Urteil
3 O 159/21
LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel über das Wahlrecht des Veranstalters zwischen pauschaler und konkreter Abrechnung einer Entschädigung bei Reisestornierung ist gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte schließt § 651h BGB eine konkrete Berechnung der Entschädigungsleistung aus, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Entschädigungspauschalen vereinbart wurden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.784,35 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel über das Wahlrecht des Veranstalters zwischen pauschaler und konkreter Abrechnung einer Entschädigung bei Reisestornierung ist gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte schließt § 651h BGB eine konkrete Berechnung der Entschädigungsleistung aus, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Entschädigungspauschalen vereinbart wurden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.784,35 €. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte passivlegitimiert, denn ausweislich der "Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten" (Runderlass des Kultusministeriums vom 06.04.2013 – 22-82021, SVBl. LSA. 2013, 59) waren die Schulleiter bzw. Lehrkräfte durch das Kultusministerium bevollmächtigt, die streitgegenständlichen Klassenfahrten im Namen des Landes abzuschließen. II. Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte zu. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt ein Anspruch insbesondere nicht schon aus einem gegenüber der Klägerin erklärten Anerkenntnis der Beklagten. Denn wie sich aus den Anlagen K17, K18 und K20 ergibt, erklärte sich die Beklagte lediglich gegenüber den Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften bereit, ggf. anfallende berechtigte Stornierungskosten zu übernehmen. Damit hat die Beklagte nicht die Verpflichtung von Entschädigungszahlungen gegenüber der Klägerin in der von ihr geltend gemachten Höhe anerkannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Anlage K7. 2. Die Klägerin hat gegen das Land auch keinen Anspruch aus den jeweils für die streitgegenständlichen Klassenfahrten unter Einbeziehung der "Reisebedingungen" geschlossenen Verträgen, denn das dort in Punkt 5.5 vorbehaltene Wahlrecht der Verwenderin zwischen pauschaler und konkreter Berechnung der Entschädigung ist unwirksam mit der Folge des § 306 Abs. 1, 2 BGB. a) Die Reisebedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 1, 2 BGB in die zwischen der Klägerin und dem beklagten Land geschlossenen streitgegenständlichen Pauschalreiseverträge einbezogen geworden. Sie unterliegen grundsätzlich der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, da anders als in § 651f Abs. 3 BGB die Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht ausgeschlossen wurde (vgl. Blankenburg, in: Erman BGB, § 651h, Rn. 4; Staudinger, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn 13; Tonner, in: MüKo, § 651, Rn. 20 jeweils m. w. N.). Die Regelung in Punkt 5.5 der Reisebedingungen ist gem. §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn die Klausel benachteiligt die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin unangemessen. Die Bestimmung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren, da sie ein Wahlrecht zwischen pauschaler und konkreter Berechnung der Entschädigung zugunsten des Verwenders trotz vorheriger vertraglicher Vereinbarung von Entschädigungspauschalen vorsieht. b) Im Rahmen des § 307 Abs. 1, 2 BGB ist von den Vorschriften des dispositiven Rechts auszugehen, die ohne die Klausel gelten würden. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist, dass die Abweichung Nachteile von einigem Gewicht begründet. Unangemessen ist sie dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen, und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Beurteilung bedarf eines einer umfassenden Würdigung. Die zu überprüfende Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages auszulegen und zu bewerten. Zu berücksichtigen sind auch europarechtliche Wertentscheidungen (BGH, NJW-RR 2005, 1161; BGH 106, 263; 136, 27, 30; ZIP 2008, 1729; NJW 2010, 2739). Nach dem eindeutigen Wortlaut des im Jahr 2017 neu gefassten § 651 h BGB und unter Berücksichtigung der Entstehung der Norm ist die konkrete Berechnung ausgeschlossen, wenn – wie im Streitfall – Entschädigungspauschalen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Ein Wahlrecht besteht in diesem Fall entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Zwar ging der BGH vor der Novelle der Reisevertragsrechts davon aus, dass sich der Reiseveranstalter in seinen AGB ein Wahlrecht vorbehalten könne, pauschal oder auch konkret abzurechnen (BGH, NJW-RR 1990, 114; RRa 2015, 138). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die alte Rechtslage vor der Novellierung. Angesichts des geltenden Wortlauts des § 651 h BGB sowie der Gesetzesbegründung und der Richtlinie kann ein solches Wahlrecht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet werden (vgl. dazu und Blankenburg, in: Erman BGB, § 651h, Rn. 4; ebenso Harke, in BeckOGK, § 651h BGB, Rn. 21; aA u.a. Staudinger, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn. 13; Ullenboom, Stornopauschalen in Reiseverträgen unter Geltung des neuen Pauschalreiserechts, in: RRa 2/2022, S. 55 ff.; unklar Sprau, in: Palandt, § 651 h BGB, Rn, 3, jeweils m. w. N.). Die Regelung des § 651 h BGB n. F. wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. 2017, S. 2394 ff.) mit Wirkung für ab 01.07.2018 geschlossene Verträge neu gefasst. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates. Zwar lassen weder die vorgenannte Richtlinie noch die Gesetzesbegründung explizit erkennen, dass die Möglichkeit des Reiseveranstalters, sich in seinen AGB ein Wahlrecht zwischen pauschaler oder konkreter Berechnung der Entschädigung nach Stornierung vorzubehalten, ausgeschlossen werden sollte. Nach Art. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren" (ABl. der Europäischen Union, L 326/1). Nach der Gesetzesbegründung des Reiserechtsänderungsgesetzes sollen die Novellierungen zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen und Rechtsvorschriften angleichen. "Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer Vorläuferrichtlinie zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften vorzusehen" (vgl. Gesetzesbegründung vom 11.01.2017, Bundestagsdrucksache 18/10822). Im Vergleich des Wortlauts des § 651 i BGB a. F. mit dem Wortlaut des § 651 h BGB n. F. hat sich nach Auffassung des Gerichts jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen pauschaler und konkreter Abrechnung geändert. Die neue Vorschrift ist so zu verstehen, dass bei Vereinbarung einer Pauschale eine für den Reisenden ungünstigere konkrete Abrechnung nicht mehr möglich ist. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 651 y BGB, nach welcher u. a. von den Bestimmungen des § 651 h BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf. Dies gilt auch ausgehend von der Annahme, dass bei der Novellierung der Entschädigungsregelung die Möglichkeit einer gleichzeitigen Vereinbarung von pauschaler und konkreter Abrechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ggf. nicht bedacht wurde. Denn jedenfalls soll die pauschale Berechnung, so sie denn vereinbart wurde, Vorrang haben. Zudem würde das Wahlrecht des Verwenders zu seinen Gunsten im Umkehrschluss eine nicht zulässige Benachteiligung der Beklagten als Vertragspartner bedeuten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Benachteiligung des Vertragspartners nicht anders zu beurteilen vor dem Hintergrund der Klausel Punkt 5.4 der Reisebedingungen. Danach bleibt es dem Kunden in jedem Fall unbenommen, der Klägerin nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der Klägerin geforderte Entschädigungspauschale. Denn diese Möglichkeit bezieht sich nach Wortlaut und im Gesamtzusammenhang der Reisebedingungen nur auf den Fall, dass die Klägerin pauschal abrechnet. Dies ist im Streitfall jedoch gerade nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gem. Punkt 5.5 der Reisebedingungen verpflichtet ist, nachzuweisen, dass ihr jeweils höhere Aufwendungen als nach der jeweils anwendbaren Pauschale entstanden sind, da die Klausel unwirksam ist. Wegen der Unwirksamkeit der genannten AGB-Klausel gilt gem. § 306 Abs. 1, 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 651 h BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt (vgL Staudinger, in: Führich / Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn. 16.). c) Aus den obigen Ausführungen hat die Klägerin aus § 651 Abs. 2 BGB wegen der in Punkt 5.3 der Reisebedingungen vereinbarten Entschädigungspauschalen keinen Anspruch gegen die Beklagte. d) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Stornierungen, wie von der Klägerin behauptet, auf Anordnung der Schulbehörde erklärt wurden und ob dies als Grund nach § 651 h Abs. 3 BGB genügt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass nach § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB und dem Erwägungsgrund 31 der o. g. Richtlinie der Europäischen Union der Ausbruch einer schweren Krankheit oder Seuche wie z. B. SARS (Corona) zu solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen gehöre, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht mehr ermöglichen bzw. zumindest erheblich beeinträchtigen würde. 3. Es ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte herleiten kann, III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Übrigen auf § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Entschädigungen wegen der Stornierung dreier Klassenfahrten öffentlicher Schulen aus Sachsen-Anhalt aufgrund der COVID-19-Pandemie geltend. Die Klägerin ist spezialisiert auf Klassen- und Schulfahrten. Sie bietet seit 29 Jahren die Organisation und Durchführung von Kultur- und Erlebnisstudien- und Klassenfahrten sowie Gedenkstätten- und Tagesfahrten deutschland- und europaweit an. Streitgegenständlich sind drei Klassenfahrten, die für das ... (Reisezeit 05.-10.07.2020), für das ... (Reisezeit 06.-10.07.2020) und für die Sekundarschule ... (Reisezeit 06.-10.07.2020) gebucht wurden. Der Vertragsschluss erfolgte jeweils unter Einbeziehung der "Reisebedingungen der ... für Buchungen ab dem 01.07.2018" (im Folgenden: Reisebedingungen) (K5). Zur Berechnung von Stornierungskosten heißt es in den Reisebedingungen: "5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. [...]. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück [...], so verliert wbt den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann wbt eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von wbt unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. wbt hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: - bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % - vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 % - vom 21. bis 15, Tag vor Reiseantritt 30 % - vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % - ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises." 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, wbt nachzuweisen, dass wbt überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von wbt geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. wbt behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wbt nachweist, dass wbt wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist wbt verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen." Vereinbart wurde zudem ein Teilnehmerausfallschutz von 10 %. Am 24.04.2020 erging ein Schreiben des Bildungsministers des Landes Sachsen-Anhalts an die Schulleiter, dass wegen der nicht abzusehenden Coronapandemie Klassenfahrten zwischen dem 01.06.2020 und dem Ende des Schuljahres nicht stattfinden könnten. Daraufhin schrieb das Landesschulamt am 28.04.2020 an die Schulleiter unter Bezugnahme auf den Schulleiterbrief des Ministers vom 10.03.2020 bzgl. der Schulfahrten bis 31.05.2020 sowie die Anweisungen zu Stornierungen des Landesschulamtes vom 02.04.2020. Darauf stornierten jeweils Mitarbeiter der Schulen die streitgegenständlichen Reisen unter Bezugnahme auf Vorgaben des Landesschulamts, der Schulleitung oder des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Klägerin bestätigte die Stornierungen und stellte jeweils aufgrund einer konkreten Berechnung Stornierungskosten in Rechnung, in den Stornierungserklärungen wies die Klägerin darauf hin, dass aufgrund der Coronakrise bei der Klägerin abweichend von der Stornokostenpauschale gem. Punkt 5.3 der AGB höhere Stornokosten angefallen seien. Sie führte aus, dass sie im Rahmen der konkreten Berechnung der Stornokosten die ersparten Aufwendungen und den Erlös aus etwaiger anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen zu Gunsten der Schulen berücksichtigt habe, eine anderweitige Verwendung jedoch unter den derzeitigen Umständen nicht möglich sei, weshalb sie die Erstattung, die sie von den Leistungsträgern erhalten habe, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen in vollem Umfang weiterleite. Bei den Stornierungsrechnungen zog die Klägerin jeweils die bereits geleisteten Anzahlungen ab sowie einen Ausfallschaden für Unterkunft und Beförderung. Das Landesschulamt hatte bei Rechnungslegung bereits Zahlungen auf Grundlage der gestaffelten Stornierungspauschale gem. Punkt 5.3. der Reisebedingungen an die Klägerin angewiesen. Für die Reise des ... erstellte die Klägerin auf die Stornoerklärung der Beklagten vom 12.05.2020 eine Stornierungsrechnung unter dem 25.05.2021 i. H. v. 5.740,55 € mit Fälligkeit zum 11.06.2021. Die Beklagte hatte am 16.10.2021 einen Betrag i. H. v. 1.787,75 € gezahlt. Für die Reise des ... Erstellte die Klägerin auf die Stornoerklärung der Beklagten vom 06.04.2020 eine Stornierungsrechnung unter dem 25.05.2021 i. H. v. 2.619,80 € mit Fälligkeit zum 11.06.2021. Die Beklagte hatte am 12.04.2021 einen Betrag i. H. v. 754,40 € gezahlt. Für die Reise der Sekundarschule ... erstellte die Klägerin auf die Stornoerklärung der Beklagten vom 13.05.2020 eine Stornierungsrechnung unter dem 25.05.2021 i. H. v. 1.426,10 € mit Fälligkeit zum 11.06.2021, auf die die Beklagte am 04.03.2021 einen Betrag i. H. v. 1.641,50 € und am 16.04.2021 287,00 € gezahlt hatte. Die Klägerin behauptet, sie habe sich aufgrund des hohen Ausfallschadens wegen der Corona-Pandemie für die konkrete Berechnung von Stornierungsgebühren entschieden und meint, diese seien nach Punkt 5.5 der AGB / § 651 h Abs. 2 BGB unter Abzug aller Aufwendungen ausgehend vom Gesamtreisepreis zu berechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nach der Rücktrittserklärung der Beklagten einen Anspruch in geltend gemachter Höhe. Sie habe den Ausfallschaden abgezogen und in den Stornierungsrechnungen dargelegt und sei ihrer Schadensminderungspflicht durch Abzug sämtlicher Ersparnisse, die bei den Leistungsträgern angefallen seien, nachgekommen. Sie habe in der Stornierungsrechnung die Ausfallschäden nach Unterkunfts-, Beförderungs- und Verwaltungskosten aufgeschlüsselt und der Beklagten konkret dargelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Erstattungsanspruch in bestimmter Höhe bzw. unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen anerkannt. Sie ist weiter der Ansicht, alleiniger Grund für die Rücktritte sei die Anweisung der Landesschulbehörde gewesen, die jedoch kein Grund i. S. d. § 651h Abs. 3 BGB sei. Es sei bei der Stornierung nicht auf die Corona-Pandemie Bezug genommen worden. Zudem sei bei der ex-ante vorzunehmenden Prognose zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktrittsgrundes wegen der dynamischen Pandemie-Entwicklung eine Vorschau von zwei Monaten oder mehr, wie es hier jeweils der Fall gewesen sei, nicht rechtssicher. Sie ist weiter der Ansicht, die Regelungen in Punkt 5.3. und 5.5. seien wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Ihr stehe – auch nach Rücktrittserklärung – ein Wahlrecht zwischen pauschaler und konkreter Abrechnung der Entschädigung zu. Punkt 5.5. der "Reisebedingungen" sei keine vertragliche Vereinbarung der Geltung der Entschädigungspauschale, sondern der konkreten Berechnung der Stornierungskosten. Der Wortlaut des § 651 h BGB schließe ein Wahlrecht nicht aus. Die zwischen den Parteien vereinbarten Stornierungsstaffeln seien wirksam. Dies dürfe der Klägerin jedoch wegen des behaupteten Wahlrechts nicht den Rückgriff auf eine konkrete Berechnung verwehren, insbesondere, da die konkrete Berechnung in der Regel höher ausfalle als die Entschädigungspauschalen. Entscheide sich der Reiseveranstalter für die konkrete Berechnung, sei vom vereinbarten Reisepreis als Obergrenze auszugehen; abzuziehen seien die ersparten Aufwendungen (Gutschriften der Leistungsträger) sowie der Erlös aus anderweitiger Verwendung. Sie habe entgegen der Behauptung der Beklagten keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen können, da zur Zeit der streitgegenständlichen Stornierungen keine coronabedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutsche Reiseverbote oder temporäre Grenzschließungen bestanden hätten. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.784,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2021 zu zahlen, hat sie die Klage wegen weiterer Reduzierungen der angefallenen Stornierungskosten mit Schriftsatz vom 07.10.2021 in Höhe von 1.436 € zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.350,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht, denn der Klägerin sei kein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. An den Reisezielen bzw. in deren unmittelbarer Nähe seien unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu erwarten gewesen, die die Durchführung der Schulfahrten bzw. Beförderung der Reisenden erheblich beeinträchtigt hätten Ein solche erhebliche Beeinträchtigung habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Stornierung vorgelegen. Dies sei ex ante zu beurteilen. Die Schulfahrten seien vor dem Hintergrund des Wesens einer Klassen-/Schulfahrt, die nicht einer üblichen Pauschalreise entspreche, unzumutbar beeinträchtigt gewesen durch die geltenden Abstandsregeln, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht etc. Zum für die einzelnen Reisen jeweils maßgeblichen Zeitpunkt habe unter Berücksichtigung der Warnungen des RKI und der Bundesregierung bzw. des Auswärtigen Amtes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müssen, dass die Gesundheit und das Leben der Reisenden in Gefahr gebracht würden, wenn die Reise angetreten werde. Zudem hätten umfangreiche Kontakt- und Reisebeschränkungen bestanden. Unzutreffend sei, dass zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass die Beschränkungen sich lockern. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Stornierung sei nicht auf Anordnung der Schulbehörde erklärt worden. Das beklagte Land Sachsen-Anhalt sei Vertragspartner. Die Stornierungserklärung sei auf Anordnung der Beklagten ergangen. Das Landesschulamt sei im Übrigen nicht befugt, der Beklagten Anweisungen zu erteilen. Es sei unerheblich, worauf die Lehrkräfte, die für die nach SchulG LSA nicht rechtsfähigen Schulen die Erklärungen gegenüber der Klägerin abgaben, sich zur Begründung bezogen, da eine Stornierungserklärung keiner Begründung bedürfe. Das beklagte Land ist zudem der Ansicht, § 651h BGB lasse die Ausübung eines Wahlrechts des Reiseveranstalters zwischen pauschalierter Entschädigung und konkreter Abrechnung nach erklärtem Rücktritt nicht zu, wenn der Veranstalter – wie vorliegend – Pauschalen bereits in den Vertragsbedingungen festgelegt habe. Zudem sei die Klausel in Punkt 5.5. unwirksam nach §§ 307 ff. BGB, da es eine unangemessene Benachteiligung sei, wenn das Wahlrecht nur dem Veranstalter, nicht aber dem Reisenden eingeräumt werde. Es sei unzulässig, dass die Klägerin sich nach Erklärung des Rücktritts durch die Beklagte abweichend von der vertraglichen Vereinbarung unter Berufung auf ein ihr zustehendes Wahlrecht konkret abrechne, weil sie sich "verkalkuliert" habe. Jedenfalls habe die Klägerin die Beklagte nicht bzw. verspätet über höhere Stornokosten informiert. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Hinweise der Klägerin zu den jeweiligen Abrechnungen seien unbeachtlich. Ebenso sei unbeachtlich, aus welchen Gründen die Klägerin, abweichend von der vereinbarten Pauschale, einen höheren Entschädigungsanspruch abgerechnet habe. Das beklagte Land bestreitet, die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung anerkannt zu haben. Es habe sich lediglich gegenüber den Eltern, Schülern und Lehrern bereiterklärt, ggf. anfallende Stornierungskosten zu übernehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der pauschal zu berechnenden Stornokosten sei jedenfalls durch Erfüllung erloschen wegen der bereits durch die Beklagte gezahlten Beträge. Der nach Klagerücknahme geltend gemachte reduzierte Anspruch sei im Übrigen wegen des unstreitig vereinbarten Teilnehmerausfallschutzes von 10 % zu reduzieren um einen weiteren Betrag i. H. v. mindestens 1.859,00 €. Auf den wechselseitigen Sachvortrag der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen wird verwiesen.