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Beschluss

601 Qs 41/21

LG Hamburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1202.601QS41.21.00
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Leitsätze
1. Wie bei § 73e Abs. 1 StGB bezweckt die Regelung des § 459g Abs. 4 StPO hinsichtlich des Ausschlusses der Vollstreckung der Einziehung den Schutz des Betroffenen vor einer doppelten Inanspruchnahme. Wird der Verletzte nach Anordnung der Einziehung befriedigt, ist die weitere Vollstreckung der Einziehung oder Wertersatzeinziehung nicht gerechtfertigt. 2. Auch ein Erlass oder Teilerlass i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB hat ein Erlöschen des Anspruchs i.S.v. § 73e StGB und § 459g Abs. 4 StPO zur Folge. 3. § 397 BGB ermöglicht den Erlass einer Schuld im Wege eines formfreien Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner, wohingegen ein einseitiger Verzicht des Gläubigers keine Wirkung entfaltet. Der Gläubiger muss ausdrücklich oder konkludent seine unmissverständlichen Willen bekunden, dass er auf die Forderung gegen den Schuldner verzichten will. 4. Leistet eine Versicherung an den Geschädigten und geht die Forderung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vollständig oder teilweise auf den Versicherer über, so wird auch der Versicherer zum Verletzten i.S.v. § 73e Abs. 1 StGB und § 459g Abs. 4 StPO. Ein Erlass durch den (ursprünglich) Geschädigten kommt dann nicht mehr in Betracht.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten T. vom 25.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.08.2021 (Az.: 842 Ds 67/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie bei § 73e Abs. 1 StGB bezweckt die Regelung des § 459g Abs. 4 StPO hinsichtlich des Ausschlusses der Vollstreckung der Einziehung den Schutz des Betroffenen vor einer doppelten Inanspruchnahme. Wird der Verletzte nach Anordnung der Einziehung befriedigt, ist die weitere Vollstreckung der Einziehung oder Wertersatzeinziehung nicht gerechtfertigt. 2. Auch ein Erlass oder Teilerlass i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB hat ein Erlöschen des Anspruchs i.S.v. § 73e StGB und § 459g Abs. 4 StPO zur Folge. 3. § 397 BGB ermöglicht den Erlass einer Schuld im Wege eines formfreien Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner, wohingegen ein einseitiger Verzicht des Gläubigers keine Wirkung entfaltet. Der Gläubiger muss ausdrücklich oder konkludent seine unmissverständlichen Willen bekunden, dass er auf die Forderung gegen den Schuldner verzichten will. 4. Leistet eine Versicherung an den Geschädigten und geht die Forderung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vollständig oder teilweise auf den Versicherer über, so wird auch der Versicherer zum Verletzten i.S.v. § 73e Abs. 1 StGB und § 459g Abs. 4 StPO. Ein Erlass durch den (ursprünglich) Geschädigten kommt dann nicht mehr in Betracht. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten T. vom 25.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.08.2021 (Az.: 842 Ds 67/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. I. Der mehrfach und auch einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer T. wurde am 10.01.2020 vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Abt. 842, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen des Vorwurfs des Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt (Az.: 842 Ds 67/19). Zudem wurde in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 9.706,19 angeordnet. Nach den Feststellungen in dem am 09.10.2020 in Rechtskraft erwachsenen Urteil zu dem dortigen ersten Fall drang der Verurteilte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.01. und dem 03.01.2019 widerrechtlich in das Außenwarenlager des „B.“-Marktes in der B. Chaussee... in... H. ein und entwendete dort insgesamt 51 Elektrowerkzeuge und andere Gegenstände im Gesamtverkaufswert von EUR 10.180,39, die er in der Folgezeit – abgesehen von einem Akkuschrauber im Wert von EUR 340,20 und einem Akkubohrhammer im Wert von EUR 134,00, die beide von der Polizei bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt wurden – sämtlich zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit verkaufte. Mit dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.10.2020 wurde dem Verurteilten unter anderem auferlegt, den entstandenen Schaden in Höhe von EUR 9.706,19 in monatlichen Raten von mindestens EUR 40,00 gegenüber der Betreiberin des B.-Marktes wiedergutzumachen. Dem kam der Verurteilte jedoch nicht nach. Über die vorgenannte Auflage wurde der Betreiberin des B.-Marktes, der B. GmbH & Co. KG N., erst im Mai 2021 in Kenntnis gesetzt. Unter dem 27.01.2021 beantragte der Verurteilte über die Schuldnerberatung des Bezirksamts E., gemäß § 459g Abs. 4 StPO gerichtlich anzuordnen, dass die Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz unterbleibt und die Vollstreckung bis zur Entscheidung über seinen Antrag vorläufig einzustellen. Dem Anschreiben war der Ausdruck einer E-Mail der B. GmbH & Co. KG N. vom 19.10.2020 beigefügt, in der unter Nennung der Aktenzeichen 842 Ds 67/19 und 3402 Js 28/19 erklärt wurde, die B. GmbH & Co. KG N. stelle „keine weiteren Forderungen“ an den Verurteilten T.. Mit Beschluss vom 17.08.2021 wies das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Vollstreckung zurück. Zur Begründung führte es aus, die B. GmbH & Co. KG habe bislang keinen Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt. Im Übrigen greife hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz auch im Falle eines erklärten solchen Verzichts jedenfalls der Auffangerwerb des Staates nach § 75 Abs. 1 S. 2 StGB. Zu dem vorgenannten Beschluss vom 17.08.2021 findet sich kein Zustellungsnachweis in der Akte. Er wurde jedoch ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle vom 19.08.2021 erst ab jenem Tag dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer nun mit der durch Telefax-Schreiben vom 25.08.2021 eingelegten und mit weiterem Schreiben der Schuldnerberatung vom 02.09.2021 begründeten vorliegenden sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Erlöschen des Anspruchs im Sinne von § 459g StPO trete auch bei einem Erlass seitens des Gläubigers ein und ein Verzicht sei nicht zwingend gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erklären. Schließlich komme hier ein Auffangerwerb des Staates nach § 75 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift ausdrücklich auf eingezogene Sachen und Rechte beziehe, nicht aber auf Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB. Dem Anschreiben ist ein unterzeichnetes Schreiben der B. GmbH & Co. KG vom 02.09.2021 beigefügt, in dem es heißt, es werde „auf alle in dem Gerichtsverfahren 842 Ds 67/19, 3402 Js 28/19 geltend gemachte Forderungen“ gegen den Beschwerdeführer verzichtet. II. 1. Die hier nach Weiterleitung durch das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft am 22.11.2021 eingegangene statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten T. ist zulässig. Sie wurde insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Vollstreckung abgelehnt. Auch sein jetziges Vorbringen im Beschwerdeverfahren vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. a. Durch die gerichtliche Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB entsteht zunächst gegen den Betroffenen ein staatlicher Zahlungsanspruch, der gleich einer Geldstrafe beigetrieben wird (vgl. Fischer, StGB 68. Aufl., § 73c Rn. 9). Auf diesen kann der durch die Tat Geschädigte bzw. Verletzte nicht verzichten. Nach § 459g Abs. 4 StPO ordnet jedoch das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB an, soweit der aus der gerichtlich festgestellten rechtswidrigen Tat erwachsene Anspruch des Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten erst nach der Anordnung der Wertersatzeinziehung erloschen ist und daher im Erkenntnisverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Die Frage des Erlöschens beurteilt sich nach denselben Maßstäben wie das Erlöschen gemäß § 73e Abs. 1 StGB, wo der Ausschluss der Anordnung der Einziehung bei bereits zu Zeiten des Erkenntnisverfahrens erloschenem Anspruch des Verletzten geregelt ist. Wie bei § 73e Abs. 1 StGB ist der Zweck der Regelung in § 459g Abs. 4 StPO, den von der Einziehung Betroffenen vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Wenn der Verletzte nach Anordnung der Einziehung befriedigt wird ist die weitere Vollstreckung der Einziehung oder Wertersatzeinziehung nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 94; BeckOK StPO/Coen, 41. Ed. 01.10.2021, StPO § 459g Rn. 15f; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 459g, Rn. 10). Da nach der Gesetzesbegründung im Sinne einer „vergleichsfreundlichen Regelung“ nicht nur die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB gegenüber dem Geschädigten, sondern auch ein Erlass bzw. ein Teilerlass im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB zu einem Erlöschen des Anspruchs im Sinne von § 73e StGB führen soll, soll der Betroffene auch im letzteren Fall gemäß 459g Abs. 4 StPO von der Vollstreckung befreit werden können (vgl. BT-Drs. 18/9525, 69, BeckOK StPO/Coen, a.a.O. Rn. 16; Fischer, a.a.O., § 73e Rn. 4; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 11). Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs durch einen Erlass ist allerdings, dass dieser durch den Verfügungsbefugten erfolgt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 51; LK-StGB/Lohse, a.a.O. Rn. 5). b. Zumindest fraglich erscheint, ob in Ansehung des gesetzgeberischen Ziels der Vorschriften aus § 73e StGB und § 459g Abs. 4 StPO auch eine Vereinbarung zwischen dem Einziehungsadressaten und dem Verletzten, die gar keine Zahlung vorsieht, insoweit zu einem Erlöschen des Verletztenanspruchs führen kann, da dem Einziehungsadressaten in diesem Fall wirtschaftlich keine Doppelbelastung droht, weil er selbst an den Verletzten vereinbarungsgemäß keine Leistung zu bewirken hat. Zudem deuten die Verwendung des Begriffs „Vergleich“ in der Gesetzesbegründung und dessen gebräuchliche Verwendung eher auf eine Vereinbarung gegenseitiger Pflichten hin. Ein Teil des Schrifttums bejaht indes unter Berücksichtigung des in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten Grundsatzes der Privatautonomie jedenfalls in Fällen, in denen die verletzte Strafnorm – wie hier die §§ 242, 243 StGB, deren geschütztes Rechtsgut das Eigentum ist – ausschließlich individualschützenden Charakter hat, ein Erlöschen des Anspruchs auch im Zuge eines einseitigen Verzichts (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB. § 73e Rn. 11; Meißner, NZWiSt 2018, 239; Köhler, NStZ 2017, 665). Nach dieser Ansicht wäre hier grundsätzlich ein Erlöschen des Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 459g Abs. 4 StPO im Wege eines Erlasses bzw. Teilerlasses möglich. Einer sich daraus ergebenden Anordnung des Ausschlusses der Vollstreckung nach § 459g Abs. 4 StGB, stünde auch § 75 Abs. 1 S. 2 StGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die rechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a sowie den §§ 74 ff. StGB, und bezieht sich damit nur auf das Eigentum an bereits eingezogenen Sachen bzw. die rechtliche Inhaberschaft an bereits eingezogenen Rechten, nicht aber auf die Einziehung von Wertersatz (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 75 Rn. 1f; Fischer, a.a.O., § 75, Rn. 2). c. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob auch ein Erlass ohne eine tatsächlich drohende wirtschaftliche Doppelbelastung des Einziehungsadressaten zum Erlöschen des Anspruchs führt, da nach Aktenlage bereits nicht sicher feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Schuld wirksam erlassen wurde und insoweit der Anspruch des Verletzten gegen den Beschwerdeführer im Sinne von § 459g Abs. 4 StPO erloschen sein könnte. Nach § 397 BGB ist der Erlass einer Schuld im Wege eines formfreien beidseitigen Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner möglich; ein allein einseitiger Verzicht des Gläubigers entfaltet dagegen keine Wirkung (vgl. MüKoBGB/Schlüter, 8. Aufl., § 397 Rn. 1). Dabei muss der Gläubiger – ausdrücklich oder konkludent –unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass er auf die Forderung gegen den Schuldner verzichten will. An die Erklärung des Gläubigers sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzichtswille darf niemals vermutet werden, sondern muss eindeutig erkennbar sein. Erforderlich ist ein unzweideutiges Verhalten, woraus der Schuldner schließen kann, dass der Gläubiger sein Recht aufgeben will. Lässt sich einer Erklärung des Gläubigers der Verzichtswille auch unter Berücksichtigung aller Umstände nicht eindeutig entnehmen, so ist sie im Zweifel nicht als Verzicht zu werten (vgl. MüKoBGB/Schlüter, a.a.O.; Rn. 2f; BeckOGK/Wolber, 15.8.2021, BGB § 397 Rn. 56-61, jew. m.w.N.). Der Gläubiger muss zudem im Hinblick auf die zu erlassende Forderung verfügungsbefugt sein (vgl. BeckOGK/Wolber, a.a.O., Rn. 34). Hier ergibt sich zunächst weder aus der E-Mail der B. GmbH & Co. KG vom 19.10.2020 noch aus deren Anschreiben vom 02.09.2021 explizit oder konkludent mit ausreichender Sicherheit, dass auf die in Rede stehende Forderung in Höhe von EUR 9.706,19 aufgrund der Tat des Beschwerdeführers in dem abgeurteilten ersten Fall des amtsgerichtlichen Urteils verzichtet werden soll. Ein solcher Verzicht lässt sich weder der Erklärung, keine weiteren Forderungen zu stellen, noch der weiteren Erklärung „auf alle in dem Gerichtsverfahren gestellten Forderungen“ zu verzichten, sicher entnehmen. Die B. GmbH & Co. KG N. war an dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht beteiligt und hat dementsprechend dort auch keine Forderungen gegen diesen geltend gemacht, auf die sich derartige Formulierungen beziehen können. Zudem lässt sich den Schreiben auch nicht entnehmen, ob die B. GmbH & Co. KG N. im Hinblick auf die besagte Forderung überhaupt (noch), ganz oder teilweise, verfügungsbefugt ist. Sollte die Forderung etwa, was nicht ganz fernliegend ist, vollständig oder in Teilen, nach an die B. GmbH & Co. KG N. erbrachter Versicherungsleistung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf einen Versicherer übergegangen sein, so wäre dies nicht der Fall. Dann wäre der Versicherer berechtigter Forderungsinhaber und damit auch Verletzter im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB und § 459g Abs. 4 StPO (vgl. BT-Drs. 18/9525, 51; BGH, Urt. v. 28.08.2018 – 1 StR 103/18, juris; LK-StGB/Lohse, a.a.O. Rn. 5). Ein vollständiger Erlass der Forderung durch die B. GmbH wäre insoweit in keinem Fall möglich und der Anspruch gegen den Beschwerdeführer wäre damit nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig erloschen. Nach alledem war und ist die von dem Verurteilten T. beantragte gerichtliche Anordnung des Ausschlusses der Vollstreckung der Einziehung von Wertesatz nach § 459g Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.