OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 1226/10

LG Halle (Saale) 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2011:0519.6O1226.10.0A
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Versendet eine Sparkasse an einzelne Kunden Änderungskündigungen von Girokonten verbunden mit einer Gebührenerhöhung für die Kontoführung, so ist dies irreführend.(Rn.32) 2. Sparkassen sind nicht berechtigt, das Entgelt für die Kontoführung bei einzelnen Kunden zu erhöhen, da die Erhöhung des Entgelts zunächst eine Anhebung der Preise im Preisverzeichnis der Kreditinstitute voraussetzt.(Rn.34) 3. Wird die Gebührenerhöhung mit einem erhöhten Aufwand für die Bearbeitung von Pfändungen durch einen Drittschuldner begründet, so ist sie unzulässig, da dies zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Sparkassen gehört, unabhängig davon, ob zum Schutz des Kunden ein Pfändungsschutzkonto geführt wird oder die Bearbeitung im Rahmen eines allgemeinen Gehaltskontos erfolgt.(Rn.42) 4. Eine Sparkasse ist auch nicht berechtigt, die Verträge mit ihren Kunden aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes zu kündigen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen (gesetzlich verankerte Aufgabe der Daseinsvorsorge).(Rn.45) (Rn.49)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, 1. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der Saalesparkasse bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt..." und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des..." 2. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des ... Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." 3. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 10,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des... Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versendet eine Sparkasse an einzelne Kunden Änderungskündigungen von Girokonten verbunden mit einer Gebührenerhöhung für die Kontoführung, so ist dies irreführend.(Rn.32) 2. Sparkassen sind nicht berechtigt, das Entgelt für die Kontoführung bei einzelnen Kunden zu erhöhen, da die Erhöhung des Entgelts zunächst eine Anhebung der Preise im Preisverzeichnis der Kreditinstitute voraussetzt.(Rn.34) 3. Wird die Gebührenerhöhung mit einem erhöhten Aufwand für die Bearbeitung von Pfändungen durch einen Drittschuldner begründet, so ist sie unzulässig, da dies zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Sparkassen gehört, unabhängig davon, ob zum Schutz des Kunden ein Pfändungsschutzkonto geführt wird oder die Bearbeitung im Rahmen eines allgemeinen Gehaltskontos erfolgt.(Rn.42) 4. Eine Sparkasse ist auch nicht berechtigt, die Verträge mit ihren Kunden aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes zu kündigen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen (gesetzlich verankerte Aufgabe der Daseinsvorsorge).(Rn.45) (Rn.49) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, 1. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der Saalesparkasse bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt..." und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des..." 2. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des ... Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." 3. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 10,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des... Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 8 UWG zu. 1. Die Versendung von Schreiben mit dem im Tenor aufgeführten Inhalt sind auch dann irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn die Beklagte darin die Verbraucher auf die Folgen ihres Schweigens sowie auf deren Recht hinweist, ihrerseits den Zahlungsdiensterahmenvertrag kostenfrei und fristlos zu kündigen. Die Beklagte erweckt den Eindruck, als sei sie aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes der Kontoführung berechtigt, das Kontoführungsentgelt für einzelne Kunden zu erhöhen oder den Vertrag zu kündigen. Dieser Eindruck ist falsch. a. Im Rahmen des bestehenden Vertrages war die Beklagte nicht berechtigt, das Entgelt für die Kontoführung - ohne Änderung ihres Preisverzeichnisses - bei einzelnen Kunden zu erhöhen. Die Beklagte hat mit ihren Kunden die Geltung des Preisverzeichnisses vereinbart. Die Erhöhung des Entgeltes setzt damit zunächst eine Anhebung der Preise im Preisverzeichnis der Beklagten voraus. Hierzu heißt es in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten in Nr. 17 Abs. 1: "Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis." Nr. 17 Abs. 8 lautet ergänzend: "Bei Zahlungsdienstverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort keine Regelungen getroffen ist, gelten die Absätze 1 und 4 sowie—für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (z.B. Giro-Vertrag) - Absatz 6." Das Preisverzeichnis enthält unstreitig keine Änderung der Kontoführungsgebühr für das standardisierte Kundenkonto (Girobasis). Dieses Konto berechnet die Beklagte nach wie vor mit 2,50 EUR. b. Ein zusätzliches Entgelt für die aufwendige Kontoführung darf die Beklagte nicht erheben, § 17 Nr. 3, 4 allgemeine Geschäftsbedingungen. (1). Sofern der Beklagten durch Pfändungsmaßnahmen Dritter ein zusätzlicher Aufwand entsteht, erfüllt sie dadurch eine gesetzliche Verpflichtung. Auch der Aufwand für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen gehört zu den allgemein vom Drittschuldner zu tragenden Lasten, für die weder unmittelbar noch mittelbar eine Kostenerstattung verlangt werden darf (BGH, NJW 1999, 2276; NJW 2000, 651). Die Bearbeitung von Pfändungen durch einen Drittschuldner gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben, unabhängig davon, ob zum Schutz des Kunden ein Pfändungsschutzkonto geführt wird oder die Bearbeitung im Rahmen eines allgemeinen Gehaltskontos erfolgt (vgl. Ahrens, NJW-Spezial 2011, S. 85 f. m.w.N.). (2). Sofern der erhöhte Aufwand der Kontoführung nicht in der Bearbeitung von Pfändungen besteht (nach dem Vortrag der Beklagten sollten auch Kunden angeschrieben werden, deren Konten nicht von Pfändungen betroffen sind), erbringt die Beklagte keine zusätzliche entgeltpflichtige Leistung, sondern erfüllt schlicht ihre vertragliche Verpflichtung zur Kontoführung. b. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Verträge mit ihren Kunden aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes zu kündigen. Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1 der Sparkassenverordnung vom 21. Mai 2003 verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen. Eine Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages verstößt daher gegen Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten. Danach ist die Beklagte verpflichtet, den berechtigten Interessen der Kunden angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen zwischen der Beklagten und ihren Kunden (die sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bezieht) besteht ein Kündigungsrecht der Beklagten nicht. Die Änderungskündigungen dienten allein dem Zweck, die vertraglichen Vereinbarungen zur Preisgestaltung (die sich für alle Kunden, die sich für ein Kontomodell der Beklagten entschieden haben gleichermaßen aus dem Preisaushang ergeben) auszuhebeln. Ein schützenswertes Interesse an einer Kündigung, die die Vertragsbeziehung ohnehin nicht beendigen kann, sondern lediglich die Gegenleistung vertragswidrig ändert, besteht kein berechtigtes Interesse. Die Kündigung erfolgt überdies zur Unzeit, denn die von den "Änderungskündigungen" betroffenen Kunden dürften aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Lage, die gerade der Anlass der Beklagten zur Kündigung war, schwerlich in der Lage sein, bei einem anderen Anbieter ein Konto zu eröffnen. Ihrer gesetzlich verankerten Aufgabe der Daseinsvorsorge wird die Beklagte damit nicht gerecht. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot kann und muss die Beklagte in ausreichender Weise bei der Gestaltung ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses nachkommen. 2. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten die Gefahr weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet. Die Beklagte hat die von der Klägerin formulierte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben. Die mit der Klageerwiderung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, entsprechende Schreiben künftig nicht zu versenden, ohne den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen, beseitigt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Irreführung nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten, einer ... auf Grundlage des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Unterlassen einer ihrer Ansicht nach irreführenden und verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis. Die Beklagte versandte ab April 2010 an verschiedene ihrer Kunden als "Änderungskündigung mit dem Angebot zur Weiterführung ihres Girokontos" bezeichnete Schreiben, in denen sie ihren Kunden mitteilte, dass die Aufwendungen für das bei ihr geführte Girokonto des Kunden über dem Durchschnitt lägen, die Fortführung des Kontos nicht mehr zu dem bisherigen Kontoführungspreis erfolgen könne und für den Fall dass eine Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch den Kunden erfolge, der Kontoführungsvertrag durch die Beklagte gekündigt werde. Auf die an die Kundin M... B. versandten Schreiben vom 20.04.2010 (Anlage Antrag 1, Bl. 18 d. A.), 11.05.2010 (Anlage Antrag 2, Bl. 19 d. A.) und 17.06.2010 (Anlage Antrag 3, Bl. 20 d. A.) wird Bezug genommen. Den Verträgen der angeschriebenen Kunden liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 6, Bl. 26 ff. d. A.) zu Grunde. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Kontomodelle Girostart, Girobasis, Girodirekt, Girokompakt, Giroexklusiv an. Den Konten sind unterschiedliche Preise zugeordnet. Bei dem Konto Girobasis wird der. monatliche Preis mit 2,50 EUR angegeben. Diesen Preis hat die Kundin M... B. bis zum April 2010 gezahlt. Auf den Preissaushang vom 15.07.2010 (Anlage K 7, Bl. 61) und vom 16.12.2010 (K 15, Bl. 117 f.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2010 (Anlage K 9, K 10, Bl. 64 ff.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.06.2010 die Abgabe der von der Klägerin verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 11, Bl. 69 f.) und erklärte darin: "Nach jahrelanger Preisstabilität hat sich unser Haus nunmehr entschlossen, die Kontoführungspreise für Klonten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich bringen, entsprechend anzupassen." Mit der Klageerwiderung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt ab, dass sie es künftig unterlassen werde, mit dem Angebot zur Vertragsänderung bezogen auf das Kontoführungsentgelt eines Zahlungsdiensterahmenvertrages mit Verbrauchern den Verbraucher nicht auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte entsprechende Schreiben an Kunden gerichtet habe, bei denen Kontopfändungen vorlagen. Zumeist handele es sich um Verbraucher mit geringem Einkommen. Sie hält die Vorgehensweise der Beklagten für verbraucherschutzwidrig und irreführend. Die Beklagte versuche zum einen durch die Änderungskündigungen in unzulässiger Weise Kosten für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen ihre Kunden aufzuerlegen. Zum anderen versuche sie sich durch eine unzulässige Kündigung über die vertragliche vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, 1. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt..." und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des..." wie geschehen durch das als Anlage Antrag 1 in Kopie beigefügte Schreiben; 2. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 12,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des ... Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." wie geschehen durch das als Anlage Antrag 2 in Kopie beigefügte Schreiben. 3. an Verbraucher, mit denen die Beklagte einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Anhebung des Kontoführungsentgeltes auf einen bestimmten monatlichen Betrag (hier 10,00 EUR) erfolgt und in denen es heißt: "...die Aufwendungen, die der ... bei der Führung ihres o.g. Girokontos entstehen, liegen deutlich über dem Durchschnitt, weil Sie zur Zeit nicht mehr uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Hierdurch entsteht uns auf Grund u.a. zusätzlicher Überwachungspflichten ein erhöhter Kontoführungsaufwand"" und weiter: "Für den Fall einer Ablehnung des erhöhten Kontoführungsentgeltes durch Sie, kündigen wird den Kontoführungsvertrag hiermit zum Ablauf des..." Sofern Sie mit Ihrem o.g. Girokonto wieder uneingeschränkt am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können, erfolgt automatisch die Umstellung in Ihr bisheriges Kontomodell." wie geschehen durch das als Anlage Antrag 3 in Kopie beigefügte Schreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, von den Änderungskündigungen seien nicht nur Kunden betroffen, bei denen Kontopfändungen vorlagen, sondern auch andere Kunden mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand. Die Führung von Konten mit erheblichem Aufwand, darunter auch Pfändungsschutzkonten, sei wirtschaftlich zu einem Preis von 2,50 EUR pro Monat nicht darzustellen. Die Kontoführungspreise für Konten, die überdurchschnittlichen Aufwand mit sich bringen, seien entsprechend anzupassen. Die Beklagte sei zwar nach § 5 Abs. 1 Sparkassenverordnung LSA verpflichtet auch Bürgern mit schwierigem sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund Girokonten zur Verfügung zu stellen. Sie sei aber nicht verpflichtet, Leistungen, dauerhaft zu einem gleichbleibenden Preis oder gar unentgeltlich anzubieten. Die bei einer Kündigung gebotene Interessenabwägung beziehe sich lediglich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Nachdem die Beklagte einen Zahlungsanspruch über vorgerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 200,00 anerkannt hat, hat das Gericht am 01.12.2010 diesbezüglich ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.