Beschluss
4 O 1712/11
LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHALLE:2012:0306.4O1712.11.0A
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Leitsätze
Bei der Pflicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, da nicht allein eine Beauftragung und die Bezahlung des Sachverständigen vorzunehmen ist, sondern der Gutachter der Mitwirkung des Schuldners bedarf, etwa zur Herausgabe von Unterlagen betreffend die Grundstücke oder der Mitteilung früherer Umstände, die den Grundstückswert betreffen können.(Rn.1)
Tenor
1) Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts H vom 28.12.2011 erfolgten Verurteilung, nämlich
den Wert der im Grundbuch von R, Ortsteil P, eingetragenen Grundstücke
Flur 3, Flurstück 36/00,
Flur 6, Flurstück 5/0,
Flur 6, Flurstück 51/0,
Flur 6, Flurstück 76/1,
Flur 6, Flurstück 157/0
Flur 7, Flurstück 2/0,
Flur 7, Flurstück 151/0,
Flur 7, Flurstück 72/1
durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag 13.7.2011 (an die Klägerin) zu ermitteln
ein Zwangsgeld von 2.500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125 € ein Tag Zwangshaft verhängt.
2) Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.
3) Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4) Der Streitwert wird auf 2.531,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Pflicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, da nicht allein eine Beauftragung und die Bezahlung des Sachverständigen vorzunehmen ist, sondern der Gutachter der Mitwirkung des Schuldners bedarf, etwa zur Herausgabe von Unterlagen betreffend die Grundstücke oder der Mitteilung früherer Umstände, die den Grundstückswert betreffen können.(Rn.1) 1) Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts H vom 28.12.2011 erfolgten Verurteilung, nämlich den Wert der im Grundbuch von R, Ortsteil P, eingetragenen Grundstücke Flur 3, Flurstück 36/00, Flur 6, Flurstück 5/0, Flur 6, Flurstück 51/0, Flur 6, Flurstück 76/1, Flur 6, Flurstück 157/0 Flur 7, Flurstück 2/0, Flur 7, Flurstück 151/0, Flur 7, Flurstück 72/1 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag 13.7.2011 (an die Klägerin) zu ermitteln ein Zwangsgeld von 2.500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125 € ein Tag Zwangshaft verhängt. 2) Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt. 3) Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4) Der Streitwert wird auf 2.531,77 € festgesetzt. 1) Der Antrag ist gemäß § 888 ZPO zulässig. Es liegt eine unvertretbare Handlung vor. Mitnichten ist bei der Auskunftserteilung durch Vorlage eines Sachverständigengut-achtens allein ein Auftrag und die Bezahlung des Sachverständigen vonnöten und die Zwangsvollstreckung deshalb gemäß § 887 ZPO zu verfolgen (so aber: OLG Hammjuris, Beschluss vom 26.1.2010, Az.: 25 W 10/10). Diese Ansicht berücksichtigt nicht, dass der Gutachter der Mitwirkung der Schuldnerin bedarf, etwa zur Herausgabe von Unterlagen betreffend die Grundstücke oder Mitteilung von früheren Umständen, die den Grundstückswert betreffen können (vgl. OLG Oldenburgjuris, Beschluss vom 14.1.2010, Az.: 12 W 233/09; OLG Düsseldorfjuris, Beschluss vom 9.8.1991, Az.: 7 W 52/91). Ebenso sind die Grenzen von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere bei dem heute üblichen Pflugtausch zur Bearbeitung großer Flächen, in der Natur kaum auszumachen. Auch insoweit kann die Mitwirkung der Schuldnerin notwendig werden. 2) Der Antrag auf Verhängung von Zwangmitteln ist auch begründet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Schuldnerin nicht bereits vor ihrem Krankenhausaufenthalt aufgrund des Armbruchs das Sachverständigengutachten beauftragen konnte. Auch nach ihrer Krankenhausentlassung seit dem 6.2.2012 ist sie mittlerweile einen Monat untätig geblieben und will dies nach ihrem Vortrag auch weiter bleiben. Angesichts der Möglichkeit einen Sachverständigen telefonisch zu beauftragen und diesem telefonisch Auskünfte zu erteilen ist nicht verständlich, warum der gebrochene Arm die Schuldnerin hindert, dem Urteil nachzukommen. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. 4) Der Streitwert ergibt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Gläubigerin, das mit ¼ des geschätzten Pflichtteilsanspruchs bewertet werden kann.