Beschluss
301 T 212/12
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0503.301T212.12.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung kann generell nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Denn zum einen hat der Verfahrenspfleger, insbesondere in eiligen Unterbringungsverfahren, seine Tätigkeit bereits vollständig ausgeübt, ehe die Beschwerdefrist für die Staatskasse abgelaufen ist, so dass für den als Verfahrenspfleger bestellten Anwalt unklar bliebe, welche Vergütung er letztlich geltend machen kann und dieser daher keine sachgerechte Entscheidung darüber treffen kann, ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt. Zudem erfolgt die Bestellung regelmäßig zu Beginn des Verfahrens, so dass es sich bei der Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltspezifische Tätigkeiten, um eine Prognoseentscheidung handelt, welche nicht durch eine nachträgliche Beurteilung unter Kostengesichtspunkten ersetzt werden kann.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 13. April 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2012 wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung kann generell nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Denn zum einen hat der Verfahrenspfleger, insbesondere in eiligen Unterbringungsverfahren, seine Tätigkeit bereits vollständig ausgeübt, ehe die Beschwerdefrist für die Staatskasse abgelaufen ist, so dass für den als Verfahrenspfleger bestellten Anwalt unklar bliebe, welche Vergütung er letztlich geltend machen kann und dieser daher keine sachgerechte Entscheidung darüber treffen kann, ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt. Zudem erfolgt die Bestellung regelmäßig zu Beginn des Verfahrens, so dass es sich bei der Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltspezifische Tätigkeiten, um eine Prognoseentscheidung handelt, welche nicht durch eine nachträgliche Beurteilung unter Kostengesichtspunkten ersetzt werden kann.(Rn.6) (Rn.8) 1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 13. April 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2012 wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Mit Beschluss vom 26. März 2012 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren nach dem HmbPsychKG Frau Rechtsanwältin N. "als Rechtsanwältin" zur Verfahrenspflegerin. Die Staatskasse versteht diese Entscheidung so, dass die Bestellung als berufsmäßiger Verfahrenspfleger erfolgt und damit gleichzeitig festgestellt worden sei, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Anwaltsberufes geführt werde. Am 13. April 2012 legte die Staatskasse gegen den Beschluss vom 26. März 2012 Beschwerde ein und machte geltend, die Staatskasse sei durch die genannte Feststellung erheblich belastet. Sie sei für den Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung bindend und ermögliche dem Verfahrenspfleger die Abrechnung nach dem RVG. In diesem Fall habe der Verfahrenspfleger aber keine anwaltsspezifischen Tätigkeiten ausüben müssen. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist unzulässig und war zu verwerfen. Die Kammer nimmt zur Begründung Bezug auf den Beschluss vom 23. April 2012 (301 T 122/12). Dort heißt es wie folgt: "Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass durch eine (ausdrücklich oder konkludent) getroffene Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, die Interessen der Staatskasse betroffen sind. Denn diese Feststellung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2011, 203, 204) für die Kostenfestsetzung bindend und erlaubt dem Verfahrenspfleger eine Abrechnung nach dem RVG, was zu höheren Kosten für die Staatskasse führen kann. Jedoch kann diese Feststellung, ebenso wie die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung an sich, generell nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. In §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass diese Entscheidungen nicht selbständig anfechtbar sind. Die Unanfechtbarkeit folgt bereits aus § 58 Abs. 1 FamFG, da es sich lediglich um Zwischenentscheidungen handelt, und ist in den §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6 FamFG nochmals ausdrücklich festgeschrieben worden. Eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse folgt auch nicht aus § 304 FamFG, der nach der Gesetzessystematik ohnehin nur für Betreuungsverfahren gilt, nicht aber für ein - hier vorliegendes - Unterbringungsverfahren. Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die gegenüber der grundsätzlich gewollten Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, zu denen die Verfahrenspflegerbestellungen zählen, zurücktritt. Dieser in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Keidel-Budde, FamFG, 16. Aufl. § 277 Rz. 5, 10; Jürgens-Kretz, Betreuungsrecht, 4. Aufl. § 277 FamFG, Rz. 10; jetzt auch Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. § 277 Rz. 60 - nach juris -) schließt sich die Kammer an. Die gegenteilige Auffassung (OLG Köln FamRZ 2001, 1643 Rz. 10 ff - nach juris -, LG Mönchengladbach, FamRZ 2005, 922: beide Gerichte haben noch unter Geltung des FGG eine Beschwerdebefugnis gemäß § 20 FGG angenommen; Bassenge/Roth- Bassenge, FamFG, 12. Aufl. § 277, Rz. 3) überzeugt nicht. Wäre in den Fällen der Verfahrenspflegerbestellung eine nachträgliche Anfechtung durch die Staatskasse zuzulassen, stünde dies gerade dem vom Bundesgerichtshof (aaO) für entscheidend erachteten Vertrauensschutz entgegen. Denn der Verfahrenspfleger hat, insbesondere in den regelmäßig sehr eiligen Unterbringungsverfahren, seine Tätigkeit bereits vollständig ausgeübt, ehe die Beschwerdefrist für die Staatskasse abgelaufen ist. Für den als Verfahrenspfleger bestellten Anwalt bliebe dann bei seiner Bestellung unklar, welche Vergütung er letztlich wird geltend machten können und er kann daher keine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt. Überdies erfolgt die Bestellung regelmäßig zu Beginn eines Verfahrens, so dass es sich bei der Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, um eine Prognoseentscheidung handelt. Diese kann nicht, wie die Staatskasse vorliegend argumentiert, durch eine nachträgliche Beurteilung des Verfahrens unter Kostengesichtspunkten ersetzt werden." Mangels Beschwerdebefugnis war das Rechtsmittel auch hier zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.