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Urteil

3 O 304/24

LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 100.000,- € festgesetzt. ***
Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 100.000,- € festgesetzt. *** I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Halle örtlich zuständig. Denn gemäß § 94a Abs. 1 AMG ist für Klagen aus §§ 84, 87 AMG auch dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende Partei bei Klageerhebung ihren Wohnsitz hat. II. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. 1. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 87 S. 2 AMG zustehe. Gemäß § 87 S. 2 AMG kann der Geschädigte auch für Nichtvermögensschäden eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Die Haftung der Beklagten ist allerdings nicht durch die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 IfSG erlassene Bundesverordnung § 3 Abs. 4 S. 1 MedBVSV ausgeschlossen. Die Beklagte müsste die Voraussetzungen für diesen Haftungsausschluss darlegen, das hat sie nicht getan. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus §§ 84 Abs. 1, 87 S. 2 AMG nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie ist insbesondere der aus der Zulassung folgenden Vermutung, dass das Mittel Comirnaty ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, nicht ausreichend entgegengetreten. Zwar schließt allein die vorläufige Zulassung des Impfstoffs eine Haftung der Beklagten nicht generell aus. Denn gemäß Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 lässt die Erteilung der Genehmigung durch die EMA die zivilrechtliche Haftung des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgrund des nationalen Rechts in den Mitgliedstaaten unberührt (auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737 (3739)). Daraus folgt, dass die arzneimittelrechtliche Zulassung die Zivilgerichte entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bindet. Dem Sachvortrag der Klägerin ist aber nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen, dass das mit dem Impfstoff verbundene Risiko wissenschaftlich belegt unvertretbar gewesen sei. Bei Comirnaty handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Humanarzneimittel im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 AMG, das von einem pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebracht und an einen Verbraucher, nämlich den Kläger, abgegeben wurde. Der Schadensersatzanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer besteht nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Anspruch eines Geschädigten ist mithin nur begründet, wenn nach dem Stand der Wissenschaft ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt wird. Der Haftungsgrund in § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG steht in engem Zusammenhang zu § 5 AMG, der es im nationalen Recht verbietet, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024, 5 U 1375/23). Gemäß § 5 Abs. 2 AMG ist ein Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Maßgeblich ist danach die wissenschaftlich belegte Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels bei dessen Einsatz. Die (Un-) Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels ist durch eine auf die jeweilige Indikation des Medikaments bezogene Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln (BGH VI ZR 248/90). Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen auch Risiken mit sich bringen (OLG Koblenz, 5 U 1375/23). Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmens anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (OLG Koblenz, a.a.O., OLG Oldenburg 5 U 53/24). Nach § 4 Abs. 28 AMG umfasst das Nutzen-Risiko-Verhältnis eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Abs. 27, welches sich definiert als jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit. Dabei gilt: Je besser der therapeutische Nutzen und je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen akzeptiert werden. Risiken für den Einzelnen lassen sich also nicht gänzlich ausschließen und werden hingenommen, wenn der Nutzen bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeit der Abwägung höher ausfällt (OLG Koblenz a.a.O., OLG Celle 5 U 323/23). Nutzen und Risiko sind auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzuwägen, allerdings mit der Maßgabe, dass diese wie folgt auf den Zeitpunkt der Anwendung des Arzneimittels zurück zu projizieren sind: Es ist zu prüfen, ob bei den aktuell bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, wenn sie zur Zeit der Impfung bereits bekannt gewesen wären, eine Anwendung des Arzneimittels unter Berücksichtigung des sonstigen damaligen Arzneimittelangebots bzw. der damals zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen hätte in Kauf genommen werden müssen. Dies folgt aus dem Charakter des § 84 AMG als Gefährdungshaftungstatbestand (OLG Koblenz a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff Comirnaty, welcher der Klägerin verabreicht wurde, für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als positiv zu bewerten. Dies ergibt sich zunächst aus dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte Zulassung bestätigt, sowie aus der erneuten Zulassung des angepassten Impfstoffs im August 2023. Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten (OLG Koblenz a.a.O.). Dieser gestattet es nationalen Behörden und Gerichten in nachfolgenden Verfahren, das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen. Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein solches Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene. Bereits eine bedingte Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, darf nach Art. 14 Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 nur erteilt werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist. Mit der bedingten Zulassung werden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 besondere Verpflichtungen auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen. Ein solches ist nach Art. 14 Abs. 8 der genannten Verordnung erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, 5 Jahre gültige Zulassung zu erhalten. Im Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 stellt die EU-Kommission fest, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Auffassung des OLG Koblenz, die endgültige Zulassung entfalte Bindungswirkung für die Zivilgerichte, widerspricht Art. 15 der Verordnung (EG) 726/2004. Vor dem Hintergrund dieser Norm ist vielmehr lediglich von einer Vermutungswirkung auszugehen (auch unter dieser Prämisse hat das OLG Koblenz den dort anhängigen Fall geprüft). Diese Vermutungswirkung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die europäische Kommission den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoff Comirnaty nach erneuter Prüfung wiederum zentral zugelassen hat, und dass die Gremien, welche die Zulassungsentscheidungen auf europäischer und deutscher Ebene befürwortet haben, über sehr hohe medizinische Sachkunde verfügen. Die vorläufige und die endgültige Zulassung basieren auf sachverständiger, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender Erkenntnis. Sowohl die Ausschüsse der EMA CHMP und PRAC (Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz) auf europäischer Ebene als auch das Paul-Ehrlich-Institut auf nationaler Ebene sind nach normierten Vorgaben sachverständig besetzt. Der PRAC setzt sich gemäß Art. 61a der Verordnung (EG) 726/2004 aus Vertretern aus allen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, wissenschaftlichen Experten, Vertretern der Heilberufe und Vertretern der Patientenorganisationen zusammen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden ausgewählt "auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens in Pharmakovigilanz-Angelegenheiten und in der Risikobeurteilung von Humanarzneimitteln, um höchste fachliche Qualifikationen und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen zu gewährleisten." Im CHMP ist nach dem genannten Artikel in der vorbezeichneten Verordnung jeder Mitgliedstaat mit einem mit besonderen Fachwissen ausgestatteten Mitglied vertreten. Ferner können sich die Mitglieder des Ausschusses für Humanarzneimittel gemäß Art. 61 Abs. 3 der genannten Verordnung von Sachverständigen aus speziellen Bereichen von Wissenschaft oder Technik begleiten lassen. In Deutschland obliegt dem Paul-Ehrlich-Institut die Erfassung und Auswertung von impfinduzierten Risiken und die Koordination gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen. Daneben ist das Paul-Ehrlich-Institut eine Forschungseinrichtung, um die Expertise zur Impfstoffbeurteilung einschließlich der Beurteilung von individuell auftretenden unerwünschten Impfreaktionen zu bündeln. Geforscht wird unter anderem auf den Gebieten der Immunologie, der Virologie und der Bakteriologie. Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das Paul-Ehrlich-Institut weltweit vernetzt und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (OLG Koblenz 5 U 1375/23 m.w.N.). Bei diesen Institutionen handelt es sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht um politische Gremien. Ihre Empfehlungen und Entscheidungen orientieren sich nicht an politischen Interessen, sondern an medizinisch-pharmazeutischen und damit wissenschaftlichen Fragen (OLG Koblenz a.a.O.). Die Behauptungen des Klägers, das PEI und die Ausschüsse der EMA CHMP und PRAC hätten sich, um die Zulassung nicht zu gefährden, korrumpieren lassen und ihre Prüfungspflichten vernachlässigt, beruhen auf Unterstellungen und sind haltlos. Dass sich ganze Heerscharen von medizinischen Wissenschaftlern über Institutionsgrenzen hinweg systematisch und koordiniert hätten korrumpieren lassen, ist fernliegend. Es ist auch kein Motiv dafür ersichtlich, warum sie alle es hätten riskieren sollen, eine unüberblickbare Anzahl potenzieller Impfpatienten sehenden Auges zu schädigen. Die Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit des CHMP, des PRAC und des PEI stehen vielmehr einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Stellen qualifizieren. Die Bewertung der Experten von CHMP, PRAC und PEI, die selbst nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, bilden das größtmögliche Fachwissen für die hier zu entscheidende Frage des Nutzen- Risiko- Verhältnisses des streitgegenständlichen Impfstoffs ab (OLG Koblenz a.a.O.). Aus der dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 10.10.2022 zugrundeliegenden Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel CHMP ergibt sich, dass zu sämtlichen spezifischen Verpflichtungen der Beklagten neue Daten fristgerecht und als annehmbar zur Erfüllung der Verpflichtungen vorgelegt worden seien. Der Ausschuss schlussfolgert daraus: "Das klinische Unbedenklichkeitsprofil sowie die Wirksamkeit dieses Produkts werden als umfassend charakterisiert und unterstützen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis". Auch das Paul Ehrlich-Institut hat in einer Mitteilung vom 10.10.2022 erklärt, dass seit der Einführung der Impfstoffe Spikevax und Comirnaty mit hunderten von Millionen verabreichten Dosen umfangreiche Daten gewonnen worden seien, und dass in Anbetracht der Gesamtheit der verfügbaren Daten die spezifischen Verpflichtungen nicht mehr als ausschlaggebend für das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffprodukte angesehen würden, so dass der Weg frei sei für den Übergang von einer bedingten Zulassung zu einer Standardzulassung. Die Verwendung des Impfstoffs Comirnaty wurde durch die zuständigen europäischen oder nationalen Stellen seit seiner bedingten Zulassung bis heute auch zu keiner Zeit ausgesetzt oder eingestellt. Es ist zudem allgemein bekannt, dass man bereits wenige Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Corona-Virus weltweit Millionen Tote zählte, die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Corona-Infektion von Tag zu Tag stieg und in vielen Fällen auf den Intensivstationen endete, die Kapazitäten in den Kliniken sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals schnell ausgeschöpft waren, schlussendlich die Lage so kritisch war, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde, Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel zunächst auf unbestimmte Zeit schließen mussten und lediglich Geschäfte des täglichen, dringenden Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken unter Einhaltung strenger Zutrittsregelungen geöffnet waren. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregenden Lage war es legitim, Einzelnen auch schwere Folgen einer Impfung zuzumuten. Gerade vor diesem Hintergrund wurden ja auch die Hersteller von Corona-Impfstoffen von der Verpflichtung zur Erhebung von Langzeitstudien ausgenommen. Aus den aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet ersichtlichen Coronazahlen für Deutschland, basierend auf den Zahlen des Robert-Koch-Instituts und aktualisiert auf den 21.01.2025 ergibt sich, dass die Infektionsrate insgesamt knapp 47 % betrug, die Letalitätsrate insgesamt 0,48 %, die Letalitätsrate für Personen zwischen 60 und 79 Jahren 1,06 % und für Personen über 80 Jahre sogar 6,69 %. Entgegen den Darlegungen des Klägers handelte es sich also keineswegs um eine Situation, in der man auf einfache Grippemedikamente hätte zurückgreifen können. Es war vielmehr eine relativ dramatische Gefährdungslage für viele Menschen, insbesondere für ältere, welche die Inkaufnahme auch schwererer Risiken für Einzelne rechtfertigte. Diese Gefährdungslage wird bestätigt durch die aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen täglichen Lageberichte des RKI für das Jahr 2021, welche tagesaktuell im Internet aufgerufen werden können. Der sich daraus insgesamt ergebenden starken Indizwirkung für eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten. Inwiefern eine Neuauswertung der Zahlen aus den Zulassungsstudien durch ein mathematisches Institut den Stand der medizinischen Wissenschaft relativieren soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die sich aus dem Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des PEI ergebenden Meldungen von Verdachtsfällen von schwerwiegenden Nebenwirkungen sprechen nicht gegen, sondern für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Aus diesem Bericht ergeben sich für Comirnaty pro 1000 Dosen Einzelfallmeldungen von 1,47 und Meldungen von schwerwiegenden Einzelfällen von 0,25. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesen Meldungen um bloße Verdachtsfälle handelt. Im Übrigen sind die Studien und wissenschaftlichen Veröffentlichungen, auf die der Kläger sich beruft, zwar zahlreich, aber jeweils nicht repräsentativ. Sie erheben darauf auch keinen Anspruch. Beispielhaft ist anzuführen, dass die Untersuchung, auf welche die Klägerin ihre Behauptung unter anderem stützt, der streitgegenständliche Impfstoff beeinträchtige die Energieproduktion in den Ribosomen der Mitochondrien, auf 28 Blutproben von 8 Personen basiert, davon 6 Krebspatienten und 2 Vergleichspersonen. Die Klägerin hat auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass der streitgegenständliche Impfstoff entgegen der oben dargelegten Vermutung keinen bzw. nur einen geringen therapeutischen Nutzen habe und auch nicht regelmäßig vor einem schweren Verlauf schütze. Es ist medizinischer Konsens, dass der Impfstoff Comirnaty in erheblichem Umfang vor einem schweren Verlauf der Corona-Infektion schützt, die in vielen Fällen tödlich endete. Er hat hierdurch ganz entscheidend dazu beigetragen, die Gefährlichkeit der Corona-Pandemie einzudämmen und eine Rückkehr zu einem normalen Leben zu ermöglichen (LG Mainz, Anl. B5, Urteil vom 07.11.2023, 9 O 37/23). Auch im Hinblick auf die Überprüfung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Mittels ist nicht zu beanstanden, dass nur wissenschaftlich belegte Infektionsfälle berücksichtigt wurden. Es ist auch zutreffend, dass der Impfschutz nach den eigenen Angaben des Herstellers erst nach Ablauf von 7 Tagen nach der letzten Impfung voll ausgebildet wird, so dass auch die Außerachtlassung der ersten 7 Tage nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung, im Impfstoff sei eine Sequenz des HI-Virus verbaut, beruht auf einem Aufsatz, der das Corona Virus untersucht hat, um die Frage zu beantworten, ob das Virus auf künstlichem Wege hergestellt worden sei. Aus diesem Aufsatz können keinerlei Schlüsse auf den Aufbau des Impfstoffes gezogen werden. Die Behauptung stellt sich als Behauptung ins Blaue hinein dar. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin behauptete Schaden auf einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation beruhe. Die Kennzeichnung, d. h. die Beschriftung des Fläschchens mit dem Impfstoff, war für eine Impfentscheidung des Klägers nicht kausal, weil er dieses nach der Lebenserfahrung vor den Impfungen jeweils nicht zu Gesicht bekommen hat. Entsprechendes gilt für die behauptete Falschbezeichnung des Medikaments mit "mRNA" statt "modRNA". Das Gericht schließt aus, dass ein - bezogen auf Fragen der Biochemie- Laie wie die Klägerin aus diesen unterschiedlichen Bezeichnungen irgendwelche Schlüsse gezogen hätte. Das ärztliche Aufklärungsblatt kommt als Haftungsgrundlage deshalb nicht in Betracht, weil es nicht von der Beklagten, sondern vom RKI verfasst wurde. Zudem dient es in erster Linie der ärztlichen Aufklärung (§ 630 e Abs. 2 BGB). Gemäß § 11 AMG kommt allein die Fachinformation als Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten in Betracht. Die Klägerin behauptet, die Fachinformation sei nicht auf dem aktuellen Stand gewesen. Dazu hätte die Klägerin die zum Impfzeitpunkt geltende Fachinformation vorlegen und genau darlegen müssen, welche Nebenwirkungen zu diesem Zeitpunkt gesichert bestanden. Diese Darlegung fehlt. Die von der Klägerin im Übrigen beanstandete öffentliche Werbung, beanstandete öffentliche Äußerungen von Politikern oder sonstigen Personen gehören weder zur Kennzeichnung, noch zur Gebrauchs-, noch zur Fachinformation und scheiden daher als Anknüpfung für eine Haftung aus. Ob die chronische Utikaria zu den wissenschaftlich gesicherten Nebenwirkungen der Impfung gehört, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Charge FE6975 ganz besonders schadensanfällig gewesen sei. Sie behauptet dazu, anhand der vorgelegten Tabelle sei zu erkennen, dass aufgrund von Impfungen aus dieser Charge ganz besonderes viele Verdachtsfälle gemeldet worden seien. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es dieses der Tabelle nicht entnehmen könne, da eine Aufbereitung der Tabelle nicht erfolgt sei. Selbst unterstellt, alle Chargen, die auf der Liste aufgeführt sind, seien gleichmäßig häufig verimpft worden, ist es dem Gericht nicht möglich, die gemeldeten Nebenwirkungen je Charge zu bestimmen. Der auf S. 77 im Schriftsatz vom 03.06.2025 (Veröffentlichung des PEI vom 28.11.2024 zu chargenbezogenen Nebenwirkungen) ist nicht barrierefrei im Internet zugänglich. 2. Ansprüche nach dem GenTG bestehen nicht, da eine Haftung gemäß § 32 GenTG ausgeschlossen ist. Denn gemäß § 2 Abs. 3 GenTG gilt dieses nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen am Menschen (von der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737 (3740)). 3. Eine Haftung der Impfstoffhersteller für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG kommt gemäß § 15 ProdHaftG nicht in Betracht, da die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Produkthaftung verdrängt (Dutta, Haftung für etwaige Impfschäden, NJW 2022, 649 (650)). 4. Nach vorstehenden Ausführungen zu 1. scheidet auch eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB aus. 5. Dementsprechend sind auch der Auskunftsantrag und die Nebenforderungen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz ein ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 39, 43, 48 GKG, § 3 ZPO. Dabei wurde für den Klageantrag zu 1 ein Wert von 75.000,- € und für den Klageantrag zu 2 von 1.344,50 € sowie für den Klageantrag zu 3 von 20.000,- € angenommen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines durch deren Impfstoff entstandenen Schadens. Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat den streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty (BNT162b2) im Zuge der Coronavirus-Pandemie unter hohem zeitlichen Druck, mithin ohne Einholung der im Normalfall nach dem AMG zum Durchlaufen der präklinischen Phasen I-III erforderlichen Langzeitstudien entwickelt, auf den Markt gebracht und ist Inhaberin der Zulassung. Die europäische Kommission ließ das Vakzin nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) am 21.12.2020 zentral als Impfstoff gegen das Coronavirus bedingt zu. Am 26.12.2020 mithin bereits rund ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie - wurde in Deutschland die erste Corona-Impfung mit Comirnaty verabreicht. Seither führt P. fortlaufend Pharmakovigilanzstudien durch, deren (vorläufige) Ergebnisse dem Comirnaty Risikomanagementplan zu entnehmen sind. Weiterhin erhoben der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz der EMA und das Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend Daten zur Überwachung des Impfstoffs, die jeweils umgehend bewertet wurden. Seit dem 10.10.2022 verfügt das streitgegenständliche Vakzin über eine Standardzulassung (Empfehlung des Ausschusses CHMP, Durchführungsbeschluss der EU-Kommission). Inzwischen wurden rund 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffs verabreicht. Weitere Zulassungen von Varianten des Impfstoffes erfolgten am 31.08.2023 und 03.07.2024. Comirnaty soll den Körper des Geimpften darauf vorbereiten, das Coronavirus abzuwehren. Der Impfstoff enthält ein als mRNA bezeichnetes Molekül, welches "Anweisungen" zur Bildung eines Spike-Proteins enthält. Dabei handelt es sich um ein auf der Oberfläche des Coronavirus befindliches Protein, welches das Virus benötigt, um in die Körperzellen einzudringen, und das von Virusvariante zu Virusvariante unterschiedlich sein kann. Nach der Impfung "lesen" einige Zellen der geimpften Person die Anweisungen in der mRNA und bilden das Spike-Protein. Das Immunsystem der geimpften Person erkennt dieses Protein als fremd und bildet daher Antikörper und aktiviert weiße Blutkörperchen, um das Protein anzugreifen. Kommt die Person später mit dem Coronavirus in Kontakt, soll ihr Immunsystem das Virus wiedererkennen und in der Lage sein, es abzuwehren. Im Februar 2021 erkrankte die Klägerin an einer Corona Infektion. Sie hatte keine nachhaltigen Beschwerden im Anschluss. Am ....07.2021 wurde der Klägerin eine Impfung mit Comirnaty verabreicht. Verimpft wurde aus der Charge .... Am ....07.2021 befand sich der Körper der Klägerin in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation. Es bildeten sich Quaddeln am gesamten Körper, sie kam in die Notaufnahme in Sangerhausen. Im Jahr 2022 litt sie unter Nesselbefall und Panikattacken. Am ....03.2022 stellte sich die Klägerin in der Sprechstunde der Uniklinik ... vor. Eine chronisch-spontane Utikaria wurde diagnostiziert. Die Klägerin behauptet, vor der Impfung gesund gewesen zu sein. Die Impfung mit Comirnaty sei geeignet, Utikaria auszulösen. Dazu beruft sich die Klägerin auf einen Bericht des Utikaria Verbandes. Sie legt dazu ein von dem Sozialgericht ... eingeholtes Gutachten vom ....05.2025 des Prof. Dr. ... vor. Die Klägerin behauptet weiter, E-Mails der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) deuteten darauf hin, dass die US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel (FDA), die medizinische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel in Großbritannien (MHRA) und die EMA den Zeitpunkt der bedingten Zulassung des Impfstoffes bereits abgesprochen hätten, bevor sie überhaupt die Daten von P. geprüft hätten. Die Impfung helfe nicht gegen schwere Verläufe, vielmehr stiegen die Anzahl der Todesfälle trotz Anstiegs der Impfungen. Der streitgegenständliche Impfstoff weise erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf, die alle geeignet seien, den streitgegenständlichen Schaden zu verursachen. Die Beklagte habe im Spike-Protein eine Furin- Schnittstelle verbaut, die es ermögliche, dass sich der S1-Teil (Kopf des Proteins) vom S2-Teil trenne; damit könne das S1-Protein an den ACE2- Rezeptor der menschlichen Zellen andocken und löse eine sogenannte RAAS- Kaskade aus. Dadurch würden Wasserhaushalt und Blutdruck dereguliert. Die Beklagte sei den Beweis schuldig geblieben, dass der von ihr eingebaute P2-Lock funktioniere, der die Abtrennung verhindern solle. Die Beklagte habe weiterhin eine Neuropilin-Schnittstelle verbaut, so dass das Spike-Protein auf Nerven und Gehirnzellen exponieren könne. Die Verwendung eines Plasmids mit SV40-Promoter stoße eine dauerhafte Produktion von Spike-Proteinen im Körper an. Der sogenannte "Wächter des Genoms", das p53-Protein, ein wichtiger Tumorsuppressor, werde durch die mRNA- Impfungen abgebaut, so dass durch die Impfungen "Turbokrebs" ausgelöst werden könne. Weiterhin habe die Beklagte Sequenzen mehrerer HI-Viren verbaut mit den allgemein bekannten Folgen für das Immunsystem. Der Impfstoff führe zu erheblichen Immundefiziten in Bezug auf die Interferonkommunikation und die Autoimmunantwort. Die Beklagte habe es verabsäumt, einen funktionierenden Transmembrananker zu verwenden, um das Spike-Protein in der Zellwand der Humanzelle zu halten. Ausweislich der Anlage K 27 sei das Spike-Protein frei im Blut nachgewiesen worden. Die Beklagte habe zu kleine Lipidnanopartikel (LNP) gewählt, so dass diese die Blutschranken von Gehirn und Hoden hätten überwinden können. Die Beklagte habe in Kenntnis von deren Toxizität die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 verbaut. Obwohl sie im Rahmen der bedingten Zulassung durch die EMA aufgefordert worden sei, bis spätestens Ende Juli 2021 ein toxikologisches Gutachten zu den verwendeten Lipidnanopartikeln einzureichen, habe die Beklagte ein solches nicht vorgelegt. Die genannten Lipide würden die Leber schädigen und Hepatitis verursachen. Die Beklagte habe N1-Methylpseudouridin verbaut, um damit die Exposition der Spike-Proteine im Körper zu erhöhen; dies sei mit einer hohen Schadensträchtigkeit verbunden. Weiterhin führe der Einbau dieses Stoffes zu einer Fehlfaltung des Spike-Proteins. Ferner führe dies zur Zerstörung der Energieversorgung menschlicher Zellen, weil das N1-Methylpseudouridin in der RNA der Ribosomen der Mitochondrien verbaut und damit die Energiezufuhr der Zellen unterbrochen werde; dies löse das CFS aus, das sogenannte chronische Ermüdungssyndrom. Ausweislich einer Fachpublikation zerstöre N1-Methylpseudouridin bei Menschen die Ribosomen in den Mitochondrien, und dies noch Monate nach der Impfung. Dies belege auch die deutsche Übersetzung eines Aufsatzes, ausweislich dessen japanische und chinesische Wissenschaftler zerstörerische ribosomale Strukturen nach Serienimpfungen identifiziert hätten. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass bei einer zu hohen Konzentration von Proteinen diese ab einer bestimmten Konzentration ausflocken. Weiterhin habe die Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation des streitgegenständlichen Impfstoffs nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Dass der Impfstoff in der Fach- und Gebrauchsinformation als "mRNA"-Impfstoffs bezeichnet werde, sei eine falsche Kennzeichnung, da er mit "modRNA" hätte bezeichnet werden müssen. Den dort angegebenen therapeutischen Nutzen "aktive Immunisierung" und Vorbeugung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es sei also ein falscher therapeutischer Nutzen deklariert worden. Diverse weitere irreführende oder gar falsche Informationen des Herstellers hätten dazu geführt, die Klägerin zur Impfung zu bewegen. Die Beklagte habe ihr Produkt mit einer Wirksamkeit von 95 % beworben. Tatsächlich habe eine solche Wirksamkeit nie bestanden. Die Information habe aus einem Zwischenbericht einer 2 Monate dauernden Studie gestammt, die eine "Relative Risikoreduktion" (RRR) von 95 % und eine "Absolute Risikoreduktion" (ARR) von 0,86 % ausweise. Beide Werte hätten mit einer Wirksamkeit des Impfstoffs von 95 % nichts zu tun. Ausweislich der Anlage K 11 (Appendix zu einer Studienauswertung der Beklagten in englischer Sprache) seien der Beklagten spätestens seit Abgabe ihres Reports über die eingetretenen gesundheitlichen Schäden bekannt gewesen, die dann die Klägerin infolge der Impfung am ....07.2021 erlitten hat. Die EMA, deren Ausschüsse CHMP und PRAC; das PEI, das RKI und die STIKO seien nicht Teil der medizinischen Wissenschaft. Das PEI und das RKI seien Bundesoberbehörden, die den Weisungen des BMG unterlägen. Eine besondere Sittenwidrigkeit ergebe sich aus den Haftungsfreizeichnungen der Hersteller gegenüber der EU einerseits, andererseits gegenüber den Mitgliedstaaten, und der Gestaltung der Vertriebsverträge, aufgrund derer die Gewinne bei den Herstellern verblieben, während die Kosten sämtlicher Risiken auf den Steuerzahler abgewälzt worden seien. Die Beklagte habe die schädlichen Wirkungen des Impfstoffs, der als bedenklich im Sinne des § 5 AMG einzustufen sei, aus Gewinnsucht in Kauf genommen. Tatsächlich - und dies habe die Beklagte auch gewusst- sei ihr Impfstoff gänzlich ungeeignet, eine Infektion zu verhindern, geschweige denn die Übertragung einer solchen zu unterbinden. Er schütze nicht vor schweren Verläufen und unterstütze nicht einmal das Immunsystem; spätestens nach 6 Monaten sei der Zustand der geimpften Person immunologisch schlechter als vor der Impfung. Die Beklagte selbst habe in ihrem Wirksamkeitsgutachten im Rahmen der klinischen Phase 3 im Zwischenbericht ausgeführt, dass die tatsächliche Wirksamkeit lediglich 0,86 % betrage und nur bei Betrachtung einer isolierten Kohorte von weniger als 200 Personen auf über 40.000 Probanden eine relative Wirksamkeit von 95 % habe verzeichnet werden können. Um überhaupt zu diesem Ergebnis gelangen zu können, habe die Beklagte bereits nach der 1. Impfung über 1280 Probanden aus der Studie entfernt, die unter erheblichen gesundheitlichen Folgen der 1. Impfung gelitten hätten. 8 der Probanden seien verstorben, 41 hätten eine Covid-19-Infektion erlitten, obgleich sie geimpft waren (Anlage K 14, nur Englisch). Dies habe sich nach der 2. Impfung der Probanden in gesteigerter Form fortgesetzt. Eine empirische Auswertung durch das Wissenschaftlerteam um P. D. belege, dass der durch das streitgegenständliche Vakzin der Beklagten verursachte Schaden den vermeintlichen Nutzen bei weitem überwiege. Ausweislich des PSUR (Anlage K 39) seien von 327.827 Fällen mit Nebenwirkungen aus der sogenannten "Postmarketingphase" 100.808 (30,8 %) als schwerwiegend eingestuft, wobei 5.105 Fälle (1,6 %) tödlich geendet hätten. Das Bundesgesundheitsministerium habe das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) angewiesen, im Rahmen der ärztlichen Aufklärung zu Beginn der Impfung darauf hinzuweisen, dass der Impfstoff hochwirksam und sicher sei und gegen die Übertragung und das Virus sowie Infektion selbst helfe; die Beklagte habe indes gewusst, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe und sei gleichwohl als Verantwortliche nach § 8 AMG nicht gegen diese falsche Deklarierung und irreführenden Mitteilungen eingeschritten. Nachdem festgestanden habe, dass der Impfstoff nicht gegen die Infektion und die Übertragung schütze, sei das PEI angewiesen worden, nunmehr zu behaupten, der Impfstoff helfe gegen schwere Verläufe. Auch diese Behauptung habe sich als empirisch unzutreffend erwiesen. Tatsächlich sei erst zeitversetzt nach Beginn der Impfungen die Übersterblichkeit gestiegen: Laut Destatis habe es im Jahr 2020 insgesamt 985.572 Tote bei erwartet 981.557 Toten gegeben. Im Jahr 2021 habe es 1.023.687 Tote (bei erwartet 989.707) und im Jahr 2022 1.064.084 Tote (bei erwartet 998.545) gegeben (Bd. I Bl. 31). Auch diesbezüglich sei die Beklagte nicht gegen die nach empirischen Belegen unzutreffende Darstellung eingeschritten. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Indikation für eine flächendeckende Verabreichung von experimentellen Impfstoffen gegeben. Dies ergebe sich aus den Gutachten von dem von der WHO mit der Risikoeinschätzung beauftragten Professor Dr. ..., welche gemäß § 43 Abs. 6 IGV in Deutschland verbindlich seien. Ausweislich des ersten Gutachtens aus dem Mai 2020 habe das Gefährdungspotenzial für Menschen bis 65 unterhalb dessen einer saisonalen Grippe gelegen, in der Altersgruppe über 65 sei es mit zunehmendem Alter immer weiter angestiegen (Anlage K 16). In den Folgegutachten vom September 2020 und aus dem Frühjahr 2021 habe Professor Dr. ... das Risiko noch geringer eingeschätzt, nämlich noch unterhalb des Niveaus einer saisonalen Grippe. Auch habe es zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung des Gesundheitssystems gegeben und eine solche habe auch nicht gedroht. Mitten in der Pandemiezeit hätten vielmehr die damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und Karl Lauterbach über 700.000.000 € für die Reduzierung von Intensivbetten in deutschen Kliniken bezahlt. Über diese künstliche Verknappung sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass sich durch das SarsCov-2-Virus an der Belegung der Intensivbetten etwas geändert habe. Die nominelle Anzahl der Intensivpatienten sei aber auch in der Coronazeit gleich geblieben. Angesichts des tatsächlichen Risikoprofils der Erkrankung erscheine in der Rückschau jedes Einschreiten übergriffig. Bisher sei es im Rahmen der Arzneimittelsicherheit stets so gewesen, dass neue, unerforschte und experimentelle, d. h. noch in der klinischen Prüfung befindliche Arzneimittel nur dann vorzugsweise zu empfehlen gewesen seien, wenn sich diese als alternativlos darstellten. Alternative Behandlungsmethoden für grippale Infekte habe es die ganze Zeit über gegeben. Sie seien auch bei einer Covid-19-Erkrankung deutlich effektiver gewesen. Aus den vorgelegten Tabellen ergebe sich, dass bei Impfungen aus der Charge ... besonders viele Verdachtsfälle von schwerwiegenden Nebenwirkungen gemeldet worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 1.344,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2023 zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, letztere sofern diese nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eintreten, zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung vom ....07.2021 mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.568,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Utikaria könne eine Nebenwirkung des Impfstoffes Comirnaty sein, aber nur eine vorübergehende Utikaria, nicht eine dauerhaft und chronische Utikaria. Eine chronische Utikaria sei nicht impfbedingt. Sie bestreitet, dass die Klägerin vor der Impfung gesund gewesen sei und verweist darauf, dass Krankenunterlagen von vor der Impfung nicht vorgelegt worden sind. Comirnaty weise ein durchgehend positives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG auf. Dies werde belegt durch ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Gutachten. Eine Impfung mit diesem Wirkstoff schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten Covid-19-Erkrankung; schwere Verläufe einer potentiell tödlichen Infektion würden durch das Mittel nachweisbar vermieden; gleichzeitig seien die Risiken des Impfstoffs gering. Seit der Zulassung sei das Mittel von der Beklagten und den zuständigen Aufsichtsbehörden laufend und sehr eng überwacht worden. Es seien keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in Zweifel ziehen könnten. Dies werde auch dadurch belegt, dass die EMA dieses positive Verhältnis mehrfach, zuletzt am 30.08.2023, bestätigt hat, und das streitgegenständliche Mittel auf Empfehlung des Ausschusses der EMA für Humanarzneimittel vom 16.09.2022 (Anlagen B 16, B 18) am 10.10.2022 die sogenannte Standardzulassung erhielt (Durchführungsbeschluss der Kommission Anlage B 17). Die Beklagte meint, das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis ergebe sich bereits aus der zentralen arzneimittelrechtlichen Zulassung, die die zuständige Aufsichts- und Zulassungsbehörde für Corminaty erteilt hat. Diese entfalte Bindungswirkung für die Zivilgerichte. Entgegen der Darstellung des Klägers seien aufgrund der Vertriebsverträge keine ungeprüften Chargen in den Verkehr gelangt. Gemäß § 32 Abs. 1 AMG dürfe eine Impfstoffcharge nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben sei. Der pharmazeutische Hersteller - hier die Beklagte- habe immer eine vollständige Chargenprüfung durchzuführen. Deren Ergebnisse bewerte das PEI, wenn die staatliche Chargenfreigabe beantragt wird. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte keine Rückstellproben der jeweiligen Chargen entnehme. Gemäß § 18 AMWHV sei vielmehr vorgeschrieben, dass Rückstellmuster jeder Charge zu nehmen seien. Dem sei die Beklagte stets nachgekommen. Die Herstellungsverfahren "Process 1" und "Process 2" würden eine vergleichbare Qualität aufweisen. Dass es bei der Herstellung eines Impfstoffs zwei Herstellungsprozesse gibt, sei nichts Ungewöhnliches. Dass dies auch für Comirnaty galt, sei der EMA bekannt gewesen. In dem Assessment Report vom 19.02.2021 bestätige diese die Vergleichbarkeit der in den beiden Prozessen hergestellten Chargen. Es sei insbesondere auch eine Sicherheitsrisikobewertung für potentielle prozessbedingte Verunreinigungen im Wirkstoffprozess im Hinblick auf die Patientensicherheit durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass diese akzeptabel sei. Dafür spreche auch die wiederholte Bestätigung der Zulassung. Die Analysen hätten gezeigt, dass die im Prozess 1 hergestellten Chargen mit den im Prozess 2 hergestellten Chargen hinsichtlich ihrer biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften vergleichbar seien. Die bei der Herstellung der Arzneimittelsubstanz verwendete Plasmid-DNA werde im Herstellungsprozess zum Großteil und in mehreren Schritten abgebaut. Prozessbedingte möglicherweise verbleibende DNA-Reste inklusive SV40- Sequenzelemente lägen unterhalb der einschlägigen Grenzwerte und stellten kein Sicherheitsrisiko dar. Dementsprechend habe der Ausschuss CHMP im Zuge der Prüfung, ob eine Änderung der Zulassung erforderlich sei, in einem Bericht vom 29.02.2024 festgestellt: "Die Schlussfolgerung des Berichterstatters ist, dass keine Aktualisierung der vorgelegten Risikobewertung auf der Grundlage der zusätzlichen Charakterisierung von Rest-DNA im Impfstoff erforderlich ist und dass es keine Anhaltspunkte für ein potentielles Risiko einer Akkumulation von Restplasmidsequenzen in Zellen gibt, die Restplasmid-DNA ausgesetzt sind. Die Klägervertreter würden zudem ignorieren, dass der Mensch und sein Immunsystem ohnehin täglich fremden DNA-Fragmenten ausgesetzt sei, z.B. aus dem Darm, von Viren, Herpes simplex und anderen. Auch das PEI habe klargestellt, dass die Behauptungen der Klägerseite zu angeblichen Verunreinigungen nicht belastbar sein (Anlage B 20). Die Wirksamkeit des Impfstoffs von 95 % sei anhand der Daten aus den Zulassungstudien mit 43.548 Teilnehmern ermittelt worden (Bd. I Bl. 143, Anlage B 21, nur Englisch). Die Qualitätssicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs sei seit seiner vorläufigen Zulassung und werde auch heute seitens der Beklagten kontinuierlich sichergestellt und von den zuständigen Behörden laufend und engmaschig überwacht und in verschiedenen sogenannten Real-Life-Beobachtungsstudien bestätigt. Ausweislich der Anlage B 23 habe sich folgendes ergeben: "Die Ergebnisse der Meta-Analysen stimmen mit der randomisierten kontrollierten Phase-3 -Studie zum Impfstoff BNT162b2-mRNA überein, allerdings mit einer geringeren Schutzrate: 82 % nach der 1. Dosis (gegenüber einer Gesamt-Impfstoffwirksamkeit von 48-55 % 14-21 Tage oder mehr nach der 1. Dosis in der aktuellen Studie; Abb.2) und 95 % (7 Tage oder mehr) nach der 2. Dosis (gegenüber einer Gesamt-Impfstoffwirksamkeit von 86-94 % 7-14 Tage oder mehr nach der 2. Dosis in der aktuellen Studie; Abb. 3)". Auch das vorgelegte Gutachten des Professor Dr. ... belege einen fehlenden Nutzen nicht. Entsprechendes gelte für das als vorgelegte Schreiben der EMA vom 18.10.2023. Die EMA habe hier vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die Impfstoffe Schutz vor schweren Erkrankungen einschließlich Krankenhausaufenthalten böten. Die Beklagte behauptet, die Fach- und Gebrauchsinformationen betreffend den Wirkstoff Comirnaty hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Auch dies habe das in dem Parallelverfahren eingeholte Gutachten Anl. B4 bestätigt. Die Texte seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt und immer zeitnah verfügbar gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass ein etwaig fehlender Warnhinweis in dem der Klägerin vorgelegten Aufklärungsmerkblatt kausal für seine Impfentscheidung gewesen sei. Die Beklagte meint, die Kausalitätsvermutung gemäß § 84 Abs. 2 AMG verstoße gegen EU-Recht. Diese Norm sei nicht mit Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG) vereinbar und können daher nicht angewendet werden. Die Klägerin führt im Schriftsatz vom 18.07.2025 weiter dazu aus, dass kein positives Risiko-Nutzen-Verhältnis für den Impfstoff der Beklagten bestehe. Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.07.2025 lag vor.