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Anerkenntnisurteil

401 HKO 42/24

LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1126.401HKO42.24.00
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Leitsätze
1. Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. 2. Hieran fehlt es, wenn der Beklagte die Haftbarhaltung des Klägers weder zurückweist noch die Klagforderung in Abrede stellt, sondern angibt, noch mit der Aufarbeitung des Schadensfalles beschäftigt zu sein.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.511,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2024 zu zahlen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. 2. Hieran fehlt es, wenn der Beklagte die Haftbarhaltung des Klägers weder zurückweist noch die Klagforderung in Abrede stellt, sondern angibt, noch mit der Aufarbeitung des Schadensfalles beschäftigt zu sein. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.511,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2024 zu zahlen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verurteilung in der Hauptsache folgt aus dem von der Beklagten erklärten Anerkenntnis der Klagforderung, § 307 ZPO. Die Kosten sind nach § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat ihr keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber der Klägerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 93 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Das war vorliegend nicht der Fall. Der streitgegenständliche Transport, bei dem die Sendung abhandenkam, sollte um den 13.05.2024 stattfinden. Nach diesem Zeitpunkt und vor Klageeinreichung am 11.07.2024 fand nach dem Klägervortrag zwischen den Parteien allein die als Anlage K1 eingereichte Korrespondenz statt. Mit dieser E-Mail hat die Klägerin lediglich Fragen zu dem möglichen Diebstahl an die Beklagte gerichtet. Vorprozessuale Aufforderungen zur Zahlung oder Anerkennung der Eintrittspflicht hat es seitens der Klägerin nicht gegeben. Die Schadensersatzforderung der Klägerin wurde vor Klageerhebung weder beziffert noch fällig gestellt. Die Beklagte war nach eigenen Angaben noch mit der Aufarbeitung des Schadensfalles beschäftigt. Sie hatte ihre Haftbarhaltung nicht zurückgewiesen und die Klagforderung nicht in Abrede gestellt. Die Befürchtung der Klägerin, die Beklagte könnte eine negative Feststellungsklage in H. erheben - für die es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gab -, ändert nichts daran, dass das vorprozessuale Verhalten der Beklagten ihr keinen Anlass zu der Annahme gab, sie werde ohne die Klage nicht zu ihrem Recht auf Schadensersatz kommen.