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Urteil

3 O 1281/11

LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2011:1128.3O1281.11.0A
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Leitsätze
Enthält der durch das Vollstreckungsgericht erlassene Aufhebungsbeschluss eine Ermächtigung des Zwangsverwalters zur außergerichtlichen Geltendmachung etwaiger Mietrückstände, so bleiben diese von der Beschlagnahme erfasst und können vom Vollstreckungsschuldner bzw. vom Insolvenzverwalter wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis nicht gerichtlich geltend gemacht werden.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält der durch das Vollstreckungsgericht erlassene Aufhebungsbeschluss eine Ermächtigung des Zwangsverwalters zur außergerichtlichen Geltendmachung etwaiger Mietrückstände, so bleiben diese von der Beschlagnahme erfasst und können vom Vollstreckungsschuldner bzw. vom Insolvenzverwalter wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis nicht gerichtlich geltend gemacht werden.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Im Streitfälle ist zwar grundsätzlich der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO prozessführungsbefugt hinsichtlich der das Immobilienvermögen betreffenden Rechte. Die streitgegenständlichen Forderung ist jedoch wegen der zuvor angeordneten Zwangsverwaltung seiner Verwaltungs- und Prozessführungsbefugnis entzogen (Arg. aus § 153b ZVG). Die geltend gemachte Forderung ist nämlich nach wie vor in Folge der Anordnung der Zwangsverwaltung von der Beschlagnahmewirkung erfasst und kann deshalb allenfalls - nach entsprechender Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht - von dem Zwangsverwalter gerichtlich geltend gemacht werden. 1. Der Mietvertrag wurde mit dem Zwangsverwalter geschlossen, die sich hieraus ergebenden Forderungen sind von der Beschlagnahmewirkung des §§ 146, 148 i.V.m. § 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1123 Abs. 1 BGB erfasst. 2. Hieran änderte sich durch die Aufhebung der Zwangsverwaltung nichts. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen eines Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Wirkung, dass die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Verfahren fortbesteht (BGH, Urt. v. 21.10.1992, XII ZR 125/91), während der Bundesgerichtshof die Frage nach der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für neue Verfahren offen gelassen hat (Urt. v. 25.05.2005, VIII ZR 301/03, v. 11.08.2010, XII ZR 181/08). Darauf kommt es im Streitfalle jedoch nicht an, denn die Zwangsvollstreckung wurde vorliegend nicht nach Durchführung einer Zwangsversteigerung, sondern nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben. Für derartige Fälle - ebenso wie für Fälle der vollständigen Befriedigung der Gläubiger - hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Prozessführungsbefugnis für anhängige Verfahren entfällt, sofern der Verwalter nicht ausdrücklich ermächtigt ist (Urt. v. 08.05.2003, IX ZR 385/00). b) Zur Frage der Prozessführungsbefugnis für neue Verfahren hat der Bundesgerichtshof - soweit erkennbar - noch nicht Stellung genommen. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass die Aufhebung der Zwangsverwaltung grundsätzlich die Aufhebung der Beschlagnahmewirkung zur Folge hat, so dass die Forderungen grundsätzlich wieder dem Vollstreckungsschuldner zufallen und dieser nach allgemeinen Grundsätzen prozessführungsbefugt ist. So wie jedoch das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zur Geltendmachung bereits gerichtlich rechtshängiger Forderungen ermächtigen kann, ist es gemäß § 12 Abs. 2 ZwVwV nicht gehindert, den Zwangsverwalter auch zur Geltendmachung noch nicht rechtshängiger Forderungen zu ermächtigen. Macht das Vollstreckungsgericht hiervon Gebrauch, wirkt für die betroffene Forderung die Beschlagnahmewirkung fort, die Geltendmachung dieser Forderung ist dem Vollstreckungsschuldner entzogen. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungsgericht - vorläufig - den Zwangsverwalter nur zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung ermächtigt hat. Da diese Ermächtigung die Fortwirkung der Beschlagnahme mit sich bringt und eine Beschlagnahmewirkung nicht auf die außergerichtliche Geltendmachung beschränkt werden kann, hat die Ermächtigung zur außergerichtlichen Geltendmachung zur Folge, dass dem Vollstreckungsschuldner jedweder Zugriff auf die Forderung entzogen ist. Dies hat zur Folge, dass die diesbezügliche Forderung vorübergehend nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann: Dem Vollstreckungsschuldner ist sie infolge der Beschlagnahmewirkung entzogen, dem Zwangsverwalter fehlt die diesbezügliche gerichtliche Ermächtigung. Diesen Zustand zu beenden ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, das sich mit der - zunächst - eingeschränkten Ermächtigung des Zwangsverwalters die Kontrolle über die Einziehung der weiterhin von der Beschlagnahme erfassten Forderung Vorbehalten hat. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zwangsverwalter im Schreiben vom 14.12.2010 mitgeteilt hat, er werde keine Forderungen verfolgen, und den Kläger gebeten hat, die Beitreibung der Mietrückstände vorzunehmen (Bl. 63). Der Kläger kann seine Prozessführungsbefugnis nicht vom Zwangsverwalter ableiten, denn der Zwangsverwalter konnte nicht mehr an Rechten übertragen, als ihm selbst übertragen waren. Er selbst war aber lediglich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen ermächtigt, so dass er den Kläger allenfalls in diesem Umfange, nicht aber darüber hinaus auch zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigen konnte. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht Mietzinsrückstände für eine Gewerbeeinheit in Zeitz geltend, die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und hält dem Anspruch hilfsweise die Abrede einer Mietzinsreduzierung entgegen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bayreuth vom 31.05.2001 wurde über das Vermögen der H. GmbH & Co. Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-KG aus B. (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Sonderverwalter über das Immobilienvermögen bestellt. Über das Anwesen der Schuldnerin in der D. Straße ... in Z. war bereits zuvor die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Institutszwangsverwalter, vertreten durch Hausverwaltung, schloss mit der Beklagten am 07./08. Mai 2003 einen Mietvertrag, wegen dessen Inhaltes auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Nachdem der Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen worden war, hob das Amtsgericht Z. als Vollstreckungsgericht am 27.09.2010 das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Es ermächtigte den Zwangsverwalter jedoch zur außergerichtlichen Beitreibung etwaiger Mietzinsrückstände. Wörtlich heiß es in dem Beschluss: Der Zwangsverwalter wird gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV ermächtigt, die zum ordnungsgemäßen Abschluss erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, insbesondere - die Betreibung der zum heutigen Tage fälligen Mietrückstände (einschl. Nebenkosten und Betriebskosten) gegenüber den Mietern. - ... Soweit zur Durchsetzung dieser Forderungen Prozesse geführt werden müssen, bedarf de Zwangsverwalter einer gesonderten gerichtlichen Ermächtigung. Wegen des vollständigen Wortlautes wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 teilte der Zwangsverwalter dem Kläger mit, er werde keine Forderungen verfolgen, er bat den Kläger, die Beitreibung der Mietrückstände vorzunehmen (Bl. 63). Der Kläger macht nunmehr vermeintliche Mietzinsrückstände für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 12.420,00 Euro geltend. Wegen des diesbezüglichen Rechenweges und der klägerischen Darstellung Entwicklung des Mietzinses wird auf Blatt 14/15 Bezug genommen. Der Kläger meint, er sei als Sonderverwalter prozessführungsbefugt für die gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsrückstände, insbesondere sei die Geltendmachung dieser Mietzinsrückstände, die in der Zeit vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung entstanden sind, nicht dem Zwangsverwalter vorbehalten. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, dass der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zur Geltendmachung bereits angefallener Mietzinsrückstände ermächtigt bleibe, dafür komme es aber auf die ausdrückliche Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht an. Im vorliegenden Falle sei der Zwangsverwalter gerade nur zu außergerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsrückstände ermächtigt, eine Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters lasse sich hieraus gerade nicht ableiten. Wegen der Einzelheiten der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung wird auf Blatt 14/15 sowie Blatt 59 der Akten Bezug genommen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.420,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2007 sowie 4,50 Euro Auskunftskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, aus § 152 ZVG folge, dass die Mietzinsforderungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung von der Beschlagnahmewirkung umfasst seien und deshalb ausschließlich dem Zwangsverwalter zustünden. Auch mit der Aufhebung der Zwangsvollstreckung fielen die von der Beschlagnahme erfassten Forderungen nicht etwa beschlagnahmefrei an den Kläger zurück, vielmehr dauerten die Beschränkungen der §§ 20, 21, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 ZVG für diese Forderungen weiterhin an. Dies gelte im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss ausgesprochen werde. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung setze sich das Mietverhältnis mit dem Kläger fort, erst ab diesem Zeitpunkt schulde die Beklagte als Mieterin dem Kläger als Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete. Aus dem Umstand, dass der Zwangsverwalter im Aufhebungsbeschluss - zunächst - nur zur außergerichtlichen Beitreibung der Rückstände ermächtigt worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass für die gerichtliche Geltendmachung der Kläger zuständig und befugt sei. Wegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen wird auf Blatt 37 ff, 67 ff Bezug genommen. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass im Jahre 2007 keine Mietzinsrückstände angefallen seien, da nach eine ausdrücklich mit dem Zwangsverwalter getroffenen Absprache die für das Jahr 2006 geltend Reduzierung des Mietzinses auch auf das Jahr 2007 ausgedehnt worden seien. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf Blatt 40 f Bezug genommen.