Urteil
4 O 66/24
LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Personen vor einem „Unterschieben“ nicht getätigter Äußerungen, mit denen sie im Meinungskampf sonst oft als „Beweismittel gegen sich selbst“ zu kämpfen hätten, weil darin im Kern schon eine falsche Tatsachenbehauptung liegt. Geschützt wird der Betroffene auch vor inhaltlich unzutreffenden Zusammenfassungen seiner Zitate und vor sonstigen Sinnverfälschungen von Zitaten etwa bei sonstigen Veränderungen der Wiedergabe.(Rn.21)
2. Für die Frage, ob der Sinn des Originaltextes durch eine Verkürzung in seinem wesentlichen Aussagegehalt bzw. Kern entstellt wurde, ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers ausschlaggebend.(Rn.34)
3. Eine Auslassung in einem Zitat beinhaltet nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers auch die Wertung des (seriös) Zitierenden, dass damit der Inhalt des Zitats nicht verfälscht wird.(Rn.37)
4. Wer sich nicht unmissverständlich auszudrücken kann, muss eine nicht bewusst erfolgte Falschinterpretation als Bestandteil des Meinungskampfes auch in der Presseberichterstattung hinnehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 2720/11). (Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils für die Verfügungsbeklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Personen vor einem „Unterschieben“ nicht getätigter Äußerungen, mit denen sie im Meinungskampf sonst oft als „Beweismittel gegen sich selbst“ zu kämpfen hätten, weil darin im Kern schon eine falsche Tatsachenbehauptung liegt. Geschützt wird der Betroffene auch vor inhaltlich unzutreffenden Zusammenfassungen seiner Zitate und vor sonstigen Sinnverfälschungen von Zitaten etwa bei sonstigen Veränderungen der Wiedergabe.(Rn.21) 2. Für die Frage, ob der Sinn des Originaltextes durch eine Verkürzung in seinem wesentlichen Aussagegehalt bzw. Kern entstellt wurde, ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers ausschlaggebend.(Rn.34) 3. Eine Auslassung in einem Zitat beinhaltet nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers auch die Wertung des (seriös) Zitierenden, dass damit der Inhalt des Zitats nicht verfälscht wird.(Rn.37) 4. Wer sich nicht unmissverständlich auszudrücken kann, muss eine nicht bewusst erfolgte Falschinterpretation als Bestandteil des Meinungskampfes auch in der Presseberichterstattung hinnehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 2720/11). (Rn.42) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils für die Verfügungsbeklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Die Tageszeitung der Verfügungsbeklagten und die dazugehörige Webseite sind nach Überzeugung der Kammer nicht nur für Personen mit einem persönlichen Bezug zu … und dem …, insbesondere für solche, die dort leben, interessant, sondern wird auch im hiesigen rund 500 km entfernten Gerichtsbezirk gelesen. Maßgeblich für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit ist das Vorliegen eines örtlichen Bezugs der als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere auf Grund des Inhaltes der beanstandeten Meldung am Ort tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. zur internationalen Zuständigkeit BGH, Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 23/09 – Rn. 20 zitiert nach juris). Ein solcher örtlicher Bezug ist gegeben. Die beanstandete Berichterstattung bezieht sich auf den Verfügungskläger, der im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz und ein soziales Umfeld hat. Der Verfügungskläger wird in dem betroffenen Artikel namentlich unter Nennung seines Wohnsitzes vorgestellt. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhafte und auch beruflich tätige Verfügungskläger ebenso wie die Menschen in seinem regionalen sozialen und beruflichen Umfeld im hiesigen Landgerichtsbezirk sich nicht für den Inhalt dieses Artikels interessieren und diesen nicht – auch vor Ort am Wohnsitz und Ort der beruflichen Betätigung - online lesen würden. Eine Kollision der widerstreitenden Interessen, des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Rechts der Freiheit der Berichterstattung, kann am Ort des angerufenen Gerichtes festgestellt werden. 2. Es fehlt an einem Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers gemäß Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte ist die Verletzung des Verfügungsklägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die beanstandete Berichterstattung. Neben der Betroffenheit des Anspruchstellers muss eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes festgestellt werden. Hierzu muss zunächst der Inhalt der beanstandeten Berichterstattung unter Abgrenzung reiner Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen ermittelt, das Maß der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits abgewogen und hierbei in Bezug auf Tatsachenbehauptungen auch deren Wahrheitsgehalt berücksichtigt werden ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21- Rz. 10 zitiert nach juris). a) Die Betroffenheit des Verfügungsklägers von der beanstandeten Äußerung in dem streitgegenständlichen Artikel im von der Verfügungsbeklagten herausgegebenen Nachrichtenmediumkannfestgestelltwerden.IndemArtikelwirddemVerfügungskläger ein dort verkürzt wiedergegebenes Zitat zugeschrieben, gegen dessen Verkürzung der Verfügungskläger sich wendet, weil die Verkürzung den Sinn seiner Aussage in ihr Gegenteil verkehre und diese unzulässig verfälsche. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Personen vor einem „Unterschieben“ nicht getätigter Äußerungen, mit denen sie im Meinungskampf sonst oft als „Beweismittel gegen sich selbst“ zu kämpfen hätten, weil darin im Kern schon eine falsche Tatsachenbehauptung liegt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Betroffene wörtlich unzutreffend zitiert wird, sondern schon dann, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck, der durch die Äußerung beim Leser hervorgerufen wird, zu Unrecht quasi als „Zeuge gegen sich selbst“ ins Feld geführt wird. Geschützt wird der Betroffene dabei auch vor inhaltlich unzutreffenden Zusammenfassungen seiner Zitate, insbesondere bei Wiedergabe in indirekter Rede oder bei sonstigen Missdeutungen, wenn etwa bei mehrdeutigen und nur ausgelegten Passagen kein Interpretationsvorbehalt erklärt wird oder ein solcher aus dem kritischen Kontext zumindest für den Rezipienten nicht offensichtlich ist. Geschützt wird der Betroffene zudem vor sonstigen Sinnverfälschungen von Zitaten etwa bei sonstigen Veränderungen der Wiedergabe. (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 07.10.2021 – 15 U 221/20 – Rz. 59 sowie Beck-online GK 01.12.2023 BGB § 823 Rn 1220). Eine solche Sinnverfälschung seines Zitats macht der Verfügungskläger aufgrund der beanstandeten Äußerung geltend. b) Die Kammer hält jedoch im Ergebnis ihrer Beratung das beanstandete Zitat für zulässig und das Recht des Verfügungsklägers aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hierdurch im vorliegenden Fall nicht für verletzt. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist – ebenso wie die Meinungs- und Pressefreiheit auch – nicht vorbehaltslos in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, sondern wird nach Artikel 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt, zu denen auch die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gehört. Die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange voraus (vgl. BVerfG, a.a.O. Rz 12). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung des Verfügungsklägers ist die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Für den objektiven Sinn einer Äußerung ist maßgeblich nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und auch nicht das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern welchen Sinn die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20). Dabei ist zwar zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, aber es sind auch der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände zu beachten, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, dürfen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), vorausgesetzt, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für die Medien grundsätzlich strengere Pflichten gelten als für Privatleute. (vgl. BVerfG, a.a.O. Rz. 15- 17 zitiert nach juris) bb)Die beanstandete Berichterstattung am Ende des Abschnittes betreffend den Verfügungskläger mit der Zwischenüberschrift „Der intellektuelle Kopf“ „ …(53)“, in welchem dieser als „wichtigster intellektueller Vordenker der Neuen Rechten“ vorgestellt wird, wird eingeleitet mit „Originalton … :“ und enthält in Gestalt eines verkürzten Zitats eine Tatsachenbehauptung verbunden mit einer Meinungsäußerung. (1) Dass es sich bei der als Originalton … wiedergegebene Äußerung um die von dem Verfügungskläger veröffentlichten Worte handelt, ist unstreitig und enthält insoweit – auch unstreitig - eine „wahre“ Tatsachenbehauptung. Soweit das Wort „Ende“ im Originaltext im verkürzten Zitat durch das Wort „Beendigung“ ersetzt ist, ist diese „Unwahrheit“ vom Verfügungskläger – auch nach Hinweis hierauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht beanstandet worden und auch seitens der Kammer wird insoweit mangels einer wesentlich anderen Sinnbedeutung der Worte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch diese vermutlich versehentlich erfolgte Falschzitierung nicht erkannt, so dass dieser Umstand im Weiteren nicht weiter in den Blick zu nehmen ist. Soweit die Verkürzung des Originaltextes durch drei in Klammern gesetzte Punkte angezeigt wird, ist damit – für den verständigen Durchschnittsleser - verständlich angezeigt worden, dass hier eine Auslassung bzw. Verkürzung des Originaltextes erfolgt ist. Auch diese Anzeige einer Auslassung stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar, was unstreitig ist. Der Originaltext lautet: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende als Konsensform, nicht ein Mitreden, sondern eine andere Sprache, nicht der Stehplatz im Salon, sondern die Beendigung der Party.“, so dass die Auslassung auch inhaltlich zutreffend gekennzeichnet ist. (2) Für die Frage, ob der Sinn des Originaltextes durch die Verkürzung in seinem wesentlichen Aussagegehalt bzw. Kern entstellt wurde, kommt es auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers des Online-Artikels an, welcher ohne besondere Vorkenntnisse diesen Abschnitt in dem Artikel unter der Überschrift „Das sind die Vordenker der Neuen Rechten“ in der Regel digital liest (oder sich vorlesen lässt). In dem Artikel wird nach einer kurzen Einleitung und einem Foto, welches den Verfügungskläger und drei weitere namentlich genannte Personen, welche als führende Personen in der AFD bezeichnet werden, zeigt, gefragt: „Wer prägt die sogenannte Neue Rechte? Wo kommen diese Menschen her? Wie sind sie zu ihrer Geisteshaltung gekommen?“. In der kurzen dieser Frage vorangestellten Einleitung heißt es: „Seit Monaten erreicht die AFD in Umfragen einen Höchststand nach dem anderen. Vielfach nimmt sie das Protestpotenzial in der Bevölkerung auf. Ihre Inhalte spielen dabei oft keine Rolle.“ Die Einleitung endet mit der Frage „Doch was sind das für Menschen, die eine andere Gesellschaft wollen?“ sodann werden in gesonderten Abschnitten 8 Personen vorgestellt, wobei im ersten Unterabschnitt mit dem Verfügungskläger der Anfang gemacht wurde und dieser dort als Gründer des „…“ (…) in … (Sachsen-Anhalt) und als wichtigster intellektueller Vordenker der Neuen Rechten und als Förderer der Identitären Bewegung um … sowie als „Denkfabrik“ vorgestellt wird. Es werden ihm engste Verbindungen zur AfD-Führung zugesprochen. Er werde vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Im Weiteren werden seine Hochschulausbildung in Germanistik und Philosophie wie auch seine berufliche Tätigkeit als Verleger erwähnt. Gerichten zufolge vertrete er einen „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenden, völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“, welcher durch indirekte Rede in einem weiteren Satz erläutert wird. Anschließend werden als seine philosophischen Leitsterne Carl Schmitt und Ernst Jünger benannt, welche als Vertreter der „Konservativen Revolution“ der Weimarer Republik bezeichnet werden und damals „einen ideologischen Weg zur Diktatur“ nach Aussage des Publizist … gebahnt hätten. Sodann folgt zum Abschluss die beanstandete Äußerung mit der Einleitung „Originalton …:“. Der Originaltext, aus welchem das Zitat stammt, lautet: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende als Konsensform, nicht ein Mitreden, sondern eine andere Sprache, nicht der Stehplatz im Salon, sondern die Beendigung der Party.“ Die Worte bzw. der Satzteil „als Konsensform, nicht ein Mitreden, sondern eine andere Sprache“ wurden in der beanstandeten Äußerung ausgelassen und durch (…) ersetzt. Für den verständigen Durchschnittsleser des Artikels und des maßgeblichen Abschnitts den Verfügungskläger betreffend wird durch die pointierte Stellung des verkürzten Zitats am Ende des Textabschnitts, deren sprachliche Einleitung und die deutliche Kenntlichmachung der Auslassung offensichtlich, dass hier sowohl mit der Auswahl des Zitats als auch dessen Verkürzung ein Werturteil des Verfassers verbunden ist, und zwar dahingehend, dass dieses Zitat einerseits und sogar wohl vorrangig den Ton und die Sprache des Verfügungsklägers aber andererseits auch der Inhalt einer seiner veröffentlichten Äußerungen - trotz Verkürzung in nicht sinnverfälschender Form – jeweils prägnant wiedergebe. (a) Eine Auslassung in einem Zitat beinhaltet nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers der Verfügungsbeklagten zugleich die Wertung des (seriös) Zitierenden, dass damit der Inhalt des Zitats nicht verfälscht wird, wobei der seriös Zitierende durch die Kenntlichmachung der Auslassung für den verständigen Durchschnittsleser zugleich einen Interpretationsvorbehalt deutlich erklärt und kenntlich macht. Dass hier das Zitat absichtlich verkürzt worden ist, um – wie der Verfügungskläger geltend macht - die geäußerten Gedanken des Verfügungsklägers mit dem verkürzten Originalzitat sinnverfälschend in Bezug auf das Originalzitat wiederzugeben, kann nicht festgestellt werden. (aa) Das Originalzitat ist hinsichtlich seines Sinngehaltes nicht klar und eindeutig in dem vom Verfügungskläger im Verfahren ausgeführten und gemeinten Sinne zu verstehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungskläger erklärt mit diesem Zitat von der Presse in der Vergangenheit mehrfach missverstanden und falsch interpretiert worden zu sein, obwohl er mehrfach vergeblich auf die falsche Deutung hingewiesen habe. Dieser Umstand ist Beleg für die Mehrdeutigkeit des Originalzitats. Auch die Kammer hat über den Sinngehalt des Originalzitats kontrovers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung diskutiert. Mit Blick auf das Verständnis eines verständigen Durchschnittslesers der Beklagten ist die Kammer im Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dieser verständige Durchschnittsleser (ohne besondere Vorkenntnisse) das vollständige Originalzitat an dieser Stelle im Rahmen einer zu erwartenden normalen Rezeption eines Online-Artikels in dem Sinne verstanden hätte, wie er auch das abgedruckte verkürzte Zitat versteht. Kurz: Es hätte für den verständigen Durchschnittsleser keinen Unterschied gemacht, wäre das Originalzitat ungekürzt geäußert worden. Denn bei der Rezeption von Texten sind Konzentration und Merkfähigkeit zu Beginn sowie am Ende eines längeren, insbesondere verschachtelten Satzes gesteigert und der einfache und verständliche Ausdruck bleibt dem Leser (und Hörer) am leichtesten im Gedächtnis. Entsprechend wird der verständige Durchschnittsleser auch dem Originalzitat entnehmen und nachträglich erinnern, dass der Verfügungskläger geäußert hat, dass sein Ziel bzw. das Ziel seiner vertretenen Gruppe nicht die Beteiligung am (Einschub der Kammer: bestehenden) Diskurs sei. Ebenso dürfte ihm die Bildsprache am Ende des Satzes in Erinnerung bleiben, nämlich, dass das Ziel nicht der Stehplatz im Salon, sondern das Ende der Party ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Leser verstehen würde – wie der Verfügungskläger in Bezug auf seine Geisteshaltung in der Antragsschrift ausführt - der Verfügungskläger nicht die Debatte abgeschafft wissen wolle, sondern vielmehr die ernsthafte, ehrliche und kontroverse evtl. schonungslose Debatte und den tatsächlichen Diskurs suche, bekräftige und fordere. Dies mag der Verfügungskläger tatsächlich heute verfolgen, in dem Originalzitat bringt er dies jedenfalls nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. Wenn das Ziel das bloße Ende der Party ist, bleibt offen, ob überhaupt im Weiteren etwas wie ein Diskurs mit den Partyteilnehmern/gästen stattfinden soll, wenn ja, wo, wann und wie. Dies wird von dem Verfügungskläger in den streitgegenständlich ausgelassenen Satzteilen nicht ausgeführt ebenso wie der Originaltext hierzu einem verständigen Durchschnittsleser des Generalanzeigers nicht eine verständliche einfache Antwort gibt. Dort wird im unmittelbaren Anschluss an den betroffenen Originalsatz ausgeführt: „Provokation ist das Hinweisschild an unerwarteter Stelle, ist ein Zündeln am Holzstoß, der Holzstoß bleiben oder Signalfeuer werden kann, ist die Heimsuchung derer, die nicht gestört werden wollen. Und diese Furcht vor Störung, Unruhe, kennzeichnet die heraufziehende Krise. Ungebeten wird das sein, was wir tun sollten. Ungebetene Gäste mit unerwünschten Fragen erscheinen am konsensschwangeren Ort und konfrontieren den unangestrengten Star inmitten seiner Heimspiel-Atmosphäre.“ Hiermit bringt der Verfügungskläger – für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsleser der Beklagten – jedenfalls nicht klar zum Ausdruck, dass er die inhaltliche Auseinandersetzung und die ernsthafte, ehrliche und kontroverse evtl. schonungslose Debatte und den tatsächlichen Diskurs sucht, bekräftigt und fordert. Die Ausführungen bleiben in der Sprache des Verfügungsklägers bildhaft und in verschiedener Hinsicht interpretationsfähig, für den flüchtigen durchschnittlichen Zeitungsleser überwiegend vage und unklar in Bezug auf den Begriff eines möglicherweise doch noch angestrebten Diskurses. Dieser Begriff „Diskurs“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden wie der Verfügungskläger diesen Begriff in der Antragsschrift als von ihm tatsächlich angestrebte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Gegenüber in der oben wiedergegebenen Art und Weise versteht und darstellt. Der Durchschnittsleser kann dem Originaltext aber nicht entnehmen, dass der Verfügungskläger eine ernsthafte, ehrliche und kontroverse Debatte und den tatsächlichen Diskurs laut Originaltext sucht, bekräftigt und fordert. Denn das vom Verfügungskläger in dem Text dem Begriff „Diskurs (als Konsensform)“ gegenübergestellte angestrebte Pendant wird als „Provokation“ bezeichnet, dessen Identifizierung als Diskurs im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und in dem Sinne wie der Verfügungskläger den Begriff zu verstehen geltend macht dem verständigen Durchschnittsleser aufgrund des Originaltextes nicht bzw. jedenfalls nur schwer möglich ist. Wem es nicht gelingt, sich unmissverständlich auszudrücken, muss eine nicht bewusst erfolgte Falschinterpretation als Bestandteil des Meinungskampfes auch in der Presseberichterstattung hinnehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 BvR 272/11 – "Arche-Noah-Prinzip" Rz. 15 a.E. zitiert nach juris). (bb) Nach dem Streitstand kann jedenfalls nicht nur nicht festgestellt werden, dass die Verfügungsbeklagte ihre Äußerung die in den Jahren 2006/07 veröffentlichte Aussage des Klägers bewusst falsch interpretierend getätigt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Verfügungsklägers glaubt die Verfügungsbeklagte bis heute an der Aktualität und Gültigkeit der von ihr verkürzt zitierten Aussage des Verfügungsklägers aus vergangenen Jahren, folglich auch an die Richtigkeit ihres in der Verkürzung geäußerten Verständnisses der Aussage des Verfügungsklägers in den ihr hierfür vorliegenden in den Jahren 2006 und 2007 erschienen Texten. Etwas anderes lässt sich auch dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten entnehmen oder ist anderweitig ersichtlich. (b) In dem der Verfügungskläger hervorhebt, dass seit Veröffentlichung des Originaltextes 2006/ 2007 er vier Bücher, unzählige Blog-Beiträge und über 100 Artikel in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift verfasst habe und auch in seiner Tätigkeit als Chefredakteur seit über 20 Jahren Artikel anderer Autoren inhaltlich redigiert habe und mehrere Dutzend Interviews, Podiumsdiskussionen und offene Gesprächsrunden mit unterschiedlichsten Akteuren aus verschiedensten Milieus, Strömungen und Gremien ein hinreichender Beleg für das Einstehen, Suchen und das Einfordern des Stattfindens von echten Diskussionen, Debatten und Austauschformaten sei, macht er geltend, dass das verkürzte Zitat aus der Vergangenheit jedenfalls nicht seine spätere und heutige Geisteshaltungwiederspiegele.EineninhaltlichenBelegausseinenSachtextenfürseine Darlegung hält der Verfügungskläger jedoch für müßig konkret vorzutragen, weil die Verfügungsbeklagte ihm ohnehin nicht glauben werde. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn auf Vorhalt seitens der Verfügungsbeklagten hat der Verfügungsbeklagte nicht widersprochen, dass er sich von seinen betroffenen Äußerungen aus den Jahren 2006/2007 bislang nicht klar distanziert habe (trotz hierzu von ihm - in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - mehrfach gegenüber der Presse geltend gemachter Beanstandungen). Auf Anregung des Gerichtes im Rahmen der Güteverhandlung über eine Formulierung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine Unterlassung des streitgegenständlichen gekürzten Zitats ohne Hinzufügung der Quelle und jedenfalls des Veröffentlichungsjahres nachzudenken, stellte der Verfügungskläger klar, dass damit seinem Rechtsschutzinteresse nicht genügt wäre, weil es ihm um die Unterlassung des gekürzten Zitats per se gehe. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Grundrechtsträger muss berücksichtigt werden, dass die Verfügungsbeklagte in dem Artikel vor der streitgegenständlichen Äußerung die Verlagstätigkeit des Verfügungsklägers nicht verschweigt, sondern hervorhebt, dabei sogar in Bezug auf inhaltliche Themen bzw. Positionen des von dem Verfügungskläger gegründeten und geleiteten Verlags die von diesem veröffentlichten Gedanken anreißt, so z.B. in Bezug auf den Volkbegriff und den sich daraus ergebenen Folgerungen. Der Verfügungskläger wird als „Denkfabrik“ bezeichnet. Nach alldem kann der verständige Durchschnittsleser das am Ende des den Verfügungskläger betreffenden Abschnitts mit der Einleitung „Originalton …:“ als sein Originalton veröffentlichte verkürzte Zitat nicht dahingehend verstehen, dass der Verfügungskläger eine öffentliche Äußerung seiner Meinungen verweigert oder verweigern will, mag dem Leser die Beteiligung des Verfügungsklägers an Interviews, Podiumsdiskussionen und Gesprächsrunden mit unterschiedlichsten Akteuren aus verschiedensten Milieus, Strömungen und Gremien bekannt sein oder auch nicht. Die Frage, inwiefern der Kläger bei diesen Gelegenheiten einen Diskurs im Sinne des von ihm im Verfahren vertretenen Verständnisses dieses auch laut Duden sowie Wikipedia mehrdeutigen Begriffs (1. Erörternder Vortrag 2. Hin und her gehendes Gespräch - betont sachliche Diskussion – vgl. Wikipedia "Diskurs") sucht und pflegt, das heißt hierbei – wie er in der Antragsschrift für sich selbst postuliert – die ernsthafte, ehrliche und kontroverse evtl. schonungslose Debatte und (damit) den tatsächlichen "Diskurs" sucht, bekräftigt und fordert, bleibt nach dem Sachstand offen, worauf die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht nur in der mündlichen Verhandlung sondern auch schriftsätzlich (mit Schriftsatz vom 21.03.2024) vor dem Termin hingewiesen hat. Seine Bereitschaft, seine kundgegebenen klaren Standpunkte von anderen hinterfragen zu lassen und offen für andere Meinungen und Argumente zu sein, mit welchen er sich inhaltlich auseinandersetzt, hat der Verfügungskläger nicht konkret belegt, wozu er aufgrund der seitens der Verfügungsbeklagten vorgelegten Auszüge seiner verfassten Originaltexte aus den Jahren 2006/2007 (Anlagen AG 2 Bl 25-28 sowie Blatt 29-31 sowie Anlage AG 4 Blatt 35-37 d.AB) und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Anlass gehabt hätte. Dass dieser Umstand allgemeinbekannt und damit bei einer sorgfältigen journalistischen Recherche nicht zu übersehen gewesen sein wäre, ist nicht vorgetragen und dem Gericht auch nicht ersichtlich. Dies kann jedoch auch offenbleiben. Denn nach dem Streitstand kann jedenfalls nicht nur nicht festgestellt werden, dass die Verfügungsbeklagte ihre Äußerung die in den Jahren 2006/07 veröffentlichte Aussage des Klägers bewusst falsch interpretierend getätigt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Verfügungsklägers glaubt die Verfügungsbeklagte bis heute an der Aktualität und Gültigkeit der von ihr verkürzt zitierten Aussage des Verfügungsklägers aus vergangenen Jahren. (c) Schließlich wird der verständige Durchschnittsleser des Online-Artikels aufgrund der Stellung des Zitats am Ende des Abschnitts mit der Einleitung "Originalton …:" wie oben bereits unter (2) vor (a) ausgeführt sogar vorrangig ein Werturteil des Zitierenden dahingehend sehen und verstehen, dass dieses Zitat den Ton und die Sprache des Verfügungsklägers wiedergebe. Die Kammer hält nicht für ausgeschlossen, dass dies für so manchen Leser sogar der ausschließliche Aussagegehalt des Zitates ist, weil so mancher Leser aufgrund der Sprache und der nicht nur eindeutigen und nicht allgemeinbekannten Begrifflichkeiten ("Diskurs", "Salon", "Party") grübeln könnte, welchen Sinngehalt die Aussage im Originaltext ( wie auch im verkürzten Zitat) ob der im Artikel dargestellten publizistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers eigentlich (haben sollte und heute) haben soll. Gegen dieses Werturteil des Verfassers wird nichts moniert und ist nichts zu monieren, ersichtlich. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 10.000,00 EUR. Der Verfügungskläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines am 26.01.2024 in dem von ihr herausgegebenen … (online) veröffentlichten Artikels die Unterlassung einer darin erfolgten Äußerung. Auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Webseite erschien am 26.01.2024 unter der Überschrift „Die Demokratie im Visier- Das sind die Vordenker der neuen Rechten“ (abrufbar unter https://…news/politik/deutschland/das-sind-die-vordenker-der-neuen-rechten...) in dem Abschnitt mit der Zwischenüberschrift Der intellektuelle Kopf … (53) am Ende der Satz: Originalton …: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende (…), nicht der Stehplatz im Salon, sondern das Ende der Party." Der Verfügungskläger meint, er werde dort verkürzt und sinnentstellend zitiert, indem der wesentliche Teil der Aussagebotschaft durch das Setzen der Klammern ausgespart und so die ursprüngliche Aussage in das inhaltliche Gegenteil verkehrt werde, um absichtlich zu suggerieren, dass der Verfügungskläger die Meinungsfreiheit, die Debatte, den Diskurs abgeschafft wissen möchte. Dies ergebe sich aus dem Originaltext des Verfügungsklägers aus dem Jahre 2006 (abrufbar unter UL: https://….de/6174/provokation). Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen und /oder zu verbreiten und /oder aufstellen und / oder verbreiten zu lassen: Der Verfügungskläger habe folgende Aussage getätigt: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende (…), nicht der Stehplatz im Salon, sondern das Ende der Party.“ Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Verfügungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte meint, dass die Verkürzung des Zitats dessen Grundaussage nicht verändere und verweist auf die von ihr vorgelegten Auszüge aus dem von dem Verfügungskläger veröffentlichten Texten, welche das betreffende Zitat jeweils enthalten (Artikel "Provokation!"auf der der Webseite www…..de und Ausschnitt aus dem 2007 erschienenen Buch " Provokation" Anlagen AG 2 und AG 4). Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf deren Anlagen Bezug genommen.