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Urteil

401 HKO 23/16

LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0407.401HKO23.16.00
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Leitsätze
1. Dem Handelsvertreter ist Einsicht in die Geschäftsbücher schon dann zu gewähren, wenn er Zweifel im Hinblick auf einzelne - nicht ganz unerhebliche - Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten hat.(Rn.48) 2. Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen dann, wenn Buchauszüge über einen bestimmten Zeitraum gänzlich fehlen.(Rn.51) 3. Die Frage, ob Provisionsansprüche des Handelsvertreters verjährt sind, bestimmt sich nicht nach der im Vermittlervertrag vereinbarten verkürzten Verjährungsfrist, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195, 199 BGB. Die Vereinbarung der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr stellt eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar und ist nach §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 S. 1 BGB widerspricht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordert anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt sind, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll.(Rn.52) 4. Dies gilt erst recht, wenn laut Vermittlungsvertrag Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionen oder Provisionsvorschüsse erst nach Eingang der Zahlung des Versicherungsnehmers bei dem Produktpartner entstehen.(Rn.52)
Tenor
I. 1. Die Nebenintervention des Streithelfers wird zurückgewiesen. 2. Der Streithelfer hat die Kosten des Zwischenstreits und seiner Streithilfe zu tragen. II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, einem von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV- Systeme der Beklagten zu gewähren, welche die seitens der Klägerin vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte betreffen und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 19.12.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der beklagtenseitigen Buchauszüge (in den Fassungen mit den Druckdaten 14.12.2016, 27.10.2017 und 14.11.2018) erforderlich ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bucheinsicht zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Handelsvertreter ist Einsicht in die Geschäftsbücher schon dann zu gewähren, wenn er Zweifel im Hinblick auf einzelne - nicht ganz unerhebliche - Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten hat.(Rn.48) 2. Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen dann, wenn Buchauszüge über einen bestimmten Zeitraum gänzlich fehlen.(Rn.51) 3. Die Frage, ob Provisionsansprüche des Handelsvertreters verjährt sind, bestimmt sich nicht nach der im Vermittlervertrag vereinbarten verkürzten Verjährungsfrist, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195, 199 BGB. Die Vereinbarung der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr stellt eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar und ist nach §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 S. 1 BGB widerspricht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordert anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt sind, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll.(Rn.52) 4. Dies gilt erst recht, wenn laut Vermittlungsvertrag Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionen oder Provisionsvorschüsse erst nach Eingang der Zahlung des Versicherungsnehmers bei dem Produktpartner entstehen.(Rn.52) I. 1. Die Nebenintervention des Streithelfers wird zurückgewiesen. 2. Der Streithelfer hat die Kosten des Zwischenstreits und seiner Streithilfe zu tragen. II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, einem von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV- Systeme der Beklagten zu gewähren, welche die seitens der Klägerin vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte betreffen und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 19.12.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der beklagtenseitigen Buchauszüge (in den Fassungen mit den Druckdaten 14.12.2016, 27.10.2017 und 14.11.2018) erforderlich ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bucheinsicht zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar. A. Der Beitritt des Nebenintervenienten zum vorliegenden Rechtsstreit ist unzulässig. I. Über den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten zu entscheiden. Diese Entscheidung, für welche die Zivilprozessordnung grundsätzlich ein Zwischenurteil vorsieht (§ 71 Abs. 2 ZPO), kann auch in das Endurteil aufgenommen werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; GRUR 2016, 596). Dies gilt auch für ein im Rahmen einer Stufenklage ergehendes Teilurteil. Von dieser Möglichkeit macht die Kammer vorliegend Gebrauch. II. In der Sache ist nach § 66 Abs. 1 ZPO eine Nebenintervention dann zulässig, wenn der Beitretende ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Nebenintervenienten zuvor nach § 72 Abs. 1 ZPO der Streit verkündet wurde (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az: I ZB 63/09, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten lässt sich das Interesse auch nicht mit einem ihm drohenden Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten nach einem Anwaltswechsel begründen. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend Mehrkosten durch den Anwaltswechsel entstehen, sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO Kosten mehrerer Anwälte von der unterlegenen Partei nur zu erstatten, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies wird nur angenommen, wenn weder die Partei noch den ersten Anwalt ein Verschulden am Wechsel trifft (vgl. Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 91 ZPO, Rn. 13.7), denn der unterlegene Gegner soll nicht die Nachteile aus einer Doppelbeauftragung tragen müssen, die von der Gegenseite verschuldet wurde. Vorliegend ist ein unverschuldeter Wechsel, der eine Erstattungspflicht der Mehrkosten nach sich ziehen würde, zu verneinen. Bei Klageerhebung im Jahr 2016 war dem Streithelfer aufgrund der von ihm mit Vergleich vom 31.01.2014 übernommenen Unterlassungsverpflichtung bekannt, dass er die Interessen der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten vertreten darf (vgl. das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az: 307 O 353/16; Zurückweisung der Berufung durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 10 U 3/18, Anlage B43; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH, Az: I ZR 209/19, Anlage B46). Daher kommt eine Erstattungspflicht eventueller Mehrkosten nach einem Anwaltswechsel durch die Beklagte von vornherein nicht in Betracht, so dass der Ausgang dieses Rechtsstreits für die Frage, ob der Klägerin möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten gegen den Nebenintervenienten zustehen könnte, ohne Bedeutung ist. Die Streitverkündung ist unzulässig. B. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der beantragten Stufe im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Kammer für Handelssachen ist funktionell zuständig. Eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG ist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG gegeben, wenn durch die Klage ein Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft geltend gemacht wird. Dies sind die Geschäfte eines Kaufmanns (§ 343 HGB). Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage K5 nachgewiesen, dass sie aufgrund ihres Jahresumsatzes im Jahr 2015 in Höhe von € 232.104,33 ein Handelsgewerbe betreibt, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Gemäß § 301 ZPO ist durch Teilurteil zu entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht insgesamt zur Entscheidung reif ist. Die Klägerin hat in zulässiger Weise gemäß § 254 ZPO eine Stufenklage erhoben. Nachdem die Parteien die Klage hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Erteilung eines Buchauszugs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über den Antrag der Klägerin auf Einsicht in die Bücher zu entscheiden. Der für eine spätere Stufe angekündigte Zahlungsantrag ist bisher noch nicht beziffert. II. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 87 c Abs. 4 HGB Bucheinsicht zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Buchauszüge fordern. Die Klägerin ist als „Berater“ bzw. „echter Untervertreter“ gemäß § 2 des Vermittlervertrags (Anlage K1) Handels- und Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff., 92 HGB in Verbindung mit § 43 VVG der Beklagten, die wiederum gemäß § 1 des Vermittlervertrags Handels- und Versicherungsmakler gemäß §§ 93 ff. HGB ist. Die Provisionsansprüche der Klägerin ergeben sich aus § 6 des Vermittlungsvertrags in Verbindung mit der Provisions- und Produktübersicht (Anlage K3) und dem Positionierungs- und Vergütungsplan (Anlage K 2). § 87 c HGB regelt die Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung, Buchauszug, Bucheinsichtnahme, Auskunft und eidesstattliche Versicherung. Ein gemäß § 87 c Abs. 2 HGB von dem Unternehmer zu erstellender Buchauszug soll dem Handelsvertreter einen aussagekräftigen Überblick hinsichtlich der provisionspflichtigen Geschäfte verschaffen; der Auszug hat deshalb in klarer und übersichtlicher Weise die für den Handelsvertreter relevanten Geschäfte und Verhältnisse vollständig widerzuspiegeln (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1981, Az. I ZR 171/79, zitiert nach juris). Gemäß § 87 c Abs. 4 HGB kann ein Handelsvertreter, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Buchauszugs bestehen, verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder dem Handelsvertreter oder einem vom Handelsvertreter zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher pp. gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Buchauszug eine durchschnittliche oder durchgängige Unzuverlässigkeit aufweist. Vielmehr genügt es, wenn sich die Zweifel auf einzelne - nicht ganz unerhebliche - Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten beschränken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, Az. 16 U 124/13, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2000, Az. 19 U 84/00 zitiert nach juris). Dies ist hier zu bejahen. 1. Zur Überzeugung der Kammer bestehen vorliegend für einen neutralen Dritten nachvollziehbare und objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens der Beklagten übermittelten Buchauszüge, welche den Anspruch der Klägerin auf Bucheinsicht rechtfertigen. a. Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen jedoch nicht deshalb, weil die A. Versicherungsvermittlungs GmbH als Abschlussvermittler ausgewiesen wird. Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei weder um einen Handelsvertreter der Beklagten handele, der der Klägerin organisatorisch nachgeordnet sei, noch sei die A. Versicherungsvermittlungs GmbH als Abschlussvermittlerin tätig geworden. Vielmehr handele es sich um eine Tippgeberin, die die Voraussetzungen für den Zugang der Parteien zum Belegschaftsgeschäft des A.-Konzerns geschaffen habe. Die Klägerin selbst hat in der Anlage K Röm I ihre E-Mail vom 05.06.2015 vorgelegt, in der sie auf die als Anlage B1 vorliegende E-Mail des Geschäftsführers W. vom 13.03.2014 und die Übernahme der A.-Provision durch die Beklagte für das von ihr vermittelte Geschäft Bezug nimmt. b. Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen hier allerdings deshalb, weil die Beklagte zunächst Buchauszüge (Druckdaten 14.12.2016 und 27.10.2017) lediglich für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 vorgelegt hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bzw. nunmehr Bucheinsicht für den Zeitraum ab dem 19.12.2013. aa. Provisionsansprüche der Klägerin für den von ihr geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 sind entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht verjährt. Die Beurteilung der Frage der Verjährung richtet sich nicht nach § 14 des Vermittlervertrages, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195, 199 BGB. Bei § 14 handelt es sich unstreitig um eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt hat. Die Vereinbarung in § 14 zur Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr benachteiligt die Klägerin unangemessen und ist nach §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 S. 1 BGB widerspricht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordert anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt sind, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 -, Rn. 15, juris). Dies gilt umso mehr als gemäß § 6 des Vermittlervertrags Ansprüche der Klägerin auf Provisionen oder Provisionsvorschüsse erst nach Eingang der Zahlung des Versicherungsnehmers bei dem Produktpartner entstehen. Diesen Zeitpunkt kann die Klägerin nicht kennen. Außerdem bezieht sich die Klausel dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, für die eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015 - II ZR 341/14, juris Rn. 19 f.). bb. Der Anspruch der Klägerin auf Bucheinsicht entfällt jedoch für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013, da die Klägerin mit der Saldenbestätigung vom 10.03.2014 (Anlage B2) ausdrücklich die Abrechnung der Beklagten für diesen Zeitraum anerkannt hat. Das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2014 (Anlage B2) ist ein Antrag der Beklagten auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB (vgl. zur rechtlichen Einordnung MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4 Aufl. 2016, § 87c Rn. 21ff.), der von der Klägerin angenommen wurde, indem sie die Provisionsabrechnungen bis zum 18.12.2013 als richtig anerkannt hat. Entgegen den Ausführungen der Beklagten handelt es sich nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches voraussetzt, dass die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen suchen. Mit dem Zustandekommen dieses abstrakten Schuldanerkenntnisses ist nicht nur die Beklagte in Höhe des anerkannten Betrags verpflichtet, es entfallen auch für die Klägerin die in § 87c Abs. 2-4 HGB geregelten weiteren Kontrollrechte. Diese sollen dem Handelsvertreter grundsätzlich ermöglichen, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen, so dass sie gegenstandslos werden, wenn der Handelsvertreter die Abrechnung anerkannt hat. Daher ist für das Anerkenntnis der Abrechnung eine eindeutige Willenserklärung des Handelsvertreters zu fordern, fehlende Beanstandungen gegen die Abrechnungen können regelmäßig nicht als stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, Az.: VIII ZR 293/94, zitiert nach juris). Eine solche ausdrückliche Erklärung der Klägerin liegt hier vor. Sie hat ausdrücklich bestätigt, die bis zum 18.12.2013 erhaltenen Provisionsabrechnungen und deren Salden als Buchauszug anzuerkennen. Aus diesem Grund kann die Bucheinsicht ihren Zweck, der Kontrolle der Abrechnung zu dienen, nicht mehr erfüllen. Nach alledem sind die zunächst vorgelegten Buchauszüge hinsichtlich des Zeitraums 19.12.2013 bis 31.12.2014 unvollständig. c. Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Buchauszüge bestehen zudem aufgrund der Darstellung. Die Beklagte hat der Klägerin mit Druckdatum 14.12.2016 und 27.10.2017 Buchauszüge erteilt, die mit schwarzer Schrift auf dunkelgrauem Grund gestaltet und aus diesem Grund unzumutbar sind. Bereits aufgrund dieser Darstellung wecken die Buchauszüge Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Beklagte mittels dieser Darstellung versucht, Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten zu verstecken - dies reicht zur Überzeugung der Kammer für Zweifel an den Buchauszügen aus. Das Vorliegen berechtigter Zweifel zieht im Übrigen die gesamten Buchauszüge in Zweifel und rechtfertigen das Bucheinsichtsrecht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Informationsrechte des Handelsvertreters auf Vorlage eines Buchauszuges und auf Einsichtnahme in die Bücher nicht nachweisbar fehlerhafte Angaben voraussetzen, sondern gerade auch dazu dienen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und eventuelle Meinungsverschiedenheiten zu klären. d. Auf den Umstand, dass die Beklagte nach entsprechenden Hinweisen der Kammer einen neuen Buchauszug mit Druckdatum vom 14.11.2018 vorgelegt hat, der sowohl den fehlenden Zeitraum ab dem 19.12.2013 abdeckt als auch in der Darstellung mit schwarzer Schrift auf weißem Grund normal lesbar ist, kommt es nicht an. Das Recht auf Bucheinsicht aus § 87c Abs. 4 HGB entsteht in dem Moment, in dem der Buchauszug verweigert wird oder der Buchauszug begründete Zweifel hervorruft. Die Fälligkeit hängt zudem vom Verlangen des Handelsvertreters ab, er muss den Unternehmer zur Gewährung der Einsicht auffordern. Es kann den Unternehmer grundsätzlich nicht entlasten, wenn er sobald ihm Fehler nachgewiesen worden sind, einen neuen Buchauszug vorlegt und meint, nunmehr sei der Anspruch auf Bucheinsicht nicht mehr gerechtfertigt. Dies würde es dem Unternehmer ermöglichen, stets beschränkte bzw. unzumutbare Buchauszüge vorzulegen und abhängig vom Verlauf des Verfahrens seine Buchauszüge ggf. zu erweitern. Unter solchen Umständen ist es dem Handelsvertreter gestattet, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zu überprüfen. Vorliegend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2018 vom Buchauszug Abstand genommen und Bucheinsicht von der Beklagten verlangt. Der später vorgelegte Buchauszug mit Druckdatum 14.11.2108 beseitigt den fälligen und durchsetzbaren Anspruch der Klägerin nicht. 2. Bedenken gegen den Umfang der von der Klägerin beantragten Einsichtnahme bestehen keine. Dem Umstand, dass sie Bucheinsicht nur insoweit verlangen kann, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Buchauszüge erforderlich ist, hat die Klägerin durch die in dem Klagantrag aufgenommene Einschränkung in Bezug auf den Umfang der begehrten Bucheinsicht Rechnung getragen. Gegenstand des Einsichtsrechts sind alle Geschäftsbücher und Unterlagen, in welchen sich Anhaltspunkte für die konkret zu treffenden Feststellungen finden können. Hierzu gehören die gesamten, auch elektronisch geführten Geschäftsunterlagen der Beklagten, d.h. auch diejenigen technischen Hilfsmittel, welche sie benutzt, um die geschäftlichen Vorgänge zu dokumentieren und festzuhalten, wie z.B. Computer- und EDV-Systeme (vgl. ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, Az. 16 U 124/13, zitiert nach juris). Der Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich durch die Möglichkeit stornorelevanter Veränderungen nach Vertragsbeendigung. Der Anspruch der Klägerin auf Bucheinsicht erstreckt sich auf die Angaben, die sich in den Büchern der Beklagten befinden. Gegenstand des Anspruchs auf Bucheinsicht ist, ebenso wie beim Buchauszug, nur das, was in den Büchern des Unternehmens steht, nicht, was dort hätte stehen müssen oder möglicherweise von Dritten zu beschaffen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99; OLG Hamburg, Urteil vom 08.12.2000, Az. 14 U 236/99; OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2000, Az. 8 U 198/99; alle zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst einen Buchauszug bzw. Bucheinsicht sowie im Anschluss Zahlung ihrer sich hieraus ergebenden Provisionsforderung. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 10./12.08.2004 einen Vermittlervertrag (Anlage K1), demzufolge die Klägerin als Handels- und Versicherungsvertreterin für die Beklagte, die den Status eines Handels- und Versicherungsmaklers einnimmt, tätig war. Es handelte sich bei dem Vermittlervertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. § 6 Ziffer 1 des Vermittlervertrages lautet wie folgt: „Der Berater erhält für die Vermittlungstätigkeit eine ausschließlich erfolgsbezogene Abschlussprovision nach Maßgabe der Provisions- und Produktübersicht und dem Positionierungs- und Vergütungsplan. Weitere Provisionszahlungen (LP = Laufende Provision) setzen eine kontinuierliche und sachgerechte Kundenbetreuung voraus. Positionierung und Vergütung sowie daraus resultierende Differenzprovisionen richten sich nach der Summe der ausgewiesenen Netto-Umsatzeinheiten nach den monatlichen Abrechnungen bzw. der Berater-Statistik. Die Umsatzeinheiten werden wie folgt berechnet: 1 UE = € 16,00 Provision (bezogen auf die Grundprovision = 80%) Die Grundprovision ergibt sich für die einzelnen Produkte und Produktpartner aus der Provisions- und Produktübersicht. Soweit auf diese Provisionen Umsatzsteuer anfällt und diese nicht gesondert ausgewiesen ist, ist sie in den jeweiligen Provisionen enthalten. Ansprüche auf Provisionen oder Provisionsvorschüsse entstehen jeweils erst nach Eingang der Zahlung des Kunden/Versicherungsnehmers bei dem Produktpartner. Sie werden fällig nach Eingang der Zahlung des Produktpartners bei der Gesellschaft. Ebenso sind sämtliche weitergehende Regelungen im Zusammenhang mit der Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie der Haftung für Rückbelastungen, soweit sie zwischen der afm und der jeweiligen Partnergesellschaft vereinbart sind, auch in diesem Rechtsverhältnis maßgeblich.“ Die Provisions- und Produktübersicht wurde vorgelegt als Anlage K3 mit dem Stand 01.02.2005, der Positionierungs- und Vergütungsplan wurde vorgelegt als Anlage K2. Eine Umsatzeinheit der Klägerin entsprach seit dem 01.01.2010 € 28,00 Provision. Gemäß § 8 Ziffer 1 des Vermittlervertrags rechnete die Beklagte monatlich über die Provisionsansprüche der Klägerin innerhalb eines vereinbarten Kontokorrentkontos ab. Gemäß Ziffer 2 wurden Provisionsrückstellungen als Stornoreserve gebildet; gemäß Ziffer 3 erfolgte die Teil-Auszahlung des Stornoreservekontos saldenbezogen im Juni eines Jahres bezogen auf den Kontostand Januar des jeweiligen Jahres. Gemäß § 14 des Vermittlervertrags vereinbarten die Parteien eine einjährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, die mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vermittlungsvertrags wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Am 10.03.2014 unterzeichnete die Klägerin ein von der Beklagten mit Datum vom 03.03.2014 vorgelegtes Schreiben mit dem Betreff „Saldenbestätigung“, in dem sie „die Anerkennung aller bis zum 18.12.2013 erhaltenen Provisionsabrechnungen und deren Salden als Buchauszug“ bestätigt (Anlage B2). Mit E-Mail vom 13.03.2014 bestätigte der Geschäftsführer W. der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass beginnend ab März 2014 eine Belastung der Zuträgerprovision „a.“ innerhalb der Abrechnung der Klägerin nicht mehr verbucht werde, vielmehr die Provisionsweitergabe und Bürokosten für a. zukünftig vollständig von der Beklagten übernommen werden (Anlage B1). Für das Jahr 2013 und die Monate Januar/Februar 2014 erhalte die Klägerin einen Provisionsbonus für das a. Geschäft in Höhe von € 36.579,32. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wurde der Vermittlervertrag von der Beklagten außerordentlich gekündigt. Für den anschließenden Zeitraum bestand die Möglichkeit stornorelevanter Veränderungen. Die Klägerin trägt vor, ihr Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bzw. Bucheinsicht für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 sei nicht wegen einer angeblichen Saldenbestätigung ausgeschlossen. Die Klägerin habe dem Wunsch der Beklagten entsprechend die berechneten Salden bestätigt. Es handele sich aber weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, es habe keinen Streit über Provisionen gegeben, der beseitigt habe werden sollen. Die Forderung der Klägerin bis einschließlich 31.12.2014 sei auch nicht verjährt. Die in § 14 verwendete Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 307, 309 Nr. 7, 202 BGB unwirksam, da eine Haftung generell ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers von der Entstehung des Anspruchs ausgeschlossen werde. Im Übrigen sei die Bestimmung in § 6 Ziffer 1 Abs. 4 des Vermittlervertrags, wonach im Zusammenhang mit der Haftung für Rückbelastungen auf Regelungen zwischen der Beklagten und ihren Produktpartnern verwiesen werde, zu unbestimmt und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Im Rahmen ihrer Stufenklage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs zu verurteilen (vgl. im Einzelnen den Antrag Bl. 2-5 d.A.). Nachdem die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 Buchauszüge mit Druckdatum vom 14.12.2016 und 27.10.2017 mit einer Darstellung in schwarzer Schrift auf dunkelgrauem Grund vorgelegt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2018 vom Buchauszug Abstand genommen und auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB gewechselt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2019 haben die Parteien die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin trägt vor, der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug sei unvollständig und angesichts der Darstellung nicht lesbar. Die vorgelegten Buchauszüge würden sich in diversen Punkten widersprechen, bereits die Lieferung eines zweiten Buchauszuges, der den ersten Buchauszug berichtigen solle, belege, dass die Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe. Unklar sei auch, was der Buchauszug mit der Klägerin zu tun habe, da er offensichtlich für a. bzw. a. Versicherungsvermittlung erteilt worden sei. Der Provisionsanspruch der Klägerin entstehe mit dem Zahlungseingang beim Produktpartner der Beklagten, soweit die Beklagten hiervon keine Kenntnis habe, müsse sie sich diese Daten beschaffen. Die Klägerin behauptet weitere Unzulänglichkeiten der erteilten Buchauszüge, insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2018 (Bl. 336 ff d.A.) verwiesen. Nachdem die Beklagte bereits ihr Wahlrecht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB ausgeübt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, einem von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV Systeme der Beklagten zu gewähren, welche die seitens der Klägerin vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte betreffen und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der beklagtenseitigen Datenlisten bzw. „Buchauszüge“ (in der Fassung „Druckdatum 14.12.2016“ bzw. „Druckdatum 27.10.2017“ bzw. „Einzelvertraglicher Buchauszug“ zum „Stand 14.12.2016“ bzw. Druckdatum: „14.11.2018“) erforderlich ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei zutreffend, dass die Klägerin Versicherungs- und Bausparverträge vermittelt habe. Beteiligungsverträge, Immobilien, Immobilienfonds und Finanzierungen habe die Klägerin in dem Zeitraum, für den sie den Buchauszug begehre, jedoch nicht vermittelt. Die Klägerin habe das a.-Geschäft für die Beklagte vermittelt. Die a. Versicherungsvermittlungs GmbH sei nicht als Abschlussvermittlerin tätig geworden, vielmehr handele es sich um eine Tippgeberin, die die Voraussetzung für den Zugang der Parteien zum Belegschaftsgeschäft der Firma a. geschaffen habe. In der Vergangenheit habe die Klägerin die Tippgeberprovision in Höhe von 10% der Gesamtvergütung der Beklagten anteilig mitgetragen. Auf Wunsch der Klägerin hätten die Klägerin und die Beklagte, vertreten durch Herrn W., in einem Gespräch vom 27.02.2014 dann vereinbart, dass die Zuträgerprovisionen, die die firmengebundene Versicherungsvermittlerin des a.-Konzerns für das Konzern- und Belegschaftsgeschäft vereinnahmt habe, rückwirkend ab dem Jahr 2013 nicht mehr als Provisionsvorbelastungen von der Provision der Klägerin in Abzug zu bringen seien. Die Klägerin habe daher eine Mehrprovision für das A.-Geschäft in Höhe von € 36.579,32 erhalten, diese Einigung sei in der Anlage B1 dokumentiert. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin der Beklagten dann die Saldenbestätigung erteilt (Anlage B2). Provisionsansprüche, die bis einschließlich zum 31.12.2014 abgerechnet worden seien, seien verjährt. Eine Benachteiligung beinhalte § 14 des Vermittlervertrags nicht, da die Klägerin Kenntnis von den von ihr vermittelten Geschäften gehabt habe. Als notwendige Folge der Stellung der Klägerin als Untervermittlerin der Beklagten würden die Regelungen zur Haftung für Rückbelastungen zwischen der Beklagten und den Produktpartnern auch im Rechtsverhältnis zur Klägerin gelten. Infolge des ständigen Wandels der Tariflandschaft der Versicherer und damit auch der Courtagekonditionen sei es praktisch ausgeschlossen, insoweit eine abschließende Regelung zu treffen. Es handele sich um den Schicksalsteilungsgrundsatz. Die Ergänzungen der Buchauszüge seien dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin die Auskunft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begehre, entsprechend seien Provisions-Rückbelastungen zu ergänzen gewesen. Im Übrigen sei die Beklagte nur verpflichtet, im Buchauszug die Angaben aufzuführen, die sie selbst in ihren Geschäftsbüchern vorhalte. Ein Anspruch der Klägerin auf Bucheinsicht bestehe nicht, da die Beklagte auf die Hinweise der Kammer mit Druckdatum vom 14.11.2018 einen Buchauszug in schwarzer Schrift auf weißem Grund vorgelegt hat, der den Zeitraum ab dem 19.12.2013 umfasst. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, u.a. auch zu streitigen Einzelpositionen des zunächst von der Klägerin begehrten Buchauszuges sowie den von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Fehlern bzw. Unvollständigkeiten der Buchauszüge, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2021 hat die Klägerin ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. H. W., den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der Klägerin beigetreten ist. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Beitritts des Streithelfers beanstandet und darauf verwiesen, dass zum einen die Voraussetzungen der Streitverkündung nicht vorliegen und zum anderen dies eine Umgehung des gegen den Streithelfer ergangenen, rechtskräftigen Unterlassungsurteils des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2017 (Az: 307 O 353/16, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2018) darstellt, wonach der Streithelfer die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten vertreten darf. In dem dadurch entstandenen Zwischenstreit beantragt die Beklagte, die Nebenintervention des Streithelfers zurückzuweisen. Der Streithelfer beantragt, die Nebenintervention zuzulassen. Er trägt vor, durch den Anwaltswechsel würden der Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten entstehen, die sie von dem Streithelfer ersetzt verlangen könne, sofern und soweit der Beklagten hierfür im Schlussurteil nicht die Kosten aufgebürdet würden.