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Beschluss

401 HKO 21/21

LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0726.401HKO21.21.00
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Tenor
Die von der Klägerin an die Beklagte gemäß § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf 28.763,43 € (in Worten: achtundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundsechzig 43/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 26.06.2023 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin an die Beklagte gemäß § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf 28.763,43 € (in Worten: achtundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundsechzig 43/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 26.06.2023 festgesetzt. Auf den Kostenausgleichsantrag vom 06.06.2023 wird Bezug genommen. Es erfolgt eine einseitige Ausgleichung, da sich die Klägerin die Geltendmachung eigener Kosten für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten hat. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Beauftragung eines schweizerischen Rechtsgutachtens in Höhe von 11.603,17 € wurden antragsgemäß festgesetzt. Die Darlegung ausländischen Rechts zählt nicht mehr zu den gewöhnlichen Aufgaben des Rechtsanwalts. Daher sind die Kosten für ein Gutachten zu ausländischem Recht im Grundsatz erstattungsfähig, wenn sie auch im Übrigen notwendig iSd § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. (Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn. 152) Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III). (OLG München Entscheidung v. 17.3.2005 – 29 W 2039/04, BeckRS 2005, 3688, beck-online) Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einer Partei die notwendige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen oder sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen. Auch muss das Privatgutachten stets objektiv geeignet sein, die Rechtsstellung einer Partei tatsächlich zu unterstützen (vgl. Senat, JurBüro 1980, 609; AnwBl 1989, 233; JurBüro 1991, 387; 1992, 172; 1995, 372). (NJW-RR 2001, 1723, beck-online) Aus der Widerklage wird deutlich, dass die Erstellung des Gutachtens notwendig war, um herauszustellen, ob der Zeuge Herr B. nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch nach schweizerischem Recht vertretungsbefugt war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Gutachten beauftragt haben, statt ein Universitätsgutachten einzuholen. Da sich die Anwendung fremden Rechts durch deutsche Gerichte nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken darf, sondern die konkrete Ausgestaltung des Rechts, insbesondere dessen praktische Handhabung in der ausländischen Rechtsprechung, berücksichtigen muss (vgl. BGH NJW 2003, 2685 f. m.w. Nachw.), durfte die Kl. es für sachgerecht erachten, die zur Stützung ihres Anspruchs erforderlichen Auskünfte von Praktikern einzuholen, die die tatsächliche Rechtsanwendung aus ihrer Berufserfahrung kennen. (OLG München Entscheidung v. 17.3.2005 – 29 W 2039/04, BeckRS 2005, 3688, beck-online) Ausgleichung Ausgleichung außergerichtliche Kosten Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen: Klägerin Beklagte Anwaltskosten 20.005,00 € Privatkosten 11.603,17 € Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 31.608,17 € Davon tragen: Klägerin 91 % Beklagte 9 % Außergerichtliche Kosten 28.763,43 € Außergerichtliche Kosten 2.844,74 € abzüglich eigene Kosten 0,00 € abzüglich eigene Kosten 31.608,17 € der Gegenseite zu erstatten 28.763,43 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € Zusammenfassung Berechnung außergerichtliche Kosten 28.763,43 € zu erstatten von der Klägerin