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Urteil

401 HKO 19/18

LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0203.401HKO19.18.00
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Leitsätze
1. Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11).(Rn.22) 2. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen zu bilden.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 96.407,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 sowie weitere € 1.186,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) trägt die Klägerin zu 17% und die Nebenintervenientin zu 1) selbst zu 83%. Die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2) trägt die Klägerin zu 17% und der Nebenintervenient zu 2) selbst zu 83%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 116.624,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11).(Rn.22) 2. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen zu bilden.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 96.407,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 sowie weitere € 1.186,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) trägt die Klägerin zu 17% und die Nebenintervenientin zu 1) selbst zu 83%. Die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2) trägt die Klägerin zu 17% und der Nebenintervenient zu 2) selbst zu 83%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 116.624,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 96.407,15 gemäß §§ 425 ff HGB i.V.m. § 459 HGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherer ist damit insoweit Forderungsinhaber, als er den Schaden tatsächlich ersetzt hat. Die Klägerin ist der Transportversicherer der VN. Die Versicherungspolice für das Vertragsjahr 1999 in der Anlage K9 sowie die Versicherungspolice für das Vertragsjahr 2010 in der Anlage K14 beinhalten eine laufende Transport-General-Police für die A. W1 GmbH & Co. KG nebst mitversicherten Unternehmen sowie eine Bevollmächtigung der Gebrüder K1 GmbH & Co. KG als Assekuradeur. Anhaltspunkte für eine Kündigung der Versicherungsverträge bestehen nicht. Gemäß Anlage K15 ist mitversichertes Unternehmen u.a. die C1 GmbH & Co. KG. Die C1 GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2017 auf die M. W. GmbH verschmolzen, vgl. den Handelsregisterauszug in der Anlage K28. Die M. W. GmbH wiederum änderte im Jahr 2017 ihre Firma in die VN (C1 M. GmbH), vgl. Handelsregisterauszug in den Anlagen K20, K21. In einer Gesamthöhe von € 116.624,62 (Warenwert € 93.613,35 zzgl. Zoll und Steuer) hat die Klägerin über die Gebrüder K1 GmbH & Co. KG als Assekuradeur den Schaden den Anlagen K10 bis 12 zufolge reguliert. Unstreitig ist zwischen der VN und der Beklagten ein Vertrag über die Beförderung des Containers C. geschlossen wurde. Es handelt sich um einen Speditionsvertrag, wobei die Beklagte als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer zu behandeln ist, da sie die Beförderung zu festen Kosten übernommen hat. Das Angebot in der Anlage K25 weist keine eigene Spediteursvergütung aus, das bloße Bestreiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang als Vertragspartnerin der VN nicht ausreichend. Die Beklagte haftet daher gemäß §§ 425, 428 HGB für den zwischen Übernahme und Ablieferung eingetretenen Güterverlust. Die Übernahme des Containers sowie die fehlende Ablieferung sind unstreitig. Der Schaden ist im Verantwortungszeitraum der Beklagten aufgrund des Diebstahls des Containers in der P.Straße in H. eingetreten. Eine Haftungsbegrenzung nach den §§ 431, 435 HGB ist nicht zu erörtern, weil das Gewicht der Sendung mit 14.824 kg so hoch ist, dass es auf eine Haftungsbegrenzung nicht ankommt. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags unter Vorlage der Handelsrechnungen in den Anlagen K3 und B1, den Packlisten in den Anlagen K3 und B2, des Steuerbescheids in der Anlage K2 und des Frachtbriefs in der Anlage K4 in freier Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Container den von Klägerseite vorgetragenen Inhalt mit dem vorgetragenen Warenwert in Höhe von € 93.613,35 hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.09.2012, Az.: I ZR 14/11, zitiert nach juris) unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen zu bilden. Vorliegend stützt die Kammer ihre Überzeugung vom Umfang und dem Wert der verlorengegangenen Ladung zunächst auf die Rechnung nebst Packliste der Verkäuferin (Anlage K3). Bezüglich des Umfangs stimmen die Stückzahl in Rechnung und Packliste überein. Beide Dokumente wiederum stimmen im Umfang mit der von der Beklagtenseite vorgelegten Rechnung (Anlage B1) nebst Packliste (Anlage B2) überein. Allen genannten Dokumenten zufolge handelt es sich um 12V Multi Function Tools, 4782 Stück in 1594 Kartons mit einem Gewicht von 14.824,20 kg. Auch der Frachtbrief in der Anlage K4 umfasst 1594 Kartons mit einem Gesamtgewicht von 14.824 kg zzgl. 4.000 kg für den Container. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die zum Nachwies des behaupteten Schadenumfangs vorgelegten Dokumente sind in sich schlüssig und geeignet, den Vortrag der Klägerin zum entstandenen Schaden zu belegen. Gemäß § 429 Abs. 1 HGB ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB zufolge wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten den Marktpreis darstellt. Übernommen wurde der streitgegenständliche Container von der Beklagten in Ningbo, China (vgl. auch das Angebot in der Anlage K25). Die Rechnung in der Anlage K3 richtet sich an die Firma M. W. GmbH (nunmehr die VN) und enthält in Übereinstimmung mit der Übernahme die Lieferklausel FOB Ningbo, China. Die Packliste in der Anlage K3 enthält zudem die Containernummer C und die Siegelnummer . Der Steuerbescheid über Einfuhrabgaben weist ebenfalls die Containernummer C auf, bezeichnet die Ware als Multi-Funktions-Werkzeug 12V und legt einen Zollwert in Höhe von € 103.473,94 zugrunde. Dieser Zollwert korrespondiert mit dem Rechnungsbetrag in Höhe von umgerechnet € 93.613,35 in der Anlage K3 zzgl. Fracht (hier € 6.250,00 gemäß Anlage K25) und Versicherung. Soweit die Rechnungen in den Anlagen K3 und B1 dieselbe Rechnungsnummer aufweisen und die Rechnung in der Anlage B1 den Verweis auf die Firma M. W. GmbH als Käufer sowie die zusätzliche Angabe „From N., China To B. By Train“ enthält, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den korrespondierenden Einkauf der Verkäuferin der VN, der Firma M1 M2 & T1 Co. L1 handelt. Dies wird auch durch die abweichende Lieferklausel FOB Zhengzhou, China in der Anlage B1 deutlich. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Wert am Ort der Übernahme in Ningbo sich aus der Rechnung in der Anlage K3 ergibt. Die gezahlte Zollgebühr in Höhe von € 2.793,80 (vgl. den Steuerbescheid in der Anlage K2) ist ebenfalls von der Beklagten zu erstatten. Gemäß § 432 HGB hat der Frachtführer neben dem Warenwert die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten. Zu den öffentlichen Abgaben zählen alle hoheitlich begründeten Verpflichtungen, die den Absender oder Empfänger treffen. Voraussetzung ist, dass die Verpflichtungen bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 154/07, zitiert nach juris). Bei der von der VN entrichteten Zollgebühr handelt es sich um öffentliche Abgaben, die aufgrund der vertragsgemäßen Einfuhr in Deutschland entstanden und damit von der Beklagten zu zahlen sind. Unbegründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die geltend gemachte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 20.217,47. Richtig mag sein, dass die VN diese Steuer hat bezahlen müssen (vgl. den Steuerbescheid in der Anlage K2), weil der Zoll zu Recht davon ausging, dass jedenfalls die Ware nach Deutschland eingeführt wurde und nicht feststeht, dass sie wieder ausgeführt wurde. Ein Schaden der VN liegt hierin aber nicht. Sie ist als Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Abzug gezahlter Einfuhrumsatzsteuer (sog. Vorsteuer) berechtigt. Da sie nachweisen kann, dass der Verlust bereits in Deutschland eingetreten ist, ist sie auch zur Geltendmachung der auf diese Ware entfallenden Vorsteuer berechtigt. Ob sie das tatsächlich getan hat, ist ohne Belang. Der Zinsanspruch ab dem 09.11.2017 folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. zur Fristsetzung den Schriftsatz der Klägerin vom 04.10.2017, Anlage K7). Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bezogen auf den tenorierten Ersatzbetrag in Höhe der beantragten 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte nach Verzugseintritt (zunächst) zur außergerichtlichen Tätigkeit (vgl. Anlage K13). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin als Transportversicherer nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens (Diebstahlsschaden) in Anspruch. Die Firma C1 M. GmbH (nachfolgend die „VN“) beauftragte die Beklagte mit dem Transport eines Containers von N., C. nach H. per Bahn sowie mit der Abholung des Containers Nr. C bei der Firma K1-T. T1 H. (KTH) und dem Auspacken, Palettisieren und dem Weitertransport der Ware per Lkw nach Großbritannien (Anlage K1 sowie Anlage K25). Die Beklagte ihrerseits beauftragte über die F. L. GmbH & Co. KG die Nebenintervenientin zu 1) (Firma A2 & K. C. L. GmbH & Co. KG, die dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Beklagte als Streithelferin auf Beklagtenseite beigetreten ist) mit dem Transport des Containers zu der Nebenintervenientin zu 2) (Firma T.. R1 & Co. N. GmbH, nunmehr Rechtsanwalt H. R. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.. R1 & Co. N.. GmbH, die bzw. der nach Streitverkündung durch die Beklagte dem Rechtsstreit ebenfalls als Streithelfer auf Beklagtenseite beigetreten ist). Die Nebenintervenientin zu 2) war von der Beklagten mit dem Entladen des Containers, der Kommissionierung, Palettisierung und Folierung der neu herzustellenden Paletten sowie mit der Verladung zum Weitertransport beauftragt. Der Subunternehmer A3 der Nebenintervenientin zu 1) holte den Container am 18.05.2017 im H. Hafen ab und fuhr ihn zu der Nebenintervenientin zu 2), wo er ihn vor dem Betriebsgelände auf einem der Nebenintervenientin zu 1) gehörenden Auflieger ungesichert abstellte. Der Lagerleiter der Nebenintervenientin zu 2), der Mitarbeiter R2, unterzeichnete den Frachtbrief in der Anlage K4 unterhalb der Zeile „Container mit unverletzter Plombe erhalten“. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Morgen des 19.05.2017 wurde der Auflieger nebst Container entwendet. Mit Schreiben vom 04.10.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf den Übergang von Ersatzansprüchen nach erfolgter Regulierung gemäß § 86 VVG zur Zahlung des Schadensbetrags in Höhe von € 116.624,62 bis zum 08.11.2017 auf (Anlage K7). Mit Schreiben des Klägervertreters vom 16.04.2018 wurde die Beklagte erneut zum Schadenausgleich aufgefordert (Anlage K8). Gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2018 (Aktenzeichen 417 HKO 40/18) wurde festgestellt, dass der Nebenintervenient zu 2) verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus und/oder in Zusammenhang mit dem Diebstahl des Containers C, Inhalt 1.594 Kartons mit Werkzeugen, Gewicht 18.824 kg, und des Lkw-Trailers mit dem amtlichen Kennzeichen, abgestellt in der P. Straße, H., in der Zeit zwischen dem 18. und 19.05. 2017 entstanden ist und/oder entstehen wird. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz des Warenschadens inkl. Zoll und Einfuhrsteuer in Anspruch. Sie trägt vor, Transportversicherer der VN zu sein und verweist hierfür auf die Versicherungspolice in den Anlagen K9, K14 und K15. Die VN sei nach Verschmelzung und Firmenänderung Rechtsnachfolgerin der C1 GmbH & Co. KG bzw. M. W. GmbH (Handelsregisterauszüge Anlagen K20, K21 und K28). Die Klägerin trägt weiter vor, die Beauftragung der Beklagten durch die VN sei zu festen Kosten erfolgt. Der Inhalt des Containers C ergebe sich aus den Anlagen K1 bis K4. Hiernach handele es sich um Multifunktionswerkzeug mit einem Gewicht von 14.824 kg zuzüglich 4.000 kg Containergewicht. Aus der Handelsrechnung der Verkäuferin und Vertragspartnerin der VN, der Firma M1 M2 & T1 Co. L1, nebst Packliste in der Anlage K3 ergebe sich zudem der Warenwert in Höhe von USD 104.725,80, umgerechnet € 93.613,35. Soweit die Beklagte in der Anlage B1 eine Rechnung der Firma Z. J. E. T1 Co. L1 mit derselben Rechnungsnummer über die streitgegenständliche Ware vorlegt, mag es sich um die Vertragspartnerin der Firma M1 M2 & T1 Co. L1 handeln. Dem Steuerbescheid über Einfuhrabgaben sei die entrichtete Zollgebühr in Höhe von € 2.793,80 sowie die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 20.217,47 zu entnehmen (Anlage K2). Ort der Übernahme sei H. und nicht China, da es sich um eine Multimodaltransportbeförderung handele und es auf den Ort der Übernahme der Teilstrecke ankomme. Zudem habe die VN die Ware vor der Beförderung an A4-Märkte in England zu einem Preis von € 66,65 pro Karton verkauft (Beispielsrechnung vom 31.05.2017 Anlage K16), hieraus ergebe sich bei 1.594 Kartons ein Warenwert von € 106.255,00. In der Gesamthöhe von € 116.624,62 (Warenwert € 93.613,35 zzgl. Zoll und Steuer) habe die Klägerin über die Gebrüder K1 GmbH & Co. KG als Assekuradeur den Schaden reguliert (Anlage K10-K12). Zudem seien ihr durch Übersendung der Schadensunterlagen am 28.07.2017 alle Schadensersatzansprüche abgetreten worden. Die Klägerin macht darüber hinaus eine 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten geltend und verweist hinsichtlich des Auftrags auf die Anlage K13. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 116.624,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2017 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.252,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte sowie die Nebenintervenienten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Regulierung durch den Versicherungsmakler verstoße gegen §§ 3, 5 RDG und führe nicht dazu, dass etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer übergehen. Besteller der Werkzeuge sei die M. W. GmbH gewesen, nicht der Vertragspartner der Beklagten. Die Beklagte trägt weiter vor, es sei bereits unklar, welche Waren von wem, in welchem Zustand wo in den Container gestaut worden seien. Der tatsächliche Warenwert habe allenfalls USD 94.683,60 betragen, dies ergebe sich aus der in der Anlage B1 vorgelegten Rechnung (nebst Packliste, Anlage B2). Die Rechnung in der Anlage K3 dürfte demgegenüber von einer in Hong Kong ansässigen Scheinfirma stammen und der Geltendmachung von Export-Subventionen beim chinesischen Staat dienen. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer seien aufgrund des Orts der Übernahme in China nicht ersatzfähig und im Übrigen erstattungsfähig. Es handele sich schließlich um einen einheitlichen Beförderungsauftrag, ein Wechsel des Transportmittels sei unerheblich. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.