Urteil
5 O 140/17
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn der Spieler der gegnerischen Fußballmannschaft schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstoßen und den Spieler der anderen Mannschaft dabei erheblich verletzt hat. Das Verhalten des gegnerischen Fußballspielers ist bewusst und schuldhaft erfolgt, wenn dieser sich dem anderen Spieler seitlich mit Brust und Oberkörper in den Weg gestellt, ihn geblockt und durch diesen Aufprall zu Fall gebracht hat, obwohl keine reelle Chance mehr bestanden hat, den Ball zu treffen oder sich in den Besitz des Balles zu bringen, weil dieser bereits vorbeigerollt war, so dass es an einem kräftemessenden Kampf um den Ball fehlt.(Rn.16)
(Rn.17)
2. Die Haftung eines Sportlers scheidet nur dann aus, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten Einsatz seines Gegners zuzieht. Bei dem Kampf um einen Ball genügt nicht jede unzulässige Fairness, um eine Haftung zu begründen. Vielmehr muss das Verhalten eines Spielers daran gemessen werden, ob der Angriff noch das Ziel verfolgen konnte, den Ball zu treffen oder ob dies aussichtslos erscheinen musste, so dass der Angriff nur noch das Ziel verfolgen konnte, den Gegenspieler selbst zu treffen und ihn dadurch an der weiteren Spielführung zu hindern.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.306,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3306,39 seit dem 02.06.2017 und auf 15.000 € seit dem 13.04.2014 sowie weitere 1100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 64 %.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe von bis zu 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn der Spieler der gegnerischen Fußballmannschaft schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstoßen und den Spieler der anderen Mannschaft dabei erheblich verletzt hat. Das Verhalten des gegnerischen Fußballspielers ist bewusst und schuldhaft erfolgt, wenn dieser sich dem anderen Spieler seitlich mit Brust und Oberkörper in den Weg gestellt, ihn geblockt und durch diesen Aufprall zu Fall gebracht hat, obwohl keine reelle Chance mehr bestanden hat, den Ball zu treffen oder sich in den Besitz des Balles zu bringen, weil dieser bereits vorbeigerollt war, so dass es an einem kräftemessenden Kampf um den Ball fehlt.(Rn.16) (Rn.17) 2. Die Haftung eines Sportlers scheidet nur dann aus, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten Einsatz seines Gegners zuzieht. Bei dem Kampf um einen Ball genügt nicht jede unzulässige Fairness, um eine Haftung zu begründen. Vielmehr muss das Verhalten eines Spielers daran gemessen werden, ob der Angriff noch das Ziel verfolgen konnte, den Ball zu treffen oder ob dies aussichtslos erscheinen musste, so dass der Angriff nur noch das Ziel verfolgen konnte, den Gegenspieler selbst zu treffen und ihn dadurch an der weiteren Spielführung zu hindern.(Rn.24) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.306,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3306,39 seit dem 02.06.2017 und auf 15.000 € seit dem 13.04.2014 sowie weitere 1100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 64 %. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe von bis zu 30.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang aus §§ 823, 253 BGB zu, denn der Beklagte hat schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstoßen und dabei F erheblich verletzt. 1. Für die Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Beklagte außerhalb des Strafraumes dem im Lauf befindlichen F kurz vor Ende der 1. Halbzeit, obwohl der Ball bereits durch F an ihm vorbeigespielt worden war, seitlich mit Brust und Oberkörper in den Weg gestellt, ihn geblockt hat, und durch diesen Aufprall zu Fall gebracht hat. Der Beklagte hat damit bewusst, mithin schuldhaft, gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstoßen; es bestand für den Beklagten keine reelle Chance mehr, den Ball zu treffen oder sich in den Besitz des Balles zu bringen, denn dieser war bereits an ihm vorbei gerollt, sodass es an einem kräftemessenden Kampf um den Ball fehlte. Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Zeugen S. Der Zeuge war bei dem Spiel als Schiedsrichter eingesetzt und hat angegeben, diese Verhaltensweise des Beklagten mit der gelben Karte geahndet zu haben, denn der Beklagte habe, obwohl der Ball bereits an ihm vorbei gespielt gewesen sei, die Schulter eingedreht und den im Sprint befindlichen F damit richtig getroffen, über das hinausgehend, wozu er als Abwehrspieler berechtigt gewesen sei, sich nämlich dem anderen Spieler in den Weg zu stellen. Der Beklagte habe sich nicht nur in den Weg gestellt, sondern die Schulter eingedreht und damit den Brustkorb des F gerammt. Hätte der Verteidiger nicht 3-4 m neben dem Beklagten gestanden, hätte er dieses Verhalten als Notbremse gewertet und die rote Karte gegeben. Es sei in diesem Spiel das erste geahndete Foul des Beklagten gewesen. Der Beklagte habe die gelbe Karte akzeptiert und gesagt, dass dies sein müsse. Da F nach dem Zusammenstoß, anders als der Beklagte, liegen geblieben sei, habe er auf die Uhr geschaut, das Verhalten mit der gelben Karte geahndet und einen Freistoß gegeben, das Spielfeld freigegeben damit sich der Trainerstab um den am Boden liegenden F kümmern konnte, den Freistoß ausführen lassen und zur Halbzeit abgepfiffen. Im Anschluss an das Spiel habe er den Spielbericht gefertigt. Daher und weil eben dieses Verhalten für den Beklagten die erste gelbe Karte in diesem Spiel gewesen sei, sei er sich mit der 40. Spielminute der gelben Karte, wie im Spielbericht eingetragen, sicher. Das Auswechseln des F sei sodann zum Beginn der 2. Halbzeit erfolgt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Seine Angaben waren detailliert und plastisch. Als Schiedsrichter ist er derjenige, der die Abläufe des Spieles objektiv und in seinen Einzelheiten betrachtet, weshalb seinen Angaben besonderes Gewicht zukommt. Seinen Spielbericht hat er zeitnah gefertigt und seine Routine, wie er die Zeiten erfasst, erläutert. Der Zeuge F hat die Angaben des Zeugen S im Kern bestätigt. Abweichend hat er angegeben, der Beklagte habe ihm die Beine weggetreten und ihn umgeschubst. Diese abweichenden Angaben sind unschädlich, womöglich der Schnelligkeit der Ereignisse und der damit einhergehenden Verzerrung in der Wahrnehmung geschuldet, jedenfalls aber war auch nach diesem Geschehen das Verhalten des Beklagten nicht von dem kämpferischen Spiel um den Ball geprägt. Denn nach Angaben des Zeugen F war der Ball bereits an dem Beklagten vorbei, für den Beklagten nicht mehr erreichbar gewesen, der Beklagte "in Richtung Mann gelaufen, nicht in Richtung Ball" als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F, dabei fand besondere Berücksichtigung, dass der Zeuge als derjenige, um dessen Ansprüche es geht, ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Angaben waren in sich geschlossen, plastisch, detailliert und widerspruchsfrei. Widerspruchsfreiheit hingegen war bei den Angaben des Beklagten nicht gegeben. Soweit er im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, er habe sich als Hindernis dem Stürmer, mithin F, in den Weg stellen wollen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte hat zugleich angegeben, nicht gewusst zu haben, wo der Stürmer sei, weshalb der Beklagte dennoch einen Schritt nach rechts getan haben will, um den Ball frei zu sperren, obwohl er nicht gewusst haben will, wo sich der Stürmer überhaupt befindet, ist nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie es zu der Einlassung des Beklagten in der Klageerwiderung gekommen ist, denn worin das Missverständnis gelegen haben soll, blieb offen. Der Zeuge H, der ebenso wie F in der Gastmannschaft gespielt hat, hat das Geschehen so geschildert wie der Zeuge F, insbesondere hat er angegeben, dass der Ball bereits an den Beklagten vorbei gespielt gewesen sei, keine Chance mehr bestanden habe, an den Ball zu kommen, der Beklagte dem F die Füße weggetreten und ihn mit den Händen geschubst zu haben. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, hat dabei insbesondere gesehen, dass der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, denn durch das Verhalten des Beklagten kam es bei dem Zeugen in der 84. Minute dieses Spieles zum Bruch des Schienbeins. Allerdings fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Beklagten zu Unrecht belastet hat. Die Angaben der Zeugen H, M, D und B, S und G waren unglaubhaft und unergiebig, womöglich schlecht abgesprochen. Die Zeugen haben nämlich übereinstimmend angegeben, zwischen F und dem Beklagten sei es bei dem Kampf um einen Kopfball zum Zusammenprall gekommen, es sei ein "Allerweltszweikampf gewesen, wie er eben vorkomme", ob dies mit einem Freistoß und/oder einer gelben Karte geahndet worden sei, könne nicht sicher gesagt werden. Die Zeugen haben damit einen Zusammenstoß zwischen F und dem Beklagten geschildert, wie er in der Klageerwiderung vorgetragen ist, sich aber nach den Angaben des Beklagten im Termin gerade nicht zugetragen haben soll. Die Angaben der Zeugen lassen sich, auch nicht ansatzweise, mit den Schilderungen der Zeugen F und S und des Beklagten in Einklang bringen. Denn die Schilderungen dieser 3 Beteiligten stimmen jedenfalls im Kerngeschehen überein, wonach das Spielen eines langen Balls durch den Zeugen F - kein Kopfball -, das Freisperren durch den Beklagten und der Zusammenstoß dieser beiden, nachdem bereits der Ball an dem Beklagten vorbei gewesen ist, stattgefunden hat. Soweit der Zeuge B angegeben hat, dieses Kopfballduell sei durch den Schiedsrichter nicht geahndet worden, mit der im Spielbericht vermerkten gelben Karte in der 40. Spielminute sei etwas anderes geahndet worden, das Kopfballduell habe sich in der 43. Minute zugetragen, ist nicht glaubhaft. Denn der Zeuge hat nicht vermocht, dass behauptete andere Foulspiel aus der 40. Minute zu schildern. Zugleich hat sich nach Vorhalt des Spielberichtes gezeigt, dass die Einordnung des Kopfballduells zwischen F und den Beklagten in der 43. Minute auf einer Schlussfolgerung des Zeugen beruhte, nicht aber eigener Erinnerung; diese Schlussfolgerung hat aber keine ausreichende Basis, stellte sich als bloße Vermutung dar. Der Beklagte hat damit, wie es der Zeuge S angegeben hat, gegen Regeln des sportlichen Wettkampfes (Regel 12 der Fußballregeln des DFB) verstoßen, nämlich Auflaufenlassen des Gegners, obwohl der Ball außer Reichweite ist. Denn die Haftung eines Sportlers scheidet nur dann aus, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht, weil in einem solchen Fall sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhält. Diese Sorgfaltsanforderungen sind an den besonderen Gegebenheiten des konkret ausgeübten Sports auszurichten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem Zweikampf um den Ball Spieler mitunter zu Fall kommen können, dies zum Wesen eines Fußballspiels gehört und deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt (BGH Urteil vom 27.10.2009, VI ZR 296/08, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Bei diesem Kampf um den Ball genügt nicht jede unzulässige Unfairness, um eine Haftung zu begründen. Allerdings muss das Verhalten eines Spielers, um noch als faires Fußballspiel gelten zu können, daran gemessen werden, ob der Angriff auf den Kampf um den Ball mit einer realen Chance verbunden ist, den Ball zu treffen und dadurch die Kontrolle des ballführenden Spielers über den Ball zu entziehen oder ob es aussichtslos erscheinen musste, den Ball zu treffen, sodass der Angriff tatsächlich nur noch das Ziel verfolgen konnte, den Gegenspieler selbst zu treffen und ihn dadurch an der weiteren Spielführung zu hindern. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Beklagte sich dem F in unzulässiger Unfairness in den Weg gestellt hat. Wie oben bereits ausgeführt, war der Ball für den Beklagten nicht mehr erreichbar. Denn der Ball war bereits an dem Beklagten vorbeigerollt. Daher ging es dem Beklagten ausschließlich darum, seinen Gegenspieler, den F, zu treffen. Dies hat der Beklagte nicht nur damit erreichen wollen, dass er sich in den Weg stellt, sondern dass er seine Schulter eindrehte, was den Aufprall des im Sprint befindlichen F noch intensivierte, was ersichtlich beabsichtigt gewesen ist. Denn Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine zufällige Drehbewegung gehandelt hat, fehlen gänzlich. Im Gegenteil: Dieses unsportlich aggressive Verhalten des Beklagten hat der Zeuge S glaubhaft angegeben, indem er erklärt hat, die Stimmung bei diesem Spiel sei von Anfang an insgesamt sehr aggressiv gewesen. Der Zeuge B hat darüber hinaus die – offenbar übliche – Spielweise des Beklagten, seines Vereinskollegen, als "englisch" bezeichnet, er gehe gut in den Zweikampf rein, sei immer energisch dabei, bewege sich oft am Rande der gelben Karte; bei dem Spiel sei es für ihren Verein um sehr viel gegangen, nämlich um den Liga-Verbleib. 2. Schmerzensgeld Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von 15.000 € für die immateriellen Beeinträchtigungen für angemessen. Das Schmerzensgeld dient zum einen der Genugtuung für erlittenes Unrecht, zum anderen dem Ausgleich für immaterielle Nachteile in der Lebensbeeinträchtigung. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind insbesondere zu berücksichtigen das Verletzungsbild nach Art und Dauer der Beeinträchtigung, vorhandene Schmerzen, Vorliegen eines Dauerschadens, Heilungsverlauf, der gegenwärtige körperliche Zustand und die Umstände, die zu dem Schaden, der erlittenen Verletzung geführt haben. Vorliegend war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass F eine schwere Verletzung erlitten hat, nämlich eine Zerreißung sämtlicher Bandverbindungen zwischen dem Schulterblatt und dem Schlüsselbein, eine Verrenkung des Schultereckgelenkes. Er musste sich zweimal operieren lassen. Es ist ein Dauerschaden eingetreten, nämlich Beschwerden bei Überkopftätigkeiten und bei Freizeitaktivitäten wie Schwimmen und Tennisspielen, wobei der Sachverständige die Einschränkung mit 5 % ansetzt. F musste verletzungsbedingt den Beruf aufgeben, vermochte aber – glücklicherweise – in eine andere berufliche Tätigkeit, nämlich Qualitätssicherung im Fensterbau, zu wechseln, sodass ihm offenbar keine weiteren Nachteile entstanden sind. Er hat nach beiden operativen Eingriffen unter Schmerzen gelitten, und zwar stechenden Schmerzen im Schulter-Armbereich, über einen Zeitraum von 6 Monaten, so der Sachverständige weiter. In der Haushaltstätigkeit war er bis 17.07.2014 vollständig eingeschränkt, im Zeitraum bis zum 07.11.2014 zu 60 %. Der Sachverständige hat seine Feststellungen nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Kammer seiner Einschätzung folgt. Der Zeuge F hat sowohl Schmerzen als auch die infolge der Operationen entstandenen Bewegungseinschränkungen plastisch geschildert. F musste physiotherapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen. Der Beklagte handelte schuldhaft. Die Kammer hat die Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungen berücksichtigt, wobei diese nicht vollständig auf den vorliegenden Lebenssachverhalt zu übertragen sind, weil hier kein Verkehrsunfall mit fahrlässigem Verhalten zu beurteilen ist, sondern ein aggressiv-unsportliches Verhalten in einem Spiel, bei dessen Geschwindigkeiten bekanntermaßen mit erheblichen körperlichen Verletzungen zu rechnen ist. Die Kammer nimmt Bezug auf die Urteile (jeweils zit. nach juris) OLG Celle vom 17.01.2002, 14 U 134/00 (Verkehrsunfall, 30.000 DM), LG Freiburg (Breisgau) vom 23.03.2016, 14 O 435/12 (Verkehrsunfall, 10.000 €, zzgl. 800 € vorgerichtlich geleistet) und AG Nürnberg vom 08.08.2016, 240 C 4215/16 (6000 €, Rockwood II, ohne OP). Soweit der Beklagte auf das Urteil des AG Amberg vom 18.07.2013, 2 C 94/13 (Verkehrsunfall, Rockwood III, 2000 €), zit nach juris, Bezug nimmt, zeigen bereits die vorstehend zitierten Urteile, dass das AG Amberg ein nicht nachvollziehbar niedriges Schmerzensgeld ausgeurteilt hat. Diese Entscheidung ist daher keine, an der sich die Kammer orientiert. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG München, Urteil vom 27. März 2003,19 U 5318/02 (23.000 € unter Berücksichtigung von 1/3 Mitverschulden) Bezug genommen hat, ist dies nicht vergleichbar, denn dort musste der 55-jährige Geschädigte seinen Beruf verletzungsbedingt vollständig aufgeben, fand offenbar keine anderweitige Beschäftigung mehr, und war dauerhaft u.a. in der Motorik beeinträchtigt, was bei F nicht der Fall ist. Das ebenfalls von der Klägerin angeführte Urteil des Landgerichts Kiel ist zu einer nicht vergleichbaren Verletzung ergangen. 3. Schadensersatz (1) Fahrtkosten Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum behandelnden Arzt Dr. P wie geltend gemacht. Denn zu diesen Terminen hat F seinen Arzt entweder zur körperlichen Untersuchung, zur OP-Vorbesprechung oder zum Abholen von Rezepten aufgesucht. Dies geht aus den Angaben des Zeugen Dr. P und dem von ihm beigefügten Dokumentationsblatt hervor. Daraus geht auch hervor, dass am 13.08.2014 keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, aber am 11.08.2014. Die mit dem Pkw gefahrenen Kilometer sind mit nur 0,30 € statt der begehrten 0,35 € pro gefahrenem Kilometer, orientiert an § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG zu entschädigen. Zwischen Wohnort des F und der Sportklinik H beträgt die Entfernung nach Recherche über den Routenplaner GoogleMaps wie von der Klägerin angegeben 58,4 km einfach. Hieraus ergibt sich bei insgesamt 1051,20 km mal 0,30 € ein Entschädigungsbetrag i.H.v. 315,36 €. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zur Krankengymnastik wie geltend gemacht, denn diese war unfallbedingt erforderlich, wie der Sachverständige festgestellt hat. Die Termine der Krankengymnastik und damit die Anzahl der Fahrten sind nicht streitig. Auch insoweit hat die Recherche über den Routenplaner GoogleMaps die Kilometer Entfernung zwischen Wohnort des F und physiotherapeutische Praxis bestätigt, sodass die einfache Entfernung von 4,4 km unter Berücksichtigung der Termine der Klägerin ein Entschädigungsbetrag i.H.v. 15,84 € (52,8 km mal 0,30 €) zusteht. (2) Verdienstausfall Die Klägerin hat mit dem Schreiben des Arbeitgebers des F (Anl. K4) den dem angegebenen Bruttomonatslohn zugrundeliegenden Stundensatz nebst Auslöse bewiesen, ebenso das von der Krankenversicherung gezahlte Netto-Krankengeld (Anl. K5), hieraus entsteht für die Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit nebst Bezug von Krankentagegeld von 61 Kalendertagen der behauptete Schaden i.H.v. 1177,91 €. Allerdings ist hiervon noch für ersparte Aufwendungen, da F in dieser Zeitspanne weder zu seiner Arbeitsstätte fahren noch sonstige Aufwendungen für Kleidung etc. aufbringen musste, ein Abzug vorzunehmen. Die Kammer schätzt diesen Abzug für ersparte Aufwendungen auf 5 % des Nettoeinkommens dieses Zeitraumes (statt vieler: OLG München, Urteil vom 25.10.2019, 10 U 3171/18, zit. nach juris), mithin ohne Berücksichtigung der Auslösezahlungen. Bei einem monatlichen Nettogehalt i.H.v. 1416,21 € : 30 Tage = 47,20 € je Tag x 61 Tage = 2879,20 € betragen 5 % 143,96 €, sodass dieser Betrag von den 1177,91 € in Abzug zu bringen ist, der Klägerin mithin noch 1033,95 € zustehen. (3) Haushaltsführungsschaden F war in dem Zeitraum vom 12.04.2014 bis 17.07.2014 (97 Tage) nicht in der Lage, seinen Haushalt zu führen, in den Zeitraum danach bis zum 07.11.2014 (113 Tage) bestand eine Einschränkung von 60 % in der Haushaltsführung und in den Zeitraum vom 08.11.2014 bis 31.12.2014 (54 Tage) eine Einschränkung von 20 %. Geltend gemacht wird von der Klägerin allerdings nicht für diese gesamte Zeitspanne Haushaltsführungsschaden, sondern ausschließlich für den Zeitraum vom 12.04.2014 bis zum 11.08.2014 (122 Tage). Dass F wie vorstehend beeinträchtigt war, steht für die Kammer fest aufgrund des auch insoweit nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen. Die vollständige Aufhebung der Fähigkeit zur Haushaltsführung hat der Sachverständige mit der gewählten Operationsmethode begründet und unter Berücksichtigung der beiden operativen Eingriffe die Gesamtzeitspanne, basierend auf den ärztlichen Unterlagen, seiner ärztlichen Erfahrung und dem Untersuchungsgespräch mit F angegeben. Für die Zeitspanne, in der F wieder, wenn auch eingeschränkt Haushaltstätigkeiten ausüben konnte, bestanden die Einschränkungen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nur in einer Kraftminderung im Arm, sondern auch darin, dass der Arm in der Seitwärtsführung nur passiv frei gewesen ist und darüber hinaus Tätigkeiten zunächst nur unterhalb der Schulter bzw. Brusthöhe möglich gewesen sind, mit sodann aber zunehmender Beweglichkeit. Der Zeuge F hat die Einschränkungen in der Haushaltsführung plastisch beschrieben. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie gehen im Übrigen einher mit den Feststellungen des Sachverständigen. Die Klägerin hat den Umfang der behaupteten wöchentlichen Haushaltsführung von 10 Stunden (umgerechnet 1,43 Stunden je Tag) bewiesen. Der Zeuge F hat die Größe der zu reinigenden Wohnung (ca. 70 m2 über 2 Etagen verteilt) und deren Ausstattung glaubhaft bekundet. Er hat die von ihm üblicherweise durchgeführten Haushaltstätigkeiten detailliert beschrieben. Auch wenn er dabei nicht immer exakte Zeitangaben bekunden konnte, was nachvollziehbar ist, hat sich doch aus seinen Angaben ergeben, dass er regelmäßig seinen Haushalt gereinigt und Einkäufe getätigt hat. Der dabei angesetzte Stundenaufwand erscheint auch nachvollziehbar und liegt im Übrigen noch unter den beispielsweise bei Pardey, Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., ausgewiesenen Tabellen, wonach bei einem 1-Personen-Haushalt und einem erwerbstätigen Mann 17,7 Stunden wöchentlich an Haushaltstätigkeiten anfallen. Der von der Klägerin angesetzte Stundensatz von 12 € ist angemessen. Dabei orientiert sich die Kammer an dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass die von der Beklagten diversen aufgeführten Entscheidungen aus 2004 bis 2010 zu einem wesentlich geringeren Stundensatz nicht mehr heranzuziehen sind. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass in der hiesigen Region eine Haushaltshilfe zu einem geringeren Stundensatz zu finden ist. Orientiert hieran ergibt sich folgende Berechnung: 12.04. bis 17.07.2014: 97 Tage x 1,43 Stunden = 138,71 Arbeitsstunden x 12 € netto = 1664,52 €. 18.07. bis 11.08.2014: 25 Tage x 1,43 Stunden = 30,75 Arbeitsstunden x 12 € netto = 429 €, davon 60 % = 257,40 €. Daher stehen der Klägerin insgesamt 1921,92 € als Haushaltsführungsschaden zu. (4) Kosten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Für das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der behandelnde Arzt einen Betrag von 5,36 € verlangt, wie sich aus der Rechnung Anl. K6 ergibt. Unstreitig war F krankgeschrieben und seinerzeit in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass dem Arbeitgeber bekanntermaßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen sind, ebenso der Krankenkasse. Diese Kosten waren daher entgegen der Ansicht der Beklagten erforderlich. (5) Eigenanteile Ausweislich der Rechnung des behandelnden Arztes Anl. K7 hat F diverse Zuzahlungen zu den dort genannten Behandlungen bzw. Heilmitteln leisten müssen. Da es sich dabei um Heilmittel bzw. Behandlungen handelte, die infolge des vom Beklagten verursachten Verletzungsbildes erforderlich geworden sind, besteht ein Ersatzanspruch i.H.v. 13,96 €. Insgesamt stehen der Klägerin daher folgende Zahlungsansprüche zu: Schmerzensgeld 15.000,00 € Fahrtkosten 315,36 € Fahrtkosten 15,84 € Verdienstausfall 1033,95 € Haushaltsführungsschaden 1921,92 € AU-Bescheinigung 5,36 € Zuzahlungen 13,96 € Summe: 18.306,39 € Verzugszinsen stehen der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4, 288 Abs. 1, 291 ZPO zu. Der Beklagte hat durch sein Verhalten nicht nur die erhebliche Verletzung des F verursacht, sondern auch die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Schäden. Die Klägerin hat mit der Anlage K 10 bewiesen, dass sie die insoweit entstandenen Ansprüche geltend machen darf. Orientiert an dem Streitwert der Gebührenstufe von bis zu 19.000 €, wie er sich aus dem Urteilstenor als Zahlbetrag ergibt, errechnen sich folgende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 1,3fache Gebühr 904,80 €, zzgl. Postpauschale 20 € = 924,80 € zzgl. 19 % MwSt i.H.v. 175,71 = 1100,51 €. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer bei einem Fußballspiel erlittenen Verletzung. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche des F geltend. Am 12.04.2014 wurde auf dem Sportplatz W ab 15:00 Uhr ein Fußballspiel zwischen dem SV W und der in der Kreisliga West spielenden KSG H ausgetragen. F nahm an diesem Spiel mit der Rückennummer 9 in der Mannschaft der KSG teil, der Beklagte für den SV mit der Rückennummer 17. S leitete das Spiel als Schiedsrichter und fertigte den Spielbericht Anlagenkonvolut K1. Im Verlauf dieses Spieles kam es zwischen F und dem Beklagten zu einem Zusammenstoß, der zum Sturz des F führte; infolge des Sturzes erlitt F eine erhebliche Verletzung der linken Schulter (Rockwood-III-Gelenkssprengung: Zerreißung sämtlicher Bandverbindung zwischen dem Schulterblatt und dem Schlüsselbein); am 15.04.2014 wurde F im Wege einer Operation eine Schlüsselbeinhakenplatte eingesetzt, die am 27.05.2014 wieder entfernt wurde. Es folgte Krankengymnastik bis 13.05.2014. Der seinerzeit als angestellter Maler tätige F war arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezog von seiner Krankenkasse vom 12.06.2014 bis 11.08.2014 Krankengeld. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe den F vorsätzlich und deutlich regelwidrig anlasslos angerempelt, mit dem Ziel, ihn zu Fall zu bringen, was von keinerlei Regeln des Fußballs gedeckt gewesen sei. Um die 45. Spielminute sei F zur Mitte des Spielfeldes gelaufen und habe sich kurz vor dem Strafraum der gegnerischen Mannschaft befunden, als er durch den Beklagten von links durch einen vorsätzlichen Body-Check, einem harten seitlichen Stoß an seinen Oberkörper, unvermittelt und mitten im Laufen zu Fall gebracht worden sei, obwohl nicht im Ballbesitz, was mit einer gelben Karte geahndet worden sei. Die dabei erlittene Verletzung nebst den damit verbundenen wochenlangen Beeinträchtigungen und Schmerzen und einem eingetretenen Dauerschaden rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 €. F könne seinen Malerberuf nicht mehr ausüben; ihm sei Einkommensverlust in Höhe der Differenz zwischen seinem Nettogehalt und dem Krankengeld entstanden. In der Haushaltstätigkeit sei er bis zum 11.08.2014 beeinträchtigt gewesen. Schließlich seien ihm Fahrtkosten zur physiotherapeutischen und ärztlichen Behandlung entstanden, insgesamt ein Schaden i.H.v. 3675,23 €. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. 3675,23 € als Schadensersatz nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, indes einen Betrag von 25.000 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2014, 3. 1242,84 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, weder unfair noch rücksichtslos gehandelt zu haben. Die Verletzung sei bedauerliche Folge des Kampfes um den Ball mit einer unabsichtlichen Berührung; das Ereignis sei nicht als Foul geahndet worden. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, es sei zwischen F und ihm in der 43. Spielminute zu einem Luftduell gekommen, beide seien gleichzeitig, als sich ein hoher Ball genähert habe, zum Kopfball hochgegangen, wodurch es zu einer Berührung und dem Sturz des Klägers gekommen sei; das Spiel sei danach weitergelaufen, F sei in der 45. Spielminute ausgewechselt worden. Die aus dem Spielbericht ersichtliche Verwarnung des Beklagten in der 40. Spielminute habe mit dem Luftkampf und dem Zusammenstoß mit F nichts zu tun. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte dieses Vorbringen wegen eines Missverständnisses korrigiert und angegeben, zum Zwecke des Freisperren eines lang gespielten Balles in den Bereich vor dem Tor habe er sich als Hindernis darstellen wollen, damit der Stürmer F um ihn herumlaufen müsse. Daher habe er einen Schritt nach rechts gemacht, wodurch es zu dem Zusammenstoß gekommen sei, F als Stürmer von hinten auf ihn aufgelaufen und zu Fall gekommen sei; F als Stürmer sei, so nehme er an, nämlich ebenfalls dem Ball hinterher; er habe den F erst im Moment des Zusammenstoßes gesehen. F sei liegen geblieben, der Torhüter, der den Ball aufgenommen habe, habe diesen ins Aus gebracht, sodass das Spiel unterbrochen worden sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß prozessleitender Verfügung vom 28.08.2017 und vom 11.09.2019 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018, 16.04.2018 und vom 18.02.2020 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.10.2018 durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. P und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird Bezug genommen auf die schriftlichen Angaben des Zeugen vom 20.11.2018 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen CA Dr. Z, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Städtisches Klinikum D, vom 19.07.2019 und auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 18.02.2020. Darüber hinaus wurde der Beklagte im Termin vom 28.08.2017 im Rahmen der Sachaufklärung informatorisch angehört.