Urteil
301 O 96/16
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:1116.301O96.16.0A
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Leitsätze
1. Ein unstreitig mit einer Umschaltlogik ausgestattetes Fahrzeug, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibt, je nachdem ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand - höhere Abgasrückführungsrate - oder im realen Fahrbetrieb befindet, ist nicht vorschriftsmäßig. Der Sinn und Zweck der von dem klagenden Fahrzeugkäufer beanstandeten Vorrichtung besteht einzig darin, niedrigere Abgaswerte vorzutäuschen.(Rn.28)
2. Das Vorhandensein der beschriebenen Umschaltlogik im System des erworbenen Fahrzeugs stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vergleiche LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016, 3 O 66/16).(Rn.29)
3. Die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung ist nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 BGB, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nach eigenem Vortrag der Beklagten eine Behebbarkeit des Mangels noch nicht gegeben war.(Rn.32)
4. Selbst bei Annahme einer Behebbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, da bei der Bewertung der Mängelbeseitigungskosten die erheblichen Kosten zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen von bis zu 70 Mio € zu berücksichtigen sind, wobei bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung eine Umlage der Entwicklungskosten auf die einzelnen Fahrzeuge zu unterbleiben hat.(Rn.34)
5. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die fehlende Angemessenheit der ihr gesetzten Nachbesserungsfrist berufen, weil die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu verjähren drohten und die Beklagte die Anregung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, zurückwies.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.901,39 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke Audi Modell 8UB0FC Q3 2.0 TDI 103(140) kw(PS) 6-Gang zur Fahrgestellnummer W...5 mit dem amtlichen Kennzeichen > entfernt < zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig jeden Schaden zu ersetzen, der ihr nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kauf eines mängelfreien PKWs mit derselben Ausstattung entsteht.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den ihr vorprozessual bei den Rechtsanwälten W. und T. aus N. entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz d. EZB p.a. seit Rechtshängigkeit freizuhalten.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 29.160,28.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unstreitig mit einer Umschaltlogik ausgestattetes Fahrzeug, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibt, je nachdem ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand - höhere Abgasrückführungsrate - oder im realen Fahrbetrieb befindet, ist nicht vorschriftsmäßig. Der Sinn und Zweck der von dem klagenden Fahrzeugkäufer beanstandeten Vorrichtung besteht einzig darin, niedrigere Abgaswerte vorzutäuschen.(Rn.28) 2. Das Vorhandensein der beschriebenen Umschaltlogik im System des erworbenen Fahrzeugs stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vergleiche LG Hagen, Urteil vom 18. Oktober 2016, 3 O 66/16).(Rn.29) 3. Die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung ist nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 BGB, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nach eigenem Vortrag der Beklagten eine Behebbarkeit des Mangels noch nicht gegeben war.(Rn.32) 4. Selbst bei Annahme einer Behebbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, da bei der Bewertung der Mängelbeseitigungskosten die erheblichen Kosten zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen von bis zu 70 Mio € zu berücksichtigen sind, wobei bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung eine Umlage der Entwicklungskosten auf die einzelnen Fahrzeuge zu unterbleiben hat.(Rn.34) 5. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die fehlende Angemessenheit der ihr gesetzten Nachbesserungsfrist berufen, weil die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu verjähren drohten und die Beklagte die Anregung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, zurückwies.(Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.901,39 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke Audi Modell 8UB0FC Q3 2.0 TDI 103(140) kw(PS) 6-Gang zur Fahrgestellnummer W...5 mit dem amtlichen Kennzeichen > entfernt entfernt < zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig jeden Schaden zu ersetzen, der ihr nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kauf eines mängelfreien PKWs mit derselben Ausstattung entsteht. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den ihr vorprozessual bei den Rechtsanwälten W. und T. aus N. entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz d. EZB p.a. seit Rechtshängigkeit freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, das Fahrzeug sei mängelfrei. Es verfüge über alle notwendigen Genehmigungen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei mit der Klägerin nicht getroffen worden und das Fahrzeug eigne sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Es sei fahrbereit und voll funktionstüchtig. Die EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam und nicht aufgehoben worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) die EG-Typengenehmigung in der Zukunft entziehen werde, da es die von der V. AG entwickelten Maßnahmen akzeptiert habe. Dies gelte gleichermaßen für Fahrzeuge des Herstellers A. AG. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung des KBA vom 1. Juni 2016, mit der bestätigt werde, dass die von der u.a. A. AG dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet seien, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte macht ferner geltend, die im Fahrzeug vorhandene Software wirke nur auf die Abgasrückführung ein, nicht aber auf die Abgasreinigungsanlage. Daher liege in ihr auch keine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, Abs. 2.16, 5.1.2.1 UN/ECE Regelung Nr. 83. Unterstelle man einen Sachmangel, stehe der Klägerin ein Rücktrittsrecht gleichwohl nicht zu. Denn die Pflichtverletzung sei unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB. Die technische Nachbesserung zur Beseitigung der klägerisch gerügten Umschaltlogik für die Abgasrückführungsmodi erfolge für das streitgegenständliche Modell durch ein reines Software-Update. Der zeitliche Aufwand hierfür liege bei ca. einer halben Stunde und verursache Kosten in Höhe von weniger als € 100. Die Nachbesserung führe weder zu einer Leistungsminderung, noch zu höheren Verbrauchswerten. Dies habe das KBA bestätigt und habe sich auch in Fahrzeugtests erwiesen. Auch die Geräuschimmissionen würden durch die Nachbesserung nicht verändert. Angesichts der sehr geringen Mängelbeseitigungskosten von unterhalb 1 % des Kaufpreises, berechtige der behauptete Mangel keinesfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Selbst unter Einbeziehung der Entwicklungskosten für die Nachbesserungsmaßnahmen, die in den Buchungssystemen der V. AG mit insgesamt 22,5 Mio € erfasst worden seien und die unter Einschluss von Personalkosten, Kosten für externe Dienstleister etc. einen Betrag von insgesamt 70 Mio € weltweit - mit Ausnahme USA und Kanada - nicht übersteigen würden, ändere sich bei den Kosten für die ca. 10 Mio Fahrzeuge, die weltweit, ebenfalls mit mit Ausnahme der USA und Kanada, betroffen seien, hinsichtlich der Nachbesserungskosten nichts Wesentliches, da pro Fahrzeug rechnerisch lediglich ein Betrag von € 7 brutto zu veranschlagen sei. Im Durchschnitt verbliebe es bei weniger als 100 € brutto pro Fahrzeug an Kosten für die Nachbesserung. Die Beklagte meint, die ihr gesetzte Frist zur Nachbesserung sei zu kurz bemessen. Die Nachbesserung könne nur nach Instruktion des Herstellers vorgenommen werden und erfolge in enger Abstimmung mit dem KBA. Dieses habe den Zeitplan der V. AG und der A. AG für angemessen erachtet. Der organisatorische Aufwand, den der Hersteller habe, müsse berücksichtigt werden. Die Beklagte selbst habe keine Kenntnis von der gerügten Software gehabt. Mit Blick auf die Nutzungsvorteile durch Gebrauch des Fahrzeuges meint die Beklagte, die durchschnittliche mögliche Laufleistung des Fahrzeuges sei mit 200.000 km zu bemessen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass Update für das Fahrzeug der Klägerin stehe nunmehr bereit. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28. September 2016 ergänzend Bezug genommen.