe geltend. Mit Beschluss vom 04.10.2010 verband die Rechtspflegerin die zehn Teilverfahren gemäß §§ 5 Satz 1 BerHG, 20 FamFG und setzte die Vergütung antragsgemäß auf 1.523,20 Euro fest. Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2.) vom 12.10.2011 änderte das Amtsgericht die Vergütung mit Beschluss vom 07.11.2011 auf einen Betrag i.H. von 641,41 Euro ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den zugrunde liegenden Beratungsgegenständen zwar nicht um dieselbe Angelegenheit, sondern um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes handele. Jedoch sei nicht in allen Fällen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich. Das Beratungshilfegesetz unterscheide zwischen der bloßen Beratung und der Vertretung. Selbst wenn ein durchschnittlicher Rechtssuchender ohne anwaltliche Beratung als nicht in der Lage anzusehen sei, angemessen auf Abmahnschreiben zu reagieren, reiche es in Wiederholungsfällen regelmäßig aus, wenn sich der Rechtssuchende darüber beraten lasse, ob es sich bei dem jeweiligen Wiederholungsfall um einen solchen handele, auf den in vergleichbarer Weise reagiert werden könne wie im Erstverfahren. Nur wenn keine vergleichbare Reaktion auf das Abmahnschreiben tunlich sei, könne eine erneute Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich angesehen werden. Die Vergütung setze sich folglich im vorliegenden Fall aus einer (Vertretungs-) Gebühr in Höhe von 255,85 Euro für das Erstverfahren und neun weiteren (Beratungs-) gebühren in Höhe von insgesamt 385,56 Euro für die übrigen Teilverfahren zusammen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und Beteiligte zu 1.) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Eine Vertretung sei in allen Teilverfahren notwendig und erforderlich gewesen, weil der Antragsteller von seinen intellektuellen Fähigkeiten her nicht in der Lage gewesen sei, die im Rahmen einer Beratung erhaltenen Informationen differenziert zu verwerten und an den jeweiligen individuellen Sachverhalt anzupassen. Das Gericht habe das Vorliegen dieser Fähigkeiten zur Selbstvertretung rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die Beteiligte zu 2.) legte, nachdem ihr der Beschluss vom 07.11.2011 am 11.11.2011 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 24.11.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 29.11.2011, für die Landeskasse ebenfalls Beschwerde ein und bezog sich hierin auf die Erinnerung vom 12.10.2011, in der sie ausgeführt hatte, dass wegen der Gleichartigkeit der Beratungsgegenstände bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk vom Vorliegen lediglich „einer“ Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes auszugehen sei. Im Übrigen seien die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers im Beratungshilfeverfahren nicht zu prüfen. Das Amtsgericht half den Beschwerden nicht ab und legte die Rechtssache dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. 1. Die gemäß §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden ist. Eine Auslegung des Rechtsmittels als Anschlussbeschwerde im Sinne des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 33, 55, 56 RVG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von den Beschwerdevorschriften in den verschiedenen Kostengesetzen das Verfahren der Gebührenfestsetzung und das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abschließend regeln. Die Beschwerderegelungen des Hauptsacheverfahrens - und damit im vorliegenden Fall die Vorschriften über die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO - sind nicht ergänzend heranzuziehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes zum KostRMoG vom 11.11.2003 zu § 33 RVG-E, BT-Drs. 15/1971, S. 196 mit Verweis auf die Begründung zu § 66 GKG-E, S. 156 f.; so auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.1997 - 1 Ta 266/97 - MDR 1998, 741 f.; Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 33 Rn. 15; Tschischgale, MDR 1958, 292, 293; a. A. Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rn. 35). 2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist als solche aus eigenem Recht auszulegen und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Soweit im Fall der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen die behaupteten Verletzungshandlungen unterschiedlichen Urhebern und damit verschiedene Anspruchsinhaber zuzuordnen sind, ist nicht vom Vorliegen „einer“ Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes, sondern vielmehr von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen (aa). Dem Antragsteller steht in gleichgelagerten Parallelfällen jedoch mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf die im Erstverfahren erfolgte Beratung und die ihm hierbei zugeflossenen Informationen regelmäßig eine andere Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zuzumuten ist (bb). Erst wenn eine Möglichkeit der Selbsthilfe nicht angenommen werden kann, weil der Antragsteller eine wesentliche Abweichung der Fallgestaltung vom Erstverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist zu prüfen, ob aufgrund der Abweichung lediglich eine weitere Beratung oder auch eine Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist (cc). aa) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend (OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2010 - Az.I-17 W 47/10, 17 W 47/10 - juris, Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009 - Az. 6 W 76/08 - juris, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - Az. I-10 W 85/08, 10 W 85/08 - juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006 - Az. 8 W 360/06 - juris, Rn. 11). In § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG ist geregelt, dass der Rechtsanwalt Gebühren in „derselben“ Angelegenheit nur einmal fordern kann, in verschiedenen Angelegenheiten dagegen mehrfach. Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten (BGH, Urteil vom 21.06.2011 - Az. VI ZR 73/10 - juris, Rn. 9 m. w. N. zur stRspr). Eine Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgt, sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen und Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6; Seltmann, in: BeckOK/RVG, Stand 15.02.2012, § 15 Rn. 5). Für die Abwehr der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wird es regelmäßig dann an einem inneren Zusammenhang zwischen den Gegenständen und Handlungen fehlen, wenn die einzelnen Urheberrechtsverstöße sich auf unterschiedliche Film-, Musik- oder Textwerke beziehen. Dann nämlich sind in der Regel auch verschiedene Urheber betroffen, die jeweils eigene Unterlassungs- und Schadensersatzersatzansprüche nach dem Urhebergesetz geltend machen können. Die bloße Bündelung der Verfolgung solcher Ansprüche bei bestimmten, auf diese Art von Rechtsverfolgungen spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, mag häufig zur Annahme eines einheitlichen Auftrags und angesichts des musterartigen Vorgehens möglicherweise auch zur Annahme eines einheitlichen äußeren Rahmens führen. Dies allein kann jedoch weder für die auf die Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Kanzleien, noch für die Kanzleien, die umgekehrt auf diese Abmahnungen in der Regel ebenfalls nach ähnlichem Muster reagieren, den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Urheberrechtsverletzungen begründen (so auch LG Kaiserslautern, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 T 3/11 - juris - Rn. 16 ff.). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Amtsgerichte des Bezirks der Kammer noch das Vorliegen „einer“ Angelegenheit zum Teil darauf gestützt wurde, dass dieselbe Rechtsmaterie betroffen ist (AG Halle (Saale), Beschluss vom 20.05.2011 - Az. 103 II 5446/09 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 09.03.2011 - Az. 103 II 6314/10 - juris, Rn. 3) bzw. es sich um gleichartige Beratungsgegenstände handelt (AG Weißenfels, Beschlüsse vom 10.05.2011 und 31.05.2011 - Az. 13 II 385/10, 13 II 1231/10 - nicht veröffentlicht), wird dies keinen Bestand haben können. Diese bisherige Rechtsprechung übersieht, dass eine einheitliche Rechtsmaterie keine Verknüpfung zwischen den verschiedenen Anspruchsinhabern schafft. Eine einheitliche Rechtsmaterie und ein gleichartiger Beratungsgegenstand wären etwa auch gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer Woche drei Unfälle verursachen und drei verschiedene Verkehrsteilnehmer schädigen würde. Selbst wenn diese drei Geschädigten zufällig denselben Anwalt beauftragen würden und der Unfallverursacher sich mit einer Beauftragung gegen alle drei Klagen verteidigen würde, lägen nicht eine, sondern drei Angelegenheiten vor. Aus der von den Gerichten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011 (Az.VI ZR 237/09, NJW 2011, 155, 157, Rn. 19) lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten, weil es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gerade nicht um verschiedene Rechtsverletzungen ging, sondern die Geschädigte aufgrund ein- und derselben Persönlichkeitsrechtsverletzung sowohl das Mutter- als auch das Tochterunternehmen abgemahnt hat. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Beratungshilfe in ähnlich gelagerten Abmahnfällen (Beschluss vom 30.05.2011 - Az. 1 BvR 3151/10 - NJW 2011, 2711 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat für diese Parallelfälle die Versagung nur als nicht verfassungswidrig angesehen und ausgeführt, dass die Versagung der Beratungshilfe mit der Begründung, es läge nur eine Angelegenheit vor, ausschließlich die Auslegung des einfachen Rechts betreffe, ohne diese Auslegung indessen selbst vorzunehmen oder auf ihre Richtigkeit hin zu bewerten (BVerfG, NJW 2011, 2711, 2712, Rn. 15). bb) Die Beratungshilfe wird dem Antragsteller trotz des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten jedoch in der Regel deshalb zu versagen sein, weil er in ähnlich gelagerten Parallelfällen der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtlichen Abmahnungen zumutbar auf die Möglichkeit der Selbsthilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG verwiesen werden kann. Ausgehend vom Prinzip der Waffengleichheit entfällt die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung jedenfalls dann, wenn auch ein Bürger, der nach seinen Einkommensverhältnissen einen Rechtsanwalt selbst bezahlen könnte, auf anwaltliche Hilfe verzichtet hätte und kein sachlicher Grund für eine Rechtsberatung bzw. -vertretung erkennbar ist. In einfach gelagerten Fällen ist es dem Rechtssuchenden daher zuzumuten, ohne anwaltliche Hilfe selbst tätig zu werden (Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 44 Rn. 17; Sommerfeldt, in: BeckOK/RVG, Stand 2011, § 44 Rn. 16; jeweils die Auslegung des Merkmals der „Mutwilligkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG betreffend, die indessen durch die Entscheidungen des BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - Az. 1 BvR 3151/10 - NJW 2011, 2711, 2712, Rn. 14 und BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012 – Az. 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11 – juris, Rn. 14, und die dort vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG überholt sein dürfte). Für die Beurteilung, ob ein verständiger Bürger auf anwaltliche Hilfe verzichtet hätte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die individuellen Fähigkeiten des Rechtssuchenden im konkreten Fall kommt es nicht an. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet erfolgen weitgehend formularisiert. Die mit der Verfolgung dieser Rechtsverletzungen betrauten Rechtsanwaltskanzleien benutzen gleichartige Schriftsätze, die aus Unterlassungserklärungen und Lizenzforderungen bestehen und in die jeweils nur der Zeitpunkt der Rechtsverletzung und das illegal heruntergeladene Werk eingetragen werden. Diese Geschäftspraxis, die für einen geringen tatsächlichen Aufwand vergleichsweise hohe Gebührenforderungen ermöglicht, hat den Gesetzgeber veranlasst, in § 97a Abs. 2 UrhG eine Kostendeckelung von 100,- Euro für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen einzuführen. Ebenfalls nach gleichem Muster erfolgt in den Fällen einer nur behaupteten Urheberrechtsverletzung regelmäßig die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche. Einem Rechtssuchenden, der wegen einer Abmahnung bereits einmal Beratungshilfe in Anspruch genommen hat und von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist, ist es bei weiteren Abmahnungen in der Regel zuzumuten, auf die im Erstverfahren verwendeten Schriftsätze des Rechtsanwalts zurückzugreifen und diese an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen. Ein verständiger Bürger, der die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu zahlen hätte, würde ebenfalls auf diese Weise verfahren. Die Gewährung der Beratungshilfe kann daher regelmäßig auf den ersten Fall beschränkt werden (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2711, 2712, Rn. 12). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Parallelität der Fallgestaltungen nicht auf der Hand liegt und die im Erstverfahren vorgenommene Rechtsverteidigung nicht ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann. Derartige Umstände hat der Antragsteller bereits bei der Beantragung der Beratungshilfe entsprechend darzulegen und glaubhaft zu machen, wobei er dem Amtsgericht den Vergleich zu ermöglichen hat, ob ein ähnlich gelagerter oder ein vom Erstverfahren wesentlich abweichender Fall vorliegt, der eine erneute Beratung bzw. Vertretung erfordert. cc) Soweit eine Selbsthilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG aufgrund einer wesentlich abweichenden Fallgestaltung nicht vorliegt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die geltend gemachte Abweichung lediglich eine anwaltliche Beratung - mit der Folge des Anfallens lediglich der Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - oder eine anwaltliche Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist. Eine Vertretung wird grundsätzlich nur erforderlich sein, wenn die Fallgestaltung so wesentlich vom Erstverfahren abweicht, dass ein bloßer mündlicher Hinweis auf das im konkreten Fall tunliche Vorgehen etwa durch Abänderung des im Erstverfahren verwendeten Schriftsatzes nicht mehr genügt, sondern eine völlig neue Rechtsverteidigung angezeigt ist. b) Nach diesen Maßstäben ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von insgesamt zehn Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes ausgegangen ist. Soweit das Amtsgericht in der Folge eine Prüfung der Selbsthilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG unterlassen und den Sachverhalt sogleich unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne der § 2 Abs. 1 BerHG gewürdigt hat, kann hier dahinstehen, ob diese Prüfung im Ergebnis zu einer niedrigeren Festsetzung der Vergütung geführt hätte. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33 RVG gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“; Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 33 Rn. 15 m. w. N. zur Gegenansicht). Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers scheidet somit - auch vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und der insoweit nicht statthaften Anschlussbeschwerde - aus. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG sind nicht gegeben. Dass ein anderes Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk zu den in Rede stehenden Rechtsfragen eine andere Auffassung vertritt und damit die Zulassung der weiteren Beschwerde zur Realisierung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre (vgl. Sommerfeldt, in: BeckOK/RVG, Stand 2011, § 33 Rn. 24), ist nicht ersichtlich. Die bislang noch fehlende Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Halle wird die Kammer als zuständige Beschwerdekammer selbst herbeiführen.