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Urteil

601 Ks 3/19

LG Hamburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1030.601KS3.19.00
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Leitsätze
Bei einem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbaren Angeklagten wird ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB durch die Zahlung von 10.000 Euro von der Familie des Angeklagten an den Geschädigten nicht herbeigeführt, wenn es sich bei der Zahlung nicht um Schmerzensgeld handelt, wodurch der Angeklagte die Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck gebracht hätte, sondern um sogenanntes „Blutgeld“ bzw. „Schweigegeld“ für das der Einlassung des Angeklagten angepasste Aussageverhalten des Geschädigten.(Rn.147)
Tenor
Der Angeklagte D. T. wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Absatz 1, 213 Alt. 1, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5, 22, 23 Absatz 1, 49 Absatz 1, 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbaren Angeklagten wird ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB durch die Zahlung von 10.000 Euro von der Familie des Angeklagten an den Geschädigten nicht herbeigeführt, wenn es sich bei der Zahlung nicht um Schmerzensgeld handelt, wodurch der Angeklagte die Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck gebracht hätte, sondern um sogenanntes „Blutgeld“ bzw. „Schweigegeld“ für das der Einlassung des Angeklagten angepasste Aussageverhalten des Geschädigten.(Rn.147) Der Angeklagte D. T. wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Absatz 1, 213 Alt. 1, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5, 22, 23 Absatz 1, 49 Absatz 1, 52 StGB. Am 24. Dezember 2017 gegen 05.58 Uhr versetzte der Angeklagte dem Geschädigten A. C. vor der Diskothek „T. R.“ aus Wut und Demütigung wegen einer unmittelbar zuvor erfolgten, jedoch beendeten, körperlichen und verbalen Auseinandersetzung, bei welcher der Angeklagte unter anderem eine blutende Verletzung aufgrund eines Nasenbeinbruchs und mehrere Prellungen an Kopf und Oberkörper hinnehmen musste, einen wuchtigen Messerstich in den linken Nackenbereich des Geschädigten, wodurch dieser eine 15 cm lange und ca. 4-5 cm tiefe Stich-/Schnittverletzung vom Hinterkopf bis kurz vor das linke Ohr erlitt. Der Angeklagte nahm bei Zufügung dieses Messerstiches tödliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf und unternahm keine Anstrengungen, um einen möglichen tödlichen Ausgang zu verhindern. I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde ... 1995 in N. S. (S.) geboren und wuchs dort zunächst gemeinsam mit seinem ein Jahr älteren Bruder N. T. bei seinen Eltern auf. Sein Vater war Judotrainer und kämpfte erfolgreich für die Nationalmannschaft seines Landes. Als der Angeklagte vier Jahre alt war, nahm der Vater ihn zum Training mit und begann, ihn intensiv zu trainieren und zu fördern. Bereits mit fünf Jahren bestritt der Angeklagte sein erstes Turnier und verbrachte fortan nahezu seine gesamte freie Zeit beim Judosport. Weil der Vater das Angebot bekam, in H. als Judotrainer tätig zu sein, verließ die Familie Ende des Jahres 1999 ihr Heimatland S. und kam nach H.. Den Judosport betrieb der Angeklagte zunehmend als Leistungssport, wobei er von seinem Vater angetrieben und gefördert wurde. Der Angeklagte besuchte in H. die Eliteschule des Sports und wurde Teil der d. Judonationalmannschaft, nachdem er im Jahr 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte. Im Jahr 2011 errang er auf der Weltmeisterschaft in K. den dritten Platz. Seine Eltern trennten sich und der Angeklagte lebte fortan bei seinem Vater, während sein Bruder bei der Mutter blieb. Der Angeklagte verdiente sich eigenes Geld als Judotrainer im Jugendbereich. Außerdem arbeitete er als Türsteher und bezog Einnahmen durch die Werbung für Sportkleidung im Internet. Aus einer neuen Verbindung des Vaters hat der Angeklagte eine jüngere Halbschwester. Im Jahr 2015 erreichte er das Fachabitur und zog anschließend nach H1, weil sich dort der Bundesstützpunkt des D. Judoverbandes befindet. Nachdem er zunächst ca. zwei Jahre lang als Sportsoldat für die Bundeswehr gedient hatte, begann er mit einem Fernstudium der Sportwissenschaften in S., wofür er ein Stipendium erhielt. Der Angeklagte ist weiterhin Athlet des d. Judoverbandes und erhielt als Mitglied der d. Nationalmannschaft bis zum Ende des Jahres 2018 eine finanzielle Förderung der d. Sporthilfe in Höhe von 7600,- Euro jährlich. Unmittelbar nach dem hier gegenständlichen Vorfall vom 24.12.2017 flüchtete der Angeklagte zu seinen Großeltern nach S.. Zum Jahreswechsel 2017/18 postete der Angeklagte von dort aus in sozialen Netzwerken ein Foto verbunden mit Neujahrsgrüßen, welches ihn in einer Naziuniform mit Emblemen der „SS“ zeigt. Ferner veröffentlichte er im September 2018, also neun Monate nachdem gegen ihn wegen des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags eingeleitet worden war, in sozialen Netzwerken ein Foto mit freiem Oberkörper, wobei auf seiner linken Seite deutlich ein tätowierter Schriftzug „§ 212“, der Strafnorm für Totschlag nach dem deutschen StGB, zu sehen ist. Am 16. Januar 2019 kehrte der Angeklagte in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in die Bundesrepublik Deutschland per Flugzeug zurück, um sich dem hiesigen Verfahren zu stellen, nachdem sein Bruder N. T. wenige Wochen zuvor, wahrscheinlich am 23.12.2018, eine Bargeldzahlung in Höhe von 10.000,- Euro an den Geschädigten A. C. geleistet hatte. Der Angeklagte gilt in der Bundesrepublik Deutschland als nicht vorbestraft. Er hat sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2018 (Az. 167 Gs 1275/17) in der Zeit vom 16. Januar 2019 bis zum Tag der Urteilsverkündung am 30. Oktober 2019 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H. befunden. Der weitere Vollzug des Haftbefehls wurde gegen Auflagen ausgesetzt. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Inaugenscheinnahme des Fotos in Naziuniform sowie des Fotos mit dem Tattoo „§ 212“, worauf sich der Angeklagte jeweils erkannt und zudem bestätigt hat, diese Bilder – nach seinen Angaben „aus Dummheit“ – in sozialen Netzwerken veröffentlicht zu haben. Die Feststellungen zur Unbestraftheit des Angeklagten beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 06. Juni 2019, welche durch den Angeklagten als zutreffend anerkannt wurde. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Der Angeklagte verbrachte den Abend des 23. Dezembers 2017 zunächst gemeinsam mit dem Zeugen M. D. und den Zeuginnen K. G., T. G1 sowie L. T1 in dem Lokal „C. L.“ in H. W., einer Shisha-Bar. Bei dem Zeugen M. D. handelt es sich um einen engen Freund des Angeklagten, die Zeugin L. T1 ist dessen Ex-Freundin. Diese befand sich mit ihren Freundinnen, den Zeuginnen K. G. und T. G1 in der „C. L..“ Die Zeugin K. G. lernte den Angeklagten erst an diesem Abend kennen. Der Angeklagte rauchte Shisha und trank in moderatem Umfang Alkohol, ebenso wie sein deutlich mehr Alkohol trinkender Freund M. D. und im geringen Umfang auch die Zeuginnen T. G1 und L. T1. Lediglich die Zeugin K. G. trank keinen Alkohol. Gegen 04:30 Uhr entschied sich diese Gruppe sodann spontan, gemeinsam im PKW des Angeklagten, der von ihm selbst geführt wurde, in den Club „T. R.“ im Hotel R. B. am Bahnhof H.-D. zu fahren, wo sie gegen 05:00 Uhr morgens eintrafen. Der Angeklagte parkte seinen PKW ca. 50 – 80 Meter vom Club „T. R.“ entfernt auf der in Blickrichtung auf den Club linken Seite an einer Begrenzungsmauer. Die Gruppe passierte gemeinsam den Einlassbereich der Diskothek, dann trennten sich die Wege der drei Mädchen von denen des Angeklagten und seines Freundes M. D.. Die drei Zeuginnen wollten in der Diskothek weitere Bekannte treffen und hatten lediglich eine Mitfahrgelegenheit dorthin benötigt. In der Diskothek tranken sowohl der Angeklagte, als auch der Zeuge M. D. weiterhin Alkohol und zwar Champagner und Wodka-Mischgetränke, wobei der Zeuge D. deutlich mehr trank, als der Angeklagte. In der Diskothek „T. R.“ befand sich bereits seit Mitternacht der Geschädigte A. C. gemeinsam mit zahlreichen Freunden, unter anderem den Zeugen S. E. T2, B. D1, C. K. und P. K., um den Geburtstag der ebenfalls zu dieser Gruppe gehörenden Zeugen M. A. und S. A1 zu feiern. Die gesamte Gruppe trank Alkohol, und zwar ebenfalls überwiegend Champagner und Wodka. Die Gesamtrechnung belief sich auf 2700,- Euro. Den Angeklagten und dessen Freund M. D. kannte keiner aus dieser Gruppe. Auch einen bewussten Kontakt zwischen diesen Beteiligten gab es im Laufe der Nacht nicht. Lediglich die Zeugin K. G. hatte eine kurze Unterhaltung mit dem Geschädigten A. C., welche jedoch belanglos blieb. Gegen 05:30 Uhr schloss der Club „T. R.“ und die Gäste verließen nach und nach die Räumlichkeiten. Die begonnenen Gespräche und Kontakte wurden von einer nicht unerheblichen Zahl von Gästen sodann vor dem Club im Freien fortgesetzt. Dabei kam es zu einer Vielzahl von kleineren Auseinandersetzungen, Pöbeleien und Schubsereien zwischen den überwiegend stark alkoholisierten Gästen, in die teilweise auch die Zeuginnen T. G1 und L. T1 involviert waren, bis diese von der Zeugin K. G. in ein Taxi gesetzt wurden und nach Hause fuhren. 2. Tatgeschehen Auf dem Vorplatz des R.s Hotels befanden sich auch der Angeklagte T., der mit ihm befreundete Zeuge M. D., die Zeugin K. G. und die Gruppe des Geschädigten C., die zu diesem Zeitpunkt noch aus ca. 8 – 10 Personen bestand. Der stark alkoholisierte Geschädigte C. verhielt sich aggressiv und suchte mit verschiedenen Personen Streit. Auch den Angeklagten provozierte er verbal mit der Frage, ob dieser eine Person namens „Toni“ sei, was der Angeklagte verneinte, woraufhin es zunächst zu wechselseitigen Beleidigungen kam, die schnell in eine vom Geschädigten C. begonnene körperliche Auseinandersetzung mündeten und sich sodann zu einem Kampfgeschehen zwischen der Gruppe des Geschädigten und dem Angeklagten sowie dem Zeugen M. D. entwickelten, wobei die Gruppe des Geschädigten zahlenmäßig weit überlegen war. Zudem befanden sich in der Gruppe des Geschädigten C. mehrere Personen, die, wie der Geschädigte C. selbst, Kampfsportler der Ausrichtung MMA (Mixed Martial Arts), einer Vollkontakt – Kampfsportart, sind. Dabei handelte es sich um die Zeugen S. E. T2, C. und P. K. sowie M. A.. Im Laufe dieses Geschehens, welches von nur kurzer Dauer war und im Einzelnen nicht aufgeklärt werden konnte, erlitt der Angeklagte mehrere Verletzungen, unter anderem eine stark blutende Verletzung aufgrund eines Nasenbeinbruchs, einen Zahnbruch im Oberkiefer und mehrere Prellungen an Kopf und Oberkörper. Er wurde vielfach getreten und geschlagen. Auch der sich wehrende Angeklagte brachte mehrere Personen aus der Gruppe des Geschädigten C. durch Judogriffe zu Fall und schlug zurück, ging jedoch letztlich zu Boden. Der Zeuge M. D., der ebenfalls in das Kampfgeschehen involviert war, erlitt Verletzungen am Knie. Im Verlauf der Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten und dem Zeugen M. D., sich von der Gruppe des Geschädigten C. zu lösen und sich in Richtung des Autos des Angeklagten zu bewegen. Der Geschädigte C. war zu diesem Zeitpunkt noch unverletzt. Die Zeugin K. G., die zunächst versucht hatte, in die Auseinandersetzung schlichtend einzugreifen, zog sich aufgrund der Heftigkeit des Geschehens zurück und folgte dem Angeklagten sowie dem Zeugen M. D. in Richtung des geparkten PKW. Nach Erreichen des Autos legte der Angeklagte dort seine Jacke hinein. Währenddessen stieg die Zeugin K. G. hinten in das Auto ein, wo sie in der Folgezeit verblieb, weil sie Angst hatte. Die Gruppe des Geschädigten C. verblieb währenddessen im Bereich vor der Diskothek „T. R.“. Die vorangegangene Auseinandersetzung war zu diesem Zeitpunkt beendet. Der Angeklagte war aufgrund der Auseinandersetzung, die er wegen des zahlenmäßig ungleichen Kampfgeschehens als niederträchtig und wegen der von ihm erlittenen Verletzungen als schmachvolle Niederlage empfand, wütend und gedemütigt. In diesem Zorn, der durch die ihm gegenüber geäußerten Beleidigungen noch weiter verstärkt wurde, griff er in die Seitenablage der Fahrertür seines Autos und holte ein dort befindliches Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 6 cm hervor. Dieses Geschehen nach Beendigung der ersten Auseinandersetzung dauerte höchstens 1 – 2 Minuten. Mit diesem Messer sichtbar in der Hand lief der Angeklagte sodann zielstrebig zurück zu dem Geschädigten C., um für den vorherigen Angriff des Geschädigten und seiner Gruppe sowie der ihm im Laufe dieses Angriffs zugefügten Verletzungen und Demütigungen Vergeltung zu üben. Aus der Gruppe des Geschädigten rief jemand „Messer, Messer“ oder „Vorsicht Messer,“ was der Geschädigte C. auch wahrnahm. Der Angeklagte, der weiterhin wütend war, ging energisch auf die Gruppe des Geschädigten zu, wobei sich der Geschädigte C. ein Stück weit umdrehte und im Begriff war, auf den Angeklagten zuzugehen. Unmittelbar darauf versetzte der Angeklagte dem Geschädigten C. gegen 5:58 Uhr ohne rechtfertigenden Grund und wie von ihm beabsichtigt, mit erheblicher Wucht einen weit ausholenden Messerstich in den Nacken, wobei der Geschädigte dem Angeklagten ein bis zwei Schritte entgegenkam. Zu einem erneuten Angriff des Geschädigten C. auf den Angeklagten kam es nicht. Das Messer drang ca. 4-5 cm tief ein und durchtrennte im hinteren Nacken- und Halsbereich mehrere Muskel- und Nervenstränge. Der Messerstich verursachte eine insgesamt ca. 15 cm lange Stich-/Schnittverletzung, die linksseitig vom Hinterkopf bis kurz vor das Ohr des Geschädigten verlief. Dem Angeklagten war bewusst, dass er den Geschädigten A. C. durch den Messerstich in eine Körperregion, in der bekanntermaßen große Blutgefäße verlaufen, lebensgefährlich verletzen und schlimmstenfalls töten konnte. Er stand dem jedoch in der konkreten Tatsituation gleichgültig gegenüber und nahm auch schlimmstenfalls tödliche Verletzungen des Geschädigten in der konkreten Tatsituation zumindest billigend in Kauf. Der Geschädigte realisierte diese Verletzung mit einer Verzögerung von einigen Sekunden und ging sodann zu Boden. Der Angeklagte, der zumindest für möglich hielt, dass er dem Geschädigten C. mit dem Messerstich bereits eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt hatte, flüchtete zurück zu seinem PKW und fuhr mit K. G. und M. D., der inzwischen trotz seiner Knieverletzung ebenfalls das Auto des Angeklagten erreicht hatte, davon. Die Gruppe des Geschädigten beachtete ihn nicht, sondern war mit dem aus der beschriebenen Verletzung stark blutenden Geschädigten C. beschäftigt. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Er war lediglich aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums nicht ausschließbar leicht enthemmt. 3. Nachtatgeschehen Der immer noch emotional erregte und angesichts des vorangegangen Tatgeschehens eine Verfolgung durch die Gruppe des Geschädigten C. befürchtende Angeklagte fuhr M. D. und K. G. zu dem Zeugen D. nach Hause, wo sich die Zeugin G. in den nächsten Stunden um den Zeugen D. kümmerte. Auch noch während dieser Fahrt war der Angeklagte wütend auf den Geschädigten C. aufgrund der erlittenen Niederlage bei der körperlichen Auseinandersetzung und den durch die Geschädigten geäußerten Beleidigungen, die auch seine an Krebs erkrankte Mutter betrafen. Während der Autofahrt und danach kam es zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z. A. D2, in denen sich der Angeklagte vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Tat über die Entwicklung am Tatort und eine von ihm befürchtete Verfolgung informieren ließ. Bis zum Eintreffen des Rettungswagens kümmerten sich Personen aus der Gruppe des Geschädigten um diesen. Sie drückten seine stark blutende Wunde mit dem Hemd des Zeugen M. A. ab. Sodann wurde er in das Universitätsklinikum H. E. verbracht und dort notoperiert. Die Verletzung durch den Messerstich war für den Geschädigten aufgrund der damit verbundenen Verblutungsgefahr potentiell lebensgefährlich. Bis zum 28. Dezember 2017 verblieb der Geschädigte im Krankenhaus. In den ersten Wochen nach dem Vorfall verspürte er noch Schmerzen, inzwischen ist lediglich ein punktuelles Taubheitsgefühl am Hinterkopf nachgeblieben. Psychische Beeinträchtigungen erlitt der Geschädigte nicht. Der Angeklagte flüchtete noch am Tattag oder spätestens am nächsten Tag zu seinen Großeltern nach S., wohin er sich von einem Familienangehörigen, wahrscheinlich seinem Vater S. T., fahren ließ. Am 26. Dezember 2017 begab er sich dort in die Poliklinik S. zur Behandlung eines Nasenbeinbruchs, einer Gehirnerschütterung und verschiedener Hämatome am Kopf. Am 28. Dezember 2017 wurde bei dem Angeklagten ferner in der Zahnarztpraxis S. ein Zahn im Bereich des Oberkiefers extrahiert, weil ein Kronen- und Wurzelbruch dieses Zahnes vorlag. Während seines Aufenthalts in seinem Heimatland S. nahm der Angeklagte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt mit dem Geschädigten C. telefonisch Kontakt auf, um den Vorfall ohne Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden zu „regeln“. Nach Verhandlungen zwischen den Familien des Angeklagten und des Geschädigten C. kam es Ende des Jahres 2018 auf dem S. in H. zu einer Zahlung von 10.000,- Euro durch N. T., den Bruder des Angeklagten, an den Geschädigten C.. Dabei handelte es sich bei der von der Familie des Geschädigten geforderten und von ihm selbst erwarteten Ausgleichszahlung für die erlittenen Verletzungen nicht um Schmerzensgeld, sondern um Blutgeld bzw. Schweigegeld für den Geschädigten C. im Gegenzug für ein erwartetes und für den Angeklagten günstiges Aussage- und Prozessverhalten. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Würdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. 1. Einlassung Der Angeklagte hat zunächst in der Hauptverhandlung durch seine Verteidiger eine schriftliche Erklärung vortragen lassen, die er anschließend als zutreffend bestätigt hat. Darin hat der Angeklagte die von ihm verursachte Verletzung des Geschädigten C. unter Einsatz des Messers eingeräumt, sich jedoch darauf berufen, in Notwehr bzw. Nothilfe für den Zeugen D. gehandelt zu haben, wobei er den Geschädigten C. nur im Bereich des Oberarmes bzw. der Schulter habe treffen wollen und vom Versuch eines Tötungsdelikts zudem freiwillig zurückgetreten sei. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte zur Vorgeschichte sowie zum Tat- und Nachtatgeschehen wie folgt eingelassen: Zur Vorgeschichte hat der Angeklagte angegeben, dass er sich am Abend des 23. Dezember 2017 gegen 19:00 oder 20:00 Uhr mit Freunden in der „C. L.“ in der L. Straße getroffen habe. Vor Ort seien sein Freund, der Zeuge M. D. und drei Mädchen, die Zeuginnen T. G1, K. G. und eine L., gewesen. Er habe Shisha geraucht und Alkohol getrunken. Gegen 04:30 Uhr seien sie zu fünft noch weiter in den Club „T. R.“ im R.-Hotel am Bahnhof H.–D. gefahren. Seinen Wagen habe er in Blickrichtung auf den Club und den Hoteleingang auf der linken Seite – vom Hotel aus gesehen auf der rechten Seite – auf einem der vorderen Parkplätze zum Hotel abgestellt. Danach hätten sie - wie aus den in der Akte befindlichen Videoausdrucken des überwachten Eingangsbereiches ersichtlich – kurz vor 5:00 Uhr morgens alle gemeinsam den Club betreten. Auch der Geschädigte A. C. habe sich - wie ebenfalls auf den Videoausdrucken zu sehen - im Eingangsbereich aufgehalten. Sie hätten jedoch keinen Kontakt zueinander gehabt. Dies liege daran, dass sie sich bis zu dem späteren Geschehen nicht gekannt und noch nie miteinander zu tun gehabt hätten. An der Garderobe habe er den Autoschlüssel dem Zeugen M. D. gegeben, weil er den Schlüssel nicht in seiner Jacke habe belassen wollen, die er an der Garderobe abgegeben habe. Im Club habe er sich unterhalten und weiter Alkohol konsumiert, nach seiner Erinnerung habe es sich um ein bis zwei Wodka – Mischgetränke und Champagner gehandelt. Er sei recht betrunken gewesen, jedoch nicht volltrunken. Nach circa 40 Minuten habe er den Club „T. R.“ wieder verlassen und sei vor das Hotel gegangen. Der Geschädigte C. habe sich in einer größeren Gruppe von ungefähr zehn Begleitern ebenfalls auf dem Hotelvorplatz befunden. Diese Gruppe sei aggressiv gewesen, die Beteiligten hätten Streit und Stress mit mehreren anwesenden Personen gehabt und sich schlagen wollen. Es sei eine sehr aggressive und aufgeladene Stimmung gewesen. Er habe im Club nichts mit A. C. zu tun gehabt. Ihm sei er jedoch als recht lauter und eher latent aggressiver Gast aufgefallen. Er selber sei an dem Abend in ruhiger Stimmung gewesen und habe mit niemandem Streit gehabt. Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte angegeben, sodann unvermittelt von hinten von dem Geschädigten A. C. angesprochen worden zu sein. Dieser habe ihn in einem aggressiven Ton gefragt, ob er „Toni“ sei. Als er dies verneint habe, habe der Geschädigte ihn angeschrien, dass er doch „Toni“ sei und herkommen solle, er werde ihn „ficken.“ Für ihn sei das Ganze vollkommen unverständlich gewesen und habe keinen Sinn ergeben. Inzwischen wisse er, dass der Geschädigte C. ihn wohl verwechselt habe und diese Verwechslung mit einer früheren Auseinandersetzung zu tun habe oder der Geschädigte sich einfach nur mit jemandem habe schlagen wollen. Es seien geschätzt weitere neun Männer um ihn – den Geschädigten C. – herum gewesen, so dass dieser sich wahrscheinlich überlegen und stark gefühlt habe. Er habe dann vollkommen überraschend von dem Geschädigten C. einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Im Gegenzug habe auch er dem Geschädigten einen Schlag versetzt und ihn mit einem Judowurf zu Boden gebracht. Daraufhin hätten sich die Begleiter des Geschädigten auf ihn gestürzt, ihn von allen Seiten angesprungen und geschlagen. Er habe zunächst einiges abwehren und ihn bedrängende Personen von sich abwerfen können, sei dann jedoch trotz seiner Sportlichkeit durch einen sogenannten „Double Leg Takedown“ zu Boden gebracht worden. Dabei handele es sich um einen typischen Griff aus dem Kampfsport MMA. Er sei in seiner Gegenwehr eingeschränkt gewesen, weil er erst kurz zuvor an der Schulter operiert worden sei. Als er auf dem Boden gelegen habe, sei er von jemandem, den er nicht habe erkennen können, mit voller Wucht gegen den Kopf getreten worden. C. habe zu ihm etwas in der Art gesagt wie „ich ficke dich und deine krebskranke Mutter, ich bringe dich um, du Hurensohn.“ Er habe mit dem Gesicht nach unten gelegen und sei durch die Wucht des Trittes quasi herumgedreht worden, so dass sein Gesicht danach nach oben gezeigt habe. Von den Begleitern des Geschädigten hätten nun 5 – 6 Personen von allen Seiten in aggressiver Weise gegen seine Rippen und seinen Kopf getreten. Er habe am Boden liegend versucht, seinen Kopf und sein Gesicht zu schützen und habe seine Arme und Hände hochgenommen. Einer habe ihn noch mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ein anderer auf ihn gespuckt. All dies habe circa eineinhalb Minuten gedauert. Er habe gedacht, dass er nicht mehr lebend aufstehen werde, weil so viele Leute auf ihn eingewirkt hätten. Durch die Schläge und Tritte sei seine Nase gebrochen. Diese habe er später in S. von einem Arzt richten lassen. Außerdem sei sein Kiefer angebrochen, das obere Lippenbändchen gerissen und ein Schneidezahn später herausgefallen. Am gesamten Körper habe er Hämatome erlitten und seine operierte Schulter habe sich massiv verschlechtert. Zudem habe er im Gesicht stark geblutet. Dann habe er gemerkt, dass die Tritte auf der rechten Seite nachließen. Instinktiv habe er sich blitzschnell nach rechts weggedreht, sei aufgesprungen und sofort in Richtung des ganz in der Nähe geparkten Autos gelaufen. Dies sei eine extreme Stresssituation für ihn und sein Körper voller Adrenalin gewesen. Er habe sich umgeschaut und seinen humpelnden Bekannten M. D. gesehen, der langsam auf ihn zugekommen sei. Außerdem habe er den Geschädigten C. und seine Gruppe wahrgenommen, die sich zwar zunächst in Richtung des Hotels gedreht hätten, dann jedoch einige Schritte in ihre Richtung gekommen seien. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte C. ihm nachsetzen wollte. Er habe sich nach wie vor sehr bedroht gefühlt und Angst gehabt, dass sich die Situation wiederholen könnte und er selbst oder M. D. angegriffen werden würden. M. D. habe sodann mit der Fernbedienung den Wagen aufgemacht. K. G1, die ebenfalls plötzlich da gewesen sei, und die er vorher nicht wahrgenommen habe, habe sich hinten in das Auto gesetzt. Sie sei in Panik gewesen und habe Angst gehabt. Für ihn seien in dieser Situation viele Gefühle und Emotionen zusammengekommen. Er habe Angst und Panik gespürt. Gleichzeitig sei er jedoch auch erzürnt und gedemütigt gewesen aufgrund des feigen Angriffs von mehreren Personen auf ihn allein, der zu starken Schmerzen und der blutenden Verletzung geführt habe. Auch durch die massiven und wiederholten Beleidigungen gegen ihn selbst und seine Mutter sei er erregt gewesen. Er habe dann die Flucht nach vorn gesucht. Ohne nachzudenken habe er sich dazu hinreißen lassen, ein in der Seitenablage seines Autos befindliches Messer mit einer 6 cm langen silbernen Klinge zu ergreifen und damit in Richtung des Geschädigten zu laufen. Das Messer habe er dabei sichtbar in der Hand gehalten. Es sei auch wahrgenommen worden. Jemand aus der Gruppe des Geschädigten habe noch so etwas wie „Messer, Messer“ oder „Vorsicht Messer“ gerufen. Er sei dann wenige Meter an M. D. vorbei zu der Gruppe gelaufen. Aus unverständlichen Gründen habe der Geschädigte C. jedoch nicht reagiert. Er selbst habe gedacht, dass dieser ihn mit dem Messer wahrgenommen habe. Er – C. – sei jedoch nicht zurückgewichen. Er habe den Geschädigten A. C. im Bereich Oberarm/Schultergelenk treffen wollen. In diesem Moment habe ihn dieser jedoch bemerkt und sich bewegt, indem er sich nach vorn etwas abgeduckt habe. Er habe ihn deswegen anders getroffen, als beabsichtigt. In dem Moment habe er jedoch nicht bemerkt, dass der Stich den Geschädigten hinten im linken Nacken- und Halsbereich bis kurz hinter das Ohr getroffen habe. Der Geschädigte habe nämlich eine dickere Winterjacke getragen, weswegen er nicht bemerkt habe, wie tief das Messer in dessen Körper eingedrungen sei. Nach dem Messereinsatz habe der Geschädigte zunächst weiter gestanden. Dass der Geschädigte zu Boden ging, habe er zunächst nicht gesehen, sondern erst später bemerkt. Er sei dann zwei oder drei Schritte zurückgegangen und habe das Messer eingeklappt. Eine Person aus der Gruppe des Geschädigten habe noch versucht, ihn zu attackieren, aber als der Geschädigte dann zu Boden gegangen sei, hätten sich alle um diesen gekümmert, so dass der Angeklagte mit M. D. zum Auto gelangt und losgefahren sei. Es habe räumlich alles eng beieinandergelegen. Er schätze, dass das Auto nur etwa 10 – 12 m von dem Geschehen entfernt geparkt gewesen sei. Entsprechendes gelte für den schnellen zeitlichen Ablauf: Zwischen dem ersten Angriff auf ihn und seinem Zulaufen auf den Geschädigten C. und dessen Gruppe habe höchstens eine Minute gelegen. Zum Nachtatgeschehen hat der Angeklagte erklärt, dass im Auto anschließend zwischen ihm, M. D. und K. G. kaum gesprochen worden sei. Allerdings hätten er und M. mehrmals telefoniert, um zu erfragen, was vor Ort los sei und ob man durch die Gruppe des Geschädigten C. verfolgt werde. Im Nachhinein denke er, dass es besser gewesen wäre, am Tatort zu bleiben und auf die Polizei zu warten. Jedoch sei die Stimmung vor Ort so aufgeheizt und aggressiv gewesen, dass dies damals für ihn undenkbar gewesen sei. Er habe nur weg gewollt. In seinem Kopf habe sich dann auch schnell der Gedanke festgesetzt, dass er in einer schlechten Lage sei, da er mit M. D. nur zu zweit und auf der anderen Seite so viele Leute gewesen seien, die gegen ihn aussagen würden. Deswegen sei er seinem ersten Impuls gefolgt und habe sich von einem Familienangehörigen, den er nicht benennen wolle, zu seinen Großeltern nach S. fahren lassen. Dort habe er erfahren, dass der Geschädigte zu einer Großfamilie aus W. gehöre, mit der nicht zu spaßen sei. Über seine Anwälte habe er sich darum bemüht, Einsicht in die Akten zu bekommen. Dies sei zunächst nicht gelungen, so dass er weiter unsicher gewesen sei, was auf ihn im Falle einer Rückkehr nach Deutschland zukommen würde. Dieser Schritt sei mit der Zeit immer schwerer geworden, da ihm durch seine anwaltliche Beratung klar gewesen sei, dass es offenbar einen Haftbefehl gebe und er in jedem Fall bis zum Prozess in Untersuchungshaft kommen werde. Nach Beratung durch seine Familie habe er sich jedoch zum Beginn des neuen Jahres dazu entschlossen, sich dem Verfahren zu stellen und habe über seine Anwälte der Staatsanwaltschaft und der Bundespolizei seine Ankunft in Deutschland vorab bekannt gegeben. Er bedaure sehr, wie dieser Abend geendet sei. Er habe keinen Ärger gesucht, sei nicht aggressiv oder auf Streit aus gewesen, sondern sei ohne Anlass massiv angegriffen worden. Trotzdem sei ihm bewusst, dass der Geschädigte eine schwere Stich- und Schnittverletzung erlitten habe, was ihm sehr leid tue. Er sei froh, dass dies keine schlimmen Folgen für diesen habe und es dem Geschädigten nach Aktenlage schon nach wenigen Tagen wieder besser gegangen sei. Mit dem Geschädigten C. habe er sich inzwischen ausgesprochen und ausgesöhnt. Dies sei bereits durch mehrere Telefonate geschehen, als er noch in S. gewesen sei. Er habe sich über Bekannte dessen Telefonnummer beschafft und Kontakt zu dem Geschädigten aufgenommen. Dabei hätten sie mehrere Gespräche geführt und gemeinsam intensiv über die Vorkommnisse des Abends gesprochen. Dem Geschädigten C. sei vollkommen bewusst, dass er die Ursache gesetzt habe, weil er aggressiv gewesen sei und ihn ohne jeden Grund attackiert habe. Dies habe dem Geschädigten C. auch leid getan und er habe sich bei ihm dafür entschuldigt. Die wechselseitig geäußerten Entschuldigungen hätten sie gegenseitig angenommen. Zur Schadenswiedergutmachung habe er dem Geschädigten einen Geldbetrag in Höhe von 10.000,- Euro zukommen lassen, welchen dieser angenommen habe. Seit er in Haft sei, sei der Geschädigte C. sogar an die Mauer des Untersuchungsgefängnisses gekommen und habe dort Kontakt mit ihm aufgenommen. Am 17. Verhandlungstag, nachdem sämtliche Zeugen gehört worden waren, hat sich der Angeklagte sodann auch erstmals ausführlich mündlich eingelassen und Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. In dieser Einlassung hat er im Wesentlichen seine vorherige schriftliche Einlassung referiert. Abweichend dazu hat er sich zum eigentlichen Tatgeschehen und der von ihm behaupteten Notwehrlage jedoch nunmehr dahingehend eingelassen, dass sich der Zeuge M. D. noch unmittelbar bei der Gruppe des Geschädigten C. befunden habe, als er mit dem Messer in der Hand vom Auto zurück in Richtung der Gruppe um A. C. gegangen sei. Als er bei der Gruppe des Geschädigten angekommen sei, habe er sich vor den Zeugen D. gestellt, um diesen zu schützen. Sodann sei der Geschädigte C. auf ihn losgegangen und habe ihm aus leicht gebückter Haltung einen Schlag, einen sogenannten „Overhook“, verpasst. Erst jetzt habe er – der Angeklagte – dem Geschädigten C. den Messerstich versetzt, um sich gegen den erneuten Angriff zu wehren, wobei er sich damals sicher gewesen sei, den Geschädigten an dessen Schulter getroffen zu haben, wie er es auch beabsichtigt habe. 2. Überblick über die Beweiswürdigung sowie Würdigung der Einlassung des Angeklagten Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Sie ist zudem in sich widersprüchlich. Schon die erste von der Verteidigung verlesene schriftliche Einlassung, ohne Beantwortung weiterer Nachfragen ist wenig authentisch und wirkt in weiten Teilen konstruiert. Sie erklärt ebenso wie die spätere mündliche Einlassung des Angeklagten insbesondere nicht, warum der Angeklagte sich mit dem im Auto befindlichen Messer bewaffnet hat. Eine konkrete Notwehrlage bestand schon nach der Einlassung des Angeklagten und erst recht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu diesem Zeitpunkt nicht. Die am Ende der Beweisaufnahme erfolgte mündliche Einlassung ist dann erkennbar an die vermeintlich entlastenden Aussagen der Zeugen D. und Z. A. D2 angepasst, denen die Kammer aus sogleich noch darzulegenden Gründen nicht gefolgt ist. Die spätere eigene Einlassung des Angeklagten ist zudem widersprüchlich und weicht in der Schilderung der behaupteten Notwehrlage im Übrigen deutlich von der ersten Version in der vorgetragenen schriftlichen Einlassung ab. So hat der Angeklagte sein angebliches Einschreiten zu Gunsten des Zeugen D. in mehreren Details abweichend geschildert. Auch der in der späteren mündlichen Einlassung geschilderte angebliche erneute Angriff des Geschädigten C. (der sogenannte Overhook) findet in der anfangs vorgetragenen schriftlichen Einlassung keine Erwähnung. Auch die in der Einlassung aufgestellte Behauptung, er habe nicht bemerkt, wie tief das Messer in den Körper des Geschädigten eingedrungen sei, weil dieser eine dicke Winterjacke getragen habe, hat keinen tatsächlichen Hintergrund, weil die in Augenschein genommene Winterjacke des Geschädigten C. zwar massive Blutanhaftungen im Nackenbereich, aber keine Stichdefekte aufweist, was indiziell für einen gezielten Stich in die ungeschützte betroffene Körperregion spricht. Soweit der Angeklagte zum Tatgeschehen nach der ersten Auseinandersetzung angegeben hat, dass er selbst oder M. D. weiterhin durch den Geschädigten und seine Freunde bedroht und angegriffen worden sei oder er dies zumindest angenommen habe, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um eine nachträglich aufgestellte erfundene Schutzbehauptung. Die Kammer ist daher diesen Angaben des Angeklagten nicht gefolgt, sondern hat ihren Feststellungen insbesondere die insoweit glaubhaften und detailreichen Angaben der Zeugen und Zeuginnen W. Z., S. L. S. und A. H. sowie des Zeugen E., insbesondere in dessen polizeilicher Vernehmung, zugrunde gelegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Zeuge Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst wahrheitswidrig darauf berufen hatte, nichts gesehen zu haben. Nach der Überzeugung der Kammer ist dieses Verhalten – des insoweit kritisch zu betrachtenden Zeugen – jedoch Ausdruck seiner Befürchtung, dass der Club „T. R.“, der aufgrund vorheriger Vorfälle bereits Gegenstand polizeilicher Einsätze war, nunmehr geschlossen werden und er seinen Arbeitsplatz als Betriebsleiter verlieren könnte. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben oder seiner Glaubwürdigkeit im Übrigen haben sich hieraus nicht ergeben, zumal die Angaben des Zeugen Z. ganz überwiegend mit den Bekundungen der Zeuginnen S. und H. übereinstimmen. Die durch den Zeugen geschilderten Wahrnehmungen werden ferner ergänzt und gestützt durch die glaubhaften, weitgehend übereinstimmenden und sich im Übrigen schlüssig ergänzenden Erstangaben des Geschädigten C. gegenüber den Polizeibeamten H1 und G2 direkt nach dem Vorfall sowie den Bekundungen des Zeugen E. im Ermittlungsverfahren. Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben der Zeugen B. D1, C. K., M. A. und P. K., soweit sie in wesentlichen Bereichen von den getroffenen Feststellungen abweichen. Diese Zeugen, die sämtlich zu der Gruppe des Geschädigten gehören, haben sich wahrheitswidrig in unglaubwürdiger Weise auf Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken aufgrund einer angeblich starken Alkoholisierung berufen, die in den festgestellten Promillewerten keine Bestätigung finden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Zeugen ihr Aussageverhalten mit dem Geschädigten C. abgestimmt haben, der am Strafverfahren kein erkennbares Interesse mehr gezeigt hat, nachdem er den Vorfall mit dem Angeklagten außergerichtlich geregelt und im Zuge dessen einen Geldbetrag von 10.000,- Euro erhalten hat. Im Gegensatz zu seinen Erstangaben direkt nach dem Vorfall hat der Geschädigte C. in der Hauptverhandlung lediglich über seinen Rechtsanwalt eine schriftliche Erklärung abgegeben, die aufgrund ihrer Allgemeinheit nicht zur Klärung des Tatgeschehens beigetragen hat. Fragen hat der Geschädigte C. lediglich zum Heilungsverlauf seiner Verletzungen und zu der Geldzahlung beantwortet, die ihm der Bruder des Angeklagten übermittelt hat. Im übrigen hat sich der Geschädigte C. in der Hauptverhandlung erstmals auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und seine zunächst geltend gemachte Nebenklage zurückgezogen. Seine Angaben sind aber jedenfalls insoweit belastbar, als er den Angeklagten von Anfang an – wie vom Angeklagten eingeräumt – als Täter der Messerverletzung bezeichnet und identifiziert hat. Den jedenfalls überwiegend glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. ist die Kammer lediglich insoweit nicht gefolgt, als diese bekundet hat, sie habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte sei ängstlich und voller Panik gewesen, als sie nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung gemeinsam mit dem Angeklagten zu dessen Auto gegangen und sich in dieses hineingesetzt habe. Die Zeugin hat diesen Aspekt in ihrer ausführlichen polizeilichen Vernehmung an keiner Stelle erwähnt und konnte auf Nachfragen der Kammer hierzu keine plausible Erklärung liefern, sondern hat diese vermeintliche Gefühlslage des Angeklagten lediglich phrasenhaft wiederholt. Auch den Angaben des – wie von ihm auf Vorhalt bestätigt – wegen falscher Verdächtigung und verschiedener Gewaltdelikte vorbestraften Zeugen M. D. ist die Kammer nicht gefolgt, soweit diese in erheblichem Umfang von den getroffenen Feststellungen abweichen. Dieser Zeuge hat für die Kammer ersichtlich in der starken Tendenz einer einseitigen Entlastung des Angeklagten ausgesagt und erstmals in der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben gemacht, obwohl er nach den getroffenen Feststellungen zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war und im Ermittlungsverfahren nur spärliche Angaben gemacht hat. Auf wiederholte Nachfragen hat der Zeuge D. zudem mehrfach in Einzelheiten unterschiedliche Versionen des Tatgeschehens bekundet, wobei er lediglich entlastende Umstände zugunsten des Angeklagten stereotyp wiederholt hat. Angesichts dieser mehrfach wechselnden Details und der damit verbundenen Beliebigkeit seiner Angaben hat das Gericht auf die Bekundungen dieses Zeugen zum Tatgeschehen keine Feststellungen gestützt. So hat der Zeuge D. z.B. bei der Schilderung der ersten tätlichen Auseinandersetzung zunächst bekundet, er habe aufgestützt auf dem Boden gelegen und aus dieser Perspektive die Füße des Angeklagten gesehen, als dieser weggelaufen sei. Auf Frage, welche Schuhe der Angeklagte angehabt habe, hat der Zeuge sodann bekundet, er habe den Rücken des Angeklagten gesehen, um auf weitere Nachfrage zu bekunden, dass er den Rücken deswegen habe sehen können, weil er nicht gelegen, sondern gestanden habe. Objektive Details, wie zum Beispiel die Frage, wie häufig er mit weiteren Zeugen in dieser Nacht telefoniert habe, konnte der Zeuge hingegen noch nicht einmal ungefähr erinnern. Schließlich behauptete er, dass er nicht einmal seine eigene Telefonnummer kenne. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass sich der Zeuge D. in Wirklichkeit nicht an Details erinnern kann, wie er es nicht nur im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, sondern auch in aufgezeichneten und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächsprotokollen, z.B. am 02.01.2018 um 12:37:48 Uhr und 12:52:49 Uhr gegenüber seinen Freunden kundgetan hat. Soweit der Zeuge in der Hauptverhandlung durch Vorhalte hiermit konfrontiert wurde, hat er geäußert, nicht weiter befragt werden zu wollen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge D. insoweit vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um den mit ihm befreundeten Angeklagten wahrheitswidrig zu entlasten. Dazu passt es, dass der Zeuge – nach den Bekundungen der Zeugin H. – in der ersten Hälfte des Jahres 2018 versucht hat, die Zeugin H. einzuschüchtern, damit diese nicht wahrheitsgemäß aussagt. Bei der Zeugin H. hat das von ihr beobachtete Tatgeschehen und das Verhalten des Zeugen D. ihr gegenüber dazu geführt, dass sie ihren Lebensstil komplett geändert hat. Sie geht seitdem nicht mehr aus und trinkt keinen Alkohol. Zudem ist sie gläubige Muslimin geworden und hat dadurch ihr Äußeres entsprechend erheblich verändert. Im Übrigen stehen die Bekundungen des Zeugen D. teilweise sogar im Widerspruch zu der ersten Einlassung des Angeklagten. Ebenfalls nicht gefolgt ist die Kammer den Bekundungen des Zeugen Z. Z. a. D2, der mit dem Angeklagten früher gemeinsam als Türsteher gearbeitet hat und mit ihm seit dieser Zeit freundschaftlich verbunden ist. Dieser Zeuge war zur Tatzeit Türsteher im Club „T. R.“. Nachdem der Zeuge auf seine Ladung – wie er eingeräumt hat – in einem Telefonat mit der beisitzenden Richterin zunächst erklärt hatte, dass er sich an den Vorfall nicht mehr gut erinnern könne, was die Kammer in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Zeugen erörtert hat, hat er in der Hauptverhandlung sodann für den Angeklagten vermeintlich entlastende Umstände, nämlich eine Notwehr- bzw. Nothilfehandlung zugunsten des Zeugen D. gegen einen Angriff des Geschädigten C., zunächst genau erinnern wollen, jedoch auf Nachfrage dazu keinerlei Details schildern können. So hat der Zeuge Z. Z. a. D2 zunächst bekundet, dass sich die zweite Auseinandersetzung, die zur Verletzung des Geschädigten führte, sehr weit entfernt vom Club „T. R.“ in Richtung D. Bahnhof zugetragen habe. Auf Nachfrage der Kammer, ob der Geschädigte C. denn auch dort zusammengebrochen sei, hat der Zeuge sodann bekundet, dass der Geschädigte verletzt noch in Richtung des Clubs zurückgegangen und erst dann zusammengebrochen sei, um sich anschließend dahingehend zu korrigieren, dass die zweite Auseinandersetzung doch in der Nähe der Diskothek „T. R.“ stattgefunden habe. Die Kammer wertet dies als ein Bemühen des Zeugen, seine für den Angeklagten günstigen Bekundungen an objektive Beweismittel (Ort der Blutlache des Geschädigten C.) anzupassen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass innerhalb der Gruppe des Geschädigten C. zunächst versucht worden sei, den aggressiven Geschädigten in einem Taxi nach Hause fahren zu lassen, indem ein vorbeifahrendes Taxi angehalten worden sei, der Geschädigte es jedoch lautstark und aggressiv abgelehnt habe, dort einzusteigen. Zeitgleich sei die Gruppe des Geschädigten C. auf den von seinem Auto in Richtung der Diskothek „T. R.“ zurückkommenden Angeklagten losgestürmt und es sei zu der zweiten Auseinandersetzung gekommen, bei der sowohl die Gruppe des Geschädigten, als auch der Angeklagte selbst Schläge ausgeteilt hätten. Diese Schilderung findet in dieser Form weder in den Bekundungen der anderen Zeugen, noch in der Einlassung des Angeklagten selbst eine Bestätigung. Auch hierzu konnte der Zeuge auf Nachfrage keinerlei Details erinnern und hat geäußert, dass er aufgrund ähnlicher Vorfälle, die er in seiner Eigenschaft als Türsteher quasi jede Woche erlebe, ständig als Zeuge bei Gericht erscheine, und deswegen Dinge wohl durcheinanderbringe beziehungsweise Vorgänge verwechsele. Auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten, ob ihm – dem Zeugen – bekannt sei, dass der ganze Vorfall überhaupt nur aufgrund einer Verwechslung mit einer Person namens „Toni“ stattgefunden habe, hat der Zeuge dies zunächst verneint, auf weiteres insistieren der Verteidigung – während der Angeklagte fortwährend in Richtung des Zeugen mit dem Kopf nickte – dann jedoch bekundet, dass er gerade kürzlich davon gehört habe, dass es nur deswegen zu der Auseinandersetzung gekommen sei, weil der Geschädigte den Angeklagten mit einer Person namens „Toni“ verwechselt habe. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer diesen Zeugen für unzuverlässig, so dass sie auch auf dessen Bekundungen, die letztlich eine Gefälligkeitsaussage darstellen, keine Feststellungen zu stützen vermag. 3. Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen mit Ausnahme des Abstellortes des PKW des Angeklagten auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Ferner beruhen die diesbezüglichen Feststellungen insbesondere auch auf der Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen und -ausdrucken aus dem Eingangsbereich der Diskothek „T. R.,“ sowie aus dem Bereich der Taxiauffahrt vor der Diskothek. Soweit der Angeklagte in seiner schriftlichen Einlassung hat vortragen lassen, dass er seinen PKW auf der linken Seite vor der Diskothek ganz links (von dort aus gesehen ganz rechts) auf einem der vordersten Parkplätze zum Hotel „R. B.“ (in welchem sich „T. R.“ befindet) abgestellt habe, ist dies durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen S., H. und G. widerlegt. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass der PKW nicht direkt vorn am Club, sondern ein Stück weg vom Club gestanden habe. Zwar haben die Zeuginnen den Standort des PKW in geringen Nuancen unterschiedlich geschildert, was nach der Überzeugung der Kammer den unterschiedlichen Beobachtungspositionen dieser Zeuginnen und den damit verbundenen verschiedenen Lichtverhältnissen geschuldet ist. Auf ausdrückliche Nachfrage haben die Zeuginnen jedoch glaubhaft übereinstimmend bekundet, dass sich der PKW jedenfalls mindestens 50 – 80 Meter entfernt vom Eingang der Diskothek befunden habe. Die Zeugin S., die in der Nacht keinen Alkohol getrunken und ihren eigenen PKW ebenfalls auf den Parkplätzen vor dem Club abgestellt hatte, hat bekundet, dass sie die beiden Auseinandersetzungen beobachtet habe, als sie mit ihrem Auto habe nach Hause fahren wollen und gerade im Begriff gewesen sei, in ihr Auto mit Gas gefüllte Luftballons einzuladen, die sie aus dem Club habe mitnehmen dürfen. Der Parkplatz sei beleuchtet gewesen und sie sei ihrer Freundin, der Zeugin H., noch etwas entgegengekommen, um ihrer Freundin weitere Luftballons abzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich ca. 100 m vor dem Club befunden. Der PKW des Angeklagten habe sich noch etwas näher in Richtung des Clubs befunden, aber in ihrer Nähe. Dies erinnere sie deswegen so genau, weil der PKW des Angeklagten nach der zweiten Auseinandersetzung von vorn kommend an ihr vorbeigefahren sei. Widerspruchsfrei dazu hat die Zeugin H. die Parkposition des PKW des Angeklagten geschildert und diesen Standort – ebenso wie die Zeugin S. – während ihrer Zeugenvernehmung auf einer Lichtbildaufnahme des Tatortes gezeigt. Demgegenüber hat die Zeugin G. bekundet, dass der PKW des Angeklagten noch ein Stück weiter weg vom Club geparkt in Richtung D. Bahnhof und Parkplatzausfahrt gewesen sei und hat dies entsprechend auf der Lichtbildaufnahme des Tatortes bezeichnet. Genau lokalisieren konnte sie die Parkposition des PKW des Angeklagten jedoch nicht. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten, er habe 10 – 12 Meter vor dem Club geparkt, nach der Überzeugung der Kammer widerlegt, wobei sie eine Entfernung von 50 bis 80 Meter von dem Club entfernt zugrunde gelegt hat. 4. Feststellungen zum Tatgeschehen 4.1 Zum äußeren Tatablauf Die Feststellungen zum Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens beruhen bis zu der Tat auf den eigenen insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Soweit sie im übrigen von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie unglaubhaft und durch die Beweisaufnahme widerlegt, was insbesondere für die vom Angeklagten behauptete Notwehrlage gilt. Im übrigen beruhen die Feststellungen zum Tatort und zur Spurenlage auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videoaufzeichnungen. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er von hinten von dem Geschädigten in aggressivem Tonfall angesprochen worden sei, ob er „Toni“ sei, und sodann, als er dies verneint habe, von dem Geschädigten unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht bekommen habe, konnte dieses Geschehen zwar nicht im Einzelnen festgestellt werden, ist aber letztlich unwiderlegt geblieben. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten auch noch insoweit, dass die Aggression zunächst ausschließlich vom Geschädigten C. ausging und dieser auch als erster zugeschlagen hat. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen der Zeugin G., die angegeben hat, dass der Angeklagte von „einer Überzahl“ angegriffen worden sei. Die Einzelheiten der sodann folgenden Auseinandersetzung ließen sich nicht genau feststellen. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Angeklagte von mehreren Personen aus der Gruppe des Geschädigten C. nicht nur erheblich geschlagen und getreten, sondern auch zu Boden gebracht worden ist. Gleiches gilt für den Zeugen D.. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Z., E., G., H. und S., die übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte und der Zeuge D. von einer größeren Personengruppe geschlagen worden seien. Nach den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. hat der Angeklagte anschließend im Gesicht geblutet und der Zeuge D. aufgrund einer Knieverletzung leicht gehumpelt. Soweit der Angeklagte nach dieser ersten Auseinandersetzung Angst und Panik gehabt haben will, dass er oder der Zeuge D. erneut von dem Geschädigten und seinen Begleitern angegriffen werden könnten, stützt das Ergebnis der Beweisaufnahme diese Einlassung nicht in relevanter Weise. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen und Zeuginnen Z., H. und S. hat es nach der ersten Auseinandersetzung eine zwar kurze, aber doch deutliche Zäsur im Geschehen gegeben. Diese Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass in dem Moment, als der Angeklagte T. von dem Club zu seinem Auto gegangen sei, die erste Auseinandersetzung vollständig abgeschlossen gewesen sei. Der Zeuge Z. hat insoweit bekundet, dass sich die ganze Sache „aufgelöst“ habe. Für ihn sei die Sache in dem Moment „abgeschlossen“ gewesen. Die Zeugin S. hat bekundet, dass sie die Zeit zwischen den Auseinandersetzungen dazu habe nutzen können, ihrer Freundin, der Zeugin H., entgegenzukommen. In dieser Zeit sei nichts geschehen und alles friedlich gewesen. Dies wisse sie deswegen, weil sie fast durchgehend in die Richtung der Diskothek geblickt habe. Übereinstimmend dazu hat die Zeugin H. glaubhaft bekundet, dass zwischen den beiden Auseinandersetzungen eine deutliche Pause bestanden habe. Während dieser Pause habe sie den Zeugen D. in Richtung des Autos des Angeklagten T. gehen sehen. Dieser habe trotz seiner Verletzung am Knie in einem normalen Tempo gehen können und sich nur wenig hinter dem Angeklagten T. befunden. Außerdem habe sie den Zeugen D. rufen hören. Dabei habe es sich jedoch nicht um Hilferufe gehandelt, sondern eher um Flüche bzw. Ausdrücke einer Verärgerung. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin H. bekundet, dass sie sich ganz sicher sei, die ihr von früher bekannte Stimme des Zeugen D. herausgehört zu haben. Diese Zeuginnen und Zeugen haben jedoch nicht nur bekundet, dass die erste Auseinandersetzung vollständig beendet war und auch der Zeuge D. den Bereich verlassen hatte, in welcher sich der Geschädigte mit seinen Freunden aufhielt, sondern die Zeugen haben ferner glaubhaft und übereinstimmend angegeben, dass weder der Geschädigte C., noch Personen aus seiner Gruppe, dem Angeklagten und dem Zeugen D. in Richtung des Autos des Angeklagten gefolgt seien. Übereinstimmend dazu hat der Zeuge E. in der Hauptverhandlung und insbesondere in seiner ihm auszugsweise vorgehaltenen und sodann gemäß § 253 Abs. 2 StPO verlesenen polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass nach der ersten Auseinandersetzung nach seinem Empfinden „alles geklärt“ gewesen sei. Der Angeklagte und der Zeuge D. seien weggegangen. Gefolgt sei ihnen niemand. Vollkommen überraschend sei dann der Angeklagte schnell und wütend zurück gelaufen gekommen. Die Bekundungen dieser Zeugen stehen im Einklang mit den Erstangaben des Geschädigten C. gegenüber den Polizeibeamten H1 und G2 im Krankenhaus. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Geschädigte C. in diesem frühen Zeitpunkt unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehen wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. In seiner schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung hat der Geschädigte dagegen lediglich lapidar erklärt, dass es ihm leid tue, dass „alles aus dem Ruder gelaufen sei.“ Auch der Zeuge E.- T2, der sich in der Hauptverhandlung kaum noch an die Geschehensabläufe erinnern wollte, hat unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Polizeibeamten V. noch bekundet, dass die Auseinandersetzung nach dem ersten Teil des Geschehens abgeschlossen gewesen und der Angeklagte vollkommen überraschend zurückgekommen sei. Daneben hat die Zeugin G. insoweit glaubhaft übereinstimmend bekundet, dass sich alle Personen nach der ersten Auseinandersetzung getrennt hätten und in unterschiedliche Richtungen gegangen seien und zwar der Angeklagte mit ihr und dem Zeugen D. in Richtung des PKW des Angeklagten und die Gruppe des Geschädigten in Richtung „T. R..“ Soweit diese Zeugin weiter bekundet hat, dass der Angeklagte während des kurzen Aufenthalts am Auto nicht nur „rum geschimpft“ habe und „sauer“, sondern daneben auch „ängstlich und panisch“ gewesen sei, hat sie dies auf Nachfrage und Vorhalt der Kammer, weswegen sich dazu in ihrer auf 40 Seiten protokollierten polizeilichen Aussage kein Wort finde, obwohl sie mehrfach exakt dazu befragt worden sei, dahingehend relativiert, dass der Angeklagte auf jeden Fall „sauer“ gewesen sei. Auch der Zeuge Z. und die Zeuginnen H. und S. haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte kurze Zeit nach dem Ende der ersten Auseinandersetzung zielstrebig zur Gruppe des Geschädigten C. zurückgekommen sei. Soweit der Zeuge D. abweichend dazu bekundet hat, dass der Angeklagte dem Geschädigten den Messerstich zu einem Zeitpunkt versetzt habe, als er sich selbst noch im Kampfgeschehen der ersten Auseinandersetzung befunden habe, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Der Zeuge D. hat das Tatgeschehen als einziger zeitlich der ersten Auseinandersetzung zugeordnet. Die Beweisaufnahme hat keinerlei weitere Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben. Nach der Überzeugung der Kammer hat der Zeuge D. auch insoweit – wie bereits zuvor dargelegt – ersichtlich in dem Bemühen ausgesagt, den Angeklagten durch seine Angaben zu entlasten. Die auf eine Notwehr- oder Nothilfelage zugunsten des Zeugen D. abzielende Einlassung des Angeklagten steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Schilderungen des Geschädigten C. im Ermittlungsverfahren, die die Kammer durch Vernehmung der Polizeibeamten G2 und H1 eingeführt hat. Dort hat der Zeuge C. bei seinen Befragungen im Krankenhaus noch bekundet, vom Angriff überrascht worden zu sein. Dass der Angeklagte sodann spontan aus der Seitenablage seines Autos das Tatmesser holte und mit diesem Messer in der Hand zügig in Richtung des Geschädigten lief, stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die sich, was den äußeren Geschehensablauf betrifft, auch mit den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin G. deckt. Auf die Bekundungen des Zeugen Z. stützt die Kammer die Feststellung, dass der Geschädigte C. sich unmittelbar vor dem Messerstich umgedreht hat und dabei dem Angeklagten ein oder zwei Schritte entgegengekommen ist. Die Einlassung des Angeklagten ist diesbezüglich bereits in sich widersprüchlich. Insbesondere gilt dies in Bezug auf seine erst am Ende der Beweisaufnahme aufgestellte Behauptung, der Zeuge D. habe sich in unmittelbarer Nähe des Geschädigten C. befunden und er – der Angeklagte – habe sich schützend vor ihn gestellt, woraufhin der Geschädigte C. ihn – den Angeklagten – geschlagen habe. Diese Abweichung zur schriftlichen Einlassung, in der der Angeklagte erklärt hat, er sei an M. D. vorbei zur Gruppe des Geschädigten C. gelaufen, findet in den sonstigen Beweismitteln keinerlei Stütze. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung darüber hinaus behauptet hat, dass er den Zeugen C. mit dem Messer im Bereich des Oberarms/Schultergelenks habe treffen wollen, ist seine Einlassung auch diesbezüglich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge Z. hat glaubhaft und detailliert bekundet, dass der Angeklagte den Geschädigten mit einer ausholenden Schwingbewegung zielgerichtet „geschlagen“ habe. Diese Bewegung ist von dem Zeugen E. insbesondere in seiner ihm vorgehaltenen und auszugsweise gemäß § 253 Abs. 2 StPO verlesenen polizeilichen Vernehmung konkret und übereinstimmend geschildert worden. Dabei haben beide Zeugen bekundet, dass sie zunächst nicht von einem Messerstich, sondern von einem Schlag ausgegangen seien. Dieser Schlag habe sich erst im Nachhinein als Messerstich offenbart. Der Zeuge Z. hat darüber hinaus bekundet, dass sich der Geschädigte C. zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar bewegt habe, was deutlich gegen eine vom Angeklagten in seiner weiteren Einlassung geschilderte Schlagbewegung (Overhook) des Geschädigten C. spricht. Dieser –C. – sei nach seinem Eindruck vielmehr vollkommen überrascht gewesen und es wäre aufgrund der schnellen zeitlichen Abfolge im Übrigen auch gar keine Zeit für eine Gegenreaktion oder Ausweichbewegung des Geschädigten C. gewesen. Diese Bekundungen stehen in ihrem Kernbereich im Einklang mit den Bekundungen der Zeuginnen H. und S.. Soweit die Zeugin S. angegeben hat, dass diese zweite Auseinandersetzung exakt am selben Ort stattgefunden habe, wie die erste, während die Zeugin H. und der Zeuge E. bekundet haben, dass sich die Gruppe des Geschädigten während der zeitlichen Zäsur einige Meter wegbewegt habe, hält die Kammer diese Abweichung vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Standpunkte sowie des dynamischen Geschehens für nachvollziehbar und daher insoweit nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Diese zuvor genannten Zeugen haben weiter übereinstimmend bekundet, das im Zeitpunkt des Messerstiches jedenfalls sicher keine Aggression von der Gruppe des Geschädigten ausgegangen sei. Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten ferner, soweit er in seiner ersten schriftlichen Einlassung behauptet hat, dass er nach dem Messerstich zwei, drei Schritte zurückgegangen sei, dass Messer eingeklappt habe und zunächst noch eine Person aus der Gruppe des Geschädigten versucht habe, ihn zu attackieren, bevor es ihm gelungen sei, zu seinem Auto zu gelangen. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Z. ist diese Einlassung widerlegt. Der Zeuge Z. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Messerstich weggelaufen und von niemandem attackiert worden sei. Der Zeuge D. sei auch jetzt nicht in der Nähe des Angeklagten gewesen. In seiner späteren mündlichen Einlassung hat der Angeklagte sodann entsprechend erklärt, dass niemand aus der Gruppe des Geschädigten mehr versucht habe, ihn zu attackieren, sondern sich sämtliche Personen um den Geschädigten C. gekümmert hätten. Nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte sein Aussageverhalten auch insoweit an die Beweisaufnahme angepasst. 4. 2 Zur subjektiven Tatseite Die Feststellung zur subjektiven Tatseite schließt die Kammer aus einer Gesamtschau aller Tatumstände. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Zufügung des Messerstiches gegen den Geschädigten C. dessen Tod als mögliche Folge in Betracht zog und billigte. Es handelte sich um eine angesichts des festgestellten Verletzungsbildes mit Wucht ausgeführte Stich- und Schnittbewegung in den Bereich des Hinterkopfes bzw. Nackens des Geschädigten. Wie jedem erwachsenen Menschen war dem Angeklagten bewusst, dass in diesem sensiblen Bereich große Blutgefäße sowie Nervenbahnen liegen, deren Verletzung ohne weiteres den Tod herbeiführen kann. Aufgrund des zielgerichteten Stiches gab es auch keine Möglichkeit für den Angeklagten, das Verletzungsrisiko für den Geschädigten C. einzuschränken. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte nur aufgrund einer eigenen Ausweichbewegung oder einer eigenen Schlagbewegung aus gebeugter Position von dem Angeklagten an dieser gefährlichen Stelle getroffen wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte vielmehr zielgerichtet und willensgesteuert in den Bereich des Hinterkopfes bzw. Nackens des Geschädigten eingestochen. Auch befand sich der Angeklagte nicht in einem derartigen Zustand affektiver Erregung, der ihm die bewusste Wahrnehmung der Verletzungsträchtigkeit und Gefährlichkeit seiner Handlung verstellt hätte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich um eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung handelt, soweit der Angeklagte hauptsächlich aufgrund von Gefühlen der Angst und Panik das Messer geholt und zu gestochen haben will. Auf Nachfragen der Kammer zum subjektiven Erleben des Angeklagten hat dieser wiederholt angegeben, dass es ihm beim Herausholen des Messers aus der Seitenablage seines Autos durch den Kopf gegangen sei, dass der zunächst erfolgte Angriff der Gruppe des Geschädigten unglaublich hinterhältig und vollkommen unverständlich gewesen sei. Ihm sei ferner sehr bewusst gewesen, dass er unterlegen und gedemütigt sei. „Wie verlogen und hinterhältig ist das denn“, hat der Angeklagte mehrfach auf Nachfrage bekundet und die behaupteten Gefühle der Angst und Panik dabei unerwähnt oder eher beiläufig gelassen. Zudem hat der Angeklagte in seiner ersten von seiner Verteidigerin verlesenen Einlassung zur Sache selbst vortragen lassen, er habe „aufgrund des feigen Angriffs von mehreren auf ihn allein“, der zu starken Schmerzen und stark blutenden Verletzungen geführt habe, „die Flucht nach vorn gesucht.“ Insofern drängt sich als dominierendes Motiv der Drang nach spontaner Vergeltung für die zuvor in Unterzahl erlittene Niederlage und die dabei erlittenen Verletzungen vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten Persönlichkeitsstruktur und „Siegermentalität“ des Angeklagten geradezu auf. Der Angeklagte hat das Messer nach der Überzeugung der Kammer aus seinem Auto genommen, um den Geschädigten mit diesem aufgrund der erlittenen Niederlage, die er als Demütigung empfand, körperlich zu attackieren. Dafür ist er bewaffnet zu dem seinerseits unbewaffneten Geschädigten C. zurückgekehrt. Für diese Rückkehr gab es nach der Überzeugung der Kammer keinen anderen ersichtlichen Grund, als dass der Angeklagte für den vorherigen – jedoch abgeschlossenen – Angriff auf ihn und den Zeugen D. Vergeltung üben wollte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe weitere Angriffe von sich bzw. dem Zeugen D. abwenden wollen, stellt sich – wie zuvor bereits dargelegt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nachträgliche Schutzbehauptung dar. Die Wahrnehmung des Angeklagten war auch nicht relevant durch den vorherigen Konsum von Alkohol beeinträchtigt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund des Genusses von Alkohol Risikofaktoren verkannt oder bagatellisiert bzw. insgesamt die lebensgefährliche Dimension seines Verhaltens falsch eingeschätzt hat. Er war vielmehr dazu in der Lage, unmittelbar nach dem Tatgeschehen von dort mit dem Auto zu flüchten, dieses im Straßenverkehr sicher zu führen, sich in Telefonaten nach einer möglichen Verfolgung zu erkundigen und sodann seine Flucht nach S. zu planen und umzusetzen. Die Kammer bewertet auch diese sofortige Flucht nach S. unter Würdigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme als weiteres Indiz dafür, dass dem Angeklagte die Gefährlichkeit seiner Tathandlung bewusst war und er den Tod des Geschädigten für möglich hielt. Bei der gebotenen Gesamtschau bestehen insbesondere auch wegen der extrem gefährlichen Stichführung keine Zweifel an einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten. Dies gilt ungeachtet der weiteren Umstände, dass der Angeklagte abgesehen von der angestrebten Vergeltung kein ersichtliches Motiv für eine Tötung des Geschädigten C. hatte und dass er die Tat in der Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt begangen hat, als mehrere Personen unmittelbar am Tatort anwesend waren, die die Tat beobachteten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass für den auf den Geschädigten C. fixierten Angeklagten der Umstand der Anwesenheit von Zeugen in der konkreten Tatsituation keine wesentliche Bedeutung hatte und ihm deshalb unbeachtlich erschien. Dies schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugen E. und H. zielgerichtet und entschlossen auf den Geschädigten losging. Die Affekte, aufgrund derer der Angeklagte spontan das Messer aus seinem Auto holte und die Tat verübte, haben die Einsicht des Angeklagten in die Gefährlichkeit seines Tuns nach der Überzeugung der Kammer dabei nicht beeinträchtigt. Dazu war das Risiko des in die sensible Nacken / Hinterkopf – Region geführten Messerstiches zu anschaulich und zu naheliegend. Auch wenn der Angeklagte von Gefühlen der Wut und des Zorns angetrieben war, war das Risiko eines Todeseintritts aufgrund der Stichführung so klar und überschaubar, dass eine tatsachenfundierte Distanzierung hiervon nicht ernsthaft in Betracht kommt und der Angeklagte auch nicht im Rechtssinne auf ein sicheres Ausbleiben des Todeserfolgs vertraut hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten eine Winterjacke getragen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte nämlich gerade nicht durch die dicke Jacke des Zeugen C. gestochen, sondern den Stich oberhalb des Kragens der Jacke platziert. Die Inaugenscheinnahme der vom Geschädigten C. getragenen Winterjacke hat keine Stichdefekte an der Jacke erkennen lassen. Dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung und das Risiko eines möglichen Todeseintritts erkannt hatte, wird auch durch die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem ihm bekannten Zeugen Z. A. D2 bestätigt, die durch die Einführung ausgewerteter Verbindungsdaten in die Hauptverhandlung eingeführt und von beiden Personen eingeräumt worden sind. In den Telefonaten hat sich der Angeklagte während und nach seiner Flucht vom Tatort nach den dortigen weiteren Geschehnissen erkundigt und sich darüber berichten lassen. Dass der Angeklagte nach der Zufügung des Messerstiches gegen den Geschädigten die Vorstellung gehabt haben könnte, trotz der von ihm (zunächst) zumindest für möglich gehaltenen, potentiell tödlich wirkenden Verletzung des Geschädigten wären insbesondere aufgrund des Verhaltens des Geschädigten, der im Anschluss an die Verletzungsbeibringung nicht sofort zu Boden ging, zu dessen Tötung weitere Messerstiche erforderlich, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zwar dauerte es einige Sekunden, bis der Geschädigte die Erheblichkeit seiner stark blutenden Verletzung realisierte. Sodann brach der Geschädigte jedoch direkt am Tatort zusammen und löste unmittelbare Hilfeleistungen und Rettungsbemühungen der umstehenden Personen aus. Der Angeklagte unternahm hingegen nichts dergleichen. Die Sekunden bis zur Realisierung des Geschehens, in denen der Geschädigte zunächst noch stehend verweilte, vermögen ein verändertes Vorstellungsbild des Angeklagten nicht zu begründen. Zudem ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten, dass er jedenfalls kurz nach dem Messerstich und noch vor seiner Flucht vom Tatort bemerkt hatte, dass der Geschädigte C. zu Boden gegangen war. 5. Feststellungen zum Nachtatgeschehen und zu den Verletzungen Das festgestellte Nachtatgeschehen im Hinblick auf die Autofahrt des Angeklagten mit den Zeugen D. und G. stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Einlassung des Angeklagten, die im Wesentlichen bestätigt und ergänzt wird durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Die Feststellungen betreffend die Versorgung des Geschädigten bis zum Eintreffen des Rettungswagens ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen M. A., die sich mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen E. decken. Dass der Geschädigte in das Universitätsklinikum H.–E. verbracht und dort notoperiert wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G2, der als Polizeibeamter als einer der ersten Kräfte am Tatort eintraf und den Geschädigten C. sodann im Krankenhaus aufsuchte, sowie auf dem verlesenen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums H.–E. (U.), Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie, vom 28. Dezember 2017. Die Feststellungen zum weiteren Heilungsverlauf stützt die Kammer auf die insoweit von dem Geschädigten C. in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten C. beruhen neben dessen Bekundungen und den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Narbenverlauf und dem Entlassungsbericht des UKE auf dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten der erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S., dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Nach der Einschätzung von Frau Prof. Dr. S. habe für den Geschädigten C. wegen der mit der Verletzung verbundenen Verblutungsgefahr potentielle Lebensgefahr bestanden. Dass der Angeklagte nach der Tat zu seinen Großeltern nach S. flüchtete und sich dort aufgrund der von ihm während der ersten Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen in medizinische Behandlung begab, ergibt sich neben den Angaben des Angeklagten aus den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attesten der Poliklinik „S.“ vom 26. Dezember 2017 und der zahnärztlichen Praxis „S.“ vom 28. Dezember 2017. 6. Feststellungen zur Geldzahlung an den Geschädigten Dass durch die Geldzahlung in Höhe von 10.000 Euro von der Familie des Angeklagten an den Geschädigten auf dessen Anforderung oder auf Anforderung von dessen Familienangehörigen ein sogenanntes „Blutgeld“ bzw. „Schweigegeld“ gezahlt worden ist und es sich nicht um eine Schmerzensgeldzahlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) handelt, ergibt sich aus der Bewertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Aufzeichnungen überwachter Telefongespräche, insbesondere vom 05.01.2018 um 12:58:06 Uhr und vom 30.12.2017 um 16:32:47 Uhr, in denen zeitnah zum Tatgeschehen Geldforderungen des Geschädigten C. und seiner Familienangehörigen unmissverständlich thematisiert werden, und ergänzend aus den diesbezüglichen Aussagen des Polizeibeamten H1 sowie des Kriminalbeamten B.. Der Kriminalbeamte B. hat plausibel und nachvollziehbar seinen Eindruck bekundet, dass aufgrund der von ihm abgehörten, gewürdigten und ausgewerteten Telefongespräche sowie ausgehend von seiner kriminalistischen Erfahrung von der Vorbereitung der Zahlung eines „Blutgeldes“ auszugehen sei. Darüber hinaus hat der als Zeuge vernommene Polizeibeamte H1 glaubhaft bekundet, dass mehrere weitere Zeugen aus dem Lager des Geschädigten C. ihre Aussagen mit diesem dahingehend absprechen wollten, sich an wesentliche Teile des Tatgeschehens aufgrund behaupteter Alkoholisierung nicht mehr erinnern zu können, was ebenfalls für eine die wahren Abläufe des gesamten Tatgeschehens verschweigende Absicht zur Unterstützung von Geldforderungen des Geschädigten C. oder seines engen Familienkreises spricht. Dazu passt es, dass diese Zeugen sich in der Hauptverhandlung – teilweise entgegen vorherigen Aussagen im Ermittlungsverfahren – dann tatsächlich in kaum nachvollziehbarer Weise darauf berufen haben, aufgrund ihrer starken Alkoholisierung von dem Vorfall nichts mitbekommen zu haben. Insbesondere das Aussageverhalten des Geschädigten C., der in der Hauptverhandlung eine an die zuvor erfolgte anwaltlich verlesene erste Einlassung des Angeklagten angepasste und allgemein gehaltene Erklärung seines Nebenklagevertreters zur Entgegennahme des so bezeichneten „Schmerzensgeldes“ zwecks gegenseitiger Aussöhnung hat verlesen lassen und sich im Übrigen – abgesehen von spärlichen Angaben zum Heilungsverlauf – auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, um danach sogleich seine Nebenklagestellung aufzugeben und sich aus dem Verfahren zurückzuziehen, spricht angesichts der früher im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen klar zum Ausdruck gebrachten Geldforderungen gegen eine auf Initiative des Angeklagten beruhende Schmerzensgeldzahlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, sondern stellt sich als Zahlung eines Schweigegeldes zur Honorierung eines entsprechend passiven und das stattgefundene Tatgeschehen verschweigende Aussageverhalten dar. Auch die in der Hauptverhandlung vorgelegte Quittung hinsichtlich der Geldübergabe vermag als Indiz diesen Vorgang nicht als Täter-Opfer-Ausgleich erscheinen lassen. Die Quittung ist – erst auf Nachfrage des Gerichts – zunächst als Fotografie vom Nebenklagevertreter nach dem 5. Verhandlungstag mit einem auf den 26.06.2019 datierenden und am 28.06.2019 beim Gericht eingegangenen Schreiben übersandt worden. Erst danach ist das Original der vom 23.12.2018 datierenden Quittung von der Verteidigung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 02.07.2019 vorgelegt worden, nachdem das Gericht darauf hinwies, dass an sich zu vermuten sei, dass sich das Original des Schriftstückes beim Schuldner, mithin bei der Familie T., befinde, und es nahegelegen hätte, die Originalquittung bereits zusammen mit der schriftlichen Einlassung am 07.06.2019, dem ersten Verhandlungstag, als Indiz für die behauptete Schmerzensgeldzahlung von 10.000,- Euro im Rahmen eines behaupteten Täter-Opfer-Ausgleichs vorzulegen. Zudem ist die Quittung mit der darin enthaltenen Erklärung des Verzeihens des Geschädigten C. nach der Einlassung des Angeklagten von seinem Bruder N. T. vorformuliert worden und damit nicht geeignet, den vom Angeklagten in seiner Einlassung geschilderten Prozess einer von ihm ausgehenden einvernehmlichen Aussöhnung und Schmerzensgeldzahlung zum Zwecke der Leistung von Genugtuung für den Geschädigten im Sinne eines Täter – Opfer – Ausgleichs authentisch zu belegen. Wenn es dem Angeklagten ein Anliegen gewesen wäre, den Verletzten C. finanziell zu entschädigen, ist zudem kaum nachvollziehbar, warum dies erst ein Jahr nach dem Tatgeschehen und nicht schon wesentlich früher erfolgt ist. Schließlich kommt hinzu, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a StGB in der Regel ein Geständnis des Angeklagten voraussetzt, was vorliegend nicht der Fall ist, denn der Angeklagte hat lediglich den Messereinsatz und die dadurch verursachte Verletzung des Geschädigten C. in objektiver Hinsicht eingeräumt, was angesichts der Beweislage ohnehin ohne weiteres nachweisbar war. Im Übrigen hat er den Tatvorwurf durch Schilderung einer nach Überzeugung der Kammer unzutreffenden und erfundenen Notwehrsituation bestritten. Dem über seinen Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag des Angeklagten (Anlage 28 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24.10.2019), den Vater des Angeklagten –S. T. – als Beweis für die Tatsache zu vernehmen, dass er die Zahlung eines „Blutgeldes“ an den Onkel des Geschädigten C. abgelehnt habe und eine solche Zahlung folglich nicht erfolgt sei, war nicht nachzugehen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Selbst wenn der Zeuge S. T. sich in dieser Weise äußern sollte, lässt dies vor dem Hintergrund der zuvor genannten Umstände und Beweismittel weder zwingende noch mögliche Schlüsse auf die Bewertung des von dem Bruder des Angeklagten –N. T. – dem Geschädigten C. überbrachten Bargeldes in Höhe von 10.000,- Euro zu, zumal der Angeklagte die Aussöhnung mit dem Geschädigten C. nach seiner eigenen Einlassung durch eine Vielzahl von Telefonaten aus S. selbst herbeigeführt haben will. IV. Rechtliche Bewertung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 212 Absatz 1, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nummer 2 und 5, 22, 23 Absatz 1, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte hat den Tatbestand des versuchten Totschlags rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. 1.1 Wie ausgeführt erkannte der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit seiner Handlung und nahm den Tod des Geschädigten A. C. auch billigend in Kauf, indem er einem tödlichen Ausgang in der konkreten Tatsituation zumindest gleichgültig gegenüberstand und nicht tatsachenfundiert auf das Ausbleiben des schlimmstenfalls drohenden Todes des Geschädigten C. vertraute. Hingegen lag kein Vorsatz zur Verwirklichung eines – auch in objektiver Hinsicht nicht gegebenen –Mordmerkmals nach § 211 Absatz 2 StGB vor. Der Angeklagte wollte die Tat insbesondere nicht unter Ausnutzung einer auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Geschädigten A. C. und somit nicht auf eine Weise durchführen, die als heimtückische Begehungsweise zu bewerten wäre. Der Angeklagte musste nicht davon ausgehen, dass der Geschädigte nach der körperlichen Auseinandersetzung im ersten Geschehensabschnitt nicht mit einem seine körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigenden Angriff rechnete oder nur für möglich hielt. Zudem wurde die Rückkehr des mit einem Messer bewaffneten Angeklagten zu der Gruppe des Geschädigten C. wahrgenommen und jemand rief zur Warnung in einer für den Geschädigten C. hörbaren Weise „Vorsicht Messer“ oder „Messer, Messer.“ Der Angeklagte handelte ferner nicht aus niedrigen Beweggründen. Durch die vorherige Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte durch den Geschädigten C. und seine Begleiter geschlagen und getreten wurde, war der Geschädigte an der Entstehung des Motivs des Angeklagten beteiligt, auch wenn im Zeitpunkt des Messerstiches eine Notwehrsituation nicht bestand. Mit der Zufügung des Messerstiches in den Nacken- und Hinterkopfbereich führte der Angeklagte eine tatbestandliche Ausführungshandlung durch; der Totschlagsversuch hatte im Sinne des § 22 StGB begonnen. Tateinheitlich zum versuchten Totschlag hat sich der Angeklagte wegen rechtswidrig und schuldhaft begangener gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und in einer das Leben gefährdenden Behandlung, wofür bereits eine abstrakte Lebensgefahr ausreicht, gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Absatz 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. 1.2 Der Angriff mit dem Messer auf den Geschädigten A. C. war nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der Notwehr im Sinne von § 32 StGB lagen objektiv nicht vor. Zum Zeitpunkt der Ausführung des Messerstiches gab es weder eine Notwehr-, noch eine Nothilfelage im Sinne eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffs seitens des Geschädigten A. C. auf den Angeklagten oder den Zeugen D.. Als der Angeklagte seinen PKW erreicht hatte, war die vorherige Auseinandersetzung abgeschlossen. Der Angeklagte war 50 – 80 Meter von der Gruppe des Geschädigten entfernt. Diese Gruppe richtete sich zu diesem Zeitpunkt auch weder gegen den Angeklagten, noch den Zeugen D., der den PKW kurze Zeit später erreichte. Die Gruppe des Geschädigten folgte weder dem Angeklagten und dem Zeugen D. in einer konkret bedrohlichen Weise, noch wirkte jemand aus der Gruppe verbal auf diese beiden ein. Ein weiterer Angriff drohte von dieser Seite nicht. Es war vielmehr der Angeklagte selbst, der sich bewaffnete, indem er das Messer aus dem Auto holte, und sodann – ungehindert – auf die Gruppe des Geschädigten C. zuging und auf den Geschädigten mit einem für diesen jedenfalls überraschenden, wenn auch im Rechtssinne noch nicht heimtückischen Messereinsatz einwirkte. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte vor oder bei Zufügung des Messerstiches auf den Geschädigten C. irrtümlich von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, bei dessen Vorliegen seine Tat nach § 32 StGB als Vornahme einer lediglich vermeintlichen Verteidigungshandlung im Sinne einer Putativnotwehr gerechtfertigt wäre. 1.3 Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des Totschlags nach § 24 Absatz 1 Satz 1, 2. Variante und Satz 2 StGB ist nicht gegeben. Es liegt ein beendeter Versuch vor. Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben oder dies für möglich hält oder sich trotz des Erkennens der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung keine Vorstellung von den Folgen seines Handelns macht. Maßgebend dafür ist die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte aufgrund der Heftigkeit des gegen den hinteren Hals- und Nackenbereich des Geschädigten C. geführten Messereinsatzes einen bereits dadurch schlimmstenfalls drohenden Todeseintritt mindestens für möglich gehalten und sich in Kenntnis dieses Umstandes keine weiteren Vorstellungen von den drohenden Folgen gemacht, sondern ist sogleich vom Tatort geflüchtet und hat den alsbald zu Boden gehenden Geschädigten C. seinem ungewissen Schicksal überlassen. Allein der objektive Umstand, dass der Angeklagte noch die Möglichkeit von weiteren Messerstichen gehabt hätte, führt bei der soeben beschriebenen Bewusstseinslage des Angeklagten nicht zur Annahme eines unbeendeten Versuchs. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass weitere Messerstichbewegungen des Angeklagten angesichts der den Geschädigten C. umgebenden zahlenmäßig deutlich überlegenen Personengruppe die Gefahr eines schnellen Eingreifens und einer Überwältigung, Ergreifung und Festhaltens des Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei mit sich gebracht hätten. Vor diesem Hintergrund hat der vom Tatort flüchtende und sich im Folgenden versteckt haltende Angeklagte weder die Vollendung der Tat durch eine eigene Tätigkeit verhindert, noch hat er sich um des Zieles willen, die Tatvollendung zu verhindern, hierum freiwillig und ernsthaft bemüht. Demgegenüber konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte nach der Zufügung der Stichverletzung gegen den Geschädigten A. C. allein aufgrund des zuvor dargestellten Risikos weiterer Messerstiche schon keine Möglichkeit der weiteren Tatausführung mehr sah; ein fehlgeschlagener Versuch lag mithin nicht vor. 1.4 Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Ausreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in einem Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelte, sind angesichts der getroffenen Feststellungen auch bei einer Gesamtschau einer alkoholbedingten Enthemmung und einer gewissen affektiven Erregung nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB vor. Es fehlt bereits an der dafür erforderlichen objektiven Notwehrlage. Auch ein Verteidigungswille des Angeklagten hat nach der Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt der Zufügung des Messerstiches gegenüber dem Geschädigten C. nicht vorgelegen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung selbst von einer „Flucht nach vorn“ gesprochen. Auch wenn er bei der Tatausführung emotional aufgebracht und erregt war, so hat die Beweisaufnahme zweifelsfrei keine von einem entsprechenden Verteidigungswillen getragene Verteidigungshandlung des Angeklagten, sondern hauptsächlich spontane Vergeltung als Motiv seines Handelns ergeben. V. Strafzumessung Den Strafrahmen hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem – nach Versuchsgrundsätzen gemäß den §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten – § 213 StGB entnommen; der anzuwendende Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Es liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 Alternative 1 StGB (so genannter Provokationsfall) vor. Der Geschädigte A. C. misshandelte den Angeklagten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung vor dem Club „T. R..“ Dadurch trug dieser eine blutende Verletzung an der Nase und Verletzungen im Mundbereich sowie Prellungen an Kopf und Oberkörper davon. Zudem beleidigte der Geschädigte den Angeklagten mehrfach schwer. Für diese Provokationen hat der Angeklagte selbst keine Veranlassung gegeben. Ebenso wenig hat er zunächst zur Verschärfung der Situation beigetragen. Der Angeklagte wurde durch diese Provokationen auf der Stelle zu der Tat hingerissen. Eine relevante zeitliche Zäsur ist insoweit durch den Aufenthalt an seinem Auto nicht gegeben. Der Angeklagte hat aus dem PKW lediglich kurz das Messer herausgeholt und seine Jacke abgelegt. Seine durch die Provokationen des Geschädigten entstandene Wut auf diesen dauerte noch in unveränderter Stärke an. Die emotionale Verfassung des Angeklagten wurde nicht durch eine rationale Abwägung unterbrochen. Dass der Angeklagte nicht nur zornig war, als er mit dem Messer zurück zu dem Geschädigten ging und auf diesen einstach, sondern auch gedemütigt und gekränkt, ist unerheblich, weil diese weiteren Motive den Zorn des Angeklagten über die erlittenen Kränkungen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht relativieren, sondern wesentlich begründen. Das Zustechen mit dem Messer zum Nachteil des Geschädigten A. C. erfüllt tateinheitlich die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB in den Varianten Nummer 2 (gefährliches Werkzeug) und Nummer 5 (eine das Leben gefährdende Behandlung). Auch hier liegt bereits maßgeblich aufgrund der Provokation durch den Geschädigten und ergänzt durch die weiter hinzutretenden strafmildernden Aspekte ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1, letzte Alternative StGB vor. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ist durch die Zahlung der 10.000,- Euro von der Familie des Angeklagten an den Geschädigten nicht herbeigeführt worden. Bei der Zahlung handelt es sich nicht um Schmerzensgeld, durch die der Angeklagte die Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck gebracht hat, sondern um sogenanntes „Blutgeld“ bzw. „Schweigegeld“ für das der Einlassung des Angeklagten angepasste Aussageverhalten des Geschädigten C.. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser im Rahmen seiner Einlassungen den Einsatz eines Messers und die dadurch verursachte Verletzung des Geschädigten C. eingeräumt hat, wenngleich es sich nicht um ein strafbegründendes (Teil-) Geständnis handelt; der Messereinsatz wäre dem Angeklagten vielmehr auch ohne seine insoweit geständige Einlassung angesichts der Beweislage ohne weiteres nachzuweisen gewesen. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich zudem aus, dass er nach der Überzeugung der Kammer aufgrund eines spontanen Tatentschlusses und lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Er war durch das vorangegangene Geschehen und die ihm zugefügten Verletzungen emotional erregt und zudem durch den Genuss von Alkohol leicht enthemmt. Auch erlitt der Angeklagte im Rahmen des ersten Kampfgeschehens selbst Verletzungen, die er nach seiner Flucht in S. behandeln ließ. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte C. an der Strafverfolgung offensichtlich kein Interesse mehr hat. In der Hauptverhandlung hat er ausdrücklich erklärt, dass die Sache für ihn erledigt sei. Der als unbestraft geltende Angeklagte, der sich bereits seit etwa 9 ½ Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist als Erstverbüßer sowie unter Berücksichtigung der aus dem auferlegten Haftstatut folgenden Beschränkungen während der Untersuchungshaft zudem gesteigert haftempfindlich. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in Kenntnis des Haftbefehls nach über einem Jahr letztlich dem Verfahren gestellt hat. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Geschädigten C. so erheblich war, dass dieser sich einer Notoperation unterziehen und mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch seine Handlung tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung begangen hat und dabei zwei Tatvarianten (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) verwirklicht hat. Die Schwere der Verletzung geht zudem deutlich über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung erforderlich ist. Es bestand potentielle Lebensgefahr. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten hat die Kammer in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen und dabei erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Tat noch im September 2018 ein Foto von sich in den sozialen Netzwerken veröffentlichte, welches ihn mit der Tätowierung „§ 212“ zeigt, was für die Kammer belegt, wie wenig sich der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in Wahrheit von seiner Tat distanziert hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe hat die Kammer danach auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Kosten- und Auslagen Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 Satz 1 StPO.