Urteil
5 O 1342/10
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHALLE:2011:0331.5O1342.10.0A
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Leitsätze
1. Bei Kosten, die durch due Erdschlusskompensation entstehen, handelt es sich um Netzausbaukosten, due gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 grundsätzlich durch den Netzbetreiber zu tragen sind.(Rn.28)
2. Hat der Netzbetreiber hingegen keinerlei Maßnahmen getroffen um das Netz für den Neuanschluss umzugestalten, weil die Leistung der vorhandenen Erdschlusskompensationsanlage ausreichend war, liegt kein Netzausbau vor (Abgrenzung LG Duisburg, 15. August 2011, 2 O 461/10).(Rn.29)
3. Geht mit dem Angebot des Anschlusses an die vorhandene Erdschlusskompensationsanlage auch eine Gefahrminderung eines Erdschlusses durch eine zu nahe weitere dezentrale Erdschusskompensationsanlage des Anlagenbetreibers einher, handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen, die gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 durch den Anlagenbetreiber zu tragen sind.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kosten, die durch due Erdschlusskompensation entstehen, handelt es sich um Netzausbaukosten, due gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 grundsätzlich durch den Netzbetreiber zu tragen sind.(Rn.28) 2. Hat der Netzbetreiber hingegen keinerlei Maßnahmen getroffen um das Netz für den Neuanschluss umzugestalten, weil die Leistung der vorhandenen Erdschlusskompensationsanlage ausreichend war, liegt kein Netzausbau vor (Abgrenzung LG Duisburg, 15. August 2011, 2 O 461/10).(Rn.29) 3. Geht mit dem Angebot des Anschlusses an die vorhandene Erdschlusskompensationsanlage auch eine Gefahrminderung eines Erdschlusses durch eine zu nahe weitere dezentrale Erdschusskompensationsanlage des Anlagenbetreibers einher, handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen, die gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 durch den Anlagenbetreiber zu tragen sind.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des von ihr an die Beklagte geleisteten Entgeltes in Höhe von 18.834,22 € für die von dieser zur Verfügung gestellten Erdschlusskompensations-Kapazität zu. Die Kosten für die Erdschlusskompensation in der Anschlussleitung der Klägerin waren notwendige Anschlusskosten gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004, die der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Damit stand die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 06.10./20.10.2008, wonach die Klägerin die Kosten der Erdschlusskompensation zu tragen hat, indem sie der Beklagten für diese Leistung ein Entgelt zahlt, nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage nach dem EEG/EnWG. Der Vorbehalt der Klägerin gegen die Leistung von Entgelt für die zur Verfügung Stellung zentraler Erdschlusskompensations-Kapazität durch die Beklagte kam nicht zum Tragen, so dass der Rechtsgrund i. S. d. § 812 BGB für die Zahlung von 18.834,22 € durch die Klägerin an die Beklagte der Vertrag vom 06.10./20.10.2008 über die Erbringung von Erdschluss-Kompensationsleistungen durch die Beklagte für die Klägerin gegen Entgelt war und die Zahlung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Zuordnung der Erdschlusskompensation für den Bereich der Anschlussleitung der neu an das Netz der Beklagten anzuschließenden Photovoltaikanlage der Klägerin nach dem EEG 2004 als notwendige Kosten für den technisch sicheren Anschluss der Anlage (§ 13 Abs. 1 EEG 2004) oder als Kosten des Netzausbaus infolge eines Neuanschlusses (§ 13 Abs. 2 EEG 2004) hängt letztlich von der Auslegung der genannten Vorschriften für diese spezielle technische Maßnahme der Erdschlusskompensation ab: Unstreitig ist die Erdschlusskompensation für die neue Anschlussleitung eine erforderliche und notwendige technische Maßnahme, die nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen ist und dabei sowohl den neuen Anlagenbetreiber mit seiner Anschlussleitung wie auch das übrige Netz schützt. Insofern handelt es sich gleichermaßen um eine technisch notwendige Maßnahme des Anschlusses der neuen Anlage (§ 13 Abs. 1 EEG 2004) wie auch des Netzausbaus, da es sich auch um eine notwendige technische Anlage zum Betrieb des Netzes gem. § 4 Abs. 2 EEG 2004 handelt (§ 13 Abs. 2 EEG 2004). Konkret bewirkt wurde diese technisch erforderliche Maßnahme durch eine Anlage, die sich im Eigentum der Beklagten befand und Teil ihres Netzes war, nämlich der zentralen Petersen-Spule als der zentralen Erdschlusskompensationsanlage. Dazu kommt, dass die Erdschlusskompensation als technische Maßnahme nicht nur im Bereich der Anschlussleitungen neu anzuschließender Anlagen erforderlich ist, sondern auch in anderen Bereichen im Netz der Beklagten selbst eine erforderliche Sicherungsmaßnahme für das Mittelspannungsnetz der Beklagten darstellt. Deshalb betreibt die Beklagte die zentrale Petersen-Spule als zentrale Erdschlusskompensationsanlage. Ausgehend von der Leistung, die die Beklagte der Klägerin in dem Vertrag vom 06.10./20.10.2008 veräußert hat, die mit einer in ihrem Eigentum stehenden Anlage bewirkt werden sollte, die die Beklagte betrieb, um ihr Netz gegen bestimmte Gefahren zu schützen, könnte es als nahe liegend angesehen werden, die Leistung der Erdschlusskompensation als eine solche gem. den §§ 13 Abs. 2, 4 Abs. 2 EEG 2004, welche das Netz und seine Anlagen betrifft, zu qualifizieren und folgerichtig die Kosten dafür der Beklagten zuzuschreiben. Aber es war zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall ein Ausbau des Netzes i. S. d. § 13 Abs. 2 EEG 2004 durch die Beklagte schon begrifflich nicht stattgefunden hat. Die Beklagte hat keinerlei Maßnahmen getroffen, um ihr Netz für die Aufnahme des Stroms aus der neu anzuschließenden Photovoltaikanlage der Klägerin auszugestalten. Sie hat weder eine bauliche noch irgendeine sonstige Maßnahme bewirkt, um ihr Netz in Folge des Neuanschlusses der klägerischen Anlage umzugestalten. Allein die Abstellung einer bestimmten, bereits vorhandenen Erdschlusskapazität für die Klägerin kann schon begrifflich nicht als "Ausbau" des Netzes qualifiziert werden. Die weitergehende Frage, ob die Beklagte für den Fall, dass ihre zentrale Erdschlusskompensationsanlage keine ausreichenden Kapazitäten für die Erdschlusskompensation in der neuen Anschlussleitung der Klägerin mehr gehabt hätte, verpflichtet gewesen sein könnte, ihre zentrale Anlage auf eigene Kosten weiter auszubauen, um sie der Klägerin und anderen potentiellen neuen Anlagenbetreibern für die Erdschlusskompensation für deren Anschlussleitungen zur Verfügung zu stellen, weil die zentrale Erdschlusskompensation wirtschaftlicher und billiger ist, als die dezentrale Erdschlusskompensation durch jeden neuen anzuschließenden Anlage, stellte sich vorliegend nicht, da die Beklagte über ausreichend Kapazität verfügte und auch bereit war, diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dazu kommt ausgehend von der konkreten technischen Problemstellung der Erdschlusskompensation für die Anschlussleitung der Klägerin, dass die Beklagte die Abgabe von Kapazitäten aus ihrer zentralen Erdschlusskompensationsanlage nur anbot, um der Klägerin dienstleistend und gegen Entgelt bei der Lösung eines technischen Problems mit der klägerischen Anschlussleitung, nämlich der Gefahr von Erdschlüssen in diesem räumlichen Bereich, zu bewältigen. Die Kosten entstanden, weil von der Anschlussleitung der Klägerin im räumlichen Bereich vor dem Verknüpfungspunkt die neue und zusätzlich Gefahr von Erdschlüssen herrührt. Die Aufgabe des technisch ordnungsgemäßen und vor allem mit den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen versehenen Anschlusses obliegt dem Anlagenbetreiber, der dafür gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 die Kosten zu tragen hat. Hätte die Beklagte keine zentrale Petersen-Spule mit überschüssiger Kapazität gehabt, die sie der Klägerin gegen Entgelt als Dienstleitung anbieten konnte, hätte die Klägerin auf anderem Weg, ggf. durch die Errichtung einer dezentralen (und wesentlich teureren) Erdschlusskompensation nur für den Bereich ihrer Anschlussleitung, den technisch regelgerechten und sicheren Anschluss ihrer Anlage bis zum Verknüpfungspunkt bewerkstelligen müssen. Die Beklagte hat ihr mit ihrer zentralen Petersen-Spule quasi eines ihrer Werkzeuge gegen Entgelt zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt, wofür die Klägerin sich ansonsten hätte ein eigenes Werkzeug anschaffen müssen, um ihren Pflichtaufgaben nachzukommen. Es ging somit um die Lösung eines technischen Problems aus dem räumlichen Bereich des neuen Anschlusses. Für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten hat der Anlagenbetreiber gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 die Kosten zu tragen. Dass dadurch, dass der Anschluss einer neuen Anlage technisch sicher gestaltet wird, letztlich auch das Netz des Netzbetreibers profitiert, indem es vor ansonsten drohenden Gefahren geschützt wird, ist eine Folgeerscheinung, die es nicht rechtfertigt, derartige Sicherungsmaßnahmen insgesamt dem Netz bzw. dem Netzbetreiber zuzuordnen. Daher kann auch nicht aus dem Umstand, dass die Erdschlusskompensation für die neue Anschlussleitung letztlich auch das Netz vor den Gefahren von Erdschlüssen schützt, gefolgert werden, dass es sich daher um eine Maßnahme des Netzausbaus handelt, für die der Netzbetreiber kostenmäßig aufzukommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des von ihr an die Beklagte geleisteten Entgeltes für die Bereitstellung von Erdschluss-Kompensations-Kapazität für den Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Netz der Beklagten. Die Klägerin plante Anfang 2008 die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Standort des ehemaligen Flughafens in ..., .... Die Beklagte war die für das Versorgungsgebiet zuständige Netzbetreiberin. Unter dem 20.03.2008 meldete die Klägerin bei der Beklagten den beabsichtigten Netzanschluss an. Mit Schreiben vom 22.05.2008 teilte die Beklagte der Klägerin als Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mit, dass ein Anschluss an das 15 kV Netz möglich sei und benannte den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt im Umspannwerk ..., Schaltfeld .... Zugleich forderte sie die Klägerin auf die Kompensation des Erdschlussstroms vorzunehmen. Diese Leistung bot die Beklagte der Klägerin in dem Schreiben als Dienstleistung zum Preis von 1,43 €/m an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 22.05.2008 wird auf Bl. 12-15 d. A. Bezug genommen. Die von der Beklagten als Anschlussvoraussetzung verlangte Erdschlusskompensation bezog sich auf die Anschlussleitung der Klägerin für die neu anzuschließende Photovoltaikanlage im Bereich bis zum Anschlusspunkt, den die Beklagte der Klägerin vorgegeben hatte. Die Beklagte verfügte über zentrale Erdschluss-Kompensationsanlagen, welche sich auf dem Gelände des Umspannwerkes Köthen unterhalb des Schalthauses befanden und gesondert eingezäunt waren. Es handelte sich dabei um eine Petersen-Spule, die zur Zeit des Anschlussverlangens der Klägerin bereits vorhanden war und über genügend Kapazität verfügte, um die im Bereich der Anschlussleitung für die Photovoltaikanlage der Klägerin notwendige und erforderliche Erdschluss-Kompensation zu bewirken. Die technisch ebenfalls mögliche dezentrale Erdschlusskompensation durch die Klägerin selbst wäre unverhältnismäßig viel teuerer gewesen als die Mitbenutzung der zentralen Petersenspule der Beklagten. Die Klägerin wehrte sich von Anfang an gegen die Übernahme von Kosten der Erdschlusskompensation ihrer Anschlussleitung, da sie der Auffassung war, es handle sich um von der Beklagten als Netzbetreiberin zu tragende Netzausbaukosten. Da die Beklagte, die die Erdschluss-Kompensations-Kosten als Anschlusskosten qualifizierte, weiterhin die Erdschluss-Kompensation auf Kosten der Klägerin forderte, nahm die Klägerin, um den Anschluss an das Netz der Beklagten überhaupt zu erreichen, unter dem 20.10.2008 ein Angebot der Beklagten vom 06.10.2008 über die notwendige Erdschlusskompensation durch die zentrale Petersen-Spule der Beklagten über 18.834,32 € brutto unter dem Vorbehalt der Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 06.10.720.10.2008 wird auf Bl. 31,32 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse die von ihr geleisteten Erdschluss-Kompensations-Kosten gemäß der Vereinbarung vom 06.10./20.10.2008 zurückzahlen, weil die Übernahme dieser Kosten durch sie nicht mit der im EEG 2004 vorgesehenen Kostenverteilung beim Neuanschluss einer Anlage in Übereinstimmung stehe, so dass der Vorbehalt aus der Vereinbarung greife und ein Rechtsgrund für diese Zahlung fehle. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten der Erdschluss-Kompensation seien gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 notwendige Kosten des infolge eines Neuanschlusses einer Anlage erforderlichen Ausbaus des Netzes i. S. v. § 4 Abs. 2 EEG 2004 und somit vom Netzbetreiber, also der Beklagten, zu tragen. Die Erdschlusskompensation im Anschlusskabel der Photovoltaikanlage der Klägerin diene dazu, die einzelnen Bestandteile des Netzes gegen die Folgen von Erdschlüssen zu ertüchtigen. Durch diese technische Maßnahme werde sichergestellt, dass das Netz auch dann funktionstüchtig gehalten werde, wenn es im Anschlusskabel für die Eigenerzeugungskabel zu einem Erdschluss kommen sollte. Die Erdschlusskompensation diene somit der Verhinderung von zerstörenden kapazitiven Stromkomponenten im Netz des Netzbetreibers. Es handle sich daher um eine für den Betrieb des Netzes technisch notwendige Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 EEG 2004. Zudem stehe diese zentrale Erdschluss-Kompensationsanlage im Eigentum der Beklagten. Durchgeführt werde die Erdschlusskompensation regelmäßig durch eine Petersen-Spule, die zentral an der Schnittstelle zwischen Hochspannungs- und Mittelspannungsnetz eingebaut würde, so wie es auch bei der Beklagten unstreitig der Fall sei. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich daher bei der Erdschluss-Kompensationsanlage um eine für den Betrieb des Netzes notwendige technische Einrichtung, die zudem im Eigentum des Netzbetreibers, der Beklagten, stehe und daher gem. § 4 Abs. 2 EEG 2004 grundsätzlich in den Bereich der Ausbaupflicht des Netzbetreibers falle. Das bedeute, dass, wenn durch den Anschluss einer neuen Anlage in diesem Bereich Kosten anfielen, Netzausbaukosten vorlägen. Derartige Kosten seien gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004, der ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 EEG 2004 Bezug nehme, Kosten, die vom Netzbetreiber zu tragen seien. Somit seien die Kosten der Erdschlusskompensation, die durch die zentrale Petersen-Spule der Beklagten bewerkstelligt würde, Netzausbaukosten im Sinne von § 13 Abs. 2 EEG 2004 und von der Beklagten zu tragen. Im Übrigen seien die Kosten der zentralen Petersen-Spule durch die Beklagte bereits anteilig auf die Endverbraucher umgelegt worden, so dass es schon nach Kostenumlegungsgesichtspunkten nicht möglich sei, diese Kosten der Beklagten ein zweites Mal auf etwaige Anlagenbetreiber umzulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.834,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kosten der Erdschlusskompensation seien gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 notwendige Kosten des Anschlusses von Anlagen, die der Anlagenbetreiber, mithin die Klägerin selbst, zu tragen habe. Aus § 13 Abs. 1 EEG 2004 i. V. m. § 49 EnWG ergebe sich, dass der Anschluss an das Netz so zu bewerkstelligen sei, dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. Dabei seien die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die streitgegenständliche Erdschluss-Kompensation sei erforderlich, damit im Fall von Erdschlüssen, die aus einem Schaden an der Anschlussleitung zwischen der klägerischen Photovoltaikanlage und dem Netz der Beklagten herrührten, weder die Anschlussleitung selbst noch das übrige angeschlossene Netz Schaden nehmen könne. Die Vornahme dieser Erdschlusskompensation sei demnach eine nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Maßnahme, um die technische Sicherheit des Anschlusses herzustellen. Die Kosten hierfür seien daher notwendige Kosten des Anschlusses gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004. Diese Kosten würden auch nicht zum zweiten Mal umgelegt, da die Umlegung auf die Klägerin nur anteilig nach der für ihre Anschlussleitung benötigte Kapazität erfolge und zudem die hierbei eingenommenen Gelder die künftigen Kosten der Endverbraucher senken würden, da diese Einnahmen zu ihren Gunsten verrechnet würden. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.