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Urteil

3 O 549/04

LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2011:1021.3O549.04.0A
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Leitsätze
1. Zur Schlüssigkeit des Vortrages von bauzeitabhängigen Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen des Bauablaufs gehört, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird. Sodann müssen die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf Ersatz bauzeitbedingter Mehrkosten auf § 642 BGB, § 2 Nr. 5 VOB/B oder § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt wird.(Rn.69) 2. Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, endet gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Hemmung der Verjährung, wenn das gerichtliche Verfahren sechs Monate nicht betrieben worden ist. Die Verjährungsfrist fängt allerdings nicht wieder an zu laufen, wenn der Anspruchsteller einen triftigen Grund hatte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, und der Anspruchsgegner von diesem Grund Kenntnis hatte. Für die Annahme eines triftigen Grundes reicht es nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet. Anders ist es, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Anraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten.(Rn.114)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelfer. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 531.314,24 € (auf 502.662,48 € für den Klageantrag zu 1) und auf 28.651,76 € für den Klageantrag zu 2)) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Schlüssigkeit des Vortrages von bauzeitabhängigen Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen des Bauablaufs gehört, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird. Sodann müssen die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf Ersatz bauzeitbedingter Mehrkosten auf § 642 BGB, § 2 Nr. 5 VOB/B oder § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt wird.(Rn.69) 2. Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, endet gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Hemmung der Verjährung, wenn das gerichtliche Verfahren sechs Monate nicht betrieben worden ist. Die Verjährungsfrist fängt allerdings nicht wieder an zu laufen, wenn der Anspruchsteller einen triftigen Grund hatte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, und der Anspruchsgegner von diesem Grund Kenntnis hatte. Für die Annahme eines triftigen Grundes reicht es nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet. Anders ist es, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Anraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten.(Rn.114) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelfer. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 531.314,24 € (auf 502.662,48 € für den Klageantrag zu 1) und auf 28.651,76 € für den Klageantrag zu 2)) festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig. Es besteht zu dem Verfahren 9 O 228/04 teilweise eine doppelte Rechtshängigkeit, da dort Gegenstand des Rechtsstreits die Rechnung vom 06.09.2000 (Anlage StH 1 Bl. III 196) ist. In Höhe von 218.461,84 DM ist eine doppelte Rechtshängigkeit gegeben und die Klage unzulässig. Zwar werden im Rechtsstreit 9 O 228/04 die Positionen 13.0010 und 13.0011 sowie 13.0006 nicht geltend gemacht. Diese beinhalten bauzeitabhängige Kosten, die nur hier geltend gemacht werden. Aber die Positionen 13.0001 (1 Pauschale für das nochmalige Einrichten der Baustelle mit allen für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Geräten und Maschinen 218.163,70 DM) und 13.0002 (1 Pauschale Vorhalten der Baustelleneinrichtung, die der AN für die Durchführung seiner Leistung benötigt 298,14 DM) enthalten ebenfalls Kosten, die auch Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind. Die Klägerin ist aufgefordert worden, eine Abgrenzung vorzunehmen und zu erklären, ob eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Sie hat nur pauschal erklärt, eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben, ohne auf die einzelnen Positionen der Rechnung vom 06.09.2000 einzugehen. Dem Gericht ist es nicht möglich, festzustellen, ob die Berechnung des Herrn Dr. S. auch Kosten enthält, die in den Positionen 13.0001 und 13.0002 enthalten sind. Das Gericht geht daher von einer doppelten Rechtshängigkeit aus. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich von Bauzeitverzögerungskosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin ist allerdings aktiv legitimiert. Inhaberin eines solchen Anspruchs ist gem. Ziffer 23.6 und 24.1 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages der ARGE 2. BA vom 04.03.1999 allein die Klägerin. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagte im Gespräch vom 15.09.1999 die zeitabhängigen Baustellenkosten dem Grunde nach anerkannt hätte. Die Klägerin bezieht sich dazu auf das Protokoll zum Gespräch vom 15.09.1999. Dieses ist aber vom Wortlaut her nicht eindeutig und widersprüchlich. In diesem Protokoll ist nämlich zunächst festgehalten "Der Bauherr schließt sich hier der Meinung der Architekten an, daß Nachträge zu zeitgebundenen Kosten zu heutigen Zeitpunkt nicht anerkannt werden können, da nicht absehbar ist, ob überhaupt eine Bauzeitverlängerung eintreten wird." es folgt sodann der Satz "Es wurde Übereinstimmung zwischen Herrn G. und Herrn S. erzielt, daß diese zeitabhängigen Kosten in den Nachtragsvereinbarungen nur dem Grunde nach anerkannt werden und aus der Nachtragssumme auszuklammern sind." Der Zeuge H. G. sagte aus, dass die zeitgebundenen Kosten dem Grunde nach anerkannt worden seien. Das Ausmaß der zeitgebundenen Kosten sei noch nicht messbar gewesen. Man habe sich geeinigt, dass am Ende der Baumaßnahme nochmal über die Höhe der Kosten gesprochen werden sollte. Dann sollte die Höhe dieser zeitgebundenen Kosten festgelegt werden. Auch der Zeuge M. W. gab an, dass die zeitgebundenen Kosten, die in den Nachträgen enthalten waren, dem Grunde nach anerkannt worden seien. Herr S. und Herr G. hätten explizit dem Grunde nach die zeitabhängigen Kosten anerkannt. Beide Herren seien sich einig gewesen, dass die zeitgebundenen Kosten, wie sie in den Nachträgen aufgeführt waren, irgendwie zu vergüten seien. Herr G. und Herr S. hätten gesagt, dass alle zeitgebundenen Kosten außerhalb derer für die Spundwand zu vergüten seien. Herr G. G. gab dagegen an, dass die Beklagte nicht gewillt gewesen sei, die zeitgebundenen Baustellenallgemeinkosten zu tragen. Die in den Nachträgen aufgeführten zeitgebundenen Kosten seien nicht anerkannt worden. Andererseits gab der Zeuge an, dass ihm hinsichtlich der Mehrkosten, die auf Mängeln der Vor-ARGE beruhten, bewusst war, dass diese von der Beklagten getragen werden müssten. Das habe sich auch auf die zeitgebundenen Kosten bezogen. Auch Herr M. B. sagte aus, dass die zeitgebundenen Kosten nicht anerkannt wurden. Ebenso sagte Herr S. S. aus, dass die vage vorgebrachten zeitabhängigen Mehrkosten nicht hätten anerkannt werden können. Sie seien auch nicht klar genug dargestellt gewesen. Aus seiner Sicht sei nicht die Beklagte die richtige Ansprechpartnerin wegen dieser Kosten gewesen. Aus den Aussagen ergibt sich bereits nicht, was unter einem Anerkenntnis dem Grunde nach zu verstehen ist. Am Tag der Besprechung war das selbständige Beweisverfahren (4 OH 9/99) am Landgericht Halle bereits eingeleitet. Dieses sollte klären, ob die Klägerin nach dem Vertrag die Spundwand ziehen durfte. Die Beklagte ist und war der Meinung, dass die Klägerin die Spundwand nicht hätte ziehen dürfen und dass die Klägerin sämtliche Kosten wegen des Ziehens und neu Setzens der Spundwand selber zu tragen hätte. Es ist daher nicht zu verstehen, was die Beklagte hätte anerkennen können. Denn zum Zeitpunkt der Besprechung lag der Schwerpunkt der Zusatzkosten im Bereich der gezogenen Spundwand. Was genau anerkannt worden sei, konnten die Zeugen nicht angeben. Was es heißt, die Mehrkosten seien dem Grunde nach anerkannt worden, bleibt offen. Eine Darlegungs- oder Beweiserleichterung ergibt sich daraus nicht. Die Klägerin trägt Behinderungen vor, die dazu geführt haben sollen, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnte. Die sich daraus ergebende Bauzeitverzögerung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte und wie sie sich auf das Bauzeitende auswirkte. Dagegen unterliegen weitere Folgen der konkreten Behinderung der Beurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Einfluss auf eine festgestellte Verlängerung der Gesamtbauzeit genommen haben. Aus diesem Grund hat der Tatrichter zu schätzen, wenn eine Schätzgrundlage mitgeteilt ist, inwieweit ein Verhalten des Auftragnehmers einerseits und dasjenige des Auftraggebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzuführenden Schaden verursacht hat. Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muss. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehbare Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht deshalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser Darstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleitete Verzögerung der Gesamtbauzeit möglichst konkret darzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 225/03). Zur Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages gehört, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird. Sodann müssen die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Der Auftragnehmer muss die Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. In der Regel ist aber eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z. B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war, und inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009, 11 W 25/08). Nach § 6 Nr. 6 VOB/B ist der nachweislich entstandene unmittelbare Schaden zu ersetzen, nicht aber der entgangene Gewinn. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht für eine Schadensberechnung, bei der der angeblich Geschädigte im Einzelnen darlegen muss, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.). Zwar soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet werden; das Risiko des Ersatzpflichtigen soll jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden. Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung nur schwer vereinbaren, die einen von dem jeweiligen Fall weitgehend losgelösten, letztlich nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten und mithin unter Umständen gar nicht eingetretenen Schaden ermittelt. Zu ersetzen ist vielmehr nur der dem Geschädigten wirklich entstandene Schaden. Der Schaden muss im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.). Hierdurch wird die Rechtsverfolgung des Geschädigten nicht unzumutbar erschwert. Auch die Verhältnisse auf Großbaustellen machen es nicht von vornherein unmöglich, einen Behinderungsschaden konkret darzulegen. Im Rahmen der dort ohnehin üblichen Dokumentation des Bauablaufs in Form von Tagesberichten und dergleichen können die Behinderungen und die sich hieraus ergebenden Folgen, wie etwa Leerarbeit und Leerkosten, mit festgehalten werden. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten sind als Teil des Schadens vom Schädiger zu ersetzen. Gerade auf Großbaustellen kommt hinzu, dass dort häufig noch andere Einsatzmöglichkeiten für Personal und Gerät bestehen, weshalb nicht jede Behinderung zwangsläufig zu entsprechenden Produktivitätseinbußen führen muss (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.). Ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass – über den geltend gemachten Zeitraum eine Behinderung tatsächlich vorgelegen hat und diese Behinderung adäquat-kausal eine Verzögerung der Arbeiten des Auftragnehmers bewirkt hat, – diese Behinderung nach § 6 Nr. 1 VOB/B vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist oder dem Auftraggeber offenkundig bekannt war, – die hindernden Umstände vom Auftraggeber im Sinne einer schuldhaften Verletzung einer Mitwirkungspflicht zu vertreten sind. Das Gericht kann bereits den Sollablauf der Baustelle nicht feststellen. Es kann weiter nicht feststellen, ob die Klägerin diesen Sollablaufplan bis zur ersten behaupteten Störung eingehalten hat. Als Sollablaufplan kommt der Bauzeitenplan vom 22.02.1999 in Betracht. Dieser war zwar nicht Gegenstand des Vertragsschlusses, da er erst nach Vertragsschluss erstellt worden ist. Er ist auch nicht durch die bloße Übergabe an die Beklagte Vertragsgegenstand geworden. Für § 6 Nr. 6 VOB/B ist es aber nicht erforderlich, dass es sich bei dem Sollbablaufplan um vertraglich vereinbarte Fristen handelt. Ausreichend ist es, dass die Klägerin einen realistischen Sollablauf geplant hat und dieser aufgrund von Anordnungen der Beklagten nicht gehalten werden konnte. Aber der Sollablauf ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Baubeginn nach dem Sollablauf ist nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht, dass dieser eingehalten wurde. Der Vertrag sieht als Baubeginn den 01.02.1999 vor. Der Terminplan sieht dagegen den 08.03.1999 als Baubeginn vor. Ob sich die Beklagte tatsächlich mit einer Änderung des Baubeginns vom 01.02.1999 auf den 08.03.1999 einverstanden erklärt hat, ist nicht ersichtlich. Die bloße Entgegennahme des Plans genügt dafür nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie mit den Arbeiten auch am 01.02.1999 begonnen. Sie belegt das mit dem Bautagebuch vom 01.02.1999. Für die folgenden Tage legt sie kein Bautagebuch vor. Nach dem vorgelegten Privatgutachten, das als qualifizierter Vortrag der Klägerin zu werten ist, lag der Beginn dagegen am 08.03.1999. Nach dem vorgelegten Terminplan vom 22.02.1999, der ebenfalls zum Vortrag der Klägerin gehört, lag der Beginn ebenfalls am 08.03.1999. Aufgrund des Schreibens vom 03.03.1999 (Anl. StH 2 Bl. V 49) ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Beginn der Arbeiten selber verzögert hat. So sagte auch der Zeuge M. B. aus: "Die Arbeiten wurden mit Verspätung aufgenommen. Die Arbeiten sollten im Januar 1999 beginnen. Sie begannen aber erst Mitte März 1999. Gründe dafür waren für uns nicht zu sehen." Auch der Zeuge S. S. gab an, dass sich der Beginn der Arbeiten stark verzögerte. In Spalte 43 des Terminplans vom 31.12.1999 lag der Beginn der Arbeiten erst am 09.03.1999. Auch der weitere Sollablauf ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Gutachter erstellt einen selbst errechneten Soll-Ablaufplan, den er den störungsmodifizierten Ablaufplänen gegenüber stellt. Dieser Soll-Ablaufplan (Soll 1) (S. 21 des Gutachtens vom Februar 2000) hat das 2. Untergeschoss des Bauteils VIII weggelassen. Die erste Störung trat am 15.04.1999 ein, als die Setzungen im Bauteil 1 auftraten und die Arbeiten an der Achse 12 einzustellen waren. Nach dem Vorgehen des Gutachters müsste also bis zum 15.04.1999 der Terminplan eingehalten worden sein. Nach dem Terminplan vom 22.02.1999 sollte der Beginn der Verbauarbeiten am 08.03.1999 erfolgen und der Beginn der Erdarbeiten am 11.03.1999. Nach dem Terminplan vom 31.12.1999 ist laut Spalte 50 der Beginn der Erdarbeiten am 17.03.1999 erfolgt. Nach dem Bauzeitenplan vom 22.03.2001 erfolgte der Beginn der Verbauarbeiten am 09.03.1999 und der Erdarbeiten am 17.03.1999. Es ist somit festzustellen, dass die Klägerin den Terminplan vom 22.02.1999 auch ohne Ablaufstörungen nicht eingehalten hat bzw. der Klägervortrag dazu widersprüchlich ist. Auf S. 21 des ersten Gutachtens vom Februar 2000 ist eine Terminsauswertung ohne die behaupteten Störungen erfolgt. Der Beginn der Erdarbeiten ist dort mit dem 10.03.1999 angegeben und das 2. Untergeschoss des Bauteils VIII ist weggelassen. Dieser Bauablaufplan, auf den das Gutachten aufbaut, ist somit mit dem Klägervortrag im Übrigen nicht in Einklang zu bringen. Da auf diese Weise der Beginn der Arbeiten nicht schlüssig dargelegt ist und da weiter auch die vorgelegten Terminpläne bereits vor Eintritt der ersten behaupteten Störung divergieren, ist ein Soll-Bauablauf nicht feststellbar. Zur Störung 1: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selber Verzögerungen wegen des Ziehens der Spundwand zu vertreten hat. Das ist Gegenstand der Klage in 9 O 228/04 beim Landgericht Halle und des Beweissicherungsverfahrens 4 OH 9/99 des Landgerichts Halle. Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig. Die Klägerin trägt vor, dass am 15.04.1999 ein Baustopp für die gesamte Baustelle angeordnet worden sei. Aus einem Schreiben der Streithelfer zu 1) vom 12.05.1999 (Bl. I 144) ergibt sich, dass ein Baustopp nur für einen Teil der Baustelle erfolgte, im Übrigen aber weiter gearbeitet werden sollte. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin an anderen Stellen der Baustelle weiter gearbeitet habe. Das ergebe sich aus den Bautagebüchern vom 15.04. bis 12.05.1999. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Es fehlt eine Baubehinderungsanzeige und eine Anzeige, ab wann die Behinderung beseitigt war. Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Dazu ist i. d. R. eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich (vgl. BGH BauR 2005, 857, 858). Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt werden und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen (vgl. BGH BauR 2000, 722). Geht die schriftliche Behinderungsanzeige des Auftragnehmers dem Architekten zu oder erlangt dieser auf andere Weise Kenntnis von einer Behinderung, hat er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm die möglichen Folgen aufzuzeigen. Eine Baubehinderungsanzeige wäre nur dann überflüssig, wenn die Behinderung für die Beklagte offenkundig gewesen wäre. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn ein Baustopp für die gesamte Baustelle verhängt worden wäre. Dazu fehlt aber substantiierter Vortrag. Denn wenn nur ein Teil der anstehenden Arbeiten behindert ist, ist eine bauzeitenrelevante Behinderung nicht offenkundig. Die Klägerin behauptet, dass durch diese Störung eine Verzögerung von 20 Arbeitstagen eingetreten sei. Diese Verzögerung habe auch den Fertigstellungstermin verzögert. Die Tatsache, dass alle Verzögerungen zusammengenommen nicht zu einer 1:1 Verzögerung des Fertigstellungstermins geführt habe, sei auf kostenintensive Beschleunigungsmaßnahmen zurück zu führen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden, da auch die Störung 1 nicht die gesamte Baustelle betraf. Die Klägerin gibt selber an, grundsätzlich an mehreren Stellen der Baustelle gleichzeitig gearbeitet zu haben und die Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt zu haben, soweit dies möglich gewesen sei. Das baubetriebliche Privatgutachten besteht in einem Vergleich zwischen dem geplanten und dem Bauablauf, der sich um die vom Gutachter ermittelte Dauer der jeweiligen Störung automatisch verlängert, unabhängig vom tatsächlichen und in den Bautagesberichten jeweils fixierten Baufortschritt. Diese Methodik unterstellt, dass jede Störung im Bauablauf zu einer Behinderung und die Behinderung zwangsläufig zu einer Bauzeitverlängerung führt. Sie unterstellt, dass die zeitlichen Vorgaben (Terminpläne) trotz der erkannten engen Planung ohne die behaupteten Störungen hätten gehalten werden können. Das Gutachten vom Februar 2000 erklärt dazu auf S. 14: "Die Ausführungsvorgänge sind mit Ausnahme der Mauerwerksarbeiten in den Geschossen alle kritisch, liegen also auf dem "Kritischen Weg". Das heißt, daß im geplanten Ablaufsystem mit Ausnahme der Mauerwerksarbeiten an keiner Stelle Zeitreserven (Pufferzeiten) existieren. Jede Zeitverlängerung oder Zeitverschiebung von kritischen Vorgängen, in unserem Fall also von Ausführungsvorgängen, wird die nachfolgenden Vorgänge zeitlich nach hinten verschieben und damit auch den Endtermin verschieben. Das so gewählte Ablaufsystem wird also bei Ablaufstörungen sehr empfindlich mit Terminverlängerungen reagieren." Das Gutachten sieht nur zwei Tage als durch die Klägerin verursachte Verzögerungen an, das betrifft die Kranausfälle. Im Weiteren unterstellt das Gutachten, dass die eigene Arbeitsorganisation, die Materialbeschaffung, der zur Realisierung der Zielvorgabe vorgesehene arbeitstägliche Einsatz einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften, die umfängliche Ausschöpfung der Arbeitszeit, die Einsatzbereitschaft der Technik und so weiter absolut und uneingeschränkt gegeben sind. Das passt bereits nicht zu der Erkrankung des einen Baggerführers am 23.04.1999, so dass ganztägig keine Erdarbeiten durchgeführt werden konnten. Auch die behaupteten Mehrkosten pro Tag Bauverzögerung sind nicht hinreichend konkret im Gutachten dargelegt. Der Klägerin kommen allerdings gem. § 287 ZPO Darlegungserleichterungen zugute. Aber dem Gericht ist anhand des Gutachtens auch eine Schadensschätzung nicht möglich. Die Berechnung der Mehrkosten erfolgte durch die Klägerin abstrakt und nicht anhand der Baustelle. Die Klägerin behauptet, die Baustelle sei bis zum 18.04.2000 voll besetzt gewesen, so dass für diesen Zeitraum die vom Gutachter auf S. 12 des Gutachtens vom Februar 2000 errechneten Kosten zu 100 % entstanden seien. Danach sei die Baustelle nur noch zu 70 % besetzt gewesen, da 1 Polier und ein Kran abgezogen worden seien. Dieses ist mit der Stundendarstellung auf S. 8 des Gutachtens vom Mai 2001 nicht in Einklang zu bringen, da dort tatsächlich gearbeitete Stunden vorgelegt sind. Dort sind März und April 1999 gar nicht aufgeführt, Mai und Juni 1999 sind schwach und im November 1999 geht es wieder weit runter. Eine volle gleichmäßige Auslastung ist gerade nicht zu erkennen. Der Gutachter geht auf S. 78 des Gutachtens vom Februar 2000 davon aus, dass in der Zeit März 1999 bis Februar 2000 ein Bauleiter, zwei Poliere und zwei Kranfahrer ständig vor Ort waren, denn diese Mitarbeiter der Klägerin sind als zeitabhängige Baustellengemeinkosten dort aufgeführt. Dem widerspricht bereits das Schreiben der Streithelfer zu 1) vom 11.05.1999: "Seit mehreren Tagen befinden sich an der Großbaustelle lediglich 2 bis 4 Mitarbeiter Ihrer Firma. Heute, am Dienstag, den 11. Mai 1999, sind lediglich 2 Arbeitskräfte an der Baustelle." Auch aus der Baubesprechung vom 26.05.1999 (Bl. I 146) ergibt sich, dass weniger Arbeiter auf der Baustelle waren. Dort ist festgehalten: "Auf Nachfrage wird bestätigt, daß momentan ein großer Bagger, ein kleiner Bagger sowie zwei Arbeiter auf der Baustelle tätig sind." Die Klägerin erklärt zu diesem Protokoll der Baubesprechung, dass immer ausreichend Personal auf der Baustelle gewesen sei. Sie behauptet aber nicht, dass die Feststellung im Protokoll, es seien nur zwei Arbeiter auf der Baustelle tätig, falsch sei. Die Beklagte bestreitet, dass ein Bauleiter, zwei Poliere und zwei Kranfahrer ständig auf der Baustelle waren und beruft sich dazu auf die Bautagebücher. Sie trägt vor, dass im Monat Mai täglich nur 1,16 Arbeitskräfte vor Ort gewesen seien und im Monat Juni 1999 nur 5,92 Arbeitskräfte und beruft sich dazu auf die Bautagebücher. Das Gutachten geht für den Monat Mai von 4 Arbeitskräften und für den Monat Juni von 23 Arbeitskräften pro Tag aus (Seite 30 des Gutachtens vom Februar 2000). Die Klägerin erklärt dazu, dass die Arbeitnehmer der Subunternehmer nicht in die Bautagebücher aufgenommen worden seien. Aus diesem Grunde könne von den Bautagebüchern nicht auf die gesamte Besetzung der Baustelle geschlossen werden. Das Gutachten ist unverständlich, denn auf S. 77 des Gutachtens sind 50.458 Stunden ohne Subunternehmer angegeben. In diesen 50.458 Stunden sind aber auch die Stunden für die Verlegung der Bewehrung eingerechnet, die wiederum nach S. 8 Ziff. 2.3 des Gutachtens eine Subunternehmerleistung war. Die Klägerin erklärt dazu, dass diese Subunternehmer aber im Gutachten in den Arbeitereinsatz (z. B. S. 42 des Gutachtens vom Februar 2000) mit einberechnet seien. In die Stundenkalkulation und die Mehrkostenberechnung seien sie dagegen nicht aufgenommen. Auch die Berechnung zu den Kosten der Überstunden, die der Gutachter mit 27.115 Arbeitsstunden berechnet, ist vor dem Hintergrund, dass die Subunternehmer keine Mehrkosten wegen Arbeitszeitbeschleunigung erhalten haben, nicht zu verstehen. Nur wenn sämtliche 50.458 Stunden von der Klägerin und ihren Mitarbeitern erbracht worden sind, ist diese Rechnung verständlich. Das passt aber nicht dazu, dass der Sachverständige bei der Berechnung der auf der Baustelle vorhandenen Arbeitnehmer die Subunternehmer mit berechnet haben soll. Auch die Kosten für die Miettoiletten sind in der Anlage U8/4, auf das sich der Gutachter auf S. 79 seines Gutachtens vom Februar 2000 bezieht, mit monatlich 600,-- DM ab März 1999 angegeben. Die Klägerin erklärte aber die Kosten für die Miettoiletten neben dem gestellten Sanitärcontainer damit, dass beim Bau der Geschosse zur Abkürzung der Wege die mobile Toilette mitgezogen worden sei. Für die Monate März/April 1999 ergibt sich nach dieser Erklärung keine Notwendigkeit für diese zusätzliche mobile Toilette. Zu dieser Zeit wurden noch keine Geschosse gebaut. Ein Anspruch gem. § 2 Nr. 5 VOB/B ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch gem. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine einseitige Anordnung der Beklagten voraus. Eine solche Anordnung ist gegeben, wenn sie die vertragliche Leistungspflicht verändert und damit eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. Um § 2 Nr. 5 VOBB anwenden zu können, muss die Änderung der auszuführenden Leistung, der Ausführungsart oder des Bauablaufs stets durch Umstände ausgelöst worden sein, die zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen sind (BGH BauR 1985, 561, 564). Eine solche Zurechenbarkeit hat der Bundesgerichtshof in dem Fall der mangelhaften Gründung verneint, weil der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer ist und der Auftraggeber seiner Koordinierungspflicht genügt hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten erklärte Baustopp eine Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B darstellt. Denn für einen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B muss ebenfalls der Sollablauf mit dem Istablauf der Baustelle verglichen werden. Es ist weiter die Dauer der Verzögerung aufgrund der Anordnung darzulegen. Aus den oben genannten Gründen ist es der Klägerin nicht gelungen, diese Voraussetzungen schlüssig darzulegen. Ein Anspruch gem. § 642 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar kann ein Anspruch auf Bauzeitverzögerungskosten auch nach § 642 BGB geltend gemacht werden. Aber § 642 BGB setzt voraus, dass die Beklagte mit ihrer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug war. Ein Annahmeverzug ist nicht schlüssig dargelegt. Im Rahmen des § 642 BGB ist der Annahmeverzug der Beklagten, welche die anspruchsauslösende Obliegenheitsverletzung beinhaltet, im Verhältnis zur Klägerin im Einzelnen darzustellen. Der Annahmeverzug als Obliegenheitsverletzung der Beklagten setzt verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen im Verhältnis dieser Parteien voraus, die überschritten wurden. Die Termine im Bauzeitenplan vom 22.02.1999 waren aber keine Vertragstermine, so dass die Beklagte allein wegen Überschreitung dieser Termine nicht in Annahmeverzug geriet. Denn die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Fristen gelten im Allgemeinen nicht als Vertragsfristen. Sie dienen der Terminüberwachung, um sicherzustellen, dass die Vertragsfristen eingehalten werden. Es handelt sich um eine Kontrollmöglichkeit für den Auftraggeber, um rechtzeitig feststellen zu können, ob von seiner Seite Handlungsbedarf für ein Eingreifen besteht. Die Einzelfristen werden nur dann verbindliche Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Die Bezugnahme der Beklagten auf den Terminplan vom 22.02.1999 in den Schreiben vom 11. und 12.05.1999 machte den Plan aus diesem Grunde auch nicht zu einem Plan mit Vertragsfristen. Ein Annahmeverzug ist auch aus diesem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus wäre auch für diesen Anspruch ein Vergleich zwischen Sollablauf und Istablauf der Baustelle vorzunehmen. Dieser Vergleich ist nach dem oben Gesagten nicht schlüssig vorgenommen. Das Gutachten ist auch im Weiteren mit dem Klägervortrag teilweise nicht in Einklang zu bringen. So behauptet die Klägerin auf S. 29 des Schriftsatzes vom 21.06.2005 (Bl. I 210), dass trotz des Kranausfalls an den Bauteilen IX., XI. und XII. ungehindert habe weiter gebaut werden können. Auf S. 59 des Gutachtens vom Februar 2000 ist dagegen für die Bauteile IX. und XII von Verzögerungen von je zwei Tagen die Rede. Das Gutachten geht zur Störung Nr. 9 für die Beseitigung einer Betonblombe von einer Bauzeitverlängerung von 32 Arbeitstagen aus. Aus den Bautagebüchern ergibt sich aber nur 5 Arbeitstage. Nach dem Terminplan vom 31.12.1999 erfolgte der Abbruch in der Zeit vom 03.08.1999 bis 17.08.1999 im Abschnitt 3 a und vom 06.08.1999 bis 19.08.1999 im Abschnitt 3 b. Auch das sind keine 32 Arbeitstage. Auch ist bei der Betrachtung im Gutachten nicht berücksichtigt, dass auch nach den Angaben der Klägerin an mehreren Stellen gleichzeitig gearbeitet wurde. So ergibt sich aus dem Terminplan vom 31.12.1999, dass vom 03.08.1999 bis 19.08.1999, also der Zeit des Abbruchs der Betonblombe, am 2. Untergeschoss der Bauteile IX bis XII weiter gearbeitet wurde. Eine Verzögerung eines Baufeldes um 5 Tage kann somit nicht zu einer Verzögerung der Baufertigstellung um 5 Tage führen, da gerade nicht 5 Tage als Arbeitstage komplett entfallen sind. Auf die weiteren behaupteten Störungen ist nicht einzugehen. Auch zu diesen Störungen fehlt eine schlüssige baustellenbezogene Darstellung der Dauer der Behinderung und deren Auswirkung auf den gesamten Bauablauf. Ebenso fehlt die schlüssige Darstellung der dadurch verursachten Mehrkosten. Hinsichtlich der behaupteten Beschleunigungskosten fehlt s an einer Anweisung der Beklagten sowie an einem Hinweis der Klägerin, dass eine solche Anordnung zu Mehrkosten führt. Die Klägerin hatte bereits im März 1999 (Anl. StH 2 Bl. V 49) zugesagt, Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Eine Abgrenzung, welche Beschleunigungskosten auf dieser Zusage beruhen und welche auf einer – behaupteten – Anordnung der Beklagten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der Anspruch verjährt. Am 10.06.2002 legte die Klägerin die Schlussrechnung, die am 12.06.2002 bei der Beklagten einging. Der Anspruch war somit am 12.06.2002 fällig. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB richtet sich die Verjährung nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden BGB. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und begann mit dem Schluss des Jahres 2002 (§ 1999 Abs. 1 BGB). Mit Erhebung der Klage am 29.12.2004 wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bis zur Erhebung der Klage waren 729 Tage der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verbraucht. Es blieben noch 367 Tage übrig. Mit Schriftsatz vom 20.09.2006 beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 18.10.2006 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung, wenn das gerichtliche Verfahren sechs Monate nicht betrieben worden ist. Die Verjährung fing am 19.04.2007 wieder an zu laufen. Nach der Rechtsprechung fängt die Verjährungsfrist allerdings nicht wieder an zu laufen, wenn die Klägerin einen triftigen Grund hatte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben und die Beklagte von diesem Grund Kenntnis hatte (vgl. BGH NJW 2001, 218). Ein triftiger Grund in diesem Sinne lag nicht vor. Nach der Rechtsprechung reicht es für die Annahme eines triftigen Grundes nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (vgl. BGH NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt. Dass auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien habe es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht. Als triftigen Grund hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Anraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH NJW 1979, 810, 811). Vorliegend ist im Hinblick auf die Verfahren 9 O 228/04 und 4 OH 9/99 das Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Vorgreiflich sind diese Verfahren nicht. Das Gericht ist an eine Entscheidung in diesen Verfahren nicht gebunden. Aber wirtschaftlich erscheint es nicht geboten, die in diesen Verfahren der Beweisaufnahme zugeführten Fragen, nämlich die Frage, ob die Klägerin die Spundwand an der Achse 12 ziehen durfte, hier ebenso zu klären. Zur Erhaltung der Rechtsklarheit reichen prozesswirtschaftliche Gründe zur Annahme eines triftigen Grundes aber nicht aus. Es muss für beide Parteien Rechtssicherheit herrschen. Dazu gehört es, den "triftigen Grund" transparent zu gestalten. Nur soweit ein Verfahren für das zum Ruhen gebrachte Verfahren vorgreiflich ist, kann von einem triftigen Grund ausgegangen werden. Jede andere Interpretation verursacht Rechtsunsicherheit. Am 03.07.2007 teilte das Gericht den Parteien mit, dass im Verfahren 9 O 228/04 ein Urteil des Oberlandesgerichts ergangen sei und dort eine Verjährung des Anspruchs verneint wurde. Das Verfahren wurde nicht weiter betrieben. Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Vom 19.04.2007 bis 03.12.2007 waren weitere 199 Tage der Verjährungsfrist abgelaufen. Am 03.12.2007 wurde die Verjährung erneut gehemmt. Denn jede Handlung einer Partei, mit der das Verfahren weiter betrieben werden soll, lässt die Hemmung der Verjährung wieder aufleben. Unter Weiterbetreiben fällt jede Verfahrenshandlung einer der Parteien, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu setzen (vgl. Münchener-Kommentar zum BGB-Grothe, 4. Aufl. 2002 § 204 Rz. 77), ohne dass es darauf ankommt, ob sie eine Förderung des Prozesses tatsächlich bewirkt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2008 wiederholte die Beklagte diesen Antrag. Beide Anträge stellen ein Weiterbetreiben i. S. d. § 204 Abs. 2 BGB dar. Eine Reaktion des Gerichts erfolgte nicht. Die Verjährung war dann gehemmt bis zum 26.08.2008. Die Verjährung fing am 27.08.2008 wieder an zu laufen. Die Verjährungsfrist lief am 17.12.2008 ab. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2009 und vom 19.08.2010 wandte diese sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens. Darin ist kein Weiterbetreiben zu sehen. Am 28.10.2010 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Zu dieser Zeit war die Forderung verjährt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz bauzeitabhängiger Mehrkosten wegen Verzögerungen des Bauablaufs. Die Beklagte ließ zunächst von der Arbeitsgemeinschaft ARGE Neubau ...-Krankenhaus 1. Bauabschnitt (im Folgenden Vor-ARGE) das Krankenhaus erweitern. Mit einem Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 04.03.1999 (Anlage K 4 Bl. I 54-63) schloss sich die Klägerin mit der G. und B. GmbH & Co. KG zu einer Arbeitsgemeinschaft ARGE Neubau ...-Krankenhaus H. 2. Bauabschnitt (im Folgenden ARGE) zusammen. In dem Vertrag war unter anderem geregelt: "§ 23.6 Zwangsläufiges Ausscheiden eines Gesellschafters Ein Gesellschafter scheidet aus ... 23.62 wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird." § 24.1 In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die ARGE von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ... Verbleibt nur ein Gesellschafter, so übernimmt dieser ohne besonderen Übertragungsakt mit dinglicher Wirkung die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters. Der verbleibende Gesellschafter führt die Geschäfte der ARGE mit allen Rechten und Pflichten zu Ende. ..." Am 26.01.1999 erhielt die ARGE den Auftrag, den zweiten Bauabschnitt für die Beklagte zu bauen. Es sollte direkt an den Bau der Vor-ARGE ein weiterer Bau mit zwei Untergeschossen, einem Erdgeschoss und bis zu sechs Obergeschossen gebaut werden. Die Auftragssumme betrug 11.078.756,33 DM brutto. Als Beginn der Arbeiten war der 01.02.1999 vorgesehen. Es wird Bezug genommen auf einen Terminplan. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Es wird auf die grafische Übersicht auf S. 6 des Gutachtens vom Februar 2000 zur Veranschaulichung Bezug genommen. Der rechte graue Teil ist der 2. Bauabschnitt. Am 03.03.1999 schrieb die Klägerin an die Beklagte (Anlage StH2 Bl. V 49), dass sie sich für den verzögerten Arbeitsbeginn entschuldigen möchte. "Die ursprüngliche Aussage, die Bautätigkeit 14 Tage nach Auftragserteilung zu beginnen, war sicherlich zu optimistisch, da umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen notwendig waren und diese offensichtlich falsch eingeschätzt wurden. ... Sobald die Stahlbetonarbeiten laufen, werden wir versuchen, durch Samstagsarbeit und verlängerte tägliche Arbeitszeit, die Bautätigkeit zu beschleunigen." In einem Terminplan vom 22.02.1999 (Anlage U3 Gutachtenordner) ist als Arbeitsbeginn der 08.03.1999 vorgesehen. Am 08.03.1999 sollten die Verbauarbeiten erfolgen, ab 11.03.1999 die Erdarbeiten. Parallel zu der Achse, in der die beiden Gebäudeteile verbunden wurden, die als Achse 12 bezeichnet wird, befand sich eine von der Vor-ARGE erstellte Spundwand. Diese Spundwand wurde durch die ARGE im April 1999 gezogen. Etwa eine Woche danach wurde vom Krankenhauspersonal in dem ersten bereits fertig gestellten Bauteil eine übermäßige Verbreiterung eines Dehnungsfugenabstandes festgestellt, da es zu Behinderung beim Fahren mit Krankenbetten kam. In der Folgezeit traten weitere Gebäudesetzungen auf, die beispielsweise zu Schäden im Fußbodenbereich an bestimmten Stellen im ersten Bauabschnitt führten. Ebenso traten Risse auf. Die Beklagte wurde angewiesen, an der Stelle der gezogenen Spundwand eine neue Spundwand einzubauen. Die Klägerin meldete Bedenken und Mehrkosten an (Schreiben vom 03.05.1999 Bl. I 64, 65). Die Klägerin erstellte für diese Spundwand eine Rechnung (Anlage StH 1 Bl. III 196). Die Rechnung ist Gegenstand des Rechtsstreits 9 O 228/04 des Landgerichts Halle bis auf die Positionen 13.0006, 13.0010 und 13.0011, die zeitabhängige Kosten betreffen. Am 11.05.1999 schrieben die Streithelfer zu 1) an die Klägerin: "Nach dem verbindlichen und von Ihnen anerkannten Terminplan vom 17.02.1999 beträgt der mittlerweile von Ihnen verursachte entstandene Verzug 8 Woche. Seit mehreren Tagen befinden sich an der Großbaustelle lediglich 2 bis 4 Mitarbeiter Ihrer Firma. Heute, am Dienstag, den 11. Mai 1999, sind lediglich 2 Arbeitskräfte an der Baustelle." Am 12.05.1999 schrieben die Streithelfer zu 1) an die Klägerin u. a.: "Grundlage für die einzuhaltenden Termine der Rohbauarbeiten sind sowohl der dem geschlossen Werkvertrag beigefügte und zum Vertragsbestandteil gewordene Bauzeitenplan (was die Dauer der Arbeiten anbetrifft, nicht die Daten), als auch der besagte Terminplan vom 17./22.2.1999." In einer Baubesprechung vom 26.05.1999 (Bl. I 146) ist festgehalten, dass die Baustelle nicht ausreichend besetzt sei. Es seien ein großer Bagger, ein kleiner Bagger sowie zwei Arbeiter auf der Baustelle tätig. Es wird angemahnt, dass parallel zur Achse 12 die Arbeiten des Kranfundamentes und an der Stutzwand an der Liegendkrankenanfahrt begonnen werden müsse. Die Bauzeit verzögerte sich wegen der gezogenen Spundwand und aus anderen Gründen erheblich. Über das Vermögen der G. und B. GmbH & Co. KG wurde am 16.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin macht Kosten wegen der Verlängerung der Bauzeit geltend und bezieht sich zur Berechnung auf zwei Gutachten des Prof. Dr. S. (Anlagenband Gutachten). Zum Baubeginn behauptet die Klägerin, sie habe am 01.02.1999 mit dem Bau begonnen. Sie legt dazu ein Bautagesbericht vom 01.02.1999 (Bl. V 80) vor, aus dem sich ergibt, dass am 01.02.1999 auf der Baustelle gearbeitet wurde. In dem Bautagebuch ist festgehalten, dass 3 Arbeitnehmer die Arbeiten "einräumen Container und Materialtransport – Holz vom Bauhof" vorgenommen haben. Der vorgelegte Terminplan vom 22.02.1999 gibt als Arbeitsbeginn den 08.03.1999 an. Die vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. S. gehen vom 08.03.1999 als Arbeitsbeginn aus (S. 21 des Gutachtens vom Februar 2000). Dem Gutachten ist ein Terminplan vom 31.12.1999 beigefügt, der unter "Vertragstermine" als Beginn den 08.03.1999 aufweist und für die Verbauarbeiten als Beginn den 08.03.1999 und für die Erdarbeiten als Beginn den 11.03.1999. Ab Spalte 42 sind die tatsächlichen Arbeitszeiten aufgeführt, dort ist für die Verbauarbeiten der 09.03.1999 und für die Erdarbeiten der 17.03.1999 angegeben. Der Gutachter errechnet auf S. 21 des Gutachtens vom Februar 2000 einen Terminplan im Soll 1. Dieser seht als Beginn der Arbeiten insgesamt und der Verbauarbeiten den 08.03.1999 vor und für den Beginn der Erdarbeiten den 10.03.1999. Die Klägerin behauptet, sie habe am 22.02.1999 den Terminplan vom gleichen Tage der Beklagten übergeben und der Terminplan sei Vertragsgrundlage geworden. Sei behauptet, sie habe zeitabhängige Baustellengemeinkosten von täglich 2.904,50 DM gehabt. Dazu nimmt sie Bezug auf die Berechnung auf S. 78 des Gutachtens vom Februar 2000. Die Berechnung führt unter anderem bei den Personalkosten einen Bauleiter, zwei Poliere und zwei Kranführer auf. Das Gutachten geht von einer Kernbauzeit von 224 Tagen aus. Die Klägerin behauptet, nach dem Terminplan vom 22.02.1999 sei von einer Kernbauzeit von 200 Bautagen auszugehen. Sie hätte geplant, immer an vier Stellen parallel zu arbeiten. Auf dieser Grundlage sei auch der Terminplan vom 22.02.1999 erstellt. Sie behauptet, die Bauzeit habe sich wegen 13 Störungen erheblich verlängert. Zusätzliche Kosten seien durch Beschleunigungen entstanden, da Mehrkosten aus Überstunden angefallen seien, die wiederum zu Mehrkosten aus Leistungsminderung bei Überstunden geführt hätte. Hätte sie diese Beschleunigungsmaßnahmen nicht ergriffen, wäre es zu weiteren Bauzeitverzögerungen gekommen, die erheblich höhere Mehrkosten verursacht hätten. Zur Störung Nummer 1 behauptet die Klägerin, dass sie aufgrund des Vertrages zum Ziehen der Spundwand in der Achse 12 berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe nach dem Auftreten der Setzungserscheinungen im ersten Bauabschnitt einen absoluten Baustopp für die gesamte Baustelle verhängt. Dadurch und durch den Einbau der neuen Spundwand sei es zu einer Bauzeitverzögerung von 20 Arbeitstagen gekommen. Der Einbau der neuen Spundwand, der von der Beklagten angeordnet worden ist, sei nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin erläutert weitere 12 Baustörungen. Zu den Bauzeitverzögerungskosten behauptet die Klägerin, dass nach zwei Zeitabschnitten zu differenzieren sei. So sei vom Bauzeitenende nach dem Soll 1 Plan im Februar 2000 (Terminplan vom 22.02.1999) bis zur Fertigstellung des Bauteils IX 5. OG, somit bis zum 18.04.2000, die Baustelle voll besetzt gewesen. Dieser Zeitraum umfasse 41 Arbeitstage. Für diese Bauzeitverzögerung sei die volle Besetzung der Baustelle bei der Mehrkostenermittlung zu berücksichtigen. Die weitere Bauzeitverzögerung habe bis zum tatsächlichen Bauende 172 Arbeitstage gedauert. Hier sei die Baustelle nur noch zu 70 % besetzt gewesen. Zugunsten der Beklagten sei deshalb für diesen überwiegenden Zeitraum der Bauzeitverzögerung nur mit 70 % der zeitabhängigen Mehrkosten zu rechnen. Auf Seite 11 des zweiten Gutachtens vom Mai 2001 heißt es dazu: "Wir unterscheiden also bei der Ermittlung der Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung zwischen dem Zeitraum 1 mit 41 Arbeitstagen und dem Zeitraum 2 mit 172 Tagen. Im Zeitraum 1 werden die Mehrkosten auf der Grundlage der Preisermittlung vorgenommen, weil hier die Baustelle voll besetzt war. Im Zeitabschnitt 2 wurde die Baustelle mit reduziertem Personal- und Geräteeinsatz gefahren. Nach Angaben der Baustelle waren in diesem Zeitabschnitt nunmehr 70 % der Sollkapazität im Einsatz (Abzug eines Turmdrehkrans und eines Poliers). Wir verringern daher die zeitabhängigen Kosten auf 70 %." Die Klägerin behauptet, Mängel an den Bewehrungsarbeiten habe sie innerhalb kürzester Zeit beseitigt, so dass es dadurch zu keiner Verzögerung des Bauablaufs gekommen sei. Sie nimmt dazu Bezug auf ein Schreiben vom 02.09.1999 (Anlage K 30 Bl. I 223), in dem festgehalten ist, dass der Mangel an der Bewehrung am 26.08.1999 behoben gewesen sei. Aus dem Schreiben vom 30.08.1999 (Bl. I 156) ergibt sich, dass der Prüfstatiker am 25.08.1999 Mängel festgestellt hatte. Die Klägerin behauptet, dass trotz des Kranausfalls an den Bauteilen IX., XI. und XII. habe ungehindert weiter gebaut werden können. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die zeitabhängigen Mehrkosten der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Sie nimmt dazu Bezug auf ein Gesprächsprotokoll vom 20.09.1999 (Anlage K 25 Bl. I 215). In diesem Protokoll heißt es u. a.: "Herr G. sprach an, daß in den Nachtragsangeboten der ARGE G. und B./... erhebliche, teilweise bis zu 50 %-ige Kostenanteile für sogenannte zeitabhängige Baustellengemeinkosten und zeitabhängige Baustelleneinrichtungskosten enthalten sind. Der Bauerherr schließt sich hier der Meinung der Architekten an, daß Nachträge zu zeitgebundenen Kosten zu heuten Zeitpunkt nicht anerkannt werden können, da nicht absehbar ist, ob überhaupt eine Bauzeitverlängerung eintreten wird. Die Gesamtbauzeit war für die insgesamt beauftragten Rohbauarbeiten in den Angebotsunterlagen bis Dezember 2000 ausgewiesen worden. Desweiteren können zeitabhängige Kosten für sich zeitlich überlappende Arbeitsgänge nicht doppelt oder dreifach berechnet werden. Es wurde Übereinstimmung zwischen Herrn G. und Herrn S. erzielt, daß diese zeitabhängigen Kosten in den Nachtragsvereinbarungen nur dem Grunde nach anerkannt werden und aus der zu beauftragenden Nachtragssumme auszuklammern sind." Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502.662,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2002 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Anspruch aus Antrag 1) hinaus, auch die auf den dort genannten Betrag entfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu ersetzen, wenn die Klägerin von der Finanzbehörde zu deren Zahlung aufgefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Aus den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin nach Ausscheiden des insolventen Partners rechtlich ermächtigt sei, etwaige Ansprüche der ARGE im eigenen Namen und mit Leistung an sich geltend zu machen. Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Mehrkosten reiche nicht aus. Die Klägerin stütze sich lediglich auf die Gutachten des Prof. S. Diese beruhten wiederum nur auf bloßen Annahmen, Schätzungen und aus der Literatur gezogenen Informationen. Insbesondere sei der Besatz der Baustelle mit Arbeitskräften lediglich theoretisch und durchschnittlich ermittelt worden, es fehle eine konkrete Darlegung der tatsächlich vor Ort tätigen Arbeitnehmer. Das Gutachten gehe von einem idealtypischen Unternehmen aus, so dass jede Störung und jede Behinderung sich zwangsläufig auf die Dauer des Bauvorhabens auswirke. Dieses sei ein starres Modell, das von der Rechtsprechung abgelehnt worden sei. Der Terminplan Soll 1, der einen störungsfreien Ablauf darstellen soll, sei unrealistisch und nicht haltbar. Der Terminplan vom 22.02.1999 sei nicht vertraglich vereinbart worden. Die Beklagte meint, die Klägerin könne Kosten für die Bauzeitverlängerung bereits aus dem Grunde nicht geltend machen, da sämtliche zusätzliche Leistungen, die die Klägerin verlangt habe, abgerechnet und vergütet seien. Die Bauzeit hätte in diese Rechnungen mit einkalkuliert werden müssen. Der geplante Bauablauf könne nur dann eine geeignete Vergleichsgrößer darstellen, wenn er dem tatsächlichen Bauablauf bis zur Behinderung entspräche. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin habe die Störung 1 selber zu vertreten. Die Klägerin hätte die Spundwand nicht ziehen dürfen. Verzögerungen wegen des Ziehens dieser Spundwand, wegen der Bauunterbrechung und wegen der neu zu setzenden Spundwand, gingen zu Lasten der Klägerin. Ein Teil der Bauverzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Bewehrung mangelhaft einarbeitete und so erhebliche Nacharbeiten erforderlich wurden. Dazu nimmt die Beklagte Bezug auf ein Schreiben der Streithelfer zu 1) vom 30.08.1999 und vom 10.09.1999 (Bl. I 156, 157) und auf ein Schreiben des Prüfstatikers vom 29.09.1999 (Bl. I 137). Die Klägerin hätte sich die zeitabhängigen Mehrkosten bei der Abrechnung der Nachträge zu Zusatzarbeiten vorbehalten müssen. Ein solcher Vorbehalt sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Klägerin die zeitabhängigen Kosten in den Nachträgen mit einkalkuliert habe. Die Behinderungsanzeigen der Klägerin seien nicht hinreichend für einen Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B, da nicht erkennbar sei, ob an anderer Stelle der Baustelle weiter gearbeitet werden könne. Es fehle an einer Anzeige des jeweiligen Endes der Behinderung. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit teilweise unzulässig, da die Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung bezogen auf die Störung 1 bereits Gegenstand des Verfahrens 9 O 228/04 seien. Dies bezieht sich auf 84.989,60 DM netto und auch auf den entsprechenden Bruttobetrag. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Streithelferin zu 1) und die Streithelfer zu 7), 8), 9), 10), 11) verkündeten der Klägerin den Streit sowie der Firma ARGE "Neubau ...-Krankenhaus H. 2. BA" G. und B. GmbH & Co. KG, M.-Straße ..., ... A., der auch durch die Beklagte der Streit verkündet wurde. Der Firma H.-P. Architekten und Ingenieure GmbH v. d. d. Geschäftsführer, S.-Hof ..., ... H. und Herrn Rechtsanwalt Dr. F. W., als Inso-Verw. d. G. GmbH, W.-Allee ..., ... K., wurde der Streit von den Streithelfern zu 7), 8), 9), 10) und 11) verkündet. Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2006 darauf hin, dass es ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Verfahren 9 O 228/04 und 4 OH 9/99 für sinnvoll erachtet. Mit Schriftsatz vom 20.09.2006 beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 18.10.2006 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 03.07.2007 teilte das Gericht den Parteien mit, dass im Verfahren 9 O 228/04 ein Urteil des Oberlandesgerichts ergangen sei und dort eine Verjährung des Anspruchs verneint wurde. Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 26.02.2006 wiederholte sie diesen Antrag. Eine Reaktion des Gerichts erfolgte nicht. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2009 und vom 19.08.2010 wandte diese sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 28.10.2010 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. G., M. W., G. G., M. B. und S. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2006 (Bl. IV 109-120) verwiesen.